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Bundesblatt 105. Jahrgang

Bern, den 6. August 1953

Band II

Erscheint wöchentlich

Frei» HO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr SO Happen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Internationalen Fernmeldevertrag (Vom 5. August 1958) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über den 1952 in Buenos Aires von der Konferenz der Bevollmächtigten der Regierungen des Internationalen Fernmeldevereins abgeschlossenen Internationalen Femmeldevertrag zu unterbreiten.

I.

Der Internationale Fernmeldevertrag - bisher Weltnachrichtenvertrag genannt - ist, wie der Weltpostvertrag, periodischen Bevisionen unterworfen, die die Konferenzen der Bevollmächtigten der vertragschliessenden Begierungen vornehmen. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Buenoa Aires, die vom 3. Oktober bis 22. Dezember 1952 tagte, hat den Weltnachrichtenvertrag von Atlantic City vom 2. Oktober 1947 revidiert. An der Konferenz nahmen 308 Delegierte von 82 Mitgliedländern teil, und der endgültige Vertragstext wurde im Namen von 79 Mitgliedländern unterzeichnet.

Durch das neue Vertragswerk wird das vorausgehende übernommen und ausgebaut. Die Konferenz von Atlantic City hatte nach dem zweiten Weltkrieg die Organisation und den Geschäftsgang des Internationalen Fernmeldevereins grundlegend geändert. Neue Organe waren geschaffen worden, wie der Verwaltungsrat des Vereins, der insbesondere für die Zusammenarbeit mit den andern internationalen Organisationen zu sorgen hat, der Internationale Ausschuss für die Begistrierung der Frequenzen, dessen hauptsächlichste Aufgabe in der methodischen Vormerkung der Zuweisungen der Frequenzen der verschiedenen Länder bestand, um die amtliche internationale Anerkennung zu erwirken, und ferner das Generalsekretariat des Vereins, das die Zusammenarbeit mit den verBundesblatt. 105, Jahrg. Bd. II.

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schiedenen Organen und Institutionen des Vereins sicherstellt. Obschon die Anwendungsdauer des Vertrages von Atlantic City verhältnismässig kurz war, haben sich in dieser Zeit politischer Spannung doch verschiedene Mängel gezeigt, die gewisse Berichtigungen und Ergänzungen nötig machten. Die Konferenz von Buenos Aires hat am Vertragswerk die notwendigen Anpassungen vorgenommen, ohne die Organisation des Vereins grundsätzlich zu ändern und seine Wirksamkeit zu beeinträchtigen.

II.

Der Vertrag wird durch 6 Anhänge ergänzt, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.

Von den wichtigsten Änderungen seien die folgenden hervorgehoben.

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Der Vertrag Artikel l bestimmt, welches die Mitglieder und zugewandten Mitglieder des Vereins sind und wie andere Länder die Mitgliedschaft erwerben können.

Ziffer 4, lit. a, sieht vor, dass auch jedes Gebiet oder jede Gruppe von Gebieten, die im Anhang 2 aufgeführt sind, durch Unterzeichnung und Eatifikation oder Beitritt zum Vertrag zugewandtes Mitglied werden kann. Zugewandte Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind in die ständigen Organe des Vereins nicht wählbar. Ziffer 7 legt fest, dass in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der EegierungsbevoUmächtigten gestellte Beitrittsgesuche auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung unseres Landes, in dem sich der Sitz des Vereins befindet, eingereicht werden müssen.

Artikel 5 betrifft den Verwaltungsrat und seine Aufgaben. Nach dem alten Vertrag war die Präsidentschaft nacheinander jedem der fünf Mitglieder für je ein Jahr anvertraut. Die Konferenz wollte diesen obligatorischen Wechsel nicht aufrechterhalten. Nach der neuen Eegelung wählt der Bat seinen Präsidenten und den den Präsidenten in dessen Abwesenheit vertretenden Vizepräsidenten zu Beginn jeder Jahresversammlung; sie sind wiederwählbar. Dor Bat tritt zur Jahresversammlung in Genf zusammen und kann beschliesseii, ausnahmsweise eine zusätzliche Tagung abzuhalten; er kann auf Begehren der Mehrheit seiner Mitglieder auch in der Zeit zwischen den ordentlichen Ver- ^t Sammlungen zu einer Sitzung einberufen werden, grundsätzlich ebenfalls in ^^ Genf.

Die Schweiz wurde in geheimer Abstimmung als Mitglied des Verwaltungsrates im ersten Wahlgang wiedergewählt. Aus Ersparnisgründen lehnte die Konferenz es ab, die Zahl der Mitglieder dieses Organs, die auf 18 festgesetzt ist, zu erhöhen. In seiner ersten ordentlichen Sitzung im Mai 1953 in Genf hat der Verwaltungsrat den Vertreter der Schweiz zu seinem Vizepräsidenten ernannt.

Die Befugnisse des Bates sind erweitert und näher umschrieben worden. So kann er namens des Vereins provisorische Vereinbarungen mit den verschiedenen internationalen Organisationen abschliessen; diese Vereinbarungen müssen der

7t9 nächsten Konferenz der Begierungsbevollmächtigten unterbreitet werden, die sie prüft und ihnen die als angemessen erachtete Folge gibt (Ziff. 12, h't. b, l, und Art. 9, Ziff. l, lit. g). Er bestimmt überdies den Bestand und die Bangordnung des Personals des Generalsekretariats und der spezialisierten Sekretariate der ständigen Organe, unter Berücksichtigung der allgemeinen Weisungen der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten. Er stellt alle für die "Verwaltungsund finanzielle Tätigkeit des Vereins erforderlichen Beglementè auf und setzt die Besoldungen aller seiner Beamten auf Grund der von der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten beschlossenen Besoldungsskala fest (Art. 9, Ziff. l, lit. e). Endlich unterbreitet er dieser Konferenz die ihm dienlich erscheinenden Meinungsäusserungen und einen Bericht über seine Tätigkeit und die des Vereins (Ziff. 12, lit. d, e, i, j, l und o).

Artikel 6 betrifft den Internationalen Ausschuss für die Begistrierung der Frequenzen, dessen neue Befugnisse darin bestehen, dass er auch alle zusätzlichen Aufgaben auszuführen hat, die sich aus der Zuweisung und Benützung der durch die zuständigen Konferenzen des Vereins oder durch den Verwaltungsrat vorgeschriebenen Frequenzen- ergeben.

Dieser heftig umstrittene Ausschuss wurde nach langen und mühsamen Verhandlungen schliesslich doch beibehalten. Seine Zusammensetzung wurde nicht geändert, und die Konferenz von Buenos Aires weigerte sich, die Zahl seiner Mitglieder (11) zu erhöhen. Unser Land ist nie Mitglied dieses Organs gewesen.

Artikel 8 wurde vervollständigt durch eine nähere Umschreibung der Organisation und der Aufgaben des Generalsekretariats des Vereins.

Es wird darin ausdrücklich festgelegt, dass der Generalsekretär und die beiden Generalsekretär-Adjunkte Angehörige verschiedener Länder sein müssen.

Der Generalsekretär ist dem Verwaltungsrat für alle dem Generalsekretariat zufallenden Obliegenheiten und für die Gesamtheit der Verwaltungs- und Finanzdienste des Vereins verantwortlich. Die Generalsekretär-Adjunkte sind dem Generalsekretär verantwortlich.

Artikel 9. K o n f e r e n z der Begierungsbevollmächtigten. Siesetzt den Höchstbetrag der ordentlichen Ausgaben des Vereins für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Begierungsbevollmächtigten fest. Die neuen unter lit. c und g vorgesehenen
Obliegenheiten sind vorstehend unter Artikel 5 ér^ wähnt worden.

Artikel 10. Verwaltungskonferenzen. Der Vertrag sieht besondere regionale oder Betriebskonferenzen vor. An diesen Sonderkonferenzen werden nur die auf die Tagesordnung gesetzten Spezialfragen behandelt. Mitglieder, die der beteiligten Eegion nicht angehören, werden zu den regionalen Konferenzen als Beobachter zugelassen.

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Artikel 18. Finanzen des Vereins. Während im alten Vertrag die Skala der Beiträge an die Ausgaben des Vereins acht Klassen umfasste, sehen die neuen Bestimmungen 14 Klassen vor, deren letzte nur noch eine halbe Einheit umfasst. Die Konferenz von Buenos Aires erachtete es als nötig, die

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Zahl der Klassen mit kleinen Beiträgen zu erhöben, um den Anteil der Länder herabzusetzen, deren Fernmeldenetze noch nicht stark entwickelt sind. Auf diese Weise soll den kleinen Ländern der Beitritt zum Verein erleichtert werden.

Eine grosse Zahl dieser Länder hat sich denn auch in niedrigere Klassen einreihen lassen. Die Folge wird natürlich eine beträchtliche Erhöhung des Betrags der Beitragsanteile sein und für die grossen Länder und Länder, deren Fernmeldeverbindungen wie in der Schweiz stark entwickelt sind, eine entsprechende Erhöhung des Beitrags an die Ausgaben.

Infolge der vormehrten Aufgaben des Vereins, der Erhöhung seines Personalbestands und der Lebenskosten war es in den letzten Jahren sehr schwierig, das Jahresbudget auszugleichen. Der in Atlantic City auf Grund der damals bekannten Verhältnisse auf 4 Millionen Schweizer Franken festgesetzte Höchstausgabenbetrag hat sich trotz der jedes Jahr vom Verwaltungsrat beschlossenen Ausgabenbeschränkung mehr und mehr als ungenügend erwiesen. Auf Vorschlag dieses letztern erhöhte die Konferenz von Buenos Aires den Höchstbetrag auf rund 6 Millionen Schweizer Franken, beauftragte aber in einem Zusatzprotokoll den Bat, alle möglichen Einsparungen zu machen, um die Ausgaben niedrig zu halten. Sollte der neue Höchstbetrag ganz ausnahmsweise nicht genügen, so sieht das Zusatzprotokoll vor, dass der Eat die bewilligten Kredite nur mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder überschreiten darf.

Die Delegierten verschiedener Länder, darunter auch die schweizerischen, waren beauftragt, nach Möglichkeit eine Herabsetzung der Vereinsausgaben zu erstreben. Dieser Auftrag blieb nicht ohne Wirkung : Nicht nur hat die Konferenz von Buenos Aires das Budget der nächsten Jahre auf einer Höhe gehalten, die nach den Umständen als vernünftig angesehen werden muss, sondern sie hat auch Anträge für Massnahmen abgelehnt, die die Lage verschlimmert hätten. In dieser Hinsicht sei z. B. die Ablehnung der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Internationalen Ausschusses für die Eegistrierang der Frequenzen erwähnt. Ferner wollte die Konferenz von einer Anpassung der Besoldungen der Beamten des Vereins an die beträchtlich höheren der Beamten der Vereinigten Nationen nichts wissen.

Für die Vorschüsse von Geldern an den Verein (ausgeliehen
zu 4%) sowie für die Überprüfung seiner Bechnungen durch die Eidgenössische Finanzkontrolle hat uns die Konferenz ihren verbindlichen Dank ausgesprochen und der Hoffnung Ausdruck gegeben, dass diese Zusammenarbeit weiterhin erhalten bleibe.

Der Bundesrat wird seine Zusammenarbeit mit einer internationalen Institution, die eine hohe und nützliche Mission erfüllt und ihren Sitz schon so lange auf schweizerischem Boden, hat, sehr gerne fortsetzen.

Artikel 15. Eatifikation. Während früher den Mitgliedländern der Zeitpunkt der Batifikation anheimgestellt wurde, was leider zu Missbräuchen und verspäteten Batifikationen führte, hat die Konferenz von Buenos Aires entschieden, dass nach Ablauf eines Zeitraums von 2 Jahren seit dem Datum des Inkrafttretens des neuen Vertrags eine Begierung, die ihn nicht ratifiziert

721 hat, das Stimmrecht an einer Konferenz des Vereins oder einer Versammlung seiner ständigen Organe solange nicht ausüben kann, als die Ratifikationsurkunde nicht hinterlegt worden ist.

Artikel 36. Vorrang der Fernmeldungen b e t r e f f e n d die Sicherheit des menschlichen Lebens. Der Grundsatz war schon in den früheren Verträgen niedergelegt, aber sonderbarerweise bestand ein absoluter Vorrang nur für Femmeldungen der See- und Luftschiffahrt. Der neue Vertragstext gewährt diesen Vorrang für Fernmeldungen, die sich auf die Sicherheit des menschlichen Lebens auf dem Meere, zu Lande oder in der Luft beziehen, sowie für besonders dringliche seuchenpolizeiliche Fernmeldungen der Weltgesundheitsorganisation.

Die Anhänge Anhang l Anhang l enthält das Verzeichnis der Staaten, die durch Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt Mitglieder des Vereins werden können.

Anhang 2 Dieser Anhang verzeichnet zwei Gruppen von Gebieten, die gemäss den Bedingungen von Artikel l, Absatz 4o, zugewandte Mitglieder werden können.

Anhang 3 In diesem Anhang wird die Bedeutung gewisser im Vertrag vorkommender Ausdrücke umschrieben.

Staatstelegramme, Staatsanrufe und telephonische Staatsgespräche (mit Vorrang auf Verlangen) : Die Chefs der Hauptorgane der Vereinigten Nationen sind nun ausdrücklich erwähnt und ermächtigt, von dieser Einrichtung Gebrauch zu machen.

öffentlicher Verkehr: Artikel 28 des Vertrags bestimmt, dass die Mitglieder des Vereins dem Publikum das Eecht zuerkennen, die internationalen Dienste des öffentlichen Verkehrs zu benützen. Dieser Begriff wird nun in diesem Anhang wie folgt neu umschrieben : Jede Fernmeldung, die die dem Publikum zur Verfügung stehenden Bureaux und Stationen zur Übermittlung annehmen müssen.

Anhang a (unverändert) Anhang 5 Das Allgemeine Beglement bestimmt das Verfahren für die Einberufung und die Verhandlungen der Konferenzen des Vereins. Wir beschränken uns hier ebenfalls darauf, nur die wichtigen Änderungen anzuführen.

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Kapitel 1. Nach dem bisherigen Text erfolgten die Einladungen für die Konferenzen der Kegierungsbevollniäehtigten durch die einladende Begierung, was einige Schwierigkeiten verursachen konnte, wenn diese Eegierung keine diplomatischen Beziehungen mit gewissen Vereinsmitgliedern unterhielt. Der neue Text sieht daher vor, dass diese Einladungen entweder direkt von der einladenden Eegierung oder dann durch. Vermittlung des Generalsekretariats oder durch Vermittlung einer andern Eegierung versandt werden können.

Kapitel 4. Es musste eine Eegelung getroffen werden für den Fall, dass Konferenzen des Vereins einberufen werden müssen, ohne dass eine Eegierung sich bereit erklärt, die Einladungen zu übernehmen. In diesem Fall trifft der Generalsekretär des Vereins die nötigen Anordnungen für die Einberufung der Konferenz am Sitze des Vereins (Genf), nachdem er sich mit dem Schweizerischen Bundesrat verständigt hat. Der Generalsekretär übernimmt alsdann die organisatorischen Aufgaben, die normalerweise der einladenden Eegierung zufallen.

Da keine Eegierung zur Konferenz eingeladen hat, wird diese dann auch nicht durch: eine von einer Eegierung bezeichnete Persönlichkeit, sondern durch den Präsidenten des Verwaltungsrates oder den Generalsekretär eröffnet (Kap. 9, Art. 1).

Kapitel 5. Die an den Konferenzen der Eegierungsbevollmächtigten teilnehmenden Delegationen können vorübergehend durch den Chef der diplomatischen Vertretung bei der Eegierung des Landes, in dem die Konferenz stattfindet, akkreditiert werden.

Die Delegationen der Verwaltungskonferenzen können für Fragen, die an diesen Konferenzen behandelt werden, überdies durch den zuständigen Minister akkreditiert werden.

Bis anhin musste ein Vereinsmitglied, das an den Konferenzen teilzunehmen wünschte, seine eigene Delegation abordnen. In Zukunft kann es die Delegation eines andern Mitglieds akkreditieren und ihr die Vollmacht erteilen, in seinem Namen zu handeln und zu unterzeichnen. Eine Delegation kann jedoch nicht mehr als ein durch Vollmacht übertragenes Stimmrecht ausüben.

Kapitel 8. Tagungsort und -Zeitpunkt aller Konferenzen des Vereins können im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitglieder des Vereins oder der beteiligten Gegend gewechselt werden. In diesem Fall muss der Generalsekretär auf die finanziellen Folgen eines solchen Wechsels
aufmerksam machen, z. B.

wenn für die Vorbereitung einer Konferenz am ursprünglich vorgesehenen Ort bereits Ausgaben entstanden sind.

Kapitel 9 betrifft die interne Eegelung der Konferenzen. In verschiedenen Teilen geändert, stellt dieses Kapitel bestimmtere Vorschriften auf als bisher.

Die Vorrechte des Präsidenten der Konferenzen wurden näher umschrieben (Art. 4). Die Führung der Verhandlungen und das Abstimmungsverfahren sind klar geregelt worden (Art. 13-16).

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723 Anhang 6 Dieser Anhang gibt das zwischen dem Verein und den Vereinigten Nationen im Jahre 1947 abgeschlossene Übereinkommen wieder. Im Einverständnis mit, den letztern ist es in dem Sinne ergänzt worden, dass die Beamten des Vereins fortan das Eecht haben, die Passierscheine der Vereinigten Nationen gemäss den besondern Abreden, die zwischen dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen und den Behörden des Vereins getroffen werden, zu benützen (Art.XIII).

III.

Das Schlussprotokoll des Vertrags enthält die üblichen Vorbehalte zu den in Artikel 12 des Vertrags aufgeführten Verwaltungs- und technischen Eeglementen, die nicht alle Länder, wegen der nicht gleicherweise fortgeschrittenen technischen Entwicklung, einheitlich anwenden können. Andere Vorbehalte sind zu den Bestimmungen von Artikel 6 des Vertrags betreffend den Internationalen Ausschuss für die Eegistrierung der Frequenzen angebracht worden. Die übrigen Vorbehalte sind rein poh'tischer Natur und betreffen Mitgliedstaaten, die sich gegenseitig nicht anerkennen. In Anbetracht dieses Inhalts und aus Ersparnisgründen verzichten wir auf die Veröffentlichung dieser Vorbehalte. Das Gleiche gilt mit Bezug auf die Zusatzprotokolle, auf die wir bei Erörterung der Bestimmungen von Artikel 13 des Vertrags hingewiesen haben.

Der Vertrag wird am 1. Januar 1954 zwischen den Ländern, für die die Katifikationsurkunden vor diesem Datum hinterlegt worden sind, in Kraft treten. Die Schweiz, die dem Verein bereits seit seiner Gründung im Jahre 1865 angehört und die den Vereinssitz beherbergt, wird sich der Pflicht, den neuen Vertrag zu ratifizieren, nicht entziehen können. Damit die nötigen Massnahmen für den Vollzug rechtzeitig getroffen werden können und die Eatifikation vor dem Datum des Inkrafttretens erfolgt, sollte der Vertrag durch die eidgenössischen Eäte in der Herbstsession genehmigt werden.

Wir beantragen Ihnen daher, den beiliegenden Beschlussesentwurf zu genehmigen und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochschätzung zu versichern.

Bern, den 5. August 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Rubattel Der Bundeskanzler: Ch. Oser

724 (Entwurf)

BuudesbeschJuss über

die Genehmigung des Internationalen Fernmeldevertrages

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. August 1958, beschliesst: Art. l Der am 22. Dezember 1952 in Buenos Aires abgeschlossene Internationale Fernmeldevertrag wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Übersetzung

Internationaler Fernmeldevertrag Abgeschlossen in Buenos Aires am 22. Dezember 1952

Einleitung In voller Anerkennung des uneingeschränkten Eechts jedes Landes, seinen Fernmeldeverkehr zu regeln, haben die Bevollmächtigten der vertragschliessenden Eegierungen in der Absicht, die Beziehungen zwischen den Völkern durch eine gute Abwicklung des Fernmeldeverkehrs zu fördern, im gemeinsamen Einverständnis diesen Vertrag abgeschlossen.

Kapitel I Zusammensetzung, Gegenstand and Gliederung des Vereins Artikel l Zusammensetzung des Vereins 1. Der Internationale Fernmeldeverein besteht aus Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern.

2.. Mitglied dea Vereins ist : a. jedes Land oder jede Gruppe von Gebieten, die im Anhang l aufgeführt sind, durch die oder für die der Vertrag unterzeichnet und ratifiziert oder der Beitritt zu ihm erklärt worden ist; b. jedes im Anhang l nicht aufgeführte Land, das Mitglied der Vereinigten Nationen wird und dem Vertrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 beitritt ; c. jedes unabhängige, im Anhang l nicht aufgeführte und den Vereinigten Nationen nicht angehörende Land, das dem Vertrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 beitritt, nachdem sein Gesuch um Aufnahme als Mitglied von zwei Drittem der Mitglieder des Vereins genehmigt worden ist.

3. (1) Alle Mitglieder haben das Eecht, an den Konferenzen des Vereins teilzunehmen ; sie sind in alle seine Organe wählbar.

(2) Jedes Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme an allen Konferenzen des Vereins und in allen Versammlungen der ständigen Organe des Vereins, denen es angehört.

726 4. Zugewandtes Mitglied des Vereins ist : a. jedes Land, Gebiet oder jede Gruppe von Gebieten, die im Anhang 2 aufgeführt sind, durch die oder für die der Vertrag unterzeichnet und ratifiziert oder der Beitritt zu ihm erklärt worden ist ; b. jedes Land, das nicht Mitglied des Vereins im Sinne von Ziffer 2 hiervor ist, dessen Gesuch um Zulassung zum Verein als zugewandtes Mitglied von der. Mehrheit der Vereinsmitglieder angenommen wird und das dem Vertrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 beitritt ; c. jedes Gebiet oder jede Gruppe von Gebieten, die für ihre internationalen Beziehungen nicht selber voll verantwortlich sind, sofern ein Vereinsmitglied den Vertrag für sie unterzeichnet und ratifiziert hat oder wenn sie ihm gemäss den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 beigetreten sind; das vom verantwortlichen Vereinsmitglied eingereichte Gesuch um Zulassung als zugewandtes Mitglied muss von der Mehrheit der Vereinsmitglieder genehmigt sein; d. jedes unter Treuhandschaft gestellte Gebiet, dessen Gesuch um Zulassung als zugewandtes Mitglied von den Vereinigten Nationen gestellt worden ist und in dessen Namen die Vereinigten Nationen dem Vertrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 beigetreten sind.

5. Wenn ein Gebiet oder eine Gruppe von Gebieten, die zu einer ein Vereinsmitglied bildenden Gruppe von Gebieten gehören, zugewandtes Mitglied des Vereins gemäss den Bestimmungen von Ziffer 4a und 4c hiervor wird oder geworden ist, sind seine in diesem Vertrag vorgesehenen Bechte und Pflichten nur noch die eines zugewandten Mitglieds.

6. Die zugewandten Mitglieder haben die gleichen Bechte und Pflichten wie die Mitglieder des Vereins. Sie haben indessen kein Stimmrecht in den Konferenzen oder andern Organen des Vereins, Sie sind nicht wählbar in die Organe des Vereins, dessen Mitglieder von den Konferenzen der Begierangsbevollmächtigten oder den Verwaltungskonferenzen bezeichnet werden.

7. Wird zwischen zwei Konferenzen der Begiorungsbevollmachtigten auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung des Landes, in dem sich der Vereinssitz befindet, ein Gesuch um Beitritt als Mitglied oder-zugewandtes Mitglied eingereicht, so unterbreitet es der Generalsekretär, in Anwendung der Bestini^ mungen von Ziffern 2c, 4b und 4c hiervor, den Vereinsmitgliedern. Von einem Mitglied, das binnen vier Monaten
seit dem Tage, an dem ihm das Gesuch unterbreitet wurde, nicht geantwortet hat, wird angenommen, es enthalte sich der Stimme.

Artikel 2 Sitz des Vereins Der Sitz des Vereins und seiner ständigen Organe befindet sich in Genf.

727 Artikel 8 Gegenstand des Vereins 1. Der Verein bezweckt : a. die internationale Zusammenarbeit zur Verbesserung und zweckmässigeii Verwendung der Fernmeldebetriebe aller Art zu erbalten und auszubauen; b. die Entwicklung der technischen Mittel und ihre wirksamste Ausnützung zu fördern, um die Fernmeldedienste möglichst ertragreich zu gestalten, ihre Vorwendung zu steigern und ihre Benützung durch das Publikum soviel als möglich zu verallgemeinern; c. die Bemühungen der Nationen zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele miteinander in Einklang zu bringen.

2. Zu diesem Zweck soll der Verein insbesondere: a. die Eadio-Frequenzbänder zuteilen und die zugewiesenen Frequenzen registrieren, damit schädliche Störungen zwischen den Badiostationen der verschiedenen Länder vermieden werden; 6. die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern zur Aufstellung von möglichst niedrigen Tarifen fördern, soweit dies mit einem Dienst guter Qualität und einem gesunden und unabhängigen Finanzgebaren des Fernmeldewesens vereinbar ist ; c. die Annahme von Massnahmen erwirken, die durch das Zusammenwirken der Fernmeldedienste die Sicherheit des menschlichen Lebens gewährleisten ; d. zum Nutzen aller Mitglieder und zugewandten Mitglieder sich mit Studien befassen, Empfehlungen ausarbeiten, Berichte über das Fernmeldewesen sammeln und veröffentlichen.

Artikel 4 Gliederung des Vereins Die Organe des Vereins sind : 1. die Konferenz der Begierungsbevollmächtigten, das oberste Organ des Vereins ; 2. die Verwaltungskonferenzen; 8. die hiernach bezeichneten ständigen Organe: a. der Verwaltungsrat, 6. das Generalsekretariat, c. der Internationale Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen (IFEB), d. der Internationale beratende Ausschuss für den Telegraphendienst (CCIT),

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e. der Internationale beratende Ausschuss für den Telephondienst (CCIF), /. der Internationale beratende Ausschuss für den Eadiodienst (CCIE).

Artikel 5 Verwaltungsrat

A. Organisation und Geschäftsgang 1. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 18 Vereinsmitgliedern; sie werden von der Konferenz der Eegierungsbevollmächtigten ernannt, wobei auf eine gerechte Vertretung aller Teile der Welt Eücksicht zu nehmen ist. Die in den Eat gewählten Vereinsmitglieder erfüllen ihre Aufgabe bis zur Wahl eines neuen Eates durch die Konferenz der Eegierungsbevollmächtigten. Sie .sind wiederwählbar.

(2) Wenn zwischen zwei Konferenzen der Begierungsbevollmächtigten im Schosse des Verwaltungsrats eine Vakanz eintritt, kommt der Sitz von Eechts wegen dem Vereinsmitglied zu, das bei der letzten Wahl am meisten Stimmen von den Mitgliedern des gleichen Gebietes erhalten hat und dessen Kandidatur nicht berücksichtigt worden ist.

2. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates bezeichnet als seinen Vertreter im Rate eine zufolge ihrer Erfahrung in den Diensten des Fernmeldeverkehrs qualifizierte Person.

8. Jedes Mitglied des Eates verfügt über eine Stimme.

4. Der Verwaltungsrat stellt sein eigenes internes Eeglement auf.

5. Der Verwaltungsrat wählt seinen eigenen Präsidenten und Vizepräsidenten am Anfang jeder Jahrestagung. Die Gewählten bleiben bis zur Eröffnung der nächsten Jahrestagung im Amt und sind wiederwählbar. Bei Abwesenheit des Präsidenten wird dieser durch den Vizepräsidenten ersetzt.

6. (1) Der Eat tritt zu seiner Jahrestagung am Vereinssitz zusammen.

(2) Im Laufe dieser Tagung kann er beschliessen, ausnahmsweise eine zusätzliche Tagung abzuhalten.

(8) Zwischen den ordentlichen Tagungen kann er auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder durch seinen Präsidenten grundsätzlich am Vereinssitz einberufen werden.

7. Der Generalsekretär und die beiden Generalsekretär-Adjunkte, der Präsident des Internationalen Ausschusses für die Eegistrierung der Frequenzen, die Direktoren der internationalen beratenden Ausschüsse und der Vizedirektor des Internationalen beratenden Ausschusses für den Eadiodienst nehmen mit allen Eechten an den Beratungen des Verwaltungsrates teil, ohne sich jedoch an den Abstimmungen zu beteiligen. Ausnahmsweise kann der Eat indessen Sitzungen abhalten, die lediglich seinen Mitgliedern vorbehalten sind.

8. Der Generalsekretär des Vereins übernimmt die Aufgaben eines Sekretärs des Verwaltungsrates.

729 9. (1) In der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten handelt der Verwaltungsrat als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in den Grenzen der ihm von dieser erteilten Vollmachten.

(2) Der Eat handelt nur, wenn er in amtlicher Eigenschaft tagt.

10. Zu Lasten des Vereins fallen nur die Kosten für Versetzung und Aufenthalt, die dem Vertreter jedes Verwaltungsratsmitglieds in Erfüllung seiner Aufgaben entstehen.

B. Aufgaben 11. (1) Der Verwaltungsrat ist beauftragt, alle Massnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Bestimmungen des Vertrags, der Réglemente und der Beschlüsse der Regierungsbevollmächtigten-Konferenz und gegebenenfalls der Beschlüsse der übrigen Konferenzen und Versammlungen des Vereins durch die Mitglieder und zugewandten Mitglieder zu erleichtern.

(2) Er sorget dafür, dass die Arbeiten des Vereins in wirksamer Weise koordiniert werden.

12. Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Obliegenheiten: a. er erfüllt alle Aufgaben, die ihm durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zugewiesen werden; &. er ist beauftragt, in der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten das Zusammenwirken mit den in Artikel 26 und 27 dieses Vertrages genannten internationalen Organisationen sicherzustellen.

Zu diesem Zweck: 1. schliesst er im Namen des Vereins mit den in Artikel 27 des Vertrags vorgesehenen internationalen Organisationen und mit den Vereinigten Nationen in Anwendung des im Anhang 6 des Vertrags enthaltenen Übereinkommen provisorische Vereinbarungen ab ; diese Vereinbarungen müssen der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gemäss den Bestimmungen von Artikel 9, Ziffer l g, dieses Vertrags unterbreitet werden; 2. bezeichnet er namens des Vereins einen oder mehrere Vertreter für die Teilnahme an den Konferenzen dieser Organisationen und, wenn nötig, an Koordinationskonferenzen, die im Einvernehmen mit diesen Organisationen einberufen wer den; c. er ernennt den Generalsekretär und die beiden Generalsekretär-Adjunkte des Vereins; d. er setzt den Bestand und die Rangordnung des Personals des Generalsekretariats und der spezialisierten Sekretariate der ständigen Vereinsorgane fest, unter Berücksichtigung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten erteilten allgemeinen Weisungen; e. er stellt alle für die Verwaltungs- und finanzielle Tätigkeit des Vereins erforderlichen Réglemente auf; /. er überwacht die administrative Geschäftsführung des Vereins ;

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g, er prüft und stellt den jährlichen Kostenvoranschlag des Vereins auf; /s. er trifft alle nötigen Anordnungen für die jährliche Prüfung der vom Generalsekretär erstellten Rechnungen des Vereins und genehmigt sie, um sie der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zu unterbreiten; i, er setzt die Besoldungen des Generalsekretärs, der Mitglieder des Internationalen Ausschusses für die Begistrierung der Frequenzen und aller Beamten des Vereins fest, unter Berücksichtigung der geraäss Artikel 9, Ziffer le, von der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten beschlossenen Besoldungsansätze ; j. er bestimmt allenfalls die vorübergehenden zusätzlichen Entschädigungen, wobei er den Schwankungen der Lebenskosten im Lande, in dem sich der Sitz des Vereins befindet, Eechnung trägt, unter möglichster Befolgung der Praxis der Begierung dieses Landes und der darin niedergelassenen internationalen Organisationen; k. er trifft die nötigen Anordnungen für die Einberufung der in Artikel 9 und 10 vorgesehenen Konferenzen der Begierungsbevollmächtigten und der Verwaltungskonferenzen des Vereins; l. er unterbreitet der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten des Vereins die ihm dienlich erscheinenden Meinungsäusserungen; m., er koordiniert die Arbeiten der ständigen Organe des Vereins, trifft die geeigneten Verfügungen, um den Begehren oder Empfehlungen dieser Organe Folge zu geben und bezeichnet die Stellvertreter für die frei gewordenen Stellen von Direktoren der internationalen beratenden Ausschüsse und eines Vizedirektors des Internationalen beratenden Ausschusses für den Badiodienst; TI. er erfüllt die übrigen in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und, im Bahmen des letztem und der Beglemente alle Aufgaben, die für eine gute Verwaltung des Vereins als notwendig erachtet werden; o. er unterbreitet der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten einen Bericht über seine Tätigkeit und jene des Vereins zur Prüfung.

Artikel 6 Internationaler Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen 1. Die hauptsächlichsten Aufgaben des Internationalen Ausschusses für die Begistrierung der Frequenzen sind : a. eine methodische Aufzeichnung über die Frequenzzuweisungen in den verschiedenen Ländern zu führen, um gemäss dem im Badioreglement vorgesehenen Verfahren und gegebenenfalls auf Grund der Beschlüsse der zuständigen
Konferenzen des Vereins das Datum, den Zweck und die technischen Merkmale jeder dieser Zuweisungen festzulegen, um deren amtliche internationale Anerkennung sicherzustellen;

731 b. den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern Empfehlungen zu hefern über die Benützung einer möglichst grossen Zahl von radioelektrischen Wegen in den Bereichen des Spektrums der Frequenzen, in denen schädliche Störungen auftreten können; c. mit Bezug auf die Zuweisung und Benützung der Frequenzen alle zusätzlichen Aufgaben auszuführen, die durch eine zuständige Konferenz des Vereins oder durch den Verwaltungsrat mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitgheder für die Vorbereitung einer solchen Konferenz oder in Aus führung ihrer Entscheide vorgeschrieben werden; d. die für die Erfüllung seiner Aufgaben unentbehrliche Dokumentation auf dem laufenden zu halten.

·- 2. (1) Der Ausschuss ist ein Organ, das aus unabhängigen Mitgliedern besteht, die alle Staatsangehörige verschiedener Vereinsmitgliedländer sind, (2) Die Mitglieder des Ausschusses müssen ausgezeichnete technische Fähigkeiten auf dem Gebiete der Badioverbindungen besitzen und über praktische Erfahrungen in der Zuweisung und Benützung der Frequenzen verfügen.

(3) Um ein besseres Verständnis der gemäss Ziffer lò hiervor vom Ausschuss zu behandelnden Probleme zu ermöglichen, muss ferner jedes Mitglied mit den geographischen, wirtschaftlichen und bevölkerungsstatistischen Verhältnissen einer besondern Gegend des Erdballes vertraut sein.

3. (1) Bei jeder ihrer Tagungen wählt die ordentliche Verwaltungskonferenz für den Badioverkehr die Mitgliedländer des Vereins, von denen jedes einen seiner Staatsangehörigen bezeichnen muss, der die oben angegebenen Fähigkeiten besitzt, um als unabhängiges Mitglied des Ausschusses zu wirken.

(2) Das Verfahren für diese Wahl wird durch die Konferenz selbst bestimmt und zwar so, dass eine gerechte Verteilung der Mitglieder unter die verschiedenen Gegenden der Welt erzielt wird.

(3) Die so gewählten Länder sind wiederwählbar.

(4) Der Zeitpunkt des Dienstantritts der Ausschussmitglieder wird durch die ordentliche Verwaltungskonferenz für Badioverkehr bestimmt, nachdem diese die Länder, die die Mitglieder zu bezeichnen haben, gewählt hat. Die Mitglieder bleiben normalerweise bis zu.ni Dienstantritt ihrer Nachfolger, der durch die Konferenz an ihrer nächsten Tagung festgelegt wird, im Amt.

(5) Wenn in der Zeit zwischen zwei ordentlichen Verwaltungskonferenzen für den Radioverkehr ein Mitglied des
Ausschusses sein Amt niederlegt oder es ohne gültigen Grund für mehr als drei Monate verlässt, lädt der Präsident des Ausschusses das Vereinsmitghed, das das Mitglied bezeichnet hatte, ein, sobald als möglich einen Nachfolger zu bezeichnen. Bezeichnet das betreffende Vereinsmitghed innerhalb dreier Monate von dieser Einladung an keinen Ersatzmann, so verliert es sein Becht auf Bezeichnung eines Ausschussmitgliedes.

Der Präsident des Ausschusses ersucht dann das Vereinsmitglied, das an,der vorausgegangenen Wahl am meisten Stimmen unter den Nichtgewählten der

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in Betracht fallenden Gegend auf sich vereinigt hatte, ein Mitglied des Ausschusses für den Best der Dauer seines Auftrages zu bestimmen.

4. Die Arbeitsmethoden des Ausschusses sind im Badioreglement niedergelegt.

5. (1) Die Mitgliedeï des Ausschusses erfüllen ihre Aufgabe nicht als Vertreter ihres Landes oder einer Gegend, sondern als unparteiische, mit einem internationalen Auftrag betraute Beamte.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses dürfen für die Ausübung ihres Amtes von keiner Begierung, keinem Mitglied irgendeiner Regierung, keiner Organisation und keiner öffentlichen oder privaten Person Weisungen verlangen oder entgegennehmen. Ferner soll jedes Vereinsmitglied oder zugewandte Mitglied den .internationalen Charakter des Ausschusses und der Aufgaben seiner Mitglieder achten, und es darf in keinem Fall versuchen, irgendein Mitglied des Ausschusses in der Ausübung seiner Tätigkeit zu beeinflussen.

(8) Kein Mitglied des Ausschusses und seines Personals darf, abgesehen von seinen amtlichen Aufgaben, an irgendeiner Unternehmung des Fernmeldeverkehrs irgendwie aktiv beteiligt sein oder irgendwelche finanzielle Interessen besitzen. Immerhin darf aus dem Ausdruck «finanzielle Interessen» nicht geschlossen werden, die Weiterführung von Zahlungen, die sich aus dem Rücktritt von einer früheren Anstellung oder auf Grund von früher geleisteten Diensten ergeben, sei unzulässig.

6. Die Amtstätigkeit jedes Ausschussmitgliedes hört von Amtes wegen mit dem Augenblick auf, in dem das Land, dem das Mitglied angehört, nicht mehr Mitglied des Vereins ist.

Artikel 7 Internationale beratende Ausschüsse 1. (1) Der Internationale beratende Ausschuss für den Telegraphendienst .(CCIT) ist beauftragt, Studien durchzuführen und Empfehlungen zu erlassen über technische, betriebliche und tarifarische Fragen betreffend den Telegraphen und die Faksimile-Übertragung.

(2) Der Internationale beratende Ausschuss für den Telephondienst (COLF) ist beauftragt, Studien durchzuführen und Empfehlungen zu erlassen über technische, betriebliche und tarifarische Fragen betreffend die Téléphonie.

(8) Der Internationale beratende Ausschuss für den Badiodienst (CCIB) ist beauftragt, Studien durchzuführen und Empfehlungen zu erlassen über technische Fragen betreffend den Badioverkehr sowie über betriebliche Fragen, deren Lösung
hauptsächlich von Erwägungen, die an die Badiotechnik gebunden sind, abhängt.

2. Die Fragen, die jeder internationale beratende Ausschuss zu prüfen und über die er Empfehlungen zu erlassen hat, werden ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, von einer Verwaltungskonferenz, vom Ver-

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waltungsrat, von einem andern beratenden AuBschuss oder vom Internationalen Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen unterbreitet. Jeder beratende Ausschuss gibt ebenfalls seiner Ansicht Ausdruck über Fragen, deren .Studium von seiner Plenarversammlung beschlossen oder in der Zeit zwischen zwei Tagungen dieser Versammlung von wenigstens zwölf Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern verlangt wird.

8. Mitglieder der internationalen beratenden Ausschüsse sind: a. von Eechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder und zugewandten Mitglieder des Vereins; b: jeder anerkannte Privatbetrieb, der mit Zustimmung des Mitglieds oder zugewandten Mitglieds, das ihn anerkannt hat, verlangt, an den Arbeiten dieser Ausschüsse teilzunehmen.

4. Der Geschäftsgang jedes internationalen beratenden Ausschusses wird sichergestellt durch: o. die Plenarversammlung, die ordentlicherweise alle drei Jahre zusammentritt; è. die Studienkommissionen, die von der Plenarversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt worden sind; c. einen Direktor, der von. der Plenarversammlung für eine unbestimmte Dauer ernannt wird, mit der Möglichkeit gegenseitiger Kündigung; dem Direktor des beratenden Ausschusses für den Badiodienst wird ein Vizedirektor, Sachverständiger in Fragen des Eadiorundspruchs, beigegeben, der unter den nämlichen Bedingungen ernannt wird; d. ein spezialisiertes Sekretariat, das dem Direktor zur Seite steht; e. Laboratorien oder technische, vom Verein geschaffene Einrichtungen.

5. Die Direktoren der beratenden Ausschüsse und der Vizedirektor des beratenden Ausschusses für den Eadioverkehr müssen alle Angehörige verschiedener Länder sein.

6. (1) Die beratenden Ausschüsse beobachten, soweit es auf sie anwendbar ist, das interne Eeglement für die Konferenzen, das in dem diesem Vertrag beigegebenen Allgemeinen Eegleraent enthalten ist.

(2) Zur Erleichterung der Arbeiten ihres Ausschusses kann jede Plenarversammlung ergänzende Bestimmungen aufstellen, soweit sie mit dem internen Eeglement über die Konferenzen vereinbar sind.

7. Die Arbeitsmethoden der beratenden Ausschüsse sind im zweiten Teil des diesem Vertrag beigegebenen Allgemeinen Eeglements festgelegt.

Artikel 8 Generalsekretariat 1. (1) Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet, dem zwei Generalsekretär-Adjunkte beigegeben sind; alle drei müssen verschiedenen Ländern angehören, die Mitglied des Vereins sind.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

52

734

(2) Der Generalsekretär ist dem Verwaltungsrat für alle dem Generalsekretariat zufallenden Obliegenheiten und für die Gesamtheit der Verwaltungsund Finanzdienste des Vereins verantwortlich. Die Generalsekretär-Adjunkte sind dem Generalsekretär verantwortlich.

2. Der Generalsekretär a. organisiert die Arbeit des Generalsekretariats und ernennt das Personal dieses Sekretariats gemäss den von der Konferenz der Begierungsbevollmächtigten erteilten Weisungen und den vom Verwaltungsrat erlassenen Eeglementen; b. trifft die administrativen Massnahmen für die Bildung der spezialisierten Sekretariate der ständigen Organe und ernennt das Personal dieser Sekretariate im Einvernehmen mit dem Chef jedes ständigen Organs und gestützt auf die Auswahl dieses letztern, wobei jedoch der endgültige Entscheid über Wahl oder Entlassung dem Generalsekretär zusteht; c. wacht in den spezialisierten Sekretariaten über die Anwendung der vom Verwaltungsrat genehmigten Verwaltungs- und Finanzreglernente; d. übt eine ausschliesshch administrative Überwachung über das Personal der spezialisierten Sekretariate aus, das direkt unter den Anweisungen der Chefs der ständigen Organe des Vereins arbeitet; e. übernimmt die Sekretariatsarbeit vor und nach den Konferenzen des Vereins ; /. übernimmt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit, der einladenden Begierung, das Sekretariat aller Konferenzen des Vereins und, auf Verlangen, oder wenn die dem Vertrag beigegebenen Réglemente es vorsehen, das Sekretariat der Tagungen der ständigen Organe des Vereins oder der unter seine Obhut gestellten Tagungen; er kann auf Verlangen und auf Grund eines Vertrags ebenfalls das Sekretariat jeder andern das Fernmeldewesen betreffenden Versammlung besorgen; g. führt die amtlichen Verzeichnisse, die nach den von den ständigen Organen des Vereins oder von den Verwaltungen für diesen Zweck gelieferten Angaben erstellt werden, nach, mit Ausnahme der Frequenzhauptkartei und aller andern unentbehrlichen Unterlagen, die sich auf die Aufgaben des Internationalen Ausschuäses für die Registrierung der Frequenzen beziehen können ; h. veröffentlicht die Empfehlungen und die wichtigsten Berichte der ständigen Organe des Vereins; i, veröffentlicht die ihm von den vertragscbliessenden Parteien mitgeteilten internationalen und regionalen Vereinbarungen über den
Fernmeldeverkehr und führt die darauf bezüglichen Dokumente nach; j. veröffentlicht jede Dokumentation über die Zuweisung und Benützung der Frequenzen, so wie sie vom Internationalen Ausschuss für die Begistrierung der Frequenzen in Ausführung seiner Aufgaben ausgearbeitet worden ist;

735 k. erstellt, veröffentlicht und führt, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme anderer ständiger Organe des Vereins, nach: 1. eine Dokumentation über die Zusammensetzung und die Gliederung des Vereins ; 2. die allgemeinen Statistiken und die in den dem Vertrag beigegebenen Reglementen vorgesehenen amthohen Dienstdokumente des Vereins; 8. alle andern Dokumente, deren Erstellung von den Konferenzen und dem Verwaltungsrat vorgeschrieben wird; l. verteilt die veröffentlichten Dokumente; m. sammelt und veröffentlicht in geeigneter Form die nationalen und internationalen Nachrichten über den Fernmeldeverkehr in der ganzen Welt; n. sammelt und veröffentlicht alle für die Mitglieder und zugewandten Mitglieder nützlich erseheinenden Nachrichten über die Anwendung technischer Mittel, damit der beste Nutzen aus den Fernmeldediensten erzielt und namentlich die bestmögliche Verwendung der radioelektrischen Frequenzen zur Verminderung der Störungen erreicht wird; o. veröffentlicht in regelmässigen Zeitabständen aus gesammelten oder ihm zur Verfügung gestellten Nachrichten, einschliesslich solcher, die er bei andern internationalen Organisationen einholen könnte, eine Zeitschrift allgemeinen informatorischen und dokumentarischen Inhalts über das Fernmeldewesen ; p. hat jährlich den Entwurf für einen Kostenvoranschlag vorzubereiten und dem Verwaltungsrat vorzulegen; nach Genehmigung durch diesen wird der Kostenvoranschlag allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern zur Kenntnis unterbreitet; q. erstellt einen Bericht über die finanzielle Geschäftsführung, der jedes Jahr dem Verwaltungsrat unterbreitet wird, ferner eine zusammenfassende Eechnung kurz vor Eröffnung jeder Konferenz der Regierungsbevollmächtigten; nach Prüfung und Genehmigung durch den Verwaltungsrat werden diese Berichte den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern übermittelt und der nächsten Konferenz der Begierungsbevollmächtigten zur Prüfung und endgültigen Genehmigung unterbreitet; r. erstellt über die Tätigkeit dos Vereins einen Jahresbericht, der nach Genehmigung durch dea Verwaltungsrat allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern übermittelt wird; s. übernimmt alle andern Sekretariatsgeschäfte des Vereins.

3. Der Generalsekretär oder einer der beiden Generalsekretär-Adjunkte kann den Plenarversammlungen der internationalen beratenden
Ausschüsse und allen Konferenzen des Vereins in beratender Eigenschaft beiwohnen; der Generalsekretär oder sein Stellvertreter kann in beratender Eigenschaft an allen andern Versammlungen des Vereins teilnehmen.

4. Bei der Auswahl des Personals und der Festsetzung seiner Anstellungsbedingungen ist das hauptsächlichste Augenmerk darauf zu richten, dasS dem

736 Verein die Dienste von Personen gesichert werden, die die Eigenschaften der Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und Rechtschaffenheit in höchstem Masse besitzen. Darauf, dass sich die Eekrutierung des Personals auf möglichst viele Länder erstreckt, ist ebenfalls gebührend Rücksicht zu nehmen.

5. (1) Der Generalsekretär, die Generalsekretär-Adjunkte und das Personal dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben von keiner Regierung und keiner ausserhalb des Vereins stehenden Behörde Weisungen verlangen oder entgegennehmen. Sie müssen sich jeder mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbarer Handlung enthalten.

(2) Jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Aufgaben des Generalsekretärs, der Generalsekretär-Adjunkte und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie in der Erfüllung ihrer Aufgabe zu beeinflussen.

Artikel 9 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten 1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten a. prüft den Bericht des Verwaltungsrates über seine Tätigkeit und die des Vereins seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten; b, setzt die Grundlinien des Kostenvoranschlags des Vereins wie auch den Höchstbetrag seiner ordentlichen Ausgaben für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten fest; o. stellt die Skalen der Besoldungen des Generalsekretärs, des gesamten Personals des Vereins und der Mitglieder des Internationalen Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen auf; d. genehmigt endgültig die Rechnungen des Vereins; e. wählt die Vereinsmitglieder, die berufen sind, den Verwaltungsrat zu bilden; /.revidiert den Vertrag, wenn sie dies für notwendig erachtet; g, schliesst gegebenenfalls die Übereinkommen zwischen dem Verein und den andern internationalen Organisationen ab oder revidiert sie, prüft jedes vom Verwaltungsrat im Namen des Vereins mit diesen Organisationen abgeschlossene provisorische Übereinkommen und gibt ihm die als angemessen erachtete Folge; h. behandelt alle andern als notwendig befundenen Fragen des Fernmelder Verkehrs.

2. Die Konferenz der Regierimgsbevolhnächtigten tritt gewöhnlich alle fünf Jahre am Ort und im Zeitpunkt zusammen, die durch die vorherige Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden sind.

8. (1) Datum und Ort der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten oder nur eines von beiden können geändert werden:

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a. wenn wenigstens 20 Vereinsmitglieder ein entsprechendes Begehren an den Generalsekretär richten ; b. auf Vorsehlag des Verwaltungsrates, (2) In beiden Fällen wird im Einverständnis mit der Mehrheit der Vereinsmitglieder ein neues Datum und ein neuer Ort oder nur eines von beiden festgesetzt.

Artikel 10 Verwaltungskonferenzen 1. Die Verwaltungskonferenzen des Vereins umfassen: a. die ordentlichen Verwaltungskonferenzen; 6. die ausserordentlichen Verwaltungskonferenzen; c. die besonderen Konferenzen, die die regionalen Konferenzen und die Dienstkonferenzen umfassen.

2. (1) Die ordentlichen Verwaltungskonferenzen a. revidieren, jede in ihrem eigenen Bereich, die in Artikel 12, Ziffer 2, des Vertrags vorgesehenen Réglemente; b. behandeln im Eahmen des Vertrags und des Allgemeinen Reglements sowie der von der Konferenz der Eegierungsbevollmächtigten aufgestellten Richtlinien alle andern als notwendig erachteten Fragen.

(2) Die ordentliche Verwaltungskonferenz für den Radioverkehr a. wählt die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen; fc. beurteilt die Arbeiten dieses Ausschusses.

3. Die ordentlichen Verwalttmgskonferenzen tagen normalerweise alle fünf Jahre und möglichst am gleichen Ort und zu gleicher Zeit wie die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.

4. (1) Zeitpunkt und Ort einer ordentlichen Verwaltungskonferenz oder nur eines von beiden können geändert werden : a. auf ein beim Generalsekretär von wenigstens 20 Vereinsmitgliedern gestelltes Begehren; .

b. auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

(2) In beiden Fällen wird ein neuer Zeitpunkt und ein neuer Ort oder nur eines von beiden mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder festgesetzt.

5. (1) Eine ausserordentliche Verwaltungskonferenz kann einberufen werden: a. auf Beschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, die ihre Tagesordnung sowie Zeitpunkt und Ort ihres Zusammentretens festsetzt ;

738

&. wenn wenigstens 20 Vereinsmitglieder dem Generalsekretär ihren Wunsch auf Einberufung einer solchen Konferenz für die Prüfung einer von ihnen vorgeschlagenen Tagesordnung bekanntgegeben haben ; c. auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

(2) In den unter Absatz (1)6 und (l)c hiervor vorgesehenen Fällen werden Zeitpunkt und Ort der Konferenz sowie ihre Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder festgesetzt.

6. (1) Eine besondere Konferenz kann einberufen werden : a. auf Grund eines Beschlusses der Konferenz der Eegierungsbevollmächtigten oder einer ordentlichen oder ausserordentlichen Verwaltungskonferenz, welche ihre Tagesordnung sowie Zeitpunkt und Ort der Zusammenkunft festzusetzen hat; &. wenn, bei einer Weltkonferenz wenigstens 20 Vereinsmitglieder oder, bei einer regionalen Konferenz, ein Viertel der Mitglieder der beteiligten Gegend dem Generalseketär ihren Wunsch auf Abhaltung einer solchen Konferenz zur Prüfung einer von ihnen vorgeschlagenen Tagesordnung zur Kenntnis gebracht haben ; c. auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

(2) La den in den Absätzen (1) b und (1) c hiervor angeführten Fällen werden Zeitpunkt und Ort des Zusammentreten der Konferenz sowie ihre Tagesordnung bei Weltkonferenzen mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder oder, bei regionalen Konferenzen, der Mehrheit der Mitglieder der beteiligten Gegend festgesetzt.

7. (1) Die ausserordentlichen Verwaltungskonferenzen werden zur Behandlung gewisser dringlicher Sonderfragen des Femmeldewesens einberufen. Dabei können nur die auf ihrer Tagesordnung vorgesehenen Fragen behandelt werden.

(2) Sie können, jede auf ihrem Gebiet, gewisse Bestimmungen eines Eeglements unter der Voraussetzung andern, dass die Änderung dieser Bestimmungen in ihrer von der Mehrheit der Vereinsmitglieder nach den Bestimmungen von Absatz 5 (2) hiervor genehmigten Tagesordnung vorgesehen ist.

8. Die besondern Konferenzen werden zur Behandlung der auf ihre Tagesordnung gesetzten Fragen einberufen. Ihre Beschlüsse müssen in allen Fällen mit den Bestimmungen des Vertrags und der Verwaltungsreglement e im Einklang stehen.

9. Die Anträge auf Änderung des Zeitpunktes und des Ortes der Zusammenkunft - oder nur des einen von beiden -, der ausserordentlichen Verwaltungskonferenzen und der besondem Konferenzen müssen für die Annahme
die Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder oder, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt, der Mehrheit der Mitglieder der beteiligten Gegend auf sich vereinigen.

739 Artikel 11 Interne Geschäftsordnung der Konferenzen Für die Organisation ihrer Arbeiten und die Führung ihrer Verhandlungen wenden die Verwaltungskonferenzen die interne Geschäftsordnung der Konferenzen an, die in dem diesem Vertrag beigegebenen Allgemeinen Eeglement enthalten ist. Jede Konferenz kann indessen vor Beginn ihrer Beratungen als unbedingt notwendig erachtete zusätzliche Bestimmungen annehmen.

Artikel 12 Réglemente 1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 11 hat das diesem Vertrag als Anhang 5 beigegebene Allgemeine Eeglement die gleiche Gültigkeit und die gleiche Dauer wie der Vertrag selbst.

2. (1) Die Bestimmungen des Vertrags werden durch folgende, für alle Mitglieder und zugewandten Mitglieder verbindliche Verwaltungsreglemente ergänzt : das Telegraphenreglement, das Telephonreglement, das Eadioreglement, das Zusatz-Eadioreglement.

(2) Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder haben dem Generalsekretär ihre Zustimmung zu jeder Eevision dieser Eeglemente durch Verwaltungskonferenzen mitzuteilen. Der Generalsekretär bringt diese Zustimmungen in der ^Reihenfolge ihres Eingangs den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern zur Kenntnis.

3. Stimmt eine Vorschrift des Vertrags mit einer solchen des Eeglements nicht überein, so kommt dem Vertrag der Vorrang zu.

Artikel 18 Die Finanzen des Vereins 1. Die Ausgaben des Vereins werden in ordentliche und ausserordentliche Ausgaben ausgeschieden.

2. Die ordentlichen Ausgaben des Vereins halten sich in den von der Konferenz der Eegierungsbevollmächtigten festgelegten Grenzen. Sie umfassen insbesondere die Kosten für die Verwaltungsratsversammlungen, die Besoldungen des Pel sonala und die übrigen Ausgaben des Generalsekretariats des Vereins, des Internationalen Ausschusses für die Eegistrierung der Frequenzen, der internationaleD beratenden Ausschüsse sowie die Ausgaben für die vom Verein geschaffenen Laboratorien und technischen Einrichtungen. Sie werden von den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern gemeinsam getragen.

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3. (1) Die außerordentlichen Ausgaben umfassen alle Ausgaben für die Konferenzen der Begierungsbeyollmächtigten, die Verwaltungskonferenzen und die Versammlungen der internationalen beratenden Ausschüsse. Sie werden von den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern getragen, die sich bereit erklärt haben, an diesen Konferenzen und Versammlungen teilzunehmen oder die tatsächlich daran teilgenommen haben.

(2) Die anerkannten Privatbetriebe tragen an die Ausgaben der Verwaltungskonferenzen, an denen sie teilnehmen oder an denen sie teilzunehmen verlangt haben, bei.

(3) Die internationalen Organisationen tragen an die Ausgaben der Konferenzen der Eegierungsbevollmächtigten und der Verwaltungskonferenzen bei, zu denen sie zugelassen werden.

(4) Die anerkannten Privatbetriebe tragen an die Kosten der Tagungen bei, die von den beratenden Ausschüssen, deren Mitglieder sie äind, abgehalten werden. Ebenso tragen die internationalen Organisationen und die wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaften zur Deckung der Kosten für die Versammlungen der beratenden Ausschüsse bei, an denen sie teilnehmen können.

(5) Der Verwaltungsrat kann jedoch, unter Vorbehalt des Gegenrechts, die internationalen Organisationen von jeder Beteiligung an den ausserordentlichen Kosten befreien.

(6) Die Kosten, die den Laboratorien und technischen Einrichtungen des Vereins durch Massnahmen, Versuche oder besondere Nachforschungen auf Bechnung gewisser Mitglieder oder zugewandter Mitglieder, Gruppen von Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern, regionaler oder anderer Organisationen entstehen, werden von diesen Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern, Gruppen, regionalen oder andern Organisationen getragen.

4. Die Beiträge an die Kosten des Vereins sind wie folgt abgestuft : Klasse von 30 Einheiten Klasse von 8 Einheiten )> » 25 » » » 5 » » » 20 » ».

» 4 » » » 18 » » » 8 » » » 15 » .

» » 2 » » -»13 » .

» » l Einheit » » 10 » » » % » 5. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder, die anerkannten Privatbetriebe, die internationalen Organisationen und die wissenschaftlichen und industriellen Körperschaften sind frei in der Wahl der Klasse, nach der sie an die Kosten des Vereins beitragen wollen.

6. (1) Jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied teilt dem Generalsekretär vor dem Inkrafttreten des Vertrags die Klasse mit, für die es sich entschieden hat.

(2) Dieser Entscheid wird den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern durch den Generalsekretär mitgeteilt.

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(3) Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder können jederzeit eine höhere Boitragsklasse wählen als diejenige, die sie vorher angenommen hatten.

(4) Jedes nach dem Inkrafttreten des Vertrags eingereichte Begehren auf Herabsetzung der Zahl der Beitragseinheiten eines Mitglieds oder zugewandten Mitglieds wird der nächsten Konferenz der Begierungsbevollmächtigten mitgeteilt; das Begehren wird von dem Datum an wirksam, das diese Konferenz festsetzt.

7. Der Verkaufspreis der Dokumente für die Verwaltungen, die anerkannten Privatbetriebe oder Private wird vom Generalsekretär in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat festgesetzt, wobei auf die Deckung der Kosten der Veröffentlichung durch den Verkauf der Dokumente Bedacht zu nehmen ist.

8. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder bezahlen ihren auf Grund des Kostenvoranschlags berechneten Jahresbeitrag im voraus.

9. Die geschuldeten Beträge sind zu verzinsen, und zwar solche betreffend die ordentlichen Ausgaben vom Beginn jedes Vereins-Finanzjahres an, solche betreffend die ausserordentlichen Ausgaben nach 30 Tagen vom Datum an, an dem die Rechnungen den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern übermittelt werden. Der Zinsfuss wird festgesetzt auf jährlich 8% (drei Prozent) während der sechs ersten Monate und auf jährlich 6% (sechs Prozent) vom siebenten Monat an.

Artikel Ï4 Sprachen 1. (1) Die amtlichen Sprachen des Vereins sind: Das Englische, das Chinesische, das Spanische, das Französische und das Russische.

(2) Die Arbeitssprachen des Vereins sind: Das Englische, das Spanische und das Französische.

(3) Bei Meinungsverschiedenheit ist der französische Text massgebend.

2. (1) Die endgültigen Urkunden der Konferenzen der Eegierungsbevollmächtigten und der Verwaltungskonferenzen, ihre Schlussakten, ihre Protokolle und Beschlüsse werden in den amtlichen Sprachen des Vereins erstellt, wobei die Fassungen sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhalts miteinander übereinstimmen müssen.

(2) Alle andern Dokumente dieser Konferenzen werden in den Arbeitssprachen des Vereins abgefasst.

8. (1) Die amtlichen, in den Verwaltungsreglementen vorgesehenen Arbeitsdokumente des Vereins werden in den fünf amtlichen Sprachen veröffentlicht.

(2) Alle andern Dokumente, deren allgemeine Verteilung in den Aufgabenkreis des Generalsekretärs fällt, werden in den
drei Arbeitssprachen herausgegeben.

4. Alle in den Ziffern 2 und 8 hiervor erwähnten Dokumente können in einer andern als den dort vorgesehenen Sprachen unter der Voraussetzung

742 veröffentlieht werden, dass die "Mitglieder oder zugewandten Mitglieder, die diese Veröffentlichung verlangen, sich verpflichten, die gesamten Kosten der "Übersetzung und Veröffentlichung zu übernehmen.

5. Bei den Verhandlungen an den Konferenzen des Vereins, und, falls nötig, in den Versammlungen seiner Ständigen Organe, ist ein wirksames System für die gegenseitige Übersetzung in den drei Arbeitssprachen anzuwenden.

6. (1) An den Konferenzen des Vereins und den Versammlungen seiner ständigen Organe können in folgenden Fällen andere als die drei Arbeitssprachen benützt werden: a. wenn beim Generalsekretär oder beim Chef des beteiligten ständigen Organs das Begehren um die Zulassung einer oder mehrerer zusätzlicher Sprachen, sei es in den mündlichen Verhandlungen oder im schriftlichen Verkehr, gestellt wird, unter der Voraussetzung, dass die daraus entstandenen zusätzlichen Kosten von den Mitgliedern' oder zugewandten Mitgliedern, die dieses Begehren gestellt oder unterstützt haben, übernommen werden; fc. wenn eine Delegation selbst alle Vorkehren trifft, um auf ihre eigenen Kosten die mündliche Übersetzung von ihrer eigenen Sprache in eine der drei Arbeitssprachen vornehmen zu lassen.

(2) In dem in Absatz 6 (1) a hiervor vorgesehenen Fall entspricht der Generalsekretär oder der Chef des beteiligten ständigen Organs nach Möglichkeit diesen Begehren, nachdem er von den beteiligten Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern die Zusicherung erhalten hat, dass die entstandenen Kosten vollumfänglich durch sie dem Verein zurückbezahlt werden.

(3) In dem in Absatz 6 (1) f> hiervor vorgesehenen Fall kann die beteiligte Delegation auf Wunsch überdies die mündliche Übersetzung in ihre eigene Sprache aus einer der drei Arbeitssprachen auf eigene Kosten vornehmen lassen.

Kapitel II Anwendung des Vertrags und der Réglemente Artikel 15 Ratifikation des Vertrags 1. Dieser Vertrag soll von den Eegierungen, für die er unterzeichnet wurde, ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sind sobald als möglich auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung der Eegierung des Landes, in dem sich der Vereinssitz befindet, dem Generalsekretär zu übermitteln, der den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern davon Mitteilung machen wird.

2. (1) Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags geniesst jede .Regierung, deren Bevollmächtigte ihn unterzeichnet haben, die den Vereinsmitgliedern in Artikel l, Ziffer 3, verliehenen

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Bechte, auch wenn sie die Eatifikationsurkunde unter den in Ziffer l hiervor vorgesehenen Bedingungen nicht hinterlegt hat.

(2) Nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags ist eine Eegierung, deren Bevollmächtigte ihn unterzeichnet haben, die aber keine Eatifikationsurkunde in der in Ziffer l hiervor vorgesehenen Weise hinterlegt bat, nicht mehr berechtigt, das Stimmrecht an irgendeiner Konferenz des Vereins oder irgendeiner Versammlung seiner ständigen Organe auszuüben, und zwar solange als die Eatifikationsurkunde nicht hinterlegt .worden ist.

3. Nachdem dieser Vertrag gemäss Artikel 50 in Kraft getreten ist, wird jede Eatifikationsurkunde mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung beim Generalßekretariat rechtswirksam.

4. Falls eine oder mehrere der Eegierungen, deren Bevollmächtigte den Vertrag unterzeichnet haben, diesen nicht ratifizieren sollten, so wäre er für die Regierungen, die ihn ratifiziert haben, gleichwohl verbindlich.

Artikel 16 Beitritt zum Vertrag 1. Die Eegierung eines Landes, die diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten, indem sie die Bestimmungen von Artikel l befolgt.

2. Die Beitrittsurkunde ist auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung der Eegierung des Landes, in dem sich der Vereinssitz befindet, dem Generalsekretär zu übermitteln, der den Beitritt den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern mitteilt und jedem von ihnen eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zukommen lässt. Der Beitritt wird vom Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde an rechtswirksam, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Artikel 17 Anwendung des Vertrags auf Länder oder Gebiete, deren auswärtige Beziehungen von Vereinsmitgliedern besorgt werden 1. Die Vereinsmitglieder können jederzeit erklären! dass der Vertrag auf die Gesamtheit, eine Gruppe oder auf ein einziges der Länder oder Gebiete, deren auswärtige Beziehungen sie besorgen, anwendbar sei.

2. Jede im Sinne der Bestimmungen von Ziffer l hiervor abgegebene Erklärung ist an den Generalsekretär des Vereins zu richten, der sie den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern zur Kenntnis bringt.

8. Die Bestimmungen der Ziffern l und 2 dieses Artikels sind für die im Anhang l zu diesem Vertrag aufgeführten Länder, Gebiete oder Gruppen von Gebieten nicht verbindlich.

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Artikel 18 Anwendung des Vertrags auf die der Treuhandschaft der Vereinigten Nationen unterstellten Gebiete Die Vereinigten Nationen können dem Vertrag im Namen eines Gebietes oder einer Gruppe von Gebieten beitreten, deren Verwaltung ihnen anvertraut ist und die Gegenstand eines Treubandschaftsabkoinmens gemäss Artikel 75 der Satzung der Vereinigten Nationen bilden.

Artikel 19 Ausführung des Vertragsund der Eegkmente 1. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Bestimmungen dieses Vertrags und der ihm beigegebenen Réglemente zu halten, und zwar in allen Bureaux und in allen von ihnen erstellten oder betriebenen Stationen für Fernmeldeverkehr, die internationale Dienste besorgen oder die den Badioverkehrsdiensten anderer Länder schädliche Störungen herbeiführen können; ausgenommen sind die Dienste, die von dieser Verpflichtung auf Grund der Bestimmungen von Artikel 48 dieses Vertrags befreit sind.

2. Sie müssen ausserdem die nötigen Massnahmen ergreifen, damit die Bestimmungen dieses Vertrags und der ihTM beigegebenen Eeglemente auch beobachtet werden von den anerkannten Privatbetrieben und den übrigen zur Erstellung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen ermächtigten Betrieben, die internationale Dienste besorgen oder Stationen betreiben, die den Badioverkehrsdiensten anderer Länder schädliche Störungen verursachen können.

Artikel 20 Kündigung des Vertrags 1. Jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied, das den Vertrag ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, kann ihn kündigen durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Vereins auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung der Eegierung des Landes, in dem sich der Sitz des Vereins befindet. Der Generalsekretär benachrichtigt die übrigen Mitglieder und zugewandten Mitglieder davon.

2. Diese Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahre, vom Tage des Empfangs der Kündigung durch den Generalsekretär an gerechnet.

Artikel 21 Kündigung des Vertrags durch Länder oder Gebiete, deren auswärtige Beziehungen von Vereinsmitgliedern besorgt werden 1. Ist der Vertrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 17 auf ein Land, ein Gebiet oder eine Gruppe von Gebieten anwendbar erklärt worden, so kann das Vertragsverhältnis jederzeit aufgehoben werden. Wenn das Land, Gebiet

745 oder die Gruppe von Gebieten zugewandtes Mitglied ist, verliert es diese Eigenschaft gleichzeitig mit der Auflösung des Vertrags Verhältnisses.

2. Die in der vorstehenden Ziffer l vorgesehenen Kündigungen werden nach den Vorschriften von Artikel 20, Ziffer l, angezeigt und gemäss den Bestimmungen von Ziffer 2 des nämlichen Artikels wirksam.

Artikel 22 Erlöschen des früheren Vertrags Durch diesen Vertrag wird der Weltnachrichtenvertrag von Antlantic City, 1947, für die Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Begierungen aufgehoben und ersetzt.

Artikel 23 Gültigkeit der geltenden Verwaltungsreglemente Die in Artikel 12, Ziffer 2, vorgesehenen Verwaltungsreglemente gelten als Anhänge zu diesem Vertrag und bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der von den zuständigen ordentlichen oder allenfalls ausserordentlichen Verwaltungskonferenzen ausgearbeiteten neuen Eeglemente gültig.

Artikel 24 Beziehungen ?M Nicht-Vertragsstaaten 1. Alle Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten für sich selbst und für die von ihnen anerkannten Privatbetriebe das Eecht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie den Fernmeldeverkehr mit einem Staate zulassen, der diesem Vertrag nicht beigetreten ist, 2. Wenn eine Fernmeldung, die von einem nicht beigetretenen Staate ausgeht, von einem Mitglied oder einem zugewandten Mitglied angenommen wird, muss sie weitergeleitet werden. Soweit dies auf den Verkehrswegen eines Mitglieds oder zugewandten Mitglieds geschieht, werden die Bestimmungen des Vertrags und der Eeglemente sowie die normalen Taxen angewendet.

Artikel 25 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten 1, Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder können Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Vertrags und der in Artikel 12 vorgesehenen Eeglemente auf diplomatischem Wege erledigen, oder gemäss den Verfahren, die in den für die Beilegung internationaler Meinungsverschiedenheiten abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen festgelegt sind, oder in jeder andern von ihnen gemeinsam zu vereinbarenden Weise.

2. Wird für die Beseitigung der Meinungsverschiedenheit keines dieser Mittel angenommen, so kann jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied, das in einem

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Streitfall Partei ist, gemäss dem im Anhang 4 niedergelegten Verfahren das Schiedsgericht anrufen.

Kapitel III Beziehungen mit den Vereinigten Nationen und den internationalen Organisationen Artikel 26 Beziehungen mit den Vereinigten Nationen 1. Die Beziehungen zwischen den Vereinigten Nationen und dem Internationalen Fernmeldeverein sind durch ein Übereinkommen geregelt, dessen Wortlaut im Anhang 6 zu diesem Vertrag wiedergegeben ist.

2. Für die Fernmeldebetriebsdienste der Vereinigten Nationen gelten gegemäsa den Bestimmungen von Artikel XVI des vorerwähnten Übereinkommens die im Internationalen Fernmeldevertrag und den ihm beigegebenen Reglementen vorgesehenen Eechte und Pflichten. Sie haben daher das Becht, allen Konferenzen des Vereins, mit Einschluss der Versammlungen der internationalen beratenden Ausschüsse, in beratender Eigenschaft beizuwohnen. Sie können dagegen in keinem Vereinsorgan vertreten sein, dessen Mitglieder von einer Konferenz der Begierungsbevollmächtigten oder einer Verwaltungskonferenz bezeichnet werden.

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Artikel 27 Verhältnis zu den internationalen Organisationen Um auf dem Gebiete des Fernmeldewesena ein vollkommenes internationales Zusammenwirken zu erzielen, wird der Verein mit den internationalen Organisationen, die gleichartige Interessen und Bestrebungen haben, zusammenarbeiten.

Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldeverkehr Artikel 28 Recht des Publikums auf Benützung des internationalen Fernmeldedienstes Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder gestehen jedermann das Becht zu, die internationalen Dienste des Öffentlichen Verkehrs zu benutzen. Der Dienst, die Taxen und die Garantien sind bei den einzelnen Dienstarten für alle Benutzer gleich, ohne irgendwelchen Vorrang oder Vorzug.

Artikel 29 Aufhalten von Fernmeldungen 1. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten sich das Becht vor, die Übermittlung jedes Privattelegramnu, das die Sicherheit des Staates ge-

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fährden könnte oder das ihren Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerspricht, aufzuhalten, unter sofortiger Benachrichtigung des Aufgabebureaus. Diesem ist mitzuteilen, ob das ganze Telegramm oder nur ein Teil des Textes aufgehalten wurde, ausgenommen in dem Fall, wo diese Benachrichtigung für die Sicherheit des Staates gefährlich sein könnte.

2. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten sich ferner das Eecht vor, jede private telegraphische oder telephonische Verbindung, die die Sicherheit des Staates gefährden oder die gegen seine Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst, zu unterbrechen, Artikel 80 Einstellung des Dienstes Jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied behält sich das Eecht vor, den internationalen Fernmeldedienst auf unbestimmte Zeit einzustellen, sei es vollständig oder nur für gewisse Verbindungen und/oder für gewisse Arten von Abgangs-, Ankunfts- oder Durchgangsnachrichten; es hat hievon alle andern Mitglieder und zugewandten Mitglieder durch Vermittlung des Generalsekretariats sofort zu verständigen.

Artikel 31 Haftpflicht Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder übernehmen gegenüber den Benutzern der internationalen Fernmeldedienste keine Verantwortung, insbesondere lehnen sie Begehren auf Schadenersatz ab.

Artikel 82 Geheimhaltung der Fernmeldungen 1. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder verpflichten sich, alle möglichen Massnahmen zu treffen, die mit dem angewendeten Fernmeldesystem vereinbar sind, um die Geheimhaltung des internationalen Nachrichtenaustausches zu gewährleisten.

2. Sie behalten sich jedoch das Eecht vor, diese Nachrichten den zuständigen Behörden mitzuteilen, um den Verpflichtungen aus ihrer innern Gesetzgebung oder internationalen Verträgen, an denen sie teilnehmen, nachzukommen.

Artikel 88 Erstellung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeanlagen und -Verbindungswege 1. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um in der technisch besten Weise die Fernmeldewege und -einrichtungen zu erstellen, die zur Sicherstellung eines schnellen und ununterbrochenen Austausches der internationalen Fernmeldungen notwendig sind.

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2. Diese Wege und Einrichtungen müssen möglichst nach Methoden und Verfahren betrieben werden, die sich nach den in der Praxis gemachten Erfahrungen als die besten erwiesen haben; sie müssen dauernd in betriebsfähigem Zustand erhalten und dem Stande, der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung angepasst werden.

8. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder sorgen innerhalb ihres Verwaltungsbereichs für den Schutz dieser Wege und Einrichtungen.

4. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder treffen die geeigneten Massnahmen, um die Instandhaltung der Teilstücke der internationalen Fernmeldeleitungen innerhalb ihres Kontrollbereichs zu gewährleisten, sofern nicht durch Sonderabkormnen etwas anderes vereinbart worden ist.

Artikel 34 Anzeige von Übertretungen Um die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 19 zu erleichtern, verpflichten sich die Mitglieder und zugewandten Mitglieder, einander Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Vertrags und seiner Beglemente mitzuteilen.

Artikel 35 Taxen und Taxfreilieit Die Bestimmungen über die Taxen des Fernmeldeverkehrä und über die verschiedenen Fälle, in denen Taxfreiheit gewährt wird, sind in den diesem Vertrag beigefügten Beglementen festgelegt.

Artikel 36 Vorrang der Fernmeldungen betreffend die Sicherheit des menschlichen Lebens Die internationalen Telegraphen- und Telephondienste haben den Fernmeldungen betreffend die Sicherheit des menschlichen Lebens auf dem Meer, zu Lande oder in der Luft wie auch den ausserordentlich dringlichen seuchenpolizeilichen Fernmeldungen der Weltgesundheitsorganisation den unbedingten Vorrang einzuräumen.

Artikel 37 Vorrang der Staatstelegramme, -anrufe, und -telephongespräche Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 36 und 46 gemessen die Staatstelegramme den Vorrang vor. den übrigen Telegrammen, wenn der Absender dies verlangt. Den staatlichen Anrufen und Telephongesprächen kann auf ausdrückliches Verlangen, und, soweit möglich, ebenfalls der Vorrang vor den übrigen Anrufen und Telephongesprächen eingeräumt werden.

749 Artikel 88 Geheime Sprache 1. Die Staatstelegraname sowie die Diensttelegramme können in allen Verkehrsbeziehungen in geheimer Sprache abgefasst werden.

2. Privattelegramme in geheimer Sprache können zwischen allen Ländern zugelassen werden, ausgenommen die Länder, die durch Vermittlung des Generalsekretariates vorher bekanntgegeben haben, dass sie diese Sprache in Privattelegrammen nicht zulassen.

8. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder, die Priva.ttfllBgra.mTnB in geheimer Sprache weder von ihrem Gebiet noch nach ihrem eigenen Gebiet zulassen, müssen sie im Durchgang entgegennehmen, ausgenommen im Falle der im Artikel 30 vorgesehenen Diensteinstellung.

Artikel 89 Erstellung und Austausch der Rechnungen 1. Die Verwaltungen der Mitglieder und zugewandten Mitglieder sowie die anerkannten Privatbetriebe, die internationale Fernmeldeanlagen betreiben, haben sich über den Betrag ihrer Guthaben und ihrer Schulden zu verständigen.

2. Die in der vorstehenden Ziffer l vorgesehenen Rechnungen über die Schulden und Guthaben werden gemäss den Vorschriften der diesem Vertrag beigegebenen Réglemente erstellt, sofern unter den beteiligten Verwaltungen und Betrieben nichts anderes vereinbart worden ist.

3. Die sich aus den internationalen Abrechnungen ergebenden Zahlungen werden als laufende Zahlungen betrachtet und in Übereinstimmung mit, den internationalen Verpflichtungen der beteiligten Länder ausgeführt, wenn die Eegierungen hierüber Vereinbarungen getroffen haben. Bestehen keine solchen Vereinharungen oder besondere Vereinbarungen, die unter den in Artikel 41 dieses Vertrags vorgesehenen Bedingungen abgeschlossen wurden, so finden die Zahlungen für den Ausgleich 'der Rechnungen gemäss den Bestimmungen der ..' Réglemente statt, Artikel 40 . Münzeinlieü Die für die Aufstellung der internationalen Fernmeldetarife und der internationalen Abrechnungen verwendete Münzeinheit ist der Goldfranken zu 100 Centimen im Gewicht von 10/31 Gramm und mit einem Feingehalt von 0,900.

Artikel 41 Besondere Vereinbarungen Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten sich für sich selber, für die von ihnen anerkannten Privatbetriebe und für andere von ihnen ordBundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

53

750 nungsgemäss ermächtigte Betriebe das Eecht vor, über Fragen des Fernmeldeverkehrs, die nicht für die Gesamtheit der Mitglieder und zugewandten Mitglieder von Interesse sind, besondere Vereinbarungen zu treffen. Diese Vereinbarungen dürfen indessen, was die schädlichen Störungen anbelangt, die durch ihre Anwendung in den Radioverkehrsdiensten der andern Länder verursacht werden könnten, den Bestimmungen des Vertrags oder der ihm beigegebenen Beglemente nicht widersprechen.

Artikel 42 Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen, regionale Organisationen Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten sich das Becht vor, zur Regelung von Fragen des Fernmeldewesens, die sich zur Behandlung im regionalen Bereich eignen, regionale Konferenzen abzuhalten, regionale Vereinbarungen abzuschliessen und regionale Organisationen ins Leben zu rufen.

Die regionalen Vereinbarungen dürfen indessen mit diesem Vertrag nicht im Widerspruch stehen.

Kapitel V Sondervorschriften für den Radioverkehr Artikel 48 Zweck-massige Benützung der Frequenzen und des Spektralraumes Die Mitglieder und die zugewandten Mitglieder erachten es als wünschbar, dass die Zahlder benützten Frequenzen und der benützte Raum des Spektrums auf das unentbehrliche Minimum beschränkt werden, das eine befriedigende Abwicklung der notwendigen Dienste gewährleistet.

Artikel 44 Gegenseitiger Verkehr 1. Die Radiostationen des beweglichen Dienstes Sind ohne Unterschied des von ihnen angenommenen Badiosystems im Bahmen ihrer gewöhnlichen Inanspruchnahme zum gegenseitigen Austausch der Badiotelegramme verpflichtet, 2. Um aber den Fortschritt der Wissenschaft nicht zu hemmen, sollen die Bestimmungen der vorhergehenden Ziffer die Verwendung eines Badiosystems nicht hindern, das den Verkehr mit andern Systemen nicht aufnehmen kann. Dabei ist vorausgesetzt, daäs dieses Unvermögen auf der Eigenart des Systems beruht und nicht etwa die Folge besonderer Vorrichtungen ist, die einzig und allein eine Verhinderung des gegenseitigen Verkehrs bezwecken.

8. Unbeschadet der Bestimmungen von Ziffer l kann eine Badiostation für einen beschränkten internationalen Fernmeldedienst bestimmt werden, wenn

751 der Zweck dieser Fernmeldeanlage oder andere vom angewandten System unabhängige Umstände dies erheischen.

Artikel 45 Schädliche Störungen 1. Alle Badiostationen müssen - ohne Bücksicht auf ihren Verwendungszweck - so eingerichtet und betrieben werden, dass sie die Badioverbindungen oder Badiodienste der übrigen Mitglieder oder zugewandten Mitglieder, der anerkannten Privatbetriebe und der übrigen ordnungsgemäss ermächtigten Betriebe, die einen Badioverkehrsdienst gemäss den Bestimmungen des Badioreglements besorgen, nicht in schädlicher Weise stören.

2. Jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied verpflichtet sich, von den von ihm anerkannten Privatbetrieben und den übrigen ordnungsgemäss ermächtigten Betrieben zu verlangen, dass die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer beachtet werden.

3. Im weitern erachten es die Mitglieder und zugewandten Mitglieder als wünschbar, dass alle praktisch möglichen Massnahmen ergriffen werden, um zu vermeiden, dass der Betrieb von Apparaten und elektrischen Einrichtungen aller Art die in Ziffer l vorgesehenen Badioverbindungen oder Badiodienste in schädlicher Weise stört.

Artikel 46 Notanrufe und Notmeldungen Die Badioverkehrsstationen sind verpflichtet, Notanrufe und Notmeldungen, woher sie auch kommen mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, die Anrufe ebenso zu beantworten und den Meldungen sofort gebührend Folge zu geben.

Artikel 47 Falsche oder irreführende Not- oder Sicherheitszeichen, Widerrechtlicher Gebrauch von Rufzeichen Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder verpflichten sich, geeignete Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass falsche oder irreführende Notoder Sicherheitszeichen ausgesandt oder verbreitet werden oder dass eine Badiostation Bufzeichen benützt, die ihr nicht ordnungsgemäss zugeteilt sind.

Artikel 48 Radioeinrichtungen der Landesverteidigung 1. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten ihre volle Freiheit in bezug auf die radioelektrischen militärischen Einrichtungen ihrer Armeen, ihrer See- und Luftstreitkräfte.

752 2. Soweit es möglich ist, haben indessen diese Anlagen die Vorschriften der Eeglemente zu beobachten, welche die Hilfeleistung in Nötfällen, die MassDahmen zur Verhütung von schädlichen Störungen, ferner, je nach der Natur des Dienstes, die Emissionsarten und die zu benutzenden Frequenzen regeln.

8. Ferner, wenn diese Anlagen am Öffentlichen Verkehr oder an den übrigen Diensten, die in den Beglementen zu diesem Vertrag geregelt sind, teilnehmen, haben sie sich im allgemeinen ausserdem an die für diese Dienste geltenden reglementarischen Vorschriften zu halten.

Kapitel VI Begriffsbestimmungen Artikel 49 Begriffsbestimmungen Sofern der Wortlaut nicht zu einem Widerspruch führt, haben a. die im Anhang 3 dieses Vertrags umschriebenen Ausdrücke den Sinn, der ihnen dort gegeben wird; b, die übrigen Ausdrücke, die in den in Artikel 12 erwähnten Eeglementen umschrieben sind, den Sinn, der ihnen in diesen Eeglementen gegeben wird.

Kapitel VII Schlussbestimnmng - Artikel 50 Inkrafttreten des Vertrags

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1954 zwischen den Ländern, Gebieten oder Gruppen v.on Gebieten in Kraft, für welche die Eatifikationsurkunden und die Beitrittserklärungen vor diesem Tage hinterlegt worden sind.

Zu Urkund dessen haben die Eegieruiigsbevollmächtigten den Vertrag in je einer Ausfertigung in englischer, chinesischer, spanischer, französischer und russischer Sprache unterzeichnet, wobei im Falle von Meinungsverschiedenheit der französische Text massgebend ist ; diese Ausfertigung bleibt im Archiv der Eegierung der Eepublik Argentinien niedergelegt ; eine Abschrift wird jeder Eegierung zugestellt werden, die den Vertrag unterzeichnet hat.

Also beschlossen in Buenos Aires am 22. Dezember 1952.

(Es folgen die Unterschriften)

753

Anhang l (Siehe Art. l, Ziff. 2a) Afghanistan Volksrepublik Albanien Königreich Saud-Arabien Argentinische Eepublik Australischer Bund Österreich Belgien Weissrussische Sozialistische Sowjetrepublik Birma Bolivien Brasilien Volksrepublik Bulgarien Königreich Kambodscha Kanada Ceylon Chile China Staat der Vatikanstadt Bepublik Kolumbien Kolonien, Schutzgebiete, Überseegebiete und Gebiete unter dem Mandat oder der Treuhandschaft des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und von Nordirland Belgisch-Kongo und Gebiete des Euanda-Urundi Bepublik Korea Costa Bica Kuba Dänemark Dominikanische Eepublik Ägypten Bepublik El Salvador Ekuador Spanien Vereinigte Staaten von Amerika Äthiopien

Finnland Frankreich Griechenland Guatemala Bepublik Haiti Bepublik Honduras Ungarische Volksrepublik Bepublik Indien Indonesische Bepublik Iran Irak Irland Island Staat Israel Italien Japan Haschemiten-Königreich Jordanien Königreich Laos Libanon Liberia Vereinigtes Königreich Libyen Luxemburg Mexiko Monaco Nikaragua Norwegen Neuseeland Pakistan Panama Paraguay Niederlande, Surinam, Niederländische Antillen, Neu-Guinea Peru Philippinische Eepublik Volksrepublik Polen Portugal Französische Protektorate von Marokko und Tunesien

754 Bundesrepublik Deutschland Bundesvolksrepublik Jugoslawien Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik Süd-Rhodesia.

Bumänische Volksrepublik Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und von Xordirland Schweden Schweizerische Eidgenossenschaft Kepublik Syrien Tschechoslowakei Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika Überseegebiete der Französischen Bepubhk und als solche verwaltete Gebiete

Portugiesische Überseegebiete Thailand Türkei Südafrikanische Union und Gebiet von Südwestafrika Union der Sozialistischer! Sowjetrepubliken Ost-Eepubhk Uruguay Vereinigte Staaten von Venezuela Staat Vietnam Jemen Spanische Zone in Marokko und Gesamtheit der spanischen Besitzungen

Anhang Z

(Siehe Art. l, Ziff. 4a) Britisch Westafrika Britisch Ostafrika

755

Anhang 3 (Siehe Art. 49)

Begriffsbestimmungen von im Internationalen Fernmeldevertrag und seinen Anhängen verwendeten Ausdrücken Verwaltung: Jeder staatliche Dienst oder jedes Begierungsdepartemeiit, das für die Massnahmen zur Durchführung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Fernmeldevertrag und seinen Eeglementen verantwortlich ist.

Privatbetrieb: Jede Privatperson oder Gesellschaft, die, ohne eine staatliche · Einrichtung oder Agentur zu sein, eine Fernmeldeanlage betreibt, die dem internationalen Fernmeldeverkehr dient oder geeignet ist, einen solchen Verkehr auf schädliche Weise zu stören.

Anerkannter Privatbetrieb: Jeder Privatbetrieb im Sinne der vorstehenden Umschreibung, der einen Dienst des öffentlichen Verkehrs oder des Eundspruchs besorgt und dem durch das Mitglied oder zugewandte Mitglied, auf dessen Gebiet sich der Sitz des Betriebs befindet, die in Artikel 19 vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt werden.

Delegierter: Jemand, der von der Eegierung eines Mitglieds oder zugewandten Mitglieds des Vereins an eine Konferenz der Eegierungsbevollmächtigten abgeordnet wird oder jemand, der die Eegierung oder die Verwaltung eines Mitglieds oder zugewandten Mitglieds des Vereins an einer Verwaltungskonferenz oder an einer Tagung eines internationalen beratenden Ausschusses vertritt.

Vertreter: Jemand, der von einem anerkannten Privatbetrieb an eine Verwaltungskonferenz oder an eine Tagung eines internationalen beratenden Ausschusses abgeordnet wird.

Sachverständiger: Jemand, der von einer nationalen wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaft abgeordnet wird und von der Eegierung oder der Verwaltung seines Landes zur Teilnahme an den Versammlungen der Studienkommissionen eines internationalen beratenden Ausschusses ermächtigt ist.

Beobachter: Jemand, der abgeordnet wird von: den Vereinigten Nationen in Ausführung der Bestimmungen von Artikel 26 des Vertrags; der Begierung eines Landes, das am Vertrag nicht teilnimmt; einer der internationalen Organisationen, die gemäss den Bestimmungen des Allgemeinen Eeglements zur Teilnahme an den Arbeiten einer Konferenz eingeladen oder zugelassen sind; der Begierung eines Mitglieds oder zugewandten Mitglieds des Vereins, die ohne Stimmrecht an einer Sonderkonferenz regionalen Charakters gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 des Vertrags teilnimmt.

756

;

Delegation: die Gesamtheit der Delegierten und, allenfalls, der Vertreter, Attachés oder Übersetzer, die von ein und demselben Land abgeordnet werden.

Jedem Mitglied oder zugewandten Mitglied steht es frei, seine Delegation nach seinem Beliehen zusammenzusetzen. Insbesondere kann es in diese als Delegierte oder Attaches Personen aufnehmen, die von ihm anerkannten Privat betrieben angehören oder Personen anderer privaten Unternehmungen, die sich für das Gebiet des Fernmeldewesens interessieren.

Internationaler Dienst: Ein Fernmeldedienst zwischen jeder möglichen Verbindung von Bureaux oder festen Stationen, Land- oder beweglichen Stationen, die sich in verschiedenen Ländern befinden oder verschiedenen Ländern gehören.

Beweglicher Dienst: Ein Eadioverkehrsdienst zwischen beweglichen Sta-, tionen und Landstationen oder zwischen beweglichen Stationen.

Sundspruchdienst: Ein Eadioverkehrsdienst, dessen Emissionen für den direkten Empfang durch das Publikum bestimmt sind. Dieser Dienst kann Emissionen für den akustischen Empfang, das Fernsehen, die Faksimile-Übertragung sowie andere Arten von Emissionen umfassen.

Fernmeldung: Jede Übermittlung, Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen, Signalen, Schriften, Bildern, Lauten oder von Nachrichten aller Art durch Draht, Eadioelektrizität, durch ein optisches oder durch andere elektromagnetische Verfahren.

Télégraphie: Ein Fernmeldeverfahren zur Übermittlung von Schriften durch Verwendung eines Zeichencodes.

Tekphonie: Ein Fernmeldeverfahren zur Übermittlung des Wortes oder, in gewissen Fällen, anderer Laute.

.

Telegramm: Auf telegraphischem Wege zu übermittelndes Schriftstück; dieser Ausdruck umfasst ohne gegenteilige Bezeichnung auch das Radiotelegramm, Staatstelegramme, Staatsanrufe und telephonische Staatsgespräche: Dies sind Telegramme, Anrufe und Telephongespräche, die von einer der folgenden Behörden ausgehen: dem Staatsoberhaupt; dem Begierungschef und den Begierungsmitgliedern; dem Chef einer Kolonie, eines Protektorats, eines Überseegebiets oder eines der Oberhoheit, der Autorität, der Treuhandschaft oder dem Mandat eines Mitglieds oder zugewandten Mitglieds oder den Vereinigten Nationen unterstellten Gebiets; den Oberkommandierenden der militärischen Land-, See- oder Luftstreitkräfte; den diplomatischen oder konsularischen Vertretern;
.dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen, den Chefs der Hauptorgane .und den Chefs der Hilf sorgane der Vereinigten Nationen; dem Internationalen Gerichtshof im Haag.

757 Die Antworten auf die vorstehend bezeichneten Staatstelegramme werden ebenfalls als Staatstelegramme betrachtet.

Diensttelegramme: Siehe geltendes Telegraphenreglement.

Privattelegramme: Telegramme, die weder Dienst- noch Staatstelegrannne sind.

Dienstgespräche: Siehe geltendes Telephonreglement.

Öffentlicher Verkehr: Jede Fernmeldung, die die im Dienste der Öffentlichkeit stehenden Bureaux und Stationen zur Übermittlung annehmen müssen.

Radioverkehr: Jede Fernmeldung mit Hilfe von Hertzschen Wellen.

Hertzsche Wellen: Elektromagnetische Wellen mit einer Frequenz zwischen 10 kHz und S 000 000 MHz.

Radioelektrizität: Allgemeiner Ausdruck für den Gebrauch von Hertzschen Wellen (das entsprechende Eigenschaftswort heisst «radioelektrisch»).

Schädliche Störung: Jede Ausstrahlung oder jede Induktion, welche den Betrieb eines Eadionavigations- oder eines Sicherheitsdienstes*) gefährdet oder welche wiederholt einen gemäss dem Radioreglement betriebenen Eadioverkehrsdienst stört oder unterbricht.

Anhang 4 (Siehe Artikel 25) Schiedsgerichtsbarkeit 1. Die Partei, die das Schiedsgericht anruft, leitet das Verfahren ein, indem es der andern Partei das Begehren um schiedsgerichtliche Beurteilung zur Kenntnis bringt.

2. Die Parteien entscheiden im gegenseitigen Einverständnis, ob der Schiedsspruch Personen, Verwaltungen oder Regierungen zu übertragen ist. Wenn innerhalb der Frist eines Monats, vom Tage der Mitteilung des Begehrens um schiedsgerichtliche Beurteilung an gerechnet, die Parteien über diesen Punkt nicht einig geworden sind, wird der Schiedsspruch Regierungen anvertraut.

3. Wenn der Schiedsspruch Personen übertragen wird, dürfen die Schiedsrichter weder Staatsangehörige eines Landes sein, das am Streit beteiligt ist, noch ihren Wohnort in einem dieser Länder haben, noch in ihrem Dienste Stehen.

*) Man betrachtet als Sicherheitsdienst jeden Radioverkehrsdienst, dessen Betrieb dauernd oder vorübergehend im Interesse der Sicherheit des menschlichen Lebens oder des Schutzes von Hab und Gut liegt.

758 4. Wenn der Schiedsspruch Kegierungen oder Verwaltungen dieser Begierungen übertragen wird, müssen diese unter Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern ausgewählt werden, die am Streitfall unbeteiligt, jedoch der Vereinbarung beigetreten sind, deren Anwendung den Streitfall verursacht hat.

5. Innerhalb der Frist von drei Monaten, vom Datum des Empfangs der Mitteilung betreffend das Begehren um schiedsgerichtliche Beurteilung an gerechnet, bezeichnet jede der beiden Parteien einen Schiedsrichter.

6. "Wenn mehr als zwei Parteien am Streitfall beteiligt sind, bezeichnet jede der beiden Parteigruppen, die an der Streitsache gemeinsame Interessen haben, einen Schiedsrichter gemäss dem in Ziffern 4 und 5 vorgesehenen Verfahren.

7. Die so bezeichneten zwei Schiedsrichter verständigen sich über die Ernennung eines dritten Schiedsrichters, der - wenn die beiden ersten Personen und nicht Regierungen oder Verwaltungen sind - den in Ziffer 3 hiervor festgesetzten Bedingungen entsprechen und überdies anderer Nationalität sein muss als die beiden andern Schiedsrichter. Kommt zwischen den beiden Schiedsrichtern eine Einigung über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht zustande, so schlägt jeder Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter vor, der am Streitfall in keiner Weise beteiligt ist. Der Generalsekretär des Vereins nimmt alsdann die Bezeichnung des dritten Schiedsrichters durch das Los vor.

8. Die streitenden Parteien können sich dahin verständigen, ihren Streit durch einen einzigen Schiedsrichter, der im gemeinsamen Einverständnis bezeichnet wird, beilegen zu lassen; jede Partei kann auch einen Schiedsrichter bezeichnen und vom Generalsekretär des Vereins verlangen, dass er den einzigen Schiedsrichter durch das Los bestimme.

9. Der oder die Schiedsrichter bestimmen das Verfahren nach freiem Ermessen.

10. Der Entscheid des einzigen Schiedsrichters ist endgültig und für die streitenden Parteien verbindlich. Wenn der Schiedsspruch mehreren Schiedsrichtern übertragen ist, so ist der mit der Mehrheit der Schiedsrichterstimmen getroffene Entscheid endgültig und für die Parteien verbindlich.

11. Jede Partei tragt die Kosten, die sie für die Untersuchung und die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens verausgabt hat. Die übrigen Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden zu gleichen Teilen auf die Parteien verteilt.

12. Der Verein wird alle sich auf den Streitfall beziehenden Auskünfte liefern, die der oder die Schiedsrichter nötig haben könnten.

759

Anhang 5 Allgemeines Reglement zum Internationalen Fernmeldevertrag 1. Teil Allgemeine Bestimmungen über die Konferenzen Kapitel l Einladung und Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten 1. Im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat setzt die einladende Begierang das endgültige Datuni und den genauen Ort der Konferenz fest.

2. (1) Ein Jahr vor diesem Datum sendet die einladende Eegierung eine Einladung an die Eegierung jedes Mitgliedlandes des Vereins und an jedes zugewandte Mitglied des Vereins.

(2) Diese Einladungen können entweder direkt oder durch Vermittlung des Generalsekretärs oder einer andern Eegierung versandt werden.

8. Der Generalsekretär übermittelt gemäss Artikel 26 des Vertrags eine Einladung an die Vereinigten Nationen.

4. Die einladende Eegierung kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat oder auf Vorschlag des letztem die Spezialinstitutionen, die mit der Organisation der Vereinigten Nationen in Verbindung stehen und die in bezug auf die Vertretung des Vereins an .ihren Versammlungen Gegenrecht halten, einladen, Beobachter mit beratender Stimme an die Konferenzen zu entsenden.

5. Die einladende Eegierung kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat oder auf Vorschlag dieses letztern am Vertrag nicht teilnehmende Eegierungen einladen, Beobachter mit beratender Stimme an die Konferenzen zu entsenden.

6. Die Antworten der Mitglieder und zugewandten Mitglieder müssen der einladenden Eegierung spätestens einen Monat vor der Eröffnung der Konferenz zukommen ; sie müssen, soweit möglich, alle Angaben über die Zusammensetzung der Delegation enthalten.

7. Jedes ständige Vereinsorgan hat das Eecht, an der Konferenz in beratender Eigenschaft vertreten zu sein, wenn Geschäfte behandelt werden, die in seine Zuständigkeit fallen. Nötigenfalls kann die Konferenz ein Organ einladen, das es nicht für nötig befunden hat, sich vertreten zu lassen.

8. Zu den Konferenzen der Begierungsbevollmächtigten werden zugelassen : a. die Delegationen im Sinne der im Anhang 3 zum Vertrag enthaltenen Umschreibung ; 6. die Beobachter der Vereinigten Nationen; c. die Beobachter der Spezialinstitutionen gemäss Ziffer 4 ; d. allenfalls die in Ziffer 5 vorgesehenen Beobachter.

760 Kapitel 2 Einladung und Zulassung zu den Venualtungslconferenzen 1. (1) Die Bestimmungen der Ziffern l bis 6 des Kapitels l sind auf die Verwaltungskonferenzen anwendbar.

(2) Bei den ausserordentlichen Verwaltungskonferenzen kann jedoch die Frist für den Versand der Einladungen auf 6 Monate herabgesetzt werden.

(8) Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder des Vereins können die ihnen zugegangene Einladung den von ihnen anerkannten Privatbetrieben zur Kenntnis bringen.

2. (1) Die einladende Begierung kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat und auf Vorschlag dieses letztern den internationalen Organisationen, die an der Entsendung von Beobachtern an die Konferenzen in beratender Eigenschaft ein Interesse haben, eine entsprechende Mitteilung machen.

(2) Die beteiligten internationalen Organisationen übermitteln der einladenden Eegierung innerhalb einer Frist von 2 Monaten, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, ein Gesuch um Zulassung.

(3) Die einladende Eegierung sammelt die Gesuche. Der Entscheid über die Zulassung wird von der Konferenz selbst gefällt.

3. (1) Zu den Verwaltungskonferenzen sind zugelassen : a. die Delegationen im Sinne der im Anhang 3 zum Vertrag enthaltenen Umschreibung ; fc. die Beobachter der Vereinigten Nationen; c. die Beobachter der Spezialinstitutionen gemäss Kapitel l, Ziffer 4; d. die Beobachter der internationalen Organisationen, die gemäss den Bestimmungen von Ziffer 2 zugelassen werden ; e. allenfalls die Beobachter der am Vertrag, nicht beteiligten Eegierungen; /. die Vertreter der anerkannten Privatbetriebe, die vom Mitgliedland, dem sie angehören, ordnungsgemäss ermächtigt sind; g. die ständigen Organe des Vereins unter den im Kapitel l, Ziffer 7, vorgesehenen Bedingungen.

(2) Zu den Sonderkonferenzen regionalen Charakters sind überdies die Beobachter der Mitglieder und zugewandten Mitglieder zugelassen, die nicht der betreffenden Eegion angehören.

Kapitel 8 Fristen und Förmlichkeiten für die Einreicliung der Anträge an die Konferenzen 1. Unmittelbar nach Versand der Einladungen durch die einladende Eegierung fordert der Generalsekretär die Mitglieder und zugewandten Mitglieder auf, ihm innerhalb von 4 Monaten ihre Anträge für die Arbeiten der Konferenz einzureichen.

761

2. Jeder eingereichte Antrag, dessen Annahme die Änderung des Wortlauts des Vertrags oder der Beglemento nach sich zieht, muss auf die Nummer des Kapitels, des Artikels oder der Ziffer der Textteile hinweisen, die von dieser Änderung betroffen werden.

8. Der Generalsekretär sammelt und ordnet die erhaltenen Anträge und teilt sie wenigstens 8 Monate vor Eröffnung der Konferenz allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern mit.

Kapitel 4 Besondere Bestimmungen für Konferenzen, die am Sitze des Vereins abgehalten werden 1. Wenn eine Konferenz ohne Teilnahme einer einladenden Eegierung abgehalten werden muss, trifft der Generalsekretär nach Verständigung mit der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die nötigen Vorkehren zwecks Einberufung der Konferenz an den Sitz des Vereins.

2. In diesem Pali übernimmt der Generalsekretär die organisatorischen Arbeiten, die normalerweise der einladenden Eegierung obliegen.

Kapitel 5 Konferenzvollmachten 1. (1) Die von einem Vereinsmitglied an eine Konferenz entsandte Delegation muss für die Ausübung ihres Stimmrechts ordnungsgemäss akkreditiert und für die Unterzeichnung der Schlussakten mit den nötigen Vollmachten versehen sein.

(2) Die von einem zugewandten Mitglied an eine Konferenz entsandte Delegation muss für die Teilnahme an den in Artikel l, Ziffer 6, des Vertrags vorgesehenen Arbeiten ordnungsgemäss akkreditiert sein.

2. Für die Konferenzen der Begierungsbevollmächtigten gilt folgendes: (1) a. die Delegationen werden akkreditiert durch Urkunden, die vom Staatschef, vom Begierungschef oder vom Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet sind; b. die Delegationen können indessen provisorisch akkreditiert werden durch den Chef der diplomatischen Vertretung bei der Begierung des Landes, in dem die Konferenz stattfindet.

(2) Für die Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz müssen die Delegationen mit den Vollmachten versehen sein, die von den in Absatz (1) a bezeichneten hohen Behörden unterzeichnet sind, 8. Bei den Verwaltungskonferenzen gilt folgendes: (1) Die Bestimmungen von Ziffer 2 sind anwendbar.

(2) Überdies kann eine Delegation akkreditiert und mit den Vollmachten des zuständigen Ministers versehen werden für Fragen, die im Laufe der Konferenz behandelt werden.

762 4. Ein Sonderausschuss ist beauftragt, die Vollmachten jeder Delegation zu prüfen; er fasst seine Schlussfolgerungen innerhalb der von der Plenarvereammlung bezeichneten Frist.

5. (1) Die Delegation eines Vereinsinitglieds übt ihr Stimmrecht vom Augenblick an aus, in dem sie an den Arbeiten der Konferenz teilzunehmen beginnt.

(2) Eine Delegation hat indessen von dem Augenblick an kein Stimmrecht mehr, in dem die Plenarversaminlung der Auffassung ist, dass seine Vollmachten nicht in Ordnung sind, und zwar für so lange, als die Lage nicht geklärt ist.

6. Im allgemeinen müssen sich die Mitgliedländer bemühen, an die Konferenzen des Vereins ihre eigenen Delegationen zu entsenden. Kann jedoch ein Mitglied ausnahmsweise seine eigene Delegation nicht entsenden, so kann es die Delegation eines andern Vereinsmitglieds akkreditieren und dieser letztern die Vollmacht erteilen, in seinem Namen zu handeln und zu unterzeichnen.

7. Eine ordnungsgemäss akkreditierte Delegation kann einer andern ordnungsgemäss akkreditierten Delegation Auftrag geben, ihr Stimmrecht während einer oder mehrerer Sitzungen auszuüben, an denen es ihr nicht möglich ist, teilzunehmen. In diesem Fall muss sie hievon dem Präsidenten der Konferenz Kenntnis geben.

8. In allen in den Ziffern 6 und 7 vorgesehenen Fällen kann eine Delegation nicht mehr als ein ihr durch Vollmacht übertragenes Stimmrecht ausüben.

Kapitel 6 Verfahren bei der Einberufung von ausserordentlichen Verwaltungskonferenzen auf Verlangen von Vereinsmitgliedern oder auf Vorschlag des Verwaltungsrats 1. Vereinsmitglieder, die die Einberufung einer ausserordentlichen Verwaltungskonferenz wünschen, machen hievon dem Generalsekretär Mitteilung, tinter Angabe der Tagesordnung, des Orts und des für die Zusammenkunft vorgesehenen Datums.

2. Nach Erhalt von 20 übereinstimmenden Gesuchen übermittelt der Generalsekretär die Mitteilung telegraphisch allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern, wobei er die Mitglieder ersucht, ihm innert 6 Wochen mitzuteilen, ob sie den Antrag annehmen oder nicht.

8. Wenn sich die Mehrheit der Mitglieder zugunsten der Gesamtheit des Antrags ausspricht, das heisst, wenn sie sowohl die Tagesordnung als auch Datum und Ort der vorgeschlagenen Zusammenkunft annehmen, macht der Generalsekretär hievon allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern
des Vereins durch Zirkulartelegramm Mitteilung.

4. (1) Geht der angenommene Antrag dahin, die Konferenz anderswo als am Sitze des Vereins einzuberufen, fragt der Generalsekretär die Eegierung des betreffenden Landes an, ob sie bereit sei, einladende Eegierung zu werden.

(2) Bejahendenfalls trifft der Generalsekretär im Einvernehmen mit dieser Eegierung die nötigen Vorkehren für die Einberufung der Konferenz.

763

(3) Verneinendenfalls lädt der Generalsekretär die Mitglieder, die die Einberufung der Konferenz verlangt haben, ein, für den Ort der Zusammenkunft neue Vorschläge zu machen, , ' .

5. Gebt der angenommene Antrag dabin, die Konferenz am Sitze des Vereins abzuhalten, so sind die Bestimmungen des Kapitels 4 anwendbar.

6. (1) Wird nicht die Gesamtheit des Antrags (Tagesordnung, Ort und Datum) von der Mehrheit der Mitglieder angenommen, so teilt der Generalsekretär die erhaltenen Antworten den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern des Vereins mit, wobei er die Mitglieder einlädt, sich endgültig über den oder die strittigen Punkte zu äussern.

(2) Diese Punkte werden als angenommen betrachtet, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder angenommen worden sind.

7. Das vorstehend angegebene Verfahren ist anwendbar, wenn der Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Verwaltungskonferenz vom Verwaltungsrat eingereicht wird.

Kapitel 7 Verfahren für die Einberufung von besondern Verwaltungskonferenzen auf Verlangen von Vereinsmitgliedern oder auf Vorschlag des Verwaltungsrats 1. Die Bestimmungen des Kapitels 6 sind auf besondere Weltkonferenzen in vollem Umfang anwendbar.

2. Handelt es sich um besondere regionale Konferenzen, so ist das im Kapitel 6 vorgesehene Verfahren nur auf die Mitglieder der beteiligten Eegion anwendbar. Soll die Einberufung auf Anregung der regionalen Mitglieder stattfinden, so genügt es, dass der Generalsekretär übereinstimmende Begehren eines Viertels der Mitglieder dieser Eegion erhalte.

Kapitel 8 Gemeinsame Bestimmungen für alle Konferenzen. Änderung des Datums und des Ortes einer Konferenz 1. Die Bestimmungen der Kapitel 6 und 7 sind sinngemäss anwendbar, wenn es sich darum handelt, auf Begehren von Vereinsmitgliedern oder auf Vorschlag des Verwaltungsrates, das Datum und den Ort des Zusammentritts einer Konferenz oder nur eines von beiden zu wechseln. Solche Wechsel können jedoch nur vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der beteiligten Mitglieder sich hiefür ausgesprochen hat.

2. Gegebenenfalls gibt der Generalsekretär in der im Kapitel 6, Ziffer 2, vorgesehenen Mitteilung die voraussichtlichen finanziellen Folgen bekannt, die aus dem Wechsel des Orts oder des Datums entstehen, zum Beispiel, wenn für die Vorbereitung einer Konferenz am ursprünglich vorgesehenen Ort bereits Ausgaben erwachsen sind.

764 Kapitel 9 Interne Geschäftsordnung der Konferenzen Artikel l E r ö f f n u n g der K o n f e r e n z Die Konferenz wird von einer Persönlichkeit eröffnet, die von der einladenden Regierung bezeichnet wird. Fehlt eine einladende Begierung, so wird sie durch den Präsidenten des Verwaltungsrats oder, in dessen Abwesenheit, vom Generalsekretär eröffnet.

Artikel 2 Anordnung der Plätze An den Sitzungen der Plenarversammlung gilt für die Rangordnung der Delegationen die alphabetische Reihenfolge der französischen Namen der vertretenen Länder.

Artikel 3 Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten Bestellung des Sekretariats An der ersten Sitzung der Plenarversammlung wird: a. der Präsident und der Vizepräsident der Konferenz gewählt; b. das Sekretariat der Konferenz bestellt, das sich aus Personal des Generalsekretariats des Vereins und allenfalls aus Personal der Verwaltung der einladenden Eegierung zusammensetzt.

Artikel 4 Vorrechte des Präsidenten der K o n f e r e n z 1. Ausser der Ausübung aller andern Vorrechte, die ihm durch das gegenwärtige Reglement verliehen werden, stehen dem Präsidenten folgende Vorrechte zu : Er eröffnet und schliesst die Sitzungen der Plenarversammlungen, leitet die Verhandlungen, wacht über die Anwendung der Geschäftsordnung, erteilt das Wort, bringt die Fragen zur Abstimmung und verkündet die angenommenen Beschlüsse.

2. Ihm obliegt die allgemeine Leitung der Konferenzarbeiten und die Sorge für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzungen der Plenarversammlung. Er befindet über Ordnungsanträge und Ordnungsfragen und hat insbesondere das Eecht, die Vertagung oder den Schluss der Verhandlungen, die Aufhebung oder Unterbrechung einer Sitzung vorzuschlagen. Er kann auch entscheiden, dass die Einberufung einer Versammlung oder einer Plenarversammlung verschoben werde, wenn er es als notwendig erachtet.

8. Er schützt das Eecht aller Delegationen, ihre Auffassung über einen zur Diskussion stehenden Gegenstand frei und uneingeschränkt zu äussern.

765 4. Er wacht darüber} dass die Verhandlungen sich auf den zur Diskussion stehenden Gegenstand beschränken, und er kann jeden Bedner unterbrechen, der von dem zu behandelnden Gegenstand abweicht, um ihn an die Notwendigkeit zu erinnern, bei der Sache zu bleiben.

Artikel 5 Einsetzung der Kommissionen Die Plenarversammlung kann für die Prüfung von Fragen, die Gegenstand von Verhandlungen der Konferenz bilden, Kommissionen einsetzen. Diese können Unterkommissionen bestellen. Die Kommissionen und Unterkommissionen können ferner, wenn nötig, Arbeitsgruppen bilden.

Artikel 6 Zusammensetzung der Kommissionen 1. Konferenzen der Regierungsbevollmcichtigten; Die Kommissionen setzen sich zusammen aus den Delegierten der Mitglieder und zugewandten Mitglieder und den in Kapitel l, Ziffer 8, des Allgemeinen Eeglements vorgesehenen Beobachtern, die hiefür ein Gesuch gestellt haben oder die von der Plenarversammlung bezeichnet worden sind.

2. Verwaltungskonferenzen: Die Kommissionen setzen sich zusammen aus den Delegierten der Mitglieder und zugewandten Mitglieder, den Beobachtern und den im Kapitel 2, Ziffer 8, des Allgemeinen Eeglements vorgesehenen Vertretern, die hiefür ein Gesuch eingereicht haben oder die von der Plenarversammlung bezeichnet worden sind.

Artikel 7 Präsidenten, Vizepräsidenten und Berichterstatter der Konimissionen 1. Der Präsident der Konferenz unterbreitet der Plenarversammlung die Wahlvorschläge des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten jeder Kommission zur Genehmigung.

2, Der Präsident jeder Kommission beantragt seiner Kommission, die Berichterstatter zu ernennen und die Wahl der Präsidenten, Vizepräsidenten und Berichterstatter der Unterkommissionen, die sie bestellt, zu treffen.

Artikel 8 Einberufung zu den Sitzungen Die Sitzungen der Plenarversammlung, der Kommissionen, Unterkommissionen und Arbeitsgruppen werden am Sitze der Konferenz rechtzeitig be-" kanntgegeben.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

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766

Artikel 9 Vor E r ö f f n u n g der Konferenz eingereichte Anträge Die vor der Eröffnung der Konferenz eingereichten Anträge werden von der Plenarversammlung unter die zuständigen Kommissionen verteilt, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 dieses Eeglements bestellt worden sind.

Die Plenarversammlung kann indessen irgendeinen Antrag auch selbst behandeln.

Artikel 10 Anträge oder Abänderungsvorschläge, die im L a u f e der K o n f e r e n z eingereicht werden 1. Die Anträge oder Abänderungsvorschläge zu solchen, die nach Eröffnung der Konferenz eingereicht werden, werden je nach dem Fall dem Präsidenten der Konferenz oder dem Präsidenten der zuständigen Kommission oder aber dem Sekretariat der Konferenz zur Veröffentlichung und Verteilung als Konferenzakte übergeben.

2. Es kann kein Antrag oder Abänderungsvorschlag eingereicht werden, der nicht vom Chef der beteiligten Delegation oder seinem Stellvertreter unterzeichnet oder genehmigt worden ist.

8. Jeder Antrag oder Abänderungsantrag muss sich über den zu prüfenden Text konkret und genau ausdrücken.

4. (1) Der Präsident der Konferenz oder der Präsident der zuständigen Kommission entscheidet in jedem Fall, ob ein Antrag oder Abänderungsvorschlag den Delegationen schriftlich oder mündlich zu unterbreiten ist.

(2) Im allgemeinen ist der Text jedes wichtigen Antrags, der Gegenstand einer Abstimmung in der Plenarversammlung bildet, in den Arbeitssprachen der Konferenz so rechtzeitig auszuteilen, dass er vor der Diskussion studiert werden kann.

(8) Ferner muss der Präsident der Konferenz, der die in Ziffer l dieses Artikels vorgesehenen Anträge oder Abänderungsvorschläge erhält, sie je nach dem Fair an die zuständigen Kommissionen oder an die Plenarversammlung weiterleiten.

5. Jede ermächtigte Person kann an der Plenarversammlung die von ihr im Laufe der Konferenz eingereichten Anträge oder Abänderungsvorschläge vorlesen oder verlangen, dass sie vorgelesen werden; sie kann sie auch begründen.

Artikel!!

Voraussetzungen für die Prüfung und Abstimmung eines Antrags oder eines Abänderungsvorschlags 1. Kein vor der Eröffnung der Konferenz oder während der Konferenz von einer Delegation eingereichter Antrag oder Abänderungsvorschlag kann zur Diskussion gestellt werden, wenn er bei seiner Prüfung nicht von wenigstens einer andern Delegation unterstützt wird.

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2, Über jeden ordnungsgemäss unterstützten Antrag oder Abänderungsvorschlag ist nach gewarteter Diskussion abzustimmen.

Artikel 12 U n g e p r ü f t e oder verschobene Anträge oder Abänderungsvorschläge Wenn die Prüfung eines Antrags oder Abänderungsvorschlags unterlassen oder verschoben worden ist, muss die Delegation, unter deren Patronat er eingereicht worden ist, darüber wachen, dass dieser Antrag oder Abänderungsvorschlag in der Folge nicht aus den Augen verloren wird.

Artikel 18 Führung der Verhandlungen in der Plenarversammlung 1. Beschlussfähigkeit Damit eine an einer Sitzung der Plenarversammlung vorgenommene Abstimmung gültig sei, muss mehr als die Hälfte der bei der Konferenz akkreditierten und stimmberechtigten Delegationen an der Sitzung anwesend oder vertreten sein.

2. Gang der Verhandlungen (1) Die Personen, welche das Wort zu ergreifen wünschen, dürfen dies nur tun mit Erlaubnis des Präsidenten. Im allgemeinen beginnen sie damit, dass sie angeben, für wen sie sprechen.

(2) Jede Person, die das Wort erhalten hat, muss sich langsam und deutlich ausdrücken, die Worte gut trennen und die nötigen Sprechpausen einschalten, um jedermann zu ermöglichen, ihren Gedanken richtig zu erfassen.

8. Ordnungsanträge und Ordnungsfragen (1) Eine Delegation kann im Laufe der Verhandlungen Ordnungsanträge stellen, oder, wenn sie es für angezeigt erachtet, Ordnungsfragen auf werf en, die gemäss dem gegenwärtigen Eeglement zu einem sofortigen Entscheid des Präsidenten Anlass geben. Jede Delegation kann gegen den Entscheid des Präsidenten Berufung einlegen, doch bleibt der Entscheid in seiner Gesamtheit gültig, wenn er nicht von der Mehrheit der anwesenden und stimmenden Delegationen als nichtig erklärt wird.

(2) Die Delegation, die einen Ordnungsantrag stellt, darf bei ihrem Eingreifen die zur Diskussion stehende materielle Frage nicht erörtern.

4. Rangordnung der Ordnungsanträge und Ordnungsfragen Die Bangordnung der in Ziffer 8 dieses Artikels erwähnten Ordnungsanträge und Ordnungsfragen ist folgende :

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a.

b.

c.

d.

e.

/.

jede Ordnungsfrage betreffend die Anwendung dieses Eeglements; Unterbrechung der Sitzung; Aufhebung der Sitzung; Verschiebung der Verhandlungen über die zur Diskussion stehende Frage ; Schiusa der Verhandlungen über die zur Diskussion stehende Frage; alle andern Ordnungsanträge oder Ordnungsfragen, die eingereicht werden könnten und deren Eang vom Präsidenton festgesetzt wird.

S . A n t r a g auf Unterbrechung oder A u f h e b u n g der Sitzung Während der Behandlung einer Frage kann eine Delegation beantragen, die Sitzung zu verschieben oder aufzuheben, wobei sie die Gründe ihres Antrags bekannt gibt. Wenn dieser Antrag unterstützt wird, ist das Wort zwei Eednern zu erteilen, die sich gegen die Schliessung der Sitzung und nur hierüber aussprechen, worauf über den Ordnungsantrag abgestimmt wird.

6. Antrag auf Verschiebung der Verhandlungen Während der Behandlung irgendeiner Frage kann eine Delegation die Verschiebung der Verhandlungen für eine bestimmte Zeit beantragen. Löst ein solcher Antrag eine Diskussion aus, so dürfen ausser dem Urheber des Antrags nur drei Bedner daran teilnehmen, wovon einer zugunsten und zwei gegen den : Antrag.

7. Antrag auf Beendigung der Verhandlungen Eine Delegation kann jederzeit beantragen, dass die Verhandlungen über die zur Diskussion stehende Frage geschlossen werden, nachdem sich alle in diesem Augenblick auf der Eednerliste eingetragenen Eedner ausgesprochen haben. In diesem Fall wird das Wort nur zwei Eednern erteilt, die sich der Beendigung widersetzen, worauf der Antrag zur Abstimmung kommt.

8. Eedebeschränkung (1) Die Plenarversammlung kann allenfalls die Dauer und die Zahl der Voten einer und derselben Delegation zu einer bestimmten Frage beschränken.(2) Bei Verfahrensfragen beschränkt der Präsident jedoch die Dauer jedes Votums auf höchstens fünf Minuten.

(8) Wenn ein Eedner die ihm gewährte Eedezeit überschreitet, gibt der Präsident der Versammlung hievon Kenntnis und bittet den Eedner, seine Ausführungen innert kurzer Frist zu beendigen.

9. Schliessung der Eednerliste (1) Der Präsident kann im Laufe der Verhandlungen von der Liste der bereits eingetragenen Eedner Kenntnis geben ; er fügt die Namen der Delegationen bei, die sich noch zum, Worte melden wollen und kann die Liste mit Zustiauhung der Versammlung als abgeschlossen erklären. Der Präsident kann

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jedoch, wenn er es für gegeben erachtet, selbst nach Schliessung der Liste ausnahmsweise das Wort erteilen, um auf alle Eeden zu antworten. .

(2) Wenn die Bednerliste erschöpft ist, erklärt der Präsident die Diskussion für geschlossen, 10. Zuständigkeitsfragen Die sich allenfalls ergebenden Zuständigkeitsfragen müssen abgeklärt werden, bevor über die Sache selbst abgestimmt wird.

11. Eückzug und Wiedervorlage eines Antrags Der Urheber eines Antrags kann um vor der Abstimmung zurückziehen.

Jeder - abgeänderte oder nicht abgeänderte - Antrag, der zurückgezogen wird, kann neuerdings eingereicht oder von der Delegation, die den Abänderungsvorschlag eingebracht hat, oder von jeder andern Delegation wieder aufgenommen werden.

Artikel U Stimmrecht 1. Die Delegation eines Vereinsmitglieds, die ordnungsgemäss durch dieses zur Teilnahme an den Arbeiten der Konferenz akkreditiert wurde, hat gemäss Artikel l des Vertrags an allen Sitzungen der Konferenz Anrecht auf eine Stimme.

2. Die Delegation eines Vereinsmitglieds übt ihr Stimmrecht unter den in Kapitel 5 des Allgemeinen Eeglements niedergelegten Bedingungen aus.

Artikel 15 Abstimmung 1. Begriff der Stimmenmehrheit (1) Die Stimmenmehrheit wird gebildet aus der Hälfte plus eine der anwesenden und stimmenden Delegationen.

(2) Die Enthaltungen werden bei der Ermittlung der für die Mehrheit erforderlichen Stimmen nicht berücksichtigt.

(3) Bei Stimmengleichheit wird der Antrag oder der Abänderungsvorschlag als verworfen betrachtet.

(4) Als «anwesende und stimmende Delegation» im Sinne dieses Eeglements gilt jede Delegation, die sich für oder gegen einen Antrag ausspricht.

(5) Die anwesenden Delegationen, die an einer bestimmten Abstimmung nicht teilnehmen oder die ausdrücklich erklären, daran nicht teilnehmen zu wollen, gelten für die Ermittlung der Beschlussfähigkeit nicht als abwesend ; sie zählen bei der Anwendung der Bestimmungen von Ziffer 8 dieses Artikels auch nicht als Delegationen, die sich der Stimme enthalten haben.

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2. Besonderes Mehr Pur die Aufnahme als Vereinsmitglied ist das erforderliche Mehr in Artikel l des Vertrags festgelegt.

3. Mehr als 50% E n t h a l t u n g e n Wenn die Zahl der Enthaltungen die Hälfte der Zahl der abgegebenen Stimmen (für, gegen, Enthaltungen) übersteigt, wird die Behandlung des Beratungsgegenstandes auf eine spätere Sitzung verschoben, in der dann die Enthaltungen nicht mehr in Betracht gezogen werden.

4. A b s t i m m u n g s v e r f a h r e n (1) Ausser dem in Ziffer 5 hiernach vorgesehenen Fall wird wie folgt abgestimmt: " · a. im allgemeinen durch Handerheben, b. durch Namensaufruf, wenn sich eine Mehrheit aus der nach den vorausgegangenen Verfahren durchgeführten Abstimmung nicht klar abzeichnet oder wenn eine Delegation es verlangt.

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(2) Die Abstimmung durch Namensaufruf vollzieht sich in alphabetischer Eeihenfolge der französischen Namen der vertretenen Mitglieder.

5. Geheime Abstimmung Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt, wenn wenigstens fünf der anwesenden Delegationen, die das Stimmrecht besitzen, es verlangen. In diesem Fall trifft das Sekretariat sofort die nötigen Vorkehren zur Wahrung des Stimmgeheimnisses.

6. Verbot, die Abstimmung zu u n t e r b r e c h e n Wenn die Abstimmung begonnen hat, kann keine Delegation sie unterbrechen, es sei denn, es handle sich um eine Ordnungsfrage betreffend die Durchführung der Abstimmung.

7. Erklärungen zur A b s t i m m u n g Der Präsident erteilt das Wort den Delegationen, die nach der Abstimmung.

zu ihrer Stimmabgabe Erklärungen abzugeben wünschen.

8. A b s t i m m u n g über Teile des Antrags (1) Wenn der Urheber eines Antrags es verlangt oder wenn die Versammlung es für. angezeigt erachtet, wird der Antrag Unterteilt und über die verschiedenen Teile getrennt abgestimmt. Über die Teile des Antrags, die angenommen worden sind, wird hierauf als Ganzes abgestimmt.

(2) Werden alle Teile eines Antrags abgelehnt, so gilt der Antrag als solcher für verworfen.

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771 9. Abstimmungsordnung für Anträge über ein und dieselbe Präge (1) Bildet die gleiche Frage Gegenstand mehrerer Anträge, so -wird über diese in der Beihenfolge abgestimmt, in der sie eingereicht worden sind, sofern die Versammlung nicht andere beschliesst.

(2) Nach jeder Abstimmung entscheidet die Versammlung, ob über den folgenden Antrag abgestimmt werden soll oder nicht.

10- Abänderungsvorschläge (1) Als Abänderungsvorschlag gilt jeder Abänderungsantrag, durch den ein Teil des ursprünglichen Antrags aufgehoben oder durch Zusatz ergänzt oder abgeändert wird.

(2) Jeder Abänderungsvorschlag zu einem Antrag wird sofort in den Wortlaut des ursprünglichen Antrages eingebaut, wenn die Delegation, die den Antrag eingebracht hat, mit dem Abänderungsvorschlag einverstanden ist.

(3) Ein Antrag auf Abänderung gilt nicht als Abänderungsvorschlag, wenn die Versammlung der Ansicht ist, dass er mit dem ursprünglichen Antrag unvereinbar ist.

·11. Abstimmung über die Abänderungsvorschläge (1) Ist ein Antrag Gegenstand eines Abänderungsvorschlags, so wird zuerst über diesen Abänderungsvorschlag abgestimmt.

(2) Ist ein Antrag Gegenstand mehrerer Abänderungsvorschläge, so wird zuerst über den Abänderungsvorschlag abgestimmt, der vom Originaltext am meisten abweicht; alsdann wird über den der verbleibenden Abänderungsvorschläge abgestimmt, der noch am meisten vom Originaltext abweicht und so weiter, bis alle Abänderungsvorschläge behandelt sind.

(3) Sind ein oder mehrere Abänderungsvorschläge angenommen worden, so wird über den so geänderten Antrag abgestimmt.

(4) Ist kein Abänderungsvorschlag angenommen worden, so wird über den ursprünglichen Antrag abgestimmt.

Artikel 16 Kommissionen und Unterkommissionen. Führung der Verhandlungen und Abstimmungsverfahren 1. Die Präsidenten der Kommissionen und Unterkonimissionen haben ähnliche Befugnisse wie der Präsident der Konferenz gemäss Artikel 4.

2. Die in Artikel 18 für die Führung der Verhandlungen in der Plenarversammlung vorgesehenen Bestimmungen sind auf die Verhandlungen der Kommissionen und Unterkommissionen anwendbar, mit Ausnahme der Bestimmung über die Beschlussfähigkeit.

8. Die in Artikel 15 vorgesehenen Bestimmungen sind auf die Abstimmungen in den Kommissionen und Unterkommissionen anwendbar, mit Ausnahme des Falls der Ziffer 2.

772 Artikel 17 Vorbehalte 1. Im allgemeinen müssen sich die Delegationen, deren Auffassung von den andern Delegationen nicht geteilt werden kann, nach Möglichkeit hestreben, sich dem Standpunkt der Mehrheit anzuschliessen.

2. Wenn jedoch eine Delegation den Bindruck hat, dass irgendein Beschluss ihre Eegierung daran hindern könnte, den Vertrag zu ratifizieren oder die Bevision der Eeglemente zu genehmigen, so kann diese Delegation vorläufige oder endgültige Vorbehalte zu diesem Beschluss anbringen.

Artikel 18 Protokolle der Plenarversammlungen 1. Die Protokolle der Plenarversammlungen werden vom Sekretariat der Konferenz erstellt, das bemüht ist, sie an die Delegationen möglichst frühzeitig vor dem Zeitpunkt auszuteilen, an dem diese Protokolle überprüft werden müssen.

2. Nach Verteilung der Protokolle können die beteiligten Delegationen beim Sekretariat der Konferenz die Änderungen, die sie für gerechtfertigt halten, schriftlich hinterlegen, was jedoch möglichst bald zu geschehen hat; dies hindert jedoch die Delegationen nicht, Änderungen mündlich an der Sitzung vorzubringen, an der die Protokolle genehmigt werden.

8. (1) Im allgemeinen sollen die Protokolle nur die Anträge und die Beschlüsse, sowie die Beweggründe, auf die sie sich stützen, in möglichst gedrängter Fassung enthalten.

(2) Jede Delegation hat jedoch das Recht, die auszugsweise oder ausführliche Aufnahme jeder von ihr an den Verhandlungen abgegebenen Erklärung in das Protokoll zu verlangen. In diesem Fall muss sie dies im allgemeinen zu Beginn ihres Eingreifens in die Verhandlungen anzeigen, um die Aufgabe der Berichterstatter zu erleichtern. Sie muss überdies den Text dem Sekretariat der Konferenz selbst liefern und zwar innert zwei Stunden nach Schluss der Sitzung, 4. Von dem in Absatz 3 (2) hiervor vorgesehenen Becht auf Abgabe von Erklärungen soll auf alle Fälle nur ein bescheidener Gebrauch gemacht werden.

Artikel 19 Bechenschaftsberichte und Berichte der Kommissionen und Unterkommissionen 1. (1) Die Verhandlungen der Kommissionen und Unterkommissionen werden für jede Sitzung in einen Bericht zusammengefasst, in dem die wichtigsten Diskussionsfragen, die verschiedenen bemerkenswerten Auffassungen sowie die Anträge und Schlussfolgerungen, die sich aus dem Ganzen ergeben, aufgezeichnet werden.

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(2) Jede Delegation ist jedoch ebenfalls befugt, von dem in Artikel 18, Absatz 3 (2) erwähnten Becht Gebrauch zu machen.

(3) Das im vorstehenden Absatz erwähnte Eecht darf nur in bescheidenem Umfang'beansprucht werden.

2. Die Kommissionen und Unterkommissionen können die als notwendig erachteten Teilberichte erstellen und allenfalls, nach Beendigung ihrer Arbeiten, einen Schlussbericht vorlegen, worin sie die Vorschläge und Schlussfolgerungen aus den ihnen aufgetragenen Untersuchungen kurz zusammenfassen.

Artikel 20 Genehmigung der Protokolle, Bechenschaftsberichte und Berichte 1. (1) Zu Beginn jeder Sitzung der Plenarversammlung oder jeder Sitzung einer Kommission oder Unterkommission fragt der Präsident in der Begel, ob die Delegationen Bemerkungen zu machen haben zum Protokoll oder Bechenschaftsbericht der vorangegangenen Sitzung. Diese gelten als genehmigt, wenn dem Sekretariat keine Änderung mitgeteilt worden ist oder wenn mündlich nichts dagegen eingewendet wird. Andernfalls werden die nötigen Korrekturen am Protokoll oder Bechenschaftsbericht angebracht.

(2) Jeder Teil- oder Schlussbericht muss von der beteiligten Kommission oder Unterkommission genehmigt werden.

2. (1) Das Protokoll der letzten Plenarversammlung wird vom Präsidenten dieser Versammlung geprüft und genehmigt, (2) Der Bechenschaftsbericht über die letzte Sitzung der Kommissionen oder Unterkommissionen wird vom Präsidenten dieser Kommissionen oder Unterkommissionen geprüft und genehmigt.

Artikel 21 BedaktionsausschuBB 1. Die Texte des Vertrags, der Beglemente und der übrigen Schlussakten der Konferenz, die von den verschiedenen Kommissionen unter Berücksichtigung der geäusserten Meinungen soweit als möglich in ihre endgültige Form zu kleiden sind, werden der Eedaktionskommission unterbreitet, die, ohne den Sinn zu verändern, die Form des Textes zu vervollkommnen und die neuen Teile in die alten unveränderten Texte einzufügen hat.

2. Diese Texte werden von der Bedaktionskommission der Plenarversammlung der Konferenz unterbreitet, die sie genehmigt oder zu neuer Prüfung an die zuständige Kommission zurückweist.

Artikel 22 Numerierung 1. Die Nummern der Kapitel, Artikel und Ziffern der zu revidierenden Texte werden bis zur ersten Lesung in der Plenarversammlung beibehalten.

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Die beigefügten Texte werden vorläufig mit Nummern Us, ter, etc. bezeichnet, und die Nummern der aufgehobenen Texte -werden nicht verwendet.

2. Die endgültige Numerierung der Kapitel, Artikel und Ziffern wird nach ihrer Genehmigung in erster Lesung der Eedaktionskommission übertragen.

Artikel 28 Endgültige Genehmigung Die Texte des Vertrags, der Eeglemente und der übrigen Schlussakten gelten als endgültig, wenn sie in zweiter Lesung von der Plenarversammlung genehmigt worden sind.

Artikel 24 Unterzeichnung Die von der Konferenz endgültig genehmigten Texte werden den mit den im Kapitel 5 des Allgemeinen Eeglements vorgeschriebenen Vollmachten versehenen Delegierten in alphabetischer Eeihenfolge der französischen Namen der vertretenen Länder zur Unterzeichnung unterbreitet.

. Artikel 25 Pressemitteilungen Amtliche Mitteilungen über die Arbeiten der Konferenz dürfen der Presse nur mit Ermächtigung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten übermittelt werden.

Artikel 26 Taxfreiheit Während der Dauer der Konferenz haben die Mitglieder der Delegationen, die Mitglieder des Verwaltungsrates, die hohen Beamten der ständigen Vereinsorgane und das an die Konferenz abgeordnete Personal des Vereinssekretariats Anspruch auf Befreiung von den Post-, Telegraphen- und Telephontaxen, soweit die Eegierung des Landes, in dem die Konferenz abgehalten wird, sich hierüber mit den übrigen Begierungen und mit den beteiligten anerkannten Privatbetrieben hat verständigen können.

2. Teil Internationale beratende Ausschüsse KapitellO Allgemeine Bestimmungen 1. Die Bestimmungen des zweiten Teils des Allgemeinen Eeglements ergänzen den Artikel 7 des Vertrags, der die Aufgaben und die Gliederung der internationalen beratenden Ausschüsse umschreibt.

775 2. Die beratenden Ausschüsse müssen die im ersten Teil des Allgemeinen Eeglements enthaltene Geschäftsordnung der Konferenzen ebenfalls beobachten, soweit diese auf sie anwendbar ist.

Kapitel 11 Teilnahmebestimmungen -..

1. (1) Die Mitglieder der internationalen beratenden Ausschüsse sind: a. von Eechts wegen: die Verwaltungen aller Mitglieder und zugewandten Mitglieder des Vereins; i), jeder anerkannte Privatbetrieb, der mit Zustimmung des Mitglieds oder zugewandten Mitglieds, das ihn anerkannt hat, an den Arbeiten dieses Ausschusses teilzunehmen verlangt, unter Vorbehalt der Anwendung des nachstehenden Verfahrens.

(2) Das erste Gesuch um Teilnahme an den Arbeiten eines beratenden Ausschusses, das von einem anerkannten Privatbetrieb gestellt wird, ist an den Generalsekretär zu richten, der es allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern und dem Direktor dieses beratenden Ausschusses zur Kenntnis bringt.

Das von einem anerkannten Privatbetrieb ausgehende Gesuch rnuss vom Mitglied oder zugewandten Mitglied, das ihn anerkannt hat, genehmigt sein, 2. (1) Die internationalen Organisationen, die ihre Arbeiten mit denen des Internationalen Fernmeldevereins koordinieren und deren Tätigkeit verwandte Gebiete beschlägt, können zur Teilnahme an den Arbeiten der beratenden Ausschüsse in beratender Eigenschaft zugelassen werden.

(2) Das erste Gesuch um Teilnahme an den Arbeiten eines beratenden Ausschusses, das von einer internationalen Organisation gestellt wird, ist an den Generalsekretär zu richten, der es telegraphisch allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern zur Kenntnis bringt und die Mitglieder einlädt, sich über die Annahme dieses Gesuchs auszusprechen; das Gesuch wird angenommen, wenn die Mehrheit der innert Monatsfrist eingegangenen Antworten der Mitglieder zustimmend ist. Der Generalsekretär bringt das Ergebnis dieser Rundfrage allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern sowie dem Direktor des beteiligten beratenden Ausschusses zur Kenntnis.

(3) Die Bedingungen, unter denen die Verwaltungen, anerkannten Privatbetriebe oder internationalen Organisationen ihre Mitarbeit an einem beratenden Ausschuss einstellen können, sind im Kapitel 20, Ziffer 5, dieses Eeglements niedergelegt.

8. (1) Die wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaften, die sich dem Studium von Fernmeldeproblemen
oder der Prüfung oder der Fabrikation von Material für die Fernmeldedienste widmen, können zur Teilnahme an den Versammlungen der Studienkommissionen der beratenden Ausschüsse unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Verwaltungen der beteiligten Länder in beratender Eigenschaft zugelassen werden.

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(2) Das erste Gesuch um Zulassung zu den Sitzungen der Studienkommissionen eines beratenden Ausschusses, das von einer wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaft gestellt "wird, ist an den Direktor dieses beratenden Ausschusses zu richten. Es muss von der Verwaltung des beteiligten Landes genehmigt sein.

Kapitel 12

a.

&.

c, ä; e.

/.

g.

Aufgaben der Plenarversammlung Die Plenarversammlung prüft die Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder weist die darin enthaltenen Entwürfe zu Empfehlungen zurück; stellt gemäss den Bestimmungen von Artikel 7, Ziffer 2, des Vertrags das Verzeichnis der zu bebändernden neuen Fragen und nötigenfalls ein Studienprogramm auf; behält je nach den Notwendigkeiten die bestehenden Studienkommissionen bei und bildet neue ; teilt den Studienkommissionen die zu behandelnden Fragen zu; prüft und genehmigt den Bericht des Direktors über die Arbeiten des Ausschusses seit der letzten Tagung der Plenarversammlung; genehmigt einen Bericht über die finanziellen Bedürfnisse des Ausschusses bis zur nächsten Plenarversammlung; der Bericht wird vom Direktor dem Verwaltungsrat unterbreitet; prüft im Bahmen der Bestimmungen von Artikel 7 des Vertrags und des zweiten Teils des Allgemeinen Eeglements die übrigen Fragen, soweit dies als notwendig erachtet wird.

Kapitel 18 Tagungen der Plenarversammlung 1. Die Plenarversammlung tritt ordentlicherweise alle drei Jahre zusammen.

2. Mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder, die an der vorangegangenen Plenarversammlung teilgenommen haben oder die zwar daran nicht teilnahmen, aber dem Generalsekretär von ihrer Absicht, sich an den Arbeiten des Ausschusses aktiv zu beteiligen, Kenntnis gegeben haben, kann der Zeitpunkt des Zusammentritts einer Plenarversammlung geändert werden.

8. (1) Die Plenarversammlung tritt, wenn immer möglich, am Sitze des Vereins zusammen.

(2) An jeder Tagung der Plenarversammlung kann jedoch ein anderer Ort für die nächste Zusammenkunft festgesetzt werden. Dieser Ort kann wiederum in Anwendung des unter Ziffer 2 erwähnten Verfahrens geändert werden.

4. Bei jeder ihrer Tagungen wird die Plenarversammlung" eines beratenden Ausschusses vom Chef der Delegation des Landes geleitet, in dem die Tagung stattfindet, oder, wenn diese Tagung am Sitze des Vereins abgehalten wird,

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von einer Person, die von der Plenarversammlung selbst gewählt -wird; dem Präsidenten stehen Vizepräsidenten, die von der Plenarversammlung gewählt werden, zur Seite.

5. Das Sekretariat der Plenarversammlung eines beratenden Ausschusses wird vom spezialisierten Sekretariat dieses Ausschusses gestellt, nötigenfalls unter Mitwirkung der Verwaltung der einladenden Eegierung und des Personals des Generalsekretariats.

Kapitel 14 Sprachen und Abstimmungsverf ahren der Plenarversammlungen 1. Die an den Plenarversammlungen und in den amtlichen Dokumenten der beratenden Ausschüsse verwendeten Sprachen sind in Artikel 14 des Vertrags aufgeführt.

2, Die Länder, die an den Sitzungen der Plenarversammlungen der beratenden Ausschüsse das Stimmrecht besitzen, sind in Artikel l, Absatz 8 (2) und Artikel 15, Ziffer 2, des Vertrags erwähnt. Ist jedoch ein Land nicht durch eine Verwaltung vertreten, so haben die Vertreter ihrer aneikannten Privatbetriebe, ohne Bücksicht auf ihre Zahl, zusammen auf eine einzige Stimme Anrecht.

Kapitel 15 Bildung der Studienkommissionen 1. Die Plenarversammlung bestellt die nötigen Studienkommissionen zur Behandlung der Fragen, deren Studium sie angeordnet hat. Die Verwaltungen, die anerkannten Privatbetriebe und die gemäss den Bestimmungen des Kapitels 11, Ziffer 2, zugelassenen internationalen Organisationen, die an den Arbeiten der Studienkommissionen teilnehmen möchten, geben ihren Namen an der Tagung der Plenarversammlung oder, später, dem Direktor des beteiligten beratenden Ausschusses bekannt.

2. Überdies können die Experten der wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaften in beratender Eigenschaft zur Teilnahme an jeder Versammlung irgendeiner Studienkommission zugelassen werden, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Kapitels 11, Ziffer 8, dieses Eeglements, 3. Die Plenarversammlung wählt den Hauptberichterstatter, der jede dieser Studienkommissionen zu leiten hat, und einen Vize-Hauptberichterstatter. Ist zwischen zwei Tagungen der Plenarversammlung ein Hauptberichterstatter an der Ausführung seiner Aufgaben verhindert, so nimmt der VizeHauptberichterstatter seinen Platz ein, und die Studienkommission wählt aus ihren Mitgliedern einen neuen Vize-Hauptberichterstatter.

Kapitel 16 Behandlung der Geschäfte der Studienkommissionen 1. Die den Studienkommissionen vorgelegten Fragen werden ordentlicherweise auf schriftlichem Wege behandelt.

778 2. (1) Die Plenarversammlung kann jedoch zweckrnässige Weisungen erteilen über Tagungen von Studienkommissionen, die für die Behandlung wichtiger Gruppen von Prägen nötig erscheinen.

(2) Wenn einem Hauptberichterstatter nach der Plenarversammlung eine von der Plenarversammlung nicht vorgesehene Versammlung seiner Studienkommission für die mündliche Erörterung der Prägen, die auf schriftlichem Wege nicht behandelt werden konnten, notwendig scheint, so kann der Hauptberichterstatter, mit Genehmigung seiner Verwaltung und nach Befragung des beteiligten Direktors und der Mitglieder seiner Kommission, eine Zusammenkunft an einem passenden Ort vorschlagen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Ausgaben auf einem Mindestmass zu halten.

3. Um jedoch unnötige Beisen und langandauernde Abwesenheiten zu vermeiden, erstellt der Direktor eines beratenden Ausschusses im Einverständnis mit den Hauptberichterstattern, den Präsidenten der verschiedenen beteiligten Studienkommissionen, einen allgemeinen Plan der Versammlungen der Gruppe der Studienkommissionen auf, die am gleichen Orte während der gleichen Zeit tagen sollen.

4. Der Direktor sendet die Schlussberichte der Studienkommissionen den teilnehmenden Verwaltungen, den vom beratenden Ausschuss anerkannten Privatbetrieben und allenfalls den internationalen Organisationen, die daran teilgenommen haben. Diese Berichte werden sobald als möglich und auf alle Fälle so rechtzeitig versandt, dass sie ihnen wenigstens einen Monat vor dem Zeitpunkt der nächsten Plenarversammlung zukommen. Fragen, die nicht Gegenstand eines in oben erwähnter Form ergangenen Berichts bilden, können nicht auf die Tagesordnung der Plenarversammlung gesetzt werden.

Kapitel 17 Obliegenheiten des Direktors. Spezialisiertes Sekretariat 1. (1) Der Direktor eines beratenden Ausschusses koordiniert die Arbeiten des beratenden Ausschusses, inbegriffen die seiner Plenarversammlung und seiner Studienkommissionen; er ist für die Organisation der Arbeiten des beratenden Ausschusses verantwortlich.

(2) Er sorgt für die Aufbewahrung der Archivbestände des Ausschusses.

(8) Dem Direktor ist ein Sekretariat beigegeben, das aus spezialisiertem Personal gebildet ist und unter seiner unmittelbaren Leitung an der Organisation der Arbeiten des Ausschusses mitwirkt.

(4) Dem Direktor des
internationalen beratenden Ausschusses für den Kadioverkehr ist gemäss Artikel 7 des Vertrages ebenfalls ein "Vizedirektor beigegeben.

2. Im Eahmen des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten oder vom Verwaltungsrat genehmigten Voranschlags wählt der Direktor das

779 technische und administrative Personal dieses Sekretariats aus. Die Wahl erfolgt durch den Generalsekretär im Einverständnis mit dem Direktor.

S. Der Direktor nimmt von Rechts wegen in beratender Eigenschaft an den Verhandlungen der Plenarversammlung und der Studienkommissionen teil.

Er ergreift alle Massnahmen für die Vorbereitung der Zusammenkünfte der Plenarversammlung und der Studienkommissionen.

4. Der Vizedirektor des Internationalen beratenden Ausschusses für den Eadioverkehr nimmt von Rechts wegen in beratender Eigenschaft an den Verhandlungen der Plenarversammlung und der Studienkommissionen teil, wenn auf der Tagesordnung stehende Fragen seine Tätigkeit berühren, 5. Der Direktor gibt in einem Bericht an die Plenarversammlung Rechenschaft über die vom beratenden Ausschuss seit der letzten Tagung der Plenarversammlung entwickelte Tätigkeit. Nach Genehmigung wird dieser Bericht dem Generalsekretär zuhanden des Verwaltungsrats übermittelt, 6. Der Direktor unterbreitet der Plenarversammlung einen Bericht über die finanziellen Bedürfnisse des beratenden Ausschusses bis zur nächsten Plenarversammlung zur Genehmigung. Nach Genehmigung durch die Plenarversammlung wird dieser Bericht dem Generalsekretär übermittelt, der das weitere veranlagst.

Kapitel 18 Vorbereitung der Anträge für die Verwaltungskonferenzen Ein Jahr vor Einberufung der zuständigen Verwaltungskonferenz setzen sich Vertreter der beteiligten Studienkommissionen jedes beratenden Ausschusses miteinander in Verbindung oder treten mit Vertretern des Generalsekretariats zusammen, um aus den von diesem Ausschuss seit der letzten Verwaltungskonferenz abgegebenen Gutachten die Abänderungsanträge für das betreffende Reglement aufzustellen.

Kapitel 19 Beziehungen der beratenden Ausschüsse unter sich und mit andern internationalen Organisationen 1. (1) Die Plenarversammlungen der beratenden Ausschüsse können gemischte Kommissionen bilden für die Durchführung von Studien und für die Erstattung von Gutachten über Fragen von allgemeinem Interesse.

(2) Die Direktoren der beratenden Ausschüsse können in Zusammenarbeit mit den Hauptberichterstattern gemischte Zusammenkünfte von Studienkommissionen verschiedener beratender Ausschüsse organisieren, um Vorschläge über Fragen von gemeinsamem Interesse zu prüfen und vorzubereiten. Diese Vorschläge werden der nächsten Plenarversammlung jedes beteiligten Ausschusses unterbreitet.

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2. Die Plenarversammlung oder der Direktor eines beratenden Ausschusses kann einen Vertreter dieses Ausschusses bezeichnen, der in beratender Eigenschaft den Versammlungen der übrigen beratenden Ausschüsse oder den Versammlungen anderer internationaler Organisationen, zu denen dieser beratende Ausschuss eingeladen worden ist, beiwohnt.

8. Der Generalsekretär des Vereins oder einer der beiden GeneralsekretärAdjunkte, die Vertreter des Internationalen Ausschusses für die Eegistrierüng der Frequenzen, die Direktoren der übrigen beratenden Ausschüsse oder ihre Vertreter können in beratender Eigenschaft den Versammlungen eines beratenden Ausschusses beiwohnen.

Kapitel 20 Die Finanzen der beratenden Ausschüsse 1. Die Besoldungen der Direktoren der beratenden Ausschüsse, mit Einschluss der Besoldung des Vizedirektors des Internationalen beratenden Ausschusses für den Eadioverkehr sowie die ordentlichen Ausgaben der spezialisierten Sekretariate werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 des Vertrags in die ordentlichen Ausgaben des Vereins einbezogen.

2. Die gesamten ausserordentlichen Ausgaben jedes beratenden Ausschusses, in die die ausserordentlichen Ausgaben der Direktoren, des Vizedirektors des Internationalen beratenden Ausschusses für den Eadioverkehr sowie die gesamten Ausgaben des bei irgendeiner Versammlung der Studienkommissionen verwendeten Sekretariats oder einer Plenarversammlung, wie auch die Kosten der Arbeitsdokumente der Studienkommissionen und der Plenarversammlung einzustellen sind, werden gemäss Artikel 13, Ziffern 3 und 6, des Vertrages getragen von : .

a. den Verwaltungen, die dem Generalsekretär ihren Wunsch auf t.ktive Teilnahme an den Arbeiten eines beratenden Ausschusses unterl reitet haben, auch wenn sie an der Tagung der Plenarversammlung nicht teilgenommen haben; b. den Verwaltungen, die zwar dem Generalsekretär ihren Wunsch auf Teilnahme an den Arbeiten eines beratenden Ausschusses nicht unterbreitet, an der Tagung einer Plenarversammlung oder einer Studienkommission aber gleichwohl teilgenommen haben; c. den anerkannten Privatbetrieben, die nach Kapitel 11, Absatz l (2), verlangt haben, an den Arbeiten eines beratenden Ausschusses teilzunehmen, auch wenn sie an der Tagung der Plenarversammlung nicht teilgenommen haben; d. den internationalen Organisationen, die nach
Kapitel 11, Absatz 2 (2) zu den Arbeiten des beratenden Ausschusses zugelassen worden sind und die nicht auf Grund von Artikel 13, Absatz 3 (5), des Vertrags von jedem Kostenbeitrag befreit worden sind;

781 e. den wissenschaftlichen und industriellen Körperschaften, die nach Kapitel 11, Ziffer 8, an den Arbeiten der Studienkommissionen eines beratenden Ausschusses teilgenommen haben.

8, Die anerkannten Privatbetriebe, die internationalen Organisationen und die unter den Absätzen 2 e, 2 d und 2 e hiervor erwähnten wissenschaftlichen und industriellen Körperschaften geben an, in welche der im Artikel 18, Ziffer 4, des Vertrags vorgesehenen Klassen sie für ihren Beitrag un die ausserordentlichen Ausgaben des beratenden Ausschusses eingereiht zu werden wünschen.

4. Die Ausgaben der Studienkommissionen gehen zu Lasten der ausserordentlichen Ausgaben der nächstfolgenden Tagung der Plenarversammlung.

In dem Fall jedoch, wo Tagungen der Studienkommissionen mehr als ein Jahr vor dem Datum der nächsten Tagung der Plenarversammlung stattfinden, unterbreitet der Generalsekretär den beteiligten Verwaltungen, Betrieben, Organisationen und Körperschaften provisorische Rechnungen über die entstandenen ausserordentlichen Ausgaben.

5. Die in Ziffer 2 vorgesehenen Verwaltungen, anerkannten Privatbetriebe, internationalen Organisationen und wissenschaftlichen und industriellen Körperschaften müssen an die ausserordentlichen Ausgaben vom Datum der Beendigung der vorangegangenen Tagung der Plenarversammlung an ihren Beitrag leisten. Diese Verpflichtung gilt bis auf Widerruf. Die Mitteilung des Widerrufs wird von der Beendigung jener Tagung der Plenarversammlung an wirksam, die dem Datum des Empfangs dieser Mitteilung folgt, zieht aber nicht den Verlust des Anspruchs auf die Urkunden dieser Tagung der Plenarversammlung nach sich.

G. Die Verwaltungen, anerkannten Privatbetriebe, internationalen Organisationen oder wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaften tragen die persönlichen Ausgaben ihrer Vertreter selbst.

7, Die persönlichen Ausgaben des Vertreters eines beratenden Ausschusses, die durch seine Teilnahme an den im Kapitel 19, Ziffer 2, vorgesehenen Tagungen entstehen, werden indessen vom Ausschuss getragen, den er vertritt.

Bündeablatt, 105. Jahrg. Bd. II.

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Anhang 6 (Siehe Art. 26) Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinigten Nationen und dem Internationalen Fernmeldeverein Einleitung Auf Grund der Bestimmungen von Artikel 57 der Satzung der Vereinigten Nationen und von Artikel 20 des im Jahre 1947 in Atlantic City abgeschlossenen Weltnachrichtenvertrags1) wird zwischen den Vereinigten Nationen und dem Weltnachrichtenverein1) folgendes vereinbart: Artikel I Die Vereinigten Nationen anerkennen den Internationalen Fernmeldeverein, hiernach «Verein» genannt, als die besondere Institution, die auf Grund des Internationalen Fernmeldevertrags alle geeigneten Maßnahmen zu treffen hat, um die in dieser Urkunde vorgesehenen Ziele zu verwirklichen.

Artikel II Gegenseitige Vertretung 1. Die Organisation der Vereinigten Nationen ist einzuladen, an die Verhandlungen aller Konferenzen der Eegierungsbevollmächtigten und, Verwaltungskonferenzen des Vereins Vertreter zu entsenden, die ohne Stimmrecht daran teilnehmen. Sie ist nach Verständigung mit dem Verein ebenfalls einzuladen, Vertreter für die Teilnahme an den Tagungen der internationalen beratenden Ausschüsse oder an jeder andern vom Verein einberufenen Versammlung abzuordnen mit dem Eecht, sich an der Erörterung von Fragen, die für die Vereinigten Nationen von Interesse sind, ohne Stimmrecht zu beteiligen.

2. Der Verein ist einzuladen, für die Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung der Vereinigten Nationen Vertreter zu entsenden, um über Fragen betreffend das Fernmeldewesen zu Eate gezogen zu werden.

3. Der Verein ist einzuladen, für die Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinigten Nationen und des Treuhandschaftsrates, ihrer Kommissionen und Ausschüsse Vertreter zu entsenden und an ihren Verhandlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn Fragen auf der Tagesordnung stehen, an denen der Verein interessiert ist.

4. Der Verein ist einzuladen, Vertreter zu entsenden, um den Sitzungen der wichtigen Kommissionen der Generalversammlung, in deren Verlauf Fragen behandelt werden müssen, für die der Verein zuständig ist, beizuwohnen und ohne Stimmrecht an diesen Verhandlungen teilzunehmen.

1 ) Neue Bezeichnung: Internationaler Fernmeldevertrag büw. Internationaler Fernmeldeverein.

783 5. Das Sekretariat der Vereinigten Nationen wird für die Verteilung der schriftlichen Mitteilungen sorgen, die vom Verein den Mitgliedern der Generalversammlung, des Wirtschafts- und Sozialrates und seiner Kommissionen und gegebenenfalls dem Treuhandschaftsrat unterbreitet werden. In gleicher Weise werden die schriftlichen Mitteilungen der Vereinigten Nationen durch den Verein an seine Mitglieder verteilt.

Artikel III

-;

Vormerkung von Fragen auf der Tagesordnung Nach den allfällig notwendigen Vorberatuugen wird der Verein auf die Tagesordnung seiner Konferenzen der Begierungsbevollmächtigten und Verwaltungskonferenzen oder der Versammlungen anderer Vereinsorgane die Fragen setzen, die ihr von den Vereinigten Nationen vorgeschlagen werden.

In gleicher Weise werden der Wirtschafts- und Sozialrat und seine Kommissionen sowie der Treuhandschaftsrat auf ihre Tagesordnung die Fragen setzen, die von den Konferenzen oder den übrigen Organen des Vereins vorgeschlagen werden.

Artikel IV Empfehlungen der Vereinigten Nationen 1. Der Tatsache Eechnung tragend, dass die Vereinigten Nationen verpflichtet sind, die Verwirklichung der in Artikel 55 der Satzung vorgesehenen Ziele zu begünstigen und dem Wirtschafts- und Sozialrat zu helfen, die ihm in Artikel 62 der Satzung übertragene Aufgabe und Vollmacht durchzuführen oder Studien und Berichte über internationale Fragen auf den Gebieten der Volkswirtschaft, der Sozialwohlfahrt, der Geistespflege, der Erziehung, der öffentlichen Gesundheit und andern verwandten Gebieten zu machen oder ÄU veranlassen, und über alle diese Fragen Empfehlungen an die beteiligten spezialisierten Institutionen zu richten; in Berücksichtigung der Tatsache ferner, dass nach Artikel 58 und 63 der Satzung die Organisation der Vereinigten Nationen Empfehlungen erlassen muss, uin die Tätigkeit dieser spezialisierten Institutionen und die allgemeinen Grundsätze, die sie leiten, in Übereinstimmung zu bringen; wird der Verein die nötigen Massnahmen ergreifen, um seinem geeigneten Organ sobald als möglich und zur nötigen Veranlassung alle amtlichen Empfehlungen zu unterbreiten, die die Organisation der Vereinigten Nationen an ihn richten könnte.

2. Der Verein wird sich mit der Organisation der Vereinigten Nationen -auf deren Verlangen in bezug auf diese Empfehlungen beraten und zu gegebener Zeit der Organisation der Vereinigten Nationen die Massnahmen, die der Verein oder seine Mitglieder getroffen haben, um diese Empfehlungen zu verwirklichen, zur Kenntnis bringen oder ihr von jedem andern Ergebnis der Prüfung Mitteilung machen.

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3. Der Verein wird an jeder andern ilassnahme mitwirken, die nötig sein könnte, um die Tätigkeit der spezialisierten Institutionen mit der der Vereinigten Nationen in volle Übereinstimmung zu bringen. Er ist insbesondere bereit, mit allen Organen üusannnenüuarbeiten, die der Wirtschafts- und Sozialrat einsetzen könnte, um dieses Zusammenwirken zu erleichtern ; er wird alle Auskünfte liefern, die zur Erreichung dieser Ziele nötig sein könnten.

Artikel V Austausch von Auskünften und Dokumenten 1. Unter Vorbehalt der Maßnahmen, die zur Wahrung des vertraulichen Charakters- gewisser Dokumente nötig sein könnten, werden die Vereinigten Nationen und der Verein einen möglichst umfassenden und raschen Austausch von Auskünften und Dokumenten unterhalten, der den beidseitigen Bedürfnissen entspricht.

2. Ohne dem allgemeinen Charakter der Bestimmungen in der vorstehenden Ziffer Abbruch zu tun, wird a, der Verein den Vereinigten Nationen einen Jahresbericht über seine Tätigkeit überreichen; b. der Verein jedem Gesuch der Vereinigten Nationen um Lieferung von Spezialberichten, Studienberichten und Auskünften wenn immer möglich Folge geben; o. der Generalsekretär der Vereinigten Nationen mit der zuständigen Behörde des Vereins auf deren Verlangen einen Gedankenaustausch pflegen, um dem Verein die Auskünfte zu liefern, die für ihn von besonderm Interesse sind.

Artikel VI Unterstützung der Vereinigten Nationen Der Verein wird mit den Vereinigten Nationen, ihren Haupt- und Nebenorganen zusammenarbeiten und ihnen gemäss der Satzung der Vereinigten Nationen und dem Internationalen Fernmeldevertrag jede mögliche Unterstützung zukommen lassen, wobei er der besondern Lage jener Vereinsmitglieder in vollem Umfang Bechnung trägt, die nicht Mitglieder der Vereinigten Nationen sind.

Artikel VII Beziehungen mit dem Internationalen Gerichtshof L. Der Verein verpflichtet sich, dem Internationalen Gerichtshof alle Auskünfte zu liefern, die dieser von ihm in Anwendung von Artikel 34 seines Statuts verlangen kann.

2. Die Generalversammlung der Vereinigten Nationen ermächtigt den Verein, vom Internationalen Gerichtshof begutachtende Empfehlungen über

785 rechtliche Fragen zu verlangen, die sich auf dem Gebiete seiner Zuständigkeit stellen, mit Ausnahme der Fragen, die die gegenseitigen Beziehungen des Vereins mit der Organisation der Vereinigten Nationen oder den andern spezialisierten Institutionen betreffen.

8. Fjin solches Gesuch kann durch die Konferenz der Begierungsbevollinächtigten oder durch den von ihr besonders bevollmächtigten Verwaltungsrat an den Gerichtshof gerichtet werden.

4. Wenn der Verein vom Internationalen Gerichtshof eine begutachtende Empfehlung verlangt, so gibt er dein Wirtschafts- und Sozialrat von diesem Gesuch Kenntnis.

Artikel VIII Bestimmungen betreffend das Personal 1. Die Organisation der Vereinigten Nationen und der Vorein verpflichten sich, für das Personal, wenn immer möglich, gemeinsame Eichtlinien, Methoden und Bestimmungen aufzustellen, um krasse Widersprüche in den Anstellungsfristen und -bedingungen sowie eine gegenseitige Konkurrenzieruug bei der Bekrutierung zu' vermeiden und den Austausch von Personal, der für die bestmögliche Ausnützung der von diesem geleisteten Dienste beiderseits wünschbar sein könnte, zu erleichtern.

2. Die Organisation der Vereinigten Nationen und der Verein werden soviel als möglich zusammenarbeiten, um die oben erwähnten Ziele zu erreichen, Artikel IX Statistische Dienst« 1. Die Organisation der Vereinigtem Nationen und der Verein werden sich bestreben, eine möglichst enge Zusammenarbeit, die Ausschaltung jeder Doppelspurigkeit in ihrer Tätigkeit und eine möglichst wirksame Verwendung ihres technischen Personals zu erzielen, um die statistischen Ergebnisse zu sammeln, zu verarbeiten, zu veröffentlichen, zu vereinheitlichen, zu verbessern und zu verbreiten. Sie werden ihre Anstrengungen vereinigen, um den bestmöglichen Nutzen aus den statistischen Ergebnissen zu ziehen und um die Aufgabe der Regierungen und der übrigen Organisationen, die diese statistischen Angaben zu liefern haben, zu erleichtern.

2. Der Verein anerkennt, dass die Organisation der Vereinigten Nationen die zentrale Organisation ist, der es obliegt, die den allgemeinen Zielen der internationalen Organisationen dienenden Statistiken zu sammeln, zu verarbeiten, zu veröffentlichen, zu vereinheitlichen, zu vervollkommnen und zu verbreiten.

3. Die Organisation der Vereinigten Nationen anerkennt, dass der Verein
die zentrale Organisation ist, der es obliegt, die Statistiken in seinem eigenen Bereich zu sammeln, zu verarbeiten, zu veröffentlichen, zu vereinheitlichen, zu vervollkommnen und zu verbreiten, unbeschadet der Eechte der Organi-

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sation der Vereinigten Nationen, sich an diesen Statistiken zu interessieren, soweit sie für die Verwirklichung ihrer eigenen Ziele oder für die Vervollkommnung der Statistiken der ganzen Welt nötig sein können. Dem Verein steht es zu, darüber zu entscheiden, in welcher Form seine dienstlichen Dokumente zu erstellen sind, 4. Im Hinblick auf die Bildung einer für die Allgemeinheit bestimmten Zentralstelle für statistische Auskünfte wird vereinbart, dass die dem Verein zur Aufnahme in seine statistischen Grundserien oder in seine Spezialberichte gelieferten Angaben wenn immer möglich auf Verlangen auch der Organisation der Vereinigten Nationen zugänglich sein sollen.

5. Es bleibt vereinbart, dass die der Organisation der Vereinigten Nationen für die Aufnahme in ihre statistischen Grundserien oder in ihre Spezialberichte gelieferten Angaben dem Verein auf sein Verlangen ebenfalls zugänglich sein aollen, wo immer dies möglich und angezeigt ist.

Artikel X Administrative und technische Dienste 1. Die Organisation der Vereinigten Nationen und der Verein anerkennen, dass es für die zweckinässigste Verwendung des Personals und der verfügbaren Hilfsmittel wünschbar ist, die Schaffung von Diensten, deren Arbeiten sich gegenseitig konkurrenzieren oder ineinandergreifen, soviel als möglich zu vermeiden und zu diesem Zwecke miteinander Fühlung zu nehmen.

2. Die Organisation der Vereinigten Nationen und der Verein werden gemeinsam die erforderlichen Anordnungen für die Begistrierung und Aufbewahrung der amtlichen Dokumente treffen.

Artikel XI Bestimmungen über den Voranschlag und die Finanzen 1, Der Voranschlag oder der Entwurf zum Voranschlag des Vereins ist der Organisation der Vereinigten Nationen zur gleichen Zeit zu übermitteln wie den Vereinsmitgliedern ; die Generalversammlung kann entsprechende Empfehlungen an den Verein richten.

2. Der Verein hat das Eecht, zur Teilnahme an den Verhandlungen der Generalversammlung oder der Kommissionen dieser Versammlungen im Zeitpunkt, wo der Voranschlag zur Beratung steht, Vertreter ohne Stimmrecht zu entsenden.

Artikel XII Finanzierung der Sonderdienste 1. Wenn sich der Verein infolge eines Gesuchs um Unterstützung, um Abgabe von Speziai- oder Studienberichten, das von der Organisation der Vereinigten Nationen gemäss Artikel VI oder andern Bestimmungen dieses

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Übereinkommens gestellt wird, gezwungen sieht, wichtige zusätzliche Ausgaben zu bestreiten, so beraten die Parteien, wie diese Ausgaben am gerechtesten zu verteilen seien.

2. Die Organisation der Vereinigten Nationen und der Verein nehmen ebenfalls miteinander Fühlung, um die Verfügungen zu treffen, die sie für gerecht erachten, um die Kosten für die administrativen, technischen oder fiskalischen zentralen Dienste sowie für die Erleichterungen oder besondeni Unterstützungen zu decken, die von der Organisation der Vereinigten Nationen auf Verlangen des Vereins gewährt worden sind, Artikel XIII Passierscheine der 'Vereinigten Nationen Die Beamten des Vereins haben das Eecht, gemäss den besondern Abkommen, die zwischen dem Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen und den zuständigen Behörden des Vereins abgeschlossen werden, die Passierscheine der Vereinigten Nationen zu benützen.

Artikel XIV Übereinkommen zwisclien Institutionen 1, Der Verein verpflichtet sich, dem Wirtschafts- und Sozialrat über die Art und Bedeutung jedes Übereinkommens Mitteilung zu machen, das der Verein mit irgendeiner andern spezialisierten Institution oder irgendeiner zwischen Kegierungen bestehenden Organisation oder irgendeiner internationalen, nicht staatlichen Organisation abzuschliessen beabsichtigt. Nach Abschluss des Übereinkommens wird der Verein dem Wirtschafts- und Sozialrat ausserdem von den Einzelheiten des Übereinkommens Kenntnis geben.

2. Die Organisation der Vereinigten Nationen verpflichtet sich, dem Verein über die Art und Bedeutung jedes amtlichen Übereinkommens Mitteilung zu machen, das irgend eine andere spezialisierte Institution über Fragen, die den Verein interessieren können, abzuschliessen beabsichtigt ; sie wird überdies dem Verein von den Einzelheiten dieses Übereinkommens nach Abschluss Kenntnis geben.

Artikel XV Verbindung 1. Die Organisation der Vereinigten Nationen und der Verein haben die vorstehenden Bestimmungen in der Überzeugung vereinbart, dass sie dazu beitragen werden, eine wirksame Verbindung zwischen den beiden Organisationen zu unterhalten. Sie bestätigen ihre Absicht, die Massnahmen zu treffen, die zu diesem Zweck nötig sein könnten.

2, Die Bestimmungen über die in diesem Übereinkommen vorgesehene Verbindung finden, soweit möglich, Anwendung auf die Beziehungen zwischen

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dem Verein und der Organisation der Vereinigten Nationen, mit Einschluss ihrer regionalen oder Hilfsstellen.

Artikel XVI Fernmelde
2. Die Organisation der Vereinigten Nationen verpflichtet sich, die von ihr abhängigen Fernmeldedienste gemäss den Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags und der ihm beigegebenen Réglemente zu betreiben.

8. Die nähern Einzelheiten über die Anwendung dieses Artikels bilden Gegenstand besonderer Vereinbarungen.

Artikel XVII Durnliführung dea Übereinkommens Der Generalsekretär der Vereinigten Nationen und die zuständige Behörde des Vereins können jede-zusätzliche Vereinbarung abschliessen, die in Anwendung dieses Übereinkommens wünschbar erscheint.

Artikel XVIII Revision Dieses Übereinkommen kann durch Verständigung zwischen den Vereinigten Nationen und dem Verein revidiert werden, unter Beobachtung einer sechsmonatigen Voranzeige seitens beider Parteien.

Artikel XIX Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt nach Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinigten Nationen und die 1947 in Atlantic City abgehaltene Konferenz der Regierungsbevollmächtigten des Internationalen Fernmeldevereins provisorisch in Kraft.

2. Unter Vorbehalt der in Ziffer l erwähnten Genehmigung tritt dieses Übereinkommen gleichzeitig wie der in Atlantic City im Jahre 1947 abgeschlossene Internationale Femmeldevertrag oder je nach Beschluss des Vereins an einem frühern Datum definitiv in Kraft.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Internationalen Fernmeldevertrag (Vom 5. August 1958)

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1953

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06.08.1953

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