Bundesgesetz über die Landwirtschaft

Entwurf

(Landwirtschaftsgesetz, LwG) Änderung vom

Der Entwurf für eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes, wie er vom Bundesrat mit Botschaft vom 29. Mai 20021 dem Parlament unterbreitet worden ist, wird wie folgt ergänzt:

Art. 31 Abs. 2 und 3 2

Auf Begehren einer Branchenorganisation passt der Bundesrat die Kontingente der betroffenen Produzentinnen und Produzenten, gegebenenfalls auch innerhalb der Kontingentsperiode, an, sofern: a.

der Beschluss der Branchenorganisation, dieses Begehren zu stellen, die Anforderungen nach Artikel 9 und seiner Ausführungsbestimmungen erfüllt;

b.

Gewähr dafür besteht, dass die festgelegte Menge innerhalb der Branchenorganisation verwertet und vermarktet wird.

3

Wenn der Umfang der begehrten Anpassung die wünschbare Entwicklung der Milchwirtschaft oder der Branche gefährden würde, kann der Bundesrat dem Begehren nur teilweise stattgeben oder es ablehnen.

1

BBl 2002 4721

7248

2002-2258