Bundesgesetz

Entwurf

über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 13. Februar 20022, beschliesst:

Art. 1 1

In Abweichung von Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung beteiligen sich die Kantone mit folgenden Beträgen an den Kosten der innerkantonalen stationären Behandlungen in Halbprivat- und Privatabteilungen von öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern: a.

ab dem 1. Januar 2002 60 Prozent der von den Versicherern für Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geschuldeten Tarife der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals;

b.

ab dem 1. Januar 2003 Prozent der von den Versicherern für Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geschuldeten Tarife der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals;

c.

ab dem 1. Januar 2004 100 Prozent der von den Versicherern für Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geschuldeten Tarife der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals.

2

Massgebend für die Höhe der kantonalen Beteiligung ist der Tag des Eintrittes in das Spital.

Art. 2 1

Die Spitäler stellen den Versicherern die um den Betrag der Kantonsbeteiligung reduzierte Rechnung zu.

2

Die Regelung der Abrechnungsmodalitäten zwischen den Spitälern und den Kantonen ist Sache der Kantone.

1 2 3

SR 101 BBl 2002 4365 SR 832.10

2002-0797

4375

Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung

3

Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.

Art. 3

1

Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.

4376