Asylgesetz

Entwurf

(AsylG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 2 und 121 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20022, beschliesst: I Das Asylgesetz vom 26. Juni 19983 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 80 Absatz 1 und 81 wird der Ausdruck «Fürsorge» durch «Sozialhilfe» ersetzt.

In der Sachüberschrift der Artikel 81, 82 und 83, in Artikel 82 Absatz 1 sowie in Artikel 83 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben f und g wird der Ausdruck «Fürsorgeleistungen» durch «Sozialhilfeleistungen» ersetzt.

In Artikel 85 Absatz 1 wird der Ausdruck «Fürsorgekosten» durch «Sozialhilfekosten» ersetzt.

Nach dem Titel des 2. Kapitels im 1. Abschnitt einfügen Art. 6a (neu)

Zuständige Behörde

1

Das Bundesamt für Flüchtlinge (Bundesamt) entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.

2

3

1 2 3

Der Bundesrat kann Staaten, in denen nach seinen Feststellungen: a.

Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten bezeichnen;

b.

effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnen.

Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.

SR 101 BBl 2002 6845 SR 142.31

6938

2002-1779

Asylgesetz

Art. 10 Abs. 1 und 5 (neu) 1

Das Bundesamt nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von asylsuchenden zu den Akten.

5

Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des Bundesamtes sicherzustellen.

Art. 14 Abs. 1

1

Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

Art. 17 Abs. 3 und 4 (neu) 3

Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer: a.

des Verfahrens am Flughafen, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Artikel 22 Absatz 1 hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden;

b.

des Aufenthaltes in einer Empfangsstelle, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Artikel 26 Absatz 2 hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden; oder

c.

des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton.

4

Der Bundesrat regelt den Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung in den Empfangsstellen und Flughäfen.

Art. 17a (neu)

Gebühren für Dienstleistungen

Das Bundesamt kann Gebühren und Auslagen für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter diesen in Rechnung stellen.

Art. 22

Verfahren am Flughafen

1

Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhebt die zuständige Behörde die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien der Asylsuchenden. Sie kann die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.

2

Kann auf Grund der Massnahmen nach Absatz 1 nicht sofort festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung zur Einreise nach Artikel 21 erfüllt sind, wird die Einreise vorläufig verweigert.

6939

Asylgesetz

3 Das Bundesamt weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft.

4

Die Verfügung über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes ist der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuches mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt; es ist ihr zudem Gelegenheit zu geben, sich verbeiständen zu lassen.

5 Die asylsuchende Person kann am Flughafen oder ausnahmsweise an einem anderen geeigneten Ort längstens 60 Tage festgehalten werden. Nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid kann die weitere Festhaltung in einem Ausschaffungsgefängnis erfolgen.

6 Das Bundesamt kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton zuweisen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Verfahren am Flughafen nach den Artikeln 23, 29, 30, 36 und 37.

Art. 23 1

Entscheide am Flughafen

Bewilligt das Bundesamt die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es: a.

das Asylgesuch nach den Artikeln 40 und 41 ablehnen; oder

b.

auf das Asylgesuch nach den Artikeln 32­35a nicht eintreten.

2

Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs zu eröffnen.

Dauert das Verfahren länger, so weist das Bundesamt die asylsuchende Person einem Kanton zu.

Art. 25 Aufgehoben Art. 32 Abs. 2 Bst. d und e 2

Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende: d.

Aufgehoben

e.

in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

6940

Asylgesetz

Art. 34 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2, 3 (neu) und 4 (neu) Nichteintreten bei Sicherheit vor Verfolgung im Ausland 1

Aufgehoben

2

Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.

3

4

Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende: a.

in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;

b.

in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht;

c.

in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;

d.

in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;

e.

in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben.

Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn: a.

Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben;

b.

die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllt;

c.

Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.

Art. 35a (neu)

Abschreibung und Nichteintreten nach Wiederaufnahme des Verfahrens

1

Das Asylverfahren wird wieder aufgenommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt.

2

Auf das Asylgesuch nach Absatz 1 wird nicht eingetreten, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

Art. 36 1

Verfahren vor Nichteintretensentscheiden

Eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 findet statt in den Fällen nach: a.

den Artikeln 32 Absätze 1und 2 Buchstabe a, 33 und 34;

b.

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist;

6941

Asylgesetz

c.

Artikel 35a Absatz 2, wenn im bisherigen Verfahren keine Anhörung stattgefunden hat oder wenn die betroffene Person bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs neue Vorbringen geltend macht und Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

2

In den übrigen Fällen nach den Artikeln 32 und 35a wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt.

Art. 41 Abs. 3 (neu) 3

Der Bundesrat kann mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts abschliessen.

Er kann insbesondere Vereinbarungen über den gegenseitigen Informationsaustausch zur Abklärung der Fluchtgründe einer asylsuchenden Person im Heimat- oder Herkunftsstaat, ihres Reiseweges und ihres Aufenthalts in einem Drittstaat abschliessen.

Art. 42 (neu)

Aufenthalt während des Asylverfahrens

Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.

Art. 43 Abs. 3bis (neu) 3bis

Der Bundesrat kann für bestimmte Gruppen von Asylsuchenden ein befristetes Arbeitsverbot erlassen.

Gliederungstitel vor Art. 44

5. Abschnitt: Vollzug der Wegweisung und Ersatzmassnahmen Art. 44 Sachüberschrift und Abs. 2, 3, 5, 6 (neu) und 7 (neu) Wegweisung, humanitäre und provisorische Aufnahme 2

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Bundesamt die humanitäre Aufnahme.

3 Eine humanitäre Aufnahme kann ferner in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gewährt werden, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist.

5 Das Bundesamt oder die Rekurskommission gibt vor einer Ablehnung des Asylgesuchs dem Kanton Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist die humanitäre Aufnahme nach Absatz 3 oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen.

6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, so verfügt das Bundesamt die provisorische Aufnahme.

6942

Asylgesetz

7

Die Ausnahmen, die Aufhebung und die Rechtsstellung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die humanitäre und die provisorische Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 19314 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG).

Art. 45 Abs. 1 Bst. b und 2 1

Die Wegweisungsverfügung enthält: b.

2

den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz verlassen haben muss; bei Anordnung einer humanitären oder einer provisorischen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;

Aufgehoben

Art. 46 Abs. 2 2

Erweist sich der Vollzug als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem Bundesamt die Anordnung der provisorischen Aufnahme.

Art. 51 Abs. 3 und 5

3

In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

5

Aufgehoben

Art. 52 Abs. 1 Aufgehoben Art. 59

Wirkung

Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder die als Flüchtlinge humanitär oder provisorisch aufgenommen wurden, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 19515 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

Art. 60

Regelung der Anwesenheit

1

Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.

2

Nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz haben Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, ausser wenn sie:

4 5

SR 142.20 SR 0.142.30

6943

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a.

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurden oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 42 oder 100bis des Strafgesetzbuches6 angeordnet wurde; oder

b.

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die innere und äussere Sicherheit gefährden.

Art. 61

Erwerbstätigkeit

Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge humanitär oder provisorisch aufgenommen hat, werden eine Erwerbstätigkeit sowie der Stellen- und Berufswechsel bewilligt.

Art. 64 Abs. 3 (neu) 3

Der Flüchtlingsstatus und das Asyl erlöschen, wenn die ausländische Person nach Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 3 des Abkommens vom 28. Juli 19517 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt.

Gliederungstitel vor Art. 80

5. Kapitel: Sozialhilfe 1. Abschnitt: Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Kinderzulagen Art. 80 Abs. 1 und 2 1

Betrifft nur den französischen Text.

2

Solange sich diese Personen in einer Empfangsstelle oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen aufhalten, gewährleistet der Bund die Sozialhilfe. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Art. 82 Abs. 2 2

Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung kann von den Ansätzen der einheimischen Bevölkerung abweichen.

Art. 83 Abs. 2 (neu)

2

Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag kann namentlich von künftigen Sozialhilfeleistungen abgezogen werden. Der Kanton setzt den Rückerstattungsanspruch durch.

Artikel 85 Absatz 3 ist anwendbar.

6 7

SR 311.0 SR 0.142.30

6944

Asylgesetz

Art. 84

Kinderzulagen

Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 44 Absatz 3 dieses Gesetzes oder Artikel 14a Absatz 1 des ANAG8 humanitär aufgenommen wird.

Gliederungstitel vor Art. 85

2. Abschnitt: Rückerstattungspflicht und Sonderabgabe Art. 85 Abs. 3 und 4 3

Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten sowie die Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht.

Art. 86 Aufgehoben Art. 86a (neu)

Sonderabgabe

1

Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen die Kosten nach Artikel 85 Absatz 1 zurückerstatten (Sonderabgabe). Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen. Die kantonale Behörde verbindet die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit mit einer entsprechenden Auflage.

2

Die Sonderabgabe darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Person betragen. Sie wird vom Arbeitgeber direkt vom Erwerbseinkommen der betreffenden Person abgezogen und dem Bund überwiesen. Die Sonderabgabepflicht dauert längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich die Höhe der Sonderabgabe fest und erlässt Vorschriften über das Zahlungs- und Mahnverfahren. Er kann insbesondere bei tiefen Erwerbseinkommen von der Sonderabgabepflicht absehen.

4

Der Bund kann die im Zusammenhang mit der Erhebung der Sonderabgabe anfallenden Aufgaben Dritten übertragen.

Art. 86b (neu)

Vermögenswertabnahme

1

Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müssen ihre Vermögenswerte offenlegen, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen.

8

SR 142.20

6945

Asylgesetz

2

Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten nach Artikel 85 Absatz 1 sicherstellen, wenn die Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung: a.

nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentliche Sozialhilfeleistungen stammen;

b.

die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder

c.

die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.

3

Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang die Vermögenswertabnahme die Dauer der zukünftigen oder laufenden Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe reduziert.

4

Besteht keine Pflicht mehr zur Leistung der Sonderabgabe, so sind keine Vermögenswertabnahmen mehr möglich.

5

Sichergestellte Vermögenswerte werden auf Gesuch hin im vollen Umfang zurückerstattet, wenn die asylsuchende oder schutzbedürftige Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist.

Art. 87 Aufgehoben Art. 88

Pauschalabgeltung

1

Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91­93.

2

Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

3

Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten.

4

Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungkosten.

Art. 89

Festsetzung der Pauschalen

1

Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest.

2 Er bestimmt die Ausgestaltung der Pauschalen sowie die Dauer ihrer Ausrichtung und die Voraussetzungen dafür. Er kann die Pauschalen namentlich:

a.

in Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltsdauer festlegen;

b.

unter Berücksichtigung der Kostenunterschiede im interkantonalen Vergleich abstufen.

6946

Asylgesetz

3

Das Bundesamt kann die Ausrichtung einzelner Pauschalenbestandteile von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen.

4

Die Pauschalen werden periodisch der Teuerungsentwicklung angepasst und bei Bedarf überprüft.

Art. 91 Abs. 1, 2, 2bis (neu), 4 und 5 1 und 2

Aufgehoben

2bis

Der Bund zahlt den Kantonen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten.

4

Er kann für die soziale, berufliche und kulturelle Integration von Flüchtlingen, Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung und humanitär Aufgenommenen finanzielle Beiträge ausrichten; diese werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Die Koordination und die Finanzierung der Projekttätigkeiten kann mit einem Leistungsauftrag Dritten übertragen werden.

5

Aufgehoben

Art. 93 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis (neu) und 2 Rückkehrhilfe und Migrationsprävention 1

Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: a.

vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;

b.

vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;

c.

vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);

d.

finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.

1bis

Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Migrationsprävention zu leisten. Als migrationspräventive Programme gelten solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.

2 Er kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.

Art. 95

Aufsicht

1

Der Bund überprüft die subventionsrechtlich korrekte Verwendung, die Wirksamkeit und die vorschriftsgemässe Abrechnung der Bundesbeiträge. Er kann mit dieser Aufgabe auch Dritte beauftragen und die kantonalen Finanzkontrollen zur Unterstützung beiziehen.

6947

Asylgesetz

2 Wer Bundesbeiträge erhält, ist verpflichtet seine Organisation sowie die Daten und Führungszahlen bezüglich Aufwendungen und Erträge im Asylbereich offen zu legen.

3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle, das Bundesamt und die kantonalen Finanzkontrollen üben ihre Aufsicht über das Finanztätigkeit entsprechend ihren Vorschriften aus. Sie bestimmen das geeignete Vorgehen, koordinieren ihre Tätigkeiten und informieren sich gegenseitig über die Erkenntnisse.

Art. 97

Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat

1

Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekanntgegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.

2

Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn: a.

ein vollziehbarer Wegweisungsentscheid vorliegt;

b.

eine Ausschaffungshaft nach Artikel 13b des ANAG9 verfügt worden ist; oder

c.

ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32 Absätze 1 und 2 Buchstaben a­c und e oder 33, 34 Absatz 2 oder 35a vorliegt.

3 Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekanntgeben:

9

a.

Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifizierung notwendig, der Angehörigen;

b.

Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;

c.

Fingerabdrücke und Fotos;

d.

weitere Daten von Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;

e.

Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;

f.

die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten.

SR 142.20

6948

Asylgesetz

Art. 98 Abs. 2 2

Folgende Personendaten dürfen bekanntgegeben werden: a.

Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifizierung notwendig, der Angehörigen;

b.

Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;

c.

Fingerabdrücke und Fotos;

d.

weitere Daten von Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;

e.

Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;

f.

die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;

g.

Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;

h.

Angaben über Anwesenheitsbewilligungen und erteilte Visa;

i.

Angaben über ein Asylgesuch (Ort und Datum der Einreichung, Stand des Verfahrens, summarische Angaben über den Inhalt eines getroffenen Entscheides).

Art. 98a (neu)

Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

Das Bundesamt oder die Rekurskommission übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen das Völkerrecht, insbesondere Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Folter begangen haben.

Art. 99 Abs. 2­4 und 7 Bst. c 2

Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer vom Bundesamt für Polizei geführten Datenbank gespeichert.

3

Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den vom Bundesamt für Polizei geführten Fingerabdrucksammlungen verglichen.

4 Stellt das Bundesamt für Polizei Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem Bundesamt sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme in Codeform mitgeteilt.

6949

Asylgesetz

7

Die Daten werden gelöscht: c.

bei Schutzbedürftigen spätestens zehn Jahre nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes.

Art. 100 Abs. 1 Bst. a und 2bis (neu) 1 Das Bundesamt und die Beschwerdebehörden betreiben je ein automatisiertes Registratursystem zur:

a.

Registrierung von Asylsuchenden, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen, humanitär oder provisorisch Aufgenommenen und Staatenlosen;

2bis

Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen. Sind die unrichtigen Daten auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht einer Person zurückzuführen, so können dieser die Kosten für die Berichtigung in Rechnung gestellt werden.

Art. 102a (neu)

Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger

Für die Steuerung der finanziellen Abgeltung an die Kantone übermittelt das Bundesamt für Statistik dem Bundesamt periodisch anonymisierte und aggregierte Daten über die Personen des Asylbereichs, welche Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beziehen.

Art. 105 Abs. 1 1

Die Rekurskommission entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes betreffend:

10

a.

Asyl;

b.

vorübergehende Schutzgewährung; vorbehalten bleibt Artikel 68 Absatz 2, soweit nicht die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie gerügt wird;

c.

Wegweisung;

d.

Aufgehoben

e.

humanitäre Aufnahme;

f.

provisorische Aufnahme;

g.

Verweigerung der Einreise und Zuweisung eines Aufenthaltsortes im Verfahren am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2­4;

h.

Anordnung der Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe d des ANAG10.

SR 142.20

6950

Asylgesetz

Art. 107 Abs. 3 Aufgehoben Art. 108

Beschwerdefristen

1

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen, die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen innerhalb von 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

2

Für die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 beträgt die Frist fünf Arbeitstage .

3

Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.

4

Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Verhältnismässigkeit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 und der Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe d des ANAG11 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.

5 Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist bei der Rekurskommission eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln von Artikel 52 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196812 über das Verwaltungsverfahren verbessert werden.

Art. 109

Behandlungsfrist

1

Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32­35a und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen.

2

Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshandlungen erforderlich, so entscheidet die Rekurskommission über Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 32­35a innerhalb von fünf Arbeitstagen.

3

Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2­4 und nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe d des ANAG13 unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.

Art. 110 Abs. 4 4

Bei Verfahren nach den Artikeln 105 Absatz 1 Buchstabe g und h und 108 Absatz 4 betragen die Verfahrensfristen längstens zwei Arbeitstage.

11 12 13

SR 142.20 SR 172.021 SR 142.20

6951

Asylgesetz

Art. 111 Abs. 1 und 2 Bst. d (neu) 1

Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden und bei Beschwerden nach Artikel 108 Absätze 3 und 4 kann auf den Schriftenwechsel verzichtet werden.

2

Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: d.

Anordnung der Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe d des ANAG14.

Art. 112

Wirkung ausserordentlicher Rechtsmittel

Die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemmt den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders.

Art. 115 Bst. b Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches15 vorliegt, wer: b.

sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe nach Artikel 86a ganz oder teilweise entzieht;

Art. 116a (neu)

Ordnungsbusse

1

Wer Zahlungsvorschriften nach Artikel 86a Absatz 3 verletzt, kann nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt werden.

Im Wiederholungsfall innert zwei Jahren kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden.

2

Zuständig für die Aussprechung einer Ordnungsbusse ist das Bundesamt.

II 1

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

2

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfahren nachstehende Erlasse folgende Änderungen: Änderung vom ...16 des Bundesgesetzes vom 18. März 199417 über die Krankenversicherung ­ Art. 105a Der Begriff «vorläufig Aufgenommene» wird ersetzt durch «humanitär und provisorisch Aufgenommene».

a.

14 15 16 17

SR 142.20 SR 311.0 AS ..., (BBl 2002 6962) SR 832.10

6952

Asylgesetz

Änderung vom ...18 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194619 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ­ Artikel 14 Absatz 2bis Der Begriff «vorläufig Aufgenommene» wird ersetzt durch «humanitäre und provisorisch Aufgenommene».

b.

III Übergangsbestimmungen 1

Sämtliche individuellen Konten werden in Anwendung der Absätze 2­6 dieser Übergangsbestimmung abgerechnet und aufgehoben.

2 Beträgt der Saldo des individuellen Kontos zum Zeitpunkt des Inkrafttretens weniger als 12 000 Franken, so wird er vom Bund vollumfänglich vereinnahmt. Sind dabei seit der ersten Erwerbstätigkeit des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin, mehr als 10 Jahre vergangen, so ist die betroffene Person von der Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe befreit. Sind seit dem Zeitpunkt der ersten Erwerbstätigkeit noch keine 10 Jahre vergangen, so wird die verbleibende Beitragsdauer nach folgender Formel berechnet:

(12 000 ­ K) : 100 = Z Z muss jedoch kleiner oder gleich 120 minus X sein.

In der Formel bedeutet: Z K X

= = =

Verbleibende Beitragsdauer in Monaten; Saldo des individuellen Kontos; Anzahl Monate seit Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit.

3 Beträgt der Saldo des individuellen Kontos im Zeitpunkt des Inkrafttretens mehr als 12 000 Franken, so ist die betroffene Person von der Pflicht, Sonderabgaben zu leisten, befreit. Der Bund vereinnahmt unabhängig von den Kosten, die der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin, seine Ehefrau oder ihr Ehemann und ihre Kinder verursacht haben, 12 000 Franken. Der Rest wird dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin zurückerstattet.

4

Abzüge im Rahmen einer Zwischenabrechnung werden bei der Berechnung der Saldi berücksichtigt.

5

Ist ein Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 vor dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes eingetreten, so erfolgt die Abrechnung nach altem Recht.

6

Ist gegen eine Zwischenabrechnung eine Beschwerde hängig, so erfolgt die Berechnung des Saldos nach altem Recht.

18 19

AS ..., (BBl 2002 6964) SR 831.10

6953

Asylgesetz

7

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt, unter Vorbehalt der Absätze 5 und 6 dieser Übergangsbestimmung, neues Recht.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6954

Asylgesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderungen bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 26. März 193120 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Art. 6a (neu) 1

Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2

Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 14a Absatz 6, so kommen die Bestimmungen über provisorisch aufgenommene Personen nach Artikel 14a Absatz 7 Buchstabe b zur Anwendung.

3

Staatenlose Personen mit Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, die sich seit mindestens 5 Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten, haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.

Art. 13b Abs. 1, Einleitungssatz und Bst. d (neu) und Abs. 2 1

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs: d.

in Haft nehmen, wenn der Wegweisungsentscheid auf Grund der Artikel 32­35a des Asylgesetzes vom 26. Juni 199821 in einer Empfangsstelle eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

2

Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe d darf höchstens 20 Tage dauern. Die Haft nach Absatz 1 Buchstaben a-c darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft nach Absatz 1 Buchstabe a-c mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden. Der Höchstdauer von 9 Monaten sind folgende Hafttage anzurechnen:

20 21

a.

Anzahl Hafttage nach Absatz 1 Buchstabe d; oder

b.

Anzahl Hafttage nach Artikel 22 Absatz 5 letzter Satz des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998.

SR 142.20 SR 142.31

6955

Asylgesetz

Art. 13c Abs. 1 und 2 1 Die Haft wird von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. In den Fällen nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe d wird die Haft vom Bundesamt für Flüchtlinge angeordnet.

2 Die Rechtmässigkeit und die Verhältnismässigkeit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch die richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Bei einer Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe d richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Haftüberprüfung nach den Artikeln 105 Absatz 1 Buchstabe h, 108 Absatz 4 und 109 Absatz 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199822.

Art. 14a 1

Das Bundesamt für Flüchtlinge verfügt die humanitäre Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung: a.

nicht zulässig ist; oder

b.

nicht zumutbar ist.

2

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.

3 Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt.

4

Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, so verfügt das Bundesamt für Flüchtlinge die provisorische Aufnahme.

5

Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

Sind seit der Anordnung der provisorischen Aufnahme mehr als vier Jahre vergangen, so kann das Bundesamt für Flüchtlinge die humanitäre Aufnahme nach Absatz 1 anordnen, sofern keine Gründe nach Absatz 6 dagegensprechen.

6 Die Absätze 1 Buchstabe b und 4 finden in der Regel keine Anwendung und die Wegweisung wird vollzogen, wenn die ausländische Person:

22 23

a.

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 42 oder 100bis des Strafgesetzbuches23 angeordnet wurde;

b.

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet; oder

c.

die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.

SR 142.31 SR 311.0

6956

Asylgesetz

7

Personen, deren Weg- oder Ausweisung nicht zulässig ist, sowie Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe vorliegen, werden: a.

humanitär aufgenommen; oder

b.

provisorisch aufgenommen, wenn sie die Tatbestände nach Absatz 6 Buchstaben a oder b erfüllen.

Art. 14b Abs. 1­3 1

Die humanitäre und die provisorische Aufnahme können vom Bundesamt für Ausländerfragen und von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde beantragt werden.

2

Das Bundesamt für Flüchtlinge überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die humanitäre oder die provisorische Aufnahme noch gegeben sind. Sind sie nicht mehr gegeben, so hebt es die humanitäre oder die provisorische Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung bei Aufhebung der humanitären Aufnahme nicht möglich, so verfügt das Bundesamt für Flüchtlinge die provisorische Aufnahme nach Artikel 14a Absätze 4 und 5. Vorbehalten bleibt Artikel 14a Absatz 6 Buchstabe c.

2bis

Das Bundesamt für Flüchtlinge hebt auf Antrag der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde oder des Bundesamtes für Polizei die humanitäre oder die provisorische Aufnahme nach den Artikeln 14a Absätze 1 und 4 sowie 44 Absatz 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199824 auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn Gründe nach Artikel 14a Absatz 6 vorliegen. Wird die humanitäre Aufnahme nach Artikel 14a Absätze 1 Buchstabe a oder 7 Buchstabe a aufgehoben, so wird die provisorische Aufnahme nach Artikel 14a Absatz 4 verfügt.

3

Die humanitäre oder die provisorische Aufnahme erlischt bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung oder mit der definitiven Ausreise.

Art. 14c Abs. 1­1ter, 2, 3, 3bis (neu), 3ter (neu), 4, 5, 5bis (neu), 6 und 7 (neu) 1

Die humanitäre oder die provisorische Aufnahme kann unter Vorbehalt von Artikel 14b Absätze 2 und 2bis für zwölf Monate verfügt werden. Der Aufenthaltskanton verlängert sie in der Regel um jeweils zwölf Monate.

1bis

Das Bundesamt für Flüchtlinge verteilt humanitär und provisorisch aufgenommene Personen nach dem in Artikel 27 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199825 festgelegten Verteilschlüssel auf die Kantone, sofern sich diese nicht auf einen anderen Verteilschlüssel einigen können. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der humanitär oder provisorisch aufgenommenen Personen Rechnung.

1ter

Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist von der humanitär oder provisorisch aufgenommenen Person beim Bundesamt für Flüchtlinge einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbehalt von Absatz 1quater nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig.

24 25

SR 142.31 SR 142.31

6957

Asylgesetz

2

Die humanitäre oder provisorisch aufgenommene Person kann ihren Aufenthaltsort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen.

3

Humanitär aufgenommene Personen sind stellensuchenden Ausländern, die sich bereits in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind, gleichgestellt. Provisorisch aufgenommenen Personen wird von den kantonalen Behörden eine Bewilligung zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt, sofern die Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage dies gestatten.

3bis Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von humanitär aufgenommenen Personen können nachgezogen und in die humanitäre Aufnahme eingeschlossen werden, wenn:

a.

sie mit diesen zusammen wohnen;

b.

eine angemessene Wohnung vorhanden ist; und

c.

die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.

3ter

Der Bundesrat legt fest, wann von der Voraussetzung nach Absatz 3bis Buchstabe c abgewichen werden kann.

4 Festsetzung und Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen richten sich nach kantonalem Recht. Die Bestimmungen für Asylsuchende im 5. Kapitel des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 sind anwendbar. Für humanitär oder provisorisch aufgenommene Flüchtlinge gelten bezüglich Sozialhilfestandard die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.

5

Der Bund zahlt den Kantonen für: a.

jede provisorisch aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 2 und 89 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998.

b.

jeden provisorisch oder humanitär aufgenommenen Flüchtling eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 4 und 89 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998.

c.

jede humanitär aufgenommene Person eine Pauschale, bestehend aus der Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 2 und 89 des Asylgesetzes vom 26.

Juni 1998 sowie aus einem Beitrag an die berufliche, soziale und kulturelle Integration. Diese Integrationspauschale kann von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden.

5bis Die Pauschalen nach Absatz 5 Buchstabe c und die Pauschalen für humanitär aufgenommene Flüchtlinge nach Absatz 5 Buchstabe b werden während längstens 7 Jahre seit Einreise in die Schweiz ausgerichtet.

6 Humanitär oder provisorisch aufgenommene Personen unterliegen der Sonderabgabepflicht sowie der Vermögenswertabnahme nach den Artikeln 86a und 86b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels sowie des 10. Kapitels des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 sind anwendbar.

6958

Asylgesetz

7

Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für humanitär oder provisorisch aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende gemäss dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998 und dem Bundesgesetz vom 18. März 199426 über die Krankenversicherung anwendbar.

Art. 14e Abs. 2 Bst. b und d 2

Der Bund beteiligt sich mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs- und der Ausschaffungshaft. Die Pauschale wird ausgerichtet für: b.

Flüchtlinge und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit der Aufhebung einer humanitären oder provisorischen Aufnahme steht;

d.

Flüchtlinge, die nach Artikel 65 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199827 ausgewiesen werden.

Art. 15 Abs. 4 4

Das Bundesamt für Flüchtlinge ist für die Anordnung und den Vollzug der humanitären sowie der provisorischen Aufnahme zuständig, soweit dieses Gesetz nicht die Kantone damit beauftragt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, in welchen Fällen für die Einstellung oder Aufhebung einer nach Artikel 10 verfügten, für die ganze Schweiz geltenden Ausweisung seine Zustimmung eingeholt werden muss.

Art. 20 Abs. 1 Bst. b und 1bis (neu)

1

Eine Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ist zulässig gegen: b.

Aufgehoben

1bis

Für Beschwerden betreffend die humanitäre oder die provisorische Aufnahme ist Artikel 105 Absatz 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199828 anwendbar.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom ...

1 Ab Inkrafttreten der Artikel 85­87 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199829 sowie des Artikels 14c Absatz 6 dieses Gesetzes werden sämtliche individuellen Konten in Anwendung der Absätze 2­6 dieser Übergangsbestimmung abgerechnet und aufgehoben.

2 Beträgt der Saldo des individuellen Kontos zum Zeitpunkt des Inkrafttretens weniger als 12 000 Franken, so wird er vollumfänglich vom Bund vereinnahmt. Sind dabei seit der ersten Erwerbstätigkeit des Kontoinhabers mehr als zehn Jahre vergangen, so ist er von der Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe befreit. Sind seit dem

26 27 28 29

SR 832.10 SR 142.31 SR 142.31 SR 142.31

6959

Asylgesetz

Zeitpunkt der ersten Erwerbstätigkeit noch keine zehn Jahre vergangen, so wird die verbleibende Beitragsdauer nach folgender Formel berechnet: (12 000 ­ K) : 100 = Z Z muss jedoch kleiner oder gleich 120 minus X sein.

In der Formel bedeutet: Z K X

= = =

Verbleibende Beitragsdauer in Monaten ; Saldo des individuellen Kontos; Anzahl Monate seit Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit.

3 Beträgt der Saldo des individuellen Kontos im Zeitpunkt des Inkrafttretens mehr als 12 000 Franken, so ist die betroffene Person von der Pflicht, Sonderabgaben zu leisten, befreit. Der Bund vereinnahmt unabhängig von den Kosten, die der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin, seine Ehefrau oder ihr Ehemann und ihre Kinder verursacht haben, 12 000 Franken. Der Rest wird dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin zurückerstattet.

4

Abzüge im Rahmen einer Zwischenabrechnung werden bei der Berechnung der Saldi berücksichtigt.

5 Ist ein Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des Asylgesetzes in der bisherigen Fassung vom 26. Juni 1998 vor dem Inkrafttreten der Änderungen dieses Gesetzes eingetreten, so erfolgt die Abrechnung nach altem Recht.

6

Ist gegen eine Zwischenabrechnung eine Beschwerde hängig, so erfolgt die Berechnung des Saldos nach altem Recht.

7

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes hängigen Verfahren nach den Artikeln 85­87 des Asylgesetzes der bisherigen Fassung vom 26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze 5 und 6 dieser Übergangsbestimmung, neues Recht.

8

Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmung gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des Asylgesetzes sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommenen Personen gestützt auf die elektronischen Datenbanken das neue Recht. Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Umwandlung des Status.

9

Der Bund zahlt für jede humanitär aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 2 und 89 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998. Der Bund kann zusätzlich einen Beitrag an die berufliche, soziale und kulturelle Integration leisten.

Der Bundesrat beschränkt diesen zusätzlichen Beitrag auf bestimmte Gruppen, namentlich Jugendliche im Ausbildungsalter. Diese Integrationspauschale kann von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht werden. Die Pauschale wird während längstens sieben Jahren seit der Einreise in die Schweiz ausgerichtet.

Der Bundesrat kann von dieser Frist namentlich dann abweichen, wenn sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen humanitär aufgenommene Personen seit ihrer Einreise bereits mehr als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten.

10

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b gilt altes Recht.

6960

Asylgesetz

2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 194330 über die Organisation der Bundesrechtspflege Art. 100 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen: b.

30

auf dem Gebiete der Fremdenpolizei: 5. Verfügungen über die humanitäre oder die provisorische Aufnahme von Ausländern;

SR 173.110

6961