Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, KG; SR 251)

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) betreffend Terminierung ins Mobilfunknetz eröffnet. Es bestehen Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 5 und 7 KG.

Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 15. Oktober 2002 eine Untersuchung gegen die drei schweizerischen Mobilfunkanbieter Orange, Sunrise und Swisscom eröffnet. Geprüft werden sollen die Terminierungsgebühren. Es liegen Anhaltspunkte vor, wonach eine Abrede unter den Mobilfunkbetreibern besteht, welche die Terminierungsgebühren künstlich hoch halten soll. Geprüft werden soll auch das Vorhandensein einer marktbeherrschenden Stellung jedes Mobilfunkbetreibers auf seinem Netz.

Innerhalb 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Personen Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Telefon 031 322 20 40, Fax 031 322 20 53.

5. November 2002

2002-2346

Wettbewerbskommission: Sekretariat

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