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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1953) (Vom 13. Mai 1958)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen unter Vorlage der Akten über 40 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen sind bestraft worden (l- 28) : -

der Warenumsatzsteuer zu 265,07 Franken Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, hat zu Beginn des Jahres 1949 im Auftrag eines Dritten gegen Belohnung 20 Paar Skifelle in einem Bahnwagen versteckt ins Fürstentum Liechtenstein geschmuggelt. - Der Verurteilte hat die ihm eingeräumten Teilzahlungen von 5 Franken monatlich pünktlich eingehalten und sogar nach Einreichung des Gnadengesuches noch bezahlt; die Vollzugsbehörde wies ihn alsdann an, diese Leistungen bis zum Entscheid über das Gesuch einzustellen. Getilgt sind bis anhin 180 Franken, Werden daraus vorab die 5 Franken Kosten gedeckt, so verbleiben ihm noch 90,07 Franken der Busse zu tilgen.

Mit dem Einverständnis Aramanns ersucht dessen Ehefrau um Begnadigung. Sie macht geltend, sie habe ihre Stelle als Hilfsarbeiterin in einer Motorenfabrik aus Gesundheitsrücksichten aufgeben müssen. Angesichts der zunehmenden Arbeitslosigkeit sei es ihr noch nicht möglich gewesen, einen neuen, ihrem gesundheitlichen Zustand entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Unter diesen Umständen seien bei dem geringen Lohn ihres Ehemannes weitere Zahlungen an die Busse einfach nicht mehr möglich.

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Die im Gesuch enthaltenen Angaben über die Gesundheit der Frau Ammann werden durch ärztliches Zeugnis bestätigt. Die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten und seiner Familie mit zwei Kindern sind als ausgesprochen schwierig zu bezeichnen. Sie rühren nach den Angaben der Zolldirektion Chur namentlich daher, dass die Gehälter in Österreich den steigenden Lebenshaltungskosten nicht angepasst worden sind. Trotzdem hat der übrigens gut beleumdete und nicht vorbestrafte Gesuchsteller mit'grosser Pünktlichkeit Zahlungen geleistet und damit seinen anerkennenswerten Willen zur Sühne bekundet. Wir sind mit der Oberzolldirektion der Auffassung, ein Gnadenakt sei unter den hier vorliegenden Umständen gerechtfertigt und beantragen gänzlichen Erlass des noch ausstehenden Bussenrestes von 90,07 Franken.

Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 6. März 1947 zu 4606,67 Franken Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser TJnterziehung, weil er bedeutende Warenmengen (Textilien, Leder- und Gummiwaren), von denen er wusste, dass sie unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz eingeführt worden waren, erworben und zum grössten Teil verkauft hat. Ein erstes Begnadigungsgesuch wurde von der Vereinigten Bundesversammlung abgewiesen wegen der gewinnsüchtigen Beweggründe und des fehlenden Zahlungswillens.

Desgleichen ein kurze Zeit darauf eingereichtes zweites Gesuch (vgl. Anträge 297 des Berichtes vom 26. Mai 1948 und 80 dos Berichtes vom 13. Mai 1949; BEI 1948, II, 566, und 1949, L 1023). Seit Abweisung des zweiten Gesuches hat Balestra in 19 Teilzahlungen zu 100 Franken zusammen 1900 Franken abbezahlt, so dass nach Anrechnung des Verwertungserlöses aus Zollpfändern heute noch 1962,82 Franken ausstehen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des Bussenrestes unter Hinweis auf seine missliche, seit dem Urteil schlechter gewordene finanzielle Lage, auf die erfolgte Geschäftsaufgabe, auf die bestehenden erheblichen Schulden und unter Hinweis endlich auf den angegriffenen Gesundheitszustand seiner Ehefrau und seiner selbst.

Die finanzielle Lage des Gesuchstellers hat sich seit Abweisung des zweiten Gnadengesuches tatsächlich verschlechtert. Die Familie hat das auf den Namen der Ehefrau betriebene Lebensmittelgeschäft, angeblich wegen zu grosser Konkurrenz, aufgeben müssen. Es blieb dabei nach Deckung
aller Geschäftsverpflichtungen vom Erlös anscheinend nichts mehr übrig. Nach der Geschäftsaufgabe war der Verurteilte längere Zeit arbeitslos. Die beiden Töchter, die bisher mit ihrem Verdienst an den Unterhalt der Familie beigetragen haben, werden sich in nächster Zeit verheiraten. Der Gesundheitszustand der Eheleute Balestra gilt als angegriffen und nebst andern Schulden steht allein für Medikamente eine Apothekerrechnung von über 1000 Franken aus. Das heutige monatliche Einkommen des Verurteilten ist bescheiden.

Im Zeitpunkt der Tatbegehung und auch noch, als er die beiden ersten Gnadengesuche einreichte, führte Balestra keinen einwandfreien Lebenswandel,

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Es musste ihm namentlich der Besuch von Spielsälen vorgeworfen werden, in denen er erhebliche Verluste erlitten haben soll. Er hat deswegen seine damalige Stelle verloren. Inzwischen soll sich wie die Zolldirektion Lugano meldet, eines Besseren besonnen haben. Er führe heute ein regelmässiges, zurückgezogenes und ehrbares Leben, Unter diesen Umständen glaubt die Oberzolldirektion, einen Teilerlass befürworten zu können. Wir können uns dieser Auffassung anschliessen. Mit der Oberzolldirektion sind wir jedoch der Auffassung, dass ein gänzlicher Erlass angesichts der jahrelangen Säumnis nicht in Betracht fällt. Es könnte nicht wohl verantwortet werden, einem Verurteilten den Best der Busse nach Zahlung eines Bruchteils ohne weiteres zu erlassen, nachdem er seine Mittel im Spiel aufgehen liess, statt seinen Verpflichtungen nachzukommen und Sühne zu leisten. Hingegen gestattet der inzwischen endlich zutage getretene Sühnewüle eine dem Gresuchsteller etwas günstigere Beurteilung als bei Behandlung der ersten zwei Gnadengesuche. Wir beantragen deshalb die Herabsetzung des Bussenrestes um 1500 Franken, so dass Balestra noch 462,82 Pranken zu zahlen haben wird, für die ihm die Vollzugsbehörde angemessene Zahlungserleichterungen zusichert.

(Deutschland), verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 9. April 1948 wegen Anstiftung und Mittäterschaft betreffend Zollübertretung, Bannbruch und Hinterziehung der Warenumsatz- und Luxussteuer, wegen Zollhehlerei sowie wegen Ausfuhrbannbruchs und Anstiftung hiezu zu Bussen von 762,50, 886 und 423,88 Eranken, die im Beschwerdeweg vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 28. Juni 1948 auf 508,33, 252 und 317,50 Franken herabgesetzt worden sind. Ein Nachlass konnte wegen Bückfälligkeit nicht gewährt werden; doch bezeichnet die Oberzolldirektion die rückfallMesserschmiedwaren in die Schweiz schmuggeln lassen und einen Silberfuchspelz selbst illegal in die Schweiz gebracht. Sie hat ferner in der Schweiz 20 kg Widiastahl übernommen und verkauft, von dem sie wusste, dass er unter Umgehung der Zollkontrolle eingeführt worden war. Endlich erwarb sie in der Schweiz 160 Uhren, die sie teils selbst, teils durch einen Dritten nach Deutschland ausschmuggelte. Durch Strafverfügung der Zollkreisdirektion Basel vom wegen widerrechtlicher Einfuhr .von zwei
Fingerringen mit Brillanten. Der von Frau Binz geschuldete Gesamtbussenbetrag beläuft sich damit auf 1130,33 Franken. Davon stehen nach Anrechnung eines Teils des aus der Verwertung von Zollpfändern fliessenden Erlöses sowie der geleisteten Teilzahlungen an die Busse noch 344,28 Eranken aus, zu haben und krank zu sein. Sie sei vollständig auf sich selbst gestellt und könne von niemandem Hilfe erwarten. Unter diesen Umständen bringe sie unter

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grösster Anstrengung knapp die Mittel für den eigenen Unterhalt und denjenigen ihres kleinen Kindes sowie für die Erfüllung dor dringendsten laufenden Verpflichtungen auf. Die Verzinsung und Amortisation der zum Teil neu angeschafften Einrichtung der Fremdenpension some von zum Teil neu eingegangenen Schulden und solchen des verstorbenen Ehemannes Hessen sie aus der Bedrängnis nie herauskommen.

Die Oberzolldirektion weist in ihrem Mitbericht darauf hin, es müsse trotz der Unmöglichkeit, die wirtschaftlichen Verhältnisse der im Ausland wohnenden Gesuchstellerin einlässhch zu überprüfen, davon ausgegangen werden, dass diese sich in einer schweren Notlage befinde. Die Oberzolldirektion weist überdies darauf hin, es seien immerhin drei Viertel der Gesamtbussensumme bezahlt.

Da die rückfallbegründende Verfehlung einen Bagatellfall darstelle, sei auch die Begnadigungswürdigkeit nicht in Frage gestellt. Der weitere Vollzug des noch ausstehenden Bussenrestes würde unter den Verhältnissen, in denen die alleinstehende und sonst gut beleumdete Frau mit ihrem Kinde lebt, eine nicht zu rechtfertigende Härte darstelleil. Wir können uns der Empfehlung der Vollzugsbehörde anschliessen und beantragen den Erlass des sich noch auf 844,28 Franken belaufenden Bussenrestes.

v 1951 wegen Gehilfenschaft beim Ausfuhrbannbruch mit Gold zu 4797 Franken Busse, ohne Nachlass, da rückfällig. Bornhauser bemühte sich nach Eröffnung der Strafverfügung um die Gewährung von Vollzugserleichterungen und hat in der Folge insgesamt 2850 Franken bezahlt.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des Bussenrestes. Er macht geltend, keinen Ausweg mehr zu finden, um weitere Zahlungen leisten zu können. Seine frühere Geschäftstätigkeit im Devisenhandel sei gänzlich stillgelegt. Die bisherigen Leistungen seien ihm lediglich möglich geworden zufolge einiger Gelegenheitsgeschäfte, durch Einsparungen in der Haushaltung und durch den Verdienst der Ehefrau aus Zimmervermieten und Aushilfe bei fremden Leuten im Haushalt. Alt, bei schlechter Gesundheit und ohne Arbeitsmöglichkeit befinde er sich mit seiner Frau heute am Bettelstab.

Die Oberzolldirektion bezeichnet in ihrem Mitbericht den Gesuchsteller auf Grund der einlässlichen Erhebungen als einen heute bemitleidenswerten Mann, der zusammen mit seiner Ehefrau in kümmerlichen Verhältnissen lebe und
zufolge seines Alters und seiner körperlichen Gebrechen keine Stelle mehr finden könne. Es erscheine gänzlich ausgeschlossen, dass Bornhauser noch weitere Zahlungen werde leisten können. Müsste der noch ausstehende Bussenbetrag jedoch umgewandelt werden, so blieben trotz der anerkennenswerten und unter Entbehrungen geleisteten bisherigen Zahlungen immer noch drei Monate Haft zu verbüssen. Das würde aber nach Auffassung der Vollzugsbehörde trotz der Eückfälligkeit des Gesuchstellers - Bornhauser wurde im Jahre 1945 wegen Zollhehlerei mit Rohseide gebüsst - eine ausserordentliche

410 Härte darstellen. Die Vollzugsbehörde empfiehlt deshalb die Begnadigung, im Hinblick auf den sonst guten Leumund des Verurteilten, der unter seinem Schickaal schwer leide und der durch Schwerhörigkeit behindert, von Misstrauen und Verbitterung erfüllt sei.

Wir können uns dieser Beurteilung des Falles anschliessen und beantragen mit der Oberzolldirektion den Erlass des noch ausstehenden Bussenbetrages von 2447 Franken.

31. Juli 1947 wegen Zollhehlerei zu 4201,34 Franken Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil sie sich an einem umfangreichen Handel mit geschmuggelten Seidenstrümpfen beteiligte. Beschwerde gegen die Straf Verfügung wurde nicht eingereicht. Dagegen gelangte die Verurteilte unter zwei Malen mit Nachlassgesuchen an die Vollzugsbehörde, die abgewiesen werden mussten. Nachdem die Zahlungsaufforderungen nicht beachtet worden waren, erfolgte schliesslich am 14. November 1950 die Umwandlung der Busse in 90 Tage Haft. Als das Justizdepartement des Kantons Tessin sich anschickte, diese Freiheitsstrafe zu vollziehen, reichte die Verurteilte ein Gnadengesuch ein, das in der Dezembersession 1951 der eidgenössischen Räte abgewiesen wurde unter Hinweis auf die fehlende Einsicht und Sühnebereitschaft und wegen wahrheitswidriger Angaben im G esuch (Antrag 15 des Berichtes vom 14. Nov. 1951; BEI III, 667).

Im September und November 1952 zahlte die Verurteilte erstmals je 500 Franken sowie je weitere 25 Franken in den Monaten Februar und März 1958, um dann ein zweites Gnadengesuch einzureichen. Zur Begründung macht sie geltend, die vor der Behandlung des ersten Gesuches ausgebliebenen Zahlungen könnten ihr nicht zur Last gelegt werden, da ihr solche damals nicht möglich gewesen seien. Inzwischen habe sie mit grosser Anstrengung und unter erheblichen Schwierigkeiten ihren guten Willen bekundet. Angesichts ihrer nach wie vor prekären finanziellen Verhältnisse und der Unterstützungspflicht gegenüber der Mutter sowie andrerseits in Berücksichtigung ihrer schwachen Gesundheit möge ihr der noch ausstehende Bussenrest von 2971,34 Franken gänzlich erlassen werden.

Als neue Tatsache vermag Simone Broquet in ihrem Gesuch lediglich die Zahlung von 1050 Franken und ihren darin zutage tretenden guten Willen geltend zu machen. Bereits bei Abweisung des ersten Gesuches war die bescheidene finanzielle Lage bekannt, wie auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin über keine sehr starke Gesundheit verfügt. Weder die wirtschaftliche Lage, noch die Gesundheit der Verurteilten haben sich in der Zwischenzeit verschlechtert.

Wir sind mit der Oberzolldirektion der Auffassung, dass die in erstmaliger Anstrengung nach vollen 5 Jahren der Säumnis geleistete Zahlung ungefähr eines Viertels des Bussenbetrages den gänzlichen Erlass der Eestschuld bzw.

der nach wie vor zu verbüssenden 90 Tage Hait nicht rechtfertigen liesse. Da-

411 gegen darf ein Teüerlass in Erwägung gezogen werden. Wir beantragen mit der Oberzolldirektion den bedingten Erlass der H a f t s t r a f e von 90 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und mit der besonderen Bedingung, dass Simone Broquet innerhalb der Probezeit weitere 950 Franken bezahle. Sie wird die Busse damit zu rund der Hälfte abgetragen haben.

mentes vom 5. Mai 1950 wegen Zollübertretung, in Verbindung mit Hinterziehung der Warenumsatzsteuer und wegen Zollhehlerei zu Bussen von 17 657,50 und 282 Franken und durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 8. Mai 1950 wegen Ausfuhrbannbruchs zu 562,50 Franken Busse, wobei jeweils ein Drittel wegen vorbehaltloser Unterziehung nachgelassen werden konnte. Calanchina hat zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten die widerrechtliche Einfuhr von 2800 Metern Seidengewebe organisiert und selbst 560 seidene Foulards und 25 Paar Handschuhe, die er in seinem Automobil versteckte, der Zollkontrolle verheimlicht. Er hat ferner 125 Seidenfoulards in der Schweiz übernommen, obschon ihm bekannt war, dass sie illegal hierher verbracht worden waren. Endlich hat er als teilweise Zahlung für die zusammen mit Dritten eingeführten Waren den italienischen Schmugglern Zigaretten im Werte von 3375 Franken geliefert, die in der Folge widerrechtlich ausgeführt wurden. - Ein erstes Gnadengesuch Calanchinas wurde von der Vereinigten Bundesversammlung in der Dezembersession 1950 abgewiesen. Es wurden ihm damals Mangel an Einsicht und fehlender Sühnewille zum Vorwurf gemacht. Die Voraussetzungen für einen Gnadenakt wurden in persönlicher Hinsicht als nicht gegeben erachtet (vgl. Antrag 90 des Berichtes vom 10. November 1950, BEI III, 406).

Als der Verurteilte nach der Abweisung des ersten Gesuches nichts bezahlt hatte, wandelte der Gerichtspräsident von Lugano-Stadt am 18. Dezember 1951 die Bussen von 17 657,50 und 232 Franken in zusammen drei Monate und jene von 562,50 Franken in 56 Tage Haft um. Diese Haftstrafen wurden vom Kanton Tessin trotz dem Drängen der Zollbehörden nicht vollstreckt, sondern es wurde Calanchina auf die unzutreffende Angabe hin, er habe ein zweites Gesuch eingereicht, ein weiterer Aufschub erteilt. Das zweite Gnadengesuch hat der Verurteilte erst eingereicht, als die Zollbehörden von dieser Verzögerung Kenntnis erhielten und bei der kantonalen Vollzugsbehörde vorstellig wurden. Letztere erteilte auf Grund deä zweiten Gesuches erneut Strafaufschub bis zu dessen Erledigung.

Calanchina erneuert sein Gnadengesuch. Er macht geltend, infolge eines im Jahre 1941 erlittenen Unfalls vermindert arbeitsfähig zu sein. Darauf seien auch seine Verfehlungen zurückzuführen. Dabei sei er das Opfer von
Berufsschmugglern geworden, die ihm namhafte Gewinne versprochen hätten. Herausgeschaut habe dabei aber nichts. Er müsse für Frau und 4 Kinder aufkommen.

Der Vollzug der Haftstrafen würde in erster Linie seine Angehörigen treffen.

412 Wie bereits im Antrag zum ersten Gesuch dargelegt wurde, lauten die Auskünfte über den Gesuchsteller ungünstig. Er wird als eine heruntergekommene Existenz bezeichnet. Er gehe, ohschon zum mindesten teilarbeitsfähig, überhaupt keiner Beschäftigung nach, sondern verlasse sich nach wie vor völlig auf seine Ehefrau, welche aus ihrem Lohn als Arbeiterin in einer Druckerei die Familie ganz allein durchbringe. Nach den Angaben der kantonalen Vormundschaftsbehörde führe Calanchina, dessen Gesundheitszustand leichtere Arbeiten ohne weiteres ertragen würde, das Leben eines Müssiggängers, der sich in keiner Weise um seine Pflichten gegenüber der Familie kümmere. Der Gesuchsteller hat sich überdies im Jahre 1951 eines erneuten Zollvergehens schuldig gemacht, was wiederum zu seiner Büssung führte. Eine gemeinrechtliche Vorstrafe wegen Zechprellerei aus dem Jahre 1949 wurde bereits im Antrag zum ersten Gesuch erwähnt. Wir erachten aus diesen Gründen Calanchina, der ohnehin durch die irrtümliche Umwandlung der beiden selbständigen Bussen für Zollübertretung und Zollhehlerei in nur eine einzige Haftstrafe von drei Monaten bereits in ganz unverdienter Weise in Vorteil gesetzt worden ist, als eines Gnadenaktes gänzlich unwürdig. Wir beantragen mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung, unter Ansetzung einer Sperrfrist von 3 Jahren gemäss Artikel 895, Absatz 3, StrGB, innerhalb welcher der Vollzug der beiden Haftstrafen unbeeinflusst von weiteren trölerischen Verschleppungsversuch'en des Verurteilten vor sich gehen kann.

beim Schmuggel von wollenen Kleidungsstücken sowie von Strümpfen zu Bussen von 8590 und 685 Franken, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. - Cavagnaro zahlte 400 Franken an die hinterzogenon Einfuhrabgaben; ferner gingen im Wege der Lohnpfändung 1783 Franken ein. Für den Restbussenbetrag wurde ehi Verlustschein ausgestellt, worauf der Gerichtspräsident von Mendrisio die Umwandlung in 90 und 68 Tage Haft verfügte.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung. Er macht geltend, trotz seinem kleinen Lohn bereits erhebliche Zahlungen geleistet zu haben. Seine inzwischen erfolgte Verheiratung habe seine finanziellen Möglichkeiten nicht verbessert.

Ausser für seine Frau habe er noch seinen arbeitslosen alten Vater und die herzkranke Mutter zu unterstützen. Sollte eine Begnadigung nicht möglich sein, so möge wenigstens der Haftvollzug auf unbestimmte Zeit herausgeschoben werden.

Wenn die bisherigen Leistungen auch vorwiegend unter dem Drucke der Betreibung erfolgt sind, so haben sie doch einen beachtlichen Betrag erreicht.

Sie machen auf die sechs Jahre seit der Verurteilung verteilt monatlich rund 80 Franken aus. Bei dem bescheidenen Einkommen, das der in einer Lederund Häutehandlung als ungelernter Arbeiter angestellte Verurteilte bezieht, ist dies immerhin anzuerkennen. Dazu kommt, dass der Gesuchsteller seit

413 ungefähr einem Jahr seinen arbeitslos gewordenen, betagten Vater und die Mutter unterstützen muss. Es darf somit davon ausgegangen werden, es sei in der wirtschaftlichen Lage Cavagnaros tatsächlich eine gewisse Verschlechterung emgetreten.tDiesem Umstand kann angesichts des guten Leumundes der Verurteilte wird als unbescholtener, arbeitsamer Mann mit gutem Charakter geschildert, der sich auch im Strafverfahren korrekt verhalten habe - Eechnung getragen werden. Andrerseits weist die Vollzugsbehörde mit Eecht darauf hin, dass eine zu weitgehende Nachsicht nicht verantwortet werden könnte, weil in der gleichen Strafsache insgesamt 88 Personen verurteilt wurden, deren Strafen, zum Teil auch durch Vollzug von Umwandlungshaft, bereits weitgehend vollstreckt seien. Ein Gnadenakt Cavagnaro gegenüber muss im Hinblick auf diese Mitverurteilten die Eechtsgleichheit wahren.

Bei der Bestimmung des Ausmasses des Gnadenaktes ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Eichter anlässlich der Umwandlung der beiden Bussen in Haft die für den Verurteilten ungünstigste Berechnungsart zur Anwendung gebracht hat. Er rechnete die bisherigen Zahlungen an die grössere Busse an, so dass nach wie vor ein 900 Franken übersteigender Betrag verbheb. Die Umwandlungshaft betrug somit 68 und 90 Tage Haft, wie wenn durch den Gesuchsteller bisher überhaupt nichts bezahlt worden wäre. Hätte der Eichter den bezahlten Betrag von 1783 Franken an die 685 Franken betragende Busse angerechnet, so wäre diese getilgt gewesen und es hätte bloss eine Umwandlungsstrafe von 90 Tagen für den Eestbetrag der grösseren Busse ausgesprochen werden können. Diesem Umstand darf hier ohne weiteres Eechnung getragen werden, da normalerweise bei der Umwandlung die für den Verurteilten günstigste Berechnungsart zur Anwendung gelangt. Darüber hinaus lässt sich in Berücksichtigung der Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse noch ein gewisses weiteres Entgegenkommen verantworten. Zahlenmässig schuldet Cavagnaro an die grössere Busse von 3590 noch 2492 Franken, somit rund zwei Drittel. Die Oberzolldirektion empfiehlt in ihrem Mitbericht, nebst der Korrektur des Umwandlungsentscheides hinsichtlieh der kleineren Busse, den Erlasä von 45 Tagen der Haftstrafe von 90 Tagen, was sich indessen mit der ständigen Praxis des Begnadigungsbehörde nicht vereinbaren
lässt, Freiheitsstrafen nur bedingt zu erlassen. Da kein genügender Anlass besteht, von dieser Übung abzugehen, sehen wir die Lösung im bedingten Erlass der ganzen Haftstrafe von 90 Tagen in Verbindung mit der Auflage, innerhalb der Probezeit angemessene weitere Zahlungen zu leisten. In diesem Sinne beantragen wir den gänzlichen Erlass der H a f t s t r a f e von 68 Tagen sowie den bedingten Erlass der U m w a n d l u n g s s t r a f e von 90 Tagen H a f t , letzteren mit der Auflage, dass der Verurteilte innerhalb der auf drei Jahre anzusetzenden Probezeit gemäss dem von der Vollzugsbehörde aufzustellenden Tilgungsplan weitere 450 Franken bezahle.

414 1950 wegen wiederholter Zollübertretung, Bannbruchs und Hinterziehung der Warenumsatz- und Luxussteuer zu 3037,78 Franken Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Egli beauftragte im Jahre 1948 einen Dritten, zwei Schnellganggetriebe und eine Einspritzpumpe ^ Automobile illegal von Deutschland nach der Schweiz zu verbringen. Er verkaufte dieses Material nachher in der Schweiz. Im selben Jahr schmuggelte er selbst weitere vier Einspritzpumpen, einen Pelzmantel, zwei Photoapparate, einen Belichtungsmesser und 40 000 Nähnadeln in seinem Lastwagen versteckt in die Schweiz ein. Eine gegen die Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 14, September 1950 abgewiesen. Egli beachtete die Zahlungsaufforderungen zunächst überhaupt nicht. Unter dem Drucke der Betreibung bot er Teilzahlungen an von monatlich 500 Franken, die er jedoch in der Folge nicht regelmässig einhielt.

Nach Zahlung von 1580,60 Franken reichte er ein erstes Gnadengesuch ein, wobei er sich namentlich auf die auf einen Unfall zurückzuführenden hohen Beparaturkosten an seinem Lastwagen berief. Das Gesuch wurde von der Bundesversammlung in der Junisession 1952 abgewiesen. Der Bundesrat hatte in seinem Antrag auf die ungünstige Beurteilung hingewiesen, die der Gesuchsteller damals bei den Gemeindebehörden fand. Es bestand die Meinung, dem ledigen, mit Unterstützungspflichten nicht belasteten jungen Mann müsse die Zahlung der Bestbusse zugemutet werden (Antrag 11 des Berichtes vom 1. Mai 1952; BEI II, 19).

Egli ersuchte am 29. November 1952, nachdem er unter zwei Malen nochmals zusammen 400 Franken bezahlt hatte, erneut um Erlass des sich nun noch auf 1057,18 Franken belaufenden Bussenrestes, In seinem zweiten Begnadigungsgesuch bringt Egli nichts Neues vor. Er weist lediglich auf die im Strafprotokoll festgehaltenen Tatumstände und seine bisherigen Zahlungen hin und knüpft daran die Hoffnung, es möge ihm nunmehr ein Erlass von mindestens 1000 Franken gewährt werden. 'Damit verbindet er die Drohung, er werde sich, sollte er bei der Begnadigungsbehörde kein Verständnis finden, mit der Presse in Verbindung setzen, damit die Öffentlichkeit zu wissen bekomme, wie knauserig die Behörden in dieser Begnadigungssache seien und wie andrerseits das Geld verschwendet
werde.

Der ledige, mit Unterstützungspflichten nicht belastete Gesuchsteller macht keine Gründe geltend, die einen Gnadenakt zu rechtfertigen vermöchten.

Er verfügt vielmehr über ein Einkommen, das ihm sehr wohl erlaubt, die Busse abzutragen. Wie den Akten entnommen werden kann, scheint übrigens Egli hinsichtlich seiner persönlichen Aufwendungen nicht so zurückhaltend zu sein wie hinsichtlich der versprochenen Leistung von Teilzahlungen an die Busse.

Er soll sich noch im verflossenen Jahr für ganz private Zwecke ein grosses Luxusautomobil angeschafft haben, mit dem man ihn oft in Begleitung auf Vergnügungsfahrten antreffe. Aber auch beim Vorliegen von Kommiserationsgründen müssten wir die Gewährung eines Entgegenkommens angesichts der im Gesuch enthaltenen, wenn auch leeren, so doch die Einstellung Eglis kenn-

415 zeichnenden Drohungen ablehnen. Mit der Oberzolldirektion beantragen wir die Gesuchsabweisung, bei gleichzeitiger Verhängung einer Sperrfrist von zwei Jahren gemäss Artikel 295, Absatz 3.

l 733,34 Franken Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Jahre 1950 10 000 Feuerzeuge widerrechtlich ausführte. -- Trotzdem Gay Zahlungserleichterungen eingeräumt worden sind, bemühte er sich nicht um die Tilgung seiner Bussenschuld, sodass diese nach erfolglos durchgeführter Betreibung von der zuständigen Behörde in Genf in 90 Tage Haft umgewandelt werden musste. Auch die Genfer Vollzugsbehörde räumte dem Verurteilten ohne Erfolg nochmals die Möglichkeit zu Teilzahlungen ein. Gay liess es bei einem einzigen Monatsbetreffnis von 150 Franken bewenden, wurde in der Folge zur Haftverbüssung eingezogen, jedoch nach Zahlung von 500 Franken und auf das Versprechen hin, regelmässig monatlich 150 Franken zu überweisen, bereits anderntags wieder entlassen. Auch dieses neue Zahlungsversprechen hielt der Verurteilte nicht; er begnügte sich wiederum mit einer einzigen Teilzahlung von 150 Franken. Der erneuten Festnahme zur Haftverbüssung entzog sich Gay durch die Einreichung eines Gnadengesuches.

Der Verurteilte ersucht durch einen Bechtsanwalt um Begnadigung. Er macht geltend, bereits 800 Franken bezahlt zu haben, was angesichts seiner finanziellen Verhältnisse eine ansehnliche Leistung darstelle. Er suche zur Zeit eine Stelle, um seinen Pflichten als einzige Stütze seiner Eltern und seiner geschiedenen Schwester nachkommen zu können. Die Haftverbüssung würde es ihm verunmöglichen, eine gute Dauerstelle zu finden.

Gay war früher in Genf Polizeibeamter und betätigte sich in der Folge als Privatdetektiv, bis ihm die dazu erforderliche Bewilligung im Jahre 1950 entzogen wurde. Seit jenem Zeitpunkt ist der im besten Alter stehende, gesunde Gesuchssteiler keiner richtigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Er lebt als Junggeselle bei seinen Eltern, die er nach seinen Angaben unterstützen sollte. Die nähere Überprüfung ergab indessen, dass der Gesuchsteller seine Angehörigen nicht nur nicht unterstützt, sondern ihnen vielmehr noch zur Last zu fallen scheint. Da Kommiserationsgründe fehlen, beantragen wir mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

direktion vom 27. Juli 1949 zu 818 Franken Busse, ohne Nachlass, da rückfällig.

Girardclos, der seinerzeit in der Schweiz arbeitete, führte im Dezember 1948 anlässlich eines vorübergehenden Aufenthaltes in Frankreich einen neuen Anzug und eine neue Canadienne-Jacke widerrechtlich in die Schweiz ein. Der Verurteilte ersuchte, zur Zahlung aufgefordert, um Ermässigung der Busse.

Da die Strafverfügung rechtskräftig war, konnte eine Herabsetzung durch die Vollzugsbehörde nicht in Frage kommen. Diese billigte Girardclos jedoch

416 Zahlungserleichterungen zu. Sie hörte indessen nichts mehr von ihm und schritt deshalb zur Versteigerung der Zollpfänder,, die nach Deckung des hinterzogenen Zolles noch einen Überschuss von 1,40 Franken zur Anrechnung an die Busse ergab. Nach Zustellung einer neuen. Abrechnung und einer neuen Zahlungsaufforderung durch die Vollzugsbehörde an Girardclos im März 1950 verliess dieser die Schweiz, ohne sich irgendwie weiter um die Regelung seiner Verpflichtung zu kümmern. Die Busse wurde vom Richter am 5. August 1952 in 82 Tage Haft umgewandelt.

Girardclos ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, die Bezahlung der Busse sei ihm unmöglich. Bis zum Juni 1952 habe er in einer Fabrik gearbeitet; jetzt helfe er seiner Grossmutter in deren Landwirtschaftsbetrieb.

Trotz seinem heutigen ausserordentlich kleinen Barlohn wolle er sich jedoch bemühen, an die Busse, die allerdings übersetzt gewesen sei, etwas abzuzahlen, sofern ihm eine erhebliche Reduktion gewährt werde.

Im November 1952 übermittelte Girardclos dem Zollamt Pruntrut einen Betrag von 80 Franken. Der noch ausstehende Bussenbetrag beläuft sich somit auf 286,60 Franken, entsprechend 29 Tagen Haft.

Die persönlichen Verhältnisse des im Ausland wohnenden Gesuchstellers lassen sich von der. Schweiz aus nicht überprüfen. Es darf angenommen werden, dass Girardclos als Landarbeiter nicht über ein sehr grosses Bareinkommen verfügt. Über den Lohn, den er in der Fabrik bezog, ist nichts Näheres bekannt.

Auch die zwischen Gesuchsteller und Zollbehörden an der Grenze erfolgte Kontaktnahme ergab keine neuen Gesichtspunkte. Der Erwähnung bedarf lediglich der Umstand, dass der Verurteilte damals auf ein ihm noch zustehendes Lohnguthaben von 100 Franken bei seinem früheren Arbeitgeber in der Schweiz hinwies. Die dahingehenden Nachforschungen der Vollzugsbehörde mochten jedoch diese Behauptung nicht zu bestätigen; Girardclos gab anlässlich einer späteren Unterredung an der Grenze die Unwahrheit seiner Aussagen zu.

Der Gesuchsteuer ist ledig und hat keine Unterstützungspflichten zu erfüllen. Um die Bezahlung der Busse hat er sich bis zu deren Umwandlung überhaupt nicht gekümmert. Nachdem er überdies die Vollzugsbehörde anlässlich ihrer Erhebungen hinsichtlich des angeblichen Lohnguthabens in der Schweiz angelogen hat, können ihm auch seine übrigen
Vorbringen nicht mehr geglaubt werden. Durch sein Verhalten hat er sich als eines gnadenweisen Entgegenkommens unwürdig erwiesen. Wir beantragen deshalb mit derOberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

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Ausfuhrbannbruchs, begangen mit Gold und Golduhren, zu 749,84 Franken Busse und wegen Anstiftung zu Zollübertretung, Hinterziehung der Warenumsatzsteuer und Bannbruchs, begangen durch illegale Ein- und Ausfuhr eines in Italien gekauften Automobils, zu 3120 Franken Busse, je unter Nachlass

417 eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Das Eidgenössische Finanzund Zolldepartement hat am 15. Oktober 1948 eine gegen die Straf Verfügungen eingereichte Beschwerde und am 11. April 1949 ein Eevisionsgesuch abgewiesen. - Die Zahlungsaufforderungen blieben erfolglos, sodass die Betreibung eingeleitet werden musste, die der Verurteilte durch Rechtsvorschlag hemmte.

Die Vollzugsbehörde zeigte sich in der Folge zuvorkommenderweise nochmals bereit, Teilzahlungen entgegenzunehmen, die jedoch nur ganz unregelmässig und mühsam eingingen. Im Laufe von rund drei Jahren hat Hauser nur l 270 Franken an die Busse bezahlt, wodurch der Straffall betreffend die illegale Ausfuhr von Gold und Uhren erledigt wurde und von der zweiten Busse noch 2 602 Franken ausstanden. Ein nach erfolgter Umwandlungsandrohung eingereichtes erstes Begnadigungsgesuch wurde von der Vereinigten Bundesversammlung in der Junisession 1952 abgewiesen, unter Hinweis auf eine gemeinrechtliche Vorstrafe wegen wiederholten Inumlaufsetzens falscher Banknoten, wiederholten Betruges und wegen Veruntreuung und im Hinblick auf den ungenügenden Sühnewillen (vgl. Antrag 16 des Berichtes vom 1. Mai 1952; BEI. II, 23). - Die Vollzugsbehörde hat hierauf dem Gesuche des Verurteilten um nochmalige Einräumung von Teilzahlungen ein letztes Mal entsprochen. Die vereinbarten bescheidenen Betreffnisse gingen aber trotzdem nur schleppend ein. Nach Entrichtung von 250 Franken schlug Hauser ein zweites Mal den Weg der Begnadigung ein.

Hauser ersucht um Erlass des Bussenrestes. Er arbeite seit 8 Monaten in Frankreich als Imker. Sein Einkommen sei im Hinblick auf die Lebenshaltungskosten bescheiden, und er habe es als Auslandschweizer nicht leicht. Seine Anstrengungen sollten nicht immer wieder durch Haftdrohungen aus der Heimat beeinträchtigt werden. Im Hinblick auf seine bisher geleisteten Zahlungen dürfe er hoffen, dass seinem Gesuch nunmehr entsprochen werde.

Die Angaben im Gnadengesuch über die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers lassen Sich wegen des Wohnsitzes im Ausland nicht überprüfen. Auch wenn das Einkommen den von Hauser genannten Betrag nicht übersteigt, sind ihm aber bescheidene Teilzahlungen zuzumuten.

Es darf nicht übersehen werden, dass der Gesuchsteller, wenn er sich wirklich angestrengt hätte, einen weit
grösseren Betrag seiner Bussenschuld hätte abtragen können. Er hat es aber, wie schon im Antrag zum ersten Gesuch hervorgehoben werden musste, damals am guten Willen zur Arbeit und zur Wiedergutmachung fehlen lassen und vorgezogen, sich ganz im Gegensatz zu seinen Verhältnissen als nobler Herr in den Bars herumzutreiben. Das darf heute nicht übersehen werden. Gerade Hauser, dem während Jahren ganz besondere Nachsicht gezeigt worden ist, hat keinen Anlass, sich über Härte der Vollzugsbehörden in der Heimat zu beklagen. Dem gesunden und mit, keinerlei Unterstützungspflichten belasteten, in den besten Jahren stehenden Gesuchsteller sind vielmehr weitere Zahlungen zuzumuten. Da seit Abweisung des ersten Gesuches in den Verhältnissen Hausers keine in Betracht fallenden Veränderungen eingetreten sind und sich namentlich auch hinsichtlich der Würdigkeit Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

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418 keine neuen Gesichtspunkte ergeben, beantragen wir mit der Oborzolldirektion die Gesuchsabweisung. Es dürfte sich empfehlen, Hauser gleichzeitig eine Sperrfrist von zwei Jahren im Sinne von Artikel 895, Absatz 3 des Strafgesetzbuches anzusetzen.

Oberzolldirektion vom 20. Januar 1950 wegen Zollübertretung in Verbindung mit Hinterziehung der Warenumsatzsteuer und wegen Zollhehlerei zu Bussen von l 952,50 und 277.25 Franken, ohne Nachlass da rückfällig. Hoggenmüller hat im Jahre 1948 Messerschmiedwaren im Werte von annähernd 4000 Franken für einen Dritten illegal in die Schweiz eingeführt. Ungefähr zur gleichen Zeit übernahm er es, in die Schweiz eingeschmuggelte Ware zu verstecken. - Der Vollzug verzögerte sich, weil verschiedene in diesen Schmuggelfall verwickelte Personen im Ausland wohnten. Im Sommer 1952 verpflichtete sich Hoggenmüller, monatliche Teilzahlungen von 40 Franken zu leisten. Er hat bis jetzt 160 Franken überwiesen.

Mit Zustimmung des Verurteilten ersucht dessen Ehefrau um Begnadigung. Sie macht geltend, Hoggenmüller sei während dem Krieg in russische Kriegsgefangenschaft geraten und dann aus der Ostzone nach Weil a. Ehein gekommen. Heute besässen sie gerade das Allernötigste für den Unterhalt der Familie mit zwei Kindern und zur Unterstützung der Mutter des Verurteilten.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Familie sind . offenbar sehr bescheiden. Die Erfüllung der Bussenverpflichtung wird Hoggenmüller überdies erschwert durch die Lasten, die ihm aus der ärztlichen Behandlung seiner kranken Ehefrau entstehen sollen. Es scheint, dass sich Frau Hoggenmüller in nächster Zeit einer schweren Operation unterziehen muss. Auch die Kinder bedürfen fortgesetzt der ärztlichen Beobachtung. Hoggenmüller und seine Frau gehen beide in der Schweiz ihrer Arbeit nach; er als Hilfsarbeiter in einem Baugeschäft, sie als Hausangestellte. Das gemeinsame Einkommen beläuft sich auf rund 460 Franken.

Die Vollzugsbehörde weist darauf hin, die rückfallbegründende Vorstrafe, die den Erlass eines Bussendrittels verumnöglicht habe, sei als Bagatellfall anzusprechen. Es habe sich dabei um die Ausfuhr von Lebensrnitteln gehandelt, die Hoggenmüller in Mangelzeiten für seine Familie nach Deutsehland mitgenommen habe. Der noch zu bezahlende Bussenbetrag bedeute für ihn,.namentlieh im Hinblick auf die offenbar sehr ernste, durch ärztliches Zeugnis übrigens bestätigte Erkrankung der Ehefrau, eine schwere Last. Die Vollzugsbehörde empfiehlt unter diesen Umständen ein gnadenweises ' Entgegenkommen. Wir können uns der Beurteilung des
Falles durch die Oberzolldirektion anschliessen und beantragen mit dieser die Herabsetzung der beiden Bussen auf 400 Franken, sodass Hoggenmüller bei Anrechnung der bereits bezahlten 160 Franken noch 240 Franken zu tilgen verbleiben, wofür ihm Zahlungserleichterungen im bisherigen Eahmen zugesichert werden.

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17. Dezember 1949 zu 4 042,22 Franken Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Jauch hat 850 kg Messerschmiedwaren aus Deutschland in die Schweiz schmuggeln lassen, wo er sie nach der widerrechtlichen Einfuhr übernahm und zu vertreiben suchte. Er hat sich dadurch der Mittäterschaft bei Zollübertretung in Verbindung mit Bannbruch und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer schuldig gemacht. Die Busse wurde vom Bezirksgericht Zürich am 21. Juni 1951 wegen Uneinbringlichkeit in 90 Tage Haft umgewandelt. Aus Zahlungsüberschüssen an andere Bussen konnten ihm im Jahre 1952 noch 156,42 Franken an diese Strafe angerechnet werden. Jauch weilt zur Zeit im Ausland, um die Umwandlungsstrafe nicht verbüssen zu müssen; er ist zur Erstehung der Haft im Polizeianzeiger ausgeschrieben.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung. Er macht geltend, nur durch die Machenschaften eines Dritten in diese Sache verwickelt worden zu sein; Dabei sei er noch betrogen worden. Er habe in Deutschland sein Glück versuchen wollen, sei aber ohne Erfolg geblieben. Sein Einkommen belaufe sich heute auf nur 220 Mark. Als er in die Schweiz habe zurückkommen wollen, habe ihm der Konsul mitgeteilt, er sei zur Strafverbüssung ausgeschrieben.

Dadurch sei ihm die Heimkehr verunmöglicht ; denn er sei mittellos und wisse nicht, wie sich Frau und Kind während dieser Zeit durchbringen sollten.

Jauch wurde wegen verschiedener Zollvergehen aus den Jahren 1948 und 1949 zu insgesamt 4 Bussen verurteilt, von denen drei, zum Teil erst nach erfolgter Umwandlung, getilgt worden sind. Aus den Akten geht hervor, dass sich Jauch, zum mindesten in jener Zeit, darauf verlegt hatte, ohne grosse Mühe zu Geld zu kommen, wobei er sich in Verbindung mit unlauteren Geschäftsleuten auf unsaubere Geschäfte einliess. Es geht aus den Akten ferner hervor, dass der Verurteilte heute alle Schuld auf diese Drittpersonen zu schieben versucht und ganz vergisst, dass er es gar nicht nötig gehabt hätte, sich mit diesen einzulassen. Wie seine zweite Ehefrau erklärt hat, sei er erst durch den Verkehr mit diesen «Geschäftsfreunden», die ohne Arbeit schnell reich werden wollten, auf die schiefe Bahn geraten; darob sei dann auch die Ehe in die Brüche gegangen. Bezeichnend ist für den Gesuchsteller, dass er noch im Jahre 1951 erneut ein Darlehen aufnahm,
um damit durch ein unerlaubtes Geschäft hohe Gewinne zu erzielen; auch das ist ihm missraten.

Der Verurteilte ist im September 1952 in Deutschland die dritte Ehe eingegangen, der bereits im Oktober 1952 ein Töchterchen entspross. Dieses Kind leidet an einer Gaumendeformation und bedarf ärztlicher Behandlung. Jauch hält sich mit seiner Familie beim Schwiegervater auf, in dessen Baugeschäft er tätig ist. Wenn auch die heutige Lage des Gesuchstellers nicht gut sein mag eine Überprüfung seiner Angaben ist von der Schweiz aus nicht möglich - so können wir unter den vorliegenden Umständen einen Gnadenakt trotzdem nicht befürworten. Wir neigen eher zu der im Mitbericht der Oberzolldirektion vertretenen Auffassung, Jauch sei eines Entgegenkommens nicht würdig. Aber

420 auch wenn ins Gewicht fallende Gründe für eine Begnadigung vorliegen würden und die Voraussetzungen für einen Gnadenakt in persönlicher Hinsicht vorhanden wären, müsste verlangt werden, dass sich der Gesuchsteller, dem die Vollzugsbehörde während Jahren immer wieder entgegengekommen ist, vorerst den Behörden stellt und seine Strafe antritt. Auch die Begnadigungsbehörde hat wiederholt die Auffassung vertreten, es könnte Gesuchen im Ausland weilender Verurteilter um Erlass von Freiheitsstrafen kein Erfolg beschieden sein. Wir beantragen deshalb mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

Zolldepartements vom 25. Oktober 1951 wegen Einfuhrbannbrachs und Hinterziehung der Warenumsatz- und Luxussteuer zu 7 776,66 Franken, ohne Nachlass, da keine Unterziehung erfolgte. Kleinmann hat im Mai 1951 in seinem Eeisegepäck zwei Damenfingerringe und ein mit Edelsteinen besetztes Damenarmband aus Platin und Weissgold eingeführt, ohne sie den Zollorganen gegenüber zu deklarieren. Durch einen Bechtsanwalt erhob der Verurteilte gegen die Strafverfügung gleichzeitig Einsprache zum Zwecke der Herbeiführung der gerichtlichen Beurteilung, sowie Beschwerde beim Bundesrat gegen die Höhe der Busse. Nach Belehrung durch die Oberzolldirektion, dass sich der Verurteilte entweder für die Einsprache oder dann für die Beschwerde zu entscheiden habe, wurde auf die erstere verzichtet. In der Beschwerdebegründung wurde die Hohe des Schätzungswertes des Schmuckes beanstandet. Die von den Zollbehörden veranlasste Expertise ergab aber einen sogar noch höheren Wert, worauf der Verurteilte auch die Beschwerde zurückzog.

Da trotz den Mahnungen der Vollzugsbehörde Zahlungen nicht eingingen, müsste die Zwangsverwertung des als Zollpfand dienenden Schmuckes angedroht werden. Kleinmann liess hierauf durch einen Bechtsanwalt ein Begnadigungsgesuch einreichen, unter gleichzeitiger Überweisung einer ersten Teilzahlung von 4000 Franken. Dieser Betrag wurde von der Vollzugsbehörde zur teilweisen Deckung der zuerst fällig gewordenen Einfuhrabgaben bestimmt ; nur unter dieser Bedingung hat sie einstweilen auf die Verwertung des Zollpfandes, das nicht nur für die Busse, sondern auch für die hinterzogenen Abgaben haftet, verzichtet.

Kleinmann ersucht um Erlass der geschuldeten Einfuhrabgaben, oder, wenn dies nicht möglich sei, wenigstens um Erlass des nach Anrechnung der 4000 Franken noch verbleibenden Bussenrestes im Betrage von 3 776,66 Franken. Zur Begründung wird zunächst die Schuldfrage aufgeworfen und die durch die Oberzolldirektion erfolgte Abweisung des Gesuches um Bückerstattung der geschuldeten Einfuhrausgaben im Falle der Wiederausfuhr des Schmuckes beanstandet. Es wird geltend gemacht, es handle sich hier um einen ausgesprochenen Härtefall, der sich besonders für eine Begnadigung eigne. Die beschlagnahmten Schmuckstücke bildeten den Eest des elterlichen Vermögens, das in

421 Polen vor don Deutschen und Bussen hätte gerettet werden können. Es handle sich dahei um Familienstücke, die ihm als Andenken an seine Eltern, die im Kriege umgebracht worden seien, besonders teuer sein sollen. Er macht endlich geltend, in letzter Zeit finanzielle Verluste erlitten zu haben.

Soweit sich das Gesuch auf die Einfuhrabgaben, bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden, da die Möglichkeit einer Begnadigung lediglich gegenüber Strafen besteht. Ebenso kann auf die Vorbringen im Gesuch nicht eingegangen werden, soweit sich diese auf die Schuldfrage beziehen, die hier keiner Neuüberprüfung unterzogen werden kann. Es bleiben somit nurmehr die Behauptung, es handle sich um einen Härtefall, sowie der Hinweis auf die gegenwärtige finanzielle Lage.

Dass ein Härtefall vorliege, trifft nicht zu. Kleinmann ist durchaus gleich behandelt worden wie andere Fehlbare auch. Wie diese hat er die Folgen seines Verhaltens zu tragen. Als offenbar gewiegter Geschäftsmann kann er sich nicht auf Unbeholfenheit berufen. Er hat die schweizerischen Zollvorschriften verletzt, über die sich näher zu erkundigen er durchaus in der Lage gewesen wäre.

Dafür hat er wie jeder andere Fehlbare zu büssen. Den besonderen Umständen wurde durch den zur Anwendung gelangten Busgenansatz bereits Bechnung getragen. Bei dem Hinweis, die drei Schmuckstücke stellten Familienandenken dar, handelt es sich anderseits um Behauptungen, die keine Überprüfung zulassen. Starke Zweifel an der Eichtigkeit dieser Vorbringen sind jedoch im Hinblick auf die eingeholte Expertise am Platz. Danach ist möglicherweise das Armband, wie der Verurteilte behauptet, umgearbeitet worden; bei den Bingen handle es sich jedoch eher um Neuanfertigungen. Was endlich die finanzielle Lage des Gesuchstellers anbetrifft, so ist man völlig auf dessen eigene Angaben angewiesen. Dabei stehen wir unter dem bestimmten Eindruck, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht so schlimm sind, wie darzutun versucht wird. Wir haben mit der Vollzugsbehörde vielmehr die Überzeugung, dass Kleinmann angesichts seiner ausgedehnten geschäftlichen Tätigkeit keineswegs nur Verluste erleidet, und dass der ledige und mit Unterstützungspflichten nicht belastete junge Mann, der offenbar für sich einen sehr gehobenen Lebensstandard in Anspruch nimmt, durchaus in der Lage ist, die ihm auferlegte Busse zu zahlen. Wir beantragen deshalb mit der Oberzolldirektion die Gesuchs ab Weisung.

unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im März 1950 auf Grund einer der Arbeitgeberfirma erteilten auf Schweizeräpfel lautenden Ausfuhrbewilligung rund 6500 kg Tiroleräpfel zum Versand brachte, deren Wiederausfuhr nicht zulässig war. Die Arbeitgeberfirma Perlini & Co.

in Etzgen wurde für Busse.und Kosten solidarisch haftbar erklärt. Die von ihr gegen die Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde am 10. Juli 1951 vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement und am 23. November 1951 vorn Eundesrat abgewiesen.

422 Die Zahlungsaufforderungen der Vollzugsbehörde fanden weder beim Verurteilten, noch bei der Firma Perlini Beachtung, sodass die Betreibung eingeleitet werden musste, in deren Verlauf Kühne und die Firma Eechtsvorschlag erhohen. Nach Beseitigung dieses Hindernisses wurde zur Pfändung eines Lastwagens der Firma geschritten, worauf diese bis zur Erledigung des Gnadengesuches Kühnes den für Busse, Kosten, Gebühren und Betreibungsspesen angelaufenen Betrag von 945,05 Franken hinterlegte.

Kühne ersucht um" Begnadigung. Er weist zunächst auf die besonderen Umstände der Tatbegehung hin und macht ferner geltend, er sei vor einem Jahr aus der Firma Perhni ausgetreten und habe in Dintikon ein Kolonialwarengeschäft gekauft. Seine heutige finanzielle Lage erlaube ihm nicht, die Busse zu zahlen.

Die von den Zollbehörden über den Gesuchsteller durchgeführten Erhebungen ergeben eine eindeutig bessere finanzielle Lage als zur Zeit der Verurteilung.

Kühne lebt in geordneten Verhältnissen. Er verfügt zwar offenbar über kein Vermögen, dagegen über ein Einkommen, das ihm ohne weiteres gestatten würde, die Busse zum mindesten in Teilzahlungen abzutragen. Statt aber Zahlungen zu leisten, hat Kühne den Vollzug erschwert und es an jedem Zeichen guten Willens fehlen lassen. Wir beantragen unter diesen Umständen mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

16. Euth Kusch, 1907, Hausfrau, Lugano-Cassarate (Tessin), verurteilt durch Strafverfügung der Zollkreisdirektion Chur vom 29. April 1952 zu 356.65 Franken Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Frau Kusch hatte bei ihrer Einreise in die Schweiz am 8. März 1952 die Frage des schweizerischen Grenzzollbeamten nach zu verzollenden Waren in verneinendem Sinne beantwortet. Die Eevision des Gepäcks förderte eine ganze Beihe von zollpflichtigen Gegenständen zutage. - Frau Kusch reichte nach Eröffnung des Strafentscheides unter Hinweis auf ihre Mittellosigkeit ein Wiedererwägungsgesuch ein, das abgewiesen werden musste. Sie verzichtete auf die Beschwerdemöglichkeit, auf die sie ausdrücklich aufmerksam gemacht worden war und verlangte die Einräumung von Zahlungserleichterungen. In regelmässigen Teilzahlungen entrichtete die Verurteilte in der Folge 812,90 Franken an die Busse und überdies die geschuldeten Eingangsabgaben im Betrage von
99,70 Franken.

Frau Kusch ersuchte am 25. November 1952 um gnadenweisen Erlass des Bussenrestes von 43.75 Franken. Sie macht geltend, unter schwierigen Bedingungen geleistet zu haben, was ihr überhaupt möglich gewesen sei. Nun stehe der Winter vor der Tür, wo sie überhaupt kein Einkommen habe. Es fehlten ihr heute die der Zollverwaltung gegenüber geleisteten Zahlungen für den Lebensunterhalt. Sie sei vor sieben Jahren als Bückwanderin mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann mittellos aus Deutschland zurückgekehrt. Die einzige Tochter lebe bei Verwandten in Deutschland.

Die Zollverwaltung hat die Verhältnisse der Gesuchstellerin an Ort und Stelle überprüft. Die finanzielle Lage Frau Kuschs ist diesen Erhebungen

423 zufolge ungünstig. Sie lebt aus einer bescheidenen Witwenrente und aus dem Ertrag des gelegentlichen Vermietens von Zimmern ihrer Wohnung in der guten Jahreszeit.

Der Gesuchstellerin wird von den Ortsbehörden ein gutes Zeugnis ausgestellt. Es handle sich um eine einfache und rechtschaffene Frau. Wir stimmen mit der Vollzugsbehörde darin überein, es lasse sich auf Grund des Ergebnisses ihrer Erhebungen ein Gnadenakt hier befürworten. Dass es sich bei dem noch ausstehenden Bussenbetrag nur noch um eine bescheidene Summe handelt, vermag daran nichts zu ändern. An den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin gemessen, bildet die Bestschuld für diese keineswegs eine Kleinigkeit.

Wir beantragen mit der Oberzolldirektion den Erlass des noch ausstehenden Bussenbetrages von 43,75 Pranken.

departements vom 23. März 1948 zu Bussen von je 2000 Franken, je unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Die Brüder Santi führten im Jahre 1946 auf Grund eines vom italienischen Automobilklub ausgestellten Tryptiks widerrechtlich ein in Italien gekauftes Personenautomobil Marke «Lancia» in die Schweiz ein. Da sich Mängel zeigten, verbrachten sie den Wagen im folgenden Jahre wieder nach Italien, tauschten ihn dort gegen eine Maschine «Alfa Eomeo», die in der gleichen widerrechtlichen Weise in die Schweiz übergeführt wurde, nachdem die beiden dafür, unter Angabe eines falschen Domizils in Italien, wiederum ein Tryptik gelöst hatten. - Der Inlandwert der beiden Fahrzeuge belief sich auf 12 000 Franken, die darauf lastenden hinterzogenen Einfuhrausgaben betrugen 4381,75 Franken.

Gegen, die Straf Verfügungen erhoben die Verurteilten Einspruch und verlangten gerichtliche Beurteilung. Gleichzeitig reichten sie beim Bundesrat Verwaltungsbeschwerde gegen die Bussenhöhe ein. Der Bundesrat entschied am 14. März 1949, dass auf die Einsprache zufolge der abgegebenen vorbehaltlosen Uritemehungserklärung nicht eingetreten werden könne; die Verwaltungsbeschwerde wies er als unbegründet ab. - Der Vollzug der Bussen gestaltete sich äusserst mühsam. Nach Entdeckung der Verfehlungen hinterlegte Bruno Santi 2 878,40 Franken, was den bei der Einfuhr des Lancia hinterzogenen Einfuhrabgaben entsprach. Im Einverständnis mit den Verurteilten und unter deren Mitwirkung wurde alsdann der zweite Wagen verwertet und der Erlös gleichmässig auf die beiden Bussen verteilt. Gemäss der den Verurteilten durch die Vollzugsbehörde am 28. Juni 1950 zugestellten Abrechnung hatte jeder noch einen Bussenanteil von 800 Franken zu tilgen, sowie die Einfuhrabgaben für den «Alfa Eomeo» im Betrage von l 503,35 Franken, für die sie solidarisch hafteten. In den folgenden Jahren wurde den Verurteilten seitens der Zollbehörden aussero'rdentlich weit entgegengekommen. Diese Langmut wurde in-

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dessen nicht entsprechend gewürdigt. Die Zolldirektion Schaffhausen war unter zwei Malen gezwungen, gegen Antenore Santi, der überhaupt nichts bezahlte, die Betreibung einzuleiten, wobei dieser das erstemal ohne ersichtlichen Grund sogar Bechtsvorschlag erhob. Heute stehen von der Busse des Bruno Santi noch 421 ,65 Franken aus, von jener des Antenore noch 917,65.

Die Verurteilten ersuchen um einen Gnadenerlass. Bruno Santi führt an, seine Ehefrau, die bisher einem eigenen Verdienst nachgegangen sei und zur Tragung der Lasten viel mitgeholfen habe, sei gezwungen gewesen, ihre Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufzugeben. "Überdies stehe seine Tochter im ersten Lehrjahr, was ihm, wegen der damit bedingten Anschaffungen (Bücher usw.), zusätzliche Auslagen verursache. Antenore Santi macht ebenfalls den Gesundheitszustand seiner Ehefrau geltend, die sich einer Kückenoperation habe unterziehen müssen, was ihr nunmehr dauernde Schonung auferlege.

Antenore Santi hat für seine Ehefrau und ein 4-jähriges Kind aufzukommen. Frau Santi leidet an Eückenschmerzen, kann indessen die normalen Hausarbeiten verrichten. Ist auch das Einkommen des Gesuchstellers bescheiden, so sind doch die Verhältnisse als geordnet zu bezeichnen. Besondere Erwähnung verdient der auch im Mitbericht der Vollzugsbehörde hervorgehobene Umstand, dass der Verurteilte, der erklärt, keine Teilzahlungen mehr leisten zu können, im Dezember 1952 einen teuren Spiegelschrank auf Abzahlung kaufte, an den er seither jeden Monat 100 Franken abzahlt. Es geht daraus hervor, dass es Antenore Santi offenbar an der nötigen Einsicht fehlt. Einem Verurteilten gegenüber, der solche keineswegs nötigen neuen Verpflichtungen eingeht, sich der Strafvollzugsbehörde gegenüber aber auf seine schlechte finanzielle Lage beruft, kann im Wege der Begnadigung nicht entgegengekommen werden.

Bruno Santi, der finanziell besser gestellt ist als sein Bruder, vermag keine ina Gewicht fallenden Kommiserationsgründe geltend xu machen. Die volle Tilgung seiner Busse ist ihm deshalb zuzumuten.

Wir beantragen mit der Oberzolldirektion gegenüber beiden Gesuchstellern die Gesuchsabweisung. Sofern diese zahlungswillig sind, können sie weiterhin mit der Gewährung von Zahlungserleichterungen seitens der Vollzugsbehörde rechnen.

ken Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er von seinem Schwager ein Paket mit einer halben Million Blatt Zigarettenpapier zur Aufbewahrung übernahm und diesen sich daraus fortlaufend versorgen liess, obschon er wusste, dass die Ware widerrechtlich in die Schweiz eingeführt worden war. Seine gegen die Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 18. Juli 1949 abgewiesen. - Der Vollzug der Busse gestaltete sich mühsam. Schindelholz zahlte zunächst überhaupt nichts. Er versprach jedoch regelmässige Teil-

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Zahlungen, nachdem beim Eichter der Umwandlungsantrag gestellt worden war, was die Zollbehörden zum Bückzug dieses Begehrens bewog. In der Folge liées es der Verurteilte jedoch bei einer einzigen Teilzahlung von 20 Franken bewenden. Als auf weitere Mahnungen nichts mehr einging, wurde die Busse vom Obergericht des Kantons Bern auf erneuten Umwandlungsantrag hin am 16. Oktober 1952 in 69 Tage Haft umgewandelt, nachdem der erstinstanzliche Eichter die Umwandlung zunächst irrtümlicherweise wegen unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen hatte.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um .Ausschluss der Bussenumwandlung in Haft. Zur Begründung unterzieht er zunächst die Strafverfügung einer Kritik und führt alsdann die namentlich durch langjährige schwere Krankheit der Ehefrau verursachte schlechte finanzielle Lage an.

Die Haftverbüssung würde für ihn, die kranke Ehefrau und die vier Kinder eine unyerhältnismässige und sicher nicht gewollte Härte bedeuten.

Soweit sich die Ausführungen im Gesuch auf die Schuldfrage beziehen, kann darauf nicht eingetreten werden. Immerhin erklärt die Oberzolldirektion in ihrem Mitbericht selbst, der Gesuchsteller habe aus Gutmütigkeit und nicht aus Gewinnsucht gehandelt.

Die finanzielle Lage des Schindelholz ist ungünstig. Sein Verdienst würde voraussichtlich gerade ausreichen für den Unterhalt der sechsköpfigen Familie.

Nun hat der Gesuchsteller in den letzten Jahren aber ganz bedeutende Beträge für die ärztliche Behandlung seiner Ehefrau auslegen müssen. Für 8600 Franken war er in der Lage, Quittungen vorzulegen. Die Gesamtauslagen sollen sich jedoch auf über 6000 Franken belaufen. Der Umwandlungsrichter ist bei der Überprüfung der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten zum Schlüsse gelangt, die unverschuldete Zahlungsunfähigkeit sei nachgewiesen. Die Vollzugsbehörde spricht sich deshalb für eine bedingte Begnadigung aus.

Wir können uns der Auffassung der Oberzolldirektion anschliessen, wenn wir auch trotz vorhandenen Schwierigkeiten gern einen etwas ausgeprägteren Sühnewillen hätten feststellen mögen. Diesem Umstand wird bei der Festsetzung der Probezeit Eechnung zu tragen sein. Wir beantragen den bedingten Erlass der Haftstrafe von 69 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

12. Februar 1949 wegen Gehilfenschaft bei Ausfuhrbannbruch mit 27 Strickmaschinen zu 832 Franken Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Da Schnyder den Zahlungsaufforderungen nicht nachkam, musste die Betreibung eingeleitet werden, worauf sich der Verurteilte verpflichtete, Teilzahlungen zu leisten. Nach Überweisung von 57,25 Franken reichte er ein erstes Begnadigungsgesuch ein, das in der Dezembersession 1950 abgewiesen wurde (BB1 III, 327). Seither hat er sich um die Tilgung seiner Schuld nicht gekümmert. Am 1. Dezember 1952 erfolgte die Umwandlung

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der Busse in.82 Tage Haft durch den Gerichtspräsidenten von Lugano-Land; dabei gelangte allerdings die Zahlung von 57,25 Franken nicht richtig zur Anrechnung. Die dem Bussenrest von 776,25 Franken entsprechende Busse hätte lediglich 78 Tagen Haft entsprochen.

Mit Zustimmung des Verurteilten ersuchte dessen Ehefrau sofort nach Eröffnung des Umwandlungsentscheides erneut um Begnadigung. Wie im ersten Gesuch wird zunächst behauptet, Schnyder sei im guten Glauben gewesen, als er im Auftrage Dritter die Maschinen seinerzeit übernommen und befördert habe. Gewinn sei keiner erzielt worden. Müsse der Verurteilte die Haftstrafe verbüssen, so werde Frau Schnyder mit den drei Knaben in eine Notlage geraten.

Zunächst sei wiederum darauf hingewiesen, dass Schnyder über die vorgesehene widerrechtliche Ausfuhr der von ihm in seiner Garage in Maghaso übernommenen und von ihm ans Seeufer transportierten Strickmaschinen, die zerlegt und in Lasten verpackt waren, orientiert gewesen ist, Schnyder anerkannte dies im Strafprotokoll unterschriftlich. Die erneuten, wider besseres Wissen abgegebenen Unschuldsbeteuerungen beweisen die fehlende Einsicht.

- Die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten sind nach wie vor bescheiden, jedoch geordnet. Eine Verschlechterung seit Abweisung des ersten Gesuches ist nicht eingetreten. Möglich ist, dass Frau Schnyder mit den drei Knaben während der Haftverbüssung finanziellen Schwierigkeiten begegnen wird. Es ist aber in Bechnung zu stellen, dass dies da, wo Strafen zu vollstrecken sind, eine häufige Erscheinung ist. Sie als Begnadigungsgrund anzuerkennen, würde heissen, dass ein grosser Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafen überhaupt nicht vollstreckt werden könnte. - Für die Beurteilung dieses Gesuches fällt überdies ins Gewicht, dass Schnyder sich seit seiner Abweisung durch die Bundesversammlung im Dezember 1950 um die Tilgung der Busse überhaupt nicht kümmerte. Den Nettoerlös aus dem Verkauf seiner Garage in Magliaso, der sich auf über 6000 Franken belaufen haben soll, hat er für andere Zwecke verwendet und daraus nicht die geringste Abzahlung an die Busse geleistet.

Wir halten mit der Oberzolldirektion dafür, dass sich ein Gnadenakt unter den hier vorliegenden Verhältnissen nicht verantworten liesse. Schnyder wusste von Anfang an und im besonderen nach der Abweisung
des ersten Begnadigungsgesuches, was ihn bei Nichtbezahlung der Busse erwarte. Trotzdem hat er sich in keiner Weise angestrengt und jeden Sühnewillen vermissen lassen.

Gegen ein Entgegenkommen sprechen überdies die bereits im Antrag zum ersten Gesuch erwähnten Vorstrafen. Wir beantragen deshalb mit der Oberzolldirektion die Gesuchs ab Weisung, unter Ansetzung einer Sperrfrist von zwei Jahren gemäss Artikel 395, Absatz 3 StrGB. Das dem Umwandlungsrichter in der Bemessung der Haftdauer unterlaufene Versehen wird die Vollzugsbehörde richtigstellen können durch Vollstreckung einer dem ausstehenden Bussenbetrag tatsächlich entsprechenden Haftstrafe von 78 (statt 82) Tagen.

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427 Zollübertretung zu 4967,74 Franken Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Schöbi hat, unter Aufgabe fiktiver, auf Heizöl mit reduziertem Zollansatz lautender Bestellungen gegenüber seiner früheren Arbeitgeberfirma, nahezu 6000 Kilogramm Bohöl zu dem der stärkeren Zollbelastung entsprechenden höheren Preis des Dieselöls verkauft und die dem hinterzogenen Zoll entsprechende Differenz von über 900 Pranken für sich "behalten. - Schöbi wurden Zahlungserleichterungen gewährt. Die bescheidenen Monatsbetreffnisse wurden zunächst nicht regelmässig eingehalten. Nach weiteren Mahnungen wurde die Busse bis auf 4857,74 Franken abgetragen. Die hinterzogenen Abgaben wurden von der solidarisch haftenden Arbeitgeberfirma bezahlt.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung. Als Begründung verweist er auf die Umstände der Tatbegehung und macht geltend, die Busse drücke ihn schwer.

Wohl habe man ihm Gelegenheit zu Teilzahlungen gegeben. Indessen habe er auch noch den Zollbetrag an die frühere Arbeitgeberfirma zurückzuerstatten.

Zu allem lange es trotz grösster Sparsamkeit mit dem gegenwärtigen Lohn nicht.

Schöbi hat für Frau und zwei Kinder aufzukommen. Seine finanziellen Verhältnisse sind im Hinblick auf den bezogenen Lohn bescheiden, jedoch geordnet. Wenn dem Gesuchsteller auch geglaubt werden darf, dass ihm die Zahlungen an die Busse nicht leicht fallen, so können ihm weitere Leistungen doch durchaus zugemutet werden. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Verurteilte ohne Not aus Gewinnsucht und unter Ausnützung der Gutgläubigkeit der Mitbeschuldigten fortgesetzt die ihm bekannten Zollvorschriften verletzt hat. Dieses Verhalten verlangt eine entsprechende Sühne, die Schöbi bisher nicht geleistet hat. Auch ein Teilerlass, für dessen Ausmass unter den gegebenen Umständen übrigens jeder Anhaltspunkt fehlen würde, liesse sich heute schwerlich rechtfertigen. Wir stimmen der im Mitbericht der Oberzolldirektion vertretenen Auffassung zu, Schöbi habe zunächst seinen Sühnewillen ohne Verzögerung weiter unter Beweis zu stellen. Wir beantragen deshalb zurzeit mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung, Die Vollzugsbehörde stellt wie bis anbin weitgehende Zahlungserleichterungen in Aussicht.

bruchs zu 6780 Franken Busse, ohne Nachlass, da er sich der Strafverfügung weder vor noch nach der Eröffnung unterzogen hat. Torri brachte in den Jahren 1949/50 anlässlich verschiedener Fahrten für einen Dritten chemische und pharmazeutische Produkte in einem mit besonderen Schmuggelverstecken hergerichteten Wagen ohne Zollanmeldung und unter Verletzung des Ausfuhrverbotes nach Italien. Gegen die Strafverfügung der Oberzolldirektion wurde Beschwerde eingereicht, worauf das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement die Busse am 20. Mai 1950 in milderer Beurteilung des Verschuldens auf 8890 Franken herabsetzte. Diesen Beschwerdeentscheid zog Torri an den

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Bundesrat weiter. Er verlangte nochmalige Überprüfung seines Falles unter Hinweis auf den Umstand, dass sein Auftraggeber, der durch die administrative Strafverfügung zu einer Busse von 10 170 Pranken verurteilt worden war, die gerichtliche Beurteilung verlangt hätte. Obschon der Auftraggeber vom Assisengericht Lugano-Land entgegen dem Antrag der Bundesanwaltschaft tatsächlich nur zu einer Busse von 3390 Franken verurteilt worden war, lehnte der Bundesrat eine weitere Herabsetzung der dem Torri auferlegten Busse letzt-' instanzlich ab. Er stellte im Beschwerdeentscheid vom 4. April 1951 ausdrücklich fest, das richterliche Urteil gegenüber dem Auftraggeber sei unbefriedigend, und es bestehe kein Anlass, nun auch die Busse des Torri, die dessen Verschulden entspreche, herabzusetzen.

Die Zahlungsaufforderungen der Vollzugsbehörde beachtete Torri nicht und liess es zur Ausstellung eines Verlustscheines kommen. Erst nachdem der Bichter die Busse am 1. Dezember 1952 in 3 Monate Haft umgewandelt hatte und der Haftantrittsbefehl ergangen war, machte sich Torri durch die Einreichung des vorliegenden Begnadigungsgesuches bemerkbar.

Der Verurteilte ersucht um Aufhebung der Haftstrafe. Er sei als einfacher Arbeiter, der für seine Frau und 2 Kinder aufzukommen habe, nicht in der Lage gewesen, die Busse abzutragen. Müsse er die Haftstrafe verbüssen, so hätte darunter in erster Linie seine Familie zu leiden. Er verspricht Teilzahlungen zu leisten.

Die bereits zur Zeit der Ausfüllung der Busse angespannte finanzielle Lage des Gesuchstellers hat sich nach den Feststellungen der Zollbehörden insofern verschlechtert, als Torri nun auch noch für ein uneheliches Kind aufzukommen hat. Da er von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt lebt und selbst bei der Mutter des unehelichen Kindes wohnt, sind ihm überdies Alimentenverpflichtungen der Ehegattin und dem neunjährigen Töchterchen gegenüber erwachsen. Die sich aus diesen Verhältnissen ergebende Verschlechterung der finanziellen Lage ist indessen völlig selbstverschuldet und legt einen Gnadenakt keineswegs nahe.

Auch der Umstand, dass der Auftraggeber des Torri gerichtlich zu einer milderen Busse verurteilt worden ist, vermag aus den bereits im Beschwerdeentscheid des Bundesrates enthaltenen Erwägungen eine Begnadigung nicht zu begründen. Es wird diesbezüglich auf
frühere ähnlich gelagerte Fälle verwiesen., wo sich die Begnadigungsbehörde den Erwägungen und Anträgen des Bundesrates jeweils angeschlossen und geweigert hat, die Strafen herabzusetzen oder zu erlassen lediglich wegen der gegenüber Mitbeschuldigten erfolgten milderen gerichtlichen Verurteilungen, die mit den üblicherweise zur Anwendung gelangenden Bussenansatzen in offenem Widerspruch stehen (vgl. Anträge 20 des Berichtes vom 2. November 1950, BEI III, 324, und l des Berichtes vom 14. November 1951, BB1 III, 650). Wir vermögen gegenüber Torri, der sich lange Zeit überhaupt nicht um die Tilgung seiner Bussenschuld kümmerte und der die Verschlechterung seiner finanziellen Lage selbst verschuldet hat,

429 einen Gnadenakt nicht zu befürworten. Dass unter einem allfälligen Haftvollzug vor allem seine Angehörigen zu leiden haben, trifft zu. Torri, der sonst übrigens nicht allzu grosse Eücksichten auf seine Familie nahm, hätte sich darüber eben vorher Rechenschaft ablegen müssen. "Wir beantragen mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

vom 7. August 1947 wegen Gehilfenschaft bei Ausfuhrbannbruch mit Zigaretten und wegen Zollhehlerei zu Bussen von 190 080 und 18 685 Franken, ohne Nachlass, weil rückfällig. Eine Beschwerde gegen die beiden Strafverfügungen wurde vom Bundesrat am 18. März 1949 abgewiesen. Travaini hat für Vater und Sohn Mascetti in Chiasso in zahlreichen Fahrten mit seinem Lieferungsauto Zigaretten im Werte von 190 080 Franken an die Grenze geführt und diese den Schmugglern selbst oder -von diesen bezeichneten Drittpersonen übergeben.

Von diesen übernahm er für seine Auftraggeber und zum Teil auch auf eigene Rechnung Wurstwaren, die er nach Chiasso führte und die dort unter seiner Mithilfe an schweizerische Käufer versandt wurden.

Travaini zahlte nichts und reichte ein Gnadengesuch ein, das in der Dezembersession 1951 zur Abweisung gelangte. Im damaligen Antrag des Bundesrates, dem die Begnadigungsbehörde folgte, wurde darauf hingewiesen, der Fall Travaini stelle nicht nur wegen der Höhe der Bussenbeträge eine Besonderheit dar, sondern auch infolge des Umstandes, dass den beiden Auftraggebern des Travaini, die die gerichtliche Beurteilung verlangt hatten, von der Corte delle assisi pretoriali in Mendrisio die ihnen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement auf Grund der üblicherweise zur Anwendung gelangenden Ansätze auf 286 575 und 20 810 Franken zugemessenen gemeinsamen Bussen auf 9552,50 bzw. 6770 Franken herabgesetzt wurden. Dieses Urteil ist vom Kassationshof des Kantons Tessin bestätigt, vom Kassationshof des Bundesgerichts wegen Verletzung von Bundesrecht dagegen aufgehoben worden. Das Gericht in Mendrisio hat daraufhin die gemeinsamen Bussen für Vater und Sohn Mascetti auf 12 000 und 8 000 Franken erhöht. Es hat damit das bundesgerichtliche Urteil wenn auch nicht "dorn Sinne, so doch der Form nach berücksichtigt, weshalb eine erneute Anfechtung des Urteils nicht mehr erfolgte.

Für die Abweisung des ersten Gesuches war massgebend, dass stichhaltige Kommiserationsgründe für eine Begnadigung nicht vorlagen. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Verurteilte, der bis dahin nicht einmal den Versuch unternommen habe, an seine Busse etwas zu zahlen, als zollrechtlich vorbestrafter Schmuggler eines Gnadenaktes unwürdig sei. Wenn es auch als stossend empfunden werde, dass der Gesuchsteller als Gehilfe,
der sich der Strafverfügung unterzogen hat, eine um ein Vielfaches höhere Busse zu bezahlen haben solle, als die Anstifter und Organisatoren, so hielten solche wenn auch verständliche gefühlsmässige Überlegungen objektiver Betrachtung nicht stand. Das Urteil des Gerichts in Mendrisio stehe zu der jahrelangen vom

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Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement zur Anwendung gebrachten und im Beschwerdeverfahren vom Bundesrat geschützten Strafpraixs in krassem Widerspruch. Für die Beurteilung der hier in Frage stehenden Bussen könne dieses Urteil jedenfalls nur einen relativen Maßstab bilden. Würde damit eine Bussenherabsetzung in bezug auf Travaini begründet, so könnte die von diesem mit Eecht geltend gemachte Bechtsungleichheit für seine Strafe wohl beseitigt werden; indessen würden die Ungleichheit und Ungerechtigkeit gegenüber all den vielen andern in Zollsachen nach dem üblichen Maßstab Verurteilten noch grösser. Es wurde dabei auf einen früheren Fall Gianolli Bezug genommen, wo der Bundesrat in gleicher Weise Stellung bezogen hatte und wo die Begnadigungsbehörde diesen Standpunkt übernommen hatte (vgl. für Travaini Antrag l des Berichtes vom 14. November 1951, BEI III, 650, und für Gianolli Antrag 20 des Berichtes vom 2. November 1950, BEI III, 324).

Die beiden Bussen wurden nach Abweisung des ersten Gesuches vom Gerichtspräsidenten von Mendrisio am 28. März 1952 in zweimal drei Monate Haft umgewandelt. Am 81. März 1952 teilte das Justizdepartement des Kantons Tessin Travaini mit, er werde bei Nichtbenützung einer letzten Zahlungsfrist von 80 Tagen zur Hafterstehung eingezogen.

Daraufhin liess der Verurteilte am 28. April 1952 durch einen Bechtsanwalt erneut um Begnadigung nachsuchen. Zur Begründung des neuen Gesuches brachte er im wesentlichen die gleichen Gründe vor, die bereits im ersten Gesuch enthalten waren. Für den Fall einer Begnadigung anerbot sich Travaini, ein Darlehen von 4000 bis 5000 Franken aufzunehmen und diesen Betrag zu überweisen. Nebenbei wird den Zollbehörden der Vorwurf gemacht, sie hätten dem Gesuchsteller seinerzeit nahegelegt, das administrative Straf- und Bussenverfahren einzuschlagen, während die Hauptbeschuldigten die gerichtliche Beurteilung verlangt hätten und nur zu einem kleinen Bruchteil des Bussenbetrages verurteilt worden seien, den die Administrativbehörde ihm auferlegt habe. Ferner behauptet er, die Zigarettenausfuhr, für die er bestraft worden sei, unterliege heute schweizeriseherseits keinen Beschränkungen mehr.

Der Bundesanwalt hat dem zweiten Gesuch durch Verfügung vom 1. Juli 1952 unter Kenntnisgabe an den Präsidenten der Begnadigungskommission auf Grund des
Oberaufsichtsrechtes über den Strafvollzug in Fiskalstrafsachen gestützt auf Artikel 818 des Bundesstrafprozesses die aufschiebende Wirkung verweigert. Er hat das Justizdepartement des Kantons Tessin ersucht, den Vollzug beider Haftstrafen von je 90 Tagen umgehend zu veranlassen. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung wurde begründet mit dem Fehlen zwingender Begnadigungsgründe und mit dem Mangel an Sühnebereitschaft, Gleichzeitig wurden Vorwürfe an die Zollverwaltung zurückgewiesen. So ist die Behauptung unwahr, Travaini habe auf Anraten der Zollbehörden das administrative Strafverfahren gewählt. Der Verurteilte hat sich der Strafverfügung gar nicht unterzogen, es andererseits aber versäumt, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Der unzutreffende Hinweis, die Zollverwaltung begünstige den Bauchwarenschmuggel, ist endlich zur Begründung eines Gnadenaktes besonders ungeeignet.

431 Das Justizdepartement des Kantons Tessin hat dem Gesuchsteller, entgegen der Verfügung des Bundesanwaltes vom 1. Juli 1952 und ohne diesen zu benachrichtigen, erneut Strafaufschub gewährt. Die Bundesanwaltschaft bekam davon erst Kenntnis, als der Anwalt des Verurteilten an sie gelangte, sie von der inzwischen erfolgten Zahlung von 8.00 Franken in Kenntnis setzte und sich über die Weiterbehandlung des immer noch hängigen Begnadigungsgesuches erkundigte. Seitens der Bundesanwaltschaft wurde dem Anwalt erklärt, die Begnadigungsfrage könne erst nach Antritt der Haftstrafe durch Travaini einer neuen Prüfung unterzogen werden. - Der Verurteilte hat diesen Hinweis beherzigt. Der Straf antritt wurde in Berücksichtigung der besonderen beruflichen Anforderungen auf den 1. Mai 1953 angesetzt.

Es ist nun zu prüfen, ob angesichts dieser etwas veränderten Sachlage ein teilweises Entgegenkommen verantwortet werden könnte. Erhebliche Bedenken stellen sich einem Gnadenakt nach wie vor entgegen im Hinblick auf die zollrechtlichen Vorstrafen des Verurteilten und seine jahrelange, auf fehlenden Willen zur Sühne zurückzuführende Säumnis. Überdies scheint sich die finanzielle Lage des Gesuchstellers seit dem Urteil und seit der Abweisung des ersten Gesuches nicht wesentlich geändert zu haben. Seine Verhältnisse sind bescheiden und lassen die Möglichkeit, dass er die ihm auferlegten Bussen je tilgen könnte, als gänzlich ausgeschlossen erscheinen. Andrerseits ist eine Notlage nicht vorhanden. - Zugunsten des Verurteilten kann angeführt werden, dass er endlich seine Auflehnung gegen das ibm als allzu hart und gegenüber der Bestrafung seiner Auftraggeber als rechtsungleich empfundene Urteil überwunden zu haben scheint. Er hat begonnen zu zahlen und sich entschlossen, die Strafe anzutreten. Auch hat sich Travaini seit den Verfehlungen, die den beiden Bussen zugrunde liegen, nicht mehr vergangen. Bei den Gemeindebehörden geniesst er einen guten Euf.

Die Zolldirektion Lugano vertritt in ihrem Nachtragsbericht vom 21, März 1953 die Auffassung, Travaini solle zunächst seine Haftstrafe antreten. Auf Grund eines dritten Gesuches könne dann sein Fall erneut überprüft werden.

Diese Meinungsausserung stimmt im wesentlichen mit dem überein, was nun tatsächlich vor sich geht. Dagegen sollte davon abgesehen werden, von Travaini
zu verlangen, er habe nach Verbüssung der ersten drei Monate Haft ein neues, drittes Gnadengesuch einzureichen. Hätte dies doch zur Folge, dass im Zeitpunkt der Erneuerung des Gesuches der Strafvollzug wieder unterbrochen und die Strafhaft bei der allfälligen Abweisung des Gesuches nochmals angetreten werden müsste. Das würde eine Straferschwerung darstellen, die bei sofortigem Eintreten auf Grund des bereits vorliegenden Gesuches vermieden werden kann.

Für den Fall, dass dem Gesuchsteller ein gnadenweises Entgegenkommen gezeigt werden sollte, wäre davon auszugehen, die grössere, 190 080 Franken betragende Busse sei durch die Verbüssung der ersten drei Monate Haft, die unter allen Umständen zu vollstrecken sind, getilgt. Ein allfälliger Gnadenakt könnte sich somit lediglich auf die zweite Busse von 18 685 Franken bzw. die entsprechende weitere Haftstrafe von diei Monaten beziehen. Hierbei wäre

432 davon auszugehen, dass Travaini in seinem zweiten Gesuch selbst Zahlungen in der Höhe von 4000 bis-5000 Franken als möglich in Aussicht gestellt hat.

Es scheint uns, dass auf dieser Grundlage ein Entgegenkommen verantwortet werden könnte, wobei der früheren Schmuggeltätigkeit des Gesuchstellers bei der Festsetzung der Probezeit entsprechend Bechnung zu tragen wäre. In diesem Sinne beantragen wir im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion den bedingten Erlass der Haftstrat'e von drei Monaten, die der Busse von 18 685 Franken entspricht, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren und mit der besonderen A u f l a g e , dassTravaini vor seiner Entlassung aus der gegenwärtigen Strafhaft die in Aussicht gestellten 4000 Franken, abzüglich der bereits entrichteten 800 Franken, zahlt. Der Verurteilte mag sich bewusst sein, dass ihm damit ein sehr weitgehendes Entgegenkommen gezeigt wird. .

f 1947 wegen Zollhehlerei zu 5211,34 Franken Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Tschupp stellte verschiedenen Individuen, deren Bekanntschaft er im Tessin gemacht hatte, das erforderliche Geld zur Verfügung zum Ankauf von 700 Begenmänteln, 260 Metern Kunstseidenserge, Lederwaren, Wollartikeln, seidenen Damenstrümpfen u.a.m. Er war bei der Entgegennahme und Kontrolle der Waren zugegen und half beim Weiterversand nach Luzern mit. Dies alles, obschon ihm bekannt war, dass es sich um Schmugglerware handelte. - Der Verurteilte liess es zur Ausstellung eines Verlustscheines kommen. Angesichts der drohenden Umwandlung zahlte er alsdann 1200 Franken und versprach die Leistung von regelmässigen monatlichen Beträgen von 50 Franken. Die Vollzugsbehörde zog daraufhin den Umwandlungsantrag zurück. Nach Abtragen der Restbusse durch Teilzahlungen bis auf den Betrag von 3581,49 Franken reichte Tschupp ein erstes Begnadigungsgesuch ein, das in der Dezembersession 1951 abgewiesen wurde (Antrag 11 des Berichtes vom 14. November 1951 ; BEI. III, 662). In Übereinstimmung mit dem bundesrätlichen Antrag ging die Bundesversammlung davon aus, ein Gnadenakt liesse sich trotz der ungünstigen finanziellen Lage und den Auswirkungen des Bussenvollzugs auf die Familie nicht rechtfertigen; Tschupp hätte sich früher über diese nachteiligen Folgen Eechenschft geben müssen.

Aber axich wenn Kommiserationsgründe
vorliegen würden, könnte ein Entgegenkommen nicht in Erwägung gezogen werden, im Hinblick auf seine Verurteilung wegen Gehilfenschaft bei Abtreibung.-Tschupp hat hierauf in weiteren 10 Teilzahlungen nochmals 295 Franken bezahlt.

Der Verurteilte ersucht für den Bussenrest von 3236,49 Franken erneut um Begnadigung, Er verweist wiederum auf seine ungünstigen finanziellen Verhältnisse und bezeichnet seine Notlage als katastrophal. Die Luzerner Behörden seien ihm in Würdigung seiner schwierigen Lage in verschiedener Hinsicht entgegengekommen. Nur in Bern kümmere man sich wenig darum, ob eine Familie zugrunde gehe.

433

Die finanzielle Lage des Gesuchstellers ist tatsächlich schwierig, Eine Verschlechterung seit der Abweisung des ersten Gesuches dürfte dadurch eingetreten sein, dasa die Ehefrau wegen der heiden heranwachsenden Kinder, und weil sie selbst schonungsbedürftig ist, keinem eigenen Verdienst mehr nachgehen kann. Ihr Einkommen von 100 bis 160 Pranken monatlich, das durch die inzwischen erfolgte Lohnerhöhung des - Gesuchstellers nicht aufgewogen wird, fehlt somit heute im Haushalt. Die Behörden in Luzern sind Tschupp aus diesem Grunde bereits entgegengekommen. Die Steuerbetreffnisse der Jahre 1950 und 1951 wurden dem Verurteilten erlassen, ebenso die Hälfte der Untersuchungs- und Gerichtskosten aus dem oben erwähnten gemeinrechtlichen Urteil.

Nun wären aber die Schwierigkeiten nicht halb so gross, wenn Tschupp nicht nach Abweisung des ersten Gesuches und nach Abtragung des für die Bussenzahlung aufgenommenen Darlehens keineswegs dringende neue Verpflichtungen eingegangen wäre.. Übernahm er doch von einer nach Übersee ausgewanderten Verwandten deren gesamte Wohnungsausstattung für 8250 Franken. Durch dieses Geschäft wird er heute zur Zahlung von monatlich 150 Franken verpflichtet, die ihm für den Unterhalt der Familie fehlen. Nicht mit Unrecht bezeichnet es die Oberzolldirektion in ihrem Mitbericht als eigenartig, dass Tschupp durch die Übernahme dieser teuren Wohnungseinrichtung sich eine weitere hohe Schuldenlast auflud, wo doch seine finanzielle Lage ohnehin schon ungünstig war. Auch falle auf, dass es der Gesuchsteller offenbar in Ordnung finde, diese freiwillig übernommene neue Privatschuld durch Monatsraten von 150 Franken zu tilgen und andererseits dem Bundesrat und der Begnadigungsbehörde hinsichtlich des Vollzugs der Busse Härte vorzuwerfen und sie für allfällige Folgen der von ihm allein verschuldeten Misere verantwortlich machen zu wollen. Dabei habe sich die Zollbehörde mit Teilzahlungen von monatlich 25 Franken begnügt.

Spricht die heutige finanzielle Lage, sowie der bisher bekundete Zahlungswille für ein Entgegenkommen, so erheben sich wegen dieser eigenartigen Einstellung des Verurteilten dagegen ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Würdigkeit, die ja ohnehin durch die gemeinrechtliche Bestrafung in Frage gestellt ist. Von einem gänzlichen Erlass kann unter diesen Umständen jedenfalls
nicht die Bede sein. Dagegen möchten wir, im Gegensatz zur gänzlich abweisenden Stellungnahme der Oberzolldirektion, trotz den bestehenden Bedenken ein teilweises Entgegenkommen befürworten. Wir beantragen die Herabsetzung des zur Zeit noch ausstehenden Bussenbetrages von 3236,49 auf 500 Franken. Tschupp muss sich aber klar sein, dass es sich dabei um ein sehr weitgehendes Entgegenkommen handelt und dass die Bestverpflichtung nicht eine zweitrangige Schuld darstellt, sondern eine solche, die bei Säumnis unweigerlich in Haft umgewandelt werden wird.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

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bannbruchs und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer für 300 Scheren zu 240 Franken Busse und vom 22. Februar 1950 wegen wiederholter Zollübertretung und Anstiftung dazu mit Bezug auf 418 Mikrometer und 55 kg chirurgische Instrumente zu 1162 Franken Busse. In beiden Fällen konnte wegen vorbehaltloser Ilnterziehung der Nachlass eines Drittels gewährt werden. Nachdem Waibel die.erste Busse bis auf 55 Franken abgetragen hatte und der noch ausstehende Gesamtbussenbetrag, nach Anrechnung des vom Eigentümer der Mikrometer für die Auslösung der Ware bezahlten Summe nurmehr 260 Franken betrug, reichte Waibel das erste Gnadengesuch ein. Dieses wurde von der Vereinigten Bundesversammlung in der Dezembersession 1951 im Sinne des Antrags.des Bundesrates abgewiesen. Unter Hinweis auf die S.chwere der Verfehlungen wurde dafür gehalten, der Verurteilte werde bei einiger Anstrengung in der Lage sein, den nicht mehr sehr bedeutenden Bussenrest zu tilgen (vgl. Antrag 29 des Berichtes vom 14. November 1951; BEI. III, 683).

Waibel hat seither die verbleibende Bestschuld in Teilzahlungen bis auf 117,15 Franken abgetragen und ersucht nunmehr erneut um Erlass des Büssenrestes. Als Schwerkriegsgeschädigter lebe er in Verhältnissen, die ihm weitere Zahlungen nur unter Verzicht auf das Nötigste erlaubten.

Schon bei Abweisung des ersten Gesuches wurde darauf hingewiesen, Waibel habe nicht nur selbst geschmuggelt, sondern auch noch seine Brüder dazu angestiftet. Die erschwerenden Umstände der Tatbegehung lassen auch heute noch Bedenken gegen einen Gnadenakt bestehen. Wenn wir uns trotzdem für ein Entgegenkommen aussprechen, so deshalb, weil nach Abweisung des ersten Gesuches in den Verhältnissen des Gesuchstellers wegen Stellenverlustes tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten ist, wobei aber Waibel unter erschwerten Bedingungen trotzdem weitere Teilzahlungen geleistet hat. Der dadurch bekundete Zahlungswille im Verein mit der vorhandenen schweren Kriegsschädigung veranlassen uns, mit der Oberzolldirektion zu beantragen, es sei Waibel der noch ausstehende Bussenrest von 117,15 Franken in Gnaden zu erlassen.

d 24, Februar 1948, zusammen mit einem Dritten, zu einer gemeinsamen Busse von 50 240 Franken, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Im Falle der Umwandlung der Busse in Haft wurde der auf
jeden der beiden Verurteilten entfallende Bussenrest auf 25 120 Franken festgesetzt.

In der Zeit von August bis November 1947 befassten sich Widrig und der Dritte, die im Fürstentum Liechtenstein gemeinsam ein Meines Nähgeschäft betrieben, mit einem umfangreichen Saccharmschnmggel nach Österreich.

Insgesamt wurde Saccharin im Werte von 50 240 Franken unter Verletzung des Ausfuhrverbotes ins Ausland verbracht, wobei ein Gewinn von rund 8000 Franken erzielt worden sein soll. Da Zahlungen nicht erhältlich gemacht

435 werden konnten, wurde die Busse vom Bichter für jeden der Verurteilten in je 90 Tage Haft umgewandelt. Der Mitbeteiligte hat die Haftstrafe bereits verbüsst. Widrig dagegen begann nach erfolgter Umwandlung mit der Abtragung der Busse. Er hat bis heute rund einen Fünftel der auf ihn entfallenden Bussenhälfte, nämlich 5840 Franken abgeliefert.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung. Er habe seine bisherigen Zahlungen unter grossen Opfern geleistet und sei durch diese ausserordentlichen finanziellen Aufwendungen anderweitig stark in Schulden geraten. Im Mai 1952 sei ihm das dritte Kind geboren worden. Seine Verschuldung, die im Dorf bekannt sei, erschwere ihm das Fortkommen. Damit seme Familie und seine berufliche Stellung nicht völlig vernichtet würden, möge ihm Gnade gewährt werden.

Nach den durch die Vollzugsbehörde. durchgeführten Erhebungen sind die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht gut. Widrig weist eine erhebliche Schuldenlast aus, von der sich zu befreien ihm bei seinem heutigen Einkommen auf Jahre hinaus schwer fallen wird. Haben doch auch seine Familienlasten seit der Verurteilung zugenommen. Er kommt für seine kränkliche Ehefrau und drei Kinder auf.

Die Gemeindebehörden bezeichnen Widrig heute - zur Zeit der Tatbegehung scheint er mit seinem Teilhaber auf zu grossem Fusse gelebt zu haben - als arbeitswillig, einsatzfreudig und moralisch ein wandfrei .-Die missliche finanzielle Lage sei in der Hauptsache auf den geringen Verdienst zurückzuführen. Die Besserung in der Beurteilung ist erfreulich. Immerhin muss beigefügt werden, dass der häufige Stellenwechsel des Verurteilten auf eine Unstetheit schhessen lässt, die verhindert, dass es Widrig endlich zu etwas bringt. Auch eine sehr gut bezahlte Stelle hat er wieder aufgegeben, und trotz den früheren schlechten Erfahrungen hat er sich wieder selbständig gemacht.

Widrig hat einen erheblichen Betrag an die Busse bezahlt, was anzuerkennen ist. Er hat damit seinen Sühnewillen unter keineswegs günstigen Bedingungen bekundet. Es darf aber nicht übersehen werden, dass der Verurteilte den Schmuggel" gewerbsmässig getrieben, Drittpersonen angeworben und sich persönlich bereichert hat. Er kann deshalb nicht erwarten, dass auf den Vollzug der Eeststrafe völlig verzichtet, bzw. die Haftstrafe ohne weitere Bedingung erlassen werde. Die
Oberzolldirektion bezeichnet in ihrem Mitbericht einen Gnadenakt überhaupt als verfrüht und lehnt zur Zeit jedes Entgegenkommen ab. Wenn sich dieser Standpunkt auch durchaus vertreten lässt, möchten \vir doch eher einen Teilerlass ins Auge fassen. Dies nicht nur im Sinne einer Anerkennung der bisherigen Leistungen und als Aufmunterung, sondern ebensosehr im Bestreben, schon jetzt einen Weg zu finden, der die Begnadigungsbehörde davon enthebt, sich mit diesem Fall ein weiteres Mal zu befassen.

Wir sehen die Lösung darin, Widrig die Haftstrafe von drei Monaten bedingt zu erlassen, mit einer Probezeit von drei Jahren, jedoch mit der Auflage, in angemessenen Teilzahlungen, deren Höhe von der Vollzugsbehörde festzusetzen ist, den nach Anrechnung seiner bisherigen Leistungen

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und nach Verzicht auf den Vollzug eines Bussenteilbetrages von 18 000 Franken noch verbleibenden Best von 1780 Pranken innerhalb der Probezeit zu tilgen. Wir stellen in diesem Sinne Antrag.

eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er auf seinen Dienstfahrten von Deutschland nach Schaffhausen Waren verschiedenster Art in der Lokomotive versteckt in die Schweiz schmuggelte. Infolge dos dem Verurteilten durch die Volbugsbehörde gezeigten Entgegenkommens zog sich der Vollzug der Strafe über Jahre hin. - Aus der Verwertung der Zollpfänder konnten Zimmermann 289,70 Franken an die Busse angerechnet werden. Da die im Jahre 1949 versprochenen Teilzahlungen ausbheben, wurde die Best busse von 746,06 Franken am 11. Oktober 1950 durch den Richter in 76 Tage Haft umgewandelt. Erst im September 1951 gelangte Zimmermann wiederum an die Vollzugsbehörde mit dem Begehren, die der Haftstrafe zugrunde liegende Restbusse nachträglich in Teilzahlungen abtragen zu dürfen. Auch diesmal kam die Zollverwaltung dem Verurteilten entgegen. Dieser tilgte in der Folge in 13 Teilzahlungen insgesamt 592,80 Franken. Es sind somit noch 171.60 Franken ausstehend, entsprechend 17 Tagen Haft.

In seinem Gnadengesuch macht Zimmermann geltend, es sei ihm angesichts seines geringen Einkommens und des Fehlens von Vermögen nach der Eröffnung der S traf Verfügung nicht möglich gewesen, Abzahlungen zu leisten. Überdies sei er in der gleichen Sache auch von den deutschen Zollbehörden gebüsst worden. Sobald sich seine finanzielle Lage etwas besserte, habe er sich bemüht, Zahlungen zu leisten. Diese seien ihm jedoch nur möglich gewesen unter Verzicht auf alle Anschaffungen für die Familie. Heute sei er gezwungen, zunächst wieder das Nötigste für seinen Haushalt anzuschaffen. Zimmermann ersucht deshalb um gänzlichen oder doch teilweisen Erläse des Bussenrestes.

Der Gesuchsteller hat seinen Wohnsitz im Ausland, weshalb die Überprüfung der Angaben über seine persönlichen Verhältnisse nicht möglich war.

Stellt man auf die Äusserungen des Verurteilten ab, so ergibt sich ein Gesamtbild, das jedenfalls nicht als Notlage angesprochen werden kann. Die finanzielle Lage hat sich seit der Verurteilung nicht verschlechtert, sondern eher gebessert.

Durch die Einreichung eines Gnadengesuches gelangte Zimmermann, wie die Zollbehörden in ihrem Mitbericht richtig bemerken, in den Genuss eines längeren Zahlungsaufschubes, der ihm erlaubte, die für die Abzahlung der Busse bestimmten Beträge für Anschaffungen im Haushalt zu verwenden. Es
dürfte Zimmermann bei gutem Willen durchaus möglich sein, den noch ausstehenden bescheidenen Bussenbetrag ebenfalls zu tilgen, sofern ihm weiterhin die Möglichkeit von Teilzählungen eingeräumt wird. Es darf nicht übersehen werden, dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten bereits während Jahren ein sehr weitgehendes Entgegenkommen gezeigt hat, trotzdem sich dieser an seine Zahlungs-

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Versprechungen nicht gehalten hat und zudem lange Zeit überhaupt nichts mehr von sich hören liess. Zahlungen hat er erst unter dem Druck des drohenden Haftvollzuges bei Übertritt in die Schweiz geleistet, wodurch ihm offenbar dienstliche Nachteile von Seiten der deutschen Bahnverwaltung drohten. In Würdigung aller Umstände beantragen wir mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

28. Ernst Zimmermann, 1899, kaufmännischer Angestellter,

Lugano

ber 1947 wegen Begünstigung von Zollübertretung in Verbindung mit Bannbruch, sowie wegen Zollhehlerei zu Bussen von 2081,84 und 1076, somit zusammen 8157,34 Franken, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Zimmermann vermittelte einem Dritten einen Abnehmer für illegal eingeführte Textilwaren. Auf Ersuchen der Beiden stellte er für die eingeschmuggelten Waren von Fall zu Fall gegen Zusicherung einer Belohnung Kechnungen aus zuhanden des Abnehmers, unter Verwendung von Fakturapapier mit dem Firmenaufdruck des eigenen Arbeitgebers. Für andere von Dritten aus Italien geschmuggelte, für den Abnehmer in der Schweiz bestimmte Waren übernahm Zimmermann den Weitertransport von Lugano nach Zürich, obschon er von deren unrechtmässigen Einfuhr wusste. Ferner erwarb er auf eigene Rechnung 487 Paar Seidenstrümpfe zum Weiterverkauf, trotzdem er wusste, dass aie illegal in die Schweiz eingeführt worden waren.

Die Zahlungsaufforderungen blieben unbeachtet. Die in der Folge eingeleitete Betreibung ergab aus Lohnpfändungen 110 Franken und für den Best einen Verlustschein. Das hierauf von den Zollbehörden eingereichte Umwandlungsbegehren wurde vom Eichter auf die erneuten Zahlungsversprechen Zimmermanns hin in der Schwebe gehalten, sofern und solange dieser gemäss seinem Vorschlag den Zollbehörden regelmässig direkt durch seinen Arbeitgeber monatlich 100 Franken seines Lohnes überweisen liesse. Zimmermanri und sein Arbeitgeber hielten sich bis zum Monat April 1952 an diese Eegelung.

Damals stellte sich heraus, dass der Arbeitgeber nicht mehr gewillt war, mit den monatlichen Abzügen fortzufahren, da er auf der andern Seite dem Verurteilten wieder mit Lohnvorschüssen aushelfen musste, die damals bereits auf 450 Franken angelaufen waren.

Zimmermann ersucht um den gnadenweisen Erlass des nach Anrechnung seiner bisherigen Zahlungen (810 Franken) und der Überweisung von 1500 Franken - die er wahrscheinlich von befreundeter Seite als Darlehen erhältlich machen könnte - noch verbleibenden Bussenrestes von 847,84 Franken. Er macht auf sein bescheidenes Einkommen aufmerksam. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Weitere Lohnabzüge würden vom Arbeitgeber nicht mehr vorgenommen, weil sich erwiesen habe, dass er mit dem ihm verbleibenden Best sein Auskommen nicht finden könne. Müsse er die Haft
verbüssen, so würde er auch noch seine bescheidene Stelle verlieren.

Der Gesuchsteller lebt tatsächlich in einfachen Verhältnissen. Er hat für seine Ehefrau aufzukommen, die die Hausgeschäfte besorgt. Sein Sohn steht

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bereits auf eigenen Fassen und belastet ihn nicht mehr. Vermögen ist nicht vorhanden. Mit den Steuern ist Zimmermann im Bückstand. Vorbestraft ist er nicht. Sein Leumund ist gut.

Die Oberzolldirektion glaubt, den Gesuchsteller, der durch die bisherigen Leistungen eine beachtliche Anstrengung unternommen habe, für den nach Zahlung von 1500 Franken verbleibenden Bestbetrag von 847,34 Franken für einen Gnadenakt empfehlen zu dürfen, unter der Bedingung, dass die noch abzutragende Summe sofort völlig getilgt würde.

Wir haben gegen ein so weitgehendes Entgegenkommen Bedenken. Nicht nur sind die Verfehlungen Zimmermanns schwer; er hat aus reiner Gewinnsucht, ohne Not gehandelt und sogar noch Fälschungen vorgenommen. Der Verurteilte hat es überdies auch am Sühnewillen fehlen lassen. In den verflossenen fünf Jahren hat er, ausschliesslich im Wege der Betreibung und unter dem Drucke der Umwandlungsdrohung, lediglich 810 Franken bezahlt. Diese erzwungene Leistung scheint uns keineswegs so beachtlich, dass damit eine Begnadigung begründet werden könnte. Nicht abstellen möchten wir bei der Antragstellung gemäss ständiger Praxis auf Zahlungsversprechungen, die sich möglicherweise gar nicht verwirklichen. Vielmehr muss vom Verurteilten verlangt werden, dass er die versprochene Leistung erbringt, bevor überhaupt eine Begnadigung in Erwägung gezogen werden kann. Dies um so mehr, als sich dessen finanzielle Lage seit der Verurteilung nicht verschlechtert hat und Kommiserationsgründe überhaupt nicht geltend gemacht werden. Wir vermögen unter diesen Umständen ein Entgegenkommen nicht zu befürworten und beantragen die Gesuchsabweisung.

Gemäss den Vorschriften über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln sind verurteilt worden (29-33) :

er in den Jahren 1946 bis 1948 ansehnliche Mengen Mehls, sowie Futtermittel zu übersetzten Preisen und, soweit noch der Bationierung unterstehend, ohne Bationierungsausweise kaufte und verkaufte. Das für die menschliche Ernährung bestimmte Mehl führte er der Verwertung als Futtermittel zu, - Der Zahlungsaufforderung wurde keine Beachtung geschenkt.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass von Busse und Kosten. Seine finanzielle Lage habe sich nach dem Urteil derart verschlechtert, dass am 21. April 1952 gegen ihn der Konkurs eröffnet worden sei.

Angesichts seiner gegenwärtigen Schwierigkeiten sei er einfach nicht in der.

Lage, diese hohe Busse zu zahlen.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers sind zur Zeit offenbar ausgesprochen schlecht. Conti betreibt einen Handel mit Getreide und Futtermitteln und war Inhaber einer kleinen Mühle, welche für die Vermahlung des Getreides des oberen Vedeggios dient. Im April 1952 ist über ihn der Konkurs

439 eröffnet worden. Die Liegenschaft, deren Eigentümer Conti ist, wurde vom Betreibungs- und Konkursamt auf den 17. April 1958 zur Versteigerung ausgeschrieben. Dadurch wird Conti seiner ganzen Habe beraubt, ohne dass seine Gläubiger dabei vollständig befriedigt wurden. - Conti ist Vater von drei Kindern. Er geniesst einen unbescholtenen Leumund. Im Zentralstrafregister ist er nicht verzeichnet.

Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftdepartementes vertritt in seinem bei den Akten liegenden Mitbericht die Auffassung, das Gericht hätte erfahrungsgemäss eine weniger hohe Busse ausgefällt, wenn es den Fall Conti nach der zwischen Urteil und Urteilszustellung eingetretenen Konkurseröffnung hatte beurteilen müssen. Nach der von der Vollzugsbehörde vertretenen Ansicht würde die Eintreibung der vollen Busse unter den heutigen veränderten Verhältnissen eine grosse Härte bedeuten. Sie empfiehlt deshalb deren Herabsetzung auf 600 Pranken.

Wir können uns angesichts der heutigen schwierigen Lage des Gesuchstellers, dem vorderhand die Existenzgrundlage entzogen zu sein scheint, sowie im Hinblick auf den sonst guten Leumund des Verurteilten den Erwägungen des Generalsekretariats des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes anschliessen. Im Sinne eines noch etwas weitergehenden Entgegenkommens beantragen wir die Herabsetzung der Busse auf 500 Franken (einen Drittel), unter Einräumung von angemessenen Zahlungserleichterungen.

Sollte Conti unverschuldet ausserstande sein, diesen Betrag aufzubringen, so wird der Richter die Umwandlung dieser Eestschuld in Haft ausschhessen.

Nicht eingetreten werden kann auf das Gesuch, soweit es sich auf die Kosten bezieht, da im Wege der Begnadigung ausschliesslich Strafen erlassen werden können.

verurteilt am 3. August 1950 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 500 Franken Busse, weil er vom Januar 1945 bis April 1948 insgesamt 1400 kg Reis ohne Bationierungsausweise und zu übersetztem Preis kaufte. An die Busse wurde bisher nichts bezahlt, sodass schliesslich die Betreibung eingeleitet werden musste; die Pfändung zeitigte ein positives Ergebnis.

Ferrari ersucht um Begnadigung. Er weist darauf hin, er habe sich nicht aus Gewinnsucht vergangen, sondern um seinen Arbeitskamoraden eine anständige Verpflegung zu sichern. Die ihm im gleichen
Zusammenhang auferlegte Zollbusse habe er getilgt. Die zusätzliche Zahlung der 500 Franken bedeute angesichts seiner bescheidenen wirtschaftlichen Lage ein unverhältnismässig grosses Opfer.

Bereits das Gericht ist davon ausgegangen, Ferrari habe nicht aus Gewinnsucht gehandelt, sondern den Beis an die Arbeiterküche abgeliefert. Dieser Umstand wurde bei der Strafzumessung mildernd in Bechnung gestellt. Nicht massgeblich ist der Hinweis des Gesuchstellers, er habe sich lediglich vergangen, um seinen Arbeitskollegen eine anständige Verpflegung sichern zu können.

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Die finanzielle Lage des Gesuchstellers ist bescheiden, jedoch nicht derart, dass Ferrari in den seit dem Urteil verflossenen nahezu drei Jahren nicht einen erheblichen Teil der Busse hätte abtragen können. Von einer Notlage kann keine Eede sein, versteuert der ledige Verurteilte doch sogar eigenes Vermögen.

Trots: dem sonst guten Leumund des Gesuchstellers vermögen wir einen Gnadenakt unter diesen Umständen nicht zu befürworten und beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

Gewichtsdrückungen, unrechtmässig erlangtem Zuschlag für Gewichts- und Verarbeitiingsverluste und wegen Überschreitung der Schlachtgewichtszuteilungen zu 2000 Franken Busse. Die nach vergeblichen Zahlungsaufforderungen eingeleitete Betreibung ergab lediglich 28,40 Franken und führte alsdann zur Ausstellung eines Verlustscheines. Da Meier weiterhin jeden Zahlungswillen vermissen hess, suchte die Vollzugsbehörde beim Gericht um die Umwandlung nach, die am 6. Mai 1952 ausgesprochen wurde. Der noch ausstehende Betrag wurde in drei Monate Haft umgewandelt. Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hat den Umwandlungsentscheid am 9. September 1952 bestätigt. In seinen Erwägungen führte es aus, es bestehe der Eindruck, dass Meier der Sache völlig gleichgültig gegenüberstehe. Durch sein Verhalten habe er bewiesen, dass ihm die Angelegenheit nicht die geringste Aufmerksamkeit wert scheine.

In seinem Begnadigungsgesuch weist Meier auf seine missliche finanzielle Lage und seine Unterhaltspflichten gegenüber der Familie hin. Er habe sich bemüht, seinen Verpflichtungen nach bestem Vermögen nachzukommen. Er sei auch bereit, die kriegswirtschaftliche Busse abzutragen, wenn ihm ganz kleine Teilzahlungen bewilligt würden. Müsste er die Haftstrafe von drei Monaten verbüssen, so würde er die Stelle verlieren und die Familie der Heimatgemeinde zur Last fallen.

Um Teilzahlungen in Aussicht zu stellen, hätte Meier kein Gnadengesuch einreichen müssen; es hätte vollauf genügt, wenn er sich mit der Vollzugsbehörde in Verbindung gesetzt hätte, die zahlungswilligen Verurteilten erfahrungsgemäss sehr weitgehend entgegenkommt. Er hat sich aber bisher um die Eusserizahlung überhaupt nicht gekümmert, die Zahlungsaufforderungen nicht beachtet und mit der Vollzugsbehörde keine Verbindung aufgenommen.

Ja, er hat im ümwandlungsverfahren nicht einmal seinem Anwalt geantwortet, sodass dieser sich gezwungen sah, das Mandat niederzulegen.

Die finanzielle Lage des Gesuchstellers ist zugegebenermaßen nicht gut.

Sie hat sieh indessen seit dem Urteil, wo das Gericht die finanziellen Schwierigkeiten des Gesuchstellers weitgehend berücksichtigte, nicht verschlechtert.

Dass der Gesuchsteller sich bemüht haben will, zunächst seine übrigen Gläubiger nach Möglichkeit zu befriedigen, mag zutreffen, entschuldigt indessen seine

441 völlige Gleichgültigkeit der kriegswirtschaftlichen Verurteilung gegenüber keineswegs. Wir vermögen unter diesen Umständen dem, wenn auch am gegenwärtigen Wohnsitz nicht schlecht beleumdeten, so doch vorbestraften Gesuchsteller gegenüber einen Gnadenakt nicht zu befürworten und beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

gung des erstinstanzlichen Urteils, zu 180 Franken Busso, weil er ab Juli 1949 die in seinem Betrieb gewonnene Milch unter Umgehung der Ablieferungspflicht direkt an Konsumenten verkaufte. Der Verurteilte beachtete die Zahlungsaufforderung der Vollzugsbehörde nicht ; es steht heute noch die ganze Busse aus.

Salmina ersucht um Erlass des geschuldeten Gesamtbetrages von 194,20 Franken. Er weist auf die kärglichen Lebensbedingungen hin, die es ihm nicht ermöglichten, diese Schuld abzutragen. Er versichert die Direktabgabe von Milch seit einiger Zeit gänzlich aufgegeben zu haben und verspricht, auch in Zukunft den Überschuss der lokalen Sammelstelle abliefern zu wollen.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind nach den durchgeführten Erhebungen keineswegs so schlecht, wie nach den Angaben im Gesuch geschlossen werden könnte. Eine Notlage besteht nicht; seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind als geordnet zu bezeichnen. Schulden sind nicht vorhanden, im Gegenteil wird sogar Vermögen versteuert. Das Gnadengesuch scheint unter diesen Umständen unangebracht. Das Vorgehen des Verurteilten lässt auf fehlenden Sühnewillen schliessen, was ein Entgegenkommen im Wege der Begnadigung ausschliesst. Überdies meldet die Vollzugsbehörde, der Gesuchsteller sei im November 1952 erneut mit einer Busse von 300 Franken belegt worden, weil er im Verlaufe des Berufungsverfahrens, das zu der hier zu behandelnden Büssung führte, die unerlaubten Milchverkäufe hemmungslos fortsetzte. - Da Kommiserationsgründe nicht vorhegen und Salmina sich durch sein Verhalten eines Gnadenaktes überdies als unwürdig erwiesen hat, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

Strafgerichts wegen Verwendung von 300 kg verbilligtem Euchmehl zu Futterzwecken zu 150 Franken Busse. Sofort nach Eröffnung des Strafmandats erklärte Walker, keinen Einspruch zu erheben, weil er sich schuldig fühle; dagegen ersuche er im Hinblick auf seine Mittellosigkeit und die Krankheit seiner Ehefrau um Begnadigung.

Gemeinderat, Eegierungsstatthalter und Ortspolizei bestätigen, dass es sich beim Gesuchsteller um einen armen, jedoch gut beleumdeten Bergbauern handelt. Die Ehefrau sei unheilbar krank, was die Unterstützung des Ehepaares

442 aus öffentlichen Mitteln erforderlich mache, Die Vollzugsbehörde glaubt, den Erlass der noch völlig ausstehenden Busse befürworten zu dürfen.

Dieser Empfehlung des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes gegenüber hegen wir deshalb Bedenken, weil Walker auch nicht den geringsten Versuch unternommen hat, wenigstens einen Teil seiner Schuld abzutragen und für seine durchaus nicht leicht zu nehmende Verfehlung zu büssen. Vielmehr reichte er noch vor Ablauf der Einsprachefrist ein Gnadengesuch ein. Nach ständiger Praxis der Begnadigungsbehörde gilt aber bekundeter Sühnewille als erste Voraussetzung für ein gnadenweises Entgegenkommen. Daran sollte auch hier festgehalten werden. Dem Umstand, dass der Gesuchsteller bereits Unterstützungen bezieht, darf keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Die Frage der Begnadigung beurteilt sich in erster Linie nach der Würdigkeit der Person des Verurteilten und nicht nach armenrechtlichen Überlegungen. Schliesslich besteht immer die Möglichkeit der Bussenumwandlung. -- Wir beantragen jedoch die H e r a b s e t z u n g der Busse auf 20 Pranken, soweit erforderlich, unter Zusicherung von Zahlungserleichterungen.

Geiuäss den Vorschriften über die Goldbewirtschaftung sind verurteilt worden (34-36) :

wegen umfangreichen Goldhandels ohne Konzession und wegen Goldverkäufen zu übersetzten Preisen. - In den Jahren 1949 und 1950 hat Niederhauser an die Busse in Teilzahlungen 1150 Franken bezahlt.

Der Verurteilte ersucht um vollständigen Erlass oder doch urn Herabsetzung des noch ausstehenden Bussenrestes. Er habe bisher Zählungen geleistet, soweit ihm das möglich gewesen sei. Seine seit dem Konkurs schwierige finanzielle Lage erschwere ihm weitere Zahlungen.

Nach dem Bericht des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ist der Gesuchsteller nach einigen Monaten der Arbeitslosigkeit zum Altkleiderhandel übergegangen. Nach seinen eigenen Angaben hat er sich nunmehr eine Fünfzimmerwohnung gemietet und diese offenbar unter erheblichen Kosten mit Mobiliar ausgestattet. Seine im November 1952 abgegebenen Zahlungsversprechen hat er dagegen nicht eingehalten.

Die Frage der Vollzugsbehörde nach der Notwendigkeit dieser Ausgaben scheint uns berechtigt zu sein. Niederhauser hat lediglich für seine Frau und ein Kind aufzukommen.

Das Urteil bezeichnet den Umfang der Verfehlungen des Gesuchstellers als sehr gross. Gleichzeitig werden die gewinnsüchtigen Beweggründe hervorgehoben. Während der Untersuchung sei Niederhauser wegen seines Verhaltens in Haft genommen worden: er habe gelogen, und die Überprüfung seiner Lügen

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sei schwierig gewesen. Bei der Strafzumessung ist den damals schon schlechten finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers ausdrücklich Eechnung getragen worden.

Nach dem bei den Akten liegenden Polizeibericht sind gegen den Verurteilten in letzter Zeit verschiedene Strafanzeigen eingereicht worden. Wenn dessen Strafregister auch noch keine Eintragungen enthält, so scheint uns bei Berücksichtigung der Feststellungen im Urteil die Würdigkeit des Gesuchstellers zu fehlen. Da überdies eine Verschlechterung der finanziellen Lage seit dein Urteil nicht nachgewiesen ist, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, unter Zusicherung weiterer angemessener Zahlungserleichterungen im Falle der Zahlungswilligkeit. Sache des Eichters wird es allenfalls sein, die Umwandlung der Eestbusse in Haft auszuschliessen, sofern Niederhauser in der Lage sein wird, diesem die unverschuldete Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen.

zu 3000 Franken Busse. Gleichzeitig wurde vom Gericht ein beschlagnahmter Betrag von 5000 Franken als Gegenwert des widerrechtlich erzielten Gewinnes eingezogen. An die Busse zahlt Eichle mit Zustimmung des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 10. Januar 1953 monatlich 100 Franken, so dass im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuches durch die Bundesversammlung voraussichtlich 500 Franken getilgt sein werden.

Die Verfahrenskosten sind gänzlich abgetragen.

setzung auf 1337 Franken, die er von seinem Arbeitgeber als Darlehen erhalten würde. Er macht geltend, im gleichen Zusammenhang auch von der Zollverwaltung mit Bussen belegt worden zu sein. Der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegenüber habe er für hinterzogene Warenumsatzsteuer gehaftet. Für die Forderungen der Zoll- und Steuerverwaltung sei ihm ein erheblicher Nachlass gewährt worden. Unter schwierigen Verhältnissen habe er mit fremder Hilfe die von ihm zu leistenden Zahlungen an die Zoll- und Steuerverwaltung erbracht.

Nun bleibe noch die Tilgung der kriegswirtschaftlichen Busse, die ihm angesichts seiner an sich schwierigen finanziellen Lage und der Notwendigkeit, die aufgenommenen Darlehen abzutragen, grösste Mühe bereite. Seine sämtlichen Ersparnisse seien längst aufgebraucht ; nicht zuletzt auch durch schwere Krankheiten in der Familie in den Jahren 1949 bis 1951.

Über den Gesuchsteller wurde ausser durch das eingangs genannte kriegswirtschaftliche Urteil bereits am 28. März 1949, ebenfalls wegen Goldhandels, eine weitere Busse von 8000 Franken verhängt. Jener Straffall ist erledigt.

Bundesversammlung an die sich aus den beiden kriegswirtschaftlichen Urteilen ergebenden Verpflichtungen (Bussen, Kosten, widerrechtlicher Gewinn), unter

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Einschluss der vom Gericht eingezogenen 5000 Franken und der ab Januar 1953 zu leistenden monatlichen Teilzahlungen von 100 Franken, 10 010 Franken bezahlt haben. Von der Gesamtschuld von 12 510 Franken, einschliesslich der Kosten, ist somit noch ein Bussenrest von 2500 Franken zu tilgen.

verwaltung gehüsst wurde und der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegenüber solidarisch für einen hinterzogenen Warenumsatzsteuerbetrag haftete.

Die Forderung der Zollverwaltung belief sich auf 10 469 Franken, jene der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf 92 818 Franken. Gegen Zahlung von 6970 Franken an die Zollverwaltung und 6233 Franken an das Guthaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung für hinterzogene Warenumsatzsteuer verzichtete das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement im Oktober 1952 förmlich und endgültig auf die Eintreibung der Eestanzen aus diesen Forderungen. Der nachgelassene Betrag belief sich insgesamt auf 89 584 Franken, schiedenen eidgenössischen Verwaltungsstellen geleisteten Zahlungen belaufen sich auf total 28 213 Franken. Die Abtragung dieser Summe ist .anerkennenswert; sie stellt indessen bloss einen Bruchteil der ehemaligen Gesamtschuld von 115 297 Franken dar.

Betrachtet man den aus dem eingangs erwähnten kriegswirtschaftlichen Urteil noch ausstehenden Bussenrest von 2500 Franken, der einzig Gegenstand dos vorliegenden Begnadigungsgesuches bildet, im Zusammenhang mit den oben angeführten Zahlen, so ergibt sich die folgende Feststellung: Es handelt sich bei diesem Bussenrest sowohl im Verhältnis zur geschuldeten Gesamtsumme, wie aber auch im Hinblick auf den sehr erheblichen Umfang der Verzichterklärung der Verwaltung um einen bescheidenen Betrag. Zu weiterem Entgegenkommen besteht durchaus keine besondere Veranlassung, es sei denn, der Verurteilte vermöge Gründe vorzubringen, die den weiteren Vollzug des Urteils eindeutig als ungebührliche und den gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers sowie der Schwere seiner Verfehlungen ganz unangemessene Härte erscheinen lassen.

. seihen durch Krankheit in der Familie und durch die Notwendigkeit der Tilgung des für die Zahlungen an die eidgenössische Verwaltung aufgenommenen Darlehens schwierig gewordenen finanziellen Verhältnissen. Ferner mit dem Hinweis, jede neue Aufnahme von Darlehen zum Zwecke
der Abtragung des Bussenrestes habe zur Folge, dass für ihn und seine Familie der Zeitpunkt der Blickkehr zu einer normalen Existenz, die er und die Seinen nun schon mehrere Jahre missen müssten, hinausgeschoben werde.

Vorweg sei festgestellt, dass sich auf den durch die bisherigen Zahlungen an den Tag gelegten Sühnewillen kein Gnadenakt stützen lässt. Diese Leistungen halten sich, wie schon dargelegt wurde, im Vergleich zur Gesamtschuld in einem recht bescheidenen Rahmen. Die bekundete Zahlungsbereitschaft

445 vermag lediglich die Frage der Würdigkeit eines Gesuchstellers in vorteilhaftem Sinne zu beeinflussen.

Aber auch die heutige wirtschaftliche Lage des Verurteilten legt einen Gnadenakt nicht nahe. Was einmal die geltend gemachten Krankheiten anbetrifft, so liegen diese bereits um Jahre zurück. Es ist völlige Heilung eingetreten. Dass der Gesuchsteller heute noch irgendwelche physische oder wirtschaftliche Folgen dieser Krankheiten zu tragen hätte, macht er selbst nicht geltend. - Nach dem Zusammenbrach der Kollektivgesellschaft Kevillard & Eichle, Genf, die sich mit Export- und Importgeschäften befasste, fand Eichle eine Stelle bei einer Versicherungsgesellschaft. Die Firma vertraute ihm zu Beginn dieses Jahres den Buchhalterposten an, nachdem sie ihm durch Gewährung eines Darlehens dazu verholten hatte, seine Verpflichtungen gegenüber der Zoll- und Steuerverwaltung abschliessend zu regem. Der Aufstieg am gegenwärtigen Arbeitsplatz hat für Eichle eine erhebliche Lohnerhöhung zur Folge gehabt. Mit einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Gesuchstellers lässt sich somit nicht argumentieren. Selbst wenn er monatlich 200 Franken an das Darlehen und 100 Franken an die Busse abzahlen muss, bleibt ihm gegenüber dem im Jahre 1952 bezpgenen Gehalt immer noch ein Überschuss. Mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes sind wir deshalb der Auffassung, es müsse Eichle die Tilgung des Bussenrestes zugemutet werden. Auch so ist seine Existenz heute als normalisiert zu bezeichnen. Wenn er sich während einiger Zeit noch etwas wird einschränken müssen, so ist das eine ganz natürliche Folge seiner Verfehlungen, deren Schwere ihm offenbar nicht in wünschbarem Ausmass bewusst geworden ist.

Goldstücke und 176 kg Gold widerrechtlich umgesetzt. Das Gericht wies darauf hin, die Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Goldbewirtschaftung müssten, auch wenn sie der Allgemeinheit keinen sehr grossen Schaden zufügten, durch die Strafbehörden geahndet werden. Namentlich sei es unmöglich, Personen, die die bestehenden Vorschriften mit dem einzigen Ziel der persönlichen Bereicherung, unter Ausnützung des wirtschaftlichen Wirrwarrs während und nach dem Krieg systematisch verletzten, ungestraft zu lassen.

Diesen gegenüber allzu grosse Milde walten zu lassen, bedeutete eine
Ungerechtigkeit für alle jene Bürger, die ähnliche Geschäfte hätten tätigen können, darauf jedoch aus Achtung vor dem Gesetz verzichtet hätten. Beim Verurteilten handle es sich aber unbestreitbar um einen Schieber, welchem grundsätzlich eine strenge Bestrafung gehöre. In ähnlicher Weise sprach sich in einem bei den Akten liegenden Schreiben vom 27, März 1951 der damalige Vorsteher des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes aus : Die skrupellos begangenen, äusserst schweren Verfehlungen, der fehlende Sühnewille und das durch das ganze Verhalten des Verurteilten zutage tretende Fehlen sozialen Verantwortungsgefühls rechtfertige keine besondere Nachsicht. Trotz der inzwischen erfolgten Änderung der beruflichen Tätigkeit kann diese mit den Feststellungen

446

sehen werden. Uns -will scheinen, der Verurteilte habe unter diesen Umständen bisher ein ausserordentlich weitgehendes Entgegenkommen gefunden. Jedenfalls lässt sich ein weiterer Nachlass unter den hievor ausführlich geschilderten Verhältnissen nicht rechtfertigen. Wir beantragen deshalb mit dem GeneralSekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteraentes die Gesuchsabweisung. Zeigt sich der Verurteilte sühnebereit, so wird ihm die Vollzugsbehörde weiterhin durch Einräumung angemessener Zahlungserleichterungen entgegenkommen.

v 8500 Franken Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von 8504,50 Franken an den Bund. Steiger hat im Jahre 1946 unter Überschreitung der Höchstpreise eine grosse Zahl von Goldstücken im Schwarzhandel umgesetzt und sich überdies des Versuches schwarzen Goldkaufes im Werte von rund 45000 Schweizerfranken schuldig gemacht.

Der Verurteilte beachtete die Zahlungsaufforderungen zunächst überhaupt nicht. Später wurden ihm Zahluhgserleichterungen eingeräumt, von denen er jedoch keinen Gebrauch machte. Da die Betreibung beim Vollzug einer anderen Busse zu einem Verlustschein geführt hatte, wurde hier auf die Zwangsvollstreckung verzichtet. Am 25. Oktober 1951 wandelte das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht die eingangs erwähnte Busse, gleichzeitig mit zwei weiteren wegen ähnlicher Vergehen ausgesprochenen Bussen, in drei Monate Haft um, betreffnisse eingeräumt zu haben. Die erste Zahlung von 50 Franken hatte Steiger erst geleistet, als ihm die Vorladung zur zweiten, mündlichen Umwandlungsverhandlung zugestellt worden war. Das Gericht hielt in seinen Erwägungen im Umwandlungsentscheid fest, das Verhalten des Verurteilten beweise eine grosse Gleichgültigkeit, wenn nicht sogar Böswilligkeit. Es müsse und verschlagen gelte, werde auch weiterhin versuchen, das Entgegenkommen des Gerichtes auszunützen. - Erst unter der unmittelbaren Drohung des Haftvollzuges bequemte sich der Verurteilte zu Teilzahlungen, durch welche die beiden andern Bussen von 500 und 150 Franken getilgt wurden. Jene von 8500 Franken steht noch gänzlich aus; es bleibt somit noch die entsprechende Haftstrafe von drei Monaten zu vollstrecken. - Trotz der Säumnis Steigers bei der Bussentilgung hat das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes durch Verfügung
vom 18. Dezember 1950 auf den Einzug der Verfahrenskosten, Betreibungsspesen und widerrechtlichen Gewinne aus drei Verfahren verzichtet.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass der Busse.

Er macht geltend, sein Zahlungsversprechen bis zum Augenblick eingehalten zu haben, wo er erkrankt und erwerbsunfähig geworden sei. Er habe somit

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seinen guten Willen bewiesen. Ob er je wieder voll arbeitsfähig werde, bleibe angesichts der Schwere seines Leidens und seines Alters fraglich. Heute bestehe wahrscheinlich nicht einmal Hafterstehungsfähigkeit. Er und seine Frau würden aus öffentlichen Mitteln unterstützt.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers wurden vor seiner Krankheit als undurchsichtig bezeichnet. Es wird zutreffen, dass sie sich der Krankheit wegen nun ungünstig entwickelt haben. Darauf lässt auch d ar Umstand schliessen, dass die Eheleute Steiger seit einiger Zeit Unterstützungsbeiträge beziehen. Das genügt indessen, im Gegensatz zu der Auffassung des Gesuchstellers, noch nicht, um einen Gnadenakt zu begründen. Ein Entgegenkommen könnte nur befürwortet werden, wenn Steiger nach seinem früheren Verhalten im Vollzug und nach seinem Leumund die unerlässlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Würdigkeit erfüllen würde. Das ist aber nicht der Fall. Nach den verbindlichen Feststellungen im Uniwandlungsentscheid des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes hätte der Verurteilte früher Teilzahlungen leisten können. Wenn er sich richtig angestrengt hätte, wäre die Busse bei der Langmut, die ihm die Vollzugsbehörden gezeigt haben, wohl überhaupt nicht umgewandelt worden. - Was andererseits den Leumund des Gesuchstellers anbetrifft, so wurde mit dem Gesuch ein Bericht des Stadtratos von Luzern Leumund». Dieses auf einem vorgedruckten Formular und unter einem Vorbehalt abgegebene Leumundszeugnis ist aber nicht entscheidend. Zu berücksichtigen ist, dass bereits das Urteil und der Umwandlungsentscheid den Leumund des Verurteilten als schlecht bezeichnen und dass auch der neueste Eapport der Stadtpohzei Luzern vom 16. Januar 1953 sich unter Hinweis auf die Strafkontrolle über den Leumund des Gesuchstellers ungünstig ausspricht.

Die Voraussetzungen für einen Gnadenakt sind bei dieser Sachlage nicht gegeben. - Was den heutigen Gesundheitszustand anbetrifft, der den Vollzug der Haftstrafe unmöglich machen soll, so hat sich die Begnadigungsbehörde immer wieder auf den Standpunkt gestellt, Krankheit an sich bilde keinen Begnadigungsgrund. Vielmehr sei es Sache der Vollsiugsbehörde, unter Beizug des Amtsarztes im Bahmen des Strafvollzuges die erforderlichen Massnahmen zu treffen und, sofern nötig, den Vollzug der Freiheitsstrafe
entsprechend hinauszuschieben. Es besteht kein Grund, hier von dieser Eegel abzuweichen.

In Würdigung aller Umstände b e a n t r a g e n wir deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

Hat der Gesuchsteller auch die Langmut der Vollzugsbehörden und des Umwandlungsgerichtes schon sehr stark in Anspruch genommen, so lässt das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes nach wie vor die Möglichkeit offen, dass Steiger nach seiner gesundheitlichen Wiederherstellung trotz erfolgter Umwandlung der Busse in Haft durch angemessene Zahlungen an die Busse den Haftvollzug abwenden kann. Es stellt ausdrücklich die weitere Gewährung von Zahlungserleichterungen in Aussicht.

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Gemäss Bundesgesetz über die gebrannten Wasser sind verurteilt worden (37-39): durch Strafverfügung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 15. September 1952 zu 750 Pranken Busse, ohne Nachlass, da rückfällig. Für diesen gesetzes solidarisch haftbar erklärt. Adolf Stocker bewirtschaftet zusammen ist von der Alkoholverwaltung als Hausbrennauftraggeber anerkannt. Da die Leitung des Betriebes praktisch beim Sohne liegt, war dieser auch verpflichtet, die nach der Alkoholgesetzgebung vorgeschriebenen Kontrollen zu führen.

Stocker jun. hat dies unterlassen; er verkaufte erhebliche Mengen Branntwein ohne Eintrag in die Brennkarte und hinterzog derart insgesamt 553,80 Franken an Abgaben für Kernobätbranntwein. - An die Busse wurde bisher nichts Einräumung einer Zahlungsfrist von fünf Monaten für die Tilgung des Bestes.

Er habe sich durch einen Dritten zu dieser strafbaren Handlung verleiten lassen, weil er gerade Geld gebraucht habe. Er und sein Vater seien mit der Bezahlung der laufenden Schulden im Bückstand, weshalb ihm die Abtragung der Bussenschuld nicht möglich sei. Der Vater habe 13 Kinder aufziehen und ernähren müssen und schwere Zeiten durchgemacht.

Der Gesuchsteller lebt mit seinem Vater offenbar in bescheidenen, jedoch geordneten Verhältnissen; eine Notlage wird weder geltend gemacht, noch bestehen dafür sonst irgendwelche Anhaltspunkte. Die Geschwister sind nach den eigenen Angaben des Verurteilten erwachsen, zum Teil verheiratet, und leben alle auswärts. - Zu berücksichtigen ist andrerseits, dass der Verurteilte in einer Brennerei gearbeitet hat und die Vorschriften genau kannte. Zudem war er durch seine Bestrafung vom Juni 1949 wegen gleichartiger Verfehlungen gewarnt. Der Umstand, dass ihn das nicht von weiteren Verfehlungen abgehalten hat, lässt auf eine Gesinnung sehliessen, die ihn für eine Begnadigung wenig würdig erscheinen lässt. Wir sind der Auffassung, dem ledigen Gesuchsteller gegenüber, der für niemanden zu sorgen hat und es bisher am Sühnewillen hat fehlen lassen, könne ein gnadenweises Entgegenkommen unter den heutigen Verhältnissen nicht befürwortet werden. Wir beantragen deshalb mit, der Eidgenössischen Alkoholverwaltung die Gesuchsabweisung.

Strafverfügung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 27. Oktober 1951 zu 400 Franken Busse, unter Nachlass eines Drittels
wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er als gewerblicher Brennauftraggeber der ihm obliegenden Buchführungspflicht nicht nachgekommen ist und Abgaben auf Kernobstbranntwein hinterzogen hat. Die gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 12.März 1952 abgewiesen. - An die Busse wurde bisher nichts bezahlt.

449 verwaltung hin bezeichnete er seine Eingabe als Begnadigungsgesuch. Zur Begründung bringt er lediglich vor, er habe sich auf den Brenner verlassen und seine Bestrafung sei nicht am Platz.

Der Verurteilte bestreitet lediglich seine Schuld und bringt überhaupt nichts vor, was einen Gnadenakt zu begründen vermöchte. Das, trotzdem er bereits in der Begründung des abweisenden Beschwerdeentscheides einlässlich über seine Verantwortlichkeit belehrt wurde. Stucki beweist damit seine Einsichtslosigkeit und den Mangel an gutem Willen.

Wenn auch die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers bescheiden sind, so kann von einer Notlage nicht gesprochen werden. Stucki ist ledig und hat nur für sich selbst zu sorgen. Wir halten mit der Eidgenössischen Alkoholverwaltung dafür, die Bezahlung der Busse stelle für den Verurteilten keine unangemessene Härte dar und müsse diesem zugemutet werden. Stucki wird gut daran tun, sich frühzeitig darüber klar zu werden, dass die Busse bei weiterer Benitenz unweigerlich in Haft umgewandelt wird. Wir beantragen die Gesuchsabweisung.

urteilt durch Strafverfügung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 2. Juni 1960 zu 1000 Franken Busse, unter Nachläse eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Zimmermann ist von der Alkoholverwaltung als Hausbrenn-Auftraggeber anerkannt. In dieser Eigenschaft ist er gehalten, jede Erzeugung und Abgabe von Branntwein laufend und wahrheitsgetreu in seiner Brennkarte zu verbuchen. In den Brennjahren 1948/49 und 1949/50 hat nun Zimmermann seine Branntweinerzeugnisse nur ungenügend in die Karte eingetragen und überdies 218 Liter Kernobstbranntwein und 10 Liter Kirsch abgegeben, ohne sie in der Brennkarte zu verbuchen, wodurch ein erheblicher Betrag an Gebühren hinterzogen wurde. - Die Eintreibung der geschuldeten Bussen- und Gebührenbeträge gestaltete sich mühsam. Trotz Zubilligung von Erleichterungen gingen Zahlungen nur schleppend, unter wiederholten Mahnungen ein. Bisher wurden 270 Franken bezahlt, die an die Gebührenforderung angerechnet wurden. Die Busse steht demnach noch gänzlich aus, Zimmermann ersucht um Begnadigung. Zur Begründung verweist er auf seine kinderreiche Familie. Er bewirtschafte eine Bergliegenschaft und habe immer noch mit der Existenz zu kämpfen.

Die Auskünfte über den Gesuchsteller lauten nicht ungünstig. Seine
Familie umfasste 12 Kinder, wovon eines gestorben ist und deren 4 heute auswärts leben. Fünf Söhne und zwei Töchter im Alter zwischen 11 und 22 Jahren halten sich heute noch bei ihm auf. Er bewirtschaftet sein eigenes Heimwesen Buseri und hat vor zwei Jahren noch eine grosse Liegenschaft Grossmatt hinzugepachtet, um Arbeitsmöglichkeiten für seine Kinder zu beschaffen. Dadurch sei er finanziell erheblich beansprucht worden. Die Ortsbehörden stellen dem Gesuchsteiler ein gutes Zeugnis aus. Es soll sich bei Zimmennann um einen nüchternen, soliden und arbeitsamen Mann handeln.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

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Wir vermögen trotz dieser guten Beurteilung im gegenwärtigen Zeitpunkt einen Gnadenakt nicht zu befürworten; da der Verurteilte in seinem Gesuch überhaupt keine Kommiserationsgründe vorbringt. Dass er sich irgendwie in einer Notlage befinden würde, macht Zimmermann selbst nicht geltend. Auch aus den Berichten der Orts- und Polizeibehörden geht etwas derartiges nicht hervor. Es werden nicht einmal Schulden angeführt. Unter diesen Umständen vermag die grosse Kinderzahl, für sich allein, einen Gnadenakt nicht zu begründen.

auf der eigenen und auf der gepachteten Liegenschaft zusammen durchschnittlich 45 Stück Vieh. Der Viehstand sei nicht belastet. Von einer Notlage könne somit nicht gesprochen werden. Es falle daher schwer, zu glauben, der Gesuchsteller habe trotz aller Anstrengung im Laufe von zweieinhalb Jahren nicht mehr als 270 Franken zu zahlen vermocht. Man stehe vielmehr unter dem Einvermissen.

Mag an sich die wirtschaftliche Lage des Verurteilten auch bescheiden sein, so gehen wir mit der Alkoholverwaltung doch darin einig, dass Zimmermann zugemutet werden kann und angesichts seiner durchaus geordneten Verhältnisse sogar zugemutet werden mus s, ins Gewicht fallende Zahlungen an seine Buasenschuld zu leisten. Hat er dadurch seinen Sühnewillen unter Beweis gestellt und hegen in jenem Zeitpunkt Kommiserationsgründe vor, die einen -Gnadenakt rechtfertigen, so wird er sein Gesuch erneuern können. Wir beantragen unter diesen Umständen mit der Eidgenössischen Alkoholverwaltung die Gesuchsabweisung.

Gemäss den Vorschriften über die Warenumsatzsteuer ist verurteilt worden

(40): durch Straf Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30. Oktober 1951, wegen Hinterziehung von Warenumsatzsteuern im Betrag von 4932,90 Franken, zu einer Busse von 1288,20 Franken, unter Nachlass eines Viertels wegen nachträglicher Unterziehung. Die Steuerpflicht für diesen Betrag hat Savi durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten; sie wurde jedoch vom Bundesgericht bestätigt. Gegen die Strafverfügung hat der Verurteilte keine Beschwerde eingereicht. - An die Busse wurde bisher nichts bezahlt.

Savi ersucht um Begnadigung, wobei er sich vorab über den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt auslässt und die Steuerpflicht bestreitet. Im übrigen verweist er auf seine angeblich schwierige finanzielle Lage und seine Unterhaltspflichten gegenüber Frau und drei minderjährigen Kindern.

Nicht zu hören sind jene Vorbringen im Gesuch, die auf die Überprüfung der rechtskräftigen Strafverfügung ausgehen. Hiefür hätte der Gesuchsteller andere Möglichkeiten gehabt : Er hätte die gerichtliche Beurteilung verlangen

451 oder zum mindesten durch Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement und an den Bundesrat die Höhe der Busse anfechten müssen. Diese Unterlassungen hier nachholen zu wollen, geht nicht an.

In dem bei den Akten liegenden Bericht der Kantonspolizei des Kantons Tessin wird die finanzielle Lage des Gesuchstellers als gut eingeschätzt. Dass Savi als Bauunternehmer, dessen Name im Tessin, namentlich bei Strassenbauten, vielfach in Erscheinung trete, Darlehen hat aufnehmen müssen, ist an sich noch keineswegs beunruhigend. Nach seiner Steuererklärung ist er jedenfalls nicht verschuldet, sondern es bleibt, nebst dem nicht unbeträchtlichen Eigenvermögen der Ehefrau, eindeutig ein Vennögensüberschuss. Von einer Notlage kann unter diesen Umständen überhaupt keine Eede sein. Wir sind vielmehr der Auffassung, Savi solle nun vorerst einmal mit der Abtragung der Busse heginnen und seinen guten Willen bekunden. Mit der Vollzugsbehörde halten wir dafür, dass es nicht tragbar wäre, den Gesuchsteller zu begnadigen, wodurch diesem sogar die rund 500 Franken verblieben, die er gemäss dem Mitbericht der Steuerverwaltung vom 10. April 1958 seinen Kunden an Warenumsatzsteuer zu viel berechnet hat. Da überdies auch der Leumundsbericht der Behörden der Wohnsitzgemeinde nicht günstig lautet, beantragen wir mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Gesuchsabweisung. Zeigt sich der Verurteilte sühnebereit, so wird er mit der Gewährung angemessener Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde rechnen können.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. Mai 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates.

Der Bundespräsident: Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser

453 29.

80.

31.

82.

33.

Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln Conti Ernesto, 1904, Müller, Bedano (Tessin) Ferrari Gino, 1912, Holzhauer und Handlanger, Ludiano (Tessin) Meier Fritz, 1906, Metzger, Kollbrunn (Zürich) Salmina Giuseppe, 1896, Landwirt, Intragna (Tessin) Walker Gottfried, 1889, Landwirt, Moosfang bei Gstaad (Bern)

Verbotener Goldhandel 34. Niederhauser Walter, 1921, Vertreter, Genf 35. Ridde Henri, 1904, Kaufmann, Genf 36. Steiger Heinrich, 1893, Vertreter, Luzem Widerhandlungen gegen das Alkoholgesetz 37. Stocker Adolf, 1915, Landwirt, Benzenschwil (Aargau) 38. Stucki Adolf, 1898, Landwirt, Mettlen (Thurgau) 39. Zimmermann Alois, 1886, Landwirt, Merlischachen (Schwyz) Warenumsatzsteuer 40. Savi Emilio, 1894, Bauunternehmer, Campestro (Tessin)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1953) (Vom 13. Mai 1958)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1953

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

6473

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.05.1953

Date Data Seite

406-453

Page Pagina Ref. No

10 038 294

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