Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG)

Es wird Lukas und Lucia Reichmuth, Mitinteressierte, mitgeteilt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 11. Juli 2002 auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons Zug vom 5. Dezember 2000 gegen den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 6. November 2000 folgendes Urteil gefällt hat: 1.

In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 6. November 2000 und die Verwaltungsverfügung vom 28. September 1999 aufgehoben, und es wird die Sache an das Staatssekretariat für Wirtschaft zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2.

Die (hälftigen) Gerichtskosten von 2500 Franken werden dem Kanton Zug auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der Differenzbetrag von 2500 Franken wird zurückerstattet.

Das begründete Urteil steht bei der Gerichtskanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Verfügung.

8. Oktober 2002

i.A. des Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts: Der Kanzleidirektor

C 397/00 Ws

2002-2140

6381