Bundesgesetz Entwurf über die Änderung des Bundesbeschlusses über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 10. Oktober 19973 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus (InnoTour-Gesetz) Art. 1

Gegenstand

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für die Innovation und die Zusammenarbeit im Tourismus gewähren.

Art. 2 Bst. e Der Bund konzentriert den grösseren Teil der Mittel auf wenige Vorhaben. Dabei kann er unterstützen: e.

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die Forschung und Entwicklung sowie deren Koordination.

SR 101 BBl 2002 7155 SR 935.22

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2002-1870

Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus. BG

Art. 4 Abs. 1 und 1bis 1

Der Bund kann an die Gesamtkosten eines Vorhabens Finanzhilfen bis zu 50 Prozent gewähren. Die Finanzhilfen werden in Pauschalbeiträgen gewährt.

1bis Bei Vorhaben gemäss Artikel 2 Buchstabe e kann er die Gesamtkosten übernehmen.

Art. 5 Abs. 1 1

Gesuche um Finanzhilfe sind dem Staatssekretariat für Wirtschaft einzureichen.

Dieses holt die Stellungnahme der unmittelbar betroffenen Kantone ein. Es kann zur Prüfung der Gesuche Sachverständige beiziehen.

Art. 10 Abs. 1 und 2 1 Dieser Beschluss4 ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Er gilt während zehn Jahren ab Inkrafttreten.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4

Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 BV; SR 101)

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