Bundesbeschluss zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Entwurf

(POPs-Konvention) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 20022, beschliesst:

Art. 1 1 Das Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

1 2

SR 101 BBl 2002 7251

7266

2002-1060