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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Erste Vorschläge zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen Bericht der Studienkomission vom 31. Juli 1979 Vernehmlassungsfrist: 30. Juni 1980 17. März 1980

43 Bundesblatt 132 Jahrg Bd I

Bundeskanzlei

1089

Notifikationen Mit Verfügung des hiesigen Einzelrichters vom 18. Dezember 1979 wurde dem Gebüssten in Abwesenheit die mit Strafbescheid Nr. 22/261.76 der Eidgenössischeri Oberzolldirektion vom 23. Dezember 1976 ausgefällte Busse von 2000 Franken im Umfange der noch ausstehenden 1600 Franken in 53 Tage Haft umgewandelt. Gegen diese Verfügung läuft dem Gebüssten eine Frist von 10 Tagen ab dieser Veröffentlichung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Rekurs zu erheben. Der Entscheid kann im übrigen bei der Gerichtskanzlei eingesehen werden.

25. März 1980

Bezirksgericht Bülach Der Gerichtssekretär: Jezler

Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach hat am 6. März 1980 in Sachen Schweizerische Zollverwaltung, Direktion des II. Zollkreises, Untersuchungsdienst, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, gegen nach Einsicht in das Begehren der Schweizerischen Zollverwaltung vom 28. Februar 1980 auf Umwandlung der restlichen Zollbusse von 5760 Franken gemäss Strafbescheid Nr. 22/190.76 der Schweizerischen Zollverwaltung vom 30. Dezember 1976 in 81 Tage Haft, verfügt: 1. Dem Gebüssten wird vom Begehren Kenntnis gegeben und eine Frist von 20 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt angesetzt, um schriftlich zum Begehren Stellung zu nehmen, widrigenfalls aufgrund der Akten darüber entschieden würde.

2. Mitteilung an den Gebüssten durch einmalige Veröffentlichung im Bundesblatt.

25. März 1980

1090

Bezirksgericht Bülach Die Gerichtssekretärin: Ernst

(Art. 70 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]) Auf Ihre Einsprache vom 3. Juli 1977 gegen einen Strafbescheid vom 17. Juni 1977 verurteilte Sie die Eidgenössische Oberzolldirektion mit Strafverfügung vom 7. Februar 1980 in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925, der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli'1941 über die Warenumsatzsteuer sowie der Artikel 70 und 64 VStrR zu einer Busse von 1410 Franken unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 166 Franken.

Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Innert 10 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation kann bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern die Beurteilung durch das Strafgericht verlangt werden (Art. 72 VStrR).

Sollen lediglich die Verfahrenskosten angefochten werden, so kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der Notifikation bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes, 1000 Lausanne 14, Beschwerde geführt werden (Art. 96 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der genannten Firsten erwachsen Bussen- und Kostenerkenntnis in Rechtskraft.

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1576 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung an die Direktion des I. Zollkreises, 4010 Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

25. März 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

1091

Einnahmen der Zollverwaltung (m tausend Franken) 1980 Monat

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Zolle

Ubnge Einnahmen

Total 1980

230271 224 853

43565 74460

273 836 299314

1980 Jan -Feb

455 124

118026

573 152

1979 Jan -Feb

453338

122558

--

1092

Total 1979

263439 312457

Mehreinnahmen

Minder einnahmen

10397

13143

2746 575 896

--

--

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Vereinigung Schweizerischer Krankenhäuser hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (AS 1979 1687),' den Entwurf zu einem Reglement über die Höhere Fachprüfung für Verwaltungsfachleute in Spitälern, Kliniken und Heimen (dipi. Spitalverwaltungsfachmann) eingereicht.

Interessenten können den Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen können innert vier Wochen dieser Amtsstelle eingereicht werden.

25. März 1980

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit: Abteilung Berufsbildung

1093

Bootbauer Constructeur de bateaux Costruttore navale A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Bootbauer vom 21. August 1979

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 11 Absatz l, 28 Absatz 2 und 32 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 '' über die Berufsbildung (im folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12 und 20a der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965 2\ verordnet:

I

Ausbildung

II

Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Bootbauer.

2 Der Bootbauer befasst sich mit dem Neubau sowie mit der Reparatur und Wartung von Booten oder Bootsteilen.

3 Die Lehre dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird.

2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem ändern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.

') SR 412.10 > SR 412.101

2

1094

1979-776

3

Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt: a. gelernte Bootbauer; b. Fachleute, die mindestens sechs Jahre in diesem Beruf tätig gewesen sind.

4 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modellehrgang1), der aufgrund von Artikels dieses Reglements ausgearbeitet worden ist.

5 Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch die zustandige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes für die Ausbildung von Lehrlingen.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden : 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt; 2 Lehrlinge, wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäftigt sind; 3 Lehrlinge, wenn ständig mindestens vier Fachleute beschäftigt sind; 1 weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäftigte Fachleute.

2 Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten gelernte Bootbauer sowie Fachleute, die mindestens zwei Jahre in diesem Beruf tätig gewesen sind.

3 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen.

12

Ausbildungsprogramm für den Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Der Betrieb stellt dem Lehrling zu Beginn der Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung.

2 Der Lehrling soll zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem und sauberem Arbeiten erzogen werden. Er soll zu korrektem Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden angehalten werden.

3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechslungsweise wiederholt. Der Lehrling muss so ausgebildet werden, dass er am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

4 Der Lehrling muss rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschàdigungen aufgeklärt werden.

Einschlägige Vorschriften und Empfehlungen werden ihm zu Beginn der Lehre abgegeben und erklärt.

'' Der Modellehrgang kann beim Schweizerischen Bootbauerverband bezogen werden

1095

5

Der Lehrling muss ein Arbeitsbuch ') führen, in dem er laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und seine Erfahrungen festhält. Der Lehrmeister kontrolliert und unterzeichnet das Arbeitsbuch jeden Monat.

6 Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings periodisch, mindestens aber einmal im Jahr in einem Ausbildungsbericht2) fest, den er mit dem Lehrling bespricht.

Art. 5 Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse 1 Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende jeder Ausbildungsphase verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im einzelnen.

2

Richtziele für die einzelnen Lehrjahre:

Erstes Lehrjahr - die Organisation des Lehrbetriebes und die Aufgaben des Berufes beschreiben - Unfallgefahren erkennen und Schutzmassnahmen treffen - einfache Service- und Unterhaltsarbeiten an Booten ausführen - bei Transport und Lagerung mithelfen - Winterlagerung erklären - Werkzeuge handhaben, instand halten, richten und schärfen - betriebseigene Einrichtungen wie Maschinen, Apparate und Transportgeräte warten - Oberfläche von Unterwasserteilen behandeln - Arbeitsrapporte erstellen.

Zweites Lehrjahr - Maschinen einrichten und bedienen - einfache Bauteile aus Holz oder glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) anfertigen und zusammenbauen - einfache Reparaturen ausführen - bei der Einwinterung mitarbeiten - Oberflächenbehandlung erklären und ausführen - Rigg erklären, montieren und demontieren.

Drittes Lehrjahr - Arbeiten an Neubauten und Ausbauten in Holz und GFK ausführen - statische Elemente anfertigen und einbauen - einfache Beplankungsarbeiten ausführen - anspruchsvollere Reparaturarbeiten ausführen.

'' Das Arbeitsbuch sowie Musterblätter können beim Schweizerischen Bootbauerverband bezogen werden.

> Ein Musterformular für den Ausbildungsbericht kann bei der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz bezogen werden.

2

1096

Viertes Lehrjahr 3

Bauteile an Booten zusammenbauen Negativ-Formen für Kunststoffbauteile anfertigen Schablonen und Bauteile aufreissen und anfertigen Werkstattskizzen erstellen Wartungsarbeiten an Innen- und Aussenbordmotoren ausführen.

Informationsziele für die einzelnen Sachgebiete :

1. Organisation - Arbeitsplatz einrichten und in Ordnung halten - Arbeitsabläufe festlegen und Arbeiten vorbereiten.

2. Unfallverhütung, Umweltschutz - Unfallgefahren erkennen und die erforderlichen Schutzmassnahmen erklären und anwenden - Schutzmassnahmen zur Verhütung von allgemeinen Gesundheitsschädigungen erklären und anwenden - die Anforderungen des Umweltschutzes erklären und einhalten.

3. Werkzeuge - die verschiedenen Bearbeitungs- und Wartungswerkzeuge unterscheiden, bezeichnen und ihre Anwendung erklären - die Werkzeuge handhaben und pflegen.

4. Maschinen, Geräte - die verschiedenen Maschinen und Geräte unterscheiden, bezeichnen und ihren Einsatz erklären - Maschinen unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Schutzmassnahmen einrichten und bedienen - Maschinenwerkzeuge auswechseln, richten und schärfen - Maschinen und Geräte instand halten und pflegen.

5. Arbeiten an Bauteilen und Booten - die verschiedenen Arbeitsabläufe bei der Herstellung von Bauteilen und Booten aus verschiedenen Materialien erklären - Bauteile und Boote mit Handwerkzeugen, Handmaschinen und Maschinen bearbeiten - verschiedene Bauteile aus verschiedenen Werkstoffen anfertigen - Bauteile aus Holz, GFK und Metallen zusammenbauen - Formen und Modelle herstellen - statische Bauteile (Spanten, Längsstringer usw.) herstellen - Beplankungsarbeiten (Karweel und Klinker) ausführen - Oberflächen (innen, aussen, unter Wasser, über Wasser) behandeln - Boote und Bootsteile reparieren - verschiedene Beschläge montieren - Inneneinrichtungen einbauen - Motoren und Propellerwellen einbauen

1097

-

einfache elektrische Installationen ausführen Beleuchtungsanlagen und Geräte einbauen komplette Riggs und Takelagen montieren und demontieren Boote einwintern Service- und Unterhaltsarbeiten an Booten ausführen.

6. Bootsmotoren - die gebräuchlichen Bootsmotoren unterscheiden, bezeichnen und ihre Funktionsweise in groben Zügen beschreiben - die wichtigsten Bestandteile bezeichnen - einfache Reparaturen und Wartungsarbeiten ausführen - verschiedene Einbaumöglichkeiten erklären - Bootswendegetriebe erklären - Bootsmotoren lagern - Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit dem Einbau erklären.

7. Transport und Lagerung von Booten - die verschiedenen Werft- und Werkstatteinrichtungen (Transport- und Lagerböcke, Hebegeräte usw.) erklären und bedienen - Transportgeräte instand halten - Winterlagerungsmöglichkeiten aufzählen und erklären - Schutzmassnahmen gegen Wärme, Kälte, Nässe und Trockenheit erklären und anwenden - Schutzmassnahmen gegen Transport- und Lagerschäden erklären und anwenden.

8. Planlesen, Skizzieren - Pläne und Werkzeichnungen lesen und interpretieren - Handskizzen von Werkstücken und Bootseinrichtungen erstellen und vermassen - Zeichnungen auf Werkstücke übertragen - Massaufnahmen von Bauteilen und Werkstücken anfertigen.

9. Materialien Baumaterialien - die für den Bootbau geeigneten Materialien (Hölzer, Kunststoffe, Metalle usw.) aufzählen - ihre Eigenschaften und Verwendungsgebiete aufzeigen und erklären - für einzelne Bauteile geeignete Materialien bestimmen.

Verbindungsmaterialien - verschiedene Verbindungsmittel wie Nägel, Nieten, Schrauben usw. unterscheiden und bezeichnen - ihre Eigenschaften und Verwendungsgebiete erklären und verschiedene Verbindungen ausführen - Leime und Kleber für verschiedene Materialien unterscheiden und bezeichnen

1098

- ihre Eigenschaften erklären und verschiedene Verwendungsmöglichkeiten aufzeigen - Leime und Kleber aufbereiten und unter Berücksichtigung der erforderlichen Schutzmassnahmen verarbeiten.

Bearbeitungsmaterialien für Oberflächen - Schleif- und Poliermaterialien (Nass- und Trockenschleifpapiere, Schmirgeltuch usw.) unterscheiden und bezeichnen - Eigenschaften und Verwendung erklären und Arbeiten ausführen.

Abdichtungsmaterialien - verschiedene Abdichtungsmaterialien aufzählen - ihre Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten erklären - Abdichtungsarbeiten ausführen.

A nstrìchm a terialien - Lacke, Farben und Spachtelmassen aus verschiedenen Grundstoffen unterscheiden und bezeichnen - ihre Eigenschaften und Anwendungsgebiete beschreiben - Anstrichmaterialien aufbereiten und verarbeiten.

Technische Materialien, Hilfsmaterialien, Beschläge, Tauwerk - technische Materialien (elektrische Bootsgeräte, Batterien, Navigationsgeräte usw.) aufzählen und in groben Zügen beschreiben - ihre Anwendung bzw. ihren Einbau beschreiben - technische Geräte und Bauteile einbauen - verschiedene Hilfsmaterialien (Reparaturmaterialien für verschiedene Baustoffe, Abdeckmaterialien usw.) aufzählen und beschreiben - Eigenschaften und Einsatzgebiete aufzeigen - Hilfsmaterialien für verschiedene Einsatzgebiete bestimmen und anwenden - die verschiedenen Beschläge unterscheiden und bezeichnen - Zweck und Funktion von Beschlagen beschreiben - Anwendung bzw. Montage von Beschlägen aus verschiedenen Materialien erklären - Beschläge montieren und demontieren - Tauwerkarten und ihre Verwendungsgebiete unterscheiden und beschreiben - Tauwerke verarbeiten (ablängen, spleissen, einziehen usw.)

- die wichtigsten Seemannsknoten ausführen.

Materiallagerung - die Lagerung verschiedener Materialien erklären - Materialien einlagern.

10. Allgemeine Berufskenntnisse

-

die verschiedenen Boots- und Schiffsarten unterscheiden und bezeichnen verschiedene Bauarten unterscheiden und beschreiben Bauteile und Einzelteile von Booten bezeichnen Aufgabe verschiedener Bauteile (Bodenwrangen, Dollbord, Balk- und Duchtweger usw.) erklären

1099

- Rapportwesen erklären und Arbeitsrapporte ausstellen - Einzelteile (stehendes und laufendes Gut, Segel, Ruder usw.) von Segelbooten unterscheiden, bezeichnen und ihre Funktion beschreiben - die Entstehung von Bränden und Explosionen an Bord und in der Werkstatt erklären und ihre Verhütung und Bekämpfung beschreiben und zeigen - Arbeitsvorbereitung erklären, Arbeiten einteilen und erforderliche Zeiten und Materialmengen abschätzen.

13

Ausbildung in der Berufsschule

Art. 6 Pflichtunterricht Die Berufsschule unterrichtet nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit ').

2

Lehrabschlussprüfung

21

Durchführung

Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat und über die für seinen Beruf notv, endigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

2 Die Kantone führen die Prüfung durch.

Art. 8 Organisation 1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem ändern geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchgeführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien und Hilfsmittel er mitbringen muss.

2 Der Lehrling erhält die Prüfungsaufgabe erst bei Beginn der Prüfung. Sie wird ihm, soweit notwendig, erklärt.

Art. 9 Experten 1 Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen.

2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note l bewertet werden.

3 Mindestens ein Experte überwacht die Ausführung der Prüfungsarbeiten dauernd und gewissenhaft. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest.

') Anhang zu diesem Reglement.

1100

4

Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten und nehmen die mündlichen Prüfungen im Fach Berufskenntnisse ab.

5 Ein Experte darf einen Lehrling nicht prüfen, wenn beide im gleichen Betrieb tätig sind.

6 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend. Sie bringen Bemerkungen sachlich an.

22

Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

Art. 10 Prüfungsfächer 1 Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt: a. Praktische Arbeiten 20 Stunden; b. Berufskenntnisse P/2 Stunden; c. Fachzeichnen 3 Stunden ; d. Allgemeinbildung (nach dem Reglement vom 1. Juni 1978 '> über die Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen).

2 Die Prüfung in den Praktischen Arbeiten wird an drei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt.

Art. 11 Prüfungsstoff 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung.

Praktische Arbeiten 2

Der Lehrling muss folgende Aufgaben selbständig ausführen: 1. Bauteile aus verschiedenen Materialien anfertigen, bearbeiten und zusammenbauen und dabei die verschiedenen Arbeitstechniken anwenden (Neubau oder Reparatur, Holz und GFK) 2. Oberfläche behandeln (separate Bauteile oder Bauteile der Aufgabe 1) 3. Einfache Unterhalts- oder Servicearbeit an Bootsteilen oder Bootsmotoren ausführen.

Berufskenntnisse 3

Die Prüfung ist unterteilt in : 1. Materialkenntnisse (Vi Std. mündl.)

2. Maschinen- und Werkzeugkenntnisse (Vi Std. mündl. oder schriftl.)

3. Allgemeine Fachkenntnisse (% Std. mündl. oder schriftl.)

Für die mündlichen Prüfungen wird Anschauungsmaterial verwendet.

'> BEI 1978 II 162

1101

Fachzeichnen 4

Der Lehrling muss folgende Zeichnung selbständig ausführen: 1. Einen einfachen Bauteil nach einer gegebenen Skizze oder nach Angaben in den nötigen Rissen und im vorgeschriebenen Massstab zeichnen (einschl. Beschriftung und Vermassung).

23

Beurteilung und Notengebung

Art. 12 Beurteilung 1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: Prüfungsfach: Praktische Arbeiten Pos. l Bauteile 11 Arbeitstechniken, Handhabung der Werkzeuge und Maschinen l 2 Arbeitsausführung, Genauigkeit 1 3 Zusammenbau Pos. 2 Oberflächenbehandlung 21 Vorarbeiten 2 2 Arbeitsausführung, Sauberkeit Pos. 3 Unterhalts- und Servicearbeit.

Prüfungsfach: Berufskenntnisse Pos. l Materialkenntnisse Pos. 2 Maschinen- und Werkzeugkenntnisse Pos. 3 Allgemeine Fachkenntnisse.

Prüfungsfach: Fachzeichnen Pos. l Zeichnung 11 Zeichentechnik, Ausführung, Sauberkeit, Darstellung l 2 Konstruktive Richtigkeit, Vermassung.

2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet.

Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt '\ 3 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle berechnet.

Art. 13

Notenskala

Eigenschaften der Leistung

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern . . .

ausgezeichnet sehr gut gut

6 5,5 5

') Notenformulare können beim Schweizerischen Bootbauerverband bezogen werden.

1102

Eigenschaften der Leistung

Beurteilung

Befriedigend, aber mit gewichtigeren Fehlern und kleinen Lücken ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Bootbauer zu stellen sind, noch knapp entsprechend .. genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Bootbauer zu stellen sind, nicht mehr entsprechend . . . ungenügend Unvollständig, mit groben Fehlern sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 und 4,5 sind nicht zulässig.

Note

4,5 4 3 2 l

Art. 14 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt - Praktische Arbeiten (zählt doppelt), - Berufskenntnisse, - Fachzeichnen, - Allgemeinbildung.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (Vs der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle berechnet.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Praktische Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten.

Art. 15 Notenformular und Expertenbericht 1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest.

2 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.

3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zugestellt.

Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Bootbauer» zu führen.

Art. 17 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht.

1103

3

Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Die Réglemente vom 11. September 1950 ^ über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Bootbaugewerbe werden aufgehoben.

Art. 19 Übergangsrecht 1 Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. September 1979 begonnen haben, schliessen sie nach den bisherigen Reglementen ab.

2 Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 1. September 1985 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Reglement geprüft.

Art. 20 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. September 1979 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am 1. September 1983.

21. August 1979

J

) BB11950 III 40

1104

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Honegger

Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Bootbauer vom 21. August 1979

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 ') über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz l der Verordnung vom 14. Juni 19762' über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet:

1

Allgemeines

Die Berufsschule vermittelt dem Lehrling die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse und die Allgemeinbildung. Sie unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA.

Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit auf einen ganzen Schultag angesetzt. Ein Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun Lektionen umfassen3'.

2

Stundentafel

Die Zahl der Lektionen und ihre Verteilung auf die Lehrjahre sind verbindlich.

Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA.

') SR 412.10 > SR 415.022 ) Wird der berufliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen erteilt, richtet sich die Schulorganisation nach dem Reglement über die Durchführung dieser Kurse.

2

3

1105

Fächer

i

Allgemeine Berufskenntnisse Materialkenntnisse, Arbeitstechniken Fachzeichnen, Konstruktionslehre .

Deutsch Geschäftskunde Staats- und Wirtschaftskunde Rechnen . ..

Turnen und Sport

2 3 4 5 6 7 8

Total Lektionen

Lehrjahre I

Toi al

An zahl Schultage/Woche

3

4

3

2

40

40

40

40

160

40 80 40 40

40 80 40 40 40

40 80 40 40 40

40 80 40 40 40

40 40

40

40

40

160 320 160 160 120 40 160

320

320

320

320

1280

1

1

1

1

Unterricht

Die genannten Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im einzelnen.

31

Allgemeine Berufskenntnisse (160 Lektionen)

Richtziele -

Boots- und Schiffsarten unterscheiden Aufbau und Einzelteile von Booten beschreiben Organisation und Anlagen einer Werft erklären Grundlagen von Statik und Stabilität von Booten erklären Aufbau und Funktion von Bootsmotoren erklären gesetzliche Bestimmungen über die Binnenschiffahrt beschreiben.

Informationsziele 31.1 -

Bootsarten

verschiedene Boots- und Schiffsarten unterscheiden und bezeichnen Funktion und Verwendungszwecke verschiedener Boote und Schiffe erklären Aufbau von Booten erklären Einzelteile unterscheiden und bezeichnen Fahrverhalten verschiedener Boote (Segeljollen, Segelyachten, Motorboote usw.) erklären - Segeltechniken erklären und verschiedene Manöver beschreiben.

1106

31.2 Bootsmotoren - verschiedene Arten von Bootsmotoren unterscheiden und bezeichnen - ihren Aufbau und ihre Funktionsweise in groben Zügen erklären - Verwendungsarten erklären - verschiedene Antriebssysteme (Innenbord, Aussenbord, Z-Antrieb) erklären - Einbau von Motoren, Treibstofftanks, Propellerwellen, Steuerungen usw. beschreiben - Motoren für den Antrieb von Hilfsaggregaten beschreiben - verschiedene Propellerarten unterscheiden und ihre Einsatzgebiete begründen.

31.3 Statik und Stabilität von Booten - Festigkeiten (Druck, Zug, Schub, Biegung, Drehung, Knickung) der für den Bootsbau verwendeten Werkstoffe in groben Zügen erklären - Stabilität von Bauteilen und Booten erklären - Vorgänge für die Bestimmung der Form, des Gewichtsschwerpunktes und des Metazentrums beschreiben - Krängen und Kentern erklären.

31.4 Tauwerk, Knoten - die gebräuchlichen Tauwerksarten unterscheiden, bezeichnen und ihre Verwendung erklären - die wichtigsten Seemannsknoten beherrschen und ihre Anwendungsgebiete erklären - Spleissungen und Reparaturen an Tauwerk erklären.

31.5 Brandschutz - Verhalten bei Brand an Bord und in der Werft erklären - Brandverhütungs- und -bekämpfungsmassnahmen beschreiben - Bedeutung des Feuerdreiecks erklären und Brennbarkeit verschiedener Materialien beschreiben - Möglichkeiten und Ursachen von Explosionen an Bord beschreiben.

31.6 Werftanlagen - Werft- und Dockanlagen beschreiben - Organisation einer Werft in groben Zügen erklären - Transport- und Lagerungseinrichtungen erklären - technische Installationen beschreiben.

31.7 Rapportwesen - Zweck und Inhalt von Rapporten (Arbeitsrapporte, Stundenkarten, Servicerapporte, Lieferscheine usw.) erklären - Weiterbearbeitung bzw. Auswertung (Nachkalkulation, Preisbildung usw.) in groben Zügen erklären - Materialmengen (Flächen und Kubaturen) berechnen.

31.8 Gesetze, Verordnungen - Binnenschiffahrtsgesetz und Verordnung in groben Zügen beschreiben

1107

- eidgenössische und kantonale Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung von Booten aufzählen und interpretieren - Vorschriften über Schiffsführerprüfungen für Motor- und Segelboote erklären.

32

Materialkenntnisse, Arbeitstechniken (160 Lektionen)

Richtziele - die verschiedenen Materialien unterscheiden und ihre Anwendungsgebiete erklären - die Verarbeitung der Materialien mit Werkzeugen, Geräten und Maschinen erklären - die verschiedenen Arbeitstechniken beschreiben - Handhabung und Unterhalt von Werkzeugen und Maschinen erklären.

Informationsziele 32.1 -

die im Bootsbau gebräuchlichen Arten unterscheiden und bezeichnen Wachstum, Aufbau und Eigenschaften beschreiben die verschiedenen Schnittarten unterscheiden Wachstumsfehler, Holzkrankheiten und Holzschädlinge beschreiben Holzgewinnung erklären und Handelsformen nennen Holz-Halbfabrikate aufzählen und beschreiben Anwendungsgebiete der verschiedenen Hölzer und Halbfabrikate erklären Lagerung von Holz und Halbfabrikaten beschreiben.

32.2 -

Metall

die für den Bootsbau verwendeten Metalle aufzählen Eigenschaften und Anwendungsgebiete beschreiben Halbfabrikate (Bleche, Profile usw.) beschreiben die wichtigsten Metallveredelungsarten nennen.

32.3 -

Holz

Kunststoff

die für den Bootsbau wichtigsten Kunststoffe beschreiben Rohmaterialien, Füllstoffe und Verstärkungsmaterialien unterscheiden Eigenschaften und Anwendungsgebiete erklären Verarbeitungsmethoden erklären die Herstellung von Negativformen erklären.

32.4

Verbindungs- und Befestigungsmaterialien

- die verschiedenen Arten von Nägel, Schrauben, Nieten usw. aus verschiedenen Werkstoffen beschreiben - Verbindungen und Befestigungen mittels Nägel, Schrauben, Nieten usw. beschreiben - die gebräuchlichen Leime und Kleber aufzählen, ihre Handelsformen, Verwendungsgebiete und Aufbereitung erklären - Eigenschaften von Leimen und Klebern beschreiben.

1108

32.5 Anstriche - die verschiedenen Anstrichmaterialien für die Fertigbehandlung von Oberflächen aufzählen - Rohmaterialien und Zusammensetzung von Lacken, Farben, Spachtelmassen, Abdichtungsmaterialien usw. beschreiben - Eigenschaften und Anwendungsgebiete erklären - Verarbeitungsmöglichkeiten erklären.

32.6 Beschläge, Geräte - die gebräuchlichen Beschläge aus verschiedenen Materialien aufzahlen und ihre Funktion, Eigenschaften und Anwendungsgebiete beschreiben - die Montage von Beschlägen auf Bauteilen aus verschiedenen Materialien erklären - technische Geräte (Navigation, Pantry-Einrichtungen, sanitäre und elektrische Einrichtungen usw.) erklären.

32.7 Werkzeuge, Geräte, Maschinen - die verschiedenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen für die Bearbeitung von Holz, Metall und Kunststoff unterscheiden und bezeichnen - Handhabung und Einsatz erklären - Unterhalt und Pflege beschreiben - Sicherheitseinrichtungen der verschiedenen Maschinen und Geräte erklären - Richten und Schärfen von Hand- und Maschinenwerkzeugen erklären - die verschiedenen Bootbauer-Spezialwerkzeuge beschreiben, ihre Anwendungsgebiete und Handhabung erklären - Hilfsmaterialien (Schleifpapiere, Schmirgeltuch usw.) und ihre Handhabung beschreiben - die Arbeitstechniken mit den verschiedenen Werkzeugen und Maschinen erklären.

33

Fachzeichnen, Konstruktionslehre (320 Lektionen)

Richtziele - Werkzeichnungen und Skizzen lesen und interpretieren - verschiedene Konstruktionen und Bauteile zeichnen.

Informa tionsziele 33.1 Grundlagen - die gebräuchlichen Zeichengeräte beschreiben und handhaben - Spezialgeräte für den Bootsbau (Straklatten, Strakgewichte, Schiffskurven usw.) handhaben - Zeichnungsformate nennen - Zeichnungs- und Pauspapiere beschreiben - Normschrift VSM schreiben - die verschiedenen Linienarten und Schraffuren bezeichnen und anwenden - Massstäbe umrechnen 1109

- geometrische Grundformen und Winkel zeichnen - einfache Körper in den erforderlichen Rissen zeichnen.

33.2 Werk- und Detailzeichnungen von Konstruktionen - Linienrisse (Aufriss, Grundriss, Seitenriss) von Booten zeichnen - Konstruktionsrisse verschiedener Bauarten mit sämtlichen Details zeichnen - verschiedene Bauteile in verschiedenen Konstruktionsarten zeichnen und beschreiben - Massaufnahmen und Skizzen von bestehenden Booten und Bauteilen anfertigen.

(

34

Allgemeinbildung, Turnen und Sport

Für die Allgemeinbildung (Deutsch, Geschäftskunde, Staats- und Wirtschaftskunde, Rechnen) sowie für Turnen und Sport gelten die Lehrpläne des BIGA.

4

Schlussbestimmungen

41

Aufhebung bisherigen Rechts

Der Lehrplan im Reglement vom 28. Oktober 1967J) über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Bootbauer-Lehrlinge der deutschsprachigen Schweiz wird aufgehoben.

42

Übergangsrecht

Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. September 1979 begonnen haben, werden nach dem bisherigen Lehrplan unterrichtet.

43

Inkrafttreten

Dieser Lehrplan tritt am 1. September 1979 in Kraft.

21. August 1979

7020

'> BEI 1967 II1187

1110

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Bonny

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1980

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.03.1980

Date Data Seite

1089-1110

Page Pagina Ref. No

10 047 946

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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