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Bundesblatt

105. Jahrgang

Bern, den 29, Januar 1953

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, Iß Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme und Postbestellungsgebühr Einrückungegebühr: 50 Rappen die Petitzeile odor deren Baum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern _

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (Vom 20. Januar 1953) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Der 1948 in die Wege, geleitete Versuch einer verfassungsmässigen Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes ist in der Volksabstimmung vorn 4. Juni 1950 gescheitert. Dagegen stimmten Volk und Stände am 3. Dezember 1950 der Finanzordnung 1951 bis 1954 zu. Dadurch wurde den gesetzgebenden Behörden die nötige Zeit eingeräumt, um eine neue Revisionsvorlage auszuarbeiten und so frühzeitig zu verabschieden, dass vor Ablauf der Geltungsdauer der Finanzordnung 1951 bis 1954 die Volksabstimmung durchgeführt und die Ausführungsgesetze erlassen oder wenigstens vorbereitet werden können.

Die Aufgabe, vor der wir heute stehen, ist grundsätzlich die gleiche, wie sie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 22. Januar 1948 dargelegt hat (BBl 1948,1, 809 ff.). Sie besteht in der Hauptsache darin, dem Bund auf gaben bedarf.Ausserdemm sollen die Grundsätze für die Führung eines geordneten Finanzhaushaltes verfassungsmäßig festgelegt werden.

Obwohl der Bundesbeschluss vom 21. März 1950, der diese schwierige Aufgabe zu lösen versuchte, nicht die Zustimmung von Volk und Ständen fand, eignet er sich im grossen ganzen doch als Ausgangspunkt für eine neue Vorlage.

Über zahlreiche wichtige Bestimmungen, die Bestandteile des erwähnten Bundesbeschlusses bildeten, konnte man sich in der parlamentarischen Beratung einigen, und es kann angenommen werden, dass die Vorlage nicht wegen der in den eidgenössischen Bäten unbestrittenen Artikel verworfen wurde. AnderBundesblatt. 105. Jahrg. Bd. I.

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94 seits besteht kein Zweifel darüber, dass die Frage .des Ersatzes der Tilgungssteuer durcb Geldkontingente, über die bereits in der Bundesversammlung schwer überbrückbare Meinungsdifferenzen bestanden haben, für das Schicksal der Vorlage entscheidend gewesen ist. Da dio eidgenössischen Bäte der bundesrätlichen Vorlage vom 22. Januar 1948, abgesehen von der beantragten Tilgungssteüer, weitgehend zugestimmt hatten, erübrigt sich eine nochmalige eingehende Prüfung sämtlicher Fragen, die Gegenstand der Neuordnung des Bundeshaushaltes bilden.

Die im Jahre 1945 eingesetzte Expertenkommission für die Bundesfinanzreform hat sich mit allen wichtigen Finanz- und Steuerfragen gründlich befasst und die Ergebnisse ihrer Beratungen in ihrem Schlussbericht vom 14. März 1947 zusammengefasst. Zu einzelnen Fragen wurden ergänzende Gutachten erstattet. Sodann hat der Bundesrat in der Botschaft von 1948 die-bisherige und voraussichtliche Entwicklung der Bundesfinanzen sowie die Hauptprobleme der Verfassungsrevision, insbesondere die Neugestaltung des Bundessteuerrechts, eingehend dargelegt. Ferner hat er sich in zwei Ergänzungsberichten (BEI 1948, II, 85 ff.; III, 529 ff.) zu verschiedenen Fragen, die sich im Laufe der parlamentarischen Behandlungen der Vorlage stellten, geäussert. Diese reichhaltige Dokumentation hat für die Beurteilung der in dieser Botschaft behandelten Fragen an Bedeutung nicht verloren. Um Wiederholungen zu vermeiden, werden wir uns im nachfolgenden darauf beschränken, soweit es geboten erscheint, auf die früheren Ausführungen zu verweisen. Dagegen möchten wir die wichtigsten Erscheinungen der finanzpolitischen Entwicklung seit 1914 nochmals kurz in Erinnerung rufen.

I. Die finanzpolitische Entwicklung seit 1914 1. Die Periode 1914 bis 1932 Der erste Weltkrieg hat der ruhigen finanzpolitischen Entwicklung des Bundes ein Ende bereitet. In den Kriegs- und ersten Nachkriegsjahren wurde das Eechnungsgleichgewicht empfindlich gestört. Die Zollerträge, die damalige Haupteinnahmequelle des Bundes, gingen stark zurück. Zur Entlastung der Verwaltungsrechnung wurden die Mobilisationskosten ausgeschieden und einer besondern Rechnung belastet. Das gleiche war der Fall mit den übrigen kriegsbedingten Ausgaben für Verbilligung der Lebenshaltung, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit u. a. Finanzpolitisch stellten
sich folgende Aufgaben: Wiederherstellung des Gleichgewichts der laufenden Rechnung; Tilgung der Mobilisationskosten und der übrigen der besondern Eechnung belasteten .Aufwendungen. Dazu kam nach Kriegsende die Finanzierung der projektierten Altersund Hinterbliebenenversicherung.

Die Wiederherstellung des Rechnungsgleichgewichtes wurde zunächst durch Einsparungen und stärkere Heranziehung bestehender Einnahmequellen erstrebt. Es war aber von vorneherein klar, dass neue Einnahmequellen er-

95 schlössen werden niussten. Von den Massnahmen, die in den Kriegs- und Nachkriegsjahren zur Deckung des laufeiiden Bedarfes ergriffen wurden, seien in Erinnerung gerufen: 1917 Einführung von Stempelabgaben auf Urkunden des Handelsverkehrs; 1920/21 Abänderung des Zolltarifs. Die Erhöhung der Tarifansätze erfolgte aus wirtschaftspolitischen Gründen, wirkte sich aber auch günstig auf die Zolleinnahmen aus; 1920 Zunächst Erhöhung, sodann Neuordnung der Tabakzölle durch Einführung progressiver und differenzierter Zollansätze; 1921 Ausdehnung der Stempelabgaben auf Coupons von Wertpapieren; 1923 Erhöhung der Zölle auf Benzin und Benzol für Motoren; 1927 Einführung von Zollzuschlägen auf Gerste, Malz und Bier anstelle einer Biersteuer; weiterer Ausbau der Stempelsteuer.

Diese Massnahmen und die günstige Wirtschaftskonjunktur, die sich nach Überwindung der Nachkriegsdepression entwickelte, führten von 1928 an zu einer Entspannung der Finanzlage des Bundes. Der Fehlbetrag der Eidgenössischen Staatsrechnung, der 1921 218 Millionen Franken betragen hatte, sank bis 1925 auf 12 Millionen Franken, Die Jahre 1926 bis 19S2 schlössen sodann mit Einnahmenüberschüssen ab.

Zur Tilgung der ausserordentliclien Ausgaben dienten folgende Massnahmen : 1915 Einführung der ersten direkten Bundessteuer unter der Bezeichnung: Einmalige eidgenössische Kriegssteuer (erhoben in den Jahren 1916 und 1917); 1916 Einführung einer eidgenössischen Kriegsgewinnsteuer (erhoben während der Jahre 1915 bis 1920); 1919 Wiederholung der Kriegssteuer unter der Bezeichnung: Neue ausserordenthcbe Kriegssteuer (8 Erhebungsperioden 1921 bis 1924, 1925 bis 1928, 1929 bis 1982); 1927 Aufstellung eines Schuldentilgungsplanes, wonach der anfangs 1926 ausgewiesene Passivsaldo von 1567 Millionen Franken innert 40 Jahren abgetragen werden sollte.

Die Kosten der Mobilisation, die durch Bundesbeschluss vom 14. Juni 1928 auf 1,2 Milliarden Franken festgesetzt worden waren, konnten bis Ende 1982 durch die für diesen Zweck reservierten Einnahmen aus den Kriegssteuern getilgt werden. Trotzdem zeigte die Vermögenslage des Bundes eine wesentliche Verschlechterung gegenüber der Vorkriegszeit. Anstelle des 1918 ausgewiesenen Reinvennögens von 103 Millionen Franken trat eine Verschuldung, die 1925 mit 1567 Millionen Franken einen vorläufigen Höhepunkt erreichte und Ende 1932 noch 1822 Millionen Franken betrug. Die Verschlechterung der Vermögenslage ergab sich hauptsächlich aus den ausserordentlicheh

96 Aufwendungen für die Verbilligungsaktionen, für die Arbeitslosenfürsorge und Krisenbekämpfung in den Kriegs- und Nachkriegsjahren sowie aus den aufgelaufenen Defiziten der Rechnungsjahre 1913 bis 1925.

Für die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung waren zunächst Steuern auf Bier und Tabak sowie eine Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuer vorgesehen. Schliesslich -wurde die Lösung getroffen, dass die Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks und des Bundesanteils am Alkoholmonopol für das Versicherungswerk reserviert wurden.

2. Die Periode des Finanznotrechts von 1933 Us 1938 und die Übergangsordnung 1939 bis 1941 Die Wirtschaftskrise, die anfangs der dreissiger Jahre einsetzte, begann sich 1983 im Finanzhaushalt des Bundes auszuwirken und zwang zu ausserordentlichcn Massnahmen zurSicherung des finanziellen Gleichgewichtes. Diese Massnahmen bildeten den Inhalt des Finanzprogrammes I (Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933 über die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt) und des Finanzprogrammes II (Bundesbeschluss vom 81. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalte in den Jahren 1986 und 1937). Ihr charakteristisches Gepräge erhielten sie nicht nur durch das Ausmass der fiskalischen Eingriffe, sondern auch durch die Anwendung der Rechtsetzungsform des dringlichen Bundesbeschlusses unter Ausschaltung des Mitspracherechtes von Volk und Ständen. Das gesteckte Ziel wurde durch Einsparungen und Vermehrung der Einnahmen erstrebt, da man eine Neuverschuldung unbedingt vermeiden wollte. Erstmals wurden auch die Bundesbahnen in die Sanierung einbezogen.

Einsparungen wurden erzielt durch Verzicht auf die Äufnung und die Verzinsung gewisser Fonds,, durch den Abbau der Bundesbeiträge, derBesoldungen und des Militärsolds sowie durch die Kürzung des Aufwands für Liegenschaften, Sach- und Verwaltungsausgaben. Neue Einnahmequellen wurden erschlossen durch Einführung der Krisenabgabe, Erhöhung und Ausbau der Stempelabgaben, Einführung einer Tabaksteuer, durch- Zollerhöhungen auf Tabak, Kaffee, Tee, Zucker, Motorentreibstoff en, Braurohstoffen eu, durch Einführung einer Getränkesteuer, des Zollquittungsstempels sowie
der Preiszuschlägeauff Speiseölen und -fetten und-durch Entnahmen aus dem AltersundHinterlassenenversicherungsfondss und dem Versicherungsfonds. ' Durch diese Massnahmen konnten die Abschlüsse der Verwaltungsrechnung in- den Jahren 1984 bis 1988 um rund, dreiviertel Milliarden Frankenverbessert werden. Die Rechnungsdefizite hielten sich in massigen Grenzen. Die Verschuldung nahm trotz der Wehranleihe von 1936 nur um rund 200 Millionen Franken zu. Dagegen konnten die Ausgaben nicht gedrosselt werden. Sie stiegen" von 1933 bis 1938 von 513 auf 708 Millionen Franken.

97 Die Geltungsdauer der Finanzprogramme I und II, die Ende 1987 ablief, musste infolge der langen Dauer der Wirtschaftskrise und der schwer zu beurteilenden Auswirkungen der Währungsabwertung 1987 um ein Jahr verlängert werden (Bundesbeschluss vom 28. Oktober 1937 über die Verlängerung und Anpassung des Fiskalnotrechts für das Jahr 1938). Inzwischen sollte die Ablösung des Eiskalnotrechts durch verfassurigsmässiges Eecht auf Beginn des Jahres 1939 vorbereitet werden. Der im Jahr 1938 unternommene Versuch der verfassungsruässigen Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes scheiterte jedoch im Nationalrat. Die Notwendigkeit, die durch das Fiskalnotrecht erlassenen Hassnahmen fortzusetzen, und der Wunsch, einen verfassungsmässigen Zustand herzustellen, führten zur sogenannten Ubergangsordnung, die die Weiterführung des Fiskalnotrechts auf verfassungsmässiger Grundlage (Volksabstimmung vom 27. November 1938) für die Jahre 1939 bis 1941 sicherte. Der Ertrag der Krisenabgabe wurde bis zur Einführung einer befristeten Wehrsteuer für die Verzinsung und Tilgung der ausserprdentlichen Aufwendungen für die Landesverteidigung reserviert.

3, Die Periode des zweiten Weltkrieges und der ' ersten Nachkriegsjälire 1939 bis 1949 Während der Vorbei eitungen für eine verfassungsmässige Neuordnung des.

Finanzbaushaltes des Bundes brach der zweite Weltkrieg aus. Ende 1939 wurde der Militärpflichtersatz verdoppelt und anfangs 1940 eine Kriegsgewinnsteuer eingeführt. Ansehliessend beantragte der Bundesrat den Bäten Massnahmen zur Tilgung der ausserordeutlichen Wehraufwendungen und zur Ordnung des Finanzbaushaltes des Bundes. Sie betrafen die Schuldentilgung und Ausgabendeckung, die Ausgabenbefugnisse der Bundesversammlung, die Weiterführung bisheriger Fiuanzmassnabmen, die Leistungen des Bundes für die Altersfürsorge und die Einführung neuer Steuern, wie Wehropfer, Wehrsteuer und WarenUmsatzsteuer. Die Bundesversammlung stimmte den Anträgen des Bundes rates mit unbedeutenden Änderungen zu (Bundesbeschluss vom 11. April 1940).

Inzwischen hatte sich aber die Lage derart zugespitzt, dass darauf verzichtet werden musste, den Bundesbeschluss. der Abstimmung des Volkes und der Stände au unterbreiten. Mit Zustimmung der Bundesversammlung setzte der Bundesrat die neuen Fiskalmassnahmen gestützt auf die ihm erteilten Vollmachten
am 30. April 1940 in Kraft (Bundesratsbeschluss vom 30. April 1940 über Massnahmen zur Tilgung der ausserordentlichen Wehraufwendungen Und zur Ordnung des .Finanzhaushaltes des Bundes). Die Geltungsdauer dieser Ordnung wurde zunächst bis Ende .1945 festgesetzt.

Zum einmaligen Wehropfer, zur Wehrsteuer und zur Warenumsatzsteuer, die auf Grund des Kriegsfinanzierungsprogramms vom 30. April 1940 eingeführt wurden,, gesellte sich 1942 noch die Luxussteuqr. Wegen der langen Dauer des Krieges genügten die neuen Einnahmequellen nicht, um die ausserordentlichen Aufwendungen, für die Landesverteidigung zu tilgen. Im November 1942 be-

98 schiusa deshalb der Bundesrat zusätzlich eine Erhöhung der allgemeinen Wehrsteuer auf dem Einkommen, eine Wiederholung des Wehropfers und eine Erhöhung der Warenumsatzsteuer. Überdies wurde Ende 1948 die Verrechnungssteuer eingeführt.

Im Jahre 1944 -wurde die Verrechnungssteuer erhöht und im Zusammenhang damit eine Steueramnestie gewährt. Gleichzeitig wurden die vordem nach Art der Kapitalanlage differenzierten Couponsteuersätze vereinheitlicht und der Emissionsstempel auf Aktien erhöht.

Die nach 1938 getroffenen Fiskahnassnahmen waren einschneidender und deshalb auch wirkungsvoller als die während des ersten Weltkrieges angeordneten. In den Jahren 1939 bis 1945 betragen die Einnahmen des Bundes aus den neuen Abgaben 2,7 Milliarden Franken. Im gleichen Zeitraum beh'efen sich die Kosten der militärischen und wirtschaftlichen Landesverteidigung und die andern kriegsbedingten Massnahmen auf 8,4 Milliarden, so dass sich ein Fehlbetrag von 5,7 Milliarden Franken ergab. Bis Ende 1945 waren die Kosten stets höher als die Deckungsmittel, 1946 änderte sich jedoch das Verhältnis, indem sich der jährliche Fehlbetrag in einen Überschuss verwandelte. Die einschneidenden Auswirkungen des zweiten Weltkrieges auf die Bundesfinanzen zeigen sich in der Entwicklung der Verschuldung (Überschuss der Passiven über die Aktiven). Sie betrug 1938 1,5 Milliarden Franken, Ende 1945 dagegen 8,5 Milliarden Franken. In den folgenden Jahren ist sie zurückgegangen und belief sich Ende 1951 noch auf 7,8 Milliarden Franken.

Das Kriegsfinanzprogramm von 1940 und seine Ergänzungen waren bis 1945 befristet. Seine Geltungsdauer wurde, da eine verfassungsmässige Ordnung vor Ende des Krieges nicht in die Wege geleitet -werden konnte, bis Ende 1949 verlängert, und zwar durch die Bundesratsbeschlüsse vom 20. November 1942 (Wehrsteuer und Warenumsatzsteuer) und vom 31, Oktober 1944 (Verrechnungssteuer) sowie durch den Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1945 über die zweite Verlängerung der Finanzordnung 1939 bis 1941.

In Verbindung mit der Aufhebung der Kriegsgewinnsteuer im Jahre 1946 wurde als fiskalischer Ersatz eine zusätzliche Wehrsteuer von höheren Erwerbseinkommen und Geschäftserträgen beschlossen. Die Steuer wurde in der vorgesehenen Gestalt nicht erhoben. An ihre Stelle trat der sogenannte Sonderzuschlag zur Wehisteuer, der
in zwei Baten 1949 und 1950 zu entrichten war.

Inzwischen hatte das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement mit den Vorarbeiten für die Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes begonnen.

Es war bereits am 5. Oktober 1945 vom Bundesrat ermächtigt worden, für die Prüfung der Fragen, die sich bei der Bundesfinanzreform ergeben, Experten beizuziehen. In der Folge wurde eine Expertenkommission bestellt, der Vertreter der verschiedenen Parteien und Wirtschaftsgruppen angehörten. Die Kommission- erstattete ihren Schlussbericht am 14. März 1947. Am 22. Januar 1948 unterbreitete der Bundesrat der Bundesversammlung die eingangs erwähnte Botschaft mit dem Entwurf eines Bundesbeschlusses über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes.

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U. Die Verfassungsvorlage von 1948 und die Finanzordnungen von 1950 bis 1954 .7. Der Finanzplan 1950 ff.

Von den 1800 Millionen Pranken Einnahmen^ die für das Jahr 1948 budgetiert waren, flössen nahezu zwei Drittel aus Quellen, die dem Bund nicht kraft Verfassung zustanden. Die Hauptaufgabe der Bundesfinanzreform bestand deshalb darin, das auf Dringlichkeits- und Vollmachtenbeschlüasen beruhende Fiskalnotrecht, dessen Gültigkeit bis zum 81. Dezember 1949 befristet war, in ordentliches Verfassungsrecht überzuführen, soweit dies zur Sicherung der benötigten Einnahmen erforderlich war.

Die Aufwendungen des Bundes für die militärische und wirtschaftliche Landesverteidigung, die im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg standen, wurden bis Ende 1948 mit ungefähr 10% Milliarden Franken veranschlagt, wovon noch 5,3 Milliarden Franken zu tilgen verblieben. Zu diesem Betrag kamen noch die Schulden im ordentlichen Finanzhaushalt des Bundes von weiteren 4 Milliarden Franken, wovon 1% Milliarden Franken schon 1939 bei Kriegsbeginn bestanden hatten. Hieraus ergab sich als weitere Aufgabe der Bundesfinanzreform, die Tilgung der Bundesschuld neu zu ordnen.

Die Expertenkommission für die Bundesfinanzreform hatte einen Finanzplan für die Jahre 1950 ff. zusammengestellt. Sie schätzte Ausgaben und Einnahmen des Bundes auf 1300 Millionen Franken, Die nochmalige Überprüfung und Anpassung des Finanzplanes an die inzwischen geänderten Verhältnisse ergab für den Durchschnitt der Jahre 1950 ff. 1850 Millionen Franken Ausgaben und Einnahmen. Unter den letzteren war die vorgesehene Tilgungssteuer mit 180 Millionen Franken eingesetzt (BEI 1948, I, 584/85; Sonderausgabe 276/77).

Auf Wunsch der ständerätlichen Kommission stellte der Bundesrat einen Finanzplan ohne Tilgungssteuer auf, der bei 1330 Millionen Franken Ausgaben und 1183 Millionen Franken Einnahmen ein Defizit von 147 Millionen Franken ergab. In Übereinstimmung mit seiner Kommission senkte der Ständerat die Ausgaben auf 1235 Millionen Franken durch Abstriche bei der Zivil Verwaltung, der Landesverteidigung, den Bundesbeiträgen und den Bückstellungen für Verhütung der Wirtschaftskrisen. Gleichzeitig wurde der Einnahmenvoranschlag auf 1239 Millionen Franken erhöht. Mehreinnahmen wurden vor allem aus den Zöllen, der Warenumsatzsteuer und der PTT in Rechnung
gestellt. Auf diese Weise ergab sich ein Einnahmenüberschuss von 4 Millionen Franken.

Die nationalrätliche. Kommission rechnete mit durchschnittlich 1310 Millionen Franken jährlichen Ausgaben.

2. .Inhalt der Vorlage Der Beschlussentwurf des Bundesrates sah folgende Massnabmen vor: a. Begründung einer verfassungsrechtlichen Beteiligung der Kantone am Ertrag des Treibstoffzolles und Erhöhung der Beiträge an die Kantone mit internationalen Alpenstrassen,-

100 b. Neuordnung der dem Bund verfassungsmässig zustehenden Steuerkompetenzen, insbesondere Verankerung der Befugnis zur Erhebung der Verrechnungssteuer, der Warenumsatzsteuer und einer direkten Steuer zur Tilgung und Verzinsung von 5 Milliarden Franken des Kriegsschuldenüberschusses (Tilgungssteuer an Stelle der bisherigen Wehrsteuer); c. Aufstellung von Grundsätzen für die Schuldentilgung, die Ausrichtung von Bundesbeiträgen und die Ausgabenbeschränkung ; d. Aufhebung der Anteilsrechte der Kantone am Ertrag des " Militärpflichtersatzes, der Stempelabgaben und der Nationalbank ; e. Erlass von Vorschriften gegen ungerechtfertigte Steuervergünstigungen.

In einem Anhang stur Botschaft legte der Bundesrat die Grundsätze für die Gestaltung der vorgesehenen Steuern dar. Gegenüber der geltenden Ordnung wurden hauptsächlich folgende Änderungen in Aussicht genommen.

Tilgungssteuer: Verzicht auf die Besteuerung des Vermögens natürlicher Personen, Vereine und Stiftungen; Ersetzung der progressiven Ertragssteuer der Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch eine proportionale Steuer vom Eeinertrag; Herabsetzung des kantonalen Ertragsanteils von 30 Prozent auf 10 Prozent.

Militärpflichtersatz: Modernisierung in Anlehnung an die direkte Bundeseinkommenssteuer.

Stempelabgaben: Ausbau durch Einbezug der Lotterielose, des Postchecks, der Erachturkunden des gewerbsmässigen Autotransportverkehrs u. a. und Erhöhung der Steuersätze einzelner Abgaben.

Couponsteuer: Einbezug in die Verrechnungssteuer.

Warenumsatzsteuer: Einbau der Luxussteuer und einer Getränkesteuer; Erweiterung der Freiliste.

3. Die Behandlung der Vorlage, in den eidgenössischen Bäten Die Priorität zur Behandlung der bundesrätlichen Vorlage kam dem Ständerat zu. Dieser befasste sich erstmals in der Junisession 1948 mit ihr. Er lehnte die Tilgungssteuer mit 25 gegen 18 Stimmen ab und ersetzte sie durch sogenannte Verrechnungssteuerkontingente. In den andern wichtigen Fragen stimmte der Ständerat im wesentlichen dem Bundesrate zu.

Der Nationalrat beriet die Vorlage erstmals in der ausserordentlichen Februarsession 1949. Er lehnt e mit 100 gegen 69 Stirninen die vom Ständerat beschlossenen Verrechnungssteuerkontingente ab und sprach sich mit 101 gegen 79 Stimmen für die Tilgungssteuer aus, ermässigte aber die
Steuersätze und beschränkte die Erhebungsdauer auf 20 Jahre. Gleichzeitig befristete er auch die Erhebung der Warenumsatzsteuer auf 20 Jahre. Beide Steuern sollten in einem Zusatz zur Bundesverfassung im einzelnen geregelt werden: Beide Eäte hielten in der Mai- bzw. Junisession 1949 an ihren Beschlüssen fest und erklärten sie für endgültig; so dass das im Bundesgesetz vom 9. Oktober

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1902 über den Geschäftsverkehr zwischen Nationalrat, Ständerat und Bundesrat vorgesehene Einigungsverfahren eingeleitet werden musste.

Die Einigungskonferenz trat erstmals im August 1949 zusammen und beauftragte eine Subkommission, einen Einigungsvorschlag auszuarbeiten. In ihrer zweiten Session im Februar 1950 beschloss die Einigungskonferenz, dem Antrag der Mehrheit ihrer Subkomrnission folgend, die vom Bundesrat vorgeschlagene Tilgungssteuer durch kantonale Geldkontingente sowie durch eine Besteuerung der juristischen Personen zu ersetzen (BB1 1950, I, 610 ff.). Der Ständerat stimmte dem Einigungsvorschlag mit 82 Ja gegen 9 Nein bei zwei Enthaltungen, der Nationalrat mit 95 Ja gegen 68 Nein bei 19 Enthaltungen zu.

In der Volksabstimmung vom 4. Juni 1950 wurde die am 21. März 1950 von den Eäten angenommene Einigungsvorlage sowohl von der Mehrheit der Stimmenden (267 770 Ja gegen 486 331 Nein) als' auch von der Mehrheit der Stände (6 annehmende gegen 16 ablehnende Kantone) verworfen.

Die1 wuchtige Verwerfung der mühsam zustande gekommenen Einigungsvorlage darf nicht dahin ausgelegt werden, dass der Versuch einer Neuordnung des.Finanzhaushaltes des Bundes in Bausch und Bogen abgelehnt worden sei.

Die Bäte haben den Vorschlägen des Bundesrates, soweit sie sich nicht auf die Tilgungssteuer bezogen, ohne wesentliche Änderungen zugestimmt. Dass sie die Tilgungssteuer, wie bereits erwähnt, durch kantonale Geldkontingente und eine Steuer von den ausgeschütteten Gewinnen sowie vom Kapital und den offenen Keserven der Aktiengesellschaften ersetzt wissen wollten, erwies sich nicht als glücklich; denn es besteht kein Zweifel darüber, dass vor allem dieser Lösung die Schuld am Scheitern der Vorlage zuzuschreiben ist. Eine Verständigung über den weiteren Inhalt der Vorlage bot dagegen, wie die folgende Zusammenfassung der Verhaudlungsergebnisse zeigt, keine grosseu Schwierigkeiten.

-- Beide Bäte stimmten von Anfang au der Aufhebung der Anteile der Kantone am Ertrag des Militärpflichtersatzes, der Stempelabgaben und der Nationalbank zu. Lediglich die nationalrätliche Kommission hatte beschlossen, den kantonalen Anteil am Militärpflichtersatz beizubehalten, doch folgte der Eat in diesem Punkt den Anträgen seiner Kommission nicht.

-- Anerkannt war die Notwendigkeit der Beibehaltung der Ausgleichsteuer,
der Verrechnungssteuer, der Sichernngssteuer, der Stempolabgaben und der Tabaksteuer.

-- Unbestritten war die Ermächtigung des Bundes zu Massnahmen gegen kantonale Steuerabkommen sowie gegen ausländische Besteuerungsübergriffe (Betorsionssteuer).

-- Grundsätzlich waren beide Bäte auch mit der Aufstellung von verfassungsmässigen Normen für die Schuldentilgung, der Ausrichtung von Bundesbeiträgen und der Ausgabenbeschränkung einverstanden. In Abweichung vom Bundesrat und Ständerat wollte der Nationalrat jedoch nicht für alle AusgabenÜberschreitungen, welche die eidgenössischen Bäte gegenüber den Anträgen des Bundesrates beschliessen, das qualifizierte Mehr vorsehen, sondern nur für einmalige Ausgaben über! Million Franken oder für wiederkehrende Ausgaben von mehr.

102 als 100 000 Franken, wenn der Ausgabenbeschluss nicht dem fakultativen Referendum untersteht. Die Einigungskonferenz übernahm die Fassung des Nationalrates, -- Zu längeren Diskussionen führte die Neuregelung der Verteilung des Treibstoffzollertrages. Der Ständerat wollte den Anteil der Kantone am Rein-, ertrag des Zolles auf Treibstoffen für Motoren schlechthin auf die Hälfte festsetzen, wogegen Bundesrat und Nationalrat die Auffassung vertraten, der Anteil sei durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmen und könne auch auf weniger als 50 Prozent festgesetzt werden. Die Einigungskonferenz schloss sich der ständerätlichen Auffassung an.

-- Über die verfassungsmässige Verankerung der Warenumsatzsteuer und der Luxussteuer waren sich beide Räte grundsätzlich einig. Allerdings wurde die Zustimmung seitens der sozialdemokratischen Fraktion an die Bedingung geknüpft, dass diesen Verbrauchsbelastungen eine angemessene Belastung der Einkommen und Vermögen gegenübergestellt werde. Während der Ständerat der Warenumsatzsteuer als einer dauernden Einnahmequelle zustimmte, trat der 'Nationalrat für eine Befristung auf 20 Jahre ein und sprach sich ferner für die Steuerfreiheit nicht nur der Umsätze der notwendigen Lebensmittel, sondern auch der Umsätze der unentbehrlichen Bedarfsartikel des täglichen Gebrauchs und der notwendigen Hilfsstoffe der Urproduktion aus. Die Einigungsvorlago sah eine dauernde verfassungsmässige Verankerung der Warenumsatzsteuer vor, kam aber der nationalrätlichen Auffassung dadurch entgegen, dass sie die Besteuerung der Umsätze von unentbehrlichen Bedarfsartikeln des täglichen Gebrauchs und von notwendigen Hilfsstoffen der landwirtschaftlichen Urproduktion auf maximal 4 Prozent festgesetzt wissen wollte.

·-- Der Einbau der Luxussteuer in die Warenumsatzsteuer war unbestritten, dagegen stiess der Einbau einer Getränkesteuer auf -Widerstand, Nach der Vorlage des Bundesrates sollte die Verfassung ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, dass ausser den Gegenständen des Luxusverbrauches auch die Getränke einer höheren Umsatzbelastung unterworfen werden könnten. Die Räte wollten einer solchen Klausel einschränkend beifügen, dass auf die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Produkte, insbesondere des Weines, angemessen Rücksicht zu nehmen sei. Die Einigungskonferenz verzichtete
schliesslich darauf, die Möglichkeit einer höheren Belastung der Getränke ausdrücklich zu nennen.

4. Die Finanzordnung 1950 und 1951 und die Finanzordnung 1951 bis 1954 Als sich die parlamentarische Behandlung der Vorlage von 1948 in die Länge zog und klar wurde, dass es nicht möglich sein werde, die neuen Verfässungsbestimmungen und die Ausführungsgesetzgebung bis Ende 1949 zu verabschieden und vor das Volk zu bringen, musste zur Sicherung der ungestörten Fortführung des Finanzhaushaltes des Bundes die Geltungsdauer des Fiskalnotrechts durch dringlichen Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1949 (Finanzordnung 1950/51) bis Ende 1951 verlängert werden (BB11949, II, 77 ff.; AS 1949, 1801). Die Finanzordnung 1950/51 trat am 1. Januar 1950 in Kraft! Ihre Gel-

103 tung für das Jahr 1951 hing von der Zustimmung des Volkes und der Stände ab, denen nach Artikel 89bl8 der Bundesverfassung der dringliche Bundesbeschluss im Laufe des Jahres 1950 zu unterbreiten gewesen -wäre.

Durch die Verwerfung der Verfassungsvorlage vom 21. März 1950 in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1950 ergab sich insofern eine neue Lage, als die Bundesfinanzrefonn von neuem in Arbeit genommen werden musste. Hierzu wäre aber die Zeit von anderthalb Jahren, die die Finanzordnung 1950/51 bestenfalls gewährt hätte, völlig ungenügend gewesen. Die Finanzordnung 1950/51 wurde deshalb nicht zur Abstimmung gebracht, sondern durch die Finanzordnung 1951 bis 1954 ersetzt (BEI 1950, II, 425 ff.; AS I960, 1463 ff.).

Diese wurde von den eidgenössischen Räten am 23. September 1950 verabschiedet und am 8. Dezember 1950 vom Volk (mit 516 704 gegen 227 131 Stimmen) und von den Ständen (mit 20 gegen 2 Stimmen) angenommen.

Die Finanzordnung 1950 und 1951 stellte im wesentlichen eine befristete Weiterführung der Finanzordnung 1939 bis 1941 sowie der auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates eingeführten Steuern dar. Dabei wurde der Kritik an der Wehrsteuer und der Warenuinsatzsteuer angemessen Eechnung getragen. Bei der Wehrstouer wurde der 1949 eingeführte steuerfreie Abzug vom Einkommen (Teuerungsabzug) von 1000 auf 2000 Franken erhöht, und bei der Warenumsatzsteuer wurden die Umsätze der notwendigen Lebensmittel von der Steuer befreit.

Die Finanzordnung 1951 bis 1954 bezweckt in erster Linie gleichfalls die Erhaltung der Einnahmequellen. Sie verleiht der Bundesversammlung das Recht, einzelne Bestimmungen der Steuererlasse abzuändern, wenn damit nicht Ertragsvermehrungen angestrebt und keine Erhöhungen von Tarifsätzen vorgesehen werden, die zur Mehrbelastung einzelner Steuerpflichtiger führen würden. Sie ordnete aber auch selber gewisse Erleichterungen an. Bei der Wehrateuer wurde ein steuerfreier Abzug vom Vermögen im Betrage von 20 000 Franken für die Ergänzungssteuer eingeführt, und bei der Warenumsatzsteuer wurden alle Esswaren, einschliesslieh Kaffee und Tee, auf die Freiliste gesetzt. Dazu kam eine Ermässigung der Steuer auf den Umsätzen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen.

Wie die Finanzordnung 1950 und 1951, so enthält auch die Finanzordnung 1951 bis 1954 Bestimmungen
"über die Verbesserung des Finanzausgleichs im Strassenwesen (Treibstoffzollanteil der Kantone, Beitrag an die Kantone mit internationalen Alpenstrassen) und über die Einschränkung der Ausgaben (Ausgabenbremse). Die Finanzordnung 1951 bis 1954 enthält sodann noch Bestimmungen über die Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des Auslandes. Schliesslich bestimmt sie vorsorglicherweise, welche Mittel für den Fall einzusetzen sind, dass während ihrer Geltungsdauer Massnahmen zur Bekämpfung einer Wirtschaftskrise sich als nötig erweisen sollten. Die Finanzordnung 1951 bis 1954 hat somit im wesentüchen jene Teile der am 4. Juni 1950 verworfenen Verfassungsvorlage übernommen, über die in den Bäten ohne grosse Meinungsverschiedenheiten eine Verständigung erzielt wurde.

104 m. Die Ausgaben de» Bundeshaushalts Vorbemerkungen In der Botschaft des Bundesrates vom 22. Januar 1948 wurde ein Ausgabenplan des Bundes für die Jahre 1950 ff. aufzustellen versucht. Dieser Plan spielte in der Diskussion über die endgültige Neugestaltung des Bundeshaushaltes eine grosse Eolie. Man nahm «Korrekturen» daran vor und suchte Aus-, gaben und Einnahmen unter andern Annahmen miteinander in Einklang zu Dringen. Allerdings konnte das Ziel, die Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes, auch so nicht auf den ersten Anlauf erreicht werden.

Wenn auch diesmal ein «Ausgabenplan» als Diskussionsunterlage mitgegeben wird, so ist von vorneherein deutlich zu betonen, dass jede derartige Aufstellung nur ein Versuch sein kann, für die zukünftigen Ausgaben des Bundes gewisse Anhaltspunkte zu gewinnen. Dabei muss man sich bewusst bleiben, dass das wirkliche Schlussresultat sich erheblich von den gemachten Annahmen entfernen kann. Wie schon in der Botschaft vom 22. Januar 1948 dargelegt wurde, sind die Staatsausgaben Mittel zum Zwecke der Befriedigung von Bedürfnissen des Gemeinwesens und damit nichts1 anderes als das Abbild des politischen Willens, wie er in den Beschlüssen der Bundesversammlung und auch in den Volksentscheiden zum Ausdruck kommt. Art und Sichtung dieses Willens auf Jahre und Jahrzehnte hinaus vorauszusehen, ist praktisch unmöglich. Jeder Ausgabenplan kann sodann nur unter dem Vorbehalte Anspruch auf einige Zuverlässigkeit erheben, dass die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse sich nicht wesentlich ändern. Gerade diese Voraussetzung aber wird in Wirklichkeit nie vollständig zutreffen.

Die Gliederung des Finanzbedarfs in der Botschaft vom 22. Januar 1948 entsprach der damaligen Gliederung der Staatsrechnung, Mit dem Voranschlag 1951 ist ein neuer Kontenplan eingeführt worden, und es erscheint gegeben,.

sich bei der Betrachtung der mutmasslichen Entwicklung des Bundeshaushaltes nunmehr an diese neue Gliederung zu halten. Um die Vergleichsmöglichkeit einwandfrei zu gestalten, wurden sowohl die Staatsrechnungs-Ergebnisse der.

Jahre 1946 bis 1950 als auch die Zahlen des seinerzeitigen Finanzplanes für 1950 ff. diesem neuen Schema angepasst. Eifesst werden dabei nur die Zahlen der F i n a n z r e c h n u n g , d. h. die eigentlichen Ausgaben. Die Bechnung der Verruögensveränderungen
dageben bleibt unberücksichtigt, weil die Abschreibungen an den Vermögensbestandteilen und die Einlagen in Bückstellungen ein Aufwand sind, welcher wohl die Vermögenslage des Bundes beeinflusst, aber für die Beurteilung der Notwendigkeit, neue Mittel zu beschaffen nur sekundäres Interesse bietet.

Im Hinblick auf die gestellte Aufgabe, eine möglichst zuverlässige Schätzung auf lange Sicht zu geben, sind in den Aufstellungen die Ausgaben der Vergangenheit in laufende und in Sonderausgaben mit .einmaligem Charakter, zu denen auch, die Ausgaben für das Büstungsprogramra zu zählen sind, ausgeschieden worden. Für die Beurteilung des voraussichtlichen Finanzhaushaltes ab

105

1955 wurde von vorneherein davon abgesehen, ähnlich wie in der Botschaft vom 22. Januar 1948, eine einheitliche Durchschnittsschätzung zu ermitteln.

Da der Finanzhaushalt des Bundes weitgehend durch die Wirtschaftslage beeinflusst wird, erachten wir es als zweckmässig, für. die beiden gegensätzlichen Konjunkturphasen -- Hochkonjunktur und Depression -- die Ausgaben gesondert zu schätzen.

1. Schuldendienst Die Aufwendungen für die Verzinsung der Bundesschulden konnten seit 1948 dank der guten Rechnungsergebnisseder Jahre 1948 bis 1950 fühlbar gesenkt werden. Betrugen sie im Jahre 1948 noch 298 Millionen, so gingen sie seither auf - 275 bis 285 Millionen zurück. Diese erfreuliche Entwicklung enthebt uns aber nicht, der Verpflichtung, ständig nach weiteren Einsparungsmöglichkeiten zu suchen.

In diesem Zusammenhang ist auch die Frage einerplanmässigenn Schuldentilgung neu zu prüfen.

a. Einsparungsmöglichkeiten Einsparungen im. Schuldondienst können nach unserer Auffassung in den nächsten Jahren erzielt werden durch den Abbau der Sterilisierungsmassnahmen und durch Konversionen.

Die Sterilisierungsmassnahmen in Form von Goldübernahmen und Äufnung grosser Guthaben bei der Nationalbank hatten den Zweck, den Preisauftriebstendenzen, wie sie sich als Folge des Krieges und der Hochkonjunktur ergaben, entgegenzuwirken. Sie sind ohne Zweifel ein geeignetes Instrument der Inflationsbekämpfung, doch sind sie für den Staat mit beträchtlichen Kosten verbunden, da im Umfange der Sterilisierung Schulden zu verzinsen sind und auf die Schuldentilgung verzichtet werden muss. Nachdem die Hochkonjunktur ihren Höhepunkt offensichtlich überschritten hat und keine weitere Erhöhung des Preisniveaus mehr zu erwarten ist, ist auch der Zeitpunkt gekommen, da die Sterilisierungsinassnahmen wieder sukzessive abgebaut und die dadurch frei werdenden Mittel zur Rückzahlung von Schulden verwendet werden können, woraus sich entsprechende Einsparungen im Zinsendienst ergeben werden.

Zwar stellen interessierte Kreise gelegentlich an den Bund das Begehren, er solle mit dem Abbau der Sterilisierungsmassnahmen zuwarten, damit kein · Druck auf die Zinssätze entsteht. Es kann aber nicht Aufgabe"des Staates sein, lediglich zu diesem Zwecke Sterilisierungspolitikzu betreiben, denn sonst könnte sehr wohl die Sterilisierimgspolitik zu
einer Dauereinrichtung werden, indem bei anziehender Konjunktur zur Bekämpfung der Preissteigerungen und bei rückläufiger Konjunktur, die tendenziell eine Verflüssigung des Kapitalmarktes zur. Folge hat, zwecksStützung' der Zinssätze sterilisiert werden müsste.

Eine weitere Möglichkeit zur Reduktion des Zinsaufwandes besteht in der Konversion von Anleihen in solche mit niedrigerem Zinsfuss. Die meisten zurzeit laufenden Anleihen sind zu 3% Prozent und 8% Prozent verzinslich.

Es ist kaum anzunehmen, dass die Zinssätze in den nächsten Jahren nach oben

106 tendieren werden, so dass damit gerechnet werden kann, dass die langfristigen Schulden des Bundes nach Ablauf einer gewissen Zeit, das heisst, wenn die Kon Versionen durchgeführt sind, im Durchschnitt nicht wesentlich höher als zu 8 Prozent verzinst werden müssen. Da der Durchschnittssatz aller Anleihen des Blindes und der SBB gegenwärtig rund 814 Prozent beträgt, ergäbe das dannzumal eine Zinsersparnis von ungefähr % Prozent oder, berechnet auf der gesamten Anleihensschuld von 7 Milliarden Franken, von etwa 15 Millionen Franken.

Damit diese Annahme zutrifft, dürfen allerdings auch keine nennenswerten Umschichtungen zwischen den einzelnen, zu wesentlich verschiedenen Sätzen verzinslichen Schuldkategorien eintreten (kurz- oder langfristige Schulden, Schulden gegenüber der Versicherungskasse usw.). Desgleichen können namhafte Änderungen im Bestand unserer Auslandskredite diese Rechnung so oder so beeinflussen -- ein Eückfluss ermöglicht eine zusätzliche Schuldentilgung und Zinsersparnis, während eine Zunahme der Auslandkredite eine Neuverschuldung des Bundes im Inland zur Folge hat -- wie natürlich auch eine allgemeine Zunahme oder Abnahme der verzinslichen Bundesschuld auf Grund von Bechmmgsdefiziten oder -Überschüssen das Bild zu verändern vermag. Im Hinblick auf die Defizite während der Eüstungsperiode, die ansteigende Tendenz der Auslandskredite und der Guthaben bei der Personalversicherungskasse werden allfällige Einsparungen durch Konversionsoperationen weitgehend kompensiert werden.

Unter diesen Umständen halten wir es für gegeben, für den Zinsendienst zukünftig mit einer Ausgabe von rund 280 Millionen zu rechnen.

6. Die Frage der Schuldentilgung In der Botschaft vom 22. Januar 1948 hatten wir die Tilgung eines Teiles der Bundesschuld im Betrage von 5 Milliarden Franken innert 60 Jahren vorgesehen. Wir waren uns allerdings schon damals bewusst, dass nur in dem Umfange tatsächlich Schulden getilgt werden können, als die Staatsrechnung mit Überschüssen abschliesst. Das ist im allgemeinen nur in Zeiten der Hochkonjunktur möglich, wenn die Einnahmen reichlich fliessen, nicht aber in Depressionszeiten, die sich für den Bundeshaushalt jeweils durch einen Bückgang der Einnahmen und ein Ansteigen der Ausgaben für Massnahmen zur Krisenbekämpfung kennzeichnen.

In den vergangenen Jahren hat sich
in der Schweiz wie im Ausland die Auffassung immer mehr durchgesetzt, dass auf starre Tilgungspläne verzichtet werden sollte, wenigstens dann, wenn die Staatsschuld nicht in einem untragbaren Verhältnis zum Volksvermögen bzw. der Aufwand für die Verzinsung der Schulden in einem tragbaren Verhältnis zum Volkseinkommen steht. Wie wir in der Botschaft zur Staatsredinung 1951 darlegten, hat sich trotz dem starken Anwachsen der Bundesschulden während der Kriegszeit das Verhältnis zwischen Zinsendienst und Volkseinkommen gegenüber der Vorkriegszeit nicht stark

107 geändert, weil das Volkseinkommen eine starke Steigerung erfahren hat und gleichzeitig die Zinssätze gesunken sind. Während im Jahre 1930 die Zinsaufwendungen des Bundes 1,02 Prozent des Volkseinkommens beanspruchten, lauteten die entsprechenden Zahlen für 1938 auf 0,96 Prozent und für 1951 auf 1,18 Prozent. Man kann deshalb die Ansicht vertreten, die derzeitige Bundesschuld sei nicht untragbar. Es muss aber darauf Bedacht genommen werden, dass sie nicht weiter anwächst; das bedingt, dass zusätzliche Militärausgaben, jedenfalls in Zeiten der Hochkonjunktur, nicht zu Ausgabenüberschüssen führen, und dass Defizite in Krisenzeiten durch Einnahmenüberschüsse in guten Jahren wieder getilgt werden.

Was sodann im besonderen den Bundesrat veranlasst, von einem Tilgungsplan abzusehen, das ist die in den letzten Jahren eingetretene und in Zukunft aller Voraussicht nach sich noch verstärkende Umschichtung von öffentlichen Schulden (im wesentlichen Obligationenanleihen) in Schulden gegenüber dem AHV-Fonds. Schulden gegenüber dem Fonds können sinngemäss nicht getilgt, d. h. dem Fonds zurückbezahlt werden, denn diese Mittel werden aus Anlagegründen, d. h. weil nicht genügend andere Anlagemöglichkeiten vorhanden sind, vom Bund übernommen.

Damit soll nicht gesagt werden, dass wir der Tilgung der Bundesschuld keinerlei Bedeutung zumessen. Wir möchten lediglich auf einen starren Tilgungsplan verzichten, dessen Durchführung in Depressionszeiten und in Zeiten gesteigerter Rüstungsanstrengungen zum vorneherein als undurchführbar erscheint.

Dagegen halten wir dafür, dass der Finanzplan so zu gestalten sei, dass in Zeiten guter Wirtschaftslage Schulden getilgt werden können, um derart Raum für eine Neuverschuldung zu schaffen, die in Krisenzeiten unvermeidlich ist. Eine derartige elastische Schuldentilgung stellt gleichzeitig eine wichtige Voraussetzung für die Krisen Vorsorge dar. Wir werden auf diese Zusammenhänge unter Ziffer 7 noch zu sprechen kommen.

2. Personalausgalen a. Die Entwicklung der. Personalbezüge seit 1948 In der Botschaft vom 22. Januar 1948 wurden die Personalausgaben für die Jahre 1950 ff. für einen voraussichtlichen Personalbestand von 19800 Arbeitskräften auf rund 230 Millionen Franken geschätzt. Nach der Rechnung 1950 beliefen sich die Kosten auf 230,3 Millionen Franken.

Leider sind diese Kosten bei ungefähr gleichgebliebenem Personalbestand seit 1950 wieder in einem unvorhergesehenen Ausmass angestiegen, wie die folgenden Zahlen zeigen:

1.08

Rechnung Bechnung Voranschlag....

Voranschlag

Jahr

Anzahl Arbeitekräfte

Personalaufwand in Mio. Fr.

1950 1951 1952 1953

20 888 20 990 21656 21385

230 246 2591) 259 1)

Dazu kommen noch jährlich rund 10 Millionen Franken Ausgaben für die Behörden und für Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Personalversicherungskasse..

Die Zunahme der Personalausgaben ist auf verschiedene Gründe zurückzuführen.

Die Änderung des Beamtengesetzes, die ab 1950 wirksam wurde, brachte auch den Beamten der mittleren und oberen Besoldungsklassen den vollen Teuerungsausgleich und hatte darüber hinaus einige weitere Verbesserungen der Personalbezüge zur Folge, deren Ausmass den eidgenössischen Bäten mit Botschaft vom 20. Dezember 1948 ausführlich geschildert wurde. Die Anpassung der Dienstvorschriften fin- die Angestellten und Arbeiter an das. neue Gesetz wirkten sich im gleichen Sinne aus. Nach Ausbruch des Koreakrieges setzte von neuem eine Teuerung ein und machte seit 1951 die Ausrichtung neuer Teuerungszulagen erforderlich. Namentlich auch dem Personal unseres diplomatischen und konsularischen Außendienstes mussten beträchtliche zusätzliche Teuerungszulagen gewährt werden, ohne dass sich die für uns in Frage kommenden Devisenkurse entsprechend geändert hätten.

Von diesen äusseren "Umständen abgesehen, haben auch interne Verhältnisse eine Erhöhung der durchschnittlichen Personalbezüge bewirkt. In der Zusammensetzung des Personalkörpers ist seit Kriegsende eine grundlegende Umschichtung eingetreten, die sich auch in den letzten Jahren noch fortsetzte.

Im Jahre 1946 waren noch rund 6000 für die Bedürfnisse der Kriegswirtschaft aushilfsweise angestellte Arbeitskräfte vorhanden. Sie gehörten vorwiegend tieferen Gehaltsklassen an, was die Personalkosten entsprechend beeinflusste.

Infolge des Abbaues dieses Aushilfspersonals hat sich das Besoldungsniveau in der Bundeszentralverwaltuug automatisch erhöht. Diese Entwicklung hält bis heute an, weil ein grosser Teil der im Bundesdienst verbleibenden Arbeitskräfte noch nicht den Höchstbetrag der massgebenden Gehaltsklassen erreicht hat, wahrend zugleich die Rekrutierung jüngerer, billigerer Kräfte im Interesse des Personalabbaues sistiert ist.

Die in den Voranschlägen -für 1952 und 1953 festgelegten Personalkredite berücksichtigen den zusätzlichen Teuerungsausgleich noch nicht, weil bei der Aufstellung des Budgets keine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung solcher Zulagen vorhanden war. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten deutet gegenwärtig darauf hin, dass im Jahre 1953 jedenfalls nicht mit kleineren Beträgen ' · . 1) Ohne zusätzliche Teuerungszulage.

109 als für das laufende Jahr gerechnet werden kann. Der gesamte Personalaufwand der Zentralverwaltung wird daher auf rund 269 Millionen Franken ansteigen.

Gewisse Mehrausgaben für das Personal können aus den noch bevorstehenden Änderungen der Ämterklassifikation entstehen. Sie werden jedoch im Bereich der Bundeszentralverwaltung nicht stark ins Gewicht fallen.

Für eine weitere Zukunft sind die Personalausgaben schwer abzuschätzen.

Einerseits ist es nicht angängig, sie nach Bedürfnis auf einen bestimmten Betrag hinauf- oder hinunterzusetzen, weil sie gesetzlich gebunden sind. Anderseits ist die Voraussage des künftigen Personalbedarfes sehr schwierig, ja überhaupt unmöglich. Diese Frage hängt im Sektor der Militärverwaltung eng mit der Entwicklung der internationalen Lage zusammen, während in der zivilen Verwaltung Wirtschaftskonjunktur und Gesetzgebung den Ausschlag geben. In beiden Verwaltungsgebieten kann mit Hilfe von Èationalisierungen und durch Vereinfachung des Personalapparates nur in beschränktem Masse eine Kostensenkung 'herbeigeführt werden.

b. Die Möglichkeit weiterer Persqnaleinsparungen Wenn der mit unserer Botschaft vom 22. Januar 1948 in Aussicht genommene Personalabbau nicht erreicht werden konnte, so ist dies sozusagen ausschliesslich die Folge unabänderlicher äusserer Einflüsse. In den innen- und außenwirtschaftlichen Verhältnissen unseres Landes sind Umstände eingetreten, die den Verzicht auf staatliche Massnahmen erschwerten und den Personalabbau verzögerten. Seit 1950 sah sich die Militärverwaltung gezwungen, ihren Personalbestand wieder zu erhöhen. Die in ihrem Bereich vorgenommenen Neuanstellungen haben die Personaleinsparungen, welche bei den übrigen Departementen erreicht wurden, mehr als aufgewogen.

· Trotzdem ist festzustellen, dass die Verwaltung von sich aus ein gutes Stück Weges in der Richtung des Abbaues zurückgelegt hat. Vom höchsten Personalbestand von 29 842 im Jahre 1944 ist sie heute bei einem Bestand von 21 558 Arbeitskräften angelangt, was einer Verminderung von rund 8300 Einheiten entspricht. Das den allgemeinen Wünschen entsprechende Ziel des Abbaues bleibt damit allerdings noch in weiter Ferne, doch kann es nicht ohne Bücksicht auf die objektiven Gegebenheiten, nämlich die der Verwaltung verbleibenden, immer noch grossen Aufgaben, festgelegt werden,
Nur mit bedeutenden Anstrengungen, an denen nicht allein die Verwaltung, sondern vor allem auch die gesetzgebenden Behörden teilnehmen müssen, wird man dem gewünschten Zustand näher kommen und den heutigen Personalbestand im erwarteten Ausrnass zurückbildon können.

Tn den einzelnen Verwaltungszweigen zeichnen sich nach dem gegenwärtigen Stande der Entwicklung noch die folgenden Möglichkeiten ab : Die Geschäftslast des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts kann durch' Bationalisierungsmassnahmen recht wenig beeinBundesblatt. 105. Jahrg. Bd. I.

9

110 flusst werden. Die Bundeskanzlei und mit ihr die Drucksachen- und Materialzentrale haben ihren Personalbestand dem Geschäftsverkehr angepasst. Abbaumöglichkeiten sind hier nur in geringem Umfang vorhanden, solange nicht ein allgemeiner Eückgang der Yerwaltungstätigkeit in den Departementen einsetzt.

Das Politische Departement wird auch in Zukunft mehr Aufgaben zu bewältigen haben als im Vorkriegsjahr 1938. Die Möglichkeiten, den Personalbestand noch weiter zu reduzieren und Einsparungen auf unseren Auslandsposten zu verwirklichen, werden gegenwärtig geprüft.

Das Departement des Innern wird durch Entlassungen beim Volkszählungsbureau des Statistischen Amtes noch rund 220 Arbeitskräfte einsparen können. Schwieriger ist dagegen ein Personalabbau hei der Eidgenössischen Technischen Hochschule und ihren Annexanstalten, Die Zunahme der Zahl der Studierenden, die sich allerdings in letzter Zeit verlangsamt hat, bedingte die Vermehrung des Lehrkörpers und die bauliche Erweiterung der Institute und Laboratorien, die ihrerseits ebenfalls Neuanstellungen rufen. Die Eidgenössische Materialprüfungsanstalt hat ihren Personalbestand laufend den Auftrageingängen anzupassen, da ihre Arbeiten im Interesse der auftraggebenden Industrie rasch und zuverlässig erledigt sein wollen. Glücklicherweise stehen hiör der vermehrten Arbeit auch grössere Gebühreneingänge gegenüber, womit die erhöhten Personalkosten wenigstens teilweise wettgemacht werden. Die Anstalt hat zudem, wie übrigens auch die Forschungsinstitute der ETH, auf neue technische Bedürfnisse und Aufgaben Bücksicht zu nehmen.

Das Justiz- und Polizeidepartement hat seinen Personalaufwand bereits stark eingeschränkt und sieht weitere Entlassungen in geringem Umfang für die nächsten Jahre vor.

Die Bestände des Militärdeparteinentes werden sich erst mit der Beendigung des Büstungsprogramms in grösserem Ausmass .herabsetzen lassen.

Davon abgesehen wird versucht, personalsparende Vereinfachungen im Verwaltungsbetrieb durchzuführen.

Beim Finanz- und Z o l l d e p a r t e m e n t ist der Abbau weitgehend zum Stillstand gekommen. Eine kleine Bückbildung wird unter Umständen noch bei der Zentralen Ausgleichsstelle möglich sein. Dagegen erlaubt die Getreideordnung voraussichtlich nicht, bei der Getreideverwaltung Personal einzusparen.

Der Personalbedarf der
Steuerverwaltung wird sich hauptsächlich nach den im Zusammenhang mit der vorhegenden Botschaft zu treffenden gesetzgeberischen Massnahmen richten.

Im Volkswirtschaftsdepartement steht eine Rückbildung des Personalbestandes der Preiskontrollstelle um etwa 20 Arbeitskräfte in Aussicht.

Gleichzeitig worden die bei der Sektion für Bechtsweseu noch beschäftigten 29 Beamten und Angestellten mit dem Wegfallen der VolhnachtenbeschlüBse überzählig.

Ili Das Post- und Eisenbahndepartement, das einen verhältniämässig geringen Personalbestand aufweist, sieht keine weiteren Personaleinsparungen vor. Es hat im Gegenteil Mühe, eine Personalvermehrung zu verhindern.

Wenn sich in der nächsten Zeit eine etwas ruhigere wirtschaftliche und politische Entwicklung anbahnt, so sollte es möglich sein, den im September 1952 gezählten Personalbestand von 21 558 Arbeitskräften noch etwas zu vermindern.

Wir schätzen daher den gesamten jährlichen Personalaufwand ab 1955 auf rund 255 Millionen Franken. Mit den erwähnten, zusätzlichen Ausgaben für Behörden und Personalfürsorge von rund 10 Millionen Franken wird deshalb der Aufwand für Behörden und Personal mit rund 265 Millionen Franken zu veranschlagen sein, wovon 165 Millionen auf Behörden und Zivilpersonal sowie 100 Millionen auf das Personal der Militärverwaltung entfallen. Den Aufwand weiter zu reduzieren wird nur möglich sein, wenn es gelingt, den Bund in wesentlichem Umfang von bisherigen Aufgaben zu entlasten.

c. Vorkehren zum Zwecke der wirtschaftlicheren Verwendung der vom Bunde beschäftigten Arbeitskräfte Als primäre Ursache der Zunahme des Verwaltungsapparates sind die von den politischen Behörden gestellten Verwaltungsaufgaben anzusehen. Da sie sich -- jedenfalls von Verwaltungsseite -- nur schwer beeinflussen lassen, wird man den Massnahmen zur Förderung einer wirtschaftlicheren Organisation und Arbeitsweise der Dienststellen um so grösseres Gewicht beimessen müssen.

Wahrnehmungen und Anträge der Sparexperten lassen erkennen, dass die Möglichkeiten arbeitssparender, organisatorischer Massnahmen in der Tat bei der Bundeszentralverwaltung noch nicht voll ausgeschöpft sind. So werden unter anderm vorgeschlagen: . 1. Vereinfachung des Eegistraturwesens und Herabsetzung der internen Kontroll- und Bevisionstätigkeit; 2. Überwachung der Arbeitsintensität und richtiger Einsatz der Arbeitskräfte entsprechend ihrer Eignung; 8. Vereinfachung des Schrift Verkehrs-und Verzicht auf die Unzahl verwaltungsinterner Berichte, die in vertikaler und horizontaler Richtung erstattet werden müssen. Konzentration des Schreibpersonals in zentralen Kanzleien; 4. bessere räumliche Zusammenfassung zusammengehörender Dienste; 5. Zusammenstellung der zugewiesenen Aufgaben und Einforderung von Anträgen bezüglich der weiteren Behandlung, Begrenzung oder Aufhebung dieser Aufgaben oder der Delegation von Aufgaben an Wirtschaftsorganisationen.

.112 Um'den Verwaltungsbetrieb so rationell als möglich zu gestalten, nehmen wir in Aussicht, eine besondere Stelle einzusetzen, deren ständiges Anliegen es sein wird, der Durchführung personalsparender Massnahmen in der .Zentralverwaltung Aufmerksamkeit zu schenken, Verbesserungen der Dienstorganisation und der Arbeitsmethoden zu prüfen und den Personalbedarf der Dienststellen festzusetzen und zu überwachen. Diese neue Verwaltungskontrolle, wird ihre Aufgabe in Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle, dem Personalamt und nach Bedarf unter Zuhilfenahme von Organisationsfachleuten aus der Verwaltung oder von privaten Experten wahrnehmen.

3. Allgemeine laufende Ausgaben (ohne Militär) Im Finanzplan 1950 ff. wurden die zivilen Sachausgaben mit insgesamt 52 Millionen Franken eingestellt. "Wie die seitherigen Analysen der Ausgaben seit 1946 anhand des neuen Kontenplanes zeigten, war diese Schätzung offensichtlich zu niedrig.

Allein die Ausgaben für B üro- und Materialkosten, Miete und Entschädigungen betragen in den letzten Jahren zwischen 42 und 58 Millionen.

Nach der Materialverteuerung der letzten Zeit und bei der allgemein steigenden Tendenz der Miet- und Entschädigungsansätze \vird man auch bei sparsamem Haushalt zukünftig hiefür mit rund 55 Millionen, rechnen müssen.

Die Ausgaben für zivile.B au t en und Mobilien stiegen von 1947 bis 1950 allmählich von 21 auf 33 Millionen. Im Jahre 1951 schnellten sie auf 51 Millionen hinauf, wovon aber 10 Millionen auf die Anschaffung von Flugzeugen für die Swissair zurückzuführen sind. Im Voranschlag 1953 figurieren zivile Bauton und Mobilien mit 45 Millionen. Der vermehrte Liegenschaftsbesitz des Bundes wird dauernd höhere Kosten verursachen als früher. Gelingt es, in der Hochkonjunktur, die Bautätigkeit des Bundes auf das unerlässlich Notwendige zu beschränken, so wird mit rund 40 Millionen auszukommen sein. In der Krise wird diese Ausgabengruppe durch Ausführung früher zurückgestellter Bauvorhaben wohl die 50-Millionen-Grenze übersteigen.

Die vertraglichen Verpflichtungen des Bundes im In- und Ausland erforderten in den letzten Jahren zwischen 14 und 24 Millionen. Eine Durchschnittsschätzung von rund 15 Millionen für die Zukunft wird .der Wirklichkeit nahe kommen.

.

Die Lohn- und V e r d i e n s t a u s f a l l e n t s c h ä d i g u n g e n sind in erster Linie von der Zahl der zum Dienste einberufenen Wehrmänner abhängig. In den Ja.bren 1948 bis 1952 schwankten diese Ausgaben von 31 bis 51 Millionen jährlich. In Anbetracht der erhöhten Wehrbereitschaft nach Durchführung des Küstungsprogramms und der allgemeinen Entwicklung des Lohnniveaus wird man für die Jahre 1955 ff. wohl damit rechnen müssen, dass Lohn- und Ver-

113 dienstausfallentschädigungen im jährlichen Ausmass von rund 40 Millionen zu bezahlen sein werden.

Die allgemeinen lauf enden Ausgaben erreichten in den Jahren 1947 bis 1952 tatsächlich 92 bis 167 Millionen. Da, wie gesagt, namentlich in Krisenzeiten bei den vertraglichen Leistungen und bei den Bauten noch eine weitere Zunahme zu erwarten ist, kommen wir bei der Schätzung für 1955 ff. für die Hochkonjunktur auf etwa 150 Millionen und für die Krise auf 160 Millionen.

4. Die Bundesbeiträge Seit längerer Zeit schon ist die Kritik an den Bundesbeiträgen ein immer wiederkehrendes Traktandum in den Beratungen der Behörden und in den Diskussionen der Öffentlichkeit. Fast einmütig wird gefolgert, auf diesem Gebiet seien noch wesentliche Einsparungen möglich, ohne dass der Bund deswegen auf die richtige Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben verzichten müsste. In der Praxis sehen die Dinge leider etwas anders aus. An den Bund werden immer neue Anforderungen gestellt, und dem Abbau der bisherigen Bundesbeiträge stellen sich grösste Widerstände entgegen. Im ersten Finanzprogramm vom 13. Oktober 1933 hat man sich damit beholfen, die Subventionsleistungen möglichst gleichmässig herabzusetzen. Ausgenommen wurden lediglich Beiträge, die verfassungsrechtlich oder vertraglich gebunden waren oder aus besonders dafür bestimmten Einnahmen gedeckt wurden. Mit dem zweiten Finanzprogramm vom 31. Januar 1936 wurde der generelle Abbau von 20 auf 40 Prozent erhöht, aber man sah sich gleichzeitig gezwungen, eine Eeihe von Sonderregelungen zu treffen. Bei dieser Ordnung ist es in grossen Zügen bis heute geblieben. Beim Voranschlag für 1953 stellten sich die eidgenössischen Bäte auf den Standpunkt, dass weitere schematische Kürzungen nicht am Platze seien.

Um ein richtiges Bild über die gesamte Entwicklung der Bundesbeiträge wahrend der letzten Jahre zu gewinnen, müssen die Ausgaben für die Altersund Hinterlassenenversicherung, für die Verbilligungsbeiträge, für internationale Aktionen und für die Beiträge an die Kantone aus dem Treibstoffzollertrag ausgeschieden werden. Diesen Beitragsgruppen kommt ein so grosses Gewicht zu, dass sie die anderen Entwicklungskomponenten überschatten. Die Beiträge an die Kantone aus dem Treibstoff zollertrag passen sich nach der heutigen Eegelung dem Zollertrag automatisch an. Das kann
zu einer Steigerung des gesamten Subventionsvolumens führen, ohne dass an den Grundlagen etwas geändert wurde. Die in der Bundesrechnung ausgewiesenen Beiträge an die AHV umfassen auch die Leistungen der Kantone sowie Entnahmen aus Bückstellungen. Auch die 'Verbilligungsbeiträge und die Beiträge an internationale Aktionen, insbesondere an die Schweizerspende und die Europahilfe, die in den letzten Jahren systematisch abgebaut wurden, fallen ausserhalb des Eahmens der normalen Bundesbeiträge. Nach dieser Bereinigung des Gegenstandes unserer Betrachtungen ergibt sich .folgendes Bild :

114

Entwicklung dei Bundesbeiträge Gesamtbetrag

AHV

Verbilli- Internat. Treibstoff- Andere gung Aktionen zollbeiträge Beiträge in Millionen Pranken

Rechnung

1946 416 -- 151 41 9 215 1947 440 -- 228 18 15 184 1948 636 168 274 -- 16 179 1949 489 168 101 -- 16 204 1950 466 168 61 2 29 206 1951 445 170 27 8 86 209 Voranschlag 1952 445 169 7 -- 38 231 1953 447 170 -- l 50 227 Nach Kriegsende ist bei den «andern Beiträgen» eine bemerkenswerte Bückbildung eingetreten, die dann aber sukzessive wieder aufgeholt wurde.

Die «andern Beiträge» betrugen in Promillen des Volkeeinkommens

1946 1947 1948 1949 1950 1951

14 11 10 11 11 10

in Prozenten In Prozenten von 194 fi der Ausgaben unter Berücksichtigung der Finanzrechnung der Lebenskosten

10 9 9 12 12 11

100 82 77 89 91 88

Diese Zahlen zeigen, dass von einem allgemeinen Überborden des Subventionsaufwandes wohl kaum gesprochen werden kann. Unter Berücksichtigung der Geldwertschwankungen darf der Wiederanstieg der Subventionsausgaben seit 1948 als mässig bezeichnet werden. Dass die Subventionen trotz sinkendem Geldwert nicht mehr gestiegen sind, ist um so überraschender, als der Lohnanteil an den subventionierten Kosten in der Regel mehr als 50 Prozent beträgt.

Dennoch darf der Ruf nach Einsparungen auf dem Subventionsgebiet nicht überhört werden. Nach wie vor befinden wir uns in einer Phase der Hochkonjunktur, in welcher die staatliche Hilfe von der Wirtschaft nicht in Anspruch genommen werden sollte. Sobald die Wirtschaftslage sich auch nur normalisiert oder gar in eine Krise umschlägt, muss bei den ordentlichen Subventionen mit einem Mehraufwand gerechnet werden. Dazu werden sich Massnahmen für die Krisenbekämpfung gesellen. Diese Perspektiven stimmen um so nachdenklicher, als es trotz der immer noch vorhandenen Hochkonjunktur heute nicht mehr gelingt, Überschüsse im Haushalt des Bundes zu erzielen.

Deshalb muss auch bei den Bundesbeiträgen eine sorgfältige Prüfung aller Einsparungsmöglichkeiten vorgenommen werden, wenn die Schwierigkeiten einer derartigen Bückbildung auch nicht unterschätzt werden dürfen. Die historischen Subventionen an Gemeinschaftswerke haben auch heute noch ihre

115 Berechtigung, namentlich soweit sie in Gegenden unseres Landes fliessen, die vom -wirtschaftlichen Aufschwung wenig Nutzen gezogen haben. Auch auf sozialem Gebiet sind einem Abbau enge Grenzen gesetzt. Dagegen muss darnach getrachtet werden, Subventionen abzuschaffen, die nur während einer Krise, während des Krieges oder während einer gewissen Anlaufzeit am Platze waren oder deren Empfänger nicht darauf angewiesen sind.

Anlässlich der Beratungen über den Voranschlag 1953 haben die eidgenössischen Eäte den Bundesrat mit Postulaten eingeladen, sich in umfassender Weise über das Problem der Bundesbeiträge zu äussern. Dieser Bericht gibt uns Gelegenheit, eingehender zu diesen Fragen Stellung zu nehmen, so dass wir es uns ersparen können, hier näher darauf einzutreten.

In unserer Botschaft vom 22. Januar 1948 haben wir für die Jahre 1950 ff.

einen Subventionsplafond von 155 Millionen Franken angenommen. Die Beiträge für die Grundbuchvermessung sowie für die Rheinregulierung BaselStrassburg werden in der neuen Rechnungsdarstellung nicht mehr als Subventionen, sondern als Sachausgaben behandelt, so dass sie bei einem Vergleich mit den seitherigen Rechnungsergebnissenwegzulassen sind. Lassen wir entsprechend der vorstehenden Betrachtungsweise auch die Beiträge für die AHV, die internationalen Aktionen und die Strassenbeiträge aus Treibstoffzöllen ausser Betracht, so sinkt der damalige Plafond auf 122 Millionen Franken. Demgegenüber gestalteten sich die tatsächlichen Rechnungsergebnisse der beiden letzten Jahre und die Voranschläge 1952 und 1958 wie folgt: Subventionsausgaben in Mio. Fr.

Finanzplan 1948 pro 1950 ff.

Rechnung 1960 1951

Voranschlag 1952 1953

Total Bundesbeiträge 121,8 206,7 809,2 230,5 227,0 Verkehr 8,0 15,0 16,6 20,0 13,7 Industrie, Gewerbeund Handel 5,6 6,0 6,5 6,2 6,4 Landwirtschaft 47,7 48,1 53,4 68,8 69,3 Inland-Getreideversorgung -- 83,2 43,3 48,1 38,2 Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Gewässerkorrektionen 6,9 18,9 8,6 10,7 12,5 Sozialpolitik, Gemeinnützigkeit, Gesundheitspflege 33,0 58,3 53,7 53,9 56,2 Kultur, Wissenschaft, Unterricht und berufl. Bildungswesen 18,6 23,2 23,3 24,1 27,0 Ausserdienstliche Ausbildung, Schiessund Sportwesen 1,6 3,1 2,8 3,1 2,8 Rechtspflege 0,4 0,9 1,0 1,1 0,9 Wenn die tatsächlichen Ausgaben bisher die plangemässen um mehr als 100 Millionen im Jahr überstiegen haben, so ist in erster Linie zu betonen, dass die in jener Botschaft angedeuteten Wege zur Erreichung des Plafonds eben

116 nicht beschritten wurden. Die da und dort zurückgegangenen Subventionsausgaben wurden durch neue überkonipensiert, die auf neuen Beschlüssen der Bundesversammlung beruhen (Privatbahnsanierung, Anbauprämien für Futtergetreide, Familienzulagen in der Landwirtschaft, Auslandschweizerhilfe usw.), oder sie ergaben sich gestützt auf alte Beschlüsse, als Folge einer neuen Entwicklung (Getreidewirtschaft, Weinbau, Bekämpfung der Bindertuberkulose, Krankenkassen usw.) Diese Erfahrungen zeigen, wie problematisch derartige ZuhunftsSchätzungen sind.

Da in nächster Zeit nicht damit gerechnet werden kann, dass dem Bund neue Einnahmequellen eröffnet werden und da noch während einiger Jahre besonders hohe Militärausgaben bevorstehen, werden für die Subventionspolitik -- wenn nicht der "Weg steigender Verschuldung beschritten werden soll ·-- folgende Richtlinien notwendig: 1. Hintanhaltung der Forderungen nach Erhöhung der alten Bundesbeiträge.

2. Beschränkung neuer Hilfeleistungen des Bundes auf jene Fälle, wo seine Mitwirkung wirklich unerlässlich ist, 3. Finanzierung dieses neuen Subveiitionsbedarfs durch den Abbau oder das Fallenlassen bisheriger Beiträge, soweit diese als überlebt oder unter den heutigen Verhältnissen dem Bunde nicht mehr zugemutet werden können.

Im Subventionswesen sind offensichtlich sowohl retardierende als auch expansive Elemente am Werk, Zu den ersteren glauben wir im allgemeinen die öffentliche Meinung zählen zu können, die zumeist für eine sparsame Subventions praxis eintritt. Auch die Starrheit der Rechtsgrundlagen wirkt im gleichen Sinne. Sie hat insbesondere zur Folge, dass sich Geldwertveränderungen und politisch bedingte Entscheidungen auf einzelnen Gebieten im Gesamtvolumen, der Subventionen nur gedämpft auswirken. Verstärkt wird dieser Umstand durch die besonderen Sparerlasse, wie insbesondere die in ihrer Wirksamkeit verlängerte Finanzordnung, gestützt auf die es bis anhin möglich gewesen ist, bei der Ausrichtung von Beiträgen die gesetzlichen Ansätze zu unterschreiten, namentlich dort, wo es die wirtschaftliche Lage der Empfänger gestattet.

Schliesslich kann auch erwähnt werden,, dass viele Subventionen der Natur der Massnahme entsprechend nur vorübergehende Belastungen nach sich ziehen.

Wir erwähnen etwa den Ausbau der Flugplätze, die Beiträge an die von 1919 bis zum
Inkrafttreten des Strafgesetzbuches von den Kantonen errichteten, ausgebauten oder erweiterten Anstalten für den Strafvollzug und die verschiedenen Hilfeleistungen für die Trocken-, .Lawinen- oder Hochwasserschäden.

Nachdem der Bestand an Tuberkulosesanatorien den Bedürfnissen bald genügt, ist in nächster Zeit kaum mehr mit Beiträgen für grössere Neubauten, sondern nur noch mit solchen für Umbauten zu rechnen. Eine Eeihe von Subventionsbeschlüssen wurde ausdrücklich nur für eine beschränkte Zeit gültig erklärt, und es wird in Zukunft noch mehr ia diesem Sinne vorzugehen sein. Du.uk dieser natürlicfierweise oder formell beschränkten Geltung vieler Subventionserlasse ist. es möglich gewesen., neue Beiträge zu gewähren, ohne dass sich die Gesamt-

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summe entsprechend erhöht hätte. Es muss aber zu Bedenken Anlass geben, dass immer mehr neue Subventionen hinzukommen als alte wegfallen.

Bedauerlicherweise machen sich die expansiven Elemente in der Subveritionsentwicklung heute mehr bemerkbar als je. Es ist ganz natürlich, dass mit der fortschreitenden Entwicklung auf sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet immer neue Probleme in Diskussion kommen, deren praktische Lösung man nicht anders als durch Bundesbeiträge glaubt realisieren zu können.

Iin Jahre 1948 wollten wir den Subventionsplafond ohne die Strassenbeiträge aus Treibstoffzöllen und ohne AHV auf 122 Millionen jährlich beschränken. Diese Schätzung, die nur auf den Erfahrungen von zwei Nachkriegsjahren fusste, hat sich in der Folge als zu optimistisch erwiesen. Auf Grund der seitherigen Entwicklung sind wir bei unseren Schätzungen für die Bundesbeiträge ohne Strassenbeiträge und AHV insgesamt auf 220 Millionen Franken für die H o c h k o n j u n k t u r und 270 Millionen Franken f ü r die Krise gekommen, wobei die eigentlichen Krisenausgaben für Arbeitsbeschaffungsmassnalnnen und Stützungsaktionen nicht eingerechnet sind.

Vom Aufwand von 231 Millionen Franken im Jahre 1952 bis zu der für die Hochkonjunktur angenommenen Norm von 220 Millionen Franken ist zwar nur ein kleiner Schritt. Wir halten jedoch dafür, dass auch dieses sehr bescheidene Ziel nur erreicht werden kann, wenn der Sinn für das Mass dessen, was vom Staat erwartet werden darf, noch viel ausgeprägter wird. Solange der Blick auf das Ganze bei Behörden, Parteien, Verbänden und beim einzelnen Bürger immer wieder durch das Interesse in eigener Sache getrübt wird, werden die Bundesbeiträgo auch diesen Bahmen wieder sprengen.

5. Landesverteiäiyunrj «.Entwicklung seit Ende des zweit-en Weltkrieges Mit dem Problem der Militärausgaben, das von jeher Gegenstand eifriger Diskussionen in den eidgenössischen Eäten und in der Öffentlichkeit .bildete, haben wir uns in der Botschaft vom 22. Januar 1948 eingehend befasst. Bekanntlich hatte die Expertenkommission für die Bundesfinanzreform in ihrem Bericht vom 14. März 1947 die Auffassung vertreten, dass militärische Aufwendungen von mehr als 800 Millionen Franken im Jahr auf die Dauer nicht tragbar seien, weil dadurch die Erfüllung anderer lebenswichtiger Aufgaben durch den Bund
vorunmöghcht würde.

Gegen diese These der Expertenkommission nahm das Militärdepartement Stellung. In einer ausführlichen Denkschrift an den Bundesrat vom 28, Juni 1947, dem sogenannten «Blaubuch», legte es dar, dass die Armee auch bei grösster Sparsamkeit einen durchschnittlichen Kredit von jährlich 400 Millionen Franken benötige. Der Bundesrat schloss sich der vom Militärdepartement begründeten Auffassung an und nahm diesen Betrag in die bereits erwähnte Botschaft, über die Neuordnung des Bundeshaushaltes auf, .Fji: wies

118 dabei ausdrücklich darauf hin, dass damit nicht beabsichtigt sei, die Militärausgaben für alle Zeiten auf jährlich 400 Millionen Pranken festzulegen. Es handle sich vielmehr um eine Schätzung des für die Jahre 1950 ff. zu erwartenden durchschnittlichen Finanzbedarfes, wobei man sich klar sein müsse, dass die Militärkredite in Wirklichkeit zweifellos bedeutenden Schwankungen unterliegen werden. Die einzelnen Jahresquoten seien nach wie vor im Eahmen des Voranschlages durch die eidgenössischen Bäte festzusetzen. Der Schätzung lag die Annahme zugrunde, für die jährlich wiederkehrenden Ausgaben werde ein Betrag von 317 Millionen Franken benötigt, während für den weitern Ausbau der Landesverteidigung ein Jahresdurchschnitt von 95 Millionen Franken vorgesehen wurde. Die Aufwendungen für die Erneuerung des Flugzeugparkes waren nicht in den jährlich wiederkehrenden Ausgaben, sondern in den übrigen Ausgaben enthalten. Dem die 400 Millionen Franken übersteigenden Betrag standen entsprechende Einnahmen gegenüber.

Die Schätzung des jährlichen Kreditbedarfes für die Armee beruhte auf der ausdrücklichen Voraussetzung normaler Zeiten und auf der Annahme, dass der Aufbau der Armee keine grundlegenden Änderungen erfahre. Die weltpolitische Lage verschlechterte sich aber schon bald nach Veröffentlichung dieser Vorlage derart, dass schon im Jahre 1949 die effektiven Militärausgaben auf 468 Millionen Franken anstiegen. Dabei waren in.diesem Betrag Anschaffungen in der Höhe von mehreren Millionen Franken zu Lasten verschiedener Fonds des Militärdeparteinentes nicht enthalten. Iin Zeitpunkt, als die Einigungsvorlage über die Neuordnung des Finanzhaushaltes in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1950 scheiterte, war somit die dieser Vorlage zugrunde liegende Schätzung der jährlichen Militärausgaben in Wirklichkeit bereits um rund 70 Millionen Franken überschritten.

Die Veränderung der militärpolitischen Lage veranlasste das Milifcärdepartement, die Frage der künftigen Militärausgaben erneut einer einlässlichen Prüfung zu unterziehen. Nach eingehenden Studien im Winter 1949/50 legte es dem Bundesrat im April 1950, also noah vor Ausbruch des Korea-Konfliktes, einen neuen Bericht über die zukünftigen Militärausgaben, das sogenannte «Weissbuch», vor. Dieser Bericht wurde durch eine vom Bundesrat am 28. Dezember 1949
eingesetzte Studienkommission für Militärausgaben im Verlaufe des Jahres 1950 eingehend überprüft. Die Kommission kam in ihrem Schlussbericht vom 15, Januar 1951 zum Ergebnis, es sei für die Dauer der Jahre 1951 bis 1955 jährlich mit laufenden Militärausgaben von 470 Millionen zu rechnen und ausserdem zur Erhöhung der Wehrbereitschaft ein auf die gleiche Zeitdauer berechnetes Büstungsprogramni von 1464 Millionen Franken durchzuführen. Das Weissbuch und der Bericht der Studienkommission bildeten die Grundlage der Ihnen mit Botschaft vom 16. Februar 1951 unterbreiteten Vorlage über das Büstungsprogramm und seine Finanzierung. Diese Schätzung überschritt also den im Jahre 1948 für die gesamten Wehraufwendungen vorgesehenen Jahresdurchschnitt allein für die laufenden Militärausgaben um 70 Millionen.

119 Damit war indessen die Entwicklung noch nicht zum Stillstand gekommen. Schon der Voranschlag für das Jahr 1952 sah beim Militärdepartement laufende Ausgaben von 519 Millionen vor; für das Jahr 1958 sind 495 Millionen eingesetzt. Der in der Büstungsprogramm-Botschaft in Aussicht genommene Betrag musste damit erneut um 50, bzw. 25 Millionen Franken überschritten werden. Die Normalauf Wendungen für das Jahr 1958 sind verhältnismässig niedrig, weil in diesem Jahre keine Landwehr-Wiederholungskurse stattfinden, bei der persönlichen Ausrüstung auf die Eeserven gegriffen und für die Flugzeugerneuerung nur ein Betrag von 81 Millionen fällig wird, während für diese Erneuerung durchschnittlich mit 56 Millionen gerechnet wurde.

Wir verstehen durchaus, dase diese Entwicklung von den eidgenössischen Räten und in der Öffentlichkeit mit Besorgnis verfolgt wird. Wir geben uns auch Eechenschaft über die eminente Bedeutung, die diesem Problem im Rahmen unseres gesamten Staatshaushaltes und im Hinblick auf die Erfüllung der andern lebenswichtigen Aufgaben des Bundes zukommt. Wer indessen nur diese Zahlen betrachtet, übersieht leicht, dass die starke Ausgabensteigerung auf Gründe zurückzuführen ist, auf die wir nur einen geringen Einfluss ausüben können. Sie sind die zwingende Folge einer tragischen Entwicklung der weltpolitischen Lage, die wir als Bürger eines friedliebenden Kleinstaates aufs tiefste bedauern, und beruhen auf der Notwendigkeit, unser Wehrwesen den Bedürfnissen der Zeit anzupassen.

Es sei nachstehend versucht, die wichtigsten Gründe für die fortschreitende Erhöhung der Militärausgaben darzulegen.

b. Die Ursachen für das Ansteigen der Militärausgaben Die Struktur unserer Militärausgaben hat sich in den letzten 25 Jahren wesentlich verändert. So betrug der Anteil für Materialbeschaffung, Unterhalt und Ersatz an den gesamten Militärausgaben im Jahre 1925 rund 26, im Jahre 1952 dagegen 76 Prozent. Demgegenüber gingen im gleichen Zeitraum die Kosten für die Ausbildung der Armee von 50 auf 16 Prozent zurück. Diese Verschiebung bewirkt -- wie noch zu zeigen sein wird -- eine starke Ausgabensteigerung.

Allgemeine Ursachen Im Vergleich zu den dreissiger Jahren ist unter den allgemeinen Ursachen wohl an erster Stelle die Erhöhung der Preise und Löhne zu nennen.

Es ist leicht ersichtlich, dass gerade
bei den Militärausgaben kaum ein Ausweichen gegenüber dem Ansteigen der Preise und Löhne möglich ist. Wenn als Vergleichejahr -- in Anlehnung an unsere entsprechenden Ausführungen in der Botschaft vom 22. Januar 1948 -- das Militärbudget von 1982 herangezogen wird, so lägst sich feststellen, dass bereits 1947, also innert 15 Jahren, eine Verteuerung um rund 58 Prozent eingetreten ist. Seit 1947 und auch seit der Aufstellung des Normalbudgets von 470 Millionen im Jahre 1950/51 sind dio Preise und Löhne noch weiter angestiegen. Die Entwicklung der Löhne und

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Preise muss gegenüber früher immer mehr ins Gewicht fallen, weil der Anteil der materialbedingten Militärausgaben an den gesamten Landesverteidigungskosten-stetig ansteigt. Diese Entwicklung hängt zwangsläufig mit der Technisierung des Wehrwesens zusammen, und dieser Entwicklung kann sich auch ein Kleinstaat kaum entziehen, wenn er seine Landesverteidigung auch nur einigermassen auf der Höhe halten will.

Ein zweiter Grund für das Ansteigen der Militärausgaben liegt in der Vermehrung des Kriegsmaterials. Dieses ist nicht nur bei den eigentlichen technischen Truppen, sondern auch bei der Infanterie, die weiterhin den Grossteil unseres Heeres ausmacht, in den vergangenen 20 Jahren.und sodann besonders seit dem Ende, des zweiten Weltkrieges stark vermehrt worden. In unserer Botschaft vom 22. Januar 1948 haben wir in diesem Zusammenhang auf die Entwicklung beim Infanterieregiment hingewiesen (BB1 1948, I, 874; Sonderausgabe 66). Die Entwicklung ist nun aber seit der damals geltenden Truppenordnung 47 einen Schritt weitergegangen, indem seit anfangs 1952 die Truppenordnung 51 in Kraft getreten ist und vermelirte Panzerabwehrwaffen eingeführt wurden. .Betrug z. B. der Inventarwert des Korpsmaterials eines Infanterieregimentes bei Ausbruch des ersten Weltkrieges noch rund 400 000 Franken, so war er 1932 bereits auf 1,2 Millionen gestiegen, um nach dem neuesten Stand der Bewaffnung und Ausrüstung gemäss Truppenordnung 51 rund 4.5 Millionen Franken (ohne Motorfahrzeuge, Pferde und Munition) zu erreichen. Die entsprechenden Zahlen für die dem gena.miten Truppenkörper zugeteilte Munition, lauten 80 000, 110 000 und l Million Franken, Auch wenn ein Teil.dieser Erhöhungen auf die seither eingetretene Preissteigerung zurückgeht, so ergibt sich trotzdem für die reine Mat-erialvermebrung, z. B. für den Zeitraum von 1932 bis 1947, eine Erhöhung auf das 2,4-fache. Diese Zahl zeigt, wie stark Bewaffnung und Ausrüstung der Armee in den letzten 15 bis 20 Jahren vermehrt worden sind.

Das Kriegsmaterial ist aber nicht nur vermehrt, sondern auch verbessert und verfeinert worden, was wiederum seine Bückwirkungen auf Anschaffung, Ersatz und Unterhalt hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Entwicklung der Preise und Lohne in den nächsten 10 Jahren im wesentlichen stabil bleiben wird, ergibt sich doch aus den Erfahrungen
seit dem Ende des zweiten Weltkrieges, dass die Technisierung des -Wehrwesens dauernd kostensteigernd wirkt. Das heisst nun allerdings nicht, dass man sich mit dieser Tatsache einfach abzufinden hätte. Vielmehr zwingt die Entwicklung zur ständigen "Überprüfung der einzelnen Notwendigkeiten und. zur möglichst rationellen Durchführung der der Landesverteidigung innewohnenden Aufgaben. Wir werden noch darauf zurückkommen.

Ein weiterer Grund für das Ansteigen der Militärausgaben liegt in der Verlängerung . der Ausbildungszeiten. Das springt besonders in .die Augen bei einem Vergleich mit den Verhältnissen im Jahre 1932, ist doch die Dauer der Rekrutenschulen seither um 70 Prozent, die der Kaderschulen um rund 90 Prozent und die der Wiederholungskurse um die Hälfte gestiegen. Dazu

1,21 kommt, ciass nach den jetzt geltenden Bestimmungen der Militärorganisation mehr Kurse für Landwehrtruppen und andere Formationen des Heeres durchgeführt werden, die in ihrer Gesamtheit zusätzliche Ausgaben mit sich bringen.

Auch sind die Kosten für die an die Truppe in Schulen und Kursen abzugebende Übungsmunition für die neuen Waffen wesentlich grösser als für die alten Waffen. So kostet. '/,, B. ein Schuss für die neue 10,5-cm-Haubitze 170 Franken, während er für das alte 7,5-em-Geschütz nur auf 50 Franken zu stehen kam.

Schliesslich hat sich die seit 1943 eingetretene Vermehrung der T r u p p-enbestände ebenfalls im Sinne einer Ausgabenvermehrung ausgewirkt, und zwar sowohl hinsichtlich der Ausbildimg als auch der Materialbeschaffung, des Unterhaltes und des Ersatzes, Der Bestand der Truppen in Auszug, Landwehr und Landsturm betrug 1932 rund 430 000 Mann, während es nach der Truppenordnung 51 rund 650 000 Mann sind, d. h. um die Hälfte mehr.

Technisierung des Heerwesens auf einzelnen Gebieten Wie wir bereits angetönt haben, ist das Ansteigen der Militärausgaben zum Teil auf die Teuerung, auf die Vermehrung des Kriegsmaterials, auf die Verlängerung der Ausbildungszeiten und die Erhöhung der Truppenbestände zurückzuführen. Daneben aber hat vor allem die Technisierung des Wehrwesens die Höhe der Landesverteidigungsausgaben entscheidend boeinflusst. Die Auswirkungen dieser Entwicklung dürften finanziell mindestens ebenso bedeutend sein, wenn nicht noch grösser, wie die bereits dargelegten. Es sei auf die folgenden Beispiele hingewiesen: Flugwaffe : Die Aufrechterhaltung der Flugwaffe erforderte schon in der Zwischenkriegszeit bedeutende Summen. Die eidgenössischen Bäte haben den Entschluss zur Beibehaltung dieser Waffengattung durch die Genehmigung der Beschaffungsvorlagen für die Vampire- und Venomjäger (BB vom 23. September 1947, 24. März 1949 undl2.Aprill951)1) gefasst.Die dadurch erreichte Umstellung vomKolbenmotorflugzeug auf das Düsenflugzeug hat sich in einer namhaften Verstärkung der Kampfkraft dieser Waffengattung ausgewirkt, weshalb denn auch gleichzeitig mit diesem Bntschluss eine zahlenmässige Herabsetzung des Bestandes an Kampfflugzeugen um einen Fünftel zu verantworten war. Trotz dieser Herabsetzung bringt die Flugwaffe heute bedeutend grössere Ausgaben als früher mit sich. Dies
geht auf die durch die technische Entwicklung bedingte Vervielfachung der Beschaffungs-, Unterhalts- und Betriebskosten zurück. Im Jahre 1930 kostete ein Jagdflugzeug rund 84000 Franken, 20 Jahre später jedoch bereits 480 000 Franken. Die technische Kompliziertheit eines modernen Kampfflugzeuges zwingt zu einem wesentlich grösseren Unterhaltsaufwand, und die Betriebskosten sind ebenfalls um ein Vielfaches gestiegen. So erfordert der Treibstoffverbrauch (inkl. öl) je Stunde im Jahre 1930 noch 42 Franken, im i) AS 1947, 1061; BEI 1949 I 657; BB1 1951 I 898.

122 Jahre 1951 dagegen 850 Franken und gemä'ss Schätzung für den gegenwärtig in Beschaffung stehenden Venomjäger sogar rund 500 Franken.

Für den Unterhalt des Flugzeugparkes benötigte die Direktion der Militärflugplätze im vergangenen Jähre rund 1720 Arbeitskräfte gegenüber rund 280 Arbeitskräften im Jahre 1980.

"Wenn mit der technischen Entwicklung Schritt gehalten werden soll, so müssen die am Ende ihrer Lebensdauer stehenden Flugzeuge ständig durch neue, noch leistungsfähigere ersetzt worden. Das bringt ein ganz beträchtliches Ansteigen der jährlichen Erneuerungsquote mit sich. Wenn für den genannten Zweck in der Botschaft vorn 12. April 1951 über das Eüstungsprogramm die jährlichen Erneuerungskosten des Flugzeugparkes auf rund 56 Millionen Franken geschätzt wurden, so rnuss bei gleichbleibender Flugzeugzahl der zukünftige Aufwand bereits mit rund 90 Millionen angesetzt werden.

Die Heeresmotorisierung: Wenn auch die Ausrüstung unseres Heeres mit Motorfahrzeugen nach wie vor auf dem Grundsatz beruht, dass nur die allernotwendigsten Fahrzeuge, nämlich etwa ein Fünftel, als Korpsmaterial beschafft und unterhalten werden sollen, während der Grossteil auf dem Requisitionswege im Mobilmachungsfalle der Armee zur Verfügung gestellt wird, so ist doch dieses Glied der Landesverteidigung zu einem finanziell besonders wichtigen Posten geworden. Die Entwicklung seit dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges ergibt sich besonders eindrücklich aus der Feststellung, dass damals rund 600 armee-eigene Motorfahrzeuge vorhanden waren, während es heute rund 12 000 sind (ohne Dienstmotorfahrzeuge der Wehrmänner). Entsprechend stieg der Personalbestand der Armeemotorfahrzeugparks von 20 auf rund 560 Personen. Für Garagierung, Unterhalt und Eeparatur dieser Motorfahrzeuge mussten entsprechende Bauten erstellt werden, die zwar zu Lasten des Eüstungsprogrammes gehen, deren Betrieb und Unterhalt jedoch zu den laufenden Militärausgaben zu zählen sind.

Die Vermehrung der Zahl der Armeemotorfahrzeuge erhält noch ihre besondere finanzielle Bedeutung durch den Umstand, dass in den erwähnten rund 12 000 Fahrzeugen ein beträchtlicher Prozentsatz sogenannte Spezialfahrzeuge sind, die besonders hohe Betriebs- und Unterhaltskosten verursachen, und dass abgehende Motorfahrzeuge laufend ersetzt werden müssen. Die bisherigen Erfahrungen
haben gezeigt, dass bei gewöhnlichen Motorfahrzeugen der Armee auf 100 Einheiten 5 Manu ständiges Personal benötigt werden, für die gleiche Anzahl Spezialfahrzeuge bereits 10 Mann und für Panzerwagen 20 Mann.

Panzerwaffe: Wenn die Armee bisher auch über eigentliche Panzerwagen nicht verfügte, und daher hier noch keine Erfahrungszahlen vorhegen, so wird man für die Zeit nach der Einführung des leichten Panzers AMX 13 und eventuell des mittelschweren Panzers ganz bedeutende Aufwendungen für Betrieb, Unterhalt und Er sät z in Eechnung stellen müssen. Es sei in diesem Zusammenhang daran erin-

las nert, dass lediglich der erstmalige Beschaffungsaufwand durch das Rüstungsprogramm grundsätzlich bewilligt worden ist, Zahlenmässige Angaben über die langfristigen Auswirkungen auf die laufenden Militärausgaben können heute noch nicht gemacht werden, doch muss für die Panzerwaffe mit einem bedeutenden jährlichen Aufwand gerechnet werden.

Die Überprüfung der gegenwärtigen Situation ergibt somit, dass das Ausmass der Militärausgaben wesentlich von den Entschlüssen abhängt, welche die Bundesversammlung in bezug auf das Wehrwesen fasste und fassen wird. Es hat sich aus den bisherigen Erfahrungen insbesondere gezeigt, dass man sich in Zukunft mehr als bisher über die langfristigen Auswirkungen solcher Entschlüsse wird Rechenschaft geben müssen, besonders dann, wenn neue Waffen und Geräte angeschafft werden sollen. Mit den einmaligen Ausgaben ist nur ein Teil der gesamten finanziellen Auswirkungen berücksichtigt, während die weiteren Kosten Jahr für Jahr das Militärbudget belasten. Es ergibt sich daraus die Notwendigkeit, bei der Beurteilung von neuen Beschaffungsvorlagen auch die finanziellen Bückwirkungen in ihrer Gesamtheit auf die Bundesfinanzen erneut zu überprüfen, bevor ein Entschluss gefasst wird.

c. Das Verhältnis der Militärausgaben zu den gesamten Staatsauggaben und dem Volkseinkommen Die Militärausgaben als grösster Ausgabenposten des Bundesfinanzhaushaltes legen die Frage nahe, welchen Anteil sie an den gesamten Staatsausgaben bzw. arn Volkseinkommen haben dürfen. Die Diskussion darüber ist schon alt, und doch stellt sich das Problem immer wieder.

Vergleicht man die Militär ausgaben mit don andern Ausgabenposten des Bundeshaushaltes, so darf man zum vornherein die föderative Struktur des schweizerischen Bundesstaates nicht ausser acht lassen ; sind doch die Haushalte der Gliedstaaten in der Schweiz besonders bedeutungsvoll. Sie waren gesamthaft in den letzten Jahren gleich hoch wie die Bundesausgaben. Werden nur die zuletzt genannten den Militärausgaben gegenübergestellt, so ergibt sich folgendes Bild: In Prozent der Netto-Gesamtausgaben des Bundes 1986 25 1938 38 1948 . 28 19SO 84 1952 (Voranschlag) . . . . 44 Der Prozentsatz reduziert sich indessen fast um die Hälfte, wenn die Ausgaben des Bundes und der Kantone zusammen den Kosten der Laudesverteidigung gegenübergestellt werden.

Es erscheint angezeigt, sich zu vergegenwärtigen, welchen Anteil des Volkseinkommens die Schweiz für militärische Zwecke aufwendet. In den zwanziger

124 Jahren betrug dieser rund l Prozent, Mitte der dreissiger Jahre 1,5 Prozent, kurz vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges 2,4 Prozent. Mit den seit 1950 verstärkten Aufwendungen stieg der Prozentsatz im genannten Jahre auf 2.8 Prozent und 1951 auf 3,2 Prozent.

d. Die L a n d e s v e r t e i d i g u n g im Rahmen der gesamten S t a a t s a u f g a b c n Die Berechnungen, die das Militärdepartement im Hinblick auf die Vorlage zur Neuordnung des Bundesfinanzhaushaltes ab 1955 angestellt hat, ergaben aus den vorgenannten Gründen, dass für die laufenden Ausgaben mit einer weiteren Steigerung zu rechnen sei. Dabei waren die Ausgaben nicht in Betracht gezogen, die bei Einführung mittelschwerer Panzerwagen entstehen würden.

Dazu kommen die aus dem Eüstungsprogramm getnäss BB vom 12. April 1951 sich ergebenden ausserordentlichen Aufwendungen von insgesamt 1464 Millionen Franken und die auf rund 200 Millionen Franken geschätzten Mehrkosten dieses Programmes infolge Teuerung, Neuschätzung bestimmter Bauprojekte und Mehrbedarf für die Sicherung der Munitionslagerung. Über diese Mehrkosten werden wir Ihnen mit einer besonderen Vorlage Bericht und Antrag erstatten. Sodann ist bereits in der Botschaft vom 16. Februar 1951 zum Eüstungsprogramm darauf hingewiesen worden, dass in diesem Programm lediglich die Beschaffungen erster Dringlichkeit enthalten sind, so dass auch in Zukunft mit einigen zusätzlichen Anschaffungen und Bauten gerechnet werden muss.

Darüber können aber zurzeit noch keine zahlenmässigen Angaben gemacht wer.

den. Selbstverständlich werden wir uns auf das Allernotwendigste beschränken Der Bundesrat ist sich auch heute bewusst, dass den Bedürfnissen der Armee im Bahmeii des gesamten Staatshaushaltes eine besondere Bedeutung zukommt. Die militärische Landesverteidigung ist ein Mittel zum Zweck der Aufrechterhaltung unserer nationalen Unabhängigkeit. Ihre Bedürfnisse dürfen, aber nicht für sich allein betrachtet werden. Wenn auch die Militärausgaben nicht für längere Zeit starr begrenzt werden können, so muss anderseits den Existenzbedingungen der schweizerischen Wirtschaft und den zivilen Aufgaben eines fortschrittlichen Staatswesens Beehnung getragen werden. Wenn es um die Festsetzung des Ausmasses der Aufwendungen für die militärische Landesverteidigung geht, ist zwar im Prinzip von den
militärischen Notwendigkeiten auszugehen; der Entscheid ist aber auf Grund einer Gesamtbeurteilung zu fällen. Dabei sind die militärischen Bedürfnisse mit den wirtschaftlichen, finanziellen und währungspolitischen Belangen in Übereinstimmung zu bringen.

Die. Widerstandskraft eines Volkes hängt nicht allein von seiner militärischen Büstung ab. Eine gesunde Wirtschaft, eine stabile Währung, eine massvolle Steuerbelastnng und ein sinnvoller Ausbau der Sozialpolitik sind Faktoren, denen ebenfalls Gewicht beizumessen ist. Es ist vorerst Aufgabe der Eegierung, unter Würdigung aller vorstehend genannten Faktoren den Rahmen der für unser -Land tragbaren Landesverteidigungsausgaben festzusetzen.

125 Der Bundesrat erachtet es als seine Pflicht, einen Weg zu finden, um die Landesverteidigung mit den finanziellen Möglichkeiten unseres Landes als Kleinstaat in Einklang zu bringen. In diesem Bestreben sind wir der Auffassung, dass die laufenden Militärausgaben, wenn immer möglich, nicht oder nicht wesentlich über den nun erreichten Stand von 500 Millionen Franken ansteigen sollten.

Wie aus den vorstehenden Darlegungen hervorgeht, müsste, wenn alle mit der Landesverteidigung zusammenhängenden Massnahmen im bisherigen Umfang weitergeführt würden, ein Aufwand von 500 Millionen Franken schon in naher Zukunft erheblich überschritten werden. Wir- sind uns deshalb bewusst, dass einer weiteren Ausgabensteigerung nicht Einhalt geboten werden kann, ohne das Problem der Landesverteidigung im Lichte des gesamten Staatshaushaltes erneut einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

Es liegt auf der Hand, dass eine solche "Überprüfung längere Zeit beansprucht und die zu treffenden Entscheide einer sorgfältigen Abwägung bedürfen.

Aus diesem G-runde müssen wir darauf verzichten, Ihnen im K.ahmen dieser Botschaft im einzelnen darzulegen, welche Massnahmen wir in dieser Beziehung zu treffen und vorzuschlagen gedenken. Vorläufig lassen sich hierüber lediglich einige allgemeine Ausführungen machen.

Zunächst sollen, ebenso wie bei den zivilen Ausgaben, auch im Bereiche des Militärdepartementes nochmals alle Anstrengungen unternommen werden, um durch Bationalisierung und rigorose Sparmassnahmen dafür zu sorgen, dass die gestellten Aufgaben mit einem Minimum an Aufwand erfüllt werden.

Sodann wird kritisch zu überprüfen sein, auf welche Massnahmen verzichtet werden kann, ohne dass dadurch die Schlagkraft der Armee allzu sehr beeinträchtigt wird. Endlich wird sich eine solche Überprüfung besonders auf die Ausgabenposten erstrecken, denen im Hinblick auf die ständig fortschreitende Ausgabensteigerung eine ganz besondere Bedeutung zukommt. Um drei Beispiele zu nennen, seien hier die Flugwaffe, die Panzerwaffe und die Motorisierung erwähnt.

Wir haben das Eidgenössische Militärdepartement beauftragt, die Militärausgaben im dargelegten Sinn erneut zu überprüfen, und werden Ihnen über die zu treffenden Massnahmen Bericht und Antrag erstatten.

Demgemäss haben wir beschlossen, für die Schätzung des künftigen Finanzbedarfes
auf dem Sektor der- Militärausgaben von einem jährlichen Normalbudget von 500 Millionen Franken auszugehen.

Es ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass bei Verschärfung der politischen Lage wiederum ausserordentliche Aufwendungen für die Landesverteidigung notwendig werden. Ferner sehen wir vor -- wie wir das schon früher erklärt haben -- in Zeiten wirtschaftlicher Depression Sonderaufwendungen zu machen, wofür wir im Ausgabenplan einen besonderen Posten eingestellt haben.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. I.

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126 Die Herstellung von Heeresmaterial eignet sich erfahrungsgemäss wegen ihrer Breitenwirkung besonders gut für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den krisenbedrohten Betrieben und Wirtschaftszweigen, 6. Internationale Aktionen Als friedliebender und verschiedenen Kulturkreisen verbundener Kleinstaat hat unser Land der Pflege internationaler Beziehungen von jeher besonderes Gewicht beigemessen. Wenn Bundesrat und Parlament einerseits an der bewährten Maxime der traditionellen Neutralität der Schweiz auch nie rütteln Hessen, so war anderseits doch auch der Grundsatz, an allen Versuchen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit teilzunehmen, für unsere Aussenpolitik stets und in gleicher Weise wegleitend. Xach der Isolierung während des vergangenen Weltkrieges war es in der Nachkriegszeit ein besonders dringendes Gebot, jede Gelegenheit zu benützen, um unsere Solidarität mit der Gemeinschaft der Völker durch positive Mitarbeit, soweit sich dies mit döm Neutralitätsstatut immer vereinbaren liess, .unter Beweis zu stellen.

So bedeutungsvoll diese Politik für die Stellung und das Ansehen unseres Landes auch ist, so hat ihre Befolgung im Verlaufe der letzten Jahre doch zahlreiche neue Aufwendungen mit sich gebracht, die auf die Entwicklung der Bundesausgaben nicht ohne Einfluss bleiben konnten. Abgesehen von den beträchtlichen Mehrkosten, die mit dem Ausbau des diplomatischen Dienstes verbunden waren, sind es die Beitrage an die verschiedenen SpezialOrganisationen der Vereinigten Nationen, denen die Schweiz in den letzten Jahren beigetreten ist, sowie die Ausgaben für die internationale Hilfstätigkeit, die vor allem ins Gewicht fallen.

Schon vor dem Krieg gehörte die Schweiz folgenden internationalen Organisationen an, die später von der UNO übernommen wurden : dem Weltnachrichtenverein (DIT), dem Weltpostverein (UPU), der internationalen Arbeitsorganisation (OIT). Seit Kriegsende ist unser Land folgenden Spezialorganisationen der UNO beigetreten: der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO), der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation (ICAO), der Weltgesundheitsorganisation (OMS)j dem Internationalen Gerichtshof, der Meteorologischen Weltorganisation (OMM), der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) sowie der Internationalen Flüchtlingsorganisation
(IBO), die allerdings ihre Tätigkeit Ende Januar 1952 wieder eingestellt hat. Die Schweiz unterstützt femer das technische Hilfsprogramni der Vereinigten Nationen zugunsten der ungenügend- entwickelten Länder.

Neben diesen SpezialOrganisationen der UNO ist die Schweiz Mitglied zahlreicher anderer internationaler Organisationen und Institutionen. Erwähnt seien hier vor allem das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr, die Vereinigten internationalen Bureaux zum Schutze des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums, die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE), die Europäische Zahlungsunion (EPU)

127 sowie das Zwischenstaatliche Komitee für europäische Auswanderung (CIME), das an Stelle der IEO getreten ist. Endlich besteht die Absicht, dem neu zu gründenden Europäischen Bat für kernphysikalische Forschung (CEEN) beizutreten.

Gelegentlich wird der Vorwurf erhoben, die Schweiz bezahle im Verhältnis zu andern Staaten an die internationalen Organisationen zu hohe Beiträge.

Der Bundesrat schenkt dem Problem der Schlüsselung dieser Beiträge alle Beachtung und setzt sich bei jeder Gelegenheit dafür ein, dass die Beitragsleistung der Schweiz nach gerechten Gesichtspunkten und nicht zu hoch festgesetzt wird. So wurde z. B, bei der UNESCO eine Herabsetzung des Beitragsansatzes von ursprünglich 1,71 auf 1,35 Prozent und beim Internationalen Gerichtshof eine solche von 1,65 auf 1,50 Prozent erreicht. Das Argument der andern Staaten, die Schweiz sei ein kriegsverschontes Land und deshalb in der Lage, höhere Zuwendungen zu entrichten, hat mit zunehmender Entfernung von der Kriegszeit und mit der fortschreitenden Verschärfung der internationalen Konkurrenz auf dem Weltmarkte seine Berechtigung verloren. Wir müssen deshalb heute vermehrt darauf dringen, dass auch für unser Land Beitragsansätze angewendet werden, die seiner Grosse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessen sind.

Die Schweiz hat sich aber auch durch zahlreiche Beiträge und durch Unterstützung von internationalen Hilfsaktionen tatkräftig am Wiederaufbau Europas beteiligt. Sie wendet für diesen Zweck auch heute noch jährlich namhafte Beträge auf. Ihre Mitwirkung erstreckt sich dabei zum Teil auch auf Hilfsorganisationen wie den Internationalen Kinderhilfsfonds (UNICEF), die unter dem Patronat der UNO stehen. Der Bundesrat war zwar immer der Autfassung, dass der Bund auf dem Gebiete der internationalen Hilfstätigkeit nur vorübergehend und lediglich dort, wo die Mittel der Privaten nicht ausreichen, eingreifen kann.

Solange jedoch ausserordenthche Verhältnisse eintreten können, müssen auch für diese Zwecke Mittel in Bechmmg gestellt werden.

In- den Jahren 1946 bis 1952 wurden Beträge zwischen 4 und 25 Millionen jährlich für internationale Aktionen aufgewendet; der Voranschlag 1953 enthält 10 Millionen für diese Zwecke. Wir werden wohl auch in Zukunft mit einer durchschnittlichen Jahresausgabe in der Grössenordnung von 10 Millionen
zu rechnen haben.

7. Krisenvorsorge Die Erkenntnis um die Zusammenhänge zwischen Konjunktur und staatlicher Finanzgebarung hat sich nicht zuletzt auf Grund der Erfahrungen aus der Krise der 30er Jahre vertieft und im Jahre 1947 in den neuen Wirtschaftsartikeln der Bundesverfassung auch ihre rechtliche Verankerung gefunden.

Darin ist dem Bund die Pflicht überbunden worden, in Verbindung mit den Kantonen und der privaten Wirtschaft Massnahmen zur Verhütung von Wirtschaftskrisen und nötigenfalls zur Bekämpfung eingetretener Arbeitslosigkeit zu treffen.

Von der finanzpolitischen Seite her gesehen handelt es sich um die sog. konjunk-

128

turgerechte Budgetpolitik, die im wesentlichen darin besteht, dass der Staat in Depressionszeiten vermehrt staatseigene Arbeiten ausführen lässt, und notfalls darüber hinaus in Verbindung mit den Kantonen und der "Wirtschaft zusatzliche Massnahmen der Arbeitsbeschaffung trifft. Das hat zur Folge, dass in solchen Jahren der Finanzhaushalt des Bundes, nicht ausgeglichen sein kann, weil gleichzeitig die von der Konjunktur abhängigen Einnahmequellen, vorab die Zölle und Umsatzsteuern, geringere Erträge abwerfen. Die Defizite sind nicht durch Erhöhung der Steuersätze oder Einführung neuer Steuern zu decken, weil das die Konsumkraft schwächen und damit den Krisenbekämpfungsmassnahmen entgegenwirken würde, sondern auf dem '\Yege der Anleihensaufnähme.

Die so entstehenden Schulden sollen durch die Einnahmenüberschüsse der nachfolgenden Hochkonjunkturjahre abgetragen werden, sofern nicht bereits in den vorangegangenen Jahren Reserven für diesen Zweck angelegt werden konnten.

Glücklicherweise verfügt der Bund jetzt schon über einige Eückstellungen, die für die Finanzierung einer zukünftigen Krisenbekämpfung reserviert sind, sèi es direkt für Arbeitsbeschaffungsmassnahmen oder für Vorhaben, die gròsstenteils erst im Zeitpunkt eines Konjunkturrückganges zur Ausführung gelangen dürfen. Sie machten Ende 1951 rund 400 Millionen Franken aus und bestehen zur Hauptsache aus den Verrechnungs- und Kriegsgewinnsteuerrückstellungen..

Diese nach Artikel 9 der Finanzordnung 1951/54 für die Bekämpfung von Wirtschaftskrisen zurückgestellten Mittel sollen auch weiterhin diesem Zwecke erhalten bleiben. Wir halten es nicht für nötig, diese Übergangsbestimmung in den Finanzartikeln der Bundesverfassung selber zu verankern, sondern das heute geltende Eecht wird hier auf dem Wege der Ausführungsgesetzgebung weitergeführt werden können. Für die ersten Massnahmen einer Krisen bekämpf ungsund Arbeitsbeschaffungsaktion dürften diese Beträge ausreichen. Dies um so mehr, als die private Wirtschaft ihrerseits auf Grund des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1951 bereits Krisenreserven gebildet hat, die sich Ende 1952 auf rund 80 Millionen Franken belaufen. Sollten in der Folge zusätzliche Mittel nötig sein, so wären diese aus der laufenden Bechnung zu beschaffen.

Wie wir schon ausführten, entspricht diese Politik den neuen theoretischen
und praktischen Erkenntnissen über die Aufgaben des modernen Staates. Sie macht es zusammen mit anderen^ im Abschnitt über den Schuldendienst bereits genannten Gründen unmöglich, einen Tilgungsplan mit im voraus festgelegten jährlichen Tilgungsquoten durchzuführen -- ganz abgesehen davon, dass das schon bisher nicht möglich war, indem in Krisenzeiten einfach keine Bechnungsüberschüsse erzielt werden konnten, auch wenn früher keine eigentlichen staatlichen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen ergriffen wurden. Es erscheint uns deshalb richtig, von Plänen und Annahmen abzusehen, die aller Voraussicht nach nicht verwirklicht werden können. Die Erfahrungen der letzten Jahre und Jahrzehnte haben zur Genüge gezeigt, dass allzu weit gehende Voraussagen und Berechnungen meist schon nach kurzer Zeit aus Gründen, für die niemandem die Verantwortung überbun den werden kann, überholt werden. Aus den gleichen Überlegungen sehen wir uns veranlasst, für Krisenvorsorge in der Hochkon-

129 junktur keinen besondern Betrag auszusetzen, dagegen für die in Krisenzeiten zu erwartenden Massnahmen, unter Einschluss der Ausgaben für internationale Aktionen, rund 200 Millionen Franken jährlich in Eechnung zu stellen, in der Meinung, dass Teile dieser Summe namentlich auch für arbeitsbeschaffende, zusätzliche Militärausgaben dienen sollen.

S. Zusammenfassung Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich das in der folgenden Tabelle wiedergegebene Gesamtbild für die Bundesausgaben. Abgesehen von den Kantonsanteilen an Bundeseinnahmen und den nicht als tatsächliche Ausgaben anzusprechenden Investitionen hat der Bund demnach folgende Ausgaben zu verzeichnen: Millionen Tranken

Plan Botschaft 1948 Effektiv Durchschnitt 1947/51 Voranschlag 1952 Voranschlag 1953.

1403 1569 1876 1820

Die Bundesausgaben (in Millionen Franken) Plan 1950 ff.

Durchschnitt 1947/51

Voranschlag

1952

1953

1055

1043 286 166 144 227

Schätzung 1955 ff.

Hochkon- Krise junktur

1035 280 165 150 220

1095 280 165 160 270

853 346 140 52 122

922 287 155 126 197

33 160

22 135

.38 169

50 50 170 ' 170

Normale Militärausgaben . . , Personal Allgemeine Ausgaben . . . .

400 90 310

438 86 352

·512 .102 410

4S9 104 385

500 100 400

500 100 400

Normalaltsgaben total 1. . . .

Sonder- l Allgemeine ) . . .

ausgaben ( Rüstungsausgaben

12,53 150

1360 163 46

1567 11 298

1532 10 278

1535 20

1595

2403

1569 182

1876 37

1820 8

1555

33

124

160

103

88

78

2073

1931

1643

1873

Normale Zivilausgaben . . . .

Behörden und Personal . . .

Allgemeine Ausgaben . . . ...

( Allgemeine . . . .

BundesTreibstoffzollbeiträge Beiträge · ·

Effektive Ausgaben total . . , Investitionen . * Kantonsanteile an Bundeseinnahmen . . .

Rechnungsausgaben total , . .

1436

1875

1 ) Verbilligung, Krisenbekämpfung, Aktionen.

284 167 166 231

50 170

200 1795

Betriebszuschüsse, internationale

130

Als Schätzungen für die Zukunft dagegen haben wir nach dem in den vorhergehenden Abschnitten Gesagten mit folgenden Jahresausgaben zu rechnen.

Millionen Franken

In Zeiten guter Konjunktur In Zeiten der Krise

1555 1795

Die Tatsache, dass die neuen Schätzungen der guten Konjunktur um 150 Millionen und für Krisenzeiten um nahezu 400 Millionen höher ausgefallen sind als im Plan, welcher der Botschaft vom 22. Januar 1948 zugrunde lag, zeigt deutlich, wie problematisch derartige Schätzungen sind.

IV. Die Einnahmen des Bundeshaushaltes 1. Die gegenwärtigen Deckungsmittel

a. Auf Grund der geltenden Bundesverfassung stehen dem Bund zeitlich unbeschränkt die folgenden Fiskalquellen zur Verfügung: Ertrag in Millionen Franken 1947

1948

Militärpflichtersatz . . . . .

Stempelabgaben Tabakbelastung .

. .

Zölle Andere Abgaben , .

, .

Ertragsanteile und Überschüsse: Alkoholverwaltung Nationalbank. .

PTT . . .

Übrige Vermögensertrag Sonstige Einnahmen . . . .

Total

15 71 87 395 2

69 109 387 2

31 8 25 27 85 124 865

27 3 30 11 75 209 938

Kantonsanteile Bundesanteil

41 824

898

16

40

Durchschnitt 1947/51

1949

1950

1951

16 62 108 344 4

16 71 116 430 14

16 73 118 447 20

19 3 40 11

18 3 50 1

62 160 829

21 3 50 12 42 170 945

33 796

36

34

38

909

900

864

46 142 934

16 70 108

400 0

23 3 09 19

62 161 902

Bei den bisherigen Verhandlungen über die Neuordnung der Bundesfinanzen bestand in den Bäten Übereinstimmung darüber, dass durch entsprechende Änderung der Ausführungsgesetze der Ertrag verschiedener dieser Finanzquellen gesteigert werden könne. Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge sind die Aussichten für die Entwicklung der verfassungsmässig unbeschränkt geltenden Bundeseinnahmen ungefähr wie folgt zu beurteilen:

131

Der Militärpflichtersatz kann vielleicht entsprechend der Entwicklung der militärischen Anforderungen an die Dienstpflichtigen sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse noch etwas ausgebaut und der Anteil der Kantone an ihrem Ertrag auf 20 Prozent ermässigt werden. Damit sollte es möglich sein, den Beinertrag des Militärpflichtersatzes für den Bund in guten Jahren auf 20 Millionen und in schlechten Jahren immerhin auf 18 Millionen zu steigern.

Bei den Stempelabgaben wurde es als angezeigt erachtet, die Abgaben vom Umsatz inländischer und ausländischer Wertpapiere, den Wechselstempel und den Stempel auf den Prämienquittungen der Lebensversicherung zu erhöhen und die Steuerpflicht auf Lotterielose auszudehnen. Obwohl gegen jede dieser Massnahmen von den Kreisen, die durch sie betroffen würden, Opposition angekündigt worden ist, wird man mit der Möglichkeit einer Ertragssteigerung von rund 5 Millionen Franken rechnen dürfen.

Die Tabakbelastung erweist sich als ertragsreicher als man seinerzeit annahm. Man wird hier wohl dauernd mit einer Einnahme von 100 bis 110 Millionen pro Jahr rechnen können.

Wesentlich schwieriger ist der zukünftige Ertrag der Zölle zu schätzen, weil dieser schon bei scheinbar geringfügiger Änderung der Wirtschaftslage sprunghaft ändern kann. Während im Jahre 1949 die Zolleingänge bis auf 844 Millionen zurückgegangen waren, schnellten sie im Jahre 1950 auf 480 Millionen hinauf und sind seither in dieser Grössenordnung geblieben. Es ist anzunehmen, dass bei gleichbleibendem Zolltarif ein erheblicher Ertragsrückgang zu verzeichnen sein wird, sobald die Hochkonjunktur etwas nachlässt. Demgegenüber lässt aber die in Aussicht stehende Zolltarif-Bevision eine Ertragssteigerung erwarten. Alles in allem kann wohl angenommen werden, dass in wirtschaftlich guter Zeit die Einnahmen des Bundes aus Ein- und Ausfuhrzöllen, Treibstoffzöllen und Zollzuschlägen auf ihrem gegenwärtigen Stand gehalten werden können, während -- wie die Ergebnisse des Jahres 1949 zeigen -- bei Nachlassen der Konjunktur mit einem Ausfall von rund 100 Millionen zu rechnen sein wird, der durch die Zolltarifrevision bestenfalls gemildert werden dürfte.

Die andern Abgaben, zur Hauptsache Preiszuschläge zum Ausgleich von Auslands- und Inlandspreisen, sind in den letzten Jahren mit Einnahmebeträgen von 2 bis 20 Millionen
in der Bechnung des Bundes erschienen. Wir schätzen diese Einnahme für die Zukunft auf einen Durchschnittsbetrag von 15 bis 20 Millionen.

An Überschüssen der Begiebetriebe wird man in Zukunft kaum grössere Summen erwarten dürfen als bisher. In der Diskussion um die Änderung des Postverkehrsgesetzes hat sich der Gesichtspunkt durchgesetzt, dass die Verkehrsbetriebe des Bundes nicht als Fiskalquelle zu betrachten seien.

Man wird deshalb von der PTT-Verwaltung auch in Zeiten der Hochkonjunktur keine Gewinnablieferungen zu erwarten haben, die über 50 Millionen hinausgehen. Damit bleibt der Gesamtbetrag aller Ertragsanteile und Überschüsse

132 des Bundes je nach der Wirtschaftslage von vorneherein auf eine Jahreseinnahme von höchstens 75 Millionen beschränkt.

Der Vermögensertrag hat seit 1947 ständig abgenommen, weil der Bund seine verzinslichen Guthaben weitgehend abbaute und weil das Ausland die gewährten Darlehen und Vorschüsse des Bundes grossenteils zurückzahlte. Der zukünftige Vermögensertrag wird weitgehend davon abhängen, welche Stellung die Schweiz auf die Dauer im Bahmen der Europäischen Zahlungsunion einnehmen wird. Wir dürfen wohl annehmen, ihre gegenwärtige Gläubigerposition bleibe erhalten. Ausserdem sind in den nächsten Jahren aus dem Abkommen mit Deutschland während längerer Zeit zusätzliche Erträgnisse zu erwarten.

Der durchschnittliche Vermögensertrag des Bundes wird deshalb in den kommenden Jahren wohl wieder auf einen Betrag von ungefähr 60 Millionen steigen, Die übrigen Einnahmen sind in den letzten Jahren von rund 200 auf 140 Millionen zurückgegangen. Das ist namentlich dem Abbau der kriegswirtschaftlichen Massnahmen und der damit verbundenen Gebühren- und Verwaltungseinnahmen zuzuschreiben. Werden alle Möglichkeiten ausgenützt, um Verwaltungseinnahmen und Gebühren angemessen anzusetzen, so wird die Gesamtheit aller übrigen Einnahmen in Zukunft mit 130 bis 145 Millionen veranschlagt werden können.

Für die Gesamteinnahmen aus den Finanzquellen, die dem Bunde auf Grund der Verfassung ohne zeitliche Beschränkung brutto zufliessen, ergibt sich nach dem Genannten für die Hochkonjunktur schätzungsweise ein Jahresbetrag von 935 Millionen und für wirtschaftlich schlechte Jahre ein solcher von 785 Millionen.

b. Für d i e Z e i t b i s E n d e l 9 5 4 stehen dem Bund auf Grund des Bundesbeschlusses vom 29. September 1950 über die Finanzordnung 1951 bis 1954 folgende Fiskalquellen zu: Ertrag in Millionen Franken

Stempelabgaben . .

Wehrateuer Verrechnungssteuer Biersteuer Warenuirisatzsteuer Luxussteuer . .

Total Kantonsanteile Bundesanteil

. .

1947

1948

1949

1950

1951

27 141 62 10 436 17 693 48 645

30 325 76 10 463 19 923 103 820

28 134 71 11 435 18 697 49 648

29 428 77 12 415 18 979 122 857

29 219 74 18 427 20 782 69 713

Durchschnitt 1947-51 29 249

72 11 435 18 814 78 736

133 Der Durchschnitt der Einnahmen der beiden letztabgeschlossenen Rechnungsjahre (umfassend eine ganze Wehrsteuerphase, d. h. ein Jahr mit hohem und ein Jahr mit niedrigem Wehrsteuerertrag) belief sich auf 880 Millionen Franken, was einen Bundesanteil von 785 Millionen ergab.

c. Zu den Einnahmequellen, die zurzeit noch fliessen, aber i m J a h r e 1955 versiegt sein werden, gehört in erster Linie die Ausgleichsteuer. Der Bundesbeschluss vom 6. April 1939 über den Ausbau der Landesverteidigung und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der die verfassungsrechtliche Grundlage für die Erhebung der Ausgleichsteuer darstellt, tritt ausser Kraft, sobald der Ertrag dieser Steuer die Summe von 140 Millionen Franken erreicht haben wird.

Bis Ende 1952 hat die Ausgleichsteuer rund 110 Millionen Franken eingebracht.

Da die gegenwärtigen Jahreseinnahmen 14 bis 15 Millionen Franken betragen, wird der Gesamtbetrag von 140 Millionen Franken, der im erwähnten Bundesbeschluss in Aussicht genommen war, spätestens im Jahre 1955 erreicht sein.

Auch aus Wehropfer und Kriegsgewinnsteuer sind bis Ende 1954 nur noch einige Resteingänge (Voranschlag 1953 l .3 Millionen Franken) zu erwarten.

2. Die notwendigen künftigen Deckungsmittel Es bedarf keiner weitem Erörterung, dass die gegenwärtig ohne zeitliche Beschränkung verfassungsrechtlich zur Verfügung stehenden Einnahmequellen zur Deckung des künftigen Finanzbedarfs nicht ausreichen werden. Die Ausführungen unter Abschnitt III zeigen vielmehr, dass auch bei grösster Sparsamkeit und bei grösster Zurückhaltung in der Übertragung neuer Aufgaben dem Bunde vom Jahre 1955 an Einnahmen erschlossen werden müssen, welche seinen gegenwärtigen Einnahmen keinesfalls nachstehen. Es werden darum dauernde verfassungsrechtliche Grundlagen entweder für die Weiterführung der in der Finanzordnung 1951 bis 1954 bezeichneten Steuern oder zur Einführung neuartiger, mindestens den gleichen Ertrag versprechender Steuern geschaffen werden müssen. Das Hauptproblem, das sich dabei stellt, ist, wie der bisherige Verlauf der Auseinandersetzungen über die Neuordnung der Bundesfinanzen zeigt, das der direkten Bundessteuer. Dass ein Teil des Bundesbedarfs aus dem Ertrag direkter Steuern aufzubringen .sein wird, ist unbestritten. Weder die Bundesversammlung noch das Volk würde wohl einer wesentlichen
und dauernden Verschiebung im traditionellen Verhältnis zwischen den Besitzes- und den Verbrauchsbelastungen zustimmen (vgl. Beilage 5, b). In den Verhandlungen der Jahre 1948 bis 1950 ist immer wieder betont worden, dass die WarenumsatzSteuer für weiteste Kreise nur unter der Voraussetzung und nur so lange annehmbar bleibe, als daneben das Einkommen einer angemessenen progressiven Belastung unterworfen wird. Der Umweg über Kontingente, die aus dem Ertrag kantonaler direkter Steuern aufzubringen wären, wurde in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1950 abgelehnt. Es bleibt darum nur noch zu untersuchen, wie eine ins Auge zu fassende direkte Bundessteuer zu gestalten sei, oder ob allenfalls eine direkte Bundessteuer vom Typus der seinerzeit vom Bundesrat

134 vorgeschlagenen Tilgungssteuèr durch ein System von Einzelsteuern ersetzt werden könnte, welches hinsichtlich des Ertrages und der Lastenverteilung gleiche oder annähernd gleiche Auswirkungen hätte wie eine Tilgungssteuer. Die Ertragsansprüche dürften wohl, wenn man die Verhältnisse realistisch beurteilen will, auf eine Mindesteinnahme für den Bund von rund 200 Millionen Franken auszurichten sein.

3. Zusammenfassung Geht man von der Annahme aus, dass neben den verfassungsmässig bereits verankerten Einnahmen dem Bunde in Zukunft auch Stempelabgaben, Verrechnungssteuer, Warenumsatzsteuer und Luxussteuer im bisherigen Ausmass erhalten bleiben und dass an Stelle der bisherigen Wehrsteuer eine zusätzliche direkte Bundessteuer eingeführt wird, welche einen Bruttoertrag von annähernd 250 Millionen jährlich abwirft, so ergibt sich für die gesamten Bundeseinnahmen die nachstehend wiedergegebene Zusammenstellung. Dabei sind Kantonsanteile von je 20 Prozent des Bruttoertrages sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch beim Militärpflichtersatz und bei den Stempelabgaben in Abzug gebracht.

Verglichen mit den Ergebnissen zurückliegender Jahre, ergeben sich folgende Zahlen für die effektiven Bundeseinnahmen: Millionen Flanken

Plan, Botschaft 1948 Effektive Einnahmen 1947/51 Effektive Einnahmen Voranschlag 1952 Effektive Einnahmen Voranschlag 1958

,

1884 1701 1688 1622

Schätzung für Jahre der Hochkonjunktur

1652

Sehätzung für Jahre der Krise

1407

Der Vergleich von Ausgaben und Einnahmen bei diesen Zukunftsschätzungen führt zu folgendem Schlussresultat : Hochkonjunktur Krise Millionen Franken

Effektive Ausgaben

1555

1795

Effektive Einnahmen

1652

1407

Ausgabenüberschuss

--

388

Einnahmenüberschuss

97

-- '

135 Die Bundes-Einnahmen (In Millionen Franken) Plan 1950 ff.

Zeitlich unbeschränkte EinnahFiskaleinnahmen . . .

Ertragsanteile und Überschüsse Sonstige Einnahmen . . . .

Zusätzliche Einnahmen, . . .

Stempelabgaben . .

Wehrsteuer, Wehropfer . . .

Verrechnungssteuer Übrige Steuern 1)

Durchschnitt 1947/51

Voranschlag

1952

1953

Schätzung 1955 ff.

Hochkon- Krise junktur

701 482 .78 89 102

902 602 77 62 161

887

640 82 40 125

930 672 67 45 146

935 655 75 60 145

755 538 62 60 130

716

923 29 297 72 435 90

961 29 401 75 410 46

795 32 201 75 440 47

505 30 250 75 480 20

700 25 225 65 870 15

189

12

93

200 102 830 84

Investitionen Rechnungseinnahmen total. .

1417

2014

1860

1818

1740

1485

Davon: Kantonsanteile an Bundeseinnahmen .

Investitionen . . . .

33

124 189

160 12

108 98

88

78

Effektive Einnahmen . . . .

1384

1701

1688 " 1622

1652

1407

1555 1652

1795 1407 --388

Ergebnisis (in Mi Millionen Franken) Effektive Ausgaben Effektive Einnahmen . . . .

Ausgabenüberschuss (--) . . .

bzw.

Einnahmenüberschuss (+) . .

1403 1884 19

1569 1701 + 132

1820 1876 1622 1688 --188 --198

+ 97

1) Kriegsgewinnsteuer, Biersteuer, Luxussteuer, Ausgleichssteuer.

Wird unseren Anträgen hinsichtlich Konsolidierung der Finanzquellen des Bundes Folge gegeben, so darf also erwartet werden, dass der Bund in der Hochkonjunktur jährlich rund 100 Millionen zur Abtragung seines Schuldenüberschusses oder zur Rückstellung für Krisenzeiten frei bekommt, wenn er von Sonderausgaben grösseren Umfangs, namentlich von weitern, zusätzlichen Eü-

136 stungsausgaben verschont bleibt. In -wirtschaftlich ungünstigeren Zeiten wird jedoch eine Neuverschuldung, die ein Vielfaches dieser Überschüsse ausmacht, trotzdem ·unausweichlich sein. Dies lässt erkennen, dass der Bundeshaushalt nur dann auf die Dauer im Gleichgewicht zu halten ist, wenn die Zahl der wirklich guten Jahre diejenige der Krisenjahre ganz wesentlich übersteigt.

V. Das Problem einer direkten Bandessteuer im besondern 1. Die Ausgangslage Die beiden Weltkriege und die ihnen nachfolgenden weltpolitischen und weltwirtschaftlichen Entwicklungen und Verwicklungen haben auch in der Schweiz zu einem bedeutenden Anwachsen der öffentlichen Lasten geführt, die vorwiegend dem Bunde aufgebürdet wurden. Im Verhältnis des Finanzbedarfs des Bundes einerseits, der Kantone und Gemeinden anderseits sind deshalb zuungunsten des Bundes Verschiebungen eingetreten, die es auf absehbare Zeit hinaus nicht mehr erlauben werden, die bis zum Jahre 1914 respektierte staatspolitische Maxime zu befolgen, dass sich der Bund auf die Erhebung von Zöllen und indirekten Steuern beschränken soll (vgl. über diese Frage die Ausführungen der Botschaft vom 22. Januar 1948; BEI 1948, I, 438-440, Sonderausgabe 130-182). Diese durch die Ausführungen in Abschnitt III erneut erhärtete Tatsache wurde in den bisherigen Verhandlungen über die Neuordnung der Bundesfinanzen von keiner Seite ernstlich bestritten. Die Meinungen' gingen nur darüber auseinander, ob direkte Steuerleistungen zugunsten des Bundes unmittelbar durch eine Bundessteuer, durch eine Kombination mehrerer Bundessteuern oder auf dem Wege über kantonale Kontingente aufgebracht werden sollen.

Eine Lösung mit Kontingenten kann nicht mehr in Frage kommen, weil das Ergebnis der Volksabstimmung vom 4. Juni 1950 nicht nur von den Gegnern, sondern auch von den Anhängern als grundsätzliche Ablehnung einer solchen interpretiert worden ist. Da kantonale Geldbeiträge auch nach der Auffassung der Befürworter solcher Leistungen den Betra-g von 70 Millionen Franken jährlich auf keinen Fall überschreiten dürften, würden sie auch bei sparsamstem Haushalt zur Deckung der Eianahmenlücke nicht genügen.

Eingehend ist dagegen zu untersuchen, welche Arten direkter Besteuerung durch den Bund in Betracht fallen können. Dabei wird den Bedenken und Einwendungen, die gegenüber der Wehrsteuer geltend gemacht werden, soweit als möglich B-echnung zu tragen sein. Man wird also darnach trachten, die vorwiegend auf direkte Besteuerung angewiesenen Kantone und Gemeinden durch die Steuerkonkurrenz des Bundes in ihrer finanziellen Bewegungsfreiheit nicht übermässig zu beengen, die nachteiligen Auswirkungen überlagerter Progressionen,, insbesondere eine Überbelastung des Kapitalertrags im Interesse der Steuerpflichtigen zu vermeiden und ein möglichst rationelles Verfahren zu wählen.

137 2. LösungsmöylicUkeiten Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement hat in unserem Auftrag die mit der Bevision der Finanzartikel der Bundesverfassung zusammenhängenden Probleme einer aus parlamentarischen Vertretern der politischen Parteien zusammengesetzten konsultativen Konferenz und in der Folge auch einer Konferenz der -wirtschaftlichen Spitzenverbände unterbreitet. Es legte die nachfolgenden Steuermassnahmen zur Prüfung vor : a. Bundeserbschaftssteuer nach dem USA-Vorbild.

6. Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse nach Objekten (Bund Wertpapiere samt Ertrag, Kantone übriges Vermögen und Einkommen).

c. Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse nach Steuersubjekten (Bund juristische, Kantone natürliche Personen).

d. Bundessteuer auf hohen Einkommen (Supertax).

e.. Bundeseinkommenssteuer mit Ergänzungssteuer vom Vermögen (Typus Wehrsteuer). ' /. Bundeseinkommenssteuer (Typus Tilgungssteuer i. S. der Botschaft vom 22. Januar 1948).

o. B u i i d e s e r b s c h a f t s s t e u e r . Nach den bisherigen Erfahrungen kann eine Abgrenzung der Steuergebiete in der Weise, dass den Kantonen die laufende Besteuerung des Einkommens und des Vermögens, dem Bund aber die Besteuerung des Vermögens beim Erbgang vorbehalten bliebe, kaum in Betracht fallen. Die Idee einer Bundeserbschaftssteuer ist stets auf eine so heftige gefühlsbetonte Opposition gestossen, dass alle Projekte schon im Anfangsstadium wieder aufgegeben werden mussten (zuletzt im Jahre 1946, trotz ihrer Zweckbestimmung, die zur Finanzierung der Bundesbeiträge an die AHV ins Auge gefasste Bundesnachlaßsteuer).

Wenn nicht als einzige Steuer, so doch als Glied einer Kombination direkter Bundessteuern könnte eine Erbschaftssteuer nach amerikanischem Muster (BEI 1948,1, 466; Sonderausgabe 158) von der Art in Betracht gezogen werden, wie sie in der Expertenkonferenz für die Finanzreform erwogen wurde.

In den U SA besteht eine Eegelung, die die kumulative Wirkung der gleichzeitigen Erhebung von progressiven Erbschaftssteuern durch Bund und Gliedstaaten abschwächt, ohne dass die gliedstaatlichen Souveränitätsrechte verletzt werden. Die Union erhebt eine Nachlaßsteuer, die aus der Basic Tax (1-20 Prozent) und der Additional Tax (3-77 Prozent) besteht. Den Steuerpflichtigen wird aber erlaubt, die daneben erhobenen gliedstaatlichen Erbschaftssteuern
soweit vom Betrag der Basic Tax in Abzug zu bringen, als sie 80 Prozent dieser Steuer nicht übersteigen.

Auf die Schweiz übertragen, müssto also eine Bundeserbschaftssteuer eingeführt werden, deren Tarif sich ungefähr im Sinne der Beilage 12 gestalten liesse. Würde dabei festgesetzt, dass die kantonalen Erbschaftssteuern, welche das gleiche Steuerobjekt belasten, von der Bundeserbschaftssteuer in Abzug gebracht werden dürfen, soweit sie 50 Prozent dieser Bundessteuer nicht über-

138 steigen, so verbliebe dem Bund von einem auf 90 Millionen Franken zu schätzenden Jahresertrag der Steuer eine Einnahme von 45 Millionen Franken. Für sich allem vermöchte die Steuer also keinen Ersatz für die Wehrsteuer zu bilden.

Bei allen Betrachtungen über die Möglichkeit eines Ausbaues der Erbschaftsbesteuerung und namentlich bei Vergleichen mit dem Ausland darf nicht übersehen werden, dass in der Schweiz im Gegensatz zu England und den USA das Vermögen laufend mit empfindlichen Vermögenssteuern belastet wird.

Diese Tatsache setzt uns Schranken, die in den Staaten, die keine laufende Besteuerung des Vermögens kennen, nicht bestehen.

b. B u n d e s s t e u e r vom E r t r a g inländischer Wertpapiere und Bankguthaben. Eine Aufteilung der Steuerkompetenzen nach Objekten ist im Zusammenhang mit dem Vorschlag gewürdigt worden, der eine Bundesquellensteuer vom Ertrag inländischer Wertpapiere und Bankguthaben zum Gegenstand hatte (BEI 1948, I, 463; Sonderausgabe 155). Diese Steuer, die auf beispielsweise 30 Prozent der steuerbaren Erträgnisse anzusetzen wäre, hätte die einzige und abschliessende Besteuerung der inländischen Wertpapiere, Bankguthaben und ihres Ertrages zu sein. Verrechnungssteuer und Couponsteuer des Bundes sowie alle kantonalen und kommunalen Vermögens- und Einkommenssteuerbelastungen für diese Vermögensbestandteile und ihren Ertrag würden wegfallen.

Eine solche Steuer hätte den Vorteil grösster Einfachheit. Ihre Erhebung würde keinen grösseren Aufwand erfordern als den, der für die gegenwärtige Couponsteuer nötig ist. Ihr Ertrag beliefe sich auf rund 850 Millionen Franken.

Für den Bund ergäbe sich infolge des Wegfalls seines gegenwärtigen Verrechnungssteueranteiles (72 Millionen Franken) und der Couponsteuer (54 Millionen Franken) ein Einnahmenzuwachs von 224 Millionen Franken.

Der grossen Einfachheit dieser Steuer stünde aber ihre schlechtweg unerträgliche Eoheit gegenüber. Es geht einfach nicht an, aus einem Gesamtsteuersystem, welches das Schwergewicht auf eine wohlabgewogene direkte Besteuerung legt, ein wichtiges Steuerobjekt herauszubrechen und völlig abweichenden Belastungsnormen zu unterwerfen (Wertpapiere proportional vom Eohertrag, andere Vermögenswerte progressiv vom Reinertrag). Bei vielen Pflichtigen, namentlich Banken, Versicherungsunternehmungen, Effektentrusts
u.dgl., die sich die Mittel zur Wertpapieranschaffung auf dem Kreditwege beschaffen, ergäben sich Belastungen in vielfacher Höhe des Reingewinnes. Wer sein Vermögen in Wertpapieren angelegt hat, würde steuerlich ganz anders erfasst als der Liegenschaftsbesitzer. Der kleine Wertpapierbesitzer würde viel zu stark, der Besitzer eines grossen Wertpapiervermögens verhältnismässig zu wenig belastet.

Die Urheber der Vorschläge haben die Unhaltbarkeit ihrer ursprünglichen Lösung eingesehen und in der Folge mannigfache Verfeinerungen vorgeschlagen, wie Steuerrückerstattungen an die Besitzer von Vermögen bis zu 100 000 Franken, Kantonssteuerzuschläge für Besitzer grosser Wertpapiervermögen, volle Steuerrückerstattung an juristische Personen u. dgl. Mit solchen Konzessionen würde aber nicht nur der Vorteil der Einfachheit dahinfallen (das Verfahren

139 würde nicht einfacher, sondern eher umständlicher als das Verrechnungssteuerverfahren), sondern es würde auch der dem Bunde verbleibende Ertragsrest unter das Niveau der gegenwärtigen Eingänge aus der Couponsteuer und der Verrechnungssteueranteile des Bundes herabgedrückt.

Auch im Falle der Einführung einer solchen Bundessteuer müssten Kantone und Gemeinden ihre Steuergesetzgebungen revidieren, um den Steuerausfall zu decken, der als Folge des Verbots kantonaler und kommunaler Besteuerung der Wertpapiere und ihres Ertrages und wegen des Dahinfallens der Beteiligung ani Wehrsteuerertrag eintreten würde (vgl. Beilage 18).

c. Bundessteüer der juristischen Personen. In der Botschaft vom 22. Januar 1948 (BEI 1948, I, 465f.; Sonderausgabe 157f.) und in den nachfolgenden Beratungen ist auch die Frage einer Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen Bund und Kantonen nach Steuersubjekten eingehend erörtert worden. Eine solche Teilung hätte den Vorzug, dass die Überlagerung gleichartiger Steuern vermieden würde. Beachtung fand namentlich der Gedanke, den Bund von der Besteuerung der Einkommen und Vermögen natürlicher Personen auszuschliessen und dafür ihm allein die Befugnis zur Besteuerung der juristischen Personen, speziell der Kapitalgesellschaften und Genossens c h a f t e n zu überlassen. Eine solche Lösung hätte den Vorzug, dass die Aktiengesellschaften und Genossenschaften, deren Betätigungsfeld häufig ohnehin über die Grenzen der Sitzkantone hinausgeht, einer einheitlichen Besteuerung unterworfen werden könnten, und dass zahlreiche Steuerrepartitionen unter Kantonen in Wegfall kämen. Eine Bundessteuer der juristischen Personen könnte, ohne dass im Durchschnitt die gegenwärtigen Tarifsätze (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern zusammengerechnet) erhöht werden müssten, einen Ertrag abwerfen, welcher dem der gegenwärtigen Wehrsteuer nur wenig nachstände (225 Millionen Franken; vgl. Beilage 14).

Der Nachteil einer solchen Aufteilung besteht, wie bei jeder andern Aufteilung nach Steuersubjekten oder nach Steuerobjekten, darin,'dasa die Kantone durch solche Einschränkungen ihrer Besteuerungsbefugnisse sehr ungleich betroffen würden. Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind nicht gleichmässig und nicht im Verhältnis der steuerlichen Gesamtleistungsfähigkeit auf die Kantone verteilt. Noch
unterschiedlicher ist die Verteilung dieser Gesellschaften auf die Gemeinden. Viele Gemeinden würden durch den Verlust der Befugnis, Kapitalgesellschaften zu besteuern, sehr schwer, andere gar nicht betroffen (vgl. dazu die Ausführungen im Bericht vom 12./19. Oktober 1948, BB1 1948, III, 588-587; Sonderausgabe 55-59). Aus solchen Überlegungen haben sich die Kantone bisher dagegen ausgesprochen, dass die Besteuerung der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften dem Bunde allein vorbehalten werde. Darum könnte auch eine Bundessteuer der juristischen Personen jedenfalls nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ein erheblicher Teil (ein Drittel oder die Hälfte) der Einnahmen den Kantonen und Gemeinden, in welchen die erfassten Gesellschaften ihren Sitz haben, überlassen würde als wenigstens teil-

140 weise Entschädigung für den ihnen erwachsenden Einnahmenausfall, Der Bundesanteil am Ertrag einer solchen Steuer wäre dann auf höchstens Ì10-150 Millionen Pranken zu veranschlagen.

Für die Kantone und Gemeinden hätte die Lösung den Nachteil, dass sie ihre Steuergesetzgebungen revidieren müssten, um die Einnahmenaus'fälle zu decken, die sich nicht nur aus dem Verzicht auf die Besteuerung der in ihrem Gebiet niedergelassenen juristischen Personen ergäben (und die nur zum Teil durch ihren Anteil an der Bundessteuer der juristischen Personen gedeckt würden), sondern darüber hinaus aus dem Wegfall der bisherigen Wehrsteueranteile.

Die Beilage 15 gibt ein ungefähres Bild vom Umfang dieser Ausfälle.

d. Bundessteuer auf hohen Einkommen. Im Verlaufe der Beratungen über die Neuordnung des Bundeshaushaltes von 1948/50 -wurde vorgeschlagen, die Wehrsteuer durch eine Art « Supertax», d. h. durch eine Steuer zu ersetzen, die nach Art der unter lit. /. beschriebenen Bundesemkommenssteuer (Tilgungssteuer) auszubauen wäre, aber alle Einkommen unter 10 000 Franken frei liesse. Eine solche Steuer hätte gegenüber der Tilgungssteuer den Vorzug, dass der Bund sich mit der grossen Masse der Bezüger kleiner Einkommen nicht mehr zu befassen hätte und in bezug auf diese auf eine Konkurrenz mit dem kantonalen Steuern verzichten würde. Der Veranlagung würden nur noch 180 000 statt, wie bei der Wehrsteuer, l 000 000 steuerpflichtige natürliche Personen unterliegen.

Die juristischen Personen würden nach diesem Projekt gleich behandelt wie bei der Bundesemkommenssteuer nach lit. / hiernach.

Die Steuer könnte so ausgestaltet werden, dass sie ungefähr den nämlichen Ertrag einbrächte wie die unter lit. /. beschriebene Bundeseinkonunenssteuer (Beilage 17).

Bedenklich wäre, dass durch eine solche Steuer einseitig und sehr empfindlich nur eine Minderheit, die Bezüger grösserer und grösster Einkommen belastet würde. Theoretisch liesse sich die Belastung allerdings in der Weise ausgleichen, dass die Kantone und Gemeinden, die ohnehin weitgehend auf die Besteuerung auch der kleineren Einkommen angewiesen sind, ihre Steuertarife den bei der direkten Bundesbesteuerung eingetretenen Mehrbelastungen und Entlastungen anpassen würden. Praktisch dürften sich solche. Änderungen aber schwer und insbesondere nicht ohne unerquickliche
politische Auseinandersetzungen verwirklichen lassen.

e. B u n d e s e i n k o m m e n s s t e u e r mit Ergänzungssteuer vom Vermögen. Das Nächstliegende wäre die verfassungsrechtliche Konsolidierung der bisherigen Wehrsteuer. Diese Steuer wird seit dem Jahre 1941 erhoben.

Sie hat sich eingelebt, Verwaltungapraxis und Judikatur sind etabliert. Die Belastung wird nach Massgabe der Leistungsfähigkeit gleichmässig auf die Pflichtigen und damit auch nach der Finanzkraft der Kauloue verteilt. Die kantonale Steuergesetzgebung und Steuerpraxis haben sich weitgehend der Koexistenz der Wehrsteuer angepasst und sind durch diese im ganzen nicht ungünstig

141 beeinflusst worden. Die Steuer wirft einen Ertrag ab, der bei Anwendung der derzeit geltenden Steuersätze und unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen 274 Millionen Franken ausmacht (Jahresertrag V. Periode für das Jahr 1950; vgl. Beilagen 9 und 10), wovon dem Bund nach Abzug der Kantonsanteile je nach deren Bemessung (70 oder 80 Prozent) rund 192 oder 220 Millionen Franken verbleiben würden.

Zur Kritik an der Wehrsteuer hat stets der Umstand Anlass gegeben, dass die einer gleichartigen kantonalen Besteuerung überlagerte progressive Belastung durch den Bund in einzelnen Kantonen zu Überbelastungen führe, namentlich in bezug auf das Vermögen und den Vermögensertrag, Die gleichen Einwendungen wurden gegen die progressive Wehrsteuerbelastung der Kapitalgesellschaften erhoben, die überdies Ungleichheiten gegenüber den Genossenschaften schaffe.

/. Bundeseinkommenssteuer.DiesenEinwendungenRechnungtragend hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 22. Januar 1948 (BEI 1948, 1,480 f.; Sonderausgabe 172 f.) die Ersetzung der Wehrsteuer durch eine als Tilgungssteuer bezeichnete reine Einkommenssteuer der natürlichen Personen und eine einheitliche proportionale Steuer vom Gewinn der juristischen Personen (Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) mit ergänzender proportionaler Kapitalsteuer vorgeschlagen.

Eine solche Steuer würde die gleichen Vorzüge aufweisen wie die Wehrsteuer, sich aber systematisch besser der gesamtschweizerischen Steuerverfassung einfügen, weil bei ihr auf die gegenwärtige relative Überbelastung des Vermögensbesitzes (namentlich der Kleinrentner) die gebotene Eücksicht genommen wäre. Der Ausfall würde ausgeglichen durch eine Weiterführung der Tarifprogression für die grossen Einkommen.

Durch die proportionale Belastung der Gewinne juristischer Personen könnte nicht nur die bei dieser Gruppe von Steuerpflichtigen (im Hinblick auf die Doppelbelastung Aktiengesellschaft und Aktionär) besonders fragwürdige Überlagerung von Progressionen vermieden, sondern auch annähernde Belastungsgleichheit zwischen Aktiengesellschaften und Genossenschaften hergestellt werden.

Auf Grund des Tarifs der Botschaft vom 22. Januar 1948 würde sich, berechnet nach den Steuerfaktoren der Wehrsteuer V. Periode, ein Jahresertrag von rund 250 Millionen Franken oder nach Abzug von 20 Prozent
Kantonsanteil eine Bundeseinnahme von 200 Millionen Franken ergeben. Der Tarif und die fiskalischen Auswirkungen sind in Beilage 18 dargestellt.

Trotz dieser, einen systematischen Fortschritt darstellenden Umgestaltung der Wehrsteuer müsste auf das föderalistische Bedenken, dem Bund die unbeschränkte verfassungsrechtliche Befugnis zur Erhebung progressiver direkter Steuern einzuräumen, Eüoksicht genommen und insbesondere erwogen werden, ob und wie eine solche Befugnis sachlich oder zeitlich zu begrenzen wäre (vgl.

Abschnitt VI hiernach).

Bundesblatt.

105. Jahrg. Bd. I.

11

142

3. Ergebnis der konsultativen Konferenz und der Besprechung mit den Wirtschaftsverbänden a. Die Teilnehmer an der konsultativen Konferenz, die an zwei Tagungen (3. September und 15./16. Oktober 1952) die mit der Eevision der Finanzartikel der Bundesverfassung zusammenhängenden Probleme erörterten, vertraten einhellig die Auffassung, dass von den unter Ziffer 2 hievor beschriebenen Massnahmen für die bevorstehende Neuordnung der Bundesfinanzen nicht in Betracht fallen können : die Bundeserbschaftssteuer (lit. a.), die Bundessteuer vom Ertrag inländischer Wertpapiere und Bankguthaben (Ht. b.), die Bundessteuer der juristischen Personen (lit. o,).

Alle diese Steuerarten vermöchten entweder ertragsinässig eine Steuer von der Art der Wehrsteuer oder der Tilgungssteuer nicht zu ersetzen oder hätten eine unerträgliche Störung des Gleichgewichts in den Finanzrechnungen der Kantone und Gemeinden zur Folge, Namentlich die Vertreter der Konferenz kantonaler Finanzdirektoren sprachen sich sehr entschieden gegen jede Lösung aus, durch die auch die Kantone und Gemeinden gezwungen würden, tiefgreifende Änderungen an ihrer Steuergesetzgebung vorzunehmen.

Die grosse Mehrheit der Konferenzteilnehmer war der Auffassung, dass bei dieser Sachlage und nach dem gegen eine Kontingentslösung gerichteten Volksverdikt vom 4. Juni 1950 die Lücke im Finanzplan wohl nur durch eine direkte Bundessteuer vom Typus der in der Botschaft des Bündesrates vom 22. Januar 1948 vorgesehenen TUgungssteuer (Ziff. 2, lit. /, hiervor) geschlossen werden könne, und dass nur eine solche Lösung Aussicht habe, in der Volksabstimmung zu bestehen. Dieser dürfe aber nach der Auffassung der Mehrheit nicht der Charakter einer, neben den Gewinnen und dem Kapital der juristischen Personen, nur die höhern Einkommen der natürlichen Personen erfassenden « Supertax» (vgl. Ziff. 2, ht. d, hiervor) gegeben werden.

Eingehend wurde die Frage besprochen, ob und in welcher Weise die direkte Bundessteuer begrenzt werden könnte, um den bisherigen grundsätzlichen Gegnern die Zustimmung zu erleichtern. Als mögliche Begrenzung wurden genannt : Nach dem Zweck: Beschränkung der Besteuerungskompetenz auf bestimmte Verwendungszwecke (Finanzierung ausserordentlicher Aufwendungen für die Landesverteidigung und für die Krisenbekämpfung sowie Tilgung der Wehrschuld) ;
nach dem Gegenstand: Verzicht auf die Ergänzungssteuer vom Vermögen natürlicher Personen; Ersetzung der gegenwärtigen Besteuerung erzielter Gewinne durch eine Besteuerung der verteilten Gewinne bei den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ;

143 nach der Zeit : verfassungsmässige Befristung der Steuererhebung oder Einführung einer Verfassungsvorschrift, die nur den Erlass zeitlich beschränkter Ausführungsgesetze ermöglicht; nach der Höhe : verfassungsrechtliche Festsetzung der Belastungsgrenzen, sei es für die direkte Bundessteuer allein, sei es für die Totalbelastung durch Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern.

Angesichts des Widerspruches zwischen dem Interesse an einer hinreichenden Elastizität der verfassungsrechtlichen Normierung und den referendumspolitischen Erwägungen haben die Konferenzteilnehmer keine bestimmten Anträge gestellt, sondern den Bundesrat eingeladen, in seiner Botschaft zum Problem Stellung zu nehmen und in der Folge der Bundesversammlung den Entscheid zu überlassen (vgl. Abschnitt VI).

Nicht alle Konferenzteilnehmer konnten der Auffassung, dass eine direkte Bundessteuer beibehalten werden müsse, ohne Vorbehalt zustimmen. Ein Vorschlag, zu prüfen, ob nicht statt einer direkten Bundessteuer Zuschläge zu den direkten Kantonssteuern (Centimes additionnels zugunsten des Bundes) vorgesehen werden sollten, wurde zwar abgelehnt, weil dadurch die grossen Belastungsuriterschiede, die von Kanton zu Kanton bestehen, auf die Bundesbesteuerung übertragen würden zum Nachteil der jetzt schon am schwersten belasteten Steuerpflichtigen.

Anderseits wurde aber der Wunsch.ausgesprochen, dass über die Frage, ob nicht einer direkten Bundessteuer vom Typus der Tilgungssteuer ein System von Ertragssteuern vorzuziehen wäre, noch Erhebungen anzustellen seien, und dass über das Ergebnis in der Botschaft berichtet werde.

&. Auch in der Konferenz mit Delegierten der Wirtsohaftsverbände (19. November 1952) drehte sich die Diskussion vorwiegend um die Frage der direkten Bundessteuer. Die Vertreter von Handel, Bankwesen, Industrie und Gewerbe wiesen auf die grundsätzliche Gegnerschaft hin, die in weiten Kreisen gegen eine verfassungsmässige Verankerung der direkten Bundessteuer bestehe. Sie empfahlen eine nochmalige Prüfung der Frage, ob nicht durch Einsparungen, Kevision des Zolltarifs oder ähnliche Massnahmen die Mittel zur Herstellung des Budgetgleichgewichts zu finden wären, und insbesondere, ob nicht die Idee der Verrechnungssteuerkontingente wieder aufgenommen werden sollte. Falls sich solche Massnahmen als untauglich oder unzureichend
erweisen sollten, so könne mit einer Zustimmung von Handel und Industrie zur direkten Bundessteuer jedenfalls nur dann gerechnet werden, wenn diese weniger weit gehe als die Wehrsteuer, d. h. wenn man auf die Ergänzungssteuer vom Vermögen natürlicher Personen unter Beibehaltung der gegenwärtigen Ansätze für die Steuer vom Einkommen verzichte, den Abzug der direkten Kantons- und Gemeindesteuern vom Einkommen natürlicher Personen zulasse und.eine obere Belastungsgrenze für die Gesamtheit der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden verfassungsrechtlich festsetze.

144 Die Delegierten des Bauernverbandes, der Arbeitnehmerverbände und der Konsumentenschaft gaben der Überzeugung Ausdruck, dass sich neben den auch von diesen Kreisen befürworteten Spannassnahmen die direkte Steuer als unentbehrlich erweisen werde und zusammen mit den Zollen und der Warenumsatzsteuer zu einem der Hauptpfeiler der Bundesfinanzen ausgebaut werden müsse.

In den Abschnitten 4 und 5 wird dem "Wunsch nach einer Stellungnahme zur Idee eines Systems von Ertragssteuern und zur Frage von Verrechnungssteuerkontingenten entsprochen.

4. Die Idee eines Systems von Ertrags- und Vermögenssteuern a. Die Grundzüge des Systems. Im Bestreben, einen Ersatz für die Wehrsteuer zu finden, haben verschiedene Ausschüsse politischer Parteien die Präge erwogen, ob nicht in einer Kombination von verschiedenen Einzelsteuern auf ausgewählten Einkommens- und Vermögenskomplexen die Lösung zu finden wäre. Sie gingen von der Überlegung aus, dass sich zwar nicht vermeiden lasse, das Substrat der kantonalen direkten Steuern, das Einkommen und Vermögen, auch für die Bundessteuern in Anspruch zu nehmen ; ernsthafter Überlegung würdig sei aber die Frage, ob nicht der mit einer gesondert veranlagten direkten Bundessteuer angestrebte Zweck wenigstens annähernd auch erreicht werden könnte, wenn dem Bund nur eine Auswahl solcher Objekte zur Besteuerung zugewiesen würde, bei denen sich der fiskalische Zugriff unter Vermeidung von besonderen Umtrieben und Kosten mit der Erhebung bereits eingeführter Abgaben verbinden liesse.

Aus solchen Erwägungen ist als denkbarer Ersatz einer allgemeinen Einkommenssteuer natürlicher Personen und einer Steuer vom Beingewinn und vom Kapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eine Kombination von drei Ertragssteuern und sswei Vermögenssteuern zur Diskussion gestellt worden: aa,. Eine zu Lasten des Ertragsgläubigers gehende Steuer von den bereits der Verrechnungssteuer unterworfenen Erträgen inländischer Aktien, Stammkapitalanteile, Obligationen sowie von den Zinsen der Kundenguthaben bei inländischen Banken, bb. Eine in Verbindung mit den Beiträgen zur Alters- und Hinterbhebenenversicherung zu erhebende Steuer vom Einkommen aus selbständigem und unselbständigem Arbeitserwerb.

CG. Eine zu Lasten der gewinnverteilenden inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
gehende Steuer vom Bruttobetrag der Gewinnausschüttungen, die heute bereits der Couponabgabe unterworfen sind. Sie wäre gleichzeitig mit der zu Lasten der Einkommensempfänger erhobenen Couponabgabe einzuziehen.

dd. Eine Steuer vom Kapital und den offenen Eeserven aller juristischen Personen. Diese Steuer wäre, soweit sie Kapitalgesellschaften und Genossen-

145

Schäften betrifft, in einem Verfahren zusammen mit der Couponsteuer zu erheben. Von den übrigen juristischen Personen wäre die Steuer auf Grand besonderer, neu einzuführender Steuererklärungen zu entrichten.

ee. Eine Nachlaßsteuer von den unverteilten Hinterlassenschaften der in der Schweiz verstorbenen Personen. Sie wäre von den Kantonen zu veranlagen und für Rechnung des Bundes einzuziehen.

Wenn es möglich wäre, Fiskalmassnahmen zu finden, durch welche in einem die Steuerpflichtigen weniger belästigenden und billigeren Verfahren die von einer direkten Bundessteuer erwarteten Wirkungen erzielt werden könnten, nämlich ein annähernd gleicher Ertrag und eine annähernd gleichwertige Anpassung der Belastungen an die individuelle Leistungsfähigkeit der Pflichtigen, so würde die Wahl kaum schwer fallen. Dass jede gesondert veranlagte direkte Bundessteuer gewisse politische und verfahrensmässige Mängel aufweist, verkennen auch ihre Befürworter nicht. Sie empfehlen eine solche Steuer nur darum, weil diese ermöglicht, die infolge des Finanzbedarfs angewachsenen indirekten Belastungen angemessen zu ergänzen durch eine nach der Gesamtleistungsfähigkeit der Pflichtigen progressiv abgestufte Besteuerung des Einkommens allein oder des Einkommens und Vermögens. Wenn sich erweisen sollte, dass durch andere Mittel das gleiche Ergebnis vollumfänglich oder auch nur annähernd in einfacherer Weise erreichbar wäre, so wäre diesen Mitteln unzweifelhaft der Vorzug vor der direkten Bundessteuer zu geben. Der zur Diskussion gestellte Vorschlag verdient darum ernsthafte und sorgfältige Prüfung.

6. Würdigung des Systems. Wenn eine Kombination von Ertrags- und Vermögenssteuern hinsichtlich der Lastenverteilung gleichartige Wirkungen auslösen soll wie eine direkte Bundessteuer, so kann nur eine Besteuerung in Betracht fallen, die im Endergebnis zu einer progressiven, nach der Gesamtleistungsfähigkeit der Pflichtigen abgestuften Belastung führt. Bei einer solchen Anforderungen genügenden Kombination von Ertrags- und Vermögenssteuern lässt sich deshalb so wenig wie bei der direkten Bundessteuer vermeiden, dass die Fiskalansprüche des Bundes mit progressiven Kantons- und Gemeindebelastungen materiell in Konkurrenz treten. Es können nur verfahrensmässige Vorzüge zugunsten einer solchen Kombination von Einzelsteuern geltend
gemacht werden.

Dass die vom Bunde gegenwärtig erhobenen Ertragssteuern, die Couponabgabe und die Verrechnungssteuer vom Ertrag inländischer Wertpapiere und Bankguthaben, grosse verfahrensmässige Vorzüge aufweisen, und dass auch die in Prozenten des Arbeitsertrages berechneten Beiträge an die Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Unselbständigerwerbenden in einem sehr rationellen Verfahren eingezogen werden, ist unbestreitbar. Diese Steuern und Beiträge werden zu Lasten einer sehr grossen Zahl von Kapitalertragsempfängern und Lohnbezügern bei viel weniger zahlreichen, geschäftsgewandten Kapitalertragsschuldnern (Aktiengesellschaften, Anleihensschuldnern, Banken) und Arbeit-

146 gebern an der Quelle eingezogen. Die Methode des Einzuges beim Schuldner der besteuerten Leistung (an der Quelle) sichert nicht nur weitgehend den Eingang der Steuern und Beiträge; sie stellt auch für den indirekt belasteten Leistungsempfänger eine Erleichterung dar, weil die Pflicht zur Erfüllung von Formalitäten für ihn dahinfällt, und weil die mit dem Einkommensbezug unmittelbar verbundene Belastung weniger drückend empfunden wird als die Pflicht, nachträglich eine direkte Steuer zu entrichten. "Wo es sich darum handelt, proportionale Steuern, wie die Couponabgabe, oder proportionale Versicherungsbeiträge von Arbeitsentgelten zu erheben, weist die Methode sehr grosse Vorteile auf.

Die Anwendbarkeit einer solchen Besteuerungsform wird aber da fragwürdig, wo eine nach der Gesamtleistungsfähigkeit der Steuerträger abgestufte progressive Belastung angestrebt wird. Die Gesamtleistungsfähigkeit des Steuerträgers ist dem Schuldner der steuerbaren Leistung nicht bekannt, weil sie aus den .Eechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger in der Eegel nicht erkennbar ist. Dem Lohn- oder Kapitalertragsschuldner darf auch nicht zugemutet werden, die Gesamtleistungsfähigkeit der Gläubiger steuerbarer oder beitragspflichtiger Leistungen zu ermitteln und durch besondere Erhebungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in die Privatsphäre seiner Gläubiger einzudringen. Die Ansprüche an die Arbeit, die der mit der Pflicht zum Steuer- oder Beitragseinzug belastete Lohn- und Kapitalertragsschuldner für den Fiskus zu leisten hat, müssen, wenn sie erträglich bleiben sollen, auf ein Minimum beschränkt werden. Wenn die Leistungsempfänger einer Besteuerung nach ihrer Gesamtleistungsfähigkeit unterworfen werden sollen, so können mithin, wie es gegenwärtig bei der Verrechnungssteuer der Fall ist, die an der Quelle eingezogenen Steuerbetreffnisse nicht als endgültige Steuerleistungen, sondern nur als Vorauszahlungen à conto einer Steuer behandelt werden, die in der Folge durch die Steuerbehörden auf Grund einer besondern Veranlagung festgesetzt wird.

Die Anwendung einer solchen Methode schwebt in der Tat den Kreisen vor, die sich mit dem Problem einer Kombination von Ertragssteuern befasst haben. Sie ziehen zwar primär proportionale Steuerabzüge an der Quelle vom Ertrag inländischer Wertpapiere und
Bankguthaben und vom Arbeitslohn Unselbständigerwerbender in Betracht, möchten diese aber wenigstens für natürliche Personen durch ein System von Bückerstattungen und Steuerzuschlägen in progressive Belastungen umwandeln.

Im einzelnen wäre das Verfahren so gedacht: aa. Als Grundlage für die Erhebung der Steuer vom Ertrag inländischer Wertpapiere und Bankguthaben hätte die Verrechnungssteuer zu dienen. Die schon gegenwärtig an der Quelle abgezogenen 25 Prozent der steuerbaren AusBchiiUuugen sollen nicht nur als Vorauszahlung an.die Kantonssteuern, sondern gleichzeitig als Vorausleistung an die neu vorzusehende Bundessteuer gelten. Die nach einem progressiven Tarif (es wurden Sätze von

147 2% bis 12 oder 15 % genannt) berechnete Steuer wäre mithin in der Form einer entsprechenden Kürzung des Verrechnungssteuerbetrages zu leisten, der nach dem geltenden Recht an die Kantonssteuern anrechenbar ist. Der Bund hätte den Kantonen aus seinen Verrechnungssteuereinnahmen um den Betrag der neuen Steuer verminderte Entschädigungen auszurichten.

bb. Die Steuer vom Ertrag des Arbeitseinkommens könnte in Form proportionaler Zuschläge zu den Beiträgen an die Alters- und Hinterbliebenenversicherung zugunsten des Bundes durch die Organe dieser Versicherung eingezogen werden. Genannt wurde ein Abzug in der Höhe von 2 Prozent des beitragspflichtigen Erwerbs. Die Kantone hätten zu Lasten des Bundes den Steuerpflichtigen, die auf Grund eines zu diesem Zwecke aufgestellten, progressiv nach dem Gesamteinkommen abgestuften Bundesertragssteuertarifs keiner Steuerbelastung oder einer solchen von weniger als 2 Prozent unterliegen, die Differenz zwischen der an der Quelle abgezogenen und der tarifmässig geschuldeten Ertragssteuer an die Kantonssteuer anzurechnen oder, wenn keine solche geschuldet ist, den an der Quelle abgezogenen Betrag zurückzuvergüten. Wenn die tarifmässig geschuldete Ertragssteuer 2 Prozent des Arbeitsertrages übersteigt, so hätten die Kantone zugunsten des Bundes entsprechende Zuschläge bei den Steuerpflichtigen mit der Kantonssteuer einzuziehen. Als angemessen ist bei den Vorbesprechungen ein nach den Eegeln der überschiessenden Progression konstruierter Tarif genannt worden. Die ersten 5000 Franken des Erwerbs sollen darnach steuerfrei bleiben. Mit einem Ansatz von 2 Prozent wäre der 5000 Franken, aber nicht 20 000 Franken übersteigende Teil des Arbeitsertrages zu belasten und mit 5 Prozent die den Betrag von 20 000 Franken übersteigenden Arbeitsertragsteile.

CG. Die zu Lasten der Gesellschaften zu erhebende Steuer vom ausgeschütteten Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Dividenden, Liquidationsüborschüsse u, dgl.) ist als einfacher proportionaler Zuschlag zur Couponsteuer gedacht. Als Steuersatz wurden 7% Prozent vom Ertrag der Ausschüttungen genannt.

dd. Die Steuer vom Kapital und den offenen Eeserven aller juristischen Personen, für die ein proportionaler Steuersatz von 2 Promille als angemessen angenommen wurde, könnte, soweit sie von Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften geschuldet wird, auf Grund einer entsprechend ergänzten Couponsteuererklärung erhoben werden. Von den übrigen juristischen Personen wäre die Steuer auf Grund einer besondern Steuererklärung zu entrichten.

ee. Die Nachlaßsteuer (l bis 3 % der unverteilten Hinterlassenschaften, je" nach deren Höhe) wäre von den Kantonen zugunsten des Bandes zu veranlagen und einzuziehen, und zwar nach Möglichkeit zusammen mit den kantonalen Erbschaftsbelastungen.

148 Das Verfahren für die Erhebung der unter lit. ce und dd erwähnten proportionalen Steuern wäre einfach. Mit der Abgabe der Steuererklärung und der gleichzeitigen Einzahlung dea geschuldeten Betreffnisses an die Eidgenössische Steuerverwaltung wäre es abgeschlossen. Auch die Nachlaßsteuer (lit. ee) böte keine grossen technischen Schwierigkeiten. Diejenigen Kantone, die bisher eine Erbschaftssteuer nicht kennen oder mit ihrer Erbschaftssteuer nicht alle Nachlässe erfassen, dürften sich in das für sie neuartige Veranlagungsveifahren rasch einleben. Zur Gewährleistung gleichmassiger Besteuerung müsste eine Bundesaufsichtsinstanz bezeichnet werden, deren Aufgabe aber einfacher wäre als die Aufsicht über die Erhebung einer direkten Bundessteuer.

Wesentlich grössere Schwierigkeiten, Umtriebe und Kosten würde aber die nachträgliche Korrektur der ursprünglich proportionalen Steuerleistungen bei den oben unter lit. aa und bb genannten Steuerarten verursachen. Technisch könnte diese Korrektur wohl in einem Verfahren, wie es gegenwärtig bei der Verrechnungssteuer angewandt wird, herbeigeführt werden. Fraglich bleibt aber, ob Komplikationen, die bei einer so hohen und wegen ihres Effekts auch für die Kantone so bedeutsamen Quellensteuer, wie der Verrechnungssteuer, in Kauf genommen werden können, auch bei relativ niedrigen, für die Kantone wesentlich weniger interessanten Steuern zu rechtfertigen wären.

Die Arbeit, die den kantonalen Steuerbehörden neu zugemutet würde, wäre sehr erheblich (Ermittlung der ertragssteuerpflichtigen Komponenten des Einkommens bei allen Steuerpflichtigen, Berechnung der Differenz zwischen dem nach dem progressiven Tarif geschuldeten und dem an der Quelle abgezogenen Steuerbetrag unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens und der Familienlasten, Einstellung der zur Verrechnung gelangenden, zurückzuvergütenden oder nachzufordernden Beträge in die Steuerrechnung samt den damit verbundenen Auseinandersetzungen mit den Steuerpflichtigen, Abrechnung mit dem Bund). Dies zeigt sich besonders, wenn man bedenkt, dass bei der Arbeitsertragssteuer Verrechnungen, ^Rückerstattungen oder Zuschläge nach dem zur Diskussion gestellten Tarif gegenüber allen Steuerpflichtigen /u machen wären, deren Gesamteinkommen nicht 23 800 Franken beträgt, weil für alle niedrigeren Einkommen die geschuldete
Bundessteuer weniger als 2 Prozent und für alle höheren Einkommen mehr als 2 Prozent betragen würde. 7ja. beachten ist namentlich, dass an alle Bezüger von Einkommen, welche die untere kantonale Belastungsgrenze nicht erreichen, Bückerstattungen zu machen wären, sofern nicht die Arbeitgeber angewiesen werden könnten, gegenüber Arbeitnehmern, die einen steueramtlichen Ausweis darüber beibringen, dass im Vorjahr das Gesamteinkommen eine gewisse Höhe nicht erreicht hat, auf den Ertragssteuerabzug zu verzichten. Auf alle Fälle wäre die Arbeitsbelastung der kantonalen Steuerverwaltungen so, dass fraglich ist, ob es nicht rationeller wäre, den verfolgten Zweck von vornherein durch direkte Erhebung einer auf Grund dor kantonalen Steuererklärungen berechneten Bundessteuer vom Ertrag inländischer Wertpapiere und Bankguthaben sowie vom Arbeitsertrag anzustreben.

149 Nur beiläufig sei trotz ihrer Bedeutung die Tatsache erwähnt, dass die Verkürzung der Verrechnungssteuer-Anrechnungsansprüche um 2% bis 12 oder 15 Prozent vom Ertrag inländischer Wertpapiere und Bankguthaben den der Verheimlichung solcher Werte entgegenwirkenden Effekt der Verrechnungssteuer weitgehend lahmen würde.

Viel schwerer als die technischen Bedenken fällt aber der Umstand ins Gewicht, dass die Kombination von Ertragssteuern in der Form, wie sie zur Diskussion gestellt wurde, das Einkommen sehr unvollständig erfassen würde.

Wenn eine Kombination von Steuern dieser Art ihrer Wirkung nach eine direkte Steuer vom Typus der Wehrsteuer oder der seinerzeit vom Bundesrat vorgeschlagenen Tilgungssteuer ersetzen soll, so wird in erster Linie von ihr zu fordern sein, dass sie das Substrat dieser direkten Steuern vollständig oder doch annähernd vollständig erfasst. Die Kombination der Ertragssteuern müsste sich, wie es beispielsweise beim Vorbild der englischen Zedularsteuern tatsächlich der Fall ist, praktisch auf alle Einkommen steile erstrecken und so ein abgeschlossenes System bilden; sonst entstehen angesichts der grossen Verschiedenheit in der Zusammensetzung der Einkommen der einzelnen Steuerpflichtigen stossende Belastungsungleichheiten.

Wie sich aus der Zusammenstellung auf der nächsten Seite ergibt, entspricht die zur Diskussion gestellte Kombination von Ertragssteuern dieser Anforderung nicht.

Die Tabelle zeigt, dass beispielsweise der Beniner, der ein Vermögen von 500 000 Franken in inländischen Wertpapieren angelegt hat, daraus einen Jahresertrag von 15 000 Franken zieht und bereits einer Couponsteuerbelastung von 6 Prozent dieses Ertrages = 750 Franken unterliegt, noch eine zusätzliche Bundesertragssteuer (von ca. 4 Prozent = 600 Franken) zu entrichten hätte.

Ein anderer Eentner mit gleich hohem, aber in Grundbesitz, Hypotheken, Kommanditbeteiligungen oder ausländischen Wertpapieren angelegtem Vermögen wäre dagegen zu keinerlei Leistung an den Bundesfiskus verhalten.

Es ist kein Zufall, dass die Auswahl der Ertragssteuern ßo lückenhaft ausgefallen ist. Nur bei den drei ersten Positionen der Tabelle lässt sich eine Verbindung mit bereits bestehenden Bundesertragssteuern herstellen, während bei den übrigen Einkommenssteuerkomponenten die Möglichkeit fehlt, einen verfahrensmässigen
Konnex mit solchen Ertragssteuern zu finden.

Es bleibt darum die Frage zu prüfen, ob die Lücke durch zu diesem Zweck neu einzuführende Ertragssteuern oder durch irgendwelche Verbindungen mit bestehenden kantonalen Steuern geschlossen werden könnte.

Von den in der obigen Aufstellung angeführten Steuerobjekten, welche durch die zur Diskussion gestellte Kombination von Ertragssteuern unerfasst bleiben würden, eignet sich, ausser den Lotteriegewinnen, die jetzt schon der Verrechnungssteuer unterliegen, und allenfalls den Pensionen, für die man den Schuldnern die Pflicht zur Leistung einer proportionalen Abzugssteuer überbürden könnte, keines als Gegenstand einer Besteuerung an der Quelle und damit als Gegenstand einer Ertragssteuer von der Art der Verrechnungssteuer,

150

Belastung des Einkommens und Vermögens durch Kombination von Ertragssteuern, durch Wehrsteuer und Tilgungssteuer Kombination von Ertragssteuern

Wehrsteuer

Tilgungssteuer gemäss Botschaft von 1948

0-5 %,

0 4-9 75 %

2-20 %

0-5%

0 4-9 75 %

2-20 %

2 1/2-12%

0,4-9,73 %

2-20 %

keine Belastung

0,4-9,75 %

2-20 %

keine Belastung

0 4-9 75 %

2-20 %

keine Belastung . 0 4-9 75 % keine Belastung 0,4-9,75 % keine Belastung 0 4-9,75 %

2 20 % 2-20 % 2 20%

keine Belastung keine Belastung

0,4-9,75 % 0 4-9 75 %

2-20 % 2-20%

Vermögen natürlicher Personen

0,4-1,2 0/00 1)

0,5-3,5 "/,,o

keine Belastung

Gewinn juristischer Personen .

7,5%=)

3-12%*)

5%*)

Kapital und Reserven juristischer Personen

2 °/nn s)

0 75 °/,,,, °)

l 0 /TM 5 ')

Einkommen natürlicher Personen: Arbeitseinkommen unselbständig Erwerbender , .

Arbeitseinkommen selbständig Erwerbender . .

. (Geschäftseinkommen abzüglich. 4 % des investierten Kapitals) Ertrag inländischer Wertpapiere und Bankguthaben . .

In eigenem Geschäftsbetrieb oder in Personengesellschaften investiertes Kapital . .

Ertrag ausländischer Wertpapiere Ertrag von Darlehen mit und ohne hypothekarische Sicherheiten Ertrag von Liegenschaften. .

Pensionen .

. .

Kapitalgewinne buchführungspflichtiger Personen . . . .

Lotteriegewinne

1) 1/25 der Nachlasssteuer.

2 ) Vom ausgeschütteten Gewinn 3 ) Vom Kapital und den offenen Reserven.

*) Vom erzielten Gewinn.

6) Vom Kapital sowievoni den offenern nnd stillen Reserve n.

der Couponsteuer oder der Beitragsleistungen für die AHV. Es wäre in schweizerischen Verhältnissen widersinnig, den Ertrag von Darlehen mit und ohne Grundpfand nicht bei den viel weniger zahlreichen und in der Regel in Geschäftsangelegenheiten besser bewanderten Gläubigern (Banken, Versicherungs-

151 Unternehmungen usw.), sondern auf dem Umweg über eine Unzahl von Darlehensschuldnern zu Lasten dieser Gläubiger steuerlich erfassen oder den Ertrag von Liegenschaften, soweit dies überhaupt möglich wäre, bei den Mietern und Pächtern zu Lasten des Eigentümers besteuern zu wollen. Die Ertragsbesteuerung an der Quelle ist nur dort zweckmässig, wo an einer Stelle (z. B. bei einer Bank, beim Schuldner eines in viele Partialen zerlegten Anleihens, bei einer Aktiengesellschaft im Verhältnis zu ihren Aktionären, bei einem Arbeitgeber für die Löhne seiner Arbeiter und Angestellten) viele steuerbare Leistungen gesamthaft erfassbar sind, Angesichts dieser Tatsache ist die Frage aufgeworfen worden, ob nicht der Ertrag von Darlehensguthaben, Liegenschaften usw. auf Grund der Steuererklärungen für die kantonalen direkten Steuern ermittelt und zum Gegenstand einer progressiven Ertragsbesteuerung gemacht werden könnte. Die Möglichkeit eines solchen Vorgehens lässt sich nicht bestreiten. Der nach den Regeln des kantonalen Steuerrechts bemessene Wort des Grundeigentums, der Darlehensforderungen und der ausländischen Wertpapiere ist, soweit diese Objekte steuerlich überhaupt erfasst werden, den kantonalen Steuerverwaltungen bekannt; das gleiche gilt in den 18 Kantonen, die das Gesamteinkommen besteuern, auch vom Ertrag der genannten Vermögenswerte. Es wäre darum denkbar, den Kantonen die Pflicht zu überbinden, auf solchen Vermögenserträgnissen zugunsten des Bundes eine Steuer zu erheben. Diese Methode würde aber angesichts der Verschiedenheit der kantonalen Steuersysteme und der Unterschiede der Bewertungspraxis zu unübersehbaren Komplikationen und letzten Endes zu einem Verfahren führen, das, ohne die gleiche sorgfältige Anpassung der Gesamtsteuerleistung an die Leistungsfähigkeit der Pflichtigen zu gewährleisten, mehr Umtriebe und Kosten verursachte als die Veranlagung zu einer direkten Steuer. Namentlich wäre eine nicht weniger intensive und nicht weniger kostspielige Bundesaufsicht nötig, wenn man nicht auf die Forderung rechtsgleicher Behandlung aller Steuerpflichtigen von vornherein verzichten wollte. Wir verweisen nur darauf, dass 7 Kantone keine die Erträgnisse von Liegenschaften, Darlehen und sonstigen Kapitalanlagen umfassende Einkommenssteuer erheben, sondern nur Steuern vom Vermögen und vom Arbeitsertrag.
Die Kombination von Ertragssteuern der zur Diskussion gestellten Art würde mithin nach Ausfüllung ihrer wesentlichen Lücken zwar in vielen Fällen eine besondere Steuererklärung für die Bundessteuer, nicht aber zwei nach verschiedenen Tarifen vorzunehmende gesonderte Veranlagungen überflüssig machen. Zusammen mit den allfällig. nötig werdenden Anrechnungen, Bückerstattungen und Steuernachbezügen sowie den Verrechnungen und Überweisungen zwischen den Steuerbehörden des Bundes und der Kantone würde das Verfahren keinesfalls weniger Kosten und Umtriebe verursachen als die Veranlagung zu einer direkten Bundessteuer vom Typus der Wehrsteuer oder der Tilgungssteuer. Das ganze Steuersystem würde an Übersichtlichkeit nicht gewinnen, sondern einbüssen.

152 Solchen Nachteilen gegenüber kann die Tatsache nicht sehr ins Gewicht fallen, dass die Steuerpflichtigen, welche über ein entsprechendes Jahreseinkommen verfügen (5000 Franken für Verheiratete, 4000 Franken für Ledige), wie bisher alle zwei Jahre eine Steuererklärung abgeben müssten, insbesondere wenn in Betracht gezogen wird, dass heute schon in 14 Kantonen eine zusammengefasste einheitliche Erklärung für die Wehrsteuer und die Kantonssteuer eingeführt ist, dass sich die Zahl dieser Kantone im laufenden Jahre auf 16 erhöhen wird und dass mit einer Stabilisierung des Bundesrechts auf Grund neuer Verfassungsvorschriften die A-ngleichungstendenz kantonaler Steuergesetzgebungen und damit die Verbindung der Steuererklärungen erleichtert wird.

Dass eine Kombination von Ertragssteuem der in den Vorbesprechungen zur Diskussion gestellten Art ohne Erweiterung auf andere Einkommensteile ertragsmässig eine Steuer von der Art der Wehrsteuer oder der Tilgungssteuer nicht zu ersetzen vermöchte, ist schon aus einem Vergleich der in der Tabelle S. 150 angeführten Belastungen zu erkennen. Die Jahresbruttoeinnahmen würden sich schätzungsweise belaufen für die Steuer vom Erwerbseinkpmmen auf 50 Millionen Franken die Steuer vom Ertrag inländischer Wertpapiere und Bankguthaben auf 25 » » die Nachlaßsteuer auf 25 » » die Steuer von den verteilten Gewinnen der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf 80 » » die Steuer vom Kapital und den offenen Beserven juristischer Personen auf 25 » » Total 155 Millionen Franken Wenn es gelänge, die Kombination zu einem alle Einkommensteile umfassenden System zu ergänzen, so wäre es natürlich nicht ausgeschlossen, einen Ertrag von 200 Millionen Franken für den Bund zu erhalten, sofern die Steuersätze diesem Ziel angepasst würden. Dabei könnten allerdings wohl nicht, wie es bei der diskutierten Kombination vorgesehen war, nach Ertragsarten differenzierte Steuersätze in Betracht fallen. Namentlich wäre es schwer zu rechtfertigen, die bereits mit der Couponsteuer zugunsten des Bundes vorbelasteten Erträge von inländischen Wertpapieren und Bankguthaben mit einer höhern Steuer zu belegen als die übrigen Einkommensteile. Massgebend für die Bemessung einer im Endergebnis progressiv zu gestaltenden Besteuerung kann nicht ein Einkommensteil, sondern nur das Gesamteinkommen des
Steuerträgers sein.

.

Zusammenfassend ist festzustellen: so gerechtfertigt an sich der Versuch erscheint, im Anschluss an bestehende Ertragsabgaben auf indirektem Wege das Ziel anzustreben, auf das eine direkte Bundessteuer von der Art einer Wehrsteuer oder Tilgungsstouer gerichtet ist, so zweifelhaft erscheinen bei näherer

153 Prüfung seine Erfolgsaussichten im Rahmen der bestehenden schweizerischen Steuerordnung. Die Grundlage, die in Form der Couponsteuer, der Verrechnungssteuer und der Beiträge an die Alters- und Hinterbliebenenversicherung zur Verfügung steht, ist zu schmal. Die Umrechnung der proportionalen Steuerbezüge an der Quelle in progressive Steuerleistungen durch das Mittel von Verrechnungen, Bückerstattungen und nachträglichen Zuschlägen böte erhebliche Schwierigkeiten und würde namentlich bei den kantonalen Steuerverwaltungen grosse Umtriebe und Kosten verursachen. Die Schwierigkeiten würden sich mit jeder Verbreiterung der Besteuerungsgrundlagen steigern und die Erreichung des Zieles, die Steuerverhältnisse nach Möglichkeit klarer und einfacher zu gestalten, in Frage stellen.

Die unbestreitbare Neuartigkeit des Vorschlages, die Tatsache, dass bei seiner Verwirklichung nicht bloss bestehendes Steuerrecht mit einigen Modifikationen verfassungsrechtlich verankert, sondern eine «Reform» durchgeführt würde, darf für die Wahl eineb Finanzierungsmittels nicht ausschlaggebend sein.

Die Einführung von neuartigem als Ersatz für eingelebtes und in langen Jahren sorgsam ausgefeiltes und eingespieltes Steuerrecht rechtfertigt sich gewiss nur dann, wenn das Neue nicht nur gleichwertig, sondern besser, und zwar wesentlich besser ist. Ein Ertragssteuersystem würde sich aber aus den dargelegten Gründen weder nach seinen Auswirkungen als besser noch verfahrensmässig als einfacher erweisen.

5. Die Frage der Verrechnungssteuerkontingente

Der erstmals 1946 zur Diskussion gestellte Vorschlag, die Verrechnungssteuer zur Grundlage kantonaler Kontingentsleistungen an den Bund zu machen, ist in der Botschaft vom 22, Januar 1948 einlässlich besprochen worden (BEI 1948, I, 447-454; Sonderausgabe 139-146).

Dieses Projekt ging von der Voraussetzung aus, dass die gegenwärtige Verrechnungssteuer verfassungsrechtlich fundiert und auch in Zukunft nach den gegenwärtig geltenden Grundsätzen durchgeführt werde. Seine Urheber nehmen also an, der Ertrag inländischer Wertpapiere und Bankguthaben werde auch weiterhin an der Quelle zu Lasten der Gläubiger um einen Verrechnungssteuerabzug in der Höhe von 25 Prozent des Ertrags gekürzt ; den im Inlande wohnhaften Gläubigern solcher Erträge bleibe auch, soweit es sich um natürliche Personen handelt, das Recht erhalten, die zu ihren Lasten gemachten Verreohnungssteuerabzüge mit den Kantonssteuern zu verrechnen oder deren Rückerstattung zu fordern. Die Befürworter der Verreohnungssteuerkontingente empfahlen aber, die Staatsrechnung des Bundes dadurch um jährlich rund 120 Millionen Franken zu verbessern, dass man den Bund von der jetzt bestehenden Verpflichtung befreie, die Kantone für den Steuerausfall zu entschädigen, der diesen aus den bundesrechtlich angeordneten Verrechnungen und Rückerstattungen erwächst. Den Kantonen würde also eine Kontingentsleistung in der Höhe der ihnen gegenüber geltend gemachten Verrechnungs-

154 und Büokerstattungsansprüche zugemutet, geleistet in Form eines Verzichts auf den gegenwärtig dem Bunde gegenüber bestehenden Entschädigungsanspruch.

In der erwähnten Botschaft ist die bestechende Einfachheit einer solchen Lösung des Kontingentsproblems anerkannt worden. Anderseits musste aber der Bundesrat darauf hinweisen, dass durch eine Verwirklichung des Vorschlags die Schwierigkeit der Mittelbeschaffung für Bundeszwecke wie bei jedem andern Kontingentssystem einfach vom Bunde auf die Kantone abgewälzt würde; denn diese wären vor die Aufgabe gestellt, für den Einnahmenausfall von insgesamt rund 120 Millionen Franken auf dem Steuerwege Deckung zu suchen. Es wurde aber insbesondere auch darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Methode der Kontingentsverteilung nur mangelhaft der unabdingbaren Forderung einer gerechten Lastenverteilung genügen würde. Durch einen Vergleich der in Form der Verrechnungssteuerkontingente von den Kantonen geforderten Opfer mit den von den Steuerpflichtigen der Kantone erbrachten Wehrsteuerleistungen wurde gezeigt, dass die Belastungsrelationen stark verschoben wurden. Einzelne Kantone müssten zur Deckung der Ertragsausfälle, die sie wegen der zu ihren Lasten gehenden Anrechnungen und Bückerstattungen der Verrechnungssteuer erleiden, an ihre Steuerpflichtigen Ansprüche stellen, welche weiter gingen als die Wehrsteuerleistungen, die nötig wären, um einen Wehrsteuertotalbetrag von 120 Millionen Franken aufzubringen.

Bei andern Kantonen verhielte es sich umgekehrt. Der Einwand, dass die absoluten Leistungen auch bei den relativ überbelasteten Kantonen bei einem Kontingent von 120 Millionen Franken niedriger wären als die gegenwärtigen Wehrsteuerleistungen der natürlichen Personen (rund 200 Millionen Franken), ist nicht durchschlagend. Wenn der Bund sich mit 120 Millionen Franken begnügen könnte, so Hessen sich naturgemäss auch die Wehrsteuerleistungen im Verhältnis 200:120 herabsetzen; die Belastungen blieben dabei der tatsächlichen Leistungsfähigkeit angemessen. Der Vergleich mit der Wehrsteuer lässt sich kaum ernsthaft anfechten. Wenn diese Steuer auch kernen absoluten Massstab der Leistungsfähigkeit darstellt, so ist sie doch zweifellos der beste, der gegenwärtig für die Bemessung der relativen Steuerkraft der Kantone zur Verfügung steht. Die eidgenössischen
Bäte selbst haben diese Tatsache anerkannt, als sie entgegen dem ursprünglich auf die Einführung von Verrechnungssteuerkontingenten abzielenden Beschlüsse des Ständerates im Bundesbeschluss vom 21. März 1950 (als Art. 42ter BV) Kantonsbeiträge in der Höhe von 70 Millionen Franken vorsehen und diese Gesamtjahresleistung grundsätzlich im Verhältnis der von den natürlichen Personen für die Jahre 1947 bis 1949 aufgebrachten Wehrsteuer auf die Kantone umlegen wollten.

Die Verhältnisse haben sich seit der Veröffentlichung der Botschaft vom 22. Januar 1948 nicht in grundlegender Weise verändert. Wie aus der Beilage 16 ersichtlich ist, würden bei gleichen Ansprüchen an den Gesamtertrag die Verrechnungssteuerkontingente auch nach den neuesten Erhebungen- in vielen Kantonen sehr stark abweichen von den Wehrsteuerleistungen. Sie würden

155 zwischen 75 Prozent der Wehrsteuerleistungen im meistbegünstigten Kanton Genf und 193 Prozent der Wehrsteuerleistungen im stärkstbenachteiligten Kanton Nidwaiden schwanken.

Ganz abgesehen davon, dass nach den Ergebnissen der Abstimmung vom 4. Juni 1950 ein solches Projekt kaum Aussichten hätte, vom Volke angenommen zu werden, könnten darum die Verrechnung&steuerkontingente selbst dann nicht empfohlen werden, wenn ein Ertrag von 120 Millionen Franken sich im Bahmen eines künftigen Finanzprogramms als hinreichend erweisen sollte.

VI. Die vorgesehene Lösung Auf Grund der dargelegten Tatsachen ist der Bundesrat zur Überzeugung gelangt, dass in den kommenden Jahren auf eine direkte Bundessteuer nicht verzichtet werden kann. Die allgemeine direkte Bundessteuer ist andern Lösüngsversuchen gegenüber nicht nur dadurch überlegen, dass sie zu einer gleichmässigen Lastenverteilung führt. Wegen der Anwendung einheitlicher Normen für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens stellt sie auch eine kaum zu ersetzende Grundlage dar für die Bemessung anderer Leistungen, wie z. B. der AHV-Beiträge der selbständig Erwerbenden, oder von Subventionen, die nach der Knanzkraft von Kantonen oder Gemeinden abzustufen sind.

Ausserdem wirkt sie namentlich bei progressiven Steuersätzen durch Schonung der finanzschwachen Kantone interkantonal ausgleichend.

Bei der Gestaltung der direkten Bundessteuer wird indessen den in den Vorbesprechungen erhobenen Einwendungen, soweit es angängig ist, Eechnung zu tragen sein.

1. Verzicht auf die Ergänzungssteuer vom Vermögen Die erste und die zweite Kriegssteuer (1916 und 1917, bzw. ab 1921) sind vom Vermögen und vom Erwerbseinkommen natürlicher Personen erhoben worden, wobei das Schwergewicht auf der Vermögensbesteuerung lag. Sie wurden abgelöst durch die eidgenössische Krisenabgabe (ab 1984) und die eidgenössische Wehrsteuer (ab 1941), die beide das Gesamteinkommen natürlicher Personen zum Gegenstande hatten und das Vermögen nur ergänzend miterfassten. Die Entwicklung führt mit Eüoksicht auf die hohen kantonalen und kommunalen Vermögens- und Vermögensertragssteuern zu einer weitem Verlagerung des Schwergewichts auf das Einkommen. Aus den Gründen, die in der.Botschaft vom 22. Januar 1948 dargelegt sind (BB11948,1, 480 ff.; Sonderausgabe 172 ff.) wird darum bei einer kommenden
direkten Bundessteuer neben einer Steuer vom Beinertrag sowie von Kapital und Reserven der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eine auf die Erfassung des reinen Einkommens beschränkte progressive Steuer der natürlichen Peisonen in Aussicht zu nehmen sein. Auf die Ergänzungssteuer vom Vermögen soll dieser letztern Kategorie von Steuerpflichtigen gegenüber, wie es bereits im Tilgungssteuerprojekt von 1948 vorgesehen war, gänzlich verzichtet werden.

156 2. Proportionale Besteuerung der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Die Kapitalgesellschaften unterliegen zurzeit bei der Wehrsteuer einer progressiven, nach dem Verhältnis des Eeingewinns zum werbenden Vermögen (Grund- oder Stammkapital zuzüglich Eeserven) abgestuften Gewinnbelastung und einer proportionalen Ergänzungssteuer von Kapital und Eeserven. Die Genossenschaften haben eine proportionale Steuer vom Eeinertrag zu entrichten sowie eine ebenfalls proportionale Ergänzungssteuer von Kapital und Eeserven.

Wie es bereits im Tilgungssteuerprojekt von 1948 vorgesehen war, wird in der künftigen Ausführungsgesetzgebung sowohl für die Kapitalgesellschaften wie auch für die Genossenschaften einheitlich die Proportionalbesteuerung des Eeinertrags sowie des Kapitals und der Beserven empfohlen. Es ist in der Botschaft vom 22. Januar 1948 dargetan worden (BB11948, I, 492; Sonderausgabe 184), dass ein solcher Belastungsmodus angezeigt erscheint, um die Gleichbehandlung beider Gesellschaftsformen zu gewährleisten. Es rechtfertigt sich, von der progressiven zur proportionalen Belastung der Gewinne von Kapitalgesellschaften überzugehen, weil diese Gewinne nicht nur bei der Gesellschaft erfasst werden, sondern nach ihrer Ausschüttung nochmals bei den Aktionären und Genossenschaftern im Eahmen der progressiven Einkommenssteuer natürlicher Personen.

3. Die Frage einer Geioinnausschüttungssteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften In den Vorbesprechungen des Finanz- und Zolldepartements ist vorgeschlagen worden, die Steuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nicht nach dem Vorbild der Wehrsteuer auszugestalten, sondern so, wie es im Bundesbeschluss vom 21. März 1950 vorgesehen war. Auf Grund dieses Beschlusses hätte in die Bundesverfassung als Artikel 42Ms, Absatz l, lit. /, eine Bestimmung aufgenommen werden sollen, nach welcher Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nicht mehr für die während einer SteuerberechnungBperiode erzielten Reingewinne, sondern für die während der Steuerperiode an die Aktionäre und Genossenschafter ausgeschütteten Gewinne zu besteuern gewesen wären.

Zugunsten des Vorschlages wurde geltend gemacht, die Durchführung gestalte sich sehr einfach, weil die Steuer ohne beachtenswerte Kosten und Umtriebe zusammen mit der die gleichen Objekte erfassenden
Couponsteuer eingezogen werden könne. Der bei dieser Besteuerungsart notwendige Verzicht auf die Besteuerung von Gewinnen, die zur Bildung von Eeserven und Rückstellungen Verwendung finden, wirke sich konjunkturpolitisch vorteilhaft aus.

Er rege zur Anlegung von Reserven an, die dann in der Krise eingesetzt werden könnten, und erleichtere die Konsolidierung junger Unternehmungen. Diese Besteuerungsart fördere eine Politik stabiler Dividenden und habe darum auch gleichmässige Steuereinnahmen zur Folge. Da die erzielten Gewinne (soweit

157 sie nicht durch spätere Verluste aufgezehrt werden) irgend einmal, spätestens bei der Liquidation zur Ausschüttung gelangen müssten, komme der Fiskus auf die Dauer nicht zu Schaden.

Solchen Vorzügen stehen aber Nachteile gegenüber, die man nicht übersehen oder bagatellisieren darf.

Da die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne nur bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften anwendbar wäre, ergäben sich Ungleichheiten in der steuerlichen Behandlung wirtschaftlicher Betriebe, je nachdem dieselben von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einerseits oder von Einzelfirmen oder Personengesellschaftea anderseits geführt werden. Den erstem wäre die Bildung buudessteuerfreier offener und stiller Reserven und Bückstellungen in beliebiger Höhe gestattet ; Einzelfirmen und Personengesellschaften dagegen hätten die zur Beserveliildung verwendeten Gewinne im Entstehungsjahr dieser Gewinne zu versteuern, ohne Bücksicht auf das spätere Schicksal der versteuerten Beserven. .Die prosperierenden Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, denen es leichter fällt, grössere Teile des Gewinnes zurückzulegen, sähen sich gegenüber gleichartigen, aber weniger gut rentierenden Unternehmungen privilegiert. Für junge Unternehmungen, die genötigt sind, Ausschüttungen auf Bechnung künftiger Gewinne zu machen (Bauzinsen u. dgl.), würde die Ausschüttungssteuer sich nachteilig auswirken.

Die Durchführung der Steuer auf den erzielten Gewinnen bereitet (wie bei der gegenwärtigen Wehrsteuer) keine erheblichen Schwierigkeiten, weil sie die in den Kantonen übliche Besteuerungsart darstellt. Nur ein einziger Kanton (Aargau) kennt das System der Ausschüttungssteuer. Anderseits würde sich die Durchführung der Ausschüttungssteuer nicht so einfach gestalten, wie es sich die Antragsteller denken, weil es kaum angängig wäre, die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die im Ausland Betriebsstätten unterhalten oder die als Holdingunternehmungen in starkem Masse an ausländischen Tochtergesellschaften beteiligt sind, für ihre gesamten Ausschüttungen im Inland zu belasten. Wollte man, wie bei der Wehrsteuer (Art. 55 WStB), die im Ausland erzielten Gewinne ausser Betracht lassen, so hätte dies die veranlagungsmässige Festsetzung des gesamten Beingewinns und der Auslandsfaktoren zur Voraussetzung. Somit ergäbe sich keine
Vereinfachung der heutigen Methode der Besteuerung. Umgekehrt müsste die Steuer durch eine Sonderabgabe schweizerischer Betriebsstätten ausländischer Unternehmungen ergänzt werden, d. h.

ausländischen Gesellschaften, die Betriebsstätten in der Schweiz unterhalten und hier im Wettbewerb mit eingesessenen Unternehmungen Gewinne erzielen, müsste des gerechten Ausgleichs wegen eine den Ertrag der schweizerischen Betriebsstätten erfassende Reingewinnsteuer auferlegt werden.

Die Vorbesprechungen des Finanz- und Zolldepartements haben gezeigt, dass in Wirtschaftskreisen die Meinungen darüber, welche Besteuerungsméthode den Vorzug verdient, nicht einheitlich sind.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Besteuerung die während der Berechnungsperiode erzielten Gewinne unterworfen werden sollten. Diese Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. L ' 12

158 Besteuerungsart führt zu einer gleichmässigeren und darum gerechteren Lastenverteilung als die bisher in einem einzigen Kanton eingeführte Besteuerung der Gewinnausschüttungen.

Den wirtschaftspolitischen Erwägungen der Befürworter der Ausschüttungssteuer kann, analog -wie es bis zu einem gewissen Grade bei der Wehrsteuer bereits der Fall ist (vgl. Beilage 28), durch die Zulassung angemessener Abschreibungen Eechnung getragen werden; der Erfolg kommt dann allen Inhabern geschäftlicher Betriebe zugute, nicht nur den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

4. Sonstige Beschränkung der Besteuerungsbefugnisse Wenn sich die Erkenntnis durchsetzt, dass es nicht möglich sein wird, den Finanzhaushalt des Bundes ohne eine direkte Bundessteuer in Ordnung zu bringen, so bestehen doch in weiten Kreisen Bedenken, dem Bunde die Befugnis zu verleihen, auf dem Gebiete der direkten Steuer unbeschränkt Recht zu setzen. Die Kantone sind in ihrer Finanzgebarung vorwiegend auf den Ertrag direkter Steuern angewiesen. Sie sollen vom Bunde in ihrer fiskalischen Hauptdomäne nicht stärker und nicht länger beengt werden, als es die Macht der Verhältnisse erfordert. Vom Bundesrat ist ihr Vorrecht auf diesem Gebiete stets anerkannt worden (vgl. Botschaft vom 22. Januar 1948, BEI 1948,1, 487 und 471 ff., Sonderausgabe 129 und 168 ff.).

Der Verfassungsentwurf vom 22. Januar 1948 hatte für die Tilgungssteuer eine sachliche und damit indirekt auch eine zeitliche Kompetenzbeschränkung vorgesehen. Die Steuer sollte ausschliessh'ch die Mittel zur Verzinsung und zur planmässigen Tilgung eines 5 Milliarden Pranken betragenden Teils des Kriegsschuldenüberschusses beschaffen und nach Erfüllung dieses Zweckes wieder dahinfallen. Praktisch hätte diese Zweckunischreibung bei normalem Verlauf der Dinge eine Erhebungsdauer von 60 Jahren erfordert, d.h. eine Beschränkung bedeutet, welche für die heutige Generation von fraglichem Werte gewesen wäre. Der Ständerat lehnte in der Folge die Tilgungssteuer gänzlich ab und wollte sie durch Verrechnungssteuerkontingente ersetzen. Der Nationalrat stimmte zwar bei der ersten Lesung einer Tilgungssteuer grundsätzlich zu, wollte aber einen Maximaltarif vorsehen und die Erhebungsdauer auf 20 Jahre beschränken in der Meinung, dass nach Ablauf dieser Periode durch einen neuen verfassungsrechtlichen
Bundesbeschluss über das weitere Schicksal der Steuer zu befinden sei (Beschluss des Nationalrates vom 10. Juni 1949).

Der Bundesrat verkennt nicht, dass es an sich wünschbar wäre, verfassungsrechtliche Normen aufzustellen, welche dem Bund auf lange Sicht die Möglichkeit verschaffen würden, auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung seine Finanzen zu ordnen. Er weiss, dass es fraglich ist, ob Verfassungsvorschriften, welche die Besteuerungsbefugnisse des Bundes stark beschränken und die knapp auf den Bedarf zugeschnitten sind, der im Zeitpunkt ihres Erlasses erkennbar ist, diese Funktion erfüllen können. Anderseits darf er sich

159 aber auch der Einsicht nicht verschliessen, dass die Kantone, welche in ihrem Finanzhaushalt vorwiegend auf den Ertrag direkter Steuern angewiesen sind, auf einer möglichst bestimmten Umschreibung der Bundesbefugnisse auf diesem Gebiete bestehen werden, und dass das Problem solcher Begrenzungen zur politischen Schicksalsfrage für die Verfassungsvorlage werden kann. Darum ist der Bundesrat nach einlässlicher Prüfung zur Überzeugung gelangt, dass ziemlich weitgehende sachliche und zeitliche Beschränkungen der Befugnis zur Erhebung einer direkten Bundessteuer in Kauf genommen werden müssen, wenn man innert nützlicher Frist zu einer Lösung gelangen will, welche Aussicht hat, in einer Abstimmung des Volkes und der Stände zu bestehen und die Bundesfinanzen aus einem Eegime kurzfristiger Provisorien endlich herauszuführen.

Eine sachliche Kompetenzbeschränkung in dem Sinne, dass eine direkte Bundessteuer nur zur laufenden oder nachträglichen Deckung ausserordentlicher Aufwendungen für die Landesverteidigung und für die Bekämpfung von Wirtschaftskrisen erhoben werden dürfte, könnte erwogen werden. Es ergäben sich aber Schwierigkeiten bei der Abgrenzung, da sehr oft zweifelhaft ist, ob z. B. eine Mihtärausgabe zu den ordentlichen oder ausserordentlichen Aufwendungen gehört. Eine Trennung der Ausgaben nach solchen Kategorien würde überdies zur Führung von Sonderrechnungen zwingen, zur Aufstellung von Tilgungsplänen, deren praktische Bedeutung gering wäre, weil die Schuldentilgung so lange von problematischem Werte bleibt, als die Gesamtrechnung mit einem Defizit abschhesst. Dieser Kompetenzbeschränkung nach dem Verwendungszweck käme aber angesichts des Umfanges der bereits aufgelaufenen und ihrer Tilgung harrenden Aufwendungen dieser Art auch nur eine geringe praktische Tragweite zu. Sie würde gleich der Zweckbestimmung, welche für die Tilgungssteuer in der bundesrätlicben Vorlage vom 22. Januar 1948 vorgesehen war, nicht viel mehr bedeuten als eine formale Anerkennung der Vorrechte der Kantone im Gebiet der direkten Steuern.

Wesentlich grössere Bedeutung ist einer zeitlichen Beschränkung beizumessen. Diese kann "entweder durch eine Befristung der Verfasaungsnormen selbst erreicht werden oder dadurch, dass die Geltungsdauer der Ausführungsgesetze durch die Verfassung auf eine zum voraus bestimmte Anzahl
Jahre beschränkt wird. Im ersteren Falle würde nach Ablauf der Frist eine neue Verfassungsrevision nötig, falls sich der Fortbezug der Steuer als unumgänglich erwiese. Im zweiten Falle wäre dem Volke die Möglichkeit geboten, periodisch durch das Eeferendum das Steuerbewilligungsrecht auszuüben, ohne dass jeweils ausser einer Erneuerung des Ausführungsgesetzes auch Verfassungsrevisionen nötig würden. Es könnten darum auch kürzere Befristungen ins Auge gefasst werden als bei zeitlicher Begrenzung einer Verfassungsnorm.

Der Bundesrat hat die Begrenzung der Geltungsdauer der Verfassungsbestimmung vorgezogen! Er hält es für angezeigt, an den Beschluss dos Nationalrates vom 10, Juni 1949 anzuknüpfen und für die direkte Bundessteuer

160 eine verfassungsrechtlich auf 20 Jahre beschränkte Erhebungsdauer ins Auge zu fassen (Ziff. I, Ingress und ut. fe des Verfassungszusatzes gemäss Art. 3 des Beschlussontwurf es).

Die Vorbesprechungen, die vom Finanz- und Zolldepartement geführt : worden sind, der Widerhall, den sie in der Öffentlichkeit gefunden haben, und die Erfahrungen, die im Verlaufe der Beratungen über die Eevisionsvorlage vom 22. Januar 1948 gemacht ·worden sind, lassen erkennen, dass auch hinsichtlich der Belastungshöhe eine verfassungsrechtliche Begrenzung nicht zu umgehen sein wird. Es ist zwar bedauerlich, dass infolge solcher Beschränkungen die Finanzordnung an Elastizität einbüsst; politische Gegebenheiten dürfen aber nicht unbeachtet bleiben, wenn man mit der Neuordnung überhaupt zu einem Ziele gelangen will. Im Beschlussentwurf werden darum für die direkte Bundessteuer der natürlichen und juristischen Personen Höchstansätze und Minima der steuerbaren Einkommen vorgesehen (Ziff. III des Verfassungszusatzes). Sie sind so zu bemessen, dass sie die Einführung einer direkten Bundessteuer ermöglichen, die einen Bohertrag von rund 250 Millionen Franken abwirft, wirtschaftliche Verhältnisse vorausgesetzt, wie sie gegenwärtig bestehen.

Gleichartige Beschränkungen müssen auch bei der Warenumsatzsteuer vorgesehen werden. Aus den bisherigen Erfahrungen und aus den parlamentarischen Verhandlungen von 1948 bis 1950, insbesondere dem Beschluss des Nationalrates vom 10. Juni 1949, ist zu schliessen, dass sich das politische Schicksal dieser beiden Steuern auch in dieser Hinsicht nicht wird trennen lassen (Ziff. I, Ingress und lit. a, sowie Ziff. II des Verfassungszusatzes gentäss Art. 8 des Beschlussentwurf s).

5. Abzug der Kantons- und Gemeindesteuern In den Vorbesprechungen des Finanz- und Zolldepartements wurde vorgeschlagen, der direkten Bundessteuer natürlicher Personen nur das um den Betrag der direkten Kantons- und Gemeindesteuern gekürzte Einkommen zugrunde zu legen.

Die Frage eines solchen Abzuges kantonaler Steuerbelastungen ist in den Verhandlungen der Jahre 1948 bis 1950 sehr eingehend erörtert worden.

Der Bundesrat nahm dazu in seiner Botschaft vom 22. Januar 1948 Stellung (BEI 1948, I, 496; Sonderausgabe 188), besonders einlässlich aber in seinem Berichte vom 12./19. Oktober 1948 an die Kommission des Nationalrates
(BEI 1948, III, 605 und 642 bis 653; Sonderausgabe 77 und 114 bis 125). Er wies darauf hin, dass die Zulassung solcher Abzüge einen Einnahmenausfall von über 80 Prozent zur Folge hätte. Der Ausfall müsste durch eine Tarifsteigerung von mindestens 40 Prozent ausgeglichen werden, wenn man den angestrebten ßteuerertrag erzielen wollte.

An Beispielen ist in den erwähnten Ausführungen- gezeigt worden, dass die Belastungsverschiebungen, die bei der Anwendung eines im angegebenen Sinne

161 korrigierten Tarifes eintreten würden, in keinem rationellen Verhältnis zu den verfahrensmässigen Erschwerungen stehen würden, welche als Folge einer Zulassung der Steuerabzüge für die Steuerpflichtigen und die Steuerbehörden einträten.

Die Frage solcher Abzüge ist eigentlich ein Problem der Ausführungsgesetzgebung. Sie darf aber bei der Vorbereitung von Verfassungsbestimmungen, welche Steuerhöchstsätze in Aussicht nehmen sollen, nicht unbeachtet bleiben, weil ihre Beantwortung auf die Tarifgestaltung nicht ohne Einfluss bleiben kann.

Der Bundesrat hält an der von ihm im Jahre 1948 vertretenen Auffassung fest und empfiehlt, den Abzug von Kantons- und Gemeindesteuern nicht zuzulassen. Es würde den Anforderungen an eine sparsame Haushaltführung widersprechen, wenn man Steuererleichterungen anordnete, welche, da ßie durch Erhöhung der Steuersätze wieder ausgeglichen werden müssten, für die Steuerpflichtigen nur Scheinvorteile bedeuteten, gleichzeitig aber eine Komplizierung des Verfahrens und eine entsprechende Steigerung der Verwaltungskosten zur Folge hätten. Es wird umgekehrt in der kommenden Steuergesetzgebung durch Preisgabe praktisch wertloser oder doch in den Auswirkungen belangloser Verfeinerungen eine Vereinfachung des Verfahrens und damit die Einsparung von Verwaltungskosten anzustreben sein.

6, Die Steuerbemessung Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in den Ansprüchen, die an die Steuerpflichtigen zu stellen sind, möglichste Zurückhaltung am Platze sei. Er hält dafür, dass es durchführbar sein sollte, sich bei der Einkommenssteuer natürlicher Personen grundsätzlich an die gegenwärtigen Ansätze der Wehrsteuer vom Einkommen zu halten und den Wegfall der Ergänzungsateuer lediglich durch eine Erweiterung der Progressionsskala der Wehrsteuer wenigstens teilweise auszugleichen. Die maximale Steuer von 9,76 Prozent, die gegenwärtig von den 60 000 Franken übersteigenden Einkommen lediger und 77 000 Franken übersteigenden Einkommen verheirateter Personen zu entrichten ist, würde bis zu einem maximalen Satz von 15 Prozent weitergeführt. Der Höchstsatz von 15 Prozent würde für Ledige bei einem steuerbaren Einkommen von 95 000 Franken und für Verheiratete bei einem steuerbaren Einkommen von 124000 Franken erreicht. Die Auswirkungen eines solchen Tarifs sind in den Beilagen 20 und 21 dargestellt.
Zusammen mit einer Steuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die so zu bemessen wäre (7 Prozent vom Beinertrag und l Promille von Kapital und Reserven), dass .ein Ertrag erzielt wird, welcher demjenigen der gegenwärtigen Wehrsteuer der juristischen Personen entspricht, ergäbe sich eine Steuereinnahme von rund 250 Millionen Franken. Nach Abzug von Kantonsanteilen in der Höhe von 20 Prozent des Bohertrages verbhebe dem Bund eine Beineinnahme von 200 Millionen Franken jährlich.

162 7. Sichtlinien für das Ausführungsgesetz Richtlinien für die Ausgestaltung der direkten Bundessteuer sind in der Beilage 19 niedergelegt.

Der in diesen Richtlinien vorgesehene Tarif beruht auf der Annahme einer Kantonsbeteiligung von 20 Prozent des Rohertrags. Wenn einer Anregung, die Kantonsanteile auf 25 oder 80 Prozent zu erhöhen, entsprochen würde, so inüssten, damit dem Bunde ein Anteil von 200 Millionen Franken verbleibt, die Tarifansätze um 7 bzw. 14 Prozent erhöht werden.

VU. Der Finanzausgleich Das Problem des Finanzausgleichs unter den Kantonen, das nicht nur wirtschaftlicher, sozialer und siedlungspolitischer, sondern ganz besonders auch staatspolitischer Natur ist, -wurde in der Botschaft vom 22. Januar 1948 ein- ; lässlich erörtert. An der Problemstellung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Es wird auch in Zukunft ein ständiges Nehmen und Geben zwischen Gliedstaaten und Gesamtstaat und zwischen den Gliedstaaten unter sich wirksam sein müssen, wenn unser Land bei den unterschiedlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten in seiner Vielheit souveräner Kantone soll bestehen können.

1. Die Bemessung der Finanzkraft der Kantone Unsere Vorschläge, die seinerzeit dahin gingen, den schon seit jeher geübten Finanzausgleich mit unterschiedlich bemessenen Bundesbeiträgen weiterzuführen und, wenn nötig, zu verstärken, wurden von den eidgenössischen Eäten wie von den kantonalen Regierungen im grossen und ganzen gebilligt. In der Folge erwies es sich als notwendig, für die praktische Durchführung dieses indirekten Finanzausgleichs gewisse Richtlinien aufzustellen. Die Hauptschwierigkeit bot dabei die Bemessung der Finanzkraft der Kantone. Es wurde in zahlreichen Versuchen danach getrachtet, zu diesem Zweck verschiedenen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen und mehrere Kriterien zu kombinieren. So wurde versucht, Finanzlage, Steuerkraft, Steuerveranlagung, Wirtschaftslage, geographische Lage, soziale Lasten und Bundessubventionen in einem Idealschlüssel zu berücksichtigen. Bei der Gewichtung der einzelnen Komponenten blieb aber dem freien Ermessen immer ein derart weiter Spielraum, dass die Resultate notgedrungen sehr unterschiedlich ausfallen mussten. Auf Grund der Erfahrungen sind wir deshalb zur Überzeugung gelangt, dass für die Bewertung der Finanzkraft der Kantone vorderhand am
zweckmässigsten auf die Wehrsteuererträge pro Kopf der Bevölkerung abgestellt wird.

Bis neuere Zahlen vorlagen, wurden allgemein die Ergebnisse der Wehrsteuer II. Periode zur Bemessung der Finanzkraft der Kantone herangezogen.

Später griff man auf die Zahlen der dritten "Wehrsteuerperiode. Da diese Periode aber keine Vermögenssteuer einschloss, musate eine Korrektur in dem Sinne gesucht werden, dass die Ergebnisse der zweiten Wehropferperiode mit einem

163 Zehntel ebenfalls berücksichtigt wurden. Nachdem dann im Frühjahr 1952 die Ergebnisse der fünften Wehrsteuerperiode vorlagen, die sowohl juristische und natürliche Personen als auch die Ergänzungssteuer vom Vermögen umfasst, wird heute bei der Abstufung der Subventionen nach der Finanzkraft allgemein auf diese neuesten Zahlen abgestellt. Wenn dieser Maßstab auch nicht ganz frei von Fehlern ist und nicht allen Faktoren in wünschenswertem Masse Eechnung trägt, so erwies er sich doch immer wieder als einzig brauchbare Grundlage, der auch die Kantone im grossen und ganzen zustimmen konnten.

Das soll nicht heissen, dass nicht ständig naoh einer Verfeinerung der Bemessungsgrundlage für die Finanzkraft der Kantone gesucht werden rnuss.

Unsere Versuche gehen zurzeit in der Richtung, einen Maßstab nicht nur für die, Steuerkraft, sondern auch für die finanzielle Tragfähigkeit der einzelnen Kantone aufzustellen. In den Kopfqnoten der Wehrsteuer sind die Steuererträge der natürlichen und der juristischen Personen notgedrungen in ihrer Gesamtheit enthalten. Aus ihnen ist also nicht ersichtlich, ob ein Kanton beispielsweise bei den natürlichen Personen über eine breite Mittelschicht oder neben einer unbemittelten Bevölkerung nur über vereinzelte Bezüger grösserer Einkommen und Besitzer grosser Vermögen verfügt. Bei den juristischen Personen ist andererseits die Steuer von der Eechtsform der Unternehmungen abhängig. Aktiengesellsohaften versteuern Beingewinn und Kapital, Genossenschaften Beinertrag und Vermögen. Vereine und Stiftungen werden wie natürliche Personen besteuert, während öffentlich-rechtliche Körperschaften nur eine Steuer vom Vermögen entrichten. Aus diesen unterschiedlichen Besteuerungsgrundsätzen ergibt sich, dass nicht nur die Zahl der juristischen Personen, Sondern auch deren Verteilung auf die einzelnen Bechtsformen die Höhe der kantonalen Wehrsteuerkopfquoten beeinflussen. Es wird sich bei der zukünftigen Ausführungsgesetzgebung Gelegenheit bieten, diese Probleme eingehender zu erörtern und, wenn möglich konkrete Vorschläge zu unterbreiten.

Da heute noch auf die Ergebnisse der Wehrsteuer V. Periode abzustellen ist, geben wir im folgenden eine Übersicht (Tabelle S. 164) über die auf Grund dieses Kriteriums angenommene Finanzstärke der einzelnen Kantone.

Danach können die Kantone zwanglos
in drei Hauptgruppen unterteilt werden. Die sonst recht regelmässige Beihe der Kopfquotenzeigt sowohlzwischen den Kantonen Waadt und Appenzell A.-Bh. als auch zwischen Luzern und Tessin eine deutliche Zäsur. Die Kantone bis und mit Waadt dürfen als finanz. starke Kantone bezeichnet werden. Die Kantone Appenzell A,-Bh., St. Gallen, Thurgau und Luzern sind finanziell mittelstarke Kantone, während alle übrigen Kantone in die Gruppe der finanzschwachen Kantone einzureihen sind. Entsprechend dieser Dreiteilung wird versucht, mit Hilfe unterschiedlicher Bundesbeiträge den indirekten Finanzausgleich, wenn immer möglich, zu verstärken und auch finanziell weniger begünstigten Kantonen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Voraussetzung dieser eidgenössischen Hufe wird aber die Bereitschaft der finanzschwachen Kantone zur Selbsthilfe sein müssen. So wird verlangt werden dürfen, dass die Kantone, die Anspruch auf erhöhte Sub-

164 Kopfquoten der Wehrsteuer V, Periode 1950 Natürliche und juristische Personen. Ohne Sonderzuschlag Kanton

Pro Kopf der Bevölkerung 1950 Franken

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10, 11, 12,

Basel-Stadt Genf Zürich Neuenburg Basel-Land Glarus Zug Solothurn Bern Nidwaiden Schaffhausen Aargau

18. Waadt

14. Appenzell A.-Rh 15. St. Gallen 16. Thurgau 17. Luzern

18.

19.

20.

21.

Tessin Uri Schwyz Graubünden

22. Freiburg

23. Wallis 24. Obwalden 25. Appenzell I.-Rh

' . . . .

Schweizerischer Durchschnitt.

150.45 98.55 86.-- 80.20 71.60 70.15 63.80 56.10 55.35 53.75 53.60 49.55 47.85 39.-- 38.50 36.85 83.-- 26.20 25.45 23.95 23.40 18.80 17.35 13.65 9.90 58.05

ventionen erheben, vorerst brachliegende Steuerreserven voll ausschöpfen. Eine wertvolle Richlinie kann hier ein Vergleich der in allen Kantonen einheitlich veranlagten Wehrsteuer mit den Kantons- und Gemeindesteuern geben. Die folgende Tabelle zeigt, dass einzelne Kantone ihre Steuern noch wesentlich unter dem schweizerischen Mittel ansetzen. Es darf vom gesamtschweizerischen Standpunkt aus wohl ohne weiteres verlangt werden, dass solche Kantone ihre Steuerkraft selber besser ausnützen, bevor vom Bunde weitere Gelder für den Finanzausgleich eingesetzt werden.

165 Verhältnis der Kopf quoten der Kantons- und Gemeindesteuern 1950 zu den Kopf quoten der Wehrsteuer V/1950 Kantons- und Wehrsteuer V 1950 Gemeindesteuer 1950 pro Kopf pro Kopf Franken Franken

Kanton

Appenzell I.-Rh Wallis . .

Tessin Graubünden Obwalden . . .

. ,

Freiburg Thurgau

9.90 17 85 26 20 23 40 13.65

121.10 178 20

246 60 198 20 107 50

St Gallen Schaffhausen

18.80 36 85 33.-- 88 50 53,60

258 10 223 20 257 50 319.40

Schwyz Waadt . . . .

Bern .

Solothurn Appenzell A.-Rh

28 95 47.35 55.35 56.10 39.--

189 80 273 50 317 10 299 50 202.90

Zürich Neuenburg Genf Uri Aargau

86 -- 80 20 98.55 25.45 49.55

421 10 884 10 459 20 116.60 226 40

Luzern , . . .

Basel-Land . . . .

Glarus . .

Zug .

Basel- Stadt Nidwaiden Schweizerischer Durchschnitt

71.60 70.15 63 80 150 45 53 75 58.05

145

293 247 206 480

Kantons- und Gemeindesteuer aas x-fache der Wehrsteuer

12,28 9 98 941 847

7 88 771 700 676

6 69 5,96 5 82 578

5 73 5 84 5,20 490 479 466

4,58 457

50 80 20 90

410

109 90

Q ()-J

302.60

5,21

3 58 Q OQ

a 20

166 2. Die Auswirkungen des bisherigen Finanzausgleichs Die bisherigen Bemühungen um einen indirekten Finanzausgleich haben sich zweifelsohne für die finanzschwachen Kantone und namentlich für die Gebirgskantone schon günstig ausgewirkt. Alle derartigen Massnahmen brauchen notgedrungen eine gewisse Zeit, bis sie voll zur Auswirkung gelangen. Es darf aber festgestellt werden, dass beispielsweise im Mittel der Jahre 1946 bis 1949 die auf den Kopf der Wohnbevölkerung bezogenen Anteile der Kantone an Bundeseinnahmen und Subventionen bei den finanzschwachen Kantonen ohne Ausnahme grösser waren als die aus ihrem Gebiet an den Bund fliessenden Bundessteuern und Ersatzabgaben. Die folgende Tabelle gibt hierüber Aufschluss : Vergleich der Anteile des Bundes aus Bundessteuern und Ersatzabgaben mit den Anteilen der Kantone an Bundeseinnahmen und Subventionen

Kantone

Anteile der Kantone an Bundeseinnahmen

Subventionen und Kostenbeträge des Bundes an die Kantone

Total Anteile der Kantone anBundes--einnahmenn undSubven-ntionen

Anteile des Bundes ans Bundessteuern und Ersatzabgaben

proKopf Rang proKopf Rang proKopf Fr.

Fr.

Fr.

1

Graubünden . .

Uri .

Obwalden . . , Tessin Wallis Appenzell I.-Rh.

Freiburg . . . .

Schaffhausen . .

Schwyz . . . .

Luzern . . . .

Glarus Nidwaiden . . .

Waadt . .

Appenzell A.-Rh.

Thurgau . . . .

Bern St. Gallen ,. . .

Basel-Land. . .

Aargau . . . .

Solothurn . . .

Zug .

Zürich Neuenburg . . .

Genf Basel- Stadt . .

Durchschnitt Schweiz . . .

2 18.65 19.80 15.20 19.45 17.90 13.45 15.85 28.70 18.65 24.05 32.45 22.60 28.10 23.-- 24.75 29.30 26.-- 29.25 30.35 31.15 33.55 40.25 4.10 37.20 55.80

29.75

3

20 18 24 19 22 25 23 11 21 14 6 17 15 16 13 9 12 10 8 7 5 2 3 4 1

4 69.60 74.95 47.55 54.05 44.40 32.30 38.-- 53.80 29.90 .43.-- 67.30 40.-- 83.15 27.35 38.70 41.70 28.10 31.80 40.85 82.70 30.55 45.85 39.90 24.55 48.40

41.05

5 2 1 7 4 9 19 16 5 22 10 3 13 17 24 15 11 23 20 12 18 21 8 14 25 6

6

88.25 94.75 62.75 73.50 62.30 45.75 53.85 82.50 48.55 67.05 99.75 62.60 56.25 50.85 63.45 71.-- 54.10 61.05 71.20 63.85 64.10 86.10 80.-- 61.75 104.20 70.80

Differenz Kolonne 8 zu Kolonne 6 + oder --

Kopf Hang Rang proFr.

7 4 3 15 8 17 25 22 6 24 11 2 16 20 23 14 10 21 19 9 13 12 5 7 18 1

8 37.10 47.20 27.15 40.50 31.40 16.20 26.80 71.65 37.80 56.75 90.05 54.-- 55.70 50.05 65.80 76.95 64.90 74.60 85.90 80.85 90.-- 113.85 122.30 105.50 168.75

78.05

9 21 18 23 19 22 26 24 11 20 14 5 16 15 17 12 9 13 10 7 8 6 3 2 4 1

10 + 51.15 + 47.55 +35.60 + 33.-- + 30.90 + 29.55 +27.05 +10.85 + 10.75 + 10.30 + 9.70 + 8.60 .55 +--.30 -- 1.85 -- 5.95 --10.80 --13.55 --14.70 --16.50 --25.90 --27.75 -42.30 43.75 --59.55 -- 7.25

11 1

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

167 Da seit dem Jahre 1950 auf die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone vermehrtes Gewicht gelegt wurde, darf angenommen werden, dass diese Tendenz in Zukunft noch deutlicher zum Ausdruck kommen wird. Vergleichszahlen können heute noch keine genannt werden, da lediglich die Ergebnisse des Jahres 1950 verarbeitet sind und sich die Zufälligkeiten der einzelnen Jahre erfahrungsgemäss erst über eine längere Zeitspanne ausgleichen.

Im übrigen ist zu sagen, dass auch in der Art, wie unser Land die vom Gesamtstaat benötigten Mittel heute aufbringt, bereits ein wesentliches Postulat des indirekten Ausgleichs zwischen finanzstarken und finanzschwachen Gliedstaaten verwirklicht ist. Aus den Kantonen flössen an Bundessteuern (Wehrsteuer, Wehropfer, Kriegsgewinnsteuer) im Jahresmittel 1946 bis 1949 nach Abzug ihrer Anteile folgende Beträge: Anteile des Bundes aas Bundessteuern Im Jahresmittel 1946 bis 1949 Bundessteuern Kantone Wehrsteuer Wehropfer

1

Basel-Stadt . . . .

Neuenburg Zürich Genf Zug Glarus Aargau Solothurn Bern . . .

Basel-Land . , .

Schaffhausen . . . .

Thurgau St. Gallen Luzern Waadt Nidwaiden Appenzell A.-Rh.

Tessin Schwyz .

Graubünden, , . , Wallis Obwalden Freiburg Appenzell I.-Rh Total. . . .

2 (1000 Fr.)

14642 6102 37476 8414 1668 1405 9668 6102 25555 8430 1869 3470 8449 5295 8172 411 1171 471 2949 1186 2184 2511 203 1631 112 154 496

3 (1000 Fr.)

9189

4023 30042 7020 1404 1080

8667

KriegsgewinnSteuer

4 (1000 Fr.)

3591

4032 7848 2592 180 585

3717 19 395

4482 2358 9945

1710

1206 180 1467

2259

3852 6597 4401 9117 450 810 . 369

2655

981

2079 1512 207 1908 72 123 516

3096 1692 1332 54 198 414 756 315 342 450 117 306 18

47556

Total absolut

6 (1000 Fr.)

27422 14157

75866 18026 3252 3070 22817 12177

54895 6895 3759 8789

18142 11388 18621 915 2179 1254

6360 2432 4605 4473

527 3 845 202 325 568

pro Kopf Fr.

161.35 120.10 111.75 103.10 88.75 88.30 84.35 78.60 75.30 73.-- 69.90 63.65 63.40 55.10 54.25 52.75 48.70 45.95 39.30 36.54 35.90 30.15 25.90 25.30 15.10 76.30

168

Demnach leisteten die Kantone pro Einwohner über die einheitlich veranlagten Bundessteuern im Landesmittel 76,80 Franken an die Kosten des Gesamtstaates. Beim finanzschwachsten, Kanton Appenzell I.-Eh., traf es auf jeden Einwohner dahei nur 15,10 Franken, während Basel-Stadt als finanzstärkstes Glied pro Kopf seiner Bevölkerung 161,35 Franken ablieferte.

Ausser diesem unterschiedlichen Aufbringen eines Teiles der vom Bund benötigten Mittel wird der Ausgleich durch Massnahinen mannigfaltigster Art verstärkt.

Wir erinnern an die Lasten, die einzelne Kantone für höhere Schulen und für Spitäler auf sich nehmen, die nicht nur ihren Kantonsbürgern, sondern jedermann offenstehen. Wir erinnern auch an den Ausgleich, der durch die Art der Finanzierung der AHV verwirklicht wurde. Über diesen Punkt haben wir die eidgenössischen Eäte mit der Ergänzungsbotschaft vom 24. September 1946 orientiert. Für das Jahr 1951 leisteten-die einzelnen Kantone an das gemeinsame Versicherungswerk Beiträge, die pro Kopf der Bevölkerung zwischen 1,80 Franken für Appenzell I.-Eh. und 14,65 Franken für Genf liegen. Die effektiven Kantonsbeiträge gehen aus der folgenden Tabelle (S. 169) hervor. Wir möchten dabei betonen, dass es sich lediglich um die Beiträge der Kantone handelt, nicht aber um die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, Diese Beiträge der Wirtschaft können nicht nach Kantonen aufgeteilt angegeben werden, da die von den Verbandsausgleichskassen vereinnahmten Beiträge jeweilen ganze Landesteile und oft sogar das ganze Landesgebiet umfassen.

Wir erinnern ferner daran, dass beispielsweise auch das grosse Ausbauprogramm für das Talstrassen- und Alpenstrassennetz im Sinne einer Verstärkung des Finanzausgleichs wirken wird. Der Bau dieses Strassennetzes wird aus dem Treibstoffzollanteil der Kantone subventioniert. Der Ertrag der Treibstoffzölle hängt vorwiegend vom Motorfahrzeugbestand der finanzstarken Kantone ab. Diese Kantone sind in der Eegel Flachlandkantone und in erster Linie am Ausbau der Talstrassen interessiert. Für die Talstrassen beträgt in der Bauperiode 1950 bis 1952 der mittlere Werkbeitrag des Bundes mir 88,7 Prozent. Die Bauten des Alpenstrassenprogramms, die hauptsächlich auf das Gebiet finanzschwacher Kantone entfallen, werden dagegen im Landesmittel mit 65,7 Prozent subventioniert. Diese
unterschiedliche Ansetzung der Höhe der Bundesbeiträge bedeutet eine fühlbare Verstärkung des interkantonalen Finanzausgleichs.

Seit dem Jahre 1950 erhalten die finanzschwachen Kantone ausserdem einen besonderen Anteil am Treibstoffzolli indem 10 Prozent des Eeinertrages für den direkten Finanzausgleich eingesetzt werden. Das bedeutet, dass 1950 und 1951 über den gleichgebliebenen sogenannten Benzinzollviertel hinaus zusätzlich 9,5, bzw. 10 Millionen Franken in die Gebirgskantone geleitet werden konnten. Das Beispiel des Kantons Obwalden zeigt, dass man mit der Entlastung im Strassenwesen damit sehr weit gegangen ist, erhielt doch dieser Kanton durch seine Anteile für 1950 und 1951 jeweilen seine mittleren Bruttoausgaben der drei vorangegangenen Jahre ganz zurück. Das Ausmass des

169 Beiträge der Kautone an die AHV im Jahre 1951 in Franken Kantone

Kantonsbeitrag vor Entlastung

Entlastung durch Fondszinsen

Verbleibender Kantonebeitrag absolut

pro Kopf

2 973 355 2818288 10 898 256 1 670 875 713 338

2 973 855 2 818 288 10 398 256 1 670 875 713 338

14.65 14.35 18.40 13.05 12.40

Bern . .

Basel-Land Waadt * ,

426 927 1 915 195 8 917 321 1 159 666 4 289 094

279 085

426 927 1 915 195 8 917 321 1 159 666 4 010 009

11.35 11.25 11'. 10 10.80 10.60

Aargau . . . . , , . , .

Zug St. Gallen . . « Thurgau Appenzell A.-Rh

2 996 527 889 234 3 290 428 1 581 093 516 962

777 533 379 029 162 288

2 996 527 389 234 2 512 895 1 202 064 354 674

9.95 9.20 8.15 8.05 7.40

2199292 154 922 1 828 668 1 294 038 638 751

627 652 23344 801 608 626 338 312084

1 571 640 131 578 1 027 060 667 700 326 667

7.05 6.80 5.85 5.60 4.60

265 639 1 219 568 1 378 558 176 451 120 987

158 595 637 628 854 517 131 734 96599

107044 581 940 524041 44717 24288

3.75 3.65 8.30 2.-- 1.80

5 868 034

47 465 299

10.05

Genf Basel- Stadt Zürich. * S S c h f f fhausGdi Glarus

Tessin Graubünden

Uri Wallis Freiburg . . , . .

Obwalden Appenzell I.-Rh. . .

Schweiz

53 833 333

mit der Treibstoffzollverteilung möglich gewordenen Finanzausgleichs geht im einzelnen auch aus den folgenden Tabellen hervor, die den Anteil der Kantone am allgemeinen Treibstoffzoll und an den Finanzausgleichsbeiträgen, bezogen auf die Zahl der immatrikulierten Motorfahrzeuge und die Bevölkerung, zeigen.

170 Treibstoffzollanteil 1948, bezogen auf den Motorfabrzeugbestand und die Wohnbevölkerung der Kantone

Kautone

Zürich

Bern Luzern Uri.

Schwyz

Treibstoffzollanteil (ordenti. Auteil plus Ausgleichsfonds)

Total Motorfahrzeugbestand

absolut

pro Motorfahrzeug

Stück

Franken

Franken | Sang

34488 28109 6551 544 1790

1 243 385 36,05 88.10 2 476 964 233 584 35.65 304 684 560.10 220 369 123.10

23 14 24 1 9

1.85 3.40 1.15 11.15 3.30

24 14 25 1 17

pro Kopf der Bevölkerung 1941 Franken | Bang

Obwalden Nidwaiden . . . .

Glarus Zug Freiburg

555 572 980 1494 4784

89 143 74977 147 079 118 239 588438

160.60 131.10 150.10 79.15 123.--

6 8 7 16 10

4.40 4.30 4.20 3.20 3.85

9 10 12 19 13

Solothurn Basel- Stadt . . .

Basel-Land . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh..

.

.

.

.

5744 9505 4992 2295 1569

324 305 578 341 317 205 178 068 287 965

56.45 60.85 63.55 77.60 183.55

22 20 19 17 4

2.10 8.40 3.85 3.80 6.45

23 15 16 18 4

Appenzell I.-Rh. . .

St. Gallen Graubünden. . . .

Aargau .

. . .

Thurgau

218 9726 3035 10467 -5949

69177 753 567 1 241 170 610 764 680 723

817.30 77.50 408.95 58.35 114.45

3 18 2 21 12

5.15 2.65 9.70 2.25 4.90

5 21 2 22 7

Tessin Waadt Wallis . .

Neuenburg . . . .

Genf

9178 18 225 3729 6166 18102

1 068 261 1 705 330 651 284 507 928 513 580

116.45 93.60 174.65 82.35 28.35

11 13 5 15 25

6.60 4.95 4.40 4.30 2.95

3 6 8 11 20

Total bzw. Schweiz.

Durchschnitt . .

188 762

14 984 475

79.40

3.50

171

Treibstoffzollanteil 1951, bezogen auf den Motorfahrzeugbestand und die Wohnbevölkerung der Kantone

Kantone

Zürich . : . .

Bern . . . .

Luzern Uri Sohwyz . . .

Treibstoffzollanteil (ordentl. Anteil plus Finanzausgleichsbeiträge)

Total Motorfahrzeugbestand

absolut

pro Motorfahrzeug

Stück

Franken

Franken

59945 45709 11440 982 2999

1 969 402 32.85 3 042 314 66.55 317 771 27.80 664 058 676.25 753 898 251.40

28 17 24 2 7

2.55 3.80 1.40 23.25 10.60

23 16

Hang

pro Kopf der Bevölkerung 1950 Bang Franken

25 3 8

875 1247 1619 2501 7889

412 897 98059 211 228 228 660 1 392 860

471.90 74.60 180.45 91.45 176.55

4 15 10 11 9

18.65 4.80 5.60 5.40 8.80

4 15 12 14 9

.

.

.

.

9543 16967 9021 3926 2674

526 842 584984 325 131 176 479 664445

55.20 34.50 36.05 44.95 248.50

18 22 21 20 8

3.10 3.-- 3.-- 8.05 18.85

18 22 21 19 7

Appenzell I.-Rh. . .

St. Gallen Graubünden. . . .

Aargau Thurgau

467 15852 5120 18735 9786

209 945 1 103 573 4 582 176 906 726 826464

449.55 69.70 894.95 48.40 84.45

5 16 1 19 13

15.65 3.55 88.40 3.-- 5.50

6 17 1 20 18

Tessin . . . . . . .

Waadt . .

Wallis Neuenburg . . . .

Genf . . .

14020 29432 5672 10005 30610

4 559 523 2 224 118 2 879 279 881 265 442802

325.20 75,55 507.65 88.10 14.45

6 14 3 12 25

26.05 5.90 18.10 6.90 2.20

2 11 5 10 24

Total bzw. Schweiz.

Durchschnitt . .

817 036

29 979 899

94.55

Nidwaiden . . . .

Glarus , . .

Zug . . .

Freiburg Basel-Stadt . . .

Basel-Land . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

6.35

172 3. Massnähmen für die Zukunft Aus den beiden letzten Tabellen geht hervor, dass es mit der Neuverteilung des Treibstoffzollertrages gelang, den finanzschwachen Kantonen eine sehr fühlbare Entlastung zu bringen. Die Wünschbarkeit einer solchen Entlastung auf dem Gebiete des Strassenwesens soll nicht in Zweifel gezogen werden. Der Umstand, dass einzelnen Kantonen ihre gesamten oder doch ein wesentlicher Teil ihrer Strassenausgaben abgenommen werden, zeigt aber auch die Grenzen, die dem Finanzausgleich auf diesem Gebiete gesetzt sind. Er kann über den Treibstoffzoll kaum mehr weiter verstärkt werden.

Die Neuordnung der Bundesfinanzen sollte aber zum Anlass genommen werden, den ursprünglichen Gedanken zu verwirklichen, dass alle Beiträge an Automobilstrassen aus dem Treibstoffzollanteil gedeckt werden. Deshalb nehmen wir in Aussicht, auch die Beiträge an die 4 Kantone mit internationalen Alpenstrassen in Zukunft dem gemeinsamen Treibstoffzollanteil der Kantone zu belasten. Die heutige Verfassungsbestimmung, wonach die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis mit Eücksicht auf ihre internationalen Alpenstrassen eine jährliche Entschädigung erhalten, stammt aus der Zeit, da die gesamten Zolleinnahmen in die Bundeskasse flössen. Sie sollte den vier Gebirgskantonen einen gewissen Ersatz für die auf den internationalen Alpenstrassen wegfallenden Zolleinnahmen verschaffen. Nachdem nun sämtliche Kantone aus dem Beinertrag der Treibstoffzölle jährlich wiederkehrende Leistungen an ihre Strassenbaulasten erhalten, müssen sinngemäss auch diese Sonderbeiträge aus der gleichen Quelle finanziert werden.

Wenn wir angetönt haben, dass dem interkantonalen Finanzausgleich mit Hilfe der Strassenbeiträge Grenzen gesetzt sind, möchten wir damit nicht die Wünschbarkeit und die Möglichkeit einer weiteren Entlastung der schwächsten Glieder in Frage stellen. Wir nehmen deshalb ergänzende Massnähmen in Aussicht, um die für den Finanzausgleich zur Verfügung stehenden Mittel möglichst ·wirksam einzusetzen. Während es für den indirekten Finanzausgleich genügt, die Subventionsansätze jeweilen nach der Finanzkraft der Kantone abzustufen, sind für die Verstärkung des direkten Finanzausgleichs Abänderungen bestehender Rechtsgrundlagen oder der Erlass neuer Bestimmungen erforderlich.

Wir denken dabei vor allem an die Neuordnung
der Primarschulbeiträge.

Schon der bisherige Beitrag von 60 Rappen pro Kopf der Bevölkerung, der nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1903/15. März 1980 über die ordentliche Primarschulsubvention von l Franken pro Kopf der Bevölkerung hinaus den Gebirgskantonen Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Appenzell A.-Eh., Appenzeli I.-Bh., Graubünden, Tessin und Wallis zugestanden wird, kann als Massnahme des direkten Finanzausgleichs gelten. Auch der Sprachzuschlag von weiteren 60 Rappen an die Kantone Tessin und Graubünden, für Tessin auf Grund seiner ganzen und für Graubünden auf Grund seiner romanisch und italienisch sprechenden Bevölkerung berechnet, muss als Massnahme zur Verstärkung des direkten Finanzausgleichs gewertet werden. Wir haben schon in der Botschaft vom 22. Januar 1948 dargelegt, dass auf diesem Gebiet eine Ver-

173 Stärkung des interkantonalen Finanzausgleichs angestrebt werden sollte. Entsprechende Vorschläge sind unterdessen mit den Vertretern der Kantonsregierungen besprochen worden. Es wird Sache der Ausführungsgesetzgebung sein, hier eine zweckmässige Lösung zu finden.

Bei der Beratung der Vorlage vom 22. Januar 1948 haben die eidgenössischen Bäte in Abweichung von unseren Anträgen noch eine weitere Verstärkung des interkantonalen Finanzausgleichs beschlossen und diesen Vorschlag in Artikel 42quinquies Absatz 2, der Verfassung formuliert. Damit sollte der Bund ermächtigt werden, von den Quellensteuerbetreffnissen, welche er den Kantonen zur Bückerstattung an die Steuerzahler abzuliefern hätte, bis zu 5 Prozent zur Verstärkung der Finanzausgleichsmassnahmen zurückzubehalten.

Wir haben diese Bestimmung in der neuen Vorlage nicht wieder aufgenommen, weil es unseres Brachtens genügt, die bereits bestehenden Quellen voll auszunützen und die Verteilung neu zu ordnen, um zu einem angemessenen interkantonalen Finanzausgleich zu kommen. Namentlich die über Erwarten gestiegene Ergiebigkeit der Treibstoffzölle und damit die Möglichkeit, den weniger bemittelten Kantonen die Strassenlasten sozusagen völlig abzunehmen, erleichtert die Lösung der Finanzausgleichsprobleme stark. Ausserdem wäre der Abzug von Quellensteuerbetreffnissen zum Zwecke des Finanzausgleichs eine ausgesprochen ungerechte Massnahme. Die betreffenden Gelder würden nämlich zur Hauptsache von den Kantonen aufgebracht, die am meisten Quellensteuerrückerstattungen zugute haben, d, h. wer am wenigsten defraudiert, hätte am meisten an den Finanzausgleich beizutragen. Aus diesen Gründen konnten wir uns nicht entschliessen, den seinerzeit in Aussicht genommenen Artikel 42quinquies Absatz 2, der Verfassung auch diesmal in Vorschlag zu bringen. Wir glauben auf diese zusätzlichen Mittel für den Finanzausgleich um so mehr verzichten zu dürfen, als es mit den übrigen erwähnten Massnahmen möglich sein sollte, auch die finanziell schwächsten Glieder des Bundesstaates bei restloser Ausschöpfung der eigenen Finanzquellen in die Lage zu versetzen, ihre staatlichen Aufgaben zu lösen.

VIIISchlussfolgerungenen 1. Der Steuerkatalog

Im neuen Entwurf für einen Bundesbeschluss über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushalts des Bundes werden im wesentlichen die bereits im Beschlussentwurf vom 22. Januar 1948 enthaltenen Massnahmen wieder vorgesehen unter Berücksichtigung der Abänderungen, über die sich beide Bäte im Vorlaufe der Verhandlungen in den Jahren 1948 bis 1950 geeinigt hatten. Der neue Entwurf stimmt darum auch weitgehend mit dem Bundesbeschluss vom 21. März 1950 überein. Die Hauptdifferenz besteht darin, dass die im Bundesbeschluss von 1950 vorgesehenen Vorschriften über die kantonalen Geldkontingente (verbunden mit einer Steuer von den ausgeschütteten Gewinnen, dem Kapital und den offenen Reserven der KapitalBundesblatt 105. Jahrgang Band I.

13

174

gesellschaften und Genossenschaften) ersetzt worden sind durch eine Verfassungsbestimmung, welche den Bund zur Erhebung einer direkten Bundessteuer ermächtigt (Ziff. I, lit. b, und Ziff. III des Verfassungszusatzes gemäss Art. 3 des Beschlussentwurfes).

Im einzelnen werden neben den Zöllen folgende Bundesabgaben vorgesehen : a. Der Militärpflichtersatz, eine nach der Höhe des Einkommens zu bemessende Ersatzabgabe der Schweizerbiirger, die ihre Wahrpflicht nicht durch persönliche Dienstleistung (Militärdienst) erfüllen.

b. Stempelabgaben auf Wertpapieren, einschlicsslich Coupons, Quittungen für Versicherungsprämien, Urkunden über die Beförderung von Sachen und auf andern Urkunden des Handelsverkehrs.

G. Verrechnungssteuern, d.h. ander Quelle zu erhebende Steuern auf Kapitalerträgen, Versicherungsleistungen und Lotteriegewinnen, die den im Mande wohnhaften Einkommensempfängern auf die Kantons- und Gemeindesteuern anzurechnen oder zurückzuerstatten sind, d. Steuern vom rohen und v e r a r b e i t e t e n Tabak in ihrer bisherigen Form und unter Beibehaltung der bisherigen Zweckbestimmung zugunsten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

e. Eine in den Jahren 1955 bis 1974 zu erhebende W a r e n u m s a t z s t e u e r auf Warenumsätzen im Inland, auf den mit diesen Umsätzen verbundenen Leistungen und auf der Wareneinfuhr; Durch entsprechende Tarifgestaltung soll im Eahmen dieser Steuer auch eine angemessene Belastung des entbehrlichen Verbrauchs angestrebt werden als Ersatz für die gegenwärtige Luxussteuer und die Biersteuer.

/. Eine in den Jahren 1955 bis 1974 zu erhebende direkte Bundessteuer vom Beinertrag und von Kapital und Beserven der Kapitalgesellschafton und Genossenschaften sowie vom Einkommen der natürlichen Personen und den diesen gleichzustellenden juristischen Personen (Vereine, Stiftungen u. dgl.).

Von diesen Steuern sind ungefähr folgende j ährliche Erträgnisse zu erwarten : Krise

Hochkonjunktur

Bohertrag

Kantons- Ertrag f.

anteile den Bund

Eohertrug

Eantona- Ertrag f.

antelle den Bund

in Millionen Franken

Militärpfliohtersatz ; . . .

Stempelabgaben Verrechnungssteuer. . . .

Tabakbelastung Warenumsatzsteuer (einschliesslich Luxus- und Biersteuer) Direkte Bundessteuer. . .

20 105

4 21

75 110

-- --

450 250 1010

50 75

16 84 75 110 450 200 935

65 100

4 17 -- .

--

14 68 65 100

385 225 878

45 66

385 180 812

18 85

175 2. Ertragsanteile der Kantone Im Jahre 1951 sind den Kantonen die folgenden Anteile an Bundeseinnahmen ausgerichtet worden: Kantonsanteile Millionen Franken

Bundessteuern: Stempelabgaben (20%) Militärpflichtersatz ( 5 4 Wehrsteuer (80%) Sonderzuschlag (10%) 1) Wehropfer II (10%)2) Kriegsgewinnsteuer (8%) 3) .

%

)

8

,

< . 20,1 4 4 61,1 1,6 0,3 1,0

Andere Bundeseinnahmen: Fiskalische Belastung gebrannter Wasser (50 %) Treibstoffzollanteile

9,0 50,0 --

Die Kantonsanteile an Bundeseinnahmen erreichten somit im Jahre 1951 gesamthaft Dazu kommen die Anteile der Kantone am Reinertrag der Schweizerischen Nationalbank mit, . .

3,4

Total

--

59,0 151,5

M

154,9

Ihrer erheblichen finanziellen Tragweite wegen sind die Beteiligungen, die den Kantonen an den Bundeseinnahmen und am Ertrag der Nationalbank zustehen, schon in den bisherigen Verhandlungen über die Neuordnung des Bundesfinanzhaushalts überprüft worden. In der Botschaft vom 22. Januar 1948 hat der Bundesrat auf die Fragwürdigkeit einzelner dieser Beteiligungen und auf die Kritik hingewiesen, die namentlich das Ausmass gewisser Anteile der Kantone an den Bundeseinnahmen in der Öffentlichkeit erfahren hat (BEI 1948, I, 522 ff.; Sonderausgabe 214 ff.). Die Erkenntnis, dass die geltende Ordnung einer sauberen Ausscheidung der Besteuerungskompetenzen nicht entspricht, mit der kantonalen Fiskalautonomie kaum in Einklang zu bringen ist, eine nicht unbedenkliche finanzielle Abhängigkeit der Kantone vom Bund begründet und auch die Gefahr der Vernachlässigung der kantonalen Steuerquellen in sich birgt, hat die eidgenössischen Räte bestimmt, gemäss den Anträgen des Bundesrates für die Aufhebung der Beteiligung der 1 ) Der Sonderzuschlag wurde für das Jahr 1949 erhoben und war in zwei Jahresraten 1949 und 1950 zu entrichten.

3 ) Im Liquidationsstadium. Stichtag für die Vermögensbemessung 1. Januar

1945

3

) Im Liquidationsstadium. Erhoben für die Jahre 1940 bis 1946.

176 Kantone am Ertrag des Militärpflichtersatzes, der Stempelabgaben und der Nationalbank einzutreten (Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. März 1950).

Demgegenüber sieht der neue Entwurf die folgenden Änderungen vor: Der Anteil der Kantone am Beingewinn der Nationalbank soll beibehalten werden.

Beizubehalten ist ferner die bisherige Beteiligung der Kantone am Ertrag der eidgenössischen Stempelabgaben. Wenn man darauf Bedacht nehmen will, dass die Kantone durch die Neuordnung des Bundesfinanzhaushalts nicht gezwungen werden sollen, für ihre eigenen Bedürfnisse neue ertragreiche Einnahmequellen zu erschliessen, so musa bei der Kürzung der kantonalen Anteile am Ertrag der Bundessteuern, und zwar namentlich der Anteile, die den Kantonen zur Zeit kraft Verfassung zustehen, eine gewisse Zurückhaltung geübt werden. Eine solche ist in bezug auf die Anteile am Ertrag der eidgenössischen Stempelabgaben besonders deshalb ani Platze, weil sich hier die Verteilung der den Kantonen zugedachten Ertragsquote (jährlich 19,3 Millionen Franken im Durchschnitt der Jahre 1947 bis 1951) nicht nach der Herkunft des Steuerertrages, sondern nach der Wohnbevölkerung richtet und deshalb im Sinne des interkantonalen Finanzausgleichs wirkt (Entwurf Art. 42W8, Abs. 1.

lit. a BV).

Aufzuheben ist aus den in der Botschaft vom 22. Januar 1948 (BEI 1948, I, 526 ff.; Sonderausgabe 218 ff.) dargelegten Gründen der Anteil der Kantone am Beinertrag des Militärpflichtersatzes (Entwurf Art. 42, lit. c BV).

Dagegen sollen die Kantone für die Aufwendungen, die ihnen aus der Veranlagung und aus dem Bezug des Militärpflichtersatzes in Zukunft erwachsen werden, eine angemessene Entschädigung erhalten. Die Festsetzung dieser Provision, die 20 Prozent der Bruttoeinnahmen keinesfalls übersteigen durfte, ist der Ausfühnmgsgesetzgebung zu überlassen.

" Der Anteil der Kantone am Ertag der T r e i b s t o f f z ö l l e , der nach Artikel 7 der Finanzordnung 1951 bis 1954 50 Prozent beträgt und im Jahre 1951 50 Millionen. Franken ausgemacht hat, soll unverändert belassen werden.

Besonderer Aufmerksamkeit bedarf angesichts der Kritik, die die relativ hohe Beteiligung der Kantone am Ertrag der eidgenössischen Wehrsteuer erfahren hat, die Frage, welcher Anteil den Kantonen am Ertrag einer neuen direkten Bundessteuer zuzuerkennen sei. Der kantonale
"Wehrsteueranteil ist seinerzeit mit den erhöhten Lasten gerechtfertigt worden, die den Kantonen während und wegen des Krieges anfielen. Diese Begründung versagt heute und kann deshalb auch nicht mehr den Bedenken entgegengehalten werden, die sich dagegen geltend machen, dass die Kantone wesentliche Teile ihrer Finanzbedürfnisse aus Steuern bestreiten, die nicht der kantonale Souverän bewilligt hat. Eine Herabsetzung des Ansatzes von 30 Prozent ist aber auch deshalb geboten, weil bei dem gegebenen Finanzbedarf des Bundes die Ertragsbeteiligung der Kantone je nach ihrem Ausmass eine geringere oder stärkere Erhöhung der Ansätze des Steuertarifs bewirkt.

177 Die Antoile, die den Kantonen an den bisher unter ihrer Mitwirkung erhobenen direkten Bundessteuern auszurichten waren, betrugen : bei den beiden Kriegssteuern 20 Prozent, bei der Krisenabgabe 40 Prozent, bei der Wehrsteuer 85 Prozent (1941) und 80 Prozent (seit 1942), bei den beiden Wehropfern (1940 und 1945) sowie beim Sonderzuschlag zur Wehrsteuer (1949) 10 Prozent. Bei Würdigung dieser Übersicht drängt sich die Bückkehr zum Ansatz von 20 Prozent auf. Dies erscheint auch deshalb erträglich, weil die Kantone am Ertrag der eidgenössischen Stempelabgaben sowie am Beingewinn der Nationalbank beteiligt bleiben und keine Kürzung der Treibstoffzollanteile erleiden (Ziff. III, lit. c, des Verfassungszusatzes gemäss Art. 8 des Beschlussentwurfes).

Zusammenfassend ist mithin festzustellen, dass die neue Vorlage den Kantonen bedeutend weiter entgegenkommt als diejenige von 1948. Sie belassi ihnen im Gegensatz zum Bundesbeschluss vom 21. März 1950 nicht nur den Anteil von 20 Prozent am Ertrag der Stempelabgaben und die Beteiligung am Beingewinn der Nationalbank, sondern nimmt auch eine höhere Kostenvergütung für die Veranlagung und den Bezug des Militärpfliohtersatzes (20 Prozent statt 8 Prozent) sowie eine höhere Beteiligung am Ertrag der direkten Bundessteuer (20 Prozent statt 10 Prozent gemägs Vorlage von 1948) in Aussicht.

Damit ist den Bedürfnissen der Kantone nach Möglichkeit und jedenfalls so weitgehend Bechnung getragen, dass die neue Ordnung kaum eingreifende Revisionen der kantonalen Steuergesetzgebungen erforderlich machen wird.

3. Verbot der Steuerabkommen Die Erscheinung, dass gewisse Kantone die Praxis der Steuerabmachungen üben, d. h. einzelne Steuerpflichtige auf Grund besonderer Vereinbarungen in einer von der allgemeinen gesetzlichen Eegelung abweichenden Weise zur Steuer heranziehen, hat in neuerer Zeit die Öffentlichkeit wiederholt beschäftigt. Man hat in dieser Praxis einen Einbruch in den Grundsatz der Bechtsglßichheit erblickt und sie als Missbrauch empfunden, weil die steuerliche Begünstigung Einzelner auf Kosten der Allgemeinheit geht, und weil sie zu einer illoyalen Konkurrenz unter den Kantonen führt. Mit der Begründung, die Verfassung, die den Bürger vor Doppelbesteuerung schütze, müsse auch den Kantonen Gewähr bieten, dass ihre Fiskalhoheit nicht durch steuerliche
Unterbietung seitens anderer Kantone beeinträchtigt werde, wurde nach einem bundesrechtlichen Verbot der die Steuerflucht begünstigenden Abkommen gerufen.

Die Präge, ob der Bund auch in dieser Beziehung in die interkantonalen Verhältnisse ordnend eingreifen solle, ist bereits in der bundesräthcheu Finanzreformvorlage vom 22. Januar 1948 zur Diskussion gestellt (BEI 1948, I, 598; Sonderausgabe 285) und in der Folge von den eidgenössischen Eäten bejaht worden (Bundesbeschluss vom 21. März 1950, Art. 2). Dabei wurde freilich auch die Meinung vertreten, dass solche Maßnahmen sich erübrigen könnten, wenn die gerügten Mißstände durch ein alle Kantone umfassendes Konkordat dauernd behoben würden. Inzwischen ist wohl zwischen den Begierungen von 14 Kan-

178 tonen eine Vereinbarung getroffen worden «in der Absieht, die steuerlichen Vorschriften auf alle im Kanton steuerpflichtigen Personen und Objekte gleichmassig und uneingeschränkt anzuwenden und, vorbehaltlich der Bestimmungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermeiden». Elf Kantone sind aber bis dahin dem Konkordat ferngeblieben. Ausserdem steht den dem Konkordat angeschlossenen Kantonen der Bücktritt frei. Im Hinblick auf eine derartige Situation ist anlässlich der parlamentarischen Beratungen der Finanzreformvorlage sowohl im Ständerat als auch im Nationalrat die Auffassung vertreten worden, die Ermächtigung des Bundes, Steuerabmachungen zu verbieten, rechtfertige sich auch neben einem interkantonalen Konkordat, da sie diesem Halt und Dauer verleihe.

Dem Bunde kann nicht gleichgültig sein, ob die in ihm vereinigten Stände auf dem Gebiete der Steuern aufeinander Rücksicht nehmen oder es an Solidarität fehlen lassen. Er begrenzt und schützt durch die Verfassung die Besteuerungsbefugnisse der Kantone und unterstützt deren Ausübung durch besondere Massnahmen (Verrechnungssteuer, Sicherungssteuer usw.). Es hegt aber auch im allgemeinen Interesse, dass der Einzelne nach Massgabe der gesetzlichen Ordnung, der er im Kanton untersteht, zur Steuer herangezogen werde. Aus diesen Erwägungen hält der Eundesrat dafür, Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 21, März 1950, der durch Ergänzung des Artikels 46 der Verfassung den Bund zu gesetzgeberischen Vorkehrungen gegen die Praxis der Steuerabmachungen hätte ermächtigen sollen, sei auch in die neue Verfassungsvorlage aufzunehmen (Art. 2 des Entwurfs). In welcher Weise der Bund gegebenenfalls von einer solchen Zuständigkeit Gebrauch machen könnte, ist in der Botschaft vom 22. Januar 1948 dargelegt worden.

-

IX. Der Beschlussentwurf l. Allgemeines

Ihrem Zwecke nach hat sich die Vorlage, wie diejenige von 1948/50, mit der Ordnung der Bundeseinnahmen (insbesondere der Besteuerungsbefugnisse des Bundes), der Finanzbeziehungen der Kantone zum Bund und unter sich '(Beteiligung am Ertrag der Bundessteuern und der Zölle; Finanzausgleich) und der Führung des Bundeshaushaltes (Rechnungsausgleich, Bundesbeiträge, Ausgabenbeschränkung) zu befassen. Diese Übereinstimmung der Gegenstände erlaubt die Beibehaltung verschiedener Bestimmungen, die bei den vorangegangenen Verhandlungen über die Bundesfinanzreforin allgemein als gut befunden wurden und auch im .Referendumskampf unangefochten blieben.

Andere Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 21. März 1950 konnten dagegen nur mit verändertem Inhalt in die Vorlage übernommen werden. Von besonderer Tragweite sind notwendigerweise die Abweichungen im Schicksalsartikel 42Ws der Verfassung, der die Besteuerungsbefugnisse des Bundes umschreibt und gegen dessen Passung vom 21. März 1950 sich unmissverständlich der Volksentscheid vom 4. Juni 1950 gerichtet hat.

179 2. Die einzelnen Bestimmungen

Art. l Artikel l des Beschlussentwurfes fasst die der Bundesverfassung einzufügenden neuen Bestimmungen zusammen, die die Finanzgebarung des Bundes zum Gegenstand haben.

Artikel 30 der Verfassung bestimmt in seinem geltenden Wortlaut lediglich, dass der Ertrag der Zölle in die Bundeskasae falle und dass den Kantonen, die internationale Alpenstrassen zu unterhalten haben, jährliche Entschädigungen von 100000 Pranken (Wallis), 160000 Franken (Uri) und 400000 Franken (Graubünden und Tessin) ausgerichtet werden sollen. Die Vorlage von 1948/50 sah nicht nur eine Erhöhung dieser jährlichen Beiträge um je 50 Prozent vor, sondern überdies eine Ergänzung des Artikels 80, durch die allen Kantonen ein Anteil am Eeinertrag des Zolles auf Treibstoffen «für motorische Zwecke» zuerkannt werden sollte. Dieser Anteil hätte nach dem Vorschlag des Bundesrates durch die Bundesgesetzgebung bestimmt werden und höchstens 50 Prozent betragen, nach dem Bundesbeschluas vom 21. März 1950 aber schlechtweg die Hälfte des Reinertrages der Treibstoffzölle ausmachen sollen.

In Artikel 7 der Finanzordnung 1951/54 ist den Kantonen für die Jahre 1951 bis 1954 die häutige Beteiligung am Ertrag des Treibstoffzolles gewährleistet worden. Der vorhegende Entwurf zielt auf eine Beibehaltung dieser Ordnung ab.

Artikel 7 der Finanzordnung 1951/54, der die den Kantonen Uri, Graubünden, Tessin und Wallis nach Artikel 30, Absatz 8, der Verfassung «mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstrassen» gebührenden Entschädigungen aus den Zolleinnahmen erhöht hat, lässt Zweifel darüber, ob diese Entschädigungen aus dem zur Ausrichtung an die Kantone bestimmten hälftigen Anteil am Ertrag des Treibstoffzollos zu bestreiten sei. Die Vorlage stellt deshalb klar, dass die Sonderbeiträge für den Unterhalt der Alpenstrassen (insgesamt l 590 000 Fr.) in die Verteilung des Anteils der Kantone am Ertrag des Zolles auf Treibstoffen für Motoren einzubeziehen ist (Art. 30, Abs. 2, lit. a BV).

Artikel 42 der Verfassung soll, wie bisher, eine Übersicht über die Haupteinnahmen des Bundes vermitteln (Botschaft vom 22. Januar 1948, BEI 1948, I, 587 f.; Sonderausgabe 279 f.). Die vorgeschlagene Fassung unterscheidet sich von derjenigen des Artikels 42 der Verfassung gemäss Bundesbeschluss vom 21. März 1950 dadurch, dass sie den Eeinertrag der Nationalbank
nicht aufführt.

Lit. g. Die entsprechende Bestimmung lautete im Bundesbeschluss vom 21. März 1950: «die Geldbeiträge der Kantone (Art. 42*»)»; in Artikel 42^ wurden dann die Kantonsbeiträge auf jährlich 70 Millionen Franken festgesetzt und Eichtlinien für die Aufstellung eines Kontingentsschlüssels niedergelegt.

Nachdem der Bundesbeschluss vom 21. März 1950 in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1950 in erster Linie gerade wegen der darin vorgesehenen Geldkontingente verworfen worden ist, erhebt sich die Frage, ob kantonale Geld-

180 beitrage in die Aufzählung der verfassungsmässigen Finanzquellen des Bundes überhaupt noch aufzunehmen seien. Die Botschaft vom 22. Januar 1948 ist nach einlässlicher Würdigung der Problematik der Kantonskontingente (BEI 1948, I, 440 bis 463; Sonderausgabe 132 bis 155) zu dem Schlüsse gelangt, der Umstand, dass sich die Kontingente zur Deckung eines grossen Bundesfinanzbedarfes nicht eignen, rechtfertige es nicht, die verfaesungsmässige Verankerung dieser Einnahmequelle überhaupt preiszugeben (BEI 1948, I, 587; Sonderausgabe 279). Diese Auffassung lässt sich auch heute noch vertreten, da immerhin denkbar ist, dass Kantonsbeiträge einmal der Befriedigung eines nicht sehr erheblichen Sonderbedarfs (z. B. Finanzierung des interkantonalen Finanzausgleichs) dienstbar gemacht werden könnten. Deshalb wird in der Vorlage die lit. g beibehalten. Der Zusatz, dass die Kantonsbeiträge «vorzugsweise nach der Steuerkraft zu bemessen» seien (Art. 42, lit. /, der geltenden Verfassung, Art. 42, lit. g BV in der Fassung der Vorlage vom 22. Januar 1948) ist überflüssig, wenn der Bundesverfassung eine Bestimmung im Sinne von Artikel 42iuater der Vorlage eingefügt wird.

Artikel 42TM* der Verfassung. Alle Bemühungen um die Neuordnung des Bundessteuerwesens haben gezeigt, dass für die Befriedigung des Bundesfinanzbedarfs nur wenige taugliche Steuertypen zur Wahl stehen. Der Bundesrat glaubt, die aus den bisherigen Verhandlungen gewonnene Erkenntnis weise darauf hin, und die historische Entwicklung dränge dazu, dass dem Bund ausser den Abgaben, die ihm die Verfassung schon vor 1950 zuerkannt hat, die Verrechnungssteuer, die Umsatzsteuer und eine direkte Steuer vom Einkommen natürlicher Personen sowie vom Beingewinn und von Kapital und Beserven der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zur Verfügung zu stellen seien.

Er glaubt, dass eine solche Kombination von Besteuerungskompetenzen eine sozial gerechte Lastenverteilung und eine hinreichende Deckung des Bundesaufwandes erlaube.

Dabei ist freilich im Auge zu behalten, dass der Finanzbedarf des Bundes nicht konstant.ist und dass die Bücksicht auf Bedarfsschwankungen nach der einen wie nach der andern Eichtung für eine möglichst elastische, d. h. die Gesetzgebung nicht in Einzelheiten präjudizierende Gestaltung der verfassungsmässigen Steuerordnung spricht. Diesem
Bedürfnis kann insoweit entsprochen werden, als es sich um Steuern handelt, die dem Bunde dauernd zur Verfügung gestellt werden und die ihre Grundlage deshalb in Artikel 42bls der Verfassung finden sollen. Dagegen ist aus den in Abschnitt VI dargelegten Gründen die Verleihung der Befugnis zur Erhebung der Warenumsatzsteuer und einer direkten Bundessteuer nicht nur zeitlich zu begrenzen und aus diesem Grunde in einem Verfassungsannex niederzulegen, sondern auch den sachlichen Beschränkungen zu unterwerfen, die heute in breiten Kreisen als Voraussetzung der Zustimmung von Volk und Ständen gelten (Art. 8 des Beschlussentwurfes).

Absatz l, lit. a, Stempelabgaben. Die eidgenössischen Stempelabgaben sind Verkehrssteuern. Ihre Bezeichnung als Stempelabgaben wird heute nur noch durch den überlieferten Sprachgebrauch gerechtfertigt, da die Anknüpfung

18t der Besteuerung an bestimmte Urkunden nach der geltenden Ordnung praktisch zumeist ohne materielle Bedeutung ist, und da die Verwendung von eigentlichen Stempelzeichen nur noch eine ganz untergeordnete Bolle spielt (WechselStempel).

Nach Artikel 41Ws, Absatz l, der Verfassung ist der Bund ermächtigt, «Stempelabgaben auf Wertpapieren, Quittungen von Versicherungsprämien, Wechseln und wechselähnlichen Papieren, auf Frachturkunden und andern Urkunden des Handelsverkehrs zu erheben». In seiner Botschaft vom 22. Januar 1948 hielt der Bundesrat dafür, man könne die Kompetenzbestimmung Artikel 42Wa, Absatz l, ht. a, der Verfassung auf die Generalklausel «Urkunden des Handelsverkehrs» beschränken und auf die beispielsweise Aufzählung von Abgabeobjekten verzichten, da ja die Ausführungsgesetzgebung z. B. den Abgaben auf Wertpapieren auch Schuld- und Beteiligungsverhältnisse unterwerfen musste, die nicht in Wertpapieren verurkundet sind (Schuldbuchguthaben, langfristige Bankguthaben und kaufmännische Darlehen, Kommanditbeteiligungen usw.), und weil z. B. der Versicherungsstempel und die Couponabgabe von jeher auch dann zu erheben waren, wenn eine Prämienquittung nicht ausgestellt wurde oder die Ausrichtung von Zinsen und Dividenden nicht gegen Coupons erfolgte (BEI 1948, I, 588 f.; Sonderausgabe 280 f.).

Die vom Bundesrat am 22, Januar 1948 vorgeschlagene Fassung von Artikel 42bis, Absatz l, lit. a, der Verfassung : «Stempelabgaben auf Urkunden des Handelsverkehrs» hat ini Bundesbeschluss vom 21. März 1950 den Zusatz «mit Einschluss der Coupons und der ihnen gleichzustellenden Urkunden» erhalten.

In der bundesrätlichen Fassung der lit. a waren die Coupons nicht speziell erwähnt worden in der Meinung, die Erhebung der Couponabgabe könne sich auf lit. 6 (an der Quelle zu erhebende Kapitalertragssteuern) stützen. Da aber die eidgenössischen Räte unter lit. b den Anspruch auf Anrechnung der Verrechnungssteuer auf die kantonalen Steuern verankern, ihn aber nicht auf die Couponsteuer ausdehnen wollten, musste durch Ergänzung der ht. a zum Ausdruck gebracht werden, dass Kapitalerträgnisse nicht nur der Verrechnungssteuer, sondern auch der Stempelabgabe auf Coupons unterworfen werden können.

Die neue Vorlage möchte der Anschaulichkeit wegen der Generalklausel wieder die Erwähnung der traditionellen Haupttypen
der Stempelabgaben beifügen. Dies bedeutet keine Beschränkung der gesetzgeberischen Freiheit, zur Sicherung der fiskalischen Gleichbehandlung materiell gleichartiger Tatbestände den in der Verfassung besonders bezeichneten Urkunden andere Urkunden gleichzustellen oder die Besteuerung auch dann anzuordnen, wenn ausnahmsweise auf die sonst verkehrsübliche Verwendung bestimmter Urkunden verzichtet wird.

Nach Artikel 41bi" der geltenden Verfassung erstreckt sich die Befugnis des Bundes zur Erhebung von Stempelabgaben «nicht auf Urkunden des Grundstück- und des Grundpfandverkehrs». Der Entwurf nimmt diesen Zusatz nicht auf. Er folgt hierin der Eevisionsvorlage vom 22, Januar 1948, zu der die Botschaft (BB1 1948, I, 589, Sonderausgabe 281) ausführte:

182 «Diese Bestimmung beruht auf der Überlegung, dass die fiskalische Erfassung des Immobüiarverkehrs den Kantonen vorzubehalten, dem Bunde aber «der Verkehr mit den nicht lokalisierbaren mobilen Werten, die im ganzen Lande zirkulieren und von einer Stelle aus über das ganze Land verbreitet werden», zur Besteuerung zuzuweisen sei (Botschaft vom 11. Dezember 1916 betreffend die Einfügung eines Art. 41bls und eines Art. 42, lit. g, in die Bundesverfassung, BB1 1916, IV, 556), Die Stempelgesetzgebung hat diese Einschränkung in dem Sinne präzisiert, dass Schuldverschreibungen, die den Charakter von Urkunden des Handelsverkehrs haben, der Bundessteuerhoheit auch dann nicht entzogen sind, wenn sie zugleich ein Grundpfandrecht verbriefen, sei es, dass dieses Becht rein akzessorisch zum Forderungsrecht hinzutrete (Anleihensobligationen mit Grundpfandrecht, Art. 875 ZGB), sei es, dass die Schuldurkunden als Grundpfandtitel (Serienschuldbriefe oder Seriengülten, Art. 876 ZGB) die Funktion von Anleihensobligationen erfüllen, d. h. in einer für den Handelsverkehr geeigneten Form ausgegeben werden und der kollektiven Kapitalbeschaffung dienen. Da sich mithin die Frage, ob die. Besteuerungshoheit des Bundes · gegeben sei, stets danach entscheidet, ob die in Betracht fallenden Urkunden solche des Handelsverkehrs seien, so verzichtet der Entwurf auf die Erwähnung des Grundstück- und Grundpfandverkehrs. Materiell bedeutet dies keine Änderung. Die Bundeskompetenz wird nicht erweitert, und die Kantone können die von ihnen bisher erhobenen Immobiliarverkehrssteuern weiterbeziehen.» Der heute in Kraft stehende Artikel 41bls der Verfassung bestimmt in seinem Absatz 2: «Vom Reinertrag der Stempelabgaben fällt ein Fünftel den Kantonen zu». Diese Ertragsbeteiligung der Kantone hätte nach der bundesrätlichen Vorlage vom 22. Januar 1948 Ende 1949, nach dem Bundesbeschluss vom 21. März 1950 «auf das Ende des Kalenderjahres, für das die Wehrateuer letztmals erhoben wird», dahinfallen sollen. Aus den in Abschnitt VIII, 2, dargelegten Gründen tritt der Bundesrat heute dafür ein, dass die Beteiligung der Kantone am Ertrag der Stempelabgaben beibehalten und dass der bisher gänzlich der Ausführungsgesetzgebung anheimgestellten Umschreibung des Verteilungsschlüssels in der Verfassungsbestimmung eine bestimmte Richtlinie gegeben werde.
Absatz l, lit, b, Verrechnungssteuer. Die Beibehaltung der Verrechnungssteuer auf inländischen Kapitalerträgen und der Abzugssteuer auf Versicherungsleistungen drängt sich heute wie in den Verhandlungen von 1948/50 auf. Es ist nach den bisherigen Erfahrungen wünschenswert und liegt im Interesse des gesamtschweiaerischen Steuerwesens, dass der Bund auch.in Zukunft ermächtigt sei, Kapitalerträgnisse und Lotteriegewinne einer Quellensteuer zu unterwerfen, die sich in der Abwehr der Steuerhinterziehung als wertvoll erwiesen hat und trotz der Anwendung proportionaler Steuersätze den Erfordernissen sozial gerechter Lastenverteilung genügt, weil sie auf individuell veranlagte progressive Steuern angerechnet wird. Ebenso angezeigt ist es, durch

183 gleichgerichtete Massnahmen die Besteuerung der Leistungen aus Lebensversicherung auch in Zukunft zu sichern.

Absatz l, Ut. e, Tabaksteuer. Auch die Bestimmung, die den Bund zur Besteuerung des Tabaks ermächtigt, ist dem Bundesbeschluss vom 21. März 1950 entnommen. Sie soll an Stelle von Artikel 41ter der geltenden Verfassung treten, der lautet : «Der Bund ist befugt, den rohen und den verarbeiteten Tabak zu besteuern.» Absatz l, lit. d, Betorsionssteuern. Das schweizerische Steuerrecht respektiert in der Eegel die Schranken, die ihm das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung auferlegt, auch gegenüber dem Ausland. In zahlreichen fremden Staaten, mit denen die Schweiz enge wirtschaftliche Beziehungen unterhält, herrschen aber, namentlich in neuerer Zeit, andere Auffassungen über die örtlichen Grenzen der Steuerhoheit und über die steuerrechtliche Zugehörigkeit von Personen und Sachen. Das bringt es mit sich, dass unsere Wirtschaft mehr und mehr durch Ansprüche fremder Staaten belastet wird, die bei uns als unbillig empfunden werden. Solange die Schweiz nicht in der Lage ist, derartigen steuerlichen Übergriffen des. Auslandes mit adäquaten Gegenmassnahmen zu begegnen, werden auch ihre Bemühungen, ihre Angehörigen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zu schützen, nicht weit führen. Es ist deshalb angesichts der Entwicklung der Verhältnisse ein dringendes Bedürfnis, den ausländischen Besteuerungsmassnahmen, die unserer traditionellen Auffassung von der territorialen Beschränkung der Besteuerungsbefugnisse zuwiderlaufen, dadurch entgegenzutreten, dass dem Bund die Kompetenz zur Anordnung fiskalischer Eetorsionsmassnahmen verliehen wird. Diesem Bedürfnis soll lit.d dienen.

Die Möglichkeit, im Verhältnis zum Ausland vergeltungsweise spezielle Bundessteuern aufzuerlegen, war bis 1950 nur auf dem Gebiet der Stempelabgaben gegeben (Art. 9bis des Stempelgesetzes). Dieses Mittel versagt in der Abwehr ausländischer Einkommens- und Vermögensbesteuerung, vor der unsere Wirtschaft Schutz sucht. Deshalb fand bei der Beratung der Pinanzreformvorlage der auf Aufnahme einer weitergebenden Kompetenznorm gerichtete Vorschlag die Zustimmung der eidgenössischen Eäte. Der Bundesbeschluss vom 21. März 1950 begnügte sich dann allerdings mit der Verleihung der Befugnis zur Anordnung besonderer Quellensteuern
(Art. 42bls, Abs. l, lit. c, der Verfassungsvorlage), nachdem die als Bestandteil der Tilgungssteuer gedachte vergeltungsweise Besteuerung des Ausländern zustehenden Vermögens (Abschnitt II, Art. 4, Abs. l, lit. e, des Beschlusses des Nationalstes) mit der Tilgungssteuer dahingefallen war. Eine umfassendere Befugnis ist dem Bunde indessen durch die Finanzordnung 1951/54 verliehen worden, deren Artikel 6 die Bundesversammlung ermächtigt, beliebige Eetorsionssteuern, insbesondere aber solche, die das Einkommen aus schweizerischen Quellen und das in der Schweiz angelegte Vermögen erfassen, entweder selber anzuordnen oder durch den Bundesrat anordnen zu lassen.

Der Zweck der Schutz- und Vergeltungssteuern ist nicht die Erschliessung neuer Einnahmequellen, sondern die Abwehr fremder steuerlicher Übergriffe.

184 Nach den Erfahrungen bei Verhandlungen über den Abschluss von Abkommen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung darf angenommen werden, dass schon die blosse Existenz einer zur Erhebung solcher Steuern ermächtigenden Verfassungs- oder Gesetzesbestimmung eine erhebliche prophylaktische Wirkung auszuüben vermag. Diese Wirkung darf um so sicherer erwartet werden, je umfassender die Befugnis zur Anordnung der Steuerretorsion umschrieben wird und je rascher gegebenenfalls von ihr Gebrauch gemacht werden kann. Deshalb soll nach dem Entwurf sowohl hinsichtlich der Steuerarten und der Voraussetzungen der Steuerpflicht als auch mit Bezug auf das Steuermass alle Freiheit gegeben sein, im Verhältnis zu fremden Staaten die zweckmässig scheinenden steuerlichen Vergeltungsmassnahmen zu treffen.

Absatz 2, Ausschliesslichkeit der Bundessteuerhoheit. Diese Bestimmung war schon im Bundesbeschluss vom 21. März 1950 enthalten. Sie tritt für die Stempelabgaben an die Stelle von Artikel 41bis, Absatz l, Satz 2, der Verfassung.

Sie ist aber auch für dieVerrechnungs-- und die Tabaksteuer nötig.

Absatz 3, Ausführungsgesetze. Im Bundesbeschluss vom 21. März 1950 war dem ersten Satz von Absatz 3 des Artikels 42bis der Vorbehalt staatsvertraglicher Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beigefügt. Ein solcher Zusatz ist überflüssig.

Der zweite Satz von Absatz 8 enthält eine Sonderbestimmung für die Anordnung von Retorsionssteuern, Er ist dem Artikel 6 der Finanzordnung 1951/ 1954 nachgebildet und stellt den Erlass von Vorschriften über die Erhebung von Steuern nach Absatz 1, lit. d, in die Zuständigkeit der Bundesversammlung; wenn er die eidgenössischen Bäte ausserdem ermächtigt, diese Kompetenz an den Bundesrat zu delegieren, so soll damit ermöglicht werden, dass besonders dringlichen Bedürfnissen mit der wünschbaren Promptheit begegnet werden kann.

Artikel 42ter der Verfassung.

Absatz l des vorgeschlagenen Artikels 42ter entspricht dem Text des Bundesbeschlusses vom 21. März 1950. Wir erlauben uns, auf die Ausführungen zu verweisen, die wir im Abschnitt III,1,, b über die Zusammenhänge zwischen Krisenvorsorge und elastischer Tilgung gemacht haben.

Der im Bundesbeschluss vom 21. März 1950 in Aussicht genommene Verfassungsartikel enthielt in diesem Zusammenhang einen Absatz, wonach die für
Bundesbeiträge zulässigen Zwecke sowie Voraussetzung, Höhe und Bedingungen der Beitragsleistungen in jedem Fall durch Bundesgesetz oder Bundesbeschluss festgelegt werden sollten. Wir haben diese Vorschrift im neuen Entwurf weggelassen. Sie entstand seinerzeit unter dem Eindruck der grossen, auf Notrecht beruhenden Subventionssummen. Heute sind diese Beiträge sozusagen restlos abgebaut worden. Zur Hauptsache sind es lediglich noch die Beiträge für kulturelle Zwecke, welche auf einfache Budgetbeschlüsse hin gewährt werden.

Absatz 2 enthält die Bestimmungen über eine sogenannte Ausgabenbremse.

Wir halten dafür, eine derartige Bestimmung sollte anlässlich der jetzigen Neuordnung in die Bundesverfassung eingebaut werden. Die Anwendung dieser

185 Vorschrift, wie sie in der Finanzbrdnung 1951/54 enthalten ist, hat indessen in der Praxis immer wieder zu Erörterungen und Meinungsverschiedenheiten geführt, weil nicht eindeutig feststeht, welche Beschlüsse unter die Ausgabenbremse fallen.

Wir haben versucht, auf Grund der gemachten Erfahrungen eine Lösung zu finden, die weniger Interpretationsschwierigkeiten bietet. Die Erlasse der eidgenössischen Eäte mit finanzieller Tragweite sind jedoch zu mannigfaltig, als dass die festgestellten Schwierigkeiten durch eine Neufassung der bisherigen Bestimmung behoben werden könnten; insbesondere fällt eine umständliche Aufzählung der verschiedenen Arten von Beschlüssen, die unter die Ausgabenbremse fallen sollen, in der Verfassung selbst ausser Betracht. Soll sich die Ausgabenbremse praktisch auswirken, so bleibt daher keine andere Möglichkeit, als dass die Einzelheiten dieser komplizierten Materie in einem besonderen Ausführungserlass zu der Verfassungsbestimmung geordnet werden. Und zwar ist hiezu ein Bandesgesetz erforderlich, wenn die bisherige Bedeutung der Ausgabenbremse nicht abgeschwächt werden soll.

Mit Artikel 88 der Verfassung, wonach im Nationalrat und Ständerat die absolute Mehrheit der Stimmenden entscheidet, steht der vorgeschlagene Absatz 2 von Artikel 42ter nicht im Widerspruch, da die Ausgabenbremse als Speziai vorschrift der allgemeinen Bestimmung von Artikel 88 vorgeht.

Artikel 42 begünstigt werden. Er hat in den Verhandlungen von 1948 bis 1950 die Zustimmung der eidgenössischen Eäte gefunden (Art. 2 des BB vom 21. März 1950).

Seine Wiederaufnahme in die neue Vorlage erscheint namentlich mit Bücksicht darauf als gerechtfertigt, dass den Bestrebungen der Kantone, der illoyalen Stouerkonkurrenz auf dem Konkordatswege zu begegnen, bisher ein durchschlagender Erfolg nicht boschieden war (vgl. Abschnitt VIII, 3).

Art. 3 Aus dem Ergebnis der bisherigen Bemühungen um die verfassungsmässige Neuordnung des Bundeshaushalts inuss geschlossen werden, dass auch heute

186

noch erhebliche Bedenken bestehen, dem Bunde die Befugnis zu verleihen, direkte Steuern zu erheben, ohne die Ausübung dieses Eechts anderen Vorbehalten als demjenigen des fakultativen Gesetzesreferendums zu unterstellen.

Anderseits ist der von grossen Gruppen vertretenen Auffassung, dass die Umsatzsteuer nur neben einer direkten Bundessteuer gerechtfertigt sei, Eechnung zu tragen und deshalb auch die Umsatzsteuer der mit Bezug auf die direkte Steuer geforderten Beschränkung der Bundeskompetenz zu unterwerfen.

Da diese Beschränkung vor allem in einer Befristung der verfassungsrechtlichen Steuerhoheit zu bestehen hat, ist die Bestimmung, die den Bund ermächtigen soll, eine Warenumsat/steuer und eine direkte Steuer zu erheben, nicht in Artikel 42bls der Verfassung, sondern in einem Verfassungszusatz (einer «Übergangsbestimmung») unterzubringen. Artikel 8 des Entwurfes bestimmt, wie dieser Zusatz, der den subaidiären Charakter der beiden in Bede stehenden Finanzquellen zum Ausdruck zu bringen hat, lauten soll.

Ziffer I begründet die Bundeskornpetenz und bestimmt deren Geltungsdauer in Anlehnung an den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juni 1949 auf 20 Jahre (1955 bis 1974).

Lit. a umschreibt den Gegenstand der Umsatzsteuer. Sie bezeichnet als solchen die Warenumsätze und die mit diesen Umsätzen verbundenen Leistungen. Sie übernimmt damit die im Bundesbeschluss vom 21. März 1950 enthaltene Umschreibung. Diese wird eine sachlich angemessene Ordnung und in verschiedener Beziehung auch eine Vereinfachung der Besteuerung einzelner Umsatztypen (insbesondere der baugewerblichen Lieferungen) erlauben.

Anschliessend wird in lit. a die Ausschliesslichkeit der Bundessteuerhoheit statuiert: Umsätze, die von Bundesrechts wegen steuerbar oder ausdrücklich steuerfrei erklärt sind, sollen von den Kantonen keiner Umsatzbesteuerung unterworfen werden dürfen.

Lit. ~b handelt von der direkten Bundessteuer, die sie als Wehrsteuer bezeichnet. Die Beibehaltung dieses eingelebten Namens rechtfertigt sich, weil sie die notwendige Unterscheidung von den kantonalen direkten Steuern durch eine einprägsame Bezeichnung erlaubt. Sie empfiehlt sich aber auch deshalb, weil die vorgeschlagene neue Bundessteuer im Grunde eine Modifikation der derzeitigen Wehrsteuer ist, und weil der Finanzbedarf, dessen Deckung sie dienen soll,
seine Ursache vorzugsweise in den Wehraufwendungen hat.

Aus den in Abschnitt VI dargelegten Gründen sieht lit. b vor, dass die natürlichen Personen und diejenigen juristischen Personen, die nicht zu den Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften gehören (Vereine, Stiftungen, öffentlichrechtliche und kirchliche Körperschaften und Anstalten sowie Körperschaften des kantonalen Eechts im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB), eine direkte Bundessteuer nur vom Einkommen und nicht auch vom Vermögen zu entrichten haben sollen. Dabei besteht die Meinung, dass wie bei der derzeitigen Wehrsteuer und bei der Tügungssteuer das gesamte Einkommen in Betracht falle, fliesse es aus Arbeitserwerb, Vermögensertrag oder aus anderen Einnahme-

187 quellen. Die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften dagegen sollen sowohl für den Reinertrag als auch für Kapital und Eeserven zur direkten Bundessteuer herangezogen werden können.

Ziffer II legt der Ausführungsgesetzgebung über die Warenumsatzsteuer bedeutsame Beschränkungen in sachlicher Beziehung auf. Die Umsatzsteuer ist zwar, da sie jährlich über 400 Millionen Franken abwirft, ein Hauptträger des Bundeshaushalts. Ihre Preisgabe kommt deshalb nicht in Frage. Dieser Meinung ist deutlich Ausdruck verliehen worden mit der Verwerfung des auf das Verbot der Erhebung von Umsatzsteuern gerichteten Volksbegehrens der Partei der Arbeit, das am 20. April 1952 von sämtlichen Ständen und vom Volke mit 552 122 gegen 129 248 Stimmen abgelehnt worden ist. Das Ergebnis dieser Abstimmung muss aber auch dahin gedeutet werden, dass die Umsatzsteuer keinen wesentlichen Änderungen unterworfen werden soll und dass namentlich in bezug auf die Umschreibung der Steuerobjekte und der Ausnahmen von der Steuerpflicht sowie in bezug auf die Steuerbemessung die geltende Ordmxng in der Hauptsache beizubehalten ist.

Lit, a weist deshalb in Übereinstimmung mit dein Bundesbeschluss vain 21. März 1950 den Gesetzgeber an, die Umsätze der notwendigen Lebensrnittel von der Besteuerung auszunehmen. Darüber hinaus wird das Ausführungsgesetz weitere Freistellungen, insbesondere die Ausnahmen von der Besteuerung, anordnen können, die heute Artikel 14, Absatz l, lit. b des Warenumsatzsteuerbesohlusses statuiert.

Lit. b bestimmt, gleichfalls in Anlehnung an den Bundesbeschluss vom 21. März 1950, dass die Umsätze der unentbehrlichen Bedarfsartikel des täglichen Gebrauchs und der notwendigen Hilfsstoffe der landwirtschaftlichen Urproduktion mit höchstens 4 Prozent des Detailpreises zu belasten seien.

Dass der Verbrauch von unentbehrlichen Gütern mit möglichster Schonung belastet werden soll, ist selbstverständlich. Deshalb wird die Ausführungsgesetzgebung auch gewisse Schwierigkeiten in Kauf nehmen müssen, die eine Sonderbehandlung der Umsätze «unentbehrlicher Bedarfsartikel des täglichen Gebrauchs» mit sich bringt; solche Schwierigkeiten können sich vor allem daraus ergeben, dass zahlreiche Bedarfsartikel des täglichen Gebrauchs
nicht an sich, sondern nur für eine bestimmte Kategorie von Konsumenten als unentbehrlich angesprochen werden können (z. B. das Automobil für den Taxihalter, der Photoapparat für den Berufsphotographen), und dass viele Güter wohl ihrem Verwendungszweck nach unentbehrliche Bedarfsartikel sind, in bestimmter Ausführung und Preislage aber als Luxusware gelten (Möbel, Teppiche, Schuhwerk, Uhren usw.).

Ut. e von Ziffer II enthält eine Bestimmung über die Einfuhrsteuer, die im Bundesbeschluss vom 21. März 1950 fehlte. Da die Wareneinfuhr, d. h. der Grenzübertritt der Ware, weder an sich ein Warenumsatz ist noch notwendig einen solchen zur Voraussetzung oder zur Folge hat, sollte sie in der Verfassung neben den Warenumsätzen genannt werden, wenn man sie, wie dies wegen der

188 Konkurrenzverhältnisse geboten ist, gleichfalls zum Objekt der Besteuerung machen will.

Ziffer III enthält Eichtlinien für die Gestaltung der direkten Bundessteuer (Wehrsteuer).

Lit. a setzt die Höchstsätze der den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aufzuerlegenden Proportionalsteuern vom Eeinertrag und vom Vermögen fest. Zu diesen Ansätzen lässt sich der erforderliche Steuerertrag nur dann erzielen, wenn der volle -- und nicht bloss der ausgeschüttete -- Eeinertrag und ausser dem Kapital die Beserven schlechthin -- und nicht nur die offenen -- der Besteuerung unterworfen werden. Der Entwurf bezeichnet deshalb den erzielten Eeinertrag als Bemessungsgrundlage der Ertragssteuer. Entscheidend hiefür sind namentlich die in Abschnitt VI unter Ziffer 3 dargelegten Gründe, die gegen die Ausschüttungssteuer sprechen.

Lit. b stellt den Grundsatz der progressiven Belastung des Einkommens der nicht unter ht. a fallenden Steuerpflichtigen auf und setzt den Höchstsatz auf 15 Prozent fest; die Anwendung dieses Maximalsatzes wird erforderlich sein, wenn die Einkommenssteuer nach lit. b zusammen mit den Steuern nach lift a einen Jahresrohertrag von 250 Millionen Franken erbringen soll. Ferner sieht ht. b die Zubilligung eines allgemeinen Abzuges von mindestens 2000 Franken sowie eines Kinderabzuges von mindestens 500 Franken vor, sie bestimmt den Mindestbetrag des steuerbaren Einkommens auf 2000 Franken für Ledige und auf 8000 Franken für Verheiratete und stellt fest, dass wegen des allgemeinen Abzuges die Steuerpflicht der Ledigen frühestens bei einem Beineinkommen von 4000 Franken, diejenige der Verheirateten frühestens bei einem solchen von 5000 Franken beginnt (vgl. Beilage 19). Dies entspricht der heute bei der Wehrsteuer geltenden Ordnung.

Lit. c von Ziffer III bestimmt nach dem Vorbild der Ordnung, die für die Kriegssteuern, die Krisenabgabe und die bisherige Wehrsteuer gegolten hat, dass die Erhebung der neuen direkten Bundessteuer den Kantonen zu übertragen sei. Dies gilt, nach Ablehnung der Ausschüttungssteuer auch für die den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aufzuerlegenden Steuern. Überdies setzt lit. c den Ertragsanteil der Kantone auf 20 Prozent fest (vgl. Abschnitt VIII, 2).

Art. 4 Nach Artikel 8 des Bundesbeschlusses vom 21. März 1950 hätte die Beteiligung der Kantone am Ertrag des Militärpflichtersatzes, der Stempelabgaben und der Nationalbank auf Ende des Kalenderjahres erlöschen sollen, für das die Wehrsteuer letztmals erhoben wird.

Da die neue Vorlage die Beteiligung der Kantone am Ertrag der Stempelabgaben und am Eeingewinn der Nationalbank aufrechterhält (Abschnitt VIII, 2) und die Erhebung einer an Stelle der bisherigen Wehrsteuer tretenden direkten Bundessteuer vorsieht, rechtfertigt es sich, die Aufhebung der kantonalen Beteiligungsrechte am Eeinertrag des Militärpflichtersatzes mit dem Ausserkrafttreten der Finanzordnung 1951/54 wirksam werden zu lassen.

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Art. 5 Diese Übergangsbestimmung ist dem Artikel 4, Absatz l, des Bundesbescblusses vom 21, März 1950 nachgebildet. Wie dieser möchte sie dafür sorgen, dass der Bund während der Zeit, deren er zur Ausführung der neuen Verfassungsordnung bedarf, nicht eines wesentlichen Teils seiner Subsistenzmittel verlustig gehe. Deshalb sollen dem Bund bis zur Erschliessung der neuen Steuerquellen die Einnahmen erhalten bleiben, die ihm unter der Finanzordnung 1951/1954 zur Verfügung stehen, und ebenso sollen die befristeten Massnahmen zur Verminderung der Ausgaben noch auf einige Zeit weiter wirksam bleiben.

Artikel 5 des Entwurfs erklärt die Bestimmungen älterer Finanzordnungen, die nach dem Bundesbeschluss vom 29. September 1950 bis Ende 1954 gültig sein sollen, über 1954 hinaus anwendbar. Dieser erneuten Erstreckung der Geltungsdauer sollen teilhaftig werden: 1. die in Artikel l, Absatz l, der Finanzordnung 1951/1954 bezeichneten Bestimmungen der Pinanzordnung 1939/1941 (Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Ubergangsordnung des Finanzhaushaltes des Bundes) mit den Änderungen gemäss Finanzordnung 1946/1949 (Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1945 über die zweite Verlängerung der Finanzordnung 1939/1941), soweit diese Anordnungen nicht in der Zwischenzeit aufgehoben wurden oder gegenstandslos geworden sind. Es handelt sich, wie in der Botschaft vom 22. Juli 1949 betreffend die Übergangsordnung des Bundesfinauzhaushaltes (BEI 1949 II 84 ff. und 95 ff.; Sonderausgabe 8 ff.

und 19 ff.) einlässlich dargelegt worden ist, um gewisse Einsparungen, uni verschiedene Änderungen und Ergänzungen des Stempelsteuerrechts, um die Biersteuer und um die Massnahmen zur Erhaltung des Landeskredits; 2. die in Artikel l,-Absatz 2, der Finanzordnung 1951/1954 bezeichneten Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947 über besondere Sparmassnahmen betreffend den Verzicht auf die Einstellung von Tilgungsquoten und die Subventionierung der Zentrale für Handelsförderung; 8. die in Artikel 2 der Finaiizordnung 1951/1954 bezeichneten, auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassenen Bundesratsbeschlüsse über die Wehrsteuer, die Warenumsatzsteuer, die Luxussteuer, die Verrechnungssteuer und die Abzugssteuer auf Leistungen aus Lebensversicherung.

Alle diese Bestimmungen sollen nach Artikel 5 des
Entwurfes auch nach dem 81. Dezember 1954 Geltung haben, und zwar, soweit sie durch Ausführungsgesetze zu den neuen Verfassungsbestimmungen zu ersetzen sind, bis zum Inkrafttreten dieser Ausführungsgesetze, in den übrigen Fällen bis längstens zum 31. Dezember 1956. Zu den Ausführungsgesetzen, die nach der Verfassungsnovelle an die Stelle der vorerwähnten Bestimmungen treten sollen, gehören vor allem solche über die Stempelabgaben (gemäss Finanzordnung 1989/1941), die Verrechnungssteuer (mit Einschluss der Abzugssteuer auf Versicherungsleistungen), die Warenumsatzsteuer (mit Einschluss der Luxussteuer und der Biersteuer) und die an die Stelle der bisherigen tretende neue Wehrsteuer.

Bündesblatt. 105. Jahrg. Band I.

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190 Ausserdem ist die Revision des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatü sowie der Erlass eines Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des-Bundessteuerrechts vorzusehen.

.

Schlussbemerkungen

Die vorstehenden Darlegungen zeigen, dass erneut alle in Betracht fallenden Möglichkeiten geprüft worden sind, um das Gleichgewicht des Bundeshaushalts nach Ablauf der Finanzordnung 1951/54 zu sichern. Wenn der Bundesrat ein Projekt vorschlägt, das von der bisherigen Begelung und auch vom Vorschlag von 1948 nicht stark abweicht, so geschieht das nicht aus vorgefasster Meinung, sondern weil alle andern Lösungsmöglichkeiten so schwerwiegende Nachteile aufweisen und derart grossen Widerständen begegnen, dass weder mit einer Annahme durch die eidgenössischen Eäte noch in der Volksabstimmung gerechnet werden könnte. Es wird deshalb vielleicht gesagt werden, dass die vorgeschlagene Verfassungsrevision nicht den Namen «Finanzreform» verdiene.

Wenn unter Eeform eine völlige Neugestaltung des Steuersystems verstanden wird, so ist das richtig. Allein das Ziel konnte nicht sein, um jeden Preis etwas Neues anzustreben, sondern eine Lösung zu suchen, die den Rechnungsausgleich gewährleistet und politisch möglich erscheint. Dabei sind vor allem auch die finanziellen Verhältnisse der Kantone zu berücksichtigen. Eine grundsätzliche Änderung des geltenden Steuersystems mit einer vollständigen Trennung der Steuerkompetenzen zwischen Bund und Kantonen würde sämtliche Kantone zu einer grundlegenden Steuerreform zwingen, was unter den heutigen Verhältnissen nicht durchführbar wäre.

Der Vorschlag des Bundesrates ist auch in formeller Beziehung keine eigentliche Eeform, da er im Gegensatz zu den Projekten von 1938 und 1948 keinen blossen Kompetenzartikel enthält, sondern eine für die beiden Hauptsteuern auf 20 Jahre beschränkte Verfassungsbestimmung, die auch eine gewisse materielle Begrenzung bringt. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Steuern nicht beliebig erhöht werden können. Anderseits müssen die Bestimmungen doch elastisch genug sein, um Anpassungen und Änderungen in der Art der Besteuerung, die sich im Laufe von zwei Jahrzehnten vielleicht als notwendig erweisen, vornehmen zu können. Der Verfassungsartikel sollte daher möglichst wenig Detailbestimmungen enthalten, um der Gesetzgebung, bei der ja das Mitspracherecht des Volkes ebenfalls gewahrt ist, genügend Spielraum zu lassen.

Wenn der Entwurf zu einer Neuordnung der Bundesfinanzen weitgehend der bisherigen provisorischen Eegelung entspricht,
so ist darauf hinzuweisen, dass diese ja nicht zufälliger Natur ist, sondern das Ergebnis langjähriger praktischer Erfahrungen darstellt. Sie gründet sich auf das politische Kräfteverhältnis in unserem Lande und hält namentlich zwischen direkter und indirekter Besteuerung oder zwischen Belastung von Besitz und Verbrauch, wenn man so sagen will, eine Linie ein, die sich als Weg der Mitte eingespielt hat und die auch mit dem neuen Projekt fortgeführt werden soll. Im Laufe der Ent-

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wicklung sind bei beiden Steuergruppen Verfeinerungen vorgenommen worden, um dem Postulat der gerechten Lastenverteilung möglichst nahezukommen.

Es sei erinnert an die Erhöhung der steuerfreien Abzüge bei der Wehrsteuer und an die Erweiterung der Freiliste bei der Warenumsatzsteuer. In derselben Linie liegt auch der nun vorgeschlagene Verzicht auf die Ergänzungssteuer vom Vermögen natürlicher Personen, der im Hinblick auf die verhältnismässig starke Belastung des Vennögensertrags durch Kantone und Gemeinden gerechtfertigt erscheint.

Der Bundesrat hat die Frage geprüft, ob in die neue Finanzordnung auch noch eine auf einige Jahre begrenzte Ermächtigung zur Erhebung von Steuerzuschlägen zur Finanzierung des ausserordentlichen Eüstungsprogramms eingebaut werden soll. Wenn er davon abgesehen hat, so geschah das vor allem, um die Vorlage nicht zu stark zu belasten. Es geht jetzt hauptsächlich darum, dem Bund für eine längere Zeitspanne dio Eechtsgrundlage zur Beschaffung der erforderlichen Mittel zu geben. Natürlich wäre es wünschenswert, die Kosten des Eüstungsprogramms in diesen Jahren der Hochkonjunktur vollständig abzutragen, doch der Volksentscheid vom 6. Juli 1952 hat das leider verhindert.

Sofern die gegenwärtige Wirtschaftslage noch eine Eeihe von Jahren andauern würde und keine zusätzlichen Lasten übernommen werden müssten, könnte es möglich sein, die infolge der zusätzlichen Büstungsausgaben eingetretene Vermehrung der Schulden in späteren Jahren wenigstens teilweise auszugleichen. Wenn dagegen Beschäftigung und Volkseinkommen zurückgehen oder infolge wirtschaftlicher oder politischer Gefahren weitere ausserordentliche Aufwendungen notwendig werden sollten, so müsste eine erhebliche Erhöhung des Fehlbetrags der Staatsrechnung in Kauf genommen werden.

Es ist jedoch unmöglich, heute für alle Eventualitäten die erforderlichen finanziellen Vorkehren zu treffen. Das Hauptziel muss sein, dem Bund wenigstens für einigermassen normale Zeiten die unerlässlichen finanziellen Mittel zu sichern.

Wir hoffen, dass die eidgenössischen Bäte und die Stimmberechtigten diese Notwendigkeit erkennen und diesem dritten Versuch, zu einer dauerhaften Ordnung der Bundesfinanzen zu kommen, zum Erfolg verhelfen werden.

Wir haben die Ehre, Ihnen den nachstehenden Entwurf für einen Bundesbeschluss über die
verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes zur Annahme zu empfehlen, und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 20. Januar 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Euer Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushalte des Bundes

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 14, Artikel 118 und 121, Absatz l, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 1958, beschliesst :

Art. Ì Die Artikel 30, 41bis, 41 und 42 der Bundesverfassung werden aulgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : Artikel 30. 1 Der Ertrag der Zölle fällt in die Bundeskasse.

3 Vom Reinertrag des Zolles auf Treibstoffen für Motoren ist die Hälfte den Kantonen auszurichten in Form von: a. besonderen Beiträgen für den Unterhalt internationaler Alpenstrassen, ausmachend 240 000 Franken für Uri - 600 000 Franken für Tessin.

600 000 Franken für Graubünden 150 000 Franken für Wallis ; b. Beiträgen an die allgemeinen Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen; c. Beiträgen an die Kosten des Neu- oder Ausbaues der Hauptstrassen, die zu einem vom Bundesrat festzulegenden Netz gehören und deren Ausführimg bestimmten technischen Anforderungen genügt; à. zusätzlichen Beiträgen an die Strassenbaulasten der Kantone mit geringer .Finanzkraft, 3 Die Bundesgesetzgebung regelt die Ausrichtung der Beiträge nach Absatz 2, lit. b bis d.

ter

193 Artikel 42. Zur Bestreitung der Bundesausgaben stehen zur Verfügung : der Ertrag des Bundesvermögens und der Bundesbetriebe ; der Ertrag der Gebühren; der Beinertrag des Militärpflichtersatzes (Art. 18) ; der Ertrag der Zölle (Art. 30).; die Hälfte des Beinertrages der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser (Art. 82blB) ; /. der Ertrag der Bundessteuern (Art. 42bls) ; g. die Geldbeiträge der Kantone.

a.

b.

c.

d.

e.

Artikel 42bls. 1 Der Bund ist befugt, die folgenden Steuern zu erheben: a. Stempelabgaben auf Wertpapieren, einschliesslich Coupons, Quittungen für Versicherungsprämien, Urkunden über die Beförderung von Sachen und auf andern Urkunden des Handelsverkehrs. Ein Fünftel des Beinertrages dieser Abgaben fällt an die Kantone und wird im Verhältnis der Wohnbevölkerung verteilt ; b. an der Quelle zu erhebende Steuern auf Kapitalerträgen, Versicherungsleistungen und Lotteriegewinnen, die den im Inland wohnhaften Einkommensempfängern auf die Kantons- und Gemeindesteuern anzurechnen oder zurückzuerstatten sind. Der Bund vergütet den Kantonen den Betrag der von ihnen angerechneten oder zurückerstatteten Bundessteuern ; c. Steuern vom rohen und vom verarbeiteten Tabak; d. Sondersteuern zu Lasten im Ausland wohnhafter Personen zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des Auslandes.

a Was die Gesetzgebung als Gegenstand einer in Absatz l, lit. a bis c, angeführten Bundessteuer bezeichnet oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete kantonale und Gemeindesteuern entzogen.

3 Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung. Die Vorschriften über Steuern nach Absatz l, lit.' «Z, können von der Bundesversammlung oder in ihrem Auftrag vom Bundesrat aufgestellt werden.

Artikel 42***. i Der Bund trifft unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirtschaftslage die erforderlichen Massnahmen, um auf die Dauer den Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben zu erzielen. Er sorgt namentlich für die planmassige Tilgung allfälliger Fehlbeträge der Jahresrechnungen. Bechnungsüberschüsse sind zur Schuldentilgung zu verwenden.

z Beschlüsse, die einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 250 000 Franken zur Folge haben, bedürfen in jedem der beiden Bäte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder, wenn über sie die Volksabstimmung nicht verlangt werden kann. Ein Bundesgesetz wird über die Ausführung dieser Vorschrift die nähern Bestimmungen aufstellen.

Artikel ^uater. Bei der Bemessung von Beiträgen des Bundes an die Kantone sowie von Beiträgen der Kantone an den Bund soll, wenn die Vor-

194 fassung nichts anderes vorschreibt, auf die Finanzkraft der Kantone angemessene Rücksicht genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn Bundesbeiträge an Dritte von Leistungen der Kantone abhängig gemacht werden.

Art. 2 Dem Artikel 46 der Bundesverfassung wird folgender neuer Absatz S angefügt: Artikel 46, Absatz 3. Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften gegen ungerechtfertigte Vergünstigungen zu erlassen, die einzelnen Steuerpflichtigen eingeräumt werden.

Art. 3 Die Bundesverfassung erhält folgenden Zusatz: ; . I.

· In den Jahren 1955 bis 1974 kann der Bund ausser den ihm nach Artikel 42Ws der Bundesverfassung zustehenden die folgenden Steuern erheben: a. Steuern von Warenumsätzen sowie von den mit diesen Umsätzen verbundenen Leistungen. Umsätze, die der Bund mit einer Steuer belastet oder steuerfrei erklärt, dürfen von den Kantonen und Gemeinden keiner Umsatzsteuer unterstellt werden; fc. eine Wehrsteuer vom Beinertrag, vom Kapital und von den Reserven der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie vom reinen Einkommen der übrigen Personen.

II.

Für die Gestaltung der Warenumsatzsteuer (Ziff. I, lit. a) gelten folgende Richtlinien : a. die Umsätze der notwendigen Lebensmittel sind von der Besteuerung auszunehmen ; fc. die Umsätze der unentbehrlichen Bedarfsartikel des täglichen Gebrauchs und der notwendigen Hilf sstoffe der landwirtschaftlichen Urproduktion sind mit höchstens 4 Prozent des Detailpreises zu belasten; c. die Wareneinfuhr ist einer der Belastung des Warenumsatzes im Inland entsprechenden Steuer zu unterwerfen.

III.

Für die Gestaltung der Wehrsteuer (Ziff. I, lit. b) gelten folgende Richtlinien: a. Die Steuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist nach Einheitssätzen zu bemessen, die 7 Prozent des erzielten Reinertrages und l Promille von Kapital und Reserven nicht übersteigen sollen ;

19S b, die Steuer der übrigen Personen ist nach einem progressiven Tarif zu bemessen und soll für die Einkommen der obersten Tarifklasse 15 Prozent nicht übersteigen. Vom Eeineinkommen soll der Steuerpflichtige mindestens 2000 Franken sowie einen Betrag von mindestens 500 Franken für jedes Kind unter 20 Jahren, für das er sorgt, in Abzug bringen können. Die Steuerpflicht beginnt bei einem reinen Einkommen, das nach Vornahme der erwähnten Abzüge 8000 Pranken, bei ledigen Personen 2000 Franken erreicht, somit frühestens bei 5000 oder 4000 Franken Eeineinkommen; c. die Steuererhebung ist unter Abtretung eines Fünftels des Rohertrages den Kantonen zu übertragen.

IV-

Die Ausführung dieses Verfassungszusatzes ist Sache der Bundesgesetzgebung.

Art. 4 Die Beteiligung der Kantone am Ertrag des Militärpfliolitersatzes erlischt am 81, Dezember 1954.

Art. 5 Die in den Artikeln l und 2 des Bundesbeschlusses vom 29. September 1950 über die Finanzordnung 1951 bis 1954 bezeichneten Bestimmungen bleiben in Kraft: a. soweit sie durch Ausführungsgesetzo zu den neuen Verfassungsvorschriften zu ersetzen sind, bis zum Inkrafttreten dieser Ausführungsgesetzo; &. in den übrigen Fällen bis zum 31. Dezember 1956.

Art. 6 1

Dieser Bundesbeschlues ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug betraut.

Die Ausgaben des Bundes -- Schätzung für 1955 ü, verglichen mit bisherigen Ergebnissen (in Millionen Franken) Rechnungsergebnisse

Plan 1950 ff.

(22. 1.

48)

346

1647

Schuldendienst

52 Allgemeine Zivilausgaben (laufend) ". . .

23 Büro- und Materialkosten, Miete, Entschädigungen 20 Bauten und Mobilien, einschliesslich Un-

9 Verschiedene Verpflichtungen und vertragliche Leistungen . .

Lohn- und Verdienstausfallentschädi-

155 38 23 25 22 19 28

1949

1950

1951

Durchschnitt 1947-1951

230 Behörden und Personal . .

113 Bezüge der Behörden und der Zivilverwaltung 90 Personalbezüge Militärdepartement . , 27 Personalfürsorge

310

1948

Voranschlag

Allgemeine Militärausgaben (laufend) . .

Bundesbeiträge (laufend, ohne AHV). .

Verkehr* Landwirtschaft .

. . . . . . . . .

Getreideversorgung (mit Zentralimport) Kranken-, Unfall- und Tbc-Versicherung Kultur, Wissenschaft und Bildung . .

Übrige

1962

1963

Schätzung 1955 ff.

HochKrise konjunktur

301

29S

285

275

215

287

284

286

280

280

233

237

240

240

207

241

269

270

265

265

125 78 30

128 82 27

124 86 30

124 89 27

132 97 28

127 86 28

135 102 32

135 104 31

133 100 32

133 100 32

92

116

135

128

167

126

166

144

150

160

47

42

42

44

58

48

69

54

55

55

21

28

29

33

51

32

41

43

40

50

15

15

18

14

24

17

15

13

15

15

9

31 331

36 38S

37

34

220 34 50 45 29 23 39

360 245 52 54 43 32 23 41

29 352

194 31 76

384 235 44 48 33 30 23 57

298 199 23 37 22 19 98

23 21 43

219 37 57 24 27 22 52

51

34

40

40

410 269 58 68 . 43 35 24 41

385 277 64 69 38 86 27 43

400 270 60 60 40 35 25 50

400 320 60 70 40 35 25 90

196

Beilage l

160 AHV 107 AHV-Gesetz, Art. 103, Abs. 2, Bund . .

53 AHV-Gesetz,Art. 103, Abs. 2, Kantone.

Milderung v o n Härtefällen . . . . . .

33 20 12 1

1286

Kantonsanteile an Bundeseinnahmen Wehrsteuern Alkoholverwaltung .

Andere Laufende Ausgaben, total.

150 Sonderausgaben, Betriebszuschüsse . . , Internationale Aktionen 150 VerbilligungsmassnahmenKrisenbekämpfung . .

Rüstungsprogramm . .

Investitionen 1436

Gesamtausgaben

.

.

.

.

170 270 170 168 168 168 170 (135) 169 (86) 107 107 107 107 107 107 107 107 (42) 53 53 53 53 53 53 53 53 9 10 10 8 8 10 10 8 -- W 78 112 153 88 161 105 124 160 103 88 81 120 50 45 49 119 60 65 107 65 9 12 10 9 8 10 10 14 10 15 32 31 24 32 32 29 31 32 33 28 1235 1497 1514 1591 1579 1484 1727 1635 1623 1673 --

-- --

111 -- 10

106 13 4

243 -- 12

209, 12 14

223 274 101 -- -- -- 63 257 481 2005 2053 1688

61 28

27 204

137 (46)

289 45 21

299 -- 25

309 --4

288 --

7

-- 278

298

20

200 )

20

200

10

J

182 67 ,37 S -- -- 43 1740 1889 1875 2073 1931 1643 1873

.

;

i

197

i

Die Einnahmen des Bundes -- Schätzung für 1955 EL, verglichen mit bisherigen Ergebnissen (in Millionen Franken) Rechnungsergebnisse

Plan 1950 ff.

(22. I.

48)

1947

39

4S2 11 49 85 270 60

Zeitlich unbeschränkte Fiskaleinnahmen .

Militärpflichtersatz Tabakbelastung Einfuhrzölle .

. · Treibstoffzölle . . . . ' Zollzuschläge . . . .

·. .

.· . .

7 78 24 3 50 1

Ertragsanteile und Überschüsse Alkoholverwaltung Nationalbank PTT . . .

Übrige

* . . *

102 46

Gebühren und Verwaltungseinnahmen .

Mehrerlös aus Getreide 8 Andere Verkaufserlöse 48 Beitrag der Kantone an die AHV. . .

Beiträge und Bückerstattungen . . . .

701 Zeitlich unbeschränkte Einnahmen, total

1948

1949

1950

Voranschlag

1951

Durchschnitt 1 1947 -1951

195ä

19S3

Schätzung 1955 ff.

HochKrise konjunktur

85

75

62

42

46

62

40

45

60

60

570 15 7l 87 307 70 18 2

5S3 16 69 109 304 71 12 2

534 16 62 108 249 81 14 4

647 16 71 116 323 95 12 14

674 16 73 118 336 100 11 20

602 16 70 108 304 83 13 8

640 16 71 115 320 100 8 10

672 15 76 123 310 106 11 31

655 20 75 110 320 100 10 20

533 18 60 100 250 80 10 15

56 31 3 25 27

71 - 27 3 30 11

73 19 3 40 11

86 21 3 50 12

72 18 3 50 1

77 23 3 39 12

82 17 4 40 21

67 19 4 40 4

75 20 3 50 2

62 18 3 40 1

124 72 13 23

209 72

160 61

142 56

146 54

145 54

130 46

16

26 48 25

15 43 28

161 65 7 22 (37J 30

125 51

25 48 64

170 66 21 19 48 16

15 47 12

16 47 29

16 47 28

14 47 23

865

938

829

945

934

902

887

930

935

785

198

Beilage 2

716 Zeitlich beschränkte Einnahmen.

Stempelabgaben . . . ; . . .

200 Wehrsteuer Wehropfer Kriegsgewinnsteuern 102 Verrechnungssteuer 55 Bier- und Getränkesteuer. . .

330 Warenumsatzsteuer 20. Luxussteuer 9 Ausgleichsteuer Investitionen, Warengeschäfte (ohne Getreide)

1417 !) Ge Gesamteinnahmen ahmen

946 1053 27 30 141 325 172 43

7SS 1021 28 29 134 428 14 6 61 23 71 77 11 12

219 3 12 74 13

811 29

923 29 249 48 48 72 11

961 29

795 32

SOS 30

400 1 3

250 -- -- 75 --

70 62

74 76

10 436

435 18 13

415 18 13

427 20 14

435

75 12 410

17 11

10 463 19 13

18 13

18 13

200 1 0 75 13 440 20 14

417

31 1

SI

69

67

189

12

93

2228 2302

1695

2035

1812

2014

1860

1818

430 20 --

700 25 225 -- -- 65 -- 370 15 --

--

--

1740

1483

199

1) Botschaft 22.1.18: 1360; dazu 33 Mio Kantonsanteile und48S Mio Beiträge der Kantone an AHV, abzögt. 14 MioFondsentnahmen..

200 Beilage 3 Fiskaleinnahmen des Bundes nach ihrer Geltungsdauer gegliedert Steuerart

1938 1

I. Zeitlich unbeschränkte Fiskaleinnahmen Militärpflichtersatz . .

Tabaksteuer Zölle Übrige Abgaben Zusammen (A) ./.Kantonsanteile 2) Verbleiben (B)

1948

..

89

16,3 56,0

.

1949

16,2 68,5

: 19 5 31,6 61,3 ! 2740 105,2 434,6 0,6 1,5 30 4 | 383,9 209,7 582,1 1 14,9 19,9 22,3 . .

369 0 189,8 559,8 .

j 50,6 --

! -- 21 8 '·. -- . . . : -- 13,0 : -- j 85,4 24,6 i 60,8 . . .

III. Fiskaleinnahmen total Insgesamt (A+C) .

./.Kantonsanteile 2) Verbleiben (B)

70,8 85,8 74,0 126,2 28,5 282,5 11,8 6,2 6,7 687,5 39,9 647,6

1950

1951

1952 !) 1963 1)

in Millionen Franken

.

. .

. -. . .

II. Zeitlich beschränkte Fiskaleinnahmen Wehrsteuer 3) Wehropfer Verrechnungssteuer Stempelabgaben Warenumsatzsteuer Luxussteuer Biersteuer Ausgleichsteuer Zusammen (C) ./.Kantonsanteile Verbleiben (D)

1945

324,6 42,9 73,8 76,1 30,2 462,6 18,9 10,3 12,5 1051,9 113,6 938,3

15,7 15,6 16,0 16,0 15,0 62,1 71,5 73,0 71,0 76,0 63,4 69,1 72,3 68,0 74,0 387,7 477,9 492,7 474,7 475,3 4,3 13,9 19,6 10,9 31,1 533,2 648,4 673,2 640,6 671,4 20,8 22,9 22,9 22,7 23,3 512,4 625,5 650,3 617,9 648,1

134,6 13,8 61,1 71,1 27,5 435,0 18,0 11,5 12,8 785,4 54,6 730,8

427,7 5,9 23,0 77,6 28,7 414,5 17,7 12,0 13,0 1020,1 124,5 895,6

219,4 3,3 11,6 74,5 28,6 426,6 20,4 13,0 14,0 811,4 69,6 741,8

400,0 1,5 2,5 75,0 29,0 410,0 18,0 12,0 12,5 960,5 125,6 834,9

200,0 1,0 0,3 75,0 32,0 440,0 20,0 13,0 14,0 795,8 66,0 729,3

469 3 897,2 1634,0 1318,6 1668,5 1484,6 1601,1. 1466,7 39,5 59,8 135,9 75,4 147,4 89,3 92,5 148,3 429,8 837,4 1498,1 1243,2 1521,1 1392,1 1452,8 1377,4 in Prozent

Abgaben gemäss I (B) ...

Abgaben gemäss II (D) . . .

Total (E) 1 ) 3

· .

85,9 14,1

22,7 77,3

37,4 62,6

41,2 58,8

41,1 58,9

1 100 0 100,0

100,0

100,0

100,0

46,7 53,3 100,0

42,5 57,5

47,1 52,9

100,0

100,0

Voranschlag.

) Ohne den in der Staatsrechnung als Subvention o n v e r b u c verbuchteFr.;n 47,6n Ateil der K Kantone am Ertrag der Zölle auf Treibstoffen (1949: 16,4 MioFr.; 1950: 4r,8 Mio Fr.; 1951 : 50,0 M oFr.).

3 ) InklusiveKrisenabgabe.

201 Beilage 4 Kantonsanteile an den Bundeseinnahmen im Jahre 19511) (gemäss den Abrechnungen des Bundes) In 1000 Franken Wehrsteuer 2)

Kantone

Zürich .

Bern Luzern . . . .

Uri Schwyz Obwalden . . .

Nidwalden . . .

GlarUS

Zug Freiburg . . . .

Solothurn . . .

Basel-Stadt . .

Basel-Land. . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf . . . . .

Total 1951.

1950.

1949.

1948.

1947.

1946.

1945.

1938.

1

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

KriegsWehr- gewinnopfer . Steuer

Stem- Militär- Alkohol- Natiopel- pflicht- monopol . Total abgaben crsatz 1950/51 nalbank

!

177 3310 102 3416 14 951 1 122 23 303

1606 1340 349 41 95

1476

0 8 6 12

94 83 160 180 676

149 108 13 23 6

34 12 9 3

424 54 135

540 583 165 22 53

16558 20897 4033 395 846

29 24 67 57 250

42 87 72 80 302

16 14 28 29 122

285 492 693

1146 2142

726 837 458 245 204

314 453 195 105 61

324 873 204 109 91

124 136 76 43 36

3224 6390 2828 1362 646

53 7 52 9

57 1317 584 1281 638

17 489 181 555 254

26 587 261 572 284

11 229 103 216 110

6010 2077 4852 2823

41 15 7 14 15

7 142 9 28 58

746 1 608 678 546 864

265 677 266 297 447

333 718 302 243 386

129 275 119 94 140

3327 9010 2 319 4570 8404

62717 334 115 551 595 42597 1376 97404 4323 42160 17316 67183 46203 20491 8826 3 )20 126 --

1007 2705 5164 5916 5451 5592 5872 --

8434 8959 8665 10288 8485 9385 8720 13650 7984 15577 9238 8731 8810 8702 4826 1220

3413 3413 3413 3413 3413 3413 3413 3253

104 948 161 026 88 173 153 002 111 896 156 905 71887 43877

9400

49

13414 2124 148 233

18 6 7 4

103 838 357 786 779

1 1 1 8 1

1572 4416 1880

15 67 2 1 3

836 245 8

3301 929

,2167 1525

1806 5575 938 3348 6494

--.

20084 19859 17 753 19576 19495 16545 15773 14452

1524

119

) Ohne den in der Staatsrechnung als Subvention verbuchten Anteil der Kantone am Ertrag der Zölle auf Treibstoffen (1949: 16,4 Mio Fr.; 1960: 47,6 Mio Fr.; 1951: 50,0 Mio Fr.).

) Inbegriffen Krisenabgabe.

3 ) Nur Krisenabgabe und Kriegssteuer.

2

202 Beilage 5 Gesamtsteuereinnahmen a. Nach Steuerhoheiten Bundessteuern

Kantonssteuern

Gemeindesteuern

Total

Jahre

1913

1920 1938 1938 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951

Mio Fr.

%

Mio Fr.

%

89,1 278,G 371,4 469,3 897,2 1632,5 1515,6 1634,0 1318,6 1668,5 1484,6

32,6 38,2 41,6 44,6 49,3 61,8 56,4 55,5 48,5 53,9 50,0

85,3

211,2 261,0 300,1 460,0 519,2 608,0 691,9 729,6 739,3 775,4

31,2 29,0 29,2 28,5 25,3 19,6 22,6 23,5 26,8 23,9 26,1

Mio Fr.

%

Mio Fr.

%.

99,0

36,2 32,8 29,2 26,9 25,4 18,6 21,0 21,0 24,7 22,2 23,9

273,4 728,5 893,6 . 1051,7 1820,1 2643,1 2689,9 2946,1 2719,2 8095,4 2970,0

100,0 100,0 100,0 1000 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0

238,7 261,2 282,3 462,9 491,4 566,3 620,2 671,0 687,6 710,0 !)

l) Schätzung.

b. Nach Steuerarten

Jahre

Einkommens- und Vermögenssteuern

;

Verbrauchs- und Aufwandsteuern

%

Mio Fr.

%

Mio Fr.

165,2

60,4

565,9 464,0 567,9 1222,5 1747,3 1521,2 1718,4 1567,2 1830,4 1652,1

77,7

21,3 60,2

51,9 54,0 67,2 66,1 56,5 58,3 57,6 59,1 55,6

86,8 110,0 130,8 143,5 160,6 166,5 154,5 175,3 180,1

7,8 8,2 9,7 10,5 7,2 5,4 6,0 5,7 5,7 5,7 6,1

102,4 342,8 878,8 466,8 752,3 1008,1 1061,2 997,5 1089,7 1137,8

Mio Fr.

1913 1920 1933 1938 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1)

Vermögensverkehrssteuern

1) Gemeindesteuern: Schätzung.

86,9

Total Total

%

Mio Fr.

%

81,8 14,1 38,4 85,5 25,6 28,5 37,5 36,0 86,7 85,2 38,8

273,4 728,5 893,6 1051,7 1820,1 2643,1 2689,9 2946,1 2719,2 8095,4 2970,0

100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0

203 Beilage 6 Belastung des Volkseinkommens durch Steuern a. Schweiz Volkseinkommen (NettoSozialprodukt) Millionen Flanken

Jahre

1938 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951

.

des VolksSteuern und Zölle Belastung einkommens Millionen Franken %

9 046 13 824 15658 17 609 38408 18 190 19 090 20 4601)

. . . .

. .

. . .

. . .

11,6 132 16,9 15 3

1052 1820

2643 2690 2946 2719 8095 2970

160 149 162

14,5

1) Provisorische Ergebnisse

b. Ausland 1) Land

Belgien . . .

Kanada .

Frankreich . . .

Grossbritannien .

Holland Italien

Schweden . . . .

USA 1

Jahre

Volkseinkommen in Landeswährung

1951 Mio bfr 296000 17229 1950/51 Mio c$ 1951 Mrd ffr.

9 082 1951/52 Mio £ 12 254 1948 Mio PL 12717 1951/52 Mrd Lit 7 746 1950/51 Mio Kr.

29 720 1950/51 Mio Ï 278000

Steuern und Zölle In Landeswährung

Mio Mio Mrd Mio Mio Mrd Mio Mio

bfr c$ ffr.

£ Fl.

Lit Kr.

S

78 410 8 615 2 350 4570 4160 1 4002) 6682 57939

Belastung des Volkseinkommens %

26 5 21 0 25,9 37,3 327 180 22,5 20.8

) Die Angaben über das Volkseinkommen und über die Erträge der Steuern und Zölle beruhen auf folgenden Quellen: Belgien Annuaire statistique 1951; Moniteur belge n° 61/62.

Kanada Statistical reviews No. 3/51; Public Account 1951.

Frankreich Journal Officiel n° 81/52; Statistiques et Etudes financières n° 27/61.

Grossbritannien National Income and Expenditures 1952; Financial Statement 1962.

Jaareiffers 1950; Statistische onderzoekingen No. 4/50.

Holland Italien Compendio Statistico 1051; Supplemento alla Gazzetta Ufficiale n° 202/52, Schweden Statistisches Jahrbuch 1951; Staatsrechnung 1950/61.

USA Treasury Bulletin No. 0/51; Annual Abstract of Statistica 1961.

s) Schätzung

204 Beilage 7 Die Steuerbelastung des Arbeitseinkommens im Mittel der Kantonshauptorte 1) In Prozent des Arbeitseinkommens Steuerbelastung durch

1938

1945

1948

1949

1950

1961

1952

3,4 0,2

3,4 0,2

3,6

3,6

6,6

1,1

6,6 1,1

7,7

7,7

8,9 1,8 10,7

9,0 1.8

10,8

12,1 3,3 15,4

12,4 3,3 15,7

14,6 6,2 2,2

15,2 6,2

15,6 6,2

23,0

21,4

21,8

Einkommen Fr. 5 000 Kantone und. Gemeinden . .

Bund, Wehrsteuer 2) . . . .

4,1 0,2

4,1 0,9

3,7 0,9

3,6 0,5

Zusammen

4,3

5,0

4,6

4

,1

8,4 0,2 3,6

Einkommenamen Fr 10000

Kantone und Gemeinden . .

Bund, Wehrsteuer 2) . . . ,

7,1 0,6-

7,3 1,6

7,0 1,6

Zusammen

7,7

8,9

8,6

6,8 1,4 8,2

6,7 1,1 7,8

EinkonE i n k o F r . e n 16000 JT

Kantone und Gemeinden . .

Bund, Wehrsteuer 2) . . . .

Zusammen

9,0 0,9

9,5 2,4

9,9

11,9

9,3 2,4 11,7

9,2 2,1

11,3

9,0 1,8 10,8

Einkommen Fr 25000 Kantone und Gemeinden . .

Bund, Wehrsteuer 2) . . . .

Zusammen

11,2 1,5 12,7

12,2 3,9 16,1

12,4 3,9

12,3 3,6

16,3

15,9 amen Fr.

Kantone und Gemeinden . .

Bund, Wehrsteuer 2) Zusammen

12,9 14,3 15,1 14,9 6,7 6,7 6,5 3,5 Sonderzuschlag 3)) . . 2,2 16,4 21,0 21,8 23,6

12,0 3,3 15,3 50000

Tr.

EinkornE i n k o F r . n 100000

Kantone und Gemeinden . .

Bund, Wehrsteuer 2) . . . .

Sonderzuschlag 3) . .

Zusammen 1 ) 2 ) 3

4) 4 ) 4

)

4 4

) )

4

)

9,8

16,1 9,7 4,3

15,7 9,6 4,3

16,4 9,6

16,9 9,6

26,1

30,1

29,6

26,0

26,5

16,3

Kinder.

Steuerleistung eine» verheiratet«n, unselb ständig '. Erwerbenden Erwerbenden ohne 1938 Krisenabgabe.

) Jahresrate.

*) Statistisch nicht ermittelt.

205 Beilage S Die Steuerbelastung des Vermögens und Vermögensertrages (4%) im Mittel der Kantonshauptorte1)

In Prozent des Vermögensertrages Steuerbelastung durch

1938 ! 1945

1948

1949

1950

1951

1952

Vermögen Fr. 50 000, Ertrag IT. 2 000

Kantone und Gemeinden . , Bund: Wehrsteuer 2), . . .

18,8 0,4

Ergänzungssteuer 2) Couponsteuer . . . .

4,0

Zusammen

23,2

18,0

15,5

1,5 7,5 . W 5,0 5,0

30,5

22,0

15,2 1,5 e h 5,0

21,7

15,1 1,5 r o 5,0

21,6

14,0

14,0

0,8 0,8 p f e r 5,0 5,0

19,8

3)

19,8

Vermögen Fr. 100 000, Ertrag IT. 4 000

Kantone und Gemeinden . , Bund: Wehrsteuer 2) . . . .

20,9 0,5

Ergänzungssteuer 2) Couponsteuer . . . .

4,0

Zusammen

25,4

18,8 0,6 1,8 11,8 . W 5,0 5,0 20,9 0,6

38,3

26,2

17,7 18,5 18,5 17,6 0,3 1,8 1,8 1,2 1,2 e h r o p f e r 5,0 5,0 5,0 5,0 25,6

25,3

23,9

3)

23,8

Vermögen Fr. 500 000, Ertrag Fr. 20 000

Kantone und Gemeinden . .

Bund: Wehrsteuer 2) . . . .

Ergänzungssteuer 2 ) Couponsteuer . . . .

Zusammen

28,1 1,2 1,4

29,4 8,2

4,0

25,0 5,0

28,9 3,2 (3,8 . W 5,0

34,7

62,6

40,9

28,7 28,6 29,0 29,1 2,6 2,8 2,6 2,6 8,8 3,4 3,8 3,4 e h r o p f e r 5,0 5,0 5,0 5,0 40,3

40,0

40,0

3))

40,1

Vermögen. Fr. 1 000 000, Ertrag Fr. 40 000

Kantone und Gemeinden . .

Bund: Wehrsteuer 2) . . . .

Ergänzungssteuer 2) Couponsteuer . . . .

Zusammen

31,7 2,4 3,1 4,0

41,2

33,3 5,6

33,5 5,6 6,2 33,3 . W 5,0 5,0

33,2 33,5 33,1 33,7 5,3 5,1 5,1 5,1 6,2 6,2 5,9 5,9 e h r o p f e r 5,0 5,0 5,0 5,0

77,2

49,7

50,8

49,4

49,5

49,7

1 ) 2

Steuerleistung eines Verheirateten ohne E inder.

) 1938 Krisenabgabe 3) Eine Jahresrate.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. I.

15

3))

206 Beilage 9 Roherträge der Wehrsteuer Eingänge gemäss Staatsrechnung in Millionen Pranken I. Perlode II Periode III. Periode IV.Periode V. Periode VI. Periode

Jahre

1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952

0,0

.

84,9 101,2 12,0 5,9 2,8 1,5 4,0 2,3 0,6 0,2 0,1

Total

_

46,4 192,5 59,6 11,9 7,4 4,6 3,4 1,0 0,5

0,0

-- --' 0,0 1,6

--.

--.

-- -- -- .--

208,2

,

-- -- -- -- -- .-- -- 14,7 351,1

-- -- --.

--.

.--

44,6

86,8 14,8 6,0 3,3 2,1

.

300,3

97,7 16,2 7,3

21,4 342,4

178,9 11,9') 17,9

84,9 147,6 204,5

67,1 222,9

140,3 324,1 2!)

134,2 )

427,5 3)

219,3 «) 384,7 6)

322,8 478,0 560,6 2357,1 7) Zusammen 215,5 365,8 327,3 Inklusive 0,4 Millionen Franken Pauschale Wehrsteuer.

Inklusive 2,7 Millionen Franken Sonderzuschlag u, 0,7 Millionen Franken Pauschale Wehrsteuer.

Inklusive 64 Millionen Franken Sonderzuschlag und Pauschale Wehrsteuer.

Inklusive 15,6 Millionen Franken Sonderzuschlag und Pauschale Wehrsteuer.

) Inklusive Restbeträge II. und III. Periode.

*) Inklusive 3,7 Millionen Franken Sonderzuschlag.

7) Inklusive 85,9 Millionen FrankeSonderzuschlag U.u. 1,2 Millionen Franken Pauschale Wehrsteuer,

1 ) 2 ) 3 ) 4 ) 5

Roherträge der Wehrsteuer Statistische Ergebnisse in Millionen Franken Kategorien ·

Wehrsteuer IV. Periode 1948

Wehrsteuer V. Periode 1)

1949

1950

Natürliche Personen: Vermögen Aktiengesellschaften :

161,8 89,8

201,6

183,0 42,4

225,4

155,7 42,4

198,1

42,4 7,8

50,2

59,0 8,8

67,8

58,5 8,8

67,3

2,4 0,8

3,2

2,6 0,9

3,5

2,6 0,9

3,5

1,0 2,2 0,6

3,2 0,6

1,5 2,5 0,8

4,0 0,8

1,4 2,5 0,8

3,9 0,8

Genossenschaften :

Übrige juristische Personen:

Rückvergütungen u. Rabatte

258,8 301,5 273,6 Total it 1950 ein Solcher 1) Im Jahre 1049 wurde ein. Teueru ngsabzug von 1000 Fr s E i n k o m m von 2000 Franken. An der Differ enz der Steuer vom IFranken zugestanden, fiskalische Auswirkung der Abzugserhöhung unmit telbar abgelesen werd en.

2 ) Inklusive Kapitalgewinne.

207 Beilage 10 Wehrsteuer 1950 Rohertrag nach Kantonen in Millionen Franken Steuer der natürlichen Personen

Kantone

Zürich Bern Luzern . . . .

Uri .

Schwyz . . . .

Steuer vom Einkommen

Steuer vom Vermögen

Total

Steuer der juristischen Personen

Steuer auf den Eückvergütungen und Babatten

Total

6,6 1,3 0,1 0,3

31,8 5,1 0,5 1,3

13,3 12,5 2,3 0,2 0,4

0,2

25,2 3,8 0,4 1,0

0,1 0,0 0,0 0,0

66,9 44,4 7,4 0,7 1,7

Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus Zug Freiburg . . . .

0,1 0,4 1,3 1,2 1,6

0,1 0,2 0.5 0,5 0,6

0,2 0,6 1,8 1,7 2,2

0,1 0,4 0,8 1,0 0,8

0,0 0,0 0,0 0,0 0,0

0,3 1,0 2,6 2,7 3,0

Solothurn . . .

Basel- Stadt . .

Basel-Land . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A. -Rh.

5,0 14,2 4,8 1,9 1,1

1,0 2,9 1,0 0,5 0,4

6,0 17,1 5,8 2,4 1,5

3,5 12,8 1,9 0,7 0,4

0,1 0,2 0,0 0,0 0,0

9,6 29,6 7,7 3,1 1,9

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

0,1 7,3 1,7 8,0 3,8

0,0 2,0 0,6 2 ,1 1,2

0,1 9,3 2,3 10,1 4,5

0,0 2,6 0,9 4,7 1,0

0,0 0,0 0,0 0,1 0,0

0,1 11,9 3,2 14,9 5,5

Tessin Waadt Wallis . . . . .

Neuenburg . . .

Genf . .

.2,7 9,6 1,2 6,2 11 9

0,9 3,2 0,3 1,1 3,3

8,6 12,8 .

1,5 7,3 15,2

1,0 5,1 1,2 2,9 4,7

0,0 0,0 0,0 0,0 0,1

4,6 17,9 2,7 10,2 20 0

Schweiz . . . .

155,7

42,4

74,7

0,8

273,6

41 , i 417

3

11,9

11,7

V

,5

53,4

198,1

V 0,2

0,2

208 Beilage 11

Wehrsteuer 1950. Natürliche Personen «. Einkommen nach, Stufen Einkommensstufen 1000 Franken 3- 5.

5- 10.

Pflichtige

. .

...

10- 20. ...

20- 50 50-100. . . .

100 und mein" .

Total

Einkommen 1000 Franken

Wehrsteuer Franken

.

112 616 612 605 146 209 32929 5045 1 887

8 989 150 1 814 153 935 145 834 380 379 017

25 295 173 29 076 446 37 197 578 26 944 491 85 978 055

911291

7 924 759

155 694 532

472 914

1 202 789

b. Vermögen nach Stufen Vermögensstufen XOOO Franken

10-

Pflichtige

301)

30- 50

50- 100 100- 200. . .

200- 500 500-1000. . .

1000 und mehr

. . .

. . .

Total

1

289 553 1) 96560 80415 38 298 19079 4668 2427 531 000

Reinvermögen 1000 Franken

5 019 490 1) 3 666 621 5 540 724 5 358 518 5 670 743 3 189 592 5 622 094 34067782

Wehrsteuer Trunken

2 509 533 !)

1843142 3 324 029 3 914 797 6 176 708 5 977 913 18 679 240 42 425 362

) Befreiung für die Jahre 1951 ff. adurch die Einführung e eines Abzuges vomVermögeniVermögen von 20 000 Pranken in der Finanzordnung ] 051/54.

209 Beilage 12 Bundeserbschaftssteuer mit Anrechnung der kantonalen Erbschaftssteuern nach USA-Vorbild Tarif der Steuer 1. Für die Berechnung der Steuer werden die Steuerpflichtigen nach Verwandtschaftsgrad in folgende Klassen eingeteilt: 1. Klasse Kinder und Ehegatten 2.

o Eltern, Adoptivkinder und Enkel 3.

» Grosseltern, Geschwister, Halbgeschwister, Adoptivenkel und Urenkel 4.

Neffen und Nichten 5.

» entfernte Verwandte und Nichtverwandte 2. Die Steuer wird nach folgendem Steuertarif berechnet: 4. Kl.

1.K1.

2. Kl.

5. Kl.

8. KL Franken

Steuerfrei sind die ersten. . . .

Die Steuer beträgt für die nächsten 20 000 Franken.

» » » 30000 » » » » 50000 » » » » 100000 » » » » 200 000 » » den Überschuss

10000 Prozent

2 5 7 10 15 20

Franken 5000 Prozent

5 7 10 15 20 30

Franken 3000 Prozent 7

10 15 20 30 40

Franken

2000 Prozent 10 15 20

SO 40 50

Franken 1000 Prozent 15 20 30 40

50 60

Abzüge Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die von ihm auf dem gleichen Objekt zu entrichtende kantonale Erbschaftssteuer von der Bundeserbschaftssteuer abzuziehen bis zum Höchstbetrag von 50 Prozent der Bundeserbschaftssteuer Auswirkungen a, Belastung durch die volle Bundeserbschaftssteuer Erbanfall 50 000 Fr.

100000 Fr.

500 000 Fr.

Kinder 4700 Fr. 4,7% 1400 Fr. 2,8% 68400 Fr. 12,7% 4100 » 8,2% Geschwister , . .

11450 » 11,5% 130 700 » 26,1 % 23700 » 23,7% 8800 » 17,6% 223400 » 44,7% Nichtverwandte .

b. Beispiele für die Auswirkung der Anrechnung der kantonalen Erbschaftssteuern Erbanfall an l Kind Volle Bundeserbschaftssteuer Höchstbetrag der anrechenbaren Kantonssteuern.

Kanton Genf Bund .

' Total Kanton Basel-Land Bund Total Kanton Wallis Bund . . . .

Total

Franken

Franken

Franken

50 000

100 000 4700 2350

3198 2350 5548 1125 . 3575

500 000 63400 81700 20698 42702 63400 9500 53900

4 700

63 400

4700 4700

63400 68400

1400 700 1448 700 2148 500 900 1400 1400 1400

210 Beilage 13 Ausfall für die Kantone im Falle der Einführung einer Kapitalertragssteuer von 30 Prozent Ausfall für Kantone in 1000 flanken Steuerausfall 1) Kantonsanteile Kantonsanteile an Kantons- und an der an der Wehrsteuer 1950 Couponsteuer 1951 Gemeindesteuern

Kantone

Obwalden Nidwaiden

. . . .

Solothurn Basel- Stadt . . .

Basel-Land . . .

Schaff hausen . .

Appenzell A.-Rh.

.

.

.

.

Appenzell I.-Rh. . .

St Gallen Graubünden. . . .

Waadt Wallis Neuenburg . . . .

Genf . .

Total 1

1780 1 837 511 65 163

29270 20351 3580 350 1084

51100 35502 6301 633 1758

91 313 793 809 895

51 44 86 97 364

179 679 1573 1384 1375

321 1036 2452 2290 2634

2870 8869 2310 925 561

390 450 246 132 110

3667 8425 2735 1467 934

6927 17744 5291 2524 1605

40 3572 962 4471 1 655

31 708 314 689 343

122 7011 2169 6781 4217

193 11291 3445 11941 6215

1 375 5361 829 3083 5999 82 086

401 865 365 293 465 10 800

1979 9 872 856 3868 6872 120 800

20 050 13314 2210 218 511

Uri

Total

.

3755 16098 2050 7244 13336 213 686

) Unter der Annahme, dp ss die Quellensteuer den juristische n Personen sowie den Besitzern kleiner Vermögen zurückerstattet zurückerstattet wird und kantoZuschlägeZuseh äge für grosse Vermögen ermögfür die Kantone durfte sich damit ur gefähr auf der Hölle der heutigen licht werden.

D e V e r r e c h n u n g s s t e (Durchschnitt u e r r ü c k s t e u e r r ü e k 1947 bis 1951) an die Kantone bewegen.

Erstattungen

211 Beilage 14 Bundessteuer der juristischen Personen 1. Tarif

Ertragssteuer: Basissteuer: 10 Prozent.

Progressionszuschlag: 20 Prozent von dem 5 Prozent übersteigenden Teil des Beingewinns.

Kapitalsteuer: 6 Promille.

Auswirkung des Tarifs Aktiengesellschaften mit l Million Franken Kapital und Reserven Belastung 2) durch Rendite 1) Prozent

Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern beute Zürich

Bern

Basel

Bundessteuer der juristischen Personen

Belastung in Franken

0 5 10 15 20 25 80 50

.

5384 9206 22274 42805 69 970 89681 106 779 175 171

7161 13 596

32001 47 090 68796 80882 95779 155 370

6250

6000

10230 19 850 33546 50125 67421 82410 134 245

10000 20 000 31550 43070 54620 66 140 112310

Belastung In Prozent der Rendite

0 5 10 15 20 25 80 50

18,4 22,3 28,5 35,0 35,9 35,6 35,0

27,2 32,0 31,4 31,9 82,4 31,9 31,1

20,5 19,8 22,4 25,1 27,0 27,5 26,8

1) Reingewinn vor Abzug der im Geschäftsjahr bezahlten Steuern, 3 ) Berechnet auf dem um die bezahlten Steuern gekürzten Reinertrag.

2. Ertrag 1) 225 Millionen Franken l) Auf Grund der Ergebnisse der Wehrsteuer V. Perlode berechnet.

20,0 20,0 21,0 21,5 21,8 22,0 22,5

212 Beilage 15

Ausfall für die Kantone im Falle der Ersetzung der Wehrsteuer durch eine Bundessteuer der juristischen Personen Ausfall für Kantone in 1 000 Fr.

Kantone

Kantonsanteile an der

Kantonsund Gemeinde- Total steuern W der e h r s jur.

t e u e Perrr 1960 sonen 1960 1)

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz . . . .

20 050

38760

13314 2210 218 511

35666 5464 431 904

Obwalden . . .

Nidwalden , , .

. Glarus Zug . Freiburg . . . .

91 313 793 809 895

Solothurn . . .

Basel- Stadt . .

Basel-Land. . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

2870 8869 2310 925 561

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

40 3572 962 4471 1 655

Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf Total

400 190 1 318 1559' 1077

10112 19642 2845 2036 553

./. Anteile an der Bundessteuer der jur. Personen

Köstlicher Ausfall

bei bei 1/ 2 Anteil 1/3 Anteil 1/2 Anteil 1/3 Anteil

!

58 810 21 578 14 385 37 232 44425 48980 15120 10080 33860 38900 7674 2801 1 867 4873 5807 367 461 188 649 1 282 819 1017 398 596 1 415 491 503 2111 2368 1972

367 83 124 14 345 517 323 1788 1 192 1063 1 305 870 844 563 1128

12982 5029 3352 28511 19676 13117 5155 2317 1545 863 2961 1294 1114 255 382

408 158 919 1498 1409

7953 9630 8835 15394 2838 3610 1667 2098 732 859 51 8281 2069 6474 3683

62 9406 2602 9005 4122

5129 847 6400 1271 5025 1 375 9973 15334 7954 5302 7380 5361 3831 5856 2025 1350 829 : 5 027 8942 3 083 ! 10 674 13757 4815 3210 5 999 13 955 19954 8865 5910 11 089 82 086 189 386 271 472 112 500 75000 158 972

5553 10032 4506 10547 14044 196 472

84 44 8084 11 656 2705 ! 3667 9597 . 14068 5000 3345

33 3375 1598 7594 1317

!) Ergebnisse der Bundfrage bei den Kantonen (Oktober 1952).

22 2250 1065 5063 878

213 Beilage 16 Verrechnungssteuer-Rückerstattungen und Wehrsteuer Natürliche Personen Verrechnungssteuer-Rückerstattung 1000 Franken 1)

Kantone

Genf . . .

Basel-Land Basel-Stadt Wallis Tessin Neuenburg

. . . .

. . . , . . . .

. , , .

Freiburg Solothurn * Schaffhausen

. , .

Appenzell A.-Rh. , Bern * . * * Aargau

Uri St. Gallen Waadt Schwyz . . . . . .

Zug Glarus Thurgau . . . .

Graubünden, . . .

Appenzell I.-Rh. . .

Nidwaiden . , , .

Index VerrechVerrechWehrsteuer nungssteuer- Wehrsteuer nungssteuer1000 Trunken RückRückerProzent erstattung 2) stattungen Prozent WS = 100

6872 2735 8425 856 1979 3868 29270 1375 8667

17089 6537 19333 1921 4306 8296 59073 2671 6955

5,69 2,26 6,98 0,71 1,64 3,20 24,23 1,14 3,04

7,58 -2,90 8,58 0,85 1,91 3,68 26,20 1,18 3,09

75 78 81 84 86 87 92 97 98

1467

2726

1,21

1,21

100

1718 36 244 11730 6010 593 10810 15032 1526 250 1 884 2028 5243 2684 124 657

0,77 16,85 5,61 2,96 0,29 5,80 8,17 0,90 0,15 1,15 1,30 3,49 1,80 0,10 0,56

0,76 16,08 5,20 2,66 0,26 4,80 6,67 0,68 0,11 0,84 0,90 2,32 1,19 . 0,06 0,29

101 105 108 111 112 121 122 132 186 137 144 150 151 167 193 -

100,00

100

934 20 351 6781 3580 350 7011 - 9872 1 084 179 1384 1573 4217 2169 122 679 120 800

225440

100,00

1

) Verrechnungesteuer-Rü Rückerstattung an (die Kantone im IDurchschnitt 1er Jahre 1947-1951.

2) Wehrsteuer V. Periode . Von natürlichen Personen für 919 geschuldete ete Steuer.

Bei einem Verzicht der Kantone auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer der natürlichen Personen würden sich gegenüber der Wehrsteuer Verhältnismässig besser stellen die Kantone Genf, Basel-Land, Basel-Stadt, Wallis, Tessin, Neuenburg und Zürich.

Für die Kantone Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell A.-Rh.

würde sich keine wesentliche Verschiebung ergeben. Die übrigen vierzehn Kantone würden sich schlechter stellen.

214 Beilage 17 Bundessteuer auf hohen Einkommen 1. Tarif a. Natürliche Personen: 0 Prozent 5 » 10 » 15 » 20 » 30 »

für » » » » »

die ersten 10 000 Franken » nächsten 10 000 » » » 10000 » » » 20 000 » » » 50000 » » restlichen Einkommensteile

Auswirkung des Tariis Belastung eines Verheirateten ohne Kinder In Franken durch. . .

Einkommen Tranken

Wehrsteuer 1952 Erwerb

600 1500 3000 5000 6000 7000 8000 9000 - 10 000 15000 20000 30000 40000 50000 100 000 150 000 200 000

Vermögensertrag 3 Prozent1)

Tarif der Steuer auf hohen Einkommen _

, ·

.-- --

15

48 114 169 237 284 364 452 945 1611 3541 6111 8879 21151 31 860 42566

12 25 45 63 84 108 273 513 1189 2041 3118 9555 14430 19305

-- .-- -- -- -- --

250 500 1500 3000 4500 14500 29 500 44500

1) Einkommenssteuer + Ergänzungssteuer vom Vermögen.

b. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften: 5 Prozent vom Beinertrag l wie Tilgungssteuer .

l Promille vom Vermöge g& ° 2. Ertrag 1) a. Natürliche Personen 6, Juristische Personen 1) Auf Grund der Ergebnisse der Wehrsteuer V. Periode berechnet.

188 Millionen Franken 55 Millionen Franken 243 Millionen Franken

215 Beilage 18 Tilgungssteuer 1. Tarif a. Natürliche Personen: Beschluss des NR vom 10. Juni 1949 Botschaft des BR vom 22. Januar 1948 1% Prozent für die ersten 10 000 Fr.

2 Prozent für die ersten . 5 000 Fr.

» nächsten 10 000 » 4 » » » nächsten 10 000 » 3 Prozent » » 15000 » 7 1> » » » 10000 » 5 » » » 20000 » 10 » » » » 10000 » 10 » » » 40000 » 15 » » » » 10000 » 15 » » resti. Einkommensteile 20 » » » resti. Einkommensteile 20 » 3000 Franken, Steuerfreie Beträge: Ledige Verheiratete 5000 Pranken.

Auswirkung des Tarifs Belastung eines Verheirateten ohne Kinder in Franken durch. . .

Einkommen

Wehrsteuer 1962

Franken Erwerb

j

Tilgungssteuer gemäss Botgemäss Beschluss des NR schaft vom 22. Januar 1948 vom 10. Juni 1949

Vermögensertrag 3 Prozent 1)

600

1500 3000 5000 6000 7000 8000 9000 10000 15000 20000 30000 40000 50000 100 000 150 000 200 000

15 48

-- 12

114

25 45 63 84 108 278 513

169 237

1189 2041 3118 9555 14430 19305

284 364 452

j

--

;

.

--

-- --

-- 20 40

60 80 100

1 !

300 500

945

1611 3 541 6111 8879 21 151 31 860 42566

1 200 2200 3700 13700 23700 83700

15 30 45 60 75 150 300 700

1200 2200 9200 19200 29200

1) Einkommenssteuer + Ergänzungssteuer vom Vermögen.

b. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften:

5 Prozent vom Reinertrag, l Promille vom Vermögen.

2. Ertrag 1) Botschaft vom 22. Januar 1948

a. Natürliche Personen . .

b. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. . . .

Beschluss des NU vom 10. Juni 1949

190 Millionen Franken

133 Millionen Franken

55 Millionen Franken 245 Millionen Franken

55 Millionen Franken 188 Millionen Franken

!) Auf Grund der Ergebnisse der Wehrsteuer V. Periode berechnet.

216 Beilage 19 Richtlinien für die Gestaltung der direkten Bundessteuer I.

Die Steuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes erhoben: · a. vom reinen Einkommen der natürlichen Personen sowie der Vereine, der Stiftungen und der Körperschaften des kantonalen Rechts im Sinne von Artikel 59, Absatz .3, ZGB; .

b. vom Beinertrag sowie von Kapital und Reserven der Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften.

1

Die natürlichen Personen können vom reinen Einkommen abziehen: a. einen Betrag von 2000 Franken ; b. einen Betrag von 500 Franken für jedes Kind unter zwanzig Jahren, für das sie sorgen, und für jede von ihnen unterhaltene unterstützungsbedürftige Person, mit Ausnahme der Ehefrau, 2 Die Steuerpflicht beginnt bei einem reinen Einkommen, das nach Vornahme der in Absatz l vorgesehenen Abzüge 3000 Franken, bei ledigen Personen 2000 Franken erreicht.

III.

Die von natürlichen Personen zu entrichtende jährliche Steuer vom reinen Einkommen wird gemäss den Tarifen I (Verheiratete) und II (Ledige) im Anhang berechnet.

Die von den Vereinen. Stiftungen und Körnerschaften des kantonalen Rechts im Sinne von Artikel 59, Absatz 3, ZGB, zu entrichtende Steuer wird gemäss Tarif II berechnet.

IV.

Die von den Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften zu entrichtende Steuer vom Reinertrag beträgt jährlich 7 Prozent, die Steuer vom Vermögen l Promille.

V.

Die Steuer wird auf Grund von je-für 2 Jahre geltenden Veranlagungen jährlich erhoben.

VI.

Jeder Kanton hat 80 Prozent der bei ihm eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen dem Bund abzuliefern.

Tarifauszug a. .Natürliche Personen Einkommen Franken

Tarif I (Verheiratete) %

Tarif II (Ledige) %

Einkommen Franken

Tarif I (Verheiratete) %

Tarif II (Ledige) %

9,75* 60 000 7,845* 0,4* 0,7* 3000 11,25 70000 8,97* 1,275* 5000 0,9* 10,095 12,75 80000 2,25* 10000 1,65* 14,25 90000 11,22 2,4* 3,0* 15 000 12,345 15,0 100 000 20000 3,15* 3,75* 14,595 15,0 120 000 5,25* 30000 4,47* 15,0 15,0 125 000 6,75* 5,595* 40000 15,0 150 000 15,0 8,25* 6,72* 50000 Abzüge: 2000 Franken (wie bei der heutigen Wehrsteuer).

b. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 1 Prozent vom Beinertrag l Promille vom Vermögen.

· Mit den Sätzen dee heutigen Wehrsteuertarifs übereinstimmend.

217 Beilage 20 Bundeseinkommenssteuer des Entwurfs Auswirkung des Tarifs für natürliche Personen Belastung eines Verheirateten ohne Kinder In Fr. durch . . .

Einkommen Fr.

Wehrsteuer 1952 Erwerb

600.

1500.

3000.

5000.

6 000 .

7 000 .

8000.

9000.

10000.

12000 15000.

20000.

25000.

30000.

35 000 .

40000.

45000.

50000.

60000.

70 000 .

80 000 .

90000, 100 000 150 0 0 0 200 0 0 0

{ Vermögensertrag S % 1)

Einkommensteuer des Entwurfs (modifizierte Wehrsteuer)

. . .

.

.

.

.

.

. .

. .

. .

. .

. .

...

. . .

. . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. . .

...

...

·

--

12 25 45 63 84

.108 165 273 513 828

1189 1584 2041 2548 3118 4420 5947 7605 8580 9555 14430 19 305

15 48 114 169 237 284 364 452 621 945

1611 2535 3541 4678 6111 7580 8879 11 350 14043 16866 19010 21151 31 860 42566

-- --

12 25 45 63 84 108 165 273 513 828

1189 1584 2041 2548 3118 4420 5947 7699 9676 11878 22200 29700

!) Steuer vom Einkommen und Ergänzungssteuer vom Vermögen.

Ertrag 1) a) Natürliche Personen bj Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Total

175 Millionen Franken . . . . 72 Millionen Franken 247 Millionen Franken

l) Auf Grund der Ergebnisse der Wehrsteuer V. Periode berechnet.

218 Beilage 21 Belastungsvergleiche und Erträge verschiedener Bundessteuern Belastung eines Verheirateten ohne Kinder in Prozent durch , . .

Tilgungssteuer Einkommen

gemäss gemäss Botschaft Beschluß des NR vom vom 22.1.1948l) 10.8.1949 1)

Fr.

600 1500 .

3000 .

5000 .

6000 .

...

. .

. .

. .

. .

-- -- --

-- -- -- ·

0,33

0,25

Wehrsteuer Beute Bundessteuer auf hohen Einkommen s)

-- -- -- --

Erwerb

neue Vermögens- Wehrsteuer gemäss ertrag Vorschlag 3) 3%

-- --

1,00 1,60

0,24 0,42

2,28 2,82

-- 0,24 0,42

3,39 3,55 4,04 4,52 6,30

0,64 0,79 0,93 1,08 1,82

--

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

0,57 0,75 0,89 1,00 "2,00

0,43 0,56 0,67 0,75 1,00

-- -- --

1,67

0,64 0,79 0,93 1,08 1,82

20000 .

30000 .

40000 .

50000 .

60 000 .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

2,50 4,00 5,50 7,40 9,50

1,50 2,33 3,00 4,40 5,33

2,50 5,00 7,50 9,00 10,83

2,57 3,96 5,10 6,24 7,37

8,06 11,80 15,28 17,76 18,92

2,57 3,96 5,10 6,24 7,37

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

11,00 12,13 13,00 13,70 15,80

6,71 7,75 8,56 9,20 12,80

12,14 13,13 13,89 14,50 19,67

8,50 9,51 9,53 9,56 9,62

20,06 21,08 21,12 21,15 21,24

8,50 9,62 10,75 11,88 14,80

200000 . . .

500000 . . .

1000000 . . :

16,85 18,74 19,37

14,60 17,84 18,92

22,25 26,90 28,45

9,65 9,71 9,73

21,28 21,36 21,39

14,85 14,94 14,97

Erträge in Mio Fr.

(nur natürliche Personen)

190 4)

133«)

1884)

7000 8000 9000 10000 15000

70000 80000 90000 100 000 150000

.

.

.

.

.

1) Tarif vgl. Beilage 18.

») Tarif vgl. Beilage 17.

8 ) Tarif vgl. Beilage 19.

--

198 5)

<) Auf Grund dar Ergebnisse der Wehrsteuer V. Periode berechnet.

) Ertrag Wehrsteuer 1950.

5

175«)

219 Beilage 22

Die Belastung des Arbeitseinkommens im Vergleich mit dem Ausland Verheirateter Steuerpflichtiger, ohne Kinder Schweiz») London New York Ottawa Amsterdam 1952 {Vorschlag 2) Steuerbelastung in Prozent

Erwerbseinkommen 1) Franken

Stockholm

Frankfurt

10,1

13,9 21,4 25,8 83,0 36,5 40,8 42,7 49,6 51,8 57,0 61,2 73,6

·_

3,6 6,2 7,7 10,8 13,5 15,7 17,5 21,8 23,5 26,1 26,5 27,0

5000

8000 10 000 15 000 20000 25000 30000 50000 60000 80000 100 000 200 000

3,6 6,2 7,7 10,8 13,5 15,7 17,5 21,8 23,5 26,3 28,8 32,1

7,4 14,7 19,2 25,2 28,1 33,9 38,3 49,9 54,0 60,4 65,5 80,2

6,8

i

--

3,5 8,6 11,9 14,2 16,0 22,2 26,3 32,2 36,1 47,7

9,4 13,8 15,9 17,6 19,1 23,7 26,2 80,3 33,7 48,5

12,5 17,8 20,8 26,8 31,9 36,2 39,7 48,4 51,2 56,9 59,3 67,1

14,8 16,9 20,5 24,1 27,5 30,4 38,1 40,9 45,O 47,9 55,5

1 2)

Reineinkommen vor Abzug der Sozialabzüge.

) Kantons- und Gemeindesteuern, Wehrsteuer. Durchschnittliche Belastung aller Kantonshauptorte.

>) Trotz der vorgesehenen Erweiterung des Wehrsteuertarifes bleibt die Belastung des Arbeitseinkommens die niedrigste aller Vergleichsländer.

Verwendete Umrechnungskurse : 1 £ = 10 Fr.; 1 $ = 4 Fr,; 1 n. oder 1 sKr. oder 1 DM = 1 Fr,

Die Belastung des Kapitaleinkommens im Vergleich mit dem Ausland Verheirateter Steuerpflichtiger, ohne Kinder Vermögen

Ertrag

Franken

Schweiz I) LonNew OttaAmster- Stock2 Hohn dam Vorschlag don 2) York 2) wa ) 1952 Steuerbelastung des Ertrages in Prozent _

20000 50000

100 000 200 000 800 000 500 000 1 Mio 2 Mio 5 Mio

600 1500

3000 6000 9000 15000 80000 60000 150 000

19,8 24,0 28,6 34,8 39,4 46,0 57,1 67,4 71,2

19,8 23,0 27,0 82,4 36,3 41,5 49,3 55,8 64,8

--

4,5 18,1 27,8 35,7 45,4 57,6 76,0

--.

--

2,4

8,1 13,8 1.9,1 26,2 41,4

-- -- --

2,0 9,9 18,8 29,6 46,5

4,2 11,7 21,4 29,9 35,3 43,0 56,1 67,4 80,9

_

8,0 17,7 37,3 49,4 64,6 3 80,0 ) 80,0 3) 80,0 8)

Frankfurt

25,0 40,0 45,0 47,5 48,3 49,0 49,5 49,7 49,9

1

) Kantons- und Gemeindesteuern, Wehrsteuer, 1952: Ergänzungssteuer vom Vermögen, 6 Prozent Couponsteuer. Durchschnittliche Belastung aller Kantonshauptorte.

) Grossbritannien, USA und Kanada, deren Steuerrecht keine Vermögenssteuer kennt, erheben ausser den ordentlichen Ertragssteuern massive Erbschaftssteuern mit scharfer Progression, speziell bei grösseren Nachlassen.

3 ) Steuermaximum.

2

Verwendete Umrechnungskurse: 1 £ -- 10 Fr. ; 1 $ = 4 Fr. ; 1 Fl oder 1 sKr. oder 1 DM -- 1 Fr.

220 Beilage 23

Abschreibungsgrundsätze für die Wehrsteuer der VII. Periode (Steuerberechnungsjahre 1951 und 1952; Steuerjahre 1953 und 1954) Im Einvernehmen mit den Vertretungen der Wirtschaft und der kantonalen Steuerverwaltungen sind von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für Geschäftsbetriebe die folgenden Abschreibungsgrundsätze aufgestellt worden: I. Normalsätze o. Bei geschäftlichen Betrieben natürlicher und juristischer Personen werden im allgemeinen ohne besondern Nachweis als geschäftsmässig begründet Abschreibungen auf dem Buchwert zugelassen bis zu: 1 Prozent auf Wohnkolonien von Immobiliengesellschaften und auf Arbeitersiedelungen; 2 » auf Geschäftshäusern, Büro- und Bankgebäuden, Warenhäusern und Kinogebäuden; 3 » auf Gebäuden des Gastwirtschaftsgewerbes ; 5 » auf Fabrikgebäuden und gewerblichen Liegenschaften (spez. Werkstattgebäude) ; 15 » auf Wasserleitungen zu industriellen Zwecken, Geleiseanschlüssen, freistehenden und transportablen Tanks, Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden; 20 » auf Geschäftsmobiliar, Büromaschinen, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter; 25 » auf immateriellen Werten, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie z. B.

Patent-, Finnen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andern Nutzungsrechten, Goodwill; auf Apparaten und Maschinen zu Produktionszwecken und auf Transportmitteln aller Art mit Ausnahme von Motortransportmitteln ; 30 » auf Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt sind oder die unter besonderen Bedingungen arbeiten, wie schwere Steinbearbeitungsmaschinen sowie Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt sind, auf Motorfahrzeugen aller Art, grösseren Werkzeugen und Geräten usw.; 35 » auf Handwerkzeugen, Werkgeschirr, Geräten, Maschinenwerkzeugen, Hotelgeschirr und Hotelwäsche usw. (Werkzeuge, die innerhalb eines Betriebsjahres verbraucht werden, können direkt über-Unkosten abgeschrieben werden).

Dient ein Gebäude nur zum Teil geschäftlichen Zwecken, so ist die Abschreibung entsprechend zu reduzieren; wird es für verschiedene geschäftliche Zwecke benützt (K, B. Werkstatt und Büros), so sind die einzelnen Ansätze angemessen zu berücksichtigen.

b. Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert sind die Ansätze gemäss lit. a um 1/2 zu reduzieren.

II. Sonderfälle Auf Neuanlagen, die aus besonderen
Gründen (Produktion für den Rüstungsbedarf u. dgl.) voraussichtlich nur während ganz kurzer Zeit verwendbar sind, können in der Regel Absehreibungen bis zu 50 Prozent des Anschaffungswertes vorgenommen werden.

III. Nachholungen Die Nachholung früher unterlassener Abschreibungen ist zulässig in Fällen, wo das steuerpflichtige Unternehmen in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine genügenden Abschreibungen vornehmen konnte.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (Vom 20. Januar 1953)

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1953

Année Anno Band

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