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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikation Der Einzelrichter des Bezirkes Bülach hat am 17. September, 1980 in Sachen Schweizerische Zollverwaltung, Direction du Ve arrondissement des douanes, portugiesischer Staatsangehöriger, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, nach Einsicht in das Begehren der Schweizerischen Zollverwaltung vom 23. April 1980 auf Umwandlung der Zollbusse von 680 Franken gemäss Strafbescheid vom 28. Januar 1980 in 23 Tage Haft, verfügt: 1. Die mit Strafbescheid Nr. 52/46.79 der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 28. Januar 1980 ausgefällte Busse von 680 Franken wird in 22 Tage Haft umgewandelt.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf 100 Franken festgesetzt; die weiteren Kosten betragen: 36 Franken Schreibgebühren, 74 Franken Publikationskosten, weitere vorbehalten.

4., Die Kosten werden dem Gebüssten auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an den 1 Gebüssten durch einmalige Veröffentlichung im Bundesblatt, an die Bundesanwaltschaft, an die Direktion des Zollkreises V sowie an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und an die kantonale Fremdenpolizei.

6. Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert zehn Tagen von der Veröffentlichung im Bundesblatt an schriftlich und begründet, im Doppel und unter Beilegung dieser Verfügung, beim! Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, eingereicht werden.

25. November 1980

Bezirksgericht Bülach Die Gerichtssekretärin: Ernst

1179

Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Springfield Grove, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 17. Juli 1980 aufgrund des am 24. März 1980 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 2720 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektkm in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 2770 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40 - 531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

25. November 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

zeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 20. August 1980 aufgrund des am 16. Juni 1980 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 410 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag so-

1180

wie die zur Begründüng dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und; soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 460 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet.

Der verbleibende Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

25. November 1980

:

:

Eidgenössische Oberzolldirektion

kannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 13. Oktober 1980 aufgrund des am 4. September 1980 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 375 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 30 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 405 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

25. November 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

1181

kannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 1. November 1979 aufgrund des am 25. Mai 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesràtsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 880 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 150 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1030 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80 - 21074, zu zahlen. Erfolgt innert Frist keine Zahlung, werden gestützt auf Artikel ,122 Absatz l ZG die als Zollpfand beschlagnahmten Ikonen verwertet und der Erlös gemäss Artikel 120 ZG mit der Busse und Spruchgebühr verrechnet. Ein allfälliger Restbetrag wird beim Zolluntersuchungsdienst Zürich hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden. Eine nicht gedeckte Restbusse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

25. November 1980

1182

Eidgenössische Oberzolldirektion

Modistin Modiste Modista A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Modistinnen vom 5. Juni 1980

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf die Artikel 12 Absatz l, 39 Absatz l und 43 Absatz l des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 ^ über die Berufsbildung (im folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 9 Absätze 3-6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 2 >, | verordnet:

I II Art. l 1

Ausbildung Lehrverhältnis Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre

Die Berufsbezeichnung ist Modistin.

2

Die Modistin befasst sich mit der Anfertigung und Änderung von modischen Hüten und Mützen sowie mit der Kundenberatung im Verkauf, 3

Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule.

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb

1

Lehrtöchter dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird.

2

Zur Ausbildung von Lehrtöchtern sind berechtigt: - gelernte Modistinnen.

.

'

') SR 412.10 > SR 412.101

2

1980-635

1183

3

Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modellehrgang]), der aufgrund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist.

4 Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes für die Ausbildung von Lehrtöchtern.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrtöchter 1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: 1 Lehrtochter, wenn die Lehrmeisterin allein tätig ist; eine zweite Lehrtochter darf ihre Lehre beginnen, wenn die erste ins letzte Lehrjahr eintritt; 2 Lehrtöchter, wenn ständig mindestens zwei bis drei Fachleute beschäftigt sind; 3 Lehrtöchter, wenn ständig mindestens vier bis sechs Fachleute beschäftigt sind; 1 weitere Lehrtochter, auf je weitere fünf ständig beschäftigte Fachleute.

2

Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrtöchter gelten gelernte Modistinnen.

3 Die Lehrtöchter sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen.

12

Ausbildungsprogramm für den Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Der Betrieb stellt der Lehrtochter zu Beginn der Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung.

Die Anschaffung persönlicher Werkzeuge wird im Lehrvertrag geregelt.

2 Die Lehrtochter soll durch das Beispiel ihrer Vorgesetzten zu Achtung und korrektem Benehmen sowie zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und exaktem Arbeiten angehalten werden.

3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Die Lehrtochter muss so ausgebildet werden, dass sie am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

4 Die Lehrtochter muss rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufgeklärt werden.

Einschlägige Vorschriften und Empfehlungen werden ihr zu Beginn der Lehre abgegeben und erklärt.

') Der Modellehrgang kana beim Verband schweizerischer Modistinnen bezogen werden.

1184

5

Die Lehrmeisterin hält den Ausbildungsstand der Lehrtochter periodisch, mindestens aber einmal im Jahr in einem Ausbildungsbericht1) fest, den sie mit der Lehrtochter bespricht. ' .

, : Art. 5

Praktische, Arbeiten und Berufskenntnisse

:

1

Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von der Lehrtochter am Ende jeder Ausbildungsphase verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im einzelnen.

2

Richtziele für die einzelnen Lehrjahre:

Erstes Lehrjahr Die Lehrtochter führt sämtliche Näharbeiten von Hand und mit der Maschine aus, bügelt und appretiert Hüte und zweckt Felle.

Zweites Lehrjahr Die Lehrtochter formt Hüte aus Filz, Pelz, Stroh, Stoff und Leder nach Modellen, kopiert Hüte und führt einfache Änderungen und Reparaturen aus. Sie lernt, Schnitte für Stoff- und Lederhüte herzustellen,, und hilft beim Verkauf und bei der Kundenberatung.

Drittes Lehrjahr Die Lehrtochter kopiert Hüte, führt .sämtliche Neuanfertigungen, und Änderungen in allen gebräuchlichen Materialien selbständig aus, arbeitet Pelzhüte aus und bedient selbständig die Kundschaft.

3

Informationsziele für die einzelnen Lehrjahre:

Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr

Berufskenntnisse ,

Nähen von Hand: verschiedene Sticharten ausführen. Entréeband annähen.

Kopf und Rand zusammennähen.

Draht annähen und verschliessen.

Bridé nähen. Taftfütter einnähen.

Überwindlungsstiche für Pelz, Filz und Leder sowie polnische Naht für Pelz ausführen.

Handhabung der verschiedenen Nadeln und Nähgarne erklären.

Nähen mit der Maschine: gerade Naht ausführen. Biesen steppen. Einfass ausstürzen. Garnitur und Ornamente steppen. Pelz mit Pelznähmaschine zusammennähen.

Funktion und Pflege der Maschinen erklären. Behebung von einfachen Störungen erläutern,

;

!

') Ein Musterformular für den Ausbildungsbericht kann bei der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz bezogen werden.

1185

Bügeln: Filz und Stroh bügeln. Band rundbügeln. Sparterie bügeln. Stoffe und Samt dämpfen.

Hüte appretieren.

Einfache Garnituren aus Grosgrain, Samt, Leder und Seide anfertigen.

Felle zwecken.

Unterformen, Tüll, Seide und Filzstoff aufziehen.

Strohborten ramaillieren.

Zweites Lehrjahr Filz-, Pelz-, Stroh- und Lederhüte selbständig formen.

Patrons abnehmen.

Einfache Filz-, Pelz-, Stroh-, Stoff und Lederhüte nach Modell, einschliesslich Garnitur kopieren.

Beim Verkauf und bei der Kundenberatung mithelfen.

Einfache Änderungen und Reparaturen ausführen.

Sparterie- oder Sparterieersatztypen selbständig anfertigen und drahten.

Sparterie austypen. Hüte mit Hartlack lackieren und festigen.

Drittes Lehrjahr Hüte aller Art kopieren.

Änderungen selbständig ausführen.

Sparterie auf Holzform aufziehen.

Sparterie für Pelzhüte verkleinern.

In Form genähte Pelze wie Nerze, Persianer, Biber, Fuchs usw. aufziehen.

Pelzhüte ausarbeiten.

Von Musterhut Patron abnehmen.

Stoffhut schneiden, aussteppen und fertigstellen.

1186

Verschiedene Bügelmethoden erklären (Bügeleisen und Coque). Funktion des Dampfapparates beschreiben.

Verschiedene Materialien erklären.

Arbeitsabläufe erklären. Material und Zutaten bestimmen.

Einen Arbeitsplan für einen fliessenden Arbeitsablauf erstellen.

Eignung des Materials in bezug auf Modell und Kundin begründen.

Fachtechnische Hinweise für die Verarbeitung von Samt, Seide, Jersey und Leder geben.

Turbane und Schleiergarnituren anfertigen.

Exotenstroh bügeln und formen.

Nach eigener Fantasie exklusive Garnituren aus Blumen, Federn und diversen Materialien herstellen.

Hut ramaillieren.

Kunden selbständig bedienen. In modischer und formlicher Hinsicht beraten. Farbwahl treffen.

13

:

Verkaufshandlung beschreiben,

Ausbildung in der Berufsschule

Art. 6 Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. ') 2

Lehrabschlussprüfung

21

Durchführung

Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung soll die Lehrtochter zeigen, ob sie die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat.

2 Die Kantone führen die Prüfung durch.

Art. 8 Organisation 1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem ändern geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchgeführt. Der Lehrtochter muss ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekanntgegeben, welche Materialien und Hilfsmittel sie mitbringen muss.

2 Die Lehrtochter erhält die Prüfungsaufgabe erst bei Beginn der Prüfung. Sie wird ihr, soweit notwendig, erklärt.

Art. 9 Expertinnen 1 Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexpertinnen. In erster Linie werden Absolventinnen von Expertinnenkursen beigezogen.

2 Die Expertinnen sorgen dafür, dass sich die Lehrtochter mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuver-

J)

Anhang zu diesem Reglement.,

1187

lässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen sie darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note l bewertet werden.

3 Mindestens eine Expertin überwacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest.

4 Mindestens zwei Expertinnen beurteilen die Prüfungsarbeiten und nehmen die mündlichen Prüfungen im Fach Berufskenntnisse ab.

5 Die Expertinnen prüfen die Lehrtochter ruhig und wohlwollend. Sie bringen Bemerkungen sachlich an.

22

Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

Art. 10 Prüfungsfächer 1 Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt : a. Praktische Arbeiten 15 Stunden; b. Berufskenntnisse Ì Stunde; c. Modisches Zeichnen und farbliches Gestalten sowie Fachzeichnen 3 Stunden; d. Allgemeinbildung (nach dem Reglement vom 1. Juni 1978 ^ über die Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen).

2 Die Prüfung in den Praktischen Arbeiten wird an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt.

Art. 11 Prüfungsstoff 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziek von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung.

Praktische Arbeiten 2 Die Lehrtochter muss folgende Aufgaben selbständig ausführen: - einen modischen Hut nach Muster, für den das Material und die Holzform von den Expertinnen abgegeben wird, - einen modischen Hut nach freier Wahl, für den die Lehrtochter das Material mitzubringen hat, - einen Rand aus Sparterie oder Sparterieersatz von Hand nach Bildvorlage und ohne Hilfsmittel, wobei die Lehrtochter das Material dafür mitzubringen hat.

Berufskenntnisse 3

Die Prüfung ist unterteilt in : - Berufskunde (% Std. mündlich), - Verkaufskunde (Vi Std. mündlich).

Für die mündlichen Prüfungen wird Anschauungsmaterial verwendet.

>> BB1 1978 II 162

1188

Modisches Zeichnen und farbliches Gestalten sowie Fachzeichnen 4

Die Lehrtochter muss folgende Zeichnungen selbständig ausführen: - einen Modellhut abzeichnen - aus dem Gedächtnis einen nur für kurze Zeit gezeigten Hut zeichnen ; - ïdeenskizze für einen modischen Hut erstellen und das zu verwendende Material und die Farben angeben.

23

Beurteilung und Notengebung

Art. 12 Beurteilung 1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: Prüfungsfach: Praktische Arbeiten Pos. l Hut nach Muster - Formung des Kopfes ·' ' .

- Formung des Randes - Ausarbeitung und Garnitur Pos. 2 Hut nach freier Wahl - Anfertigung der Form - Ausarbeitung und Garnitur - Formensinn und Chic ' ' Pos. 3 Rand aus Sparterie oder Sparterieersatz · - Form - Ausarbeitung.

Prüfungsfach: Berufskenntnisse Pos. l Berufskunde 1 Pos. 2 Verkauf.

'

!

:

Prüfungsfach: Modisches Zeichnen und farbliches Gestalten sowie Fachzeichnen Pos. l Abzeichnen eines Modellhutes Pos. 2 Zeichnung aus dem'Gedächtnis Pos. 3 Ideenskizze.

2

Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet.

Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt. ') 3 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet.

Art. 13 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis l bewertet. Die Note 4 und .höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.

*' Notenformulare können beim Verband schweizerischer Modistinnen bezogen werden.

1189

· Notenskala Note

Eigenschaften der Leistungen

6 5 4 3 2 l

Qualitativ und quantitativ sehr gut Gut, zweckentsprechend Den Mindestanforderungen entsprechend Schwach, unvollständig Sehr schwach Unbrauchbar oder nicht ausgeführt

Art. 14 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: - Praktische Arbeiten (zählt doppelt), - Berufskenntnisse, - Modisches Zeichnen und farbliches Gestalten sowie Fachzeichnen - Allgemeinbildung.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (Vs der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Praktische Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten.

Art. 15 Notenformular und Expertenbericht 1 Auf Einwendungen der Lehrtochter, sie sei in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Expertinnen keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch ihre Angaben im Expertenbericht fest.

2 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung, so tragen die Expertinnen genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.

3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Expertinnen unterzeichnet und der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zugestellt.

Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernte Modistin» zu führen.

Art. 17 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantona· lern Recht.

1190

3

Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts ., · · Das Reglement vom 25. Februar 1959') über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Modistinnen wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. August 1980 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am 1. Januar 1982.

S.Juni 1980

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Honegger

» BEI 1959 I 583

1191

Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Modistinnen vom 5. Juni 1980

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978') über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz l der Verordnung vom 14. Juni 19762) über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet:

l

Allgemeines

Die Berufsschule vermittelt der Lehrtochter die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse und die Allgemeinbildung. Sie unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA.

Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit auf einen ganzen Schultag angesetzt. Ein Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun Lektionen umfassen.3'

2

Stundentafel

Die Zahl der Lektionen und ihre Verteilung auf die Lehrjahre sind verbindlich.

Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA.

') SR 412.10 > SR 415.022 ) Wird der berufliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen erteilt, richtet sich die Schulorganisation nach dem Reglement über die Durchführung dieser Kurse.

2

3

1192

Fächer

Lehrjahre

1 1

2 3 4 5 6 7 8

Berufskunde Verkaufskunde ..

...

Modisches Zeichnen und farbliches Gestalten sowie Fachzeichnen Deutsch Geschäftskunde ;.

Staats- und Wirtschaftskunde ... .

Rechnen .

...

....

Turnen und Sport

Toital

Total [ Lektionen

3

2

80 20

80 20

80 20

240 60

80 40

80 40 40 40

80 40 40 40

40 40

40

40

240: 120 120 80Ì -40, 120

340

340

340

1020!

40

Anzahl Schultage/Woche

3

Unterricht

Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von der Lehrtochter am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im einzelnen.

31 311

Berufskunde (240 Lektionen) Allgemeine Berufskunde (20 Lektionen)

Richtziele Die Lehrtochter soll Auskunft geben können über: - den Gebrauch und die Funktionen der Maschinen, Apparate und Arbeitsge!

räte " :.

- die Vor- und Nachteile der verschiedenen Arbeitsmethoden - die Anforderungen des Berufs - Modetendenzen.

Informationsziele

-

,

Einrichtung des Ateliers: - gebräuchlichste Maschinen, Apparate und Arbeitsgeräte nennen und deren Funktion erklären - Einrichtungsgegenstände aufzählen.

Arbeitsmethoden: - verschiedene Arbeitsvorgänge und -techniken erklären - Arbeitsablauf für Teilarbeiten und ganze Hüte erklären.

1193

Berufskenntn isse : - über den Ursprung des Berufs Auskunft geben - Anforderungen des Berufs erläutern - unterschiedliche Herstellungsmethoden von Hand- und Fabrikhüten erläutern - Hutformen benennen - Holzformen und Typen erläutern - Fachausdrücke und Fremdwörter im Beruf erklären - Entstehung einer Kollektion erläutern - Bedeutung der Hutindustrien im In- und Ausland schildern.

Modellbesprechung: - Auswahl von Material und Zutaten begründen - Zeitaufwand und Materialverbrauch berechnen.

Mode: - gegenwärtige Modezentren aufzählen und Modetendenzen beschreiben - Bedeutung des Hutes in der früheren und der heutigen Gesellschaft erläutern.

312

Materialkunde (120 Lektionen)

Richtziele Die Lehrtochter soll über die Herkunft, Fabrikation, Veredlung sowie die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der zu verarbeitenden Materialien Auskunft geben können. Sie muss die gebräuchlichsten Materialien erkennen und benennen können, wozu eine Mustersammlung anzulegen ist.

Informationsziele Faserkunde: - Rohstoffe aufzählen und in Gruppen einteilen.

Naturfasern: a. Pflanzliche.Fasern: Baumwolle - Hauptanbaugebiete aufzählen - Beschaffenheit der Baumwollfasern erläutern - Eigenschaften in bezug auf den Gebrauch erklären - Verwendungsmöglichkeiten und Pflegearten erläutern Bast-, Blatt- und Stengelfasern - gebräuchlichste Arten und Anbaugebiete aufzählen - Beschaffenheit dieser Fasern beschreiben - Unterscheidungsmerkmale der Stroharten für Hutgeflechte beschreiben - Verwendungsmöglichkeiten für Hüte erklären Holzfaser für Sparterie - Herkunft, Beschaffenheit und Eigenschaften in bezug auf die Verwendung beschreiben; 1194

b. Tierische Fasern: Wolle - wichtigste Schafrassen und deren Zuchtgebiete aufzählen - Gewinnung kurz beschreiben , - Beschaffenheit des Wollhaares erläutern - Eigenschaften in bezug auf den Gebrauchswert erklären - Verwendungsmöglichkeiten aufzählen - Pflegearten erläutern Haare · .

- am meisten verwendete Haararten (Tiere) aufzählen - Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Haararten beschreiben ; Seide - Herkunftsländer aufzählen - Gewinnung der Naturseide und Beschaffenheit des Seidenfadens erklären - Eigenschaften, Pflege und Verwendungsmöglichkeiten erläutern.

Chemiefasern: a. Zellulosische Chemiefasern: - Ausgangsbasis nennen - Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der gebräuchlichsten Textilien aus zellulosischen Chemiefasern beschreiben b. Synthetische Chemiefasern: - Begriff Synthese erklären und Ausgangsbasen nennen - Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Pflege der gebräuchlichsten synthetischen Fasern beschreiben , - Texturiervorgang schildern und Zweck des Profilierens beschreiben - Mischungen der synthetischen mit ändern Fasern begründen.

Metall- und metallisierte Game und Lurex/aderì : - erkennen und benennen.

Fabrikation der Textilien: Spinnerei - die verschiedenen Spinnvorgänge kurz beschreiben - Begriffe Stapelfaser, Filamentgarn und Effektgarn erklären Zwirnerei - Zwirnvorgang begründen - verschiedene Zwirnvorgänge zur Erzielung besonderer Effekte beschreiben Weberei - Grundbindungen und deren Eigenschaften schildern - Unterschied von Schaft- und Jacquardgewebe aufzeigen - Samtherstellung erklären - Bandherstellung erklären.



1195

Maschenware: - Unterschied zwischen Wirken und Stricken erklären - Unterschied zwischen Kulier- und Kettenware erklären - Herstellung von Strick- und Häkelmützen erklären - Herstellung von hochflorigen Strickwaren (Peizimitation) erklären.

Schleier, Netze, Tüll und Spitzen: - Herstellung von Schleiern, Netzen, Tüll und Spitzen erklären - Unterschied der Tüll- und Stoffweberei erklären - Unterschied zwischen Stickereien und Spitzen beschreiben - Bedeutung der Schweiz. Stickerei-Industrie erläutern. .

Vliesstoffe und Acrylwatte: - charakterisieren.

Filze: - Filzvorgang für Woll- und Haarfilze beschreiben - Qualitätsunterschiede und Beschaffenheit von Hasen- und Kaninchenhaaren erläutern - unterschiedliche Oberflächenbehandlung der Filzstumpen beschreiben - Entstehung einer Capeline beschreiben - Auswirkungen von Walken, Pressen, Schleifen, Bridieren, Aufkratzen, Bürsten, Antilopieren, Dämpfen und Appretieren beschreiben - Herstellung von langhaarigen Filzen beschreiben.

Filzstoffe: - charakterisieren.

Hutgeflechte und Geflechtsborten: - benennen - Unterschied zwischen echtem Stroh und Kunststroh beschreiben - Unterschied zwischen Handgeflechten und Maschinengeflechten aufzeigen - Gewinnung der Geflechtsfaser für Exoten, echte Strohborten und Papierpanama, Kunststroh und Crinol beschreiben - frühere und heutige Bedeutung der schweizerischen Hutgeflechtindustrie beschreiben.

Strohstoffe: - beschreiben.

Stoffe für Unterformen: - aufzählen - Verwendungsmöglichkeiten für Hüte beschreiben - weiche, steife und elastische Hilfsmaterialien aufzählen.

Appreturen: - Beschaffenheit und Auswirkung der Appreturen und Lacke erklären - Klebstoffe für Hüte nennen.

1196

Leder für Hüte: - verschiedene Ledersorten für Hüte aufzählen. :

i

Hutblumen: - Fabrikation von Hutblumen erläutern.

Schmuckfedern: - gebräuchlichste Arten aufzählen.

Hutschmuck:, - Schmuckstücke aufzählen.

Thermoplastisch fixierte Hüte: - Produktion und'Vorgang erklären.

Neues Material für Hüte: - nennen.

Unterformenmaterial: - nennen.

Zutaten: - benennen.

Textilveredlung : - Auswirkungen folgender Ausrüstungs- und Finisharbeiten beschreiben: Stroh - bleichen, färben, appretieren, glänz- und mattbügeln, bridieren und roulieren Filz - appretieren, bichonieren, lüstrieren, bridieren, roulieren, bedrucken, prägen, scheren, bürsten und beflecken · ' Baumwolle und Leinen - sengen, bleichen, mercerisieren, sanforisieren, imprägnieren, gaufrieren und appretieren Wolle - noppen, karbonisieren, waschen, bleichen, walken, rauhen, scheren, bürsten, dekatieren, dämpfen, mottenecht ausrüsten und imprägnieren Seide - waschen, bleichen, entleimen, imprägnieren und erschweren Zellulosische Chemiefasern - knitterarm ausrüsten und appretieren Synthetische Chemiefasern ' .

- thermofixieren Färben - verschiedene Färbeverfahren, wie Faser-, Garn-, Stück-, Kamrhzug- und Spinnmassenfärbung, in den Grundzügen erklären

1197

Textildruck - nachstehende Druckverfahren in den Grundzügen beschreiben: Hand-, Reserve- und Kettdruck.

Pelzkunde: - wichtigste Pelzarten aufzählen - Pelztierzucht erläutern - gezüchtete Pelztiere nennen - freilebende Pelztiere nennen - geschützte und bedrohte Pelztiere aufzählen - Herkunftsgebiete der wichtigsten Fellarten nennen - Grundbegriffe im Umgang mit Pelzwaren erläutern - Pflege erklären - Fachausdrücke erklären - Qualitätsmerkmale und Kennzeichen der wichtigsten Felle erklären - Werkzeuge für die Pelzverarbeitung aufzählen - Bedeutung des Haarstrichs für die Verarbeitung erklären - verschiedene Pelznähte beschreiben - verschiedene Arbeitsmethoden beim Aufziehen eines Fells aufzeigen und wichtigste Punkte festhalten - verschiedene Unterformen für Pelzhüte aufzeigen.

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Formen und Gestalten (80 Lektionen)

Richtziele Beobachtungsbabe, Sinn für Proportionen und das Augenmass sollen geschult sowie die gestalterischen Fähigkeiten und die Kreativität gefördert werden. Die Lehrtochter soll in der Lage sein, nach gegebenen Massen und nach vorgelegtem Bild oder Modell und nach eigener Idee aktuelles Hutmaterial zu formen, den Arbeitsablauf zu erläutern, Zeitaufwand und Materialverbrauch zu berechnen.

Informationsziele Hutform aus Filz: - Form bestimmen, aus Filz formen - verschiedene Arbeitstechniken aufzeigen und vergleichen - Form beurteilen - Fehler beschreiben.

Hutform aus Pelz: - Form bestimmen - Unterform und Pelz formen - verschiedene Arbeitstechniken aufzeigen und vergleichen - Form beurteilen.

Exotenstroh und Strohborten: - Form und Masse bestimmen

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-

Rand und Kopf aus Stroh formen Garnitur formen' verschiedene Arbeitstechniken aufzeigen und vergleichen Form beurteilen.

Drapé: - Muster eines drapierten Hutes herstellen - Arbeitstechniken aufzeigen - zur Herstellung einer drapierten Garnitur verschiedene Techniken aufzeigen.

Aktuelle modische Hutgarnitur: - Form bestimmen - Muster herstellen - Arbeitsablauffesthalten - Form beurteilen - Fehler beschreiben.

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Herstellung von : - verschiedenen Einfassen und Bridé, korrekter Wiefelnaht, verschiedenen Pelznähten und Schablonen, Steppereimuster für Rand und Kopf, Sparterienaht und Sparterie sowie von Drahtverschluss beschreiben.

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Verkaufskunde (60 Lektionen)

Richtziel Die Lehrtochter soll in der Lage sein, einen Verkauf mit grösstmöglicher Befriedigung für die Kundin und das Geschäft abzuschliessen.

Informationsziele -

Bedeutung der Dienstleistung beim Beraten erklären Beratungsphase und Verkaufshandlung erklären Kundentypen unterscheiden systematische Verkaufshandlung schildern Einwände der Kundinnen sachlich beantworten Kaufabschluss an einem Beispiel beschreiben Technik des Beratens erklären.

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Modisches Zeichnen und farbliches Gestalten sowie Fachzeichnen (240 Lektionen)

Richtziele Der Unterricht bezweckt, die Beobachtungsgabe zu entwickeln. Die Lehrtochter soll in der Lage sein, anhand eines Typs Proportionen abzuwägen, Skizzen von Hüten für verschiedene Köpfe zu gestalten sowie Farbtöne zu bestimmen und zu kombinieren.

1199

Informationsziele Formales und zeichnerisches Gestalten: - Techniken und gestalterische Möglichkeiten (Linie, Form und Material) darstellen - Hutgarnituren wie Bänder, Maschen, Federn, Blumen und Stoffdrapierungen zeichnen - verschiedene Strukturen, wie die von Filz, Geweben, Geflechten, Borden, Pelz, Jersey und Tüll, darstellen - einfaches Körperschema, verschiedene Kopfschemen und Perspektiven erarbeiten und darstellen - alle gebräuchlichen Hutformen nach Modell und aus dem Gedächtnis skizzieren.

Farbliches Gestalten: - Zusammenhang von Licht und Farbe erklären - Farbkreis und Farbmischungen aus den Grundfarben erklären und darstellen - Farbharmonien und Farbkontraste darstellen und an Beispielen anwenden - die Farbe auf verschiedene Menschentypen beziehen - nach eigenen Ideen modische Hüte entwerfen und farbig gestalten - modische Farbkombinationen für Hut, Garderobe und Accessoires malen.

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Allgemeinbildung, Turnen und Sport

Für die Allgemeinbildung (Deutsch, Geschäftskunde, Staats- und Wirtschaftskunde, Rechnen) sowie für Turnen und Sport gelten die Lehrpläne des BIGA.

4

Inkrafttreten

Dieser Lehrplan tritt am 1. August 1980 in Kraft.

5. Juni 1980

7400

1200

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit: Der Direktor: Bonny

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1980

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.11.1980

Date Data Seite

1179-1200

Page Pagina Ref. No

10 048 182

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