Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Entwurf

(AHVG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20021, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird wie folgt geändert: Art. 14 Abs. 2bis (neu) 2bis

Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn: a.

diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;

b

diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder

c.

auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG entsteht.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

BBl 2002 6845 SR 831.10

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2002-1781