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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Liquidation der Preisausgleichskassen (Vom 21. August 1953)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Am 3. Oktober 1950 reichten Herr Nationalrat Eggenberger und 31 Ratskollegen im Nationalrat folgendes Postulat ein: Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Bäten über die Liquidation der kriegswirtschaftlichen Preisausgleichskassen einen detaillierten Bericht zu erstatten.

Das Postulat ist am 26. September 1952 angenommen worden. Wir beehren uns, Ihnen nachfolgend den gewünschten Bericht zu erstatten.

Die Rechtsgrundlage für die Errichtung der Preisausgleichskassen und Fonds ist die Verfügung Nr. 24 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (Organisation und Kontrolle der Preisausgleichskassen und Fonds) vom 13. April 1943 (ES. 10, 942). Dieser Erlass stellt die Kodifizierung einer Praxis dar, die bereits in den vorangegangenen Jahren zur Schaffung einer grösseren Anzahl solcher Kassen geführt hatte. Gemäss Artikel 12, Absatz 2, dieser Verfügung bleibt die Befugnis zur Auflösimg der Preisausgleichskassen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vorbehalten. Artikel 5 des gleichen Erlasses regelt die Verwendung der Überschüsse liquidierter Preisausgleichskassen. Er lautet : Verbleibt bei der Auflösung einer Preisausgleichskasse oder eines Fonds ein Übersohuss, so ist er, wenn die Mittel durch ÜberwäJzung auf die Verbraucher geäulnet wurden, in geeigneter Weise der Allgemeinheit wieder zuzuführen.

908 Gehen die Mittel einer Preisausgleichskasse oder eines Fonds auf Leistungen eines Handels- oder Fabrikationszweiges zurück, so behält sich das Eidgenössische Volkswirtsehaftsdepartement vor, zu entscheiden, inwieweit ein allfälliger Übersehuss eur Förderung allgemeiner Zwecke der betreffenden Branche verwendet werden soll.

Überschüsse, die den in den Absätzen l und 2 genannten Zweckbestimmungen nicht zugeführt werden, fallen in die Bundeskasse.

Die im Liquidationszeitpunkt verfügbaren Mittel sollten demzufolge denjenigen Wirtschaftskreisen zufliessen, welche dafür aufgekommen waren. In der Eegel waren es, von Ausnahmen abgesehen, die Verbraucher der in den Ausgleich einbezogenen Güter, welche die bei der Liquidation verfügbaren Saldi äufneten.

Den Grundsätzen des Liquidationsartikels der Verfügung Nr. 24 hätte man daher am zweckmässigsten durch Verbilligung der mit Ausgleichsbeiträgen belasteten Waren entsprochen. Da die zur Verfügung stehenden Beträge teilweise zu unbedeutend waren, um eine spürbare Verbilhgung zu erzielen, war die Überführung der Saldi an die Bundeskasse gegeben, die anderseits durch grosse Zuschüsse an dio Preisausgleichskasse Milch und Milchprodukte und durch die Übernahme des Defizites der Preisausgleicbskasse Fleisch belastet wird.

Im Züge der ersten Kassenliquidationen machten sich zunehmend Ansprüche der beteiligten Wirtschaftsgruppen bemerkbar, welche über die Verwendung der Überschüsse selbst bestimmen wollten, obschon hiezu oft kein Anrecht vorlag. Da mit, fortschreitender Liquidation mit einer Häufung derartiger Begehren zu rechnen war, erhess das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in bezug auf die Interpretation des oben zitierten Artikels 5 der Verfügung Nr. 24 am 23. November 1946 eine Weisung, deren wesentliche Artikel wie folgt lauten: Artikel l Die Liquidationsüberschüsse der kriegswirtschaftlichen Syndikate und der der Verfügung Nr. 24 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 13. April 1943 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Markt-' Versorgung unterstellten Preisausgleichskassen und Fonds sind in der Regel an die Bundeskasse (Konto Rückvergütung Kriegswirtschaft) abzuführen.

Artikel 2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement behält sieh vor, gestützt auf die Anträge der zuständigen Amtsstellen und Syndikatsorgane, bzw. der Aufsichtskommission, Ausnahmen zuzulassen, jedoch nur insoweit, als es sich um Zuwendungen füi einen allgemeinen Zweck handelt, dessen Förderung im öffentlichen Interesse liegt.

Solche Ausnahmen können insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn die Liquidationsmittel ausschliesslich auf die Leistungen eines bestimmten Wirtschaftszweiges zurückgehen.

Mit dem Dahinfallen der im Errichtungserlass festgesetzten Ausgleichsoder sonstigen kriegswirtschaftlichen Zweckbestimmung traten die -Preisausgleichskassen in der Hegel in Liquidation und wurden nach Abschluss der bezüglichen Arbeiten aufgehoben, .wobei die Beitragspflicht nur mehr so lange bestand, als es der mutmassliche Finanzbedarf der Kasse erforderte. In Einzelfällen, in welchen die kommende Entwicklung nicht überblickbar war, wurde

909 mit der Aufhebung zugewartet bis eine bessere Beurteilung möglich war. Verzögernd wirkten in einigen wenigen Liquidationsfällen Gründe formeller Natur, wie z. B, hängige Rekurse im Zusammenhang mit der Beitragspflicht oder der Zuschussberechtigung.

Die gemäss Artikel 11 der Verfügung Nr. 24 vom Volkswirtschaftsdepartement eingesetzte Aufsichtskommission behandelte regelmäsaig die von den zuständigen Amtsstellen eingereichten Vorschläge zur Liquidation und Aufhebung nicht mehr benötigter Preisausgleichskassen und stellte dem Departement ihre Anträge in bezug auf die Aufhebung sowie die Verwendung des Liquidationsüberschusses. Während der Hauptliquidationsperiode der Nachkriegsjahre wurden die noch bestehenden Kassen von der Kommission in regelmässigen Zeitabständen auf die Notwendigkeit ihrer Beibehaltung überprüft.

Im Laufe der Kriegsjahre wurden insgesamt 55 Preisausgleichskassen errichtet. Sie beruhen auf besonderen Verfügungen (in der Eeihe der Verfügungen des Volkswirtschaftdepartements über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung) oder Weisungen dieses Departements.

Der Verwendungszweck jeder Kasse ist im Text des Erlasses, welcher der Kasse zugrunde liegt, umschrieben. Von diesen 55 Preisausgleiehskassen wurden im Jahre 1944 bereits wieder 2 Kassen aufgehoben; im Jahre 1945 5 Kassen; im ersten Nachkriegsjahr 1946 waren es 10,1947 13,1948 7,1949 6 und 1950 deren 4. In den Jahren 1951, 1952 und 1958 sind weitere 4 Preisausgleichskassen verschwunden, so dass heute von den ursprünglich 55 Preisausgleichskassen 5l liquidiert sind. Eine Kasse ist in Liquidation (Preisausgleichskasse für Gemüse) und 3 Kassen bestehen noch. Es sind dies: 1. Die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte.

2. Die Preisausgleichskasse für Eier und Eierprodukte.

3. Der Fonds zum Ausgleich der Transportkosten nach Berggemeinden.

Für die Beibehaltung dieser 3 Kassen sprechen kurz zusammengefasst folgende Gründe: Die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte trägt zur Tiefhaltung des Milchpreises für die Konsumenten in Mangelgebieten und Konsumzentren bei. Sie leistet zu diesem Zweck Beiträge an die Sammel-, Transportund Verteilungskosten für Konsummilch, welche namentlich in den städtischen und halbstädtischen Gemeinden auch heute noch 2 bis 4 Eappen für den Liter
ausmachen. Die Preisausgleichskasse für Eier bildet die finanzielle Grundlage der Marktordnung für Eier. Sie übernimmt die mit der Sammlung und Verteilung der überschüssigen Inlandeier entstehenden Kosten. Die Weiterführung dieser zwei Kassen wird in Artikel 10 und 11 des Bundesbeschlusses vom 10. Juni 1958 über die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle geregelt, für welchen gegenwärtig die Eeferendumsfrist läuft.

In bezug auf die Weiterführung des Fonds zum Ausgleich der Kosten von Transporten nach Berggemeinden verweisen wir auf den Bundesbeschmss über den Transportkostenausgleich für Berggebiete vom 17. Dezember 1952.

Bundesblatt. 105. Jahr". Bd. II.

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In Liquidation ist die Preisausgleichskasse für Gemüse. Die Beitragspf licht ist seit langer Zeit sistiert. Die Kasse richtet in besonderen Fällen noch Zuschüsse zur Verbilligung von inländischem Gemüse aus ; sie wird ihre Tätigkeit Ende dieses Jahres definitiv einstellen.

Bei der nachfolgenden Berichterstattung über die bis heute liquidierten 51 Preisausgleichskassen beschränken -wir uns nicht nur darauf, Ihnen bekanntzugeben, wohin die Liquidationsüberschüsse flössen (e) ; wir werden Sie, nach Erwähnung des Erlasses, auf welchem die einzelne Kasse beruht (a), auch über den Zweck (&), die Gesamteinnahmen (e) und Gesamtausgaben (d) jeder Preisausgleichskasse orientieren. Beifügen möchten wir noch, dass die Bechnungsführung der Preisausgleichskassen gemäss Artikel 10 der wiederholt zitierten Verfügung Nr. 24 vom 18. April 1948 durch die Eidgenössische Finanzkontrolle revidiert wird. Über die Abschlüsse und die Bevisionsergebnisse berichtet diese Amtsstelle jeweils der Finanzdelegation der eidgenössischen Bäte. Ferner sei darauf hingewiesen, dass über die Geschäftsführung der Preisausgleichskassen bereits im Bahmen des im Jahre 1950 erschienen Berichtes des Volkswirtschaftsdepartements «Die Schweizerische Kriegswirtschaft 1939/48» Auskunft erteilt worden ist. Seit dem Jahre 1947 erscheint übrigens im Anhang zur eidgenössischen Staatsrechnung jeweils eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Vermögensstand der Preisausgleichskassen.

In einem Bericht hiezu wird über den Zweck, die Verwendung der Gelder und gegebenenfalls auch über die Liquidation der einzelnen Kassen orientiert.

1. Preisausgleichskasse für Kunstdünger a. Verfügung Nr. 21 vom 7, Januar 1943 (AS. 59, 67); b. Preisausgleich für Bohstoffe zur Kunstdüngerfabrikation; c. 4 914 060.12 Franken. Beiträge erhoben auf Kunstdüngern aller Art und importierten Bohphosphaten ; d. 4001060.12 Franken. Zuschüsse zur Verbilligung von Bohphosphaten; e. Verfügung Nr. 21« vom 2. September 1946 (AS. 62, 831); Der Überschuss von 918 000 Franken ist in den durch die Abteilung für Landwirtschaft verwalteten Bückstellungsfonds zur Milderung der Notlage in der Landwirtschaft überwiesen worden.

2. Preisausgleichskasse für Wickenmehl au industriellen Zwecken a. Verfügung Nr. 23 vom 81. März 1943 (AS. 59, 267) ; b. Preisausgleich und Stabilisierung
für Wickenmehl zu industriellen Zwecken als Ersatz für Kartoffelstärke ; c. 11 529.68 Franken. Variable Abgabe bei Mühlen, die Wickenmehl zu industriellen Zwecken herstellen; d. 2222.08 Franken. Verbilligungsaktion für Wickenmehl und ähnliche Hilf sstoffe in der Textil- und Papierindustrie;

911 e. Verfügung Nr. 28a vom 31. Oktober 1946 (AS. 63, 967). Die Kasse war bereits im Dezember 1943 sistiert. Der Liquidationsüberschuss von 109 307.65 Pranken wurde an die Bundeskasse abgeführt.

3. Preisausgleichskasse für Rohgummi a. Verfügung Nr. 8 vom 17. Juni 1941 (AS. 57, 689); b. Schaffung einheitlicher Abgabepreise für Rohgummi; c. 12194.80 Franken. Variable Abgabe auf Importen von Eohgummi und Gummimilch ; d. 4583.15 Franken. Zuschüsse an Importe zur Verbilligung auf Durchschnittspreis; e. Verfügung Nr. 8a vom 31. Oktober 1946 (AS 62, 966). Der Überschuss von 7611.15 Franken wurde an die Preisausgleichskasse für Häute, Felle, . Lederund Schuhe übergeführt.

4. Preisausgleichskasse für Buntmetalle a. Verfügung Nr. 10 vom 16. September 1941 (AS 57, 1021); b. Vereinheitlichung der Abgabepreise für Buntmetalle und deren Legierungen ; c. 5428688.57 Franken. Abschöpfung von Preisdifferenzen; d. 1853784.84 Franken. Zuschüsse zur Verbilligung teurer Buntmetalle, Deckung des Preisrückbildungsrisikos ; e. Verfügung Nr.10a vom 31. Dezember 1947 (AS 68, 1565). Vom Überschuss wurden 50 000 Franken an den Schweizerischen Spenglermeisterund Installateurverband überwiesen zum Zwecke der Förderung der beruflichen Ausbildung. Der Verband darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Sektion für berufliche Ausbildung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit über diese Zuwendung verfügen. Die verbleibenden 3 524 904.28 Franken wurden an die Bundeskasse abgeführt.

5. Preisausgleichskasse für Butter a. Verfügung Nr. 32/32a vom 26. August 1943/25. August 1944 (AS 59, 695, AS 60, 559); b. Bereitstellung von Mitteln für die zusätzlichen Kosten aus der Versorgung l des Landes mit Butter; c. 4 089 393.87 Franken. Abschöpfung von Lageraufwertungsgewinnen bei Butterpreiserhöhung ; d. 2926189.55 Franken. Deckung der Kosten der Butterlagerung, soweit diese im Auftrage des Bundes erfolgte; e. Verfügung Nr. 826 vom 30. Mai 1950 (AS 1950, 560). Der nach Erfüllung der Aufgaben dieser Preisausgleichskasse verbleibende Kassaüberschuss von 1163 254.32 Franken wurde in ein Depotkonto der Bundeskasse eingelegt, als Bückstellung für Beitragsleistungen an die Einzahler bei einer Preisrückbildung. Vor der Beanspruchung dieser Mittel sind indessen allfällige andere zweckmässige Massnahmen zur Vermeidung von Lagerverlusten durchzuführen.

912 6. Preisausgleichskasse für Stärke a. Verfügung Nr. 27 vom 26. Juli 1948 (AS 59, 601) ; b. Schaffung einheitlicher Abgabepreise und Preisstabilisierung für Stärke; c. l 051 851.88 Franken. Variable Abgaben auf Stärkeimporten und Inlandstärke ; d. 477 015 Franken. Zuschüsse an versorgungsnotwendige aber über dem Höchstpreis liegende Importe; e. Verfügung Nr. 59 vom 19. November 1945 (AS 61, 1014). Der Überschuss von 574 836.88 Franken ging an den bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung bestehenden Fonds zur Verbilligung inländischer Kartoffelstärke.

7. Preisausgleichskasse für Stärkesirup a. Verfügung Nr. 48 vom 18. März 1944 (AS 60, 198) ; b. Vereinheitlichung und Stabilisierung des Abgabepreises für importierten und im Inland hergestellten Stärkesirup ; G. 875 901.29 Franken. Variable Abgabe auf importiertem und im Inland hergestellten Stärkesirup; d. 212 419.78 Franken. Zuschüsse zur Verbilligung versorgungsnotwendiger teurer Importpartien; e. Verfügung Nr. 60 vom 18. Dezember 1945 (AS 61, 1168). Der Übersohusa von 163 481.51 Franken ging über an das Zuckerkonto der Warensektion des Kriegsernährungsamtes, dessen eigener Überschuss an die Bundeskasse abgeliefert wurde.

8. Preisausgleichskasse für Sauerkraut a. Verfügung Nr. 13 vom 27. November 1941 (AS 57, 1893) ; b. Preisausgleich zwischen inländischem und importiertem Sauerkraut und Preisstabilisierung; c. 286703.12 Franken. Abgabe auf der Inlandproduktion.

d. 254427.56 Franken. Verbilligung versorgungsnotwendiger Importe; e. Verfügung Nr. 18a vom 21. Juli 1947 (AS 68, 912). Der LiquidationsüberschuBB von 82 275.56 wurde an die Bundeskasse abgeführt.

9. Preisausgleichskasse für Zement .

' · ' a. Verfügung Nr. 18/18a vom 31. August 1942/9. Oktober 1948 (AS 58, 806, AS 59, 814); b. Preis- und Frachtenausgleich für importierten Zement zur Schaffung einheitlicher Abgabepreise; c. 533092.55 Franken. Variable Beiträge erhoben auf Importen; d. 487 396.98 Franken. Variable Zuschüsse an Importe. Verbilligung von Inlandzement ; e. Verfügung Nr. 18 b vom 30. Mai 1947 (AS 63, 488). Der Liquidationsüberschuss von 45 695.57 Franken wurde von der Bundeskasse vereinnahmt.

913 10. Preisausgleichskasse für Ofenrohre a. Interne Verfügung vom 14. Dezember 1945; 6. Preisausgleich für Of enrohrbleche und Vereinheitlichung der Of enrohrpreise ; c. 150 269.70 Franken. Belastung von preislich unter dem Durchschnitt liegenden Blechen; d. 103298.91 Franken. Verbilligung teurer Blecheinkäuf e ; e. Interne Verfügung vom 12. April 1948. Der Überschuss von 46970.79 Pranken ging an die Bundeskasse.

11. Preisausgleichskasse für Hülsenfrüchte a. BEB vom 4. September 1942 über die Zentralisation der Einfuhr von Hülsenfrüchten sowie deren Mahlprodukten zu Speisezwecken (AS 58, 793) ; b. Preisausgleich und Stabilisierung für zentral eingeführte Hülsenfrüchte; c. l 080 197.93 Franken. Beiträge auf Lagerbeständen und Lieferkontrakten; d. 874 977.80 Franken. Zuschüsse zur Preisvereinheitlichung und PreisStabilisierung; e. Interne Verfügung vom 21. Juli 1947 auf Grund des BEB Nr. 58 vom 21. Juni 1946 über die Beschränkung der Einfuhr (AS 62, 637). Der Übersehuss von 205 220.13 Franken ging über an das Zuckerkonto der Warensektion des Kriegsernährungsamtes, dessen eigener Überschuss an die Bundeskasse abgeliefert wurde, 12. Preisausgleichskasse für Sojabohnen a. Interne Verfügung vom 20. Juli 1948; b. Stabilisierung der Preise für Sojamehl; c. 414 218.45 Franken. Preiszuschlag auf Importen von Sojamehl; d. 356456.15 Franken. Zuschüsse zur Preisstabilisierung des Sojamehles für Metzgereibetriebe ; e. Beschluss der Aufsichtskommission der Preisausgleichskasse vom 7. Juni 1945 auf Grund der internen Verfügung vom 20. Juli 1948. Ein grosser Teil der Sojabohnen-Lager wurden zur Herstellung von Speiseöl verwendet.

Der Überschuss im Betrage von 57 762.30 Franken wurde daher in die Preisausgleichskasse für Speiseöle und Speisefette übergeführt zur Verbilligung von Speiseölen und Speisefetten.

13. Preisausgleichskasse für Traubenkonzentrate a. Verfügung Nr. 20 vom 1. November 1942 (AS 58, 1049); 6. Vereinheitlichung des Abgabepreises für eingeführte und im Inland hergestellte Traubensäfte und Traubenkonzentrate ; c. 41085.80 Franken. Beiträge erhoben auf Konzentratimporten; d. 9750.70 Franken. Zuschüsse zur Verbilligung der inländischen Konzentrate ; e. Verfügung Nr. 20a vom 28. September 1944 (AS 60, 608). Der Überschuss von 81 335.10 Franken wurde in den bei der Abteilung für Landwirtschaft bestehenden Weinbaufonds abgeführt, da aus diesem Fonds Zuschüsse an die Traubenkonzentrataktion 1942/43 übernommen wurden.

914 14. Preisausgleichskasse für Industriepflanzwerhe a. Verfügung vom 12. September 1942 über die Selbstversorgungspflicht der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung, Art. 17 (AS 58, 849) ; 6. Kostenausgleich zwischen Industriepflanzwerken im Bahmen des Mehranbauprogramms ; o. 1845955,70 Franken. Abgaben auf kostengünstigen Pachtverhältnissen, Ablösungsleistungen bei Befreiung von der Anbaupflicht; d. l 545 579.29 Franken. Zuschüsse an kostenungünstige Anbauwerke und Beiträge zur Sicherung der Weiterbewirtschaftung von Neuland; e. Interne Verfügung vom 12, April 1948. Der Überschuss von 800376.41 Franken ging an die Abteilung für Landwirtschaft zur Verwendung im Rahmen der Bestimmungen des EBB vom l. Juni 1946 über die Aufhebung der Selbstversorgungspflicht der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung und die Sicherung des Neulandes (AS 62, 601).

15. Preisausgleichskasse, für Schweineschmals a. Interner Bundesratsbeschluss vom 4. September 1941 ; &. Sicherstellung der Versorgung mit tierischem Fett; Förderung der ölerzeugung aus einheimischen Fettträgern; c. 480244.80 Franken. Ausgleichszuschläge auf importiertem Schweineschmalz. Seit Bestehen der Verfügung Nr. 15 vom 29. Januar 1942 über die Errichtung der Preisausgleichskasse für Speiseöle und Speisefette ging der Ausgleich beim importierten Schweineschmalz in diese Kasse.

d. Keine Ausgaben; e. Die 430 244.80 Franken wurden im Jahre 1944 ebenfalls in die Preisausgleichskasse für Speisefette und Speiseöle übergeführt zur Verbilligung des inländischen Bapsöles, 16. Preisausgleichskasse für Feld- und Gemüsesämereien a. Verfügung Nr. 41 vom 12. Februar 1944 (AS 60, 137) ; b. Langfristige Stabilisierung der Preise und Schaffung angemessen abgestufter Abgabepreise für Feld- und Gemüsesämereien ; Sicherstellung einer geregelten Preis- und Vorratsbildung; c. l 205 001.85 Franken. Beiträge erhoben auf Importen unter dem Basispreis; d. l 205 001.85 Franken. Zuschüsse an über dem Basispreis liegende teure Importe; e. Verfügung Nr. 41a vom 6. März 1947 (AS 63, 176). Kein Überschuss.

17. Exportausgleichskasse für Kernobst und Kerno'bsterzeugnisse a. Interne Verfügung vom 28. Juni 1943; fc. Abschöpfung von Übergewinnen auf Exporten von Kernobst und Kernobsterzeugnissen, soweit diese zu Störungen in der inländischen Marktversorgung und Preisentwicklung führen könnten.

c. 2566846.46 Franken. Abschöpfung der Übergewinne beim Export der genannten Produkte;

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d. 1119 170.86 Franken. Finanzierung von Massnahmen zur Förderung des inländischen Obstbaues, der Berufsausbildung und des Absatzes von Obst und Obstprodukten; e. Der Überschuss von l 447 176.10 Franken wurde in Ausführung einer Weisung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 29. Januar 1945 im Jahre 1946 in den bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung bestehenden Fonds zur Förderung der Qualitätserzeugung im Obstbau überwiesen, der noch folgenden Zwecken dient: Förderung der Berufsausbildung, Verwertung von Obstüberschüssen ohne Brennerei und Exportförderung.

18. Preisausgleichskasse für Speisekartoffeln a. Interne Verfügung vom 28. Juni 1943; b. Förderung der Kartoffelversorgung und Verwertung; Schaffung einheitlicher Abgabepreise für Importkartoffeln; c. 74 391.98 Franken. Variable Beiträge erhoben auf Importen; d. 13286.88 Franken. Massnahmen zur Förderung der Kartoffelversorgung und Verwertung; e. Der Überschuss von 61105.10 Franken ging in Ausführung einer Weisung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 29. Januar 1945 im Jahre 1946 über in den bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung bestehenden Speisekartoffelfonds. Die Mittel dieses Fonds dienen zur Verbilligung von Importkartoffeln, zur Aufklärung in Fragen des Kartoffelbaus und der Kartoffelverwertung sowie zur Förderung der Qualitätsproduktion.

19. Preisausgleichskasse für Kupfersalze und kupferhaltige Pflanzenschutzmittel a. Verfügung Nr. 33 vom 27. September 1943 (AS 59, 770); b. Langfristige Preisstabilisierung der Kupfersalze und kupferhaltigen Pflanzenschutzmittel; c. 1548852,18 Franken. Abschöpfung von Preisdifferenzen zwischen Gestehungspreis und genehmigtem, stabilisiertem Verkaufspreis; d. l 543 852.18 Franken. Zuschüsse zur Verbilligung überhöhter Gestehungspreise; e. Verfügung Nr. 33a vom 18. Januar 1950 (AS 1950, 151). Kein Überschuss.

20. Fonds für bergbäuerliche Hilfsaktionen auf viehivirtschaftlichem Gebiet a. Interne Verfügung vom 27. September 1943: b. Regelung der Kälbermast; c. 796 355.91 Franken. Beiträge von Milchproduzenten, die Kälber ohne Bewilligung über das zulässige Höchstgewicht gemästet haben; d. 810 198.35 Franken. Zuschüsse an bergbäuerliche Hilfsaktionen auf viehwirtschaftlichem Gebiet ; e. Interne Verfügung vom 12. April 1948. Der Überschuss von 486157.56 Franken wurde an die Abteilung für Landwirtschaft überwiesen zur Verwendung im Eahmen der bisherigen Zweckbestimmung.

916 21a a.

b.

c.

d.

Preisausgleichshasse für Fleisch Verfügung Nr. 42 vom 4. März 1944 (AS 60, 171) ; Ausgleich der Abgabepreise für Fleisch an Konsumenten; 28 840 164.15 Franken. Abgaben auf Fleisch- und Schlachtviehimporten; 41 807 648.07 Franken. Zuschüsse an private Gefrierfleischlagerung; Deckung der Einkaufs- und Transportrisiken beim Import; Beiträge an Transportkosten von Schlachtschweinen in Gegenden mit ungenügendem Angebot ; Ausgleich von Preiserhöhungen für Schlachtschweine und grosses Schlachtvieh inländischer Herkunft ; e. Verfügung Nr. 42a vom 7. Juni 1949 (AS 1949, 557). Die Preisausgleichskasse für Fleisch schloss mit einem Defizit von 17 967 483.92 Franken ab.

Dieses ist entstanden im Gefolge des Trockenjahres 1947 (vermehrte Übernahme inländischen Schlachtviehs und dadurch Verringerung der die Kasse speisenden Importe). Zur Verminderung des Defizites wurde der Überschuss der Preisausgleichskasse für Schlachtvieh von 2114489.07 Franken verwendet. Ferner dienten hiezu die Erträgnisse von Abgaben 1) auf Importen gemäss Bundesratsbeschluss vom 2. November 1948 über .

die Produktion, Einfuhr und Verwertung von Tieren, Fleisch und Fleischwaren, Abwertungsgewinne, sowie der Liquidationsüberschuss der Sektion für Fleisch; gesamthaft waren es 1510447.58 Franken, so dass sich schliesslich das Defizit der Preisausgleichskasse Fleisch auf 14 842 547.27 Franken reduziert.

21b. Preisausgleichskasse für Schlachtvieh (Margenkasse) a. Verfügung Nr. 5 vom 22. Juli 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Tieren, Fleisch, Fleischprodukten und tierischen Fetten (AS 58, 782); .

b. Deckung der Einkaufs- und Vermittlungskosten für Schlachtvieh; c. 11 108 419.11 Franken. Vermittlermarge der Sektion Fleisch und Schlachtvieh; d. 8 998 980.04 Franken. Bestreitung der Ankaufs- und Vermittlungsspesen; Zuschüsse für Gebirgszuschläge bei Schlachtvieh ; e. Verfügung Nr. 10 vom 2. November 1948 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Tieren, Fleisch, Fleischprodukten und tierischen Fetten (AS 1948, 1090). Der Überschuss von 2 114 489.07 Franken wurde zur Verminderung des Verlustes der Preisausgleichskasse Fleisch verwendet.

21c. Risikokasse der Sektion Fleisch des Kriegsernahrungsamtes a. Verfügung Nr. 5 vom 22. Juli 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Tieren, Fleisch, Fleischprodukten
und tierischen Fetten (AS 58, 732); b. Risikodeckung bei Ankauf auf Lebendgewicht und Abgabe auf Schlachtgewicht; 1) Von den Abgaben floss nur ein sehr kleiner Teil in die Preisausgleichskasse Fleisch. Der grösste Teil der Abgaben war «freiwillig» und diente der Äufnung privater Rückstellungen der Importeure für die Überschussverwertung.

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c. 1 968 753 Pranken. Erhebung eines Versicherungs- und Eisikobeitrages von den Produzenten bei Schlachtviehablieferung; d. l 280 342.25 Franken. Die wichtigsten Ausgaben entfielen auf AusmerzZuschläge Eindertuberkulosebekämpfung, Nothilfen Wallis-Tessin-Graubünden, Faselvieh-Aktionen, Ostermastviehmärkte, Jubiläumsfonds der Eidgenössischen Technischen Hochschule (Fr. 500 000), Viehzählungen; e. Verfügung Nr, 10 vom 2. November 1948 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Tieren, Fleisch, Fleischprodukten und tierischen Fetten (AS 1948, 1090). Der Überschuss von 683 410.75 Franken wurde wie folgt verwendet: 482 558 Franken an Schweizerischen Schlachtviehproduzentenverband Brugg für den Schlachtviehversicherungsfonds, 40 000 Pranken auf ein Depotkonto für die Publikation der Schlachtviehstatistik, 160 852.75 Franken vereinnahmt durch die Bundeskasse.

21d. Warenüberschusskasse a. Verfügung Nr. 5 vom 22. Juli 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Tieren, Fleisch, Fleischprodukten und tierischen Fetten (AS 58, 782) ; b. Deckung des Einschätzungsrisikos der Sektion Fleisch und Schlachtvieh bei zentraler Abnahme des Schlachtviehs; c. l 247065.59 Franken. Überschüsse aus Einschatzungsdifferenzen; d. 585 733.07 Pranken. Deckung von Einschätzungsverlusten, Jubiläumsfonds Eidgenössische Technische Hochschule (Pr. 500 000) ; e. Verfügung Nr. 10 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. November 1948 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Tieren, Fleisch, Fleischprodukten und tierischen Petten (AS 1948, 1090).

Der Überschuss von 661 332.52 Pranken wurde von der Bundeskasse vereinnahmt.

22. Fonds zur Förderung der Schafzucht und der Schafhaltung a. Interne Verfügung vom 8. März 1947; b. Förderung der Schafzucht und der Schafhaltung; c. 60000 Pranken. Warengewinne bei der Übernahme inländischer Wolle; d. 13034.25 Pranken. Zuschüsse zur Förderung der Wollqualität, der Vermittlung geeigneten Zuchtmaterials und Förderung der Schafhaltung im allgemeinen ; e. Diese Kasse wurde Ende 1948 liquidiert und der Überschuss von 46 965.75 Franken in die Rückstellungen «Förderung der Landwirtschaft» eingelegt zur weiteren Verwendung im Rahmen der Zweckbestimmung.

28. Preisausgleichskasse für Industriediamanten

a. Verfügung Nr. 26 vom 30. Juni 1943 (AS 59, 517) ; b. Vereinheitlichung des Abgabepreises für Industriediamanten und Deckung nicht versicherbarer Importrisiken;

918 e. 511 466.22 Franken. Feste Beiträge auf Industriediamantenverkäufe und Abschöpfung von Preisdifferenzen; d. 511 466.22 Franken. Zuschüsse zur Preisvereinheitlichung von Industriediamanten; e. Verfügung Nr. 52 vom 15. Juni 1945 (AS 61, 892). Kein Überschuss.

24. Preisausgleichskasse für Altmetalle a. Verfügung Nr. 10 vom 16. September 1941 (AS 57, 1028) ; b. Vereinheitlichung der Abgabepreise ; Förderung der Einfuhr und der Massnahmen zur Gewinnung von Altmetall; c. 992 542 Franken. Beiträge erhoben auf Käufen von Altmetall; d. 136 344.24 Franken. Zuschüsse gemäss Zweckbestimmung; , e. Verfügung Nr. 10a vom 81. Dezember 1947 (AS 63, 1565). DerÜberschuss' von 856 197.76 Franken wurde an die Bundeskasse abgeführt.

25. Differenzerikasse für Altmetalle a. Interne Verfügung vom 19. Juli 1943; 6. Schaffung von einheitlichen Verkaufspreisen für Altmetallieferungen an Verbraucher im Rahmen der Marktordnung und Stufen-Preisregelung für Altmetalle ; teilweise Garantierung der Margen des Handels ; c. 165999.20 Franken. Abschöpfung von Preisdifferenzen bei Umgehung einer in der Marktordnung vorgesehenen Handelsstufe; d. 164 826.65 Franken. Bückvergütung an die beteiligten Händlerfirmen nach Massgabe ihres Umsatzes; e. Die Liquidation dieser Kasse fand im Jahre 1946 statt.Der Überschuss von 1172.55 Franken ging in die Bundeskasse.

26. Preisausgleichskasse für Edelmetalle a. Verfügung Nr. 28 vom 9. August 1943 (AS 59, 627) ; 6. Stabilisierung der Abgabepreise für Silber und Platin; Deckungunversicherbarer Importrisiken; c. 499965.83 Franken, Variable Abgaben auf Silber- und Platinimporten; d. 207801.25 Franken. Gemäss Zweckbestimmung; e. Verfügung Nr. 28a vom 15. September 1947 (AS 63,1007). Der Überschuss von 292664.58 Franken wurde von der Bundeskasse vereinnahmt.

l 27. Fonds für den Aussenhandel mit Hole a. Verfügung Nr. 53 vom 23. Juni 1945 ( 61, 414) ; b. Förderung des Aussenhandels mit Holz, insbesondere des Holzimportes; c. l 876 679.54 Franken. Exportabgaben, Zuwendungen aus Liquidationsüberschuss des Schweizerischen Holzsyndikates ; d. 7 517 625.69 Franken. Zuschüsse zur Verbilligung überteuerter Importe ; e. Ausser Kraft seit 1. Januar 1958 gemäss Bundesratbeschluss über die Bechtskraft der bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen für die Jahre 1848-1947 vom 10. Dezember 1951 (AS 1951, 1151).

Der Überschuss von 359 053.85 Franken wurde wie folgt verteilt :

919

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100 000 Franken flössen in den von der Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei verwalteten Wald- und Holzförschungsfonds ; 75 000 Franken wurden der Forstinspektion zur Sicherung der Produktion von inländischer Holzkohle zur Verfügung gestellt; 125 000 Franken erhielt das Schweizer Heimatwerk zugunsten der bäuerlichen Schule für Holzbearbeitung in Richterswil. Von diesem Betrag wurden 50 000 Franken auegerichtet als Beitrag an die Ankaufs- und Umbaukosten der alten Mühle in Eichterswil, in welcher die Schule für- Holzbearbeitung ihren Sitz hat ; die übrigen 75 000 Franken wurden auf ein besonderes Konto bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angelegt.

Diese Summe ist für die Sicherung des Betriebes der Schule und die Durchführung von Holzbearbeitungskursen in Berggebieten bestimmt und soll a g l e i c h m ä s s i g gleichniässig verteilt werden; die Aufsicht üb wendung der Gelder übt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit aus; 59 058.85 Franken wurden von der Bundeskasse vereinnahmt.

28. Preisausgleichskasse für Holzkohle a. Verfügung Nr. 30/30avom 16. August 1948/21. Dezember 1944 (AS 59, 649/AS 60, 988); b. Vereinheitlichung der Abgabepreise für Holzkohle der verschiedenen Provenienzen ; c. 8 871 728.38 Franken. Beitragserhebung auf Holzkohleimporten und auf Holzkohle aus schweizerischen Gaswerken; d. 8297470.16 Franken. Zuschüsse an inländische Holzkohleproduktion; e. Verfügung Nr. 306 vom 1. November 1948 (AS 1948,1118). Der Überschuss von 74 258.22 Franken wurde wie folgt verwendet : 55 500 Franken für Brennholz-Landesreserve, 18 758.22 Franken an die Kosten von Holzhauerkursen.

29. Pflichtlagerrisikofonds für Holekohle a. Verfügung Nr. 31/31a vom 16. August 1943/21. Dezember 1944 (AS 59, 651/60,985); b. Deckung von Verlusten bei der Liquidation von Holzkohlepflichtlagern ; c. 939 829.49 Franken. Beiträge erhoben auf Holzkohleimporten; d. 657 265.60 Franken. Deckung von Verlusten auf gewissen Pflichtlagern; e. Verfügung Nr. 81 b vom 18. Dezember 1946 (AS 63, 15). Der Überschuss von 282 068.89 Franken ging an die Preisausgleichskasse für Holzkohle zur Verbilligung der inländischen Holzkohle.

30. Preisausgleichskasse für Holz aus entlegenen Waldungen a. Verfügung Nr. 49 vom 10. März 1945 (AS 61, 142) ; b. Sicherung eines angemessenen Ertrages für Holzschläge in abgelegenen Gebieten; c. l 230 404.91 Franken. Beiträge erhoben auf Brennholzbezügen der Industrie ;

920

d. 576 824,60 Franken. Zuschüsse an Waldbesitzer gemäss Zweckbestimmung ; e. Verfügung Nr. 49a vom 16. Juni 1948 (AS 1948, 772). Der Überschuss von Fr. 653 580.81 Pranken wurde von der Bundeskasse vereinnahmt.

31. Preisausgleichskasse für Ersatzräder und -reifen für landwirtschaftliche Traktoren a. Verfügung Nr. 47 vom 5. Februar 1945 (AS 61, 56) ; b. Ausgleich zwischen den Preisen für Gummireifen und Luftschläuche und denjenigen von Ersatzreifen und -rädern für landwirtschaftliche Traktoren; c. 52 890 Franken. Beitrag erhoben auf den für Landwirtschaftstraktoren abgegebenen Gummireifen und Luftschläuchen ; d. 28 486.20 Pranken. Zuschuss zur Verbilligung der Ersatzreifen und -rader; j e. Verfügung Nr. 47a vom 15. September 1947 (AS 63,1007). Der Überschuss von 28 958.80 Franken ging an die Preisausgleichskasse für Pneubewirtschaftung.

32, Preisausgleichskasse für Pneubewirtschaftung a. Verfügung Nr. 54 vom 20. Juli 1945 (AS 61, 538) ; b. Vereinheitlichung und Verbilligung des Abgabepreises der für die Reifenfabrikation benötigten Eoh- und Hilf sstoffe ; Deckung allfälliger Verluste hei der Liquidation der eidgenössischen Pneusammellager; c. 500538.40 Pranken. Beiträge erhoben auf Gummireifen und Gummi; d. 750.90 Franken. Verbilligung zurückgenommener Armeereifen; e. Verfügung Nr. 54 a vom 21. Juli 1947 (AS 63, 914). Nach Abzug eines Betrages von 195 755.81 Franken für die Verlustdeckung bei der «Pneusammellager»-Liquidation ist der Überschuss von 804 081.69 Franken in ein Depotkonto zur Anlegung einer Pneureserve im Rahmen der wehrwirtschaftlichen Planung übergeführt worden.

88. Fonds für Pflichtlager an Zucker a. Verfügung Nr. 1/2 vom 30, März 1940/19. Juli 1940 betreffend die Schaffung von Fonds zur Deckung von Verlusten auf Pflichtlagern (AS 56, 880 und 1270).

Diese zwei Verfügungen stützen sich auf den gleichnamigen Bundes-1 ratsbeschluss vom 23. Januar 1940 (AS 56, 101); b. Deckung von Verlusten auf Pfhchtlagern zur Förderung des Warenimports und der Vorratshaltung; c. 2 545 227.98 Franken. Beiträge der Zuckerpflichtlagerhalter. ' d. Ausgaben: Keine; e. Bundesratsbeschluss vom 12. Oktober 1945 betreffend die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses über die Schaffung von Fonds zur Deckung von Verlusten auf Pflichtlagern (AS 61, 898). Der Überschuss von 2 545 227.98 Franken wurde in das bei der Warensektion des Kriegsernährungsamtes bestehende Zuckerkonto übergeführt, dessen eigener Überschuss an die Bundeskasse abgeliefert wurde-

921 34. Preisausgleichskasse für die Baumwollindustrie a. Verfügung Nr. 14 vom 2. Dezember 1941 (B8 10, 987); b. Langfristige Stabilisierung der Preise auf dem Baumwollsektor, Durchführung von Verbilligungsaktionen für Rohbaumwolle und Zellwolle und für die Erzeugnisse der Baumwollindustrie; c. 24 769 841,59 Franken. Abgaben auf Rohbaumwollimporten und Abschöpfung von Aufwertungsgewinnen auf Rohbaumwoll-Lagerbeständen, Abgabe auf Feingarnen, Abgabe beim Export von Zwirnen und Geweben ; d. 22752288.04 Pranken. Verbilligung von Rohbaumwollimporten, von Zellwollflocken, von Grob- und Mittelfeingeweben; e. Verfügung Nr.14a vom30. Aprill 1953 (AS 1953, 455). Der Überschuss von 2 017 558.55 Franken wurde wie folgt verwendet: 1500 000 Franken sind der Textilindustrie für die Förderung der Textilfachausbildung und der Textilheimarbeit zur Verfügung gestellt worden, und zwar erhielten die Webschule Wattwil, die Ostschweizerischen Stickfachschulen St. Gallen, die Textil- und Modeschule St. Gallen, die Höhere Textilfachschule St. Gallen und die Textilfachschule Zürich insgesamt 1800 000 Franken, die Eidgenössische Materialprüfungs- und Versuchsanstalt in St. Gallen für Textilforschungen 100 000 Franken und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zur Förderung der Textilheimarbeit 100 000 Franken.

Die restlichen 517 558.55 Franken wurden von der Bundeskasse vereinnahmt.

35. Preisausgleichskasse für die Leinenindustrie a. Interne Verfügung vom 12. Juli 1944; b. Verbilligung überteuerter Iniporte von Flachs und Leinengarnen; c. 400552.49 Franken. Abschöpfung von Preisdifferenzen zwischen unterpreisigen Importen und dem auf die schweizerischen Produktionskosten abgestimmten inländischen Höchstpreis; d. 400552.49 Franken. Verbilligung gemäss Zweckbestimmung; e. Interne Verfügung vom 9. September 1947. Kein Überschuss.

86. Risiko- und Preisausgleichskasse für Speiseöle und Speisefette a. Verfügung Nr. 15 vom 29. Januar 1942 (AS 58, 105); b. Vereinheitlichung des Abgabepreises für Speiseöle und Speisefette und Deckung unversicherbarer Risiken; c. 55 270 249.25 Franken. Abschöpfung von Lageraufwertungsgewinnen und von Differenzen zwischen effektiven Einstandspreisen und stabilisierten Verkaufspreisen. Die Kasse hat ein Bundesdarlehen von 5 Millionen Franken erhalten; d, 55183422.60 Franken. Verbilligung der Importe von Speiseölen und Speisefetten. Bückzahlung des Bundesdarlehens von 5 Millionen Franken;

922

e. Verfügung Nr. 15a vom 12. Dezember 1951 (AS 1951, 1155), Der Überschuss von 136 826.65 Franken wurde der Treuhandstelle der schweizerischen Lebensmittelimporteure zugunsten desPflichtlagergarantiefondss für Speiseöle und Speisefette überwiesen, 37, Preisausgleichskasse für Fensterglas a. Verfügung Nr. 48 vom 28. Februar 1945 (AS 61, 135); b, Vereinheitlichung des Abgabepreises für Fensterglas in- und ausländischer Provenienz; e. l 829 265.81 Franken. Beitragsleistung billiger Provenienzen; d. l 644480.28 Franken. Zuschüsse an teure Provenienzen; e. Verfügung Nr. 48 a vom 13. Januar 1950 (AS 1950, 150). Der Überschuss von 184 835.58 Franken wurde an die Bundeskasse abgeliefert.

38. Preisausgleichskasse für Kasein a. Interne Verfügung vom 26. Januar 1944; b. Ermöglichung der Herstellung von Säurekasein durch Belastung des Labkaseins ; c. 319 269.15 Franken. Belastung des Labkaseins; d. 307955.75 Franken. Zuschüsse an die Herstellung von Säurekasein; e. Interne Verfügung vom 12. April 1948. Der Saldobetrag von 11818.40 Franken wurde dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten überlassen zur Weiterführung des Preisausgleichs auf privater Basis, 89. Preisausgleichskasse für Milch Tessin a, Verfügung Nr. 12 vom 81. Oktober 1941 (AS 57, 1244) ; l. Verbilligung der ins Tessin gelieferten Aushilfsmilch; c. l 022 478.24 Franken. Abgaben auf Konsummilch. Zuschüsse der Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte; d. l 022 478.24 Franken. Deckung der Zufuhrkosten für Aushilfsmilch, Ausrichtung von Spannenzulagen in den betreffenden Hauptversorgungsgebieten ; e. Verfügung Nr. 12a vom 25. Oktober 1949 (AS 1949,1520). Kein Überschuss.

Ab 25. Oktober 1949 übernahm die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte die verbliebenen Ausgleichsfunktionen.

40. Preisausgleichskasse für Bitumenemulsion a. Verfügung Nr. 40 vom 30. Dezember 1943 (AS 60, 18); b. Vereinheitlichung des Preises des für die Strassenemulsionsfabrikation benötigten Bitumens; Stabilisierung des Preises für Bitumenemulsion; o. 664 957.22 Franken. Variable Beiträge erhoben auf Importen von Bitumen ; d. 664 957.22 Franken, Zuschüsse an teure Bitumenpartien;

e. Verfügung Nr. 40a vom 6. März 1947 (AS 63, 175). Kein Überschuss.

41. Preisausgleichskasse für feste Hausbrandbrennstoffe ausländischer Herkunft a. Verfügung Nr. 86 vom 27. Oktober 1943 (AS 59, 834); b Verbilligung fester Hausbrandbrennstoffe ausländischer Herkunft;

923 c. 1 752 729.50 Pranken. Abschöpfung von Abwertungsgewinnen auf Pflichtlagern ; d. 1501514.93 Franken, Zuschüsse an teure Provenienzen; Beiträge an ausserordentliche Brech- und Lagerkosten; e. Verfügung Nr. 86a vom 1. Juni 1949 (AS 1949, 517). Der Überschuss von 251214.57 Franken wurde zur Abtragung des deutschen Kohlenkredits · verwendet.

42. KohleneinkaufsCarbo Garbo a. Interne Verfügung vom 21. August 1945; b. Importförderung von Kohle aus osteuropäischen Ländern durch Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln; " e. 4905 592.68 Franken. Diese resultieren aus Verkäufen; d. 8 982 159.44 Franken. Wurden für Kohleneinkäufe verwendet; e. Interne Verfügung vom 21. April 1949. Der Überschuss von 928483.24 Franken wurde zur Abtragung des deutschen Kohlenkredites verwendet.

43. Risikofonds Taxameter a. Vereinbarung zwischen Finanzverwaltung und Taxihaltern, gutgeheissen durch Aufsichtskommission für Preisausgleichskassen; b. Deckung von Kreditrisiken für Vorschüsse bei der Umbauaktion für Taxameter ; c. 60 000 Franken. Beiträge erhoben auf Karbid ; d. 4000 Franken. Ausgaben gemäss. Zweckbestimmung; e. Dieser Fonds wurde im Jahre 1946 liquidiert. Der Überschuss von 56 000 Franken ging an das Schweizerische Karbidsyndikat zur Karbidverbilligung.

44. Preisausgleichskasse für Wand- und Bodenplatten a. Verfügung Nr. 25 vom 80. April 1943 (AS 59, 330); b. Vereinheitlichung des Abgabepreises für eingeführte und im Inland hergestellte Wand- und Bodenplatten; c. 410084.58 Franken. Beiträge erhoben auf Wand- und Bodenplatten; d. 369 665.94 Franken. Verbilligung von Importen auf das schweizerischePreisniveau ; e. Verfügung Nr. 25a vom 21. Juli 1947 (AS 63, 913). Der Überschuss von.

40418.59 Franken wurde an die Bundeskasse abgeliefert.

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45. Preisausgleichskasse für nahtlose Gas- und Wasserleitungsröhren a. Interne Verfügung vom 14. Dezember 1945; b. Schaffung einheitlicher Preise für ausser Kontingent eingeführte nahtlose Gas- und Wasserleitungsröhren; c. 129198.75 Franken. Variable Beiträge erhoben auf Importen; d. 129198.75 Franken. Zuschüsse an über dem festgesetzten Mittelpreis hegende Importe; e. Die Liquidation dieser Preisausgleichskasse fand im Jahre 1946 statt.

Kein Überschuss.

924 46. Preisausgleichskasse für Saatkartoffeln a. Verfügung Nr. 34 vom 28. Oktober 1948 (AS 59, 829) ; b. Ermöglichung einer langfristigen Stabilisierung der Preise sowie Schaffung angemessen abgestufter Abgabepreise für Saatkartoffeln; c. 115 919 Franken. Gebühren und Zuschüsse der Schweizerischen Genossenschaft für die Saatkartoffelversorgung; d. 115 919 Franken. Verbilligung importierter Saatkartoffeln; e. Verfügung Nr.34a vom 30. Januar 1950 (AS 1950, 152). Kein Überschuss.

47. Diverse Preisausgleichfonds der Petrola a. Interne Verfügung vom 13. November 1943; .

b. Ausgleich der Abgabepreise für flüssige Brenn- und Treibstoffe, Schmieröle!

und -fette; c. 13 392 105.38 Franken. Differenz zwischen bewilligtem Abgabepreis und effektivem Einstandspreis (provisorische Preisfestsetzungen im Zeitpunkt des Eintreffens der Waren, Korrektur durch Ausgleich nach Errechnung der Importkosten); d. 13392105.38. Die Eückstellungen -wurden restlos für Preisausgleichszwecke verwendet (Verbilligung) ; e. Diese Fonds wurden im Jahre 1946 liquidiert. Kein Überschuss.

48. Versicherungskasse für Schlachtvieh a. Interne Verfügung vom 25. März 1944; b. Versicherung gegen Verluste aus Fleischschaubeanstandungen bei der zentralen Fleischannahme ; c. 7 284377.03 Franken. Beiträge der Schlachtviehproduzenten; d. 7011844.89 Franken. Zuschüsse bei Verlusten aus Fleischschaubeanstandungen; e. Interne Verfügung vom 23. April 1949. Der Saldo von 272 532.14 Franken wurde an den Schweizerischen Schlachtviehproduzentenverband in Brugg überwiesen zur Errichtung einer allgemeinen Schlachtviehversicherungskasse.

49. Preisausgleichskasse für Tessmer Holz a. Verfügung Nr. 45 vom 6. November 1944 (AS 60, 724) ; b. Ermöglichung der Gewinnung von Hok aus abgelegenen Schlägen des Kantons Tessin und dessen Abgabe zu einheitlichen Preisen; c. 445494.66 Franken. Beiträge erhoben auf Holzlieferungen an Grossverbraucher (Industriebetriebe, Gaswerke, Brennholzdetailhändler, Kontingentsbezüge usw.) der andern Kantone. Ferner überliess der Kanton der Preisausgleichskasse gewisse Gebühren, welche ursprünglich für die Organisationskosten der Holzverteilung bestimmt waren; d. 390 465.47 Franken. Zuschüsse wurden an Produzenten oder Schlagunternehmer ausgerichtet, wenn die Gewinnung des Holzes zu den festgelegten

925 Höchstpreisen unmöglich war. In Zusammenarbeit mit dem Forstpersonal wurden die Mehrkosten kalkuliert und die Differenzen wenigstens teilweise durch Zuschüsse ausgeglichen; e. Verfügung Nr. 45a vom 8. Dezember 1947 (AS 63, 1305). Der Überschuss von 55 029.19 Franken wurde dem Kanton Tessin zu allgemein forstlichen Zwecken überlassen.

50. Preisausgleichskasse für Inlandkohle a. Verfügung Nr. 56 vom 24. September 1945 (AS 61, 775); l). Vereinheitlichung der Preise für Inlandkohle und Deckung der im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Landesversorgung mit Inlandkohle entstandenen Preisrisiken; c. 1155453.22 Franken. Wenn der durch Einzelbewilligung festgesetzte Grubenpreis unter dem Abgabepreis (Poolpreis) lag, wurde die Differenz eingefordert ; d. 1099453.22 Franken. In denjenigen Fällen, wo der Abgabepreis (Poolpreis) den bewilligten Grubenpreis nicht deckte, wurde die Differenz als Zuschuss aus der Preisausgleichskasse ausgerichtet; e. Verfügung Nr. 56a vom 16, Juni 1949 (AS 1949, 558). Der Überschuss von 56 000 Franken ging an die Bundeskasse.

51. Preisausgleichskasse für Häute, Felle, Leder und Schuhe a. Verfügung Nr. 6a vom 21. Juni 1948 (BS 10, 931).; b. Ausgleich zwischen den tiefer liegenden Preisen der inländischen und den höheren der importierten Eohware; c. 38 830 385.50 Franken. Erhebung von Beiträgen auf Schuhen, auf Leder, welches nicht zur Herstellung von Schuhen diente, und in der letzten Phase auf inländischen rohen Häuten und Fellen; d. 38 798 385.50 Franken. Zuschüsse zur Verbilligung der importierton Eohwaren.

e. Verfügung vom 24. Juni 1953 (AS 1953, 516). Diese Kasse ist rechnungsmässig noch nicht definitiv liquidiert, da noch Forderungen bestehen. Der sich nach Eingang dieser Guthaben ergebende mutmassliche Saldo von 82 000 Franken wird der Empa, Abteilung Leder, St. Gallen, zugehen.

Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich der Deckung der Defizite und der Verwendung der Überschüsse der bisher liquidierten Preisausgleichskassen folgendes Bild: F , 0 Tranken 1. Deckung von Defiziten aus der Bundeskasse (ausser den Zuschüssen an die weiterhin bestehende Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte) 14 342 547.27 2. Verwendung der Überschüsse: a. Ablieferungen an die Bundeskasse 7242820.84 b. Zu Verbilligungszwecken wurden eingesetzt 4 346 402.34 Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

65

926 Franken

c. Zur Verwendung im Rahmen einer der Herkunft der Überschüsse entsprechenden Zweckbestimmung wurden in Fonds bei Ämtern des Bundes übergeführt (inkl. Überschuss Preisausgleichskasse Tessiner Holz an Kanton Tessin).

d. Zur Abtragung kriegswirtschaftlicher Schulden im betreffenden Bewirtschaftungsgebiet fanden Verwendung. .

e. Neuen kriegswirtschaftlichen Vorbereitungsmassnahmen wurden zugeführt f. Zu Forschlings- und Schulungszwecken wurden an private Organisationen vergabt g. Für die Weiterführung des Preisausgleichs oder der bisherigen Zweckbestimmung auf privatwirtschaftlicher Basis wurden eingesetzt h. Zur Deckung von allfälligen Verlusten auf Butterlagern wurden zurückgestellt

8499903.43 8 484 892.69 571358.84 1675000.-- 766 403.54 1163254.32

Keinen Überschuss wiesen 9 Preisausgleichskassen auf.

Wir beantragen Ihnen, vom vorstehenden Bericht in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 21. August 1953.

1244

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Liquidation der Preisausgleichskassen (Vom 21. August 1953)

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27.08.1953

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