Originaltext

Revisionsprotokoll zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland, von dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992, im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet, den veränderten Verhältnissen anzupassen, haben Folgendes vereinbart:

Art. I Artikel 4 Absatz 6 des Abkommens wird wie folgt gefasst: «(6) Nicht als gilt eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt.» Art. II Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Abkommens werden wie folgt neu gefasst: «(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen: a)

5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn sie von einer Gesellschaft gezahlt werden, die ein Kraftwerk zur Ausnutzung der Wasserkraft des Rheinstromes zwischen dem Bodensee und Basel betreibt (Grenzkraftwerk am Rhein);

b)

30 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich um Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Genussrechten, aus Gewinnobliga-

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tionen oder aus partiarischen Darlehen handelt und wenn diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind; c)

15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in Fällen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.» Art. III Artikel 23 des Abkommens wird wie folgt neu gefasst: «Artikel 23 (1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden.

(2) Führen die Bestimmungen des Absatzes 1 zu einer Doppelbesteuerung, beraten die zuständigen Behörden nach Artikel 26 Absatz 3 gemeinsam darüber, ob die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.» Art. IV Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1.

Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen.

2.

Nummer 1 Buchstabe a wird Nummer 1.

3.

Nummer 3 wird gestrichen.

4.

Nummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5.

5.

In der neuen Nummer 5 werden die Worte «nach den Nummern 2 und 3» durch die Worte «nach Nummer 2» ersetzt.

Art. V Artikel 27 Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt neu gefasst: «(1) a) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können auf Verlangen diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind zur Durchführung dieses Abkommens, die eine unter das Abkommen fallende Steuer betreffen. Dies gilt auch für Auskünfte zur Feststellung der Voraussetzungen für die Besteuerung nach Artikel 15a.

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b)

Amtshilfe wird auch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts bei Betrugsdelikten gewährt. Die Vertragsstaaten werden in ihrem innerstaatlichen Recht die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Massnahmen ergreifen.

Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. Vorbehalten bleiben die im Protokoll genannten Einschränkungen des Bankgeheimnisses bei Betrugsdelikten.» Art. VI Dem Abkommen wird folgendes Protokoll angefügt:

«Protokoll zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 Anlässlich der Unterzeichnung des Revisionsprotokolls zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: 1. Zu Art. 10 Abs. 3 a)

Jeder Vertragsstaat wird Verfahren dafür schaffen, dass bei Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 3 keiner Steuer unterliegen, die Zahlung ohne den Steuerabzug erfolgen kann.

b)

Klarstellend wird festgehalten, dass das Halten von Anteilen an einer Gesellschaft über eine Personengesellschaft der Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 nicht entgegensteht.

2. Zu Art. 23 Es besteht Einvernehmen, dass die von der Schweiz aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 1962 ergriffenen Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen auch für dieses Abkommen gelten.

Es besteht Einvernehmen, dass die deutschen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung die Bestimmungen des § 42 Abgabenordnung und des § 50d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes umfassen.

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3. Zu Art. 27 a)

Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck ein betrügerisches Verhalten bedeutet, welches nach dem Recht beider Staaten als Steuervergehen gilt und mit Freiheitsstrafe bedroht ist.

Es besteht Einvernehmen, dass das Bankgeheimnis der Beschaffung von Urkundenbeweisen bei Banken und deren Weiterleitung an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates in Fällen von Betrugsdelikten nicht entgegensteht. Eine Auskunftserteilung setzt aber voraus, dass zwischen dem betrügerischen Verhalten und der gewünschten Amtshilfemassnahme ein direkter Zusammenhang besteht.

Beide Seiten stimmen überein, dass die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1 Satz 1 sowie dieses Protokolls die rechtliche und tatsächliche Reziprozität voraussetzt. Es besteht ferner Einigkeit, dass die Amtshilfe im Sinne dieses Absatzes keine Massnahmen einschliesst, die der blossen Beweisausforschung dienen.

b)

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Falls nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften: aa) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

bb) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

cc) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.

dd) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten vorzunehmen.

ee) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten,

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nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

ff) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch den übermittelnden Staat verursacht worden ist.

gg) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

hh) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

ii) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.» Art. VII (1) Dieses Revisionsprotokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.

Das Revisionsprotokoll tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden: a)

vorbehaltlich des Buchstabens b auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Vergütungen, die am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres fällig werden;

b)

auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens, die am oder nach dem 1. Januar 2002 fällig werden. Dabei bleibt Artikel III bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des vorstehenden Buchstabens a unberücksichtigt;

c)

auf die sonstigen Steuern für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres beginnen;

d)

auf Auskunftsersuchen betreffend Betrugsdelikte, die am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres begangen wurden.

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Geschehen zu Bern am 12. März 2002 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Urs Ursprung

Reinhard Hilger

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Verhandlungsprotokoll vom 7. Dezember 2001

Im Bestreben, die Anwendung und Auslegung des Revisionsprotokolls zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden am heutigen Tag der Paraphierung des Textes des Revisionsprotokolls folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben: 1. Zu Art. 10 Abs. 3: Nummer 1 Buchstabe a des Protokolls zu Artikel 10 Absatz 3 wird umgesetzt für Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls fällig werden.

2. Zu Art. 27 Abs. 1 Bst. b: I. In der Schweiz: 1.

Vorprüfung deutscher Ersuchen

1.1.

Ersuchen der zuständigen deutschen Behörde um Informationsaustausch zur Verhütung von Betrugsdelikten nach Artikel 27 des Abkommens werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgeprüft.

1.2.

Kann einem Ersuchen um Informationsaustausch nicht entsprochen werden, so teilt die Eidgenössische Steuerverwaltung dies der zuständigen deutschen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen.

1.3.

Zeigt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen nach Artikel 27 des Abkommens in Verbindung mit diesem Protokoll glaubhaft gemacht sind, so informiert die Eidgenössische Steuerverwaltung diejenige Person, die in der Schweiz über die einschlägigen Informationen verfügt (Informationsinhaber), über den Eingang des Ersuchens und über die darin verlangten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersuchens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden.

1.4.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht den Informationsinhaber gleichzeitig, ihr die Informationen zuzustellen und die betroffene Person aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen.

2.

Beschaffung der Information

2.1.

Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so prüft diese die Informationen und erlässt eine Schlussverfügung.

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Verhandlungsprotokoll

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2.2.

Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene Person bzw. ihr Zustellungsbevollmächtigter der Übergabe der verlangten Informationen innerhalb von 14 Tagen nicht zu, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber dem Informationsinhaber eine Verfügung, mit der sie die Herausgabe der im deutschen Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt.

3.

Rechte der betroffenen Person

3.1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der zuständigen deutschen Behörde auch der betroffenen Person, die einen schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hat, soweit im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird.

3.2.

Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen deutschen Behörde nach deutschem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die Eidgenössische Steuerverwaltung der Person eine Frist zur Zustimmung zum Informationsaustausch oder zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten.

3.3.

Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht und die Teilnahme am Verfahren dürfen nur verweigert werden: a)

für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe bestehen, oder

b)

wenn Artikel 27 des Abkommens dies erfordert.

3.4.

Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen nicht zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden. Ziffer 8.4. bleibt vorbehalten.

4.

Zwangsmassnahmen

4.1.

Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung übergeben, so können Massnahmen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden. Dabei können Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern beschlagnahmt sowie Hausdurchsuchungen vorgenommen werden.

4.2.

Zwangsmassnahmen sind vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von dessen Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders ausgebildeten Beamten durchzuführen und es dürfen nur Gegenstände, Dokumente und Unterlagen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informationsaustausch von Bedeutung sein könnten.

4.3.

Ist Gefahr im Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf der Beamte von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Die Massnahme ist innert drei Tagen vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von seinem Stellvertreter zu genehmigen.

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4.4.

Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.

5.

Durchsuchung von Räumen

5.1.

Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informationsaustausch stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.

5.2.

Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741 über das Verwaltungsstrafrecht.

6.

Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen

6.1.

Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen.

6.2.

Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen oder dem Informationsinhaber ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchführung über ihren Inhalt auszusprechen. Der Informationsinhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken.

6.3.

Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinhaber aus den Zwangsmassnahmen entstehen, sind von diesen selber zu tragen.

7.

Vereinfachte Ausführung

7.1.

Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die zuständige deutsche Behörde zu, so kann sie die Eidgenössische Steuerverwaltung darüber schriftlich informieren. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

7.2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige Behörde.

7.3.

Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen nach Ziffer 2 ff. beschafft und mittels Schlussverfügung übermittelt.

8.

Abschluss des Verfahrens

8.1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt eine begründete Schlussverfügung. Darin äussert sie sich zur Frage, ob ein Abgabebetrug vorliegt, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige deutsche Behörde.

8.2.

Die Verfügung wird der betroffenen Person über den Zustellungsbevollmächtigten eröffnet.

8.3.

Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet worden, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.

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SR 313.0

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Verhandlungsprotokoll

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8.4.

Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung können die der zuständigen deutschen Behörde übermittelten Informationen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet werden.

9.

Rechtsmittel

9.1.

Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

9.2.

Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interessen geltend macht.

9.3.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

9.4.

Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.

II. In der Bundesrepublik Deutschland: Es gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Auf das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen vom 3. Februar 1999 IV B 4 ­ S 1320 ­ 3/99 ­ BStBl. I S. 228, 974 ­ wird hingewiesen.

Für die schweizerische Delegation:

Für die deutsche Delegation:

Robert Waldburger

Michael Krause

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