Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2002

Bundesgesetz über die politischen Rechte Änderung vom 21. Juni 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. November 20011, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: Art. 1 und 2 Aufgehoben Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz 3

... Die Stimmabgabe bei Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe richtet sich nach Artikel 8a.

Art. 8a

Elektronische Stimmabgabe

1

Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe zulassen.

2

Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.

3

Die Versuche mit elektronischer Stimmabgabe werden wissenschaftlich begleitet und insbesondere werden Daten zu Geschlecht, Alter und Ausbildung erhoben.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 9

Dienstleistende in Militär, Zivilschutz und Zivildienst

Dienstleistende in Militär, Zivilschutz und Zivildienst können auch bei kantonalen und kommunalen Urnengängen brieflich stimmen.

1 2

BBl 2001 6401 SR 161.1

2001-2525

4383

Politische Rechte. BG

Art. 10 Abs. 1 und 1bis 1

Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen, die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben.

1bis

Der Bundesrat legt wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen. Dringlich erklärte Bundesgesetze können innerhalb einer kürzeren Frist zur Abstimmung gebracht werden.

Art. 11 Abs. 3 dritter Satz 3

... Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.

Art. 12 Abs. 3

3

Für Pilotversuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe.

Art. 14 Abs. 2 2

Das Protokoll wird an die Kantonsregierung weitergeleitet. Diese stellt die vorläufigen Ergebnisse aus dem ganzen Kanton zusammen, teilt sie der Bundeskanzlei mit und veröffentlicht sie innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt. Notfalls gibt sie eine Sondernummer des Amtsblattes heraus.

Art. 15 Abs. 4 4

Wenn eine Rechtsänderung keinen Aufschub erträgt und das Abstimmungsergebnis unzweifelhaft deutlich ist, kann der Bundesrat oder die Bundesversammlung Gesetzesvorlagen oder Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge vor Ablauf der Erwahrung provisorisch in Kraft setzen oder dringlich erklärte Gesetze provisorisch in Kraft belassen oder ausser Kraft setzen.

Art. 16 Abs. 2

2

Der Bundesrat stellt nach jeder Volkszählung fest, wie viele Sitze den einzelnen Kantonen zukommen.

Art. 17 Einleitungssatz Die 200 Sitze des Nationalrats werden nach folgendem Verfahren auf die Kantone verteilt: ...

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Politische Rechte. BG

Art. 22 Abs. 2 2

Die Wahlvorschläge müssen angeben: Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen.

Art. 23 zweiter Satz ... Gruppierungen, welche Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, bezeichnen einen der Wahlvorschläge als Stammliste.

Art. 24 Abs. 3 und 4

3

Die Quoren nach Absatz 1 gelten nicht für eine Partei, die: a.

am Ende des den Wahlen vorangehenden Jahres bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registriert war (Art. 76a),

b.

im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreicht; und

c.

in der ablaufenden Amtsdauer für den gleichen Wahlkreis im Nationalrat vertreten ist oder bei der letzten Gesamterneuerungswahl im gleichen Kanton mindestens drei Prozent der Stimmen erreichte.

4

Die Partei nach Absatz 3 muss lediglich die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen einreichen.

Art. 37 Abs. 2bis zweiter Satz 2bis

... Die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln werden jener Liste zugerechnet, welche die Gruppierung als Stammliste bezeichnet hat.

Art. 38 Abs. 5 5

Für Pilotversuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe.

Art. 39 Bst. d und e Nach Schluss der Wahl stellen die Kantone auf Grund der Protokolle der Wahlbüros fest: d.

die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (Art. 37);

e.

die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);

Art. 40 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text

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Politische Rechte. BG

Art. 49 Abs. 3 3 Für Pilotversuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe.

Art. 52 Abs. 2 2

Der Kanton veröffentlicht die Ergebnisse aller Kandidatinnen und Kandidaten und gegebenenfalls aller Listen unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit spätestens innert acht Tagen nach dem Wahltag im kantonalen Amtsblatt.

Art. 53 Abs. 1 1

Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Nationalrates findet am siebenten Montag nach der Wahl statt. An dieser Sitzung ist zunächst die Gültigkeit der Wahlen festzustellen. Der Rat ist konstituiert, sobald die Wahlen von wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder für gültig erklärt wurden. Der Nationalrat regelt das Verfahren in seinem Reglement.

Art. 56 Abs. 1 und 3 erster Satz 1

Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so können drei Fünftel der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste (Art. 24 Abs. 1) beziehungsweise der Vorstand der kantonalen Partei (Art. 24 Abs. 3), die die Liste eingereicht hat, auf der das ausgeschiedene Mitglied des Nationalrates aufgeführt war, einen Wahlvorschlag unterbreiten.

3

Wird das Vorschlagsrecht nicht genutzt, so findet eine Volkswahl statt. ...

Art. 60a

Angebot von Unterschriftenlisten in elektronischer Form

Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste zu einem Referendum herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.

Art. 66 Abs. 2 Bst. a und b und Abs. 3 2

Ungültig sind: a.

Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 60 nicht erfüllen;

b.

Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;

3

Die Bundeskanzlei zählt die gültigen Unterschriften nur bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums und veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen im Bundesblatt.

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Politische Rechte. BG

Art. 67b Abs. 1 1

Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob das Referendum von der erforderlichen Anzahl Kantone ergriffen worden ist.

Art. 69a

Angebot von Unterschriftenlisten in elektronischer Form

Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste zu einer Volksinitiative herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.

Art. 72 Abs. 2 2

Ungültig sind: a.

Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen;

b.

Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;

c.

Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind.

Art. 74 Abs. 1 und 4 1

Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung in den eidgenössischen Räten, spätestens aber zehn Monate nach Ablauf der dem Parlament reservierten gesetzlichen Behandlungsfristen der Volksabstimmung.

4

Für die Behandlung einer Volksinitiative durch den Bundesrat und die Bundesversammlung und die dabei zu beachtenden Fristen gelten die Bestimmungen des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19623.

Art. 75 Sachüberschrift Prüfung der Gültigkeit Gliederungstitel vor Art. 76a

5a. Titel: Parteienregister Art. 76a 1

Eine politische Partei kann sich bei der Bundeskanzlei amtlich registrieren lassen, wenn sie:

3

SR 171.11

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Politische Rechte. BG

a.

die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60­79 des Zivilgesetzbuches4 aufweist; und

b.

unter dem gleichen Namen mit mindestens einem Mitglied im Nationalrat oder mit mindestens je drei Mitgliedern in drei Kantonsparlamenten vertreten ist.

2 Zur Eintragung ins Parteienregister reicht der Verein der Bundeskanzlei folgende Unterlagen und Angaben ein:

a.

ein Exemplar der rechtsgültigen Statuten;

b.

den statutarischen Namen und den Sitz der Partei;

c.

Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Bundespartei.

3

Die Bundeskanzlei erstellt ein Register über die Angaben der Parteien. Dieses Register ist öffentlich. Einzelheiten regelt die Bundesversammlung in einer Verordnung.

Art. 77 Abs. 2 2

Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.

Art. 80 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Gegen blosse Hinweise im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.

II Das nachstehende Bundesgesetz wird wie folgt geändert:

Bundesgesetz vom 19. Dezember 19755 über die politischen Rechte der Auslandschweizer Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz 1

... Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19766 über die politischen Rechte zulassen.

4 5 6

SR 210 SR 161.5 SR 161.1; AS ...

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Politische Rechte. BG

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. Juni 2002

Ständerat, 21. Juni 2002

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 2. Juli 20027 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2002

7

BBl 2002 4383

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