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Bundesratsbeschluss t

betreffend

die Wiederinkraftsetzung und Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärun g des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Karosseriegewerbe (Vom 18, Februar 1953)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages, beschliesst:

Art. l Der Bundesratsbeschluss vom 14. November 1951 1) betreffend die Allgememverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Karosseriegewerbe wird wieder in Kraft gesetzt.

Art. 2 Ziffer 19, Absatz 2, Ziffer 24, Absätze 2, 6 und 7, sowie Ziffer 26, Absatz l, des in der Beilage zum vorerwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Ziff. 19, Abs. 2. Der Mindeststundenlohn (ohne Teuerungszulage) beträgt; a. für gelernte Arbeitnehmer des Karosseriegewerbes: im 1. Jahr nach bestandener Lehrabschlussprüfung. .

1,30 Pranken im 2. Jahr nach bestandener Lehrabschlußprüfung. .

1,40 » im 3. Jahr nach bestandener Lehrabschlussprüfung. .

1,50 » vom 4. Jahre an nach bestandener Lehrabschlussprüfung l ,60 » für qualifizierte, selbständige Berufsarbeiter 1,80 » b. für Hilfsarbeiter und Handlanger (einschliesslich Gelernte aus nicht verwandten Berufen) 1,10 » 1) BEI 1951, III, 899.

549 c. für Jugendliche ohne Lehrvertrag: vom zurückgelegten 15. Altersjahr vom zurückgelegten 16. Altersjahr vom zurückgelegten 17. Altersjahr vom zurückgelegten 18. Altersjahr vom zurückgelegten 19. Altersjahr vom zurückgelegten 20. Altersjahr

an an an an an an

60 70 80 90 95 100

Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent

des Ansatzes gemäss lit. b

Ziff. 24, Abs. 2. Lehrjahre beim gleichen Arbeitgeber gelten als Dienstjahre.

Ziff. 24, Abs. 6. Nach einer Anstellungsdauer von mindestens einem halben Jahr sind die Ferien zu gewähren.

Ziff. 24, Abs. 7. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses vor Vollendung des Dienstjahres bemisst sich der Ferienanspruch nach dem Verhältnis der Dienstzeit zum vollen Dienstjahr. Hat das Dienstverhältnis nicht wenigstens sechs Monate gedauert, so besteht kein Anspruch auf Ferien. Sind die Ferien bei Auflösung des Dienstverhältnisses bereits für das ganze Dienstjabr bezogen, so kann das zuviel bezahlte Feriengeld beim Austritt vom Lohn abgezogen werden.

Ziff. 26, Abs.l. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf: a. zwei Tagesverdienste beim Tode der Ehefrau; b. einen Tagesverdienst beim Tode eigener Kinder, Geschwister, Eltern oder Schwiegereltern, gleichgültig, ob solche im Haushalt des Arbeitnehmers lebten oder nicht; c. einen Tagesverdienst für den Fall der Verheiratung des Arbeitnehmers.

Art. 8 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1953.

Bern, den 18. Februar 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: Kobelt 1089

Bundeablatt. 105. Jahrg. Bd. I.

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss betreffend die Wiederinkraftsetzung und Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Karosseriegewerbe (Vom 18. Februar 1953)

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26.02.1953

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548-549

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