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Botschaft betreffend das Abkommen über Soziale Sicherheit mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 7. November 1979

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Mit dem Antrag auf Genehmigung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 18. Juli 1979 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. November 1979

1979-787

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Bundesblatt 132 Jahrg Bd I

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hürlimann Der Bundeskanzler: Huber

Übersicht Die Beziehungen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit sind derzeit durch einen Notenwechsel geregelt, der lediglich die Gegenseitigkeit bei der Auszahlung gewisser Renten der Alters-, Hmterlassenen- und Invalidenversicherung gewährleistet Zwar war mit dem Notenwechsel vom 27 Juni 1968 ein erster Schritt auf diesem Gebiete getan, jedoch erwies sich der Abschluss eines umfassenderen Abkommens über Soziale Sicherheit auf beiden Seiten als wünschenswert Ein solches Vorhaben bedingte amenkamscherseits, dass zuvor der Präsident der Vereinigten Staaten durch den Kongress bevollmächtigt wurde, mit ändern Staaten Sozialversicherungsabkommen abzuschhessen Nachdem ihm diese Kompetenz unlängst erteilt wurde, konnte der Entwurf des vorliegenden Abkommens über Soziale Sicherheit am 18 Juli 1979 unterzeichnet werden Das neue Abkommen entspricht den bilateralen Vereinbarungen, die die Schweiz m den letzten Jahren getroffen hat, sein Anwendungsbereich beschrankt sich jedoch auf die Alters-, Hmterlassenen- und Invalidenversicherung

Botschaft l

Allgemeines

Bis zum Notenwechsel vom 27 Juni 1968 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika bestand zwischen den beiden Staaten keine Vereinbarung über Soziale Sicherheit Ansprüche von Staatsangehörigen des einen Landes auf Leistungen aus der Rentenversicherung des anderen Staates waren infolgedessen ausschhesshch nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zu beurteilen Für das schweizerische Recht bedeutet dies bekanntlich, dass in Ermangelung einer staatsvertraghchen Regelung auslandische Staatsangehörige nur dann Renten unserer AHV/IV beanspruchen können, wenn sie m der Schweiz Wohnsitz haben und mindestens zehn Jahre lang Beitrage leisteten Auf amerikanischer Seite wurden zunächst an ausserhalb der Vereinigten Staaten wohnende Auslander Renten m gewissen genau umschriebenen Fallen ausbezahlt Nach einer entsprechenden Gesetzesanderung wurde die Auszahlung indessen ab l Juli 1968 auf Angehörige von Staaten beschrankt, die amerikanischen Staatsbürgern gegenüber Gegenrecht halten Durch den Notenwechsel vom Jahre 1968 konnte die Rechtslage unserer Landsleute gewahrt, ja sogar verbessert werden Den Abschluss eines Abkommens «klassischer» Art mit all den sich daraus ergebenden gegenseitigen Rechten und Pflichten hielt die Schweiz bereits im damaligen Zeitpunkt für wünschenswert, indessen sahen sich die Vereinigten Staaten nicht in der Lage, einen vom innerstaatlichen Recht über Soziale Sicherheit abweichenden Staatsvertrag zu schliessen Man hatte sich daher auf eine Vereinbarung beschrankt, die ein Gleichgewicht zwischen den schweizerischen Konzessionen und den möglichen amerikanischen Gegenleistungen herstellte Staatsangehörige der Vereinigten Staaten haben danach Anspruch auf ordentliche Renten der schweizerischen AHV/IV, sofern sie wahrend mindestens fünf Jahren Beitrage an unsere Versicherung geleistet haben, und die darauf beruhenden Leistungen sind auch bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz auszurichten Als Gegenleistung für die schweizerischen Konzessionen erklarte die amerikanische Seite, dass die schweizerische Gesetzgebung den im amerikanischen Recht vorgesehenen Bedingungen für den Leistungsexport ms Ausland genüge und dass Schweizer Burger infolgedessen mskunftig gleich wie Burger der Vereinigten Staaten zu behandeln seien und Leistungen der «Social Secunty» ohne Beschrankungen in
der Schweiz oder an einem beliebigen anderen Ort empfangen konnten Durch den Notenwechsel war zwar im Vergleich zum vertragslosen Zustand zweifellos ein gewisser Fortschritt erzielt worden Die schweizerischen Kreise in den USA wie auch die in unserem Land lebenden Amerikaner wünschten jedoch den Abschluss eines eigentlichen Abkommens, das die Losung gewisser Probleme eimoglichen sollte Die wichtigsten dieser Probleme mochten wir hier kurz darlegen Wie die Vereinigten Staaten sieht die Schweiz in ihrer Gesetzgebung über die Alters-, unterlassenen- und Invalidenversicherung vor, dass die eigenen Staatsangehörigen obligatorisch der Versicherung unterstehen, wenn sie im Ausland auf Rechnung eines Unternehmens mit Sitz im Inland beschäftigt sind Da sie oft gleichzeitig auch der Sozialversicherung des Beschaftigungslandes unterstellt wer-

den, ergibt sich in sehr zahlreichen Fällen eine doppelte obligatorische Versicherung mit teilweise beträchtlichen finanziellen Belastungen.

Sodann hängt sowohl für Schweizer Bürger wie für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten der Anspruch auf Leistungen aus der Rentenversicherung des anderen Staates von der Erfüllung recht langer Versicherungszeiten ab. Diesem Umstand tragen die Abkommen üblicherweise durch die Bestimmungen der Gleichbehandlung und der Totalisierung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten Rechnung. Folglich lag es auf der Hand, dass die Betroffenen am Abschluss eines solchen Vertrages interessiert waren.

Hinzu kamen die Auswirkungen der am I.Januar 1973 in Kraft getretenen 8. AHV-Revision: War bis anhin die Rückvergütung der an die schweizerische AHV entrichteten Beiträge an amerikanische Staatsangehörige zulässig, soweit diese weniger als fünf Beitragsjahre aufwiesen, so entfiel diese Möglichkeit von der Revision an, da die amerikanische Gesetzgebung diesbezüglich kein Gegenrecht vorsah.

Berücksichtigt man schliesslich noch, dass Ende Dezember 1977 37 790 Schweizer Bürger in den USA lebten, von denen 17 833 allein das Schweizer Bürgerrecht besassen, und diese Schweizer Kolonie - nach denjenigen in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich - die drittwichtigste ist, so wird ersichtlich, welch grosse Bedeutung dem Abschluss eines Abkommens über Soziale Sicherheit mit den Vereinigten Staaten beizumessen ist.

Ende 1978 lebten 9400 amerikanische Staatsangehörige in der Schweiz. Die Vereinigten Staaten bekundeten deshalb ein ebensogrosses Interesse am Zustandekommen eines Abkommens. Dem stand bis vor kurzem einzig die Tatsache entgegen, dass sich die amerikanische Regierung nicht in der Lage sah, einen vom innerstaatlichen Recht abweichenden Staatsvertrag abzuschliessen.

Bereits im Oktober 1974 fand eine erste schweizerisch-amerikanische Expertenbegegnung statt, bei der Informationen über die beiderseitigen Versicherungssysteme ausgetauscht und die Grundlagen für eine künftige vertragliche Regelung erarbeitet wurden. Die Besprechungen wurden im Herbst 1978 in Baltimore fortgesetzt und im Februar 1979 in Bern abgeschlossen. Die im Geiste des gegenseitigen Verständnisses und in freundschaftlicher Atmosphäre geführten Verhandlungen ermöglichten,
wie unsere weiteren Ausführungen noch aufzeigen werden, eine für beide Vertragsparteien zufriedenstellende Lösung der hängigen Probleme. Am 18. Juli 1979 konnte der neue Vertrag in Washington durch den schweizerischen Botschafter in den Vereinigten Staaten, Raymond Probst, und den amerikanischen Sekretär für Gesundheit, Bildung und Wohlfahrt, Joseph Califano, unterzeichnet werden.

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Die Soziale Sicherheit in den Vereinigten Staaten

Die amerikanische Wirtschaft wurde durch die im Oktober 1929 ausgebrochene Wirtschaftskrise stark erschüttert. Nach seiner Wahl zum Präsidenten der Vereinigten Staaten im Jahre 1932 entschloss sich Roosevelt mit dem bis anhin sakrosankten Prinzip der Nichteinmischung des Staates in die Bereiche der Wirtschaft und des Sozialwesens zu brechen. Im Rahmen dieser als «New Deal» bezeichne-

ten Politik wurden umfangreiche Massnahmen in den erwähnten Bereichen getroffen. Zu erwähnen sind insbesondere das Gesetz vom 16. Juni 1933 über die Wiederankurbelung der Industrie (National Industriai Recovery Act) und das Gesetz vom 14. August 1935 über die Soziale Sicherheit (Social Security Act).

Das Gesetz von 1935 brachte insbesondere ein System der Altersfürsorge (Old Age Assistance, O. A. A.) und eine Regelung über die Gewährung von Subventionen an die Bundesstaaten zur Finanzierung von Hilfsprogrammen für kinderreiche Familien (Aid to Dependant Children, A. D. C.), Witwen und Blinde.

Ausserdem wurde durch das Gesetz eine obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Bundesebene eingeführt, nämlich die «Old Age and Survivors Insurance» oder O. A. S. L, deren Grundsätze denjenigen der üblichen klassischen Sozialversicherungssysteme entsprechen. Finanziert wurde diese für die Arbeitnehmer geschaffene Versicherung durch - im Verhältnis zum Lohn festgesetzte - Beiträge des Versicherten und seines Arbeitgebers.

Aus der O. A. S. I. entstand 1953 durch den Einbezug des Versicherungszweiges Invalidität (disability) die O. A. S. D. L, welche ihrerseits im Jahre 1966, erweitert durch die Krankenversicherung für Betagte (medicare), zur O. A. S. D. H. I.

wurde. Die so durch verschiedene Ergänzungen gewandelte O. A. S. I. blieb indessen auch weiterhin Hauptstück des amerikanischen Sozialversicherungssystems.

Mit dem «Social Security Act» und den verschiedenen zugehörigen 'Gesetzen wird das Ziel verfolgt, die Betagten und die Invaliden sowie ihre Familienangehörigen vor Bedürftigkeit zu schützen (Freedom frorn Want). Hierzu sieht das System der Vereinigten Staaten folgende Sozialversicherungszweige vor: 1. Altersversicherung 2. Hinterlassenenversicherung 3. Invalidenversicherung 4. Spital- und Arztkostenversicherung für Betagte und Invalide 5. Versicherung gegen Pneumokoniose (Staublunge) 6. Ergänzungsleistungen 7. Arbeitslosenversicherung 8. Beihilfe der öffentlichen Hand und Sozialdienste.

Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Spital- und Arztkostenversicherung, die Versicherung gegen die Pneumokoniose sowie die Ergänzungsleistungen fallen in die alleinige Kompetenz der Bundesregierung, wogegen für die restlichen Zweige der Bund gemeinsam mit den Bundesstaaten
zuständig ist. Die Betriebsunfallversicherung ist ausschliesslich Sache der Bundesstaaten.

Im Rahmen dieser Botschaft möchten wir uns auf die Darstellung der in den Geltungsbereich des neuen Abkommens fallenden Versicherungszweige - d. h. auf das Gebiet der Rentenversicherung - beschränken.

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Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Praktisch die gesamte selbständig oder unselbständig erwerbstätige Bevölkerung der Vereinigten Staaten wird von der amerikanischen Rentenversicherung erfasst.

Dieser Versicherung sind also alle im Gebiet der Vereinigten Staaten erwerbstätigen In- und Ausländer unterstellt. Ebenfalls der Versicherungspflicht unterliegen gewisse Tätigkeiten, die ausserhalb der Vereinigten Staaten von amerikanischen Staatsangehörigen ausgeübt werden, wenn diese im Dienst (1) eines amerikanischen Arbeitgebers oder (2) der Filiale einer amerikanischen Unternehmung stehen oder auch (3) -jedoch nur unter gewissen Bedingungen - wenn sie selbständig erwerbend sind.

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Beiträge

Mit den Beiträgen werden nicht nur die Leistungen der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung finanziert, sondern auch diejenigen der Spitalversicherung für Betagte und Invalide. Im Jahre 1979 machen die Beiträge 12,26 Lohnprozente aus, bei einer oberen Beitragsbemessungsgrenze von 22 900 Dollar pro Jahr, wobei diese Abgaben hälftig auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden (je 6,13%). Wegen der Plafonierung auf 22900 Dollar pro Jahr beläuft sich also die jährliche Beitragsbelastung für jeden von ihnen auf höchstens 1403.77 Dollar. Der Beitrag von 6,13 Prozent dient zur Finanzierung der O. A. S. D. I. (5,08%) und der «Medicare» (1,05%). Selbständig Erwerbende haben von ihrem Einkommen 8,1 Prozent an Beiträgen zu entrichten, was bei einer gleichen Plafonierung einen Höchstbetrag von 1854.90 Dollar pro Jahr ergibt.

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Bedingungen für den Leistungsbezug

Für den Bezug von Leistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung durch den Berechtigten - oder seine Angehörigen und Hinterbliebenen - wird eine bestimmte Anzahl Versicherungsquartale (quarters of coverage) vorausgesetzt. Seit der im Jahre 1978 rechtskräftig gewordenen Rentenreform wird dem Arbeitnehmer für jeden Verdienst, der einen bestimmten Betrag erreicht (1979: 260$), ein Versicherungsquartal gutgeschrieben, wobei indessen je Kalenderjahr höchstens vier Quartale berücksichtigt werden. Vor 1978 fiel das Versicherungsquartal mit dem Kalenderquartal (mit Beginn am I.Januar, I.April, 1. Juli oder 1. Oktober) zusammen und wurde ab 1936 bei einem jeweiligen Verdienst des Arbeitnehmers von mindestens 50 Dollar als solches angerechnet. Dem selbständig Erwerbenden wurden demgegenüber nach 1950 für jedes Jahr, in dem sein Einkommen mindestens 400 Dollar betrug, vier Versicherungsquartale angerechnet.

Die sogenannte «Versicherteneigenschaft» einer Person richtet sich nach der von ihr erworbenen Anzahl Versicherungsquartale und ist für die Eröffnung von Leistungsansprüchen massgebend. Von den verschiedenen Versicherteneigenschaften seien hier die beiden wichtigsten erwähnt: «fully insured» (dt. wörtl. : voll versichert) und «currently insured» (dt. wörtl. : gewöhnlich versichert).

Eine Person ist dann «fully insured», also zum Bezug einer Leistung berechtigt, wenn sie bei Erreichen des 62. Altersjahres oder bei Eintritt von Invalidität oder Tod mindestens die nachstehend aufgeführten Versicherungsquartale aufweist :

1977 26 Quartale 6 Vi Jahre 1978 27 Quartale 1979 28 Quartale 7 Jahre 1980 29 Quartale und so weiter bis 1991 und später 40 Quartale 10 Jahre Mit anderen Worten: die Anzahl der einer Person gutgeschriebenen Versicherungsquartale muss mindestens der Anzahl der Jahre zwischen 1950 (oder dem Jahr der Vollendung des 21. Altersjahres, wenn dieses nach 1950 erreicht wurde) und dem dem Eintritt des Versicherungsfalles vorangehenden Kalenderjahr entsprechen. Bei einer Erwerbstätigkeit über das 62. Altersjahr hinaus können zur Erlangung der Eigenschaft «fully insured» nötigenfalls noch weitere Versicherungsquartale erworben werden. Sobald eine Person 40 Versicherungsquartale aufweist, ist sie unabhängig von ihrem Alter auf Lebenszeit versichert.

«Currently insured» ist eine besondere versicherungsrechtliche Stellung, die den Waisen, der Witwe oder dem Witwer mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind den Leistungsbezug ermöglicht, wenn der Versicherte stirbt, bevor er «fully insured» ist. Um «currently insured» zu sein, müssen während der dreizehn, dem Eintritt des Todes vorangehenden Quartale (das Quartal des Todesfalls Inbegriffen) mindestens sechs Versicherungsquartale gutgeschrieben worden sein.

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Leistungen

213.1

Leistungsarten

Die Leistungen bestehen aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten sowie Entschädigungen für Bestattungskosten.

213.2

Leistungsberechnung

Obgleich das System bereits 1936 eingeführt wurde, gilt das Jahr 1950 als Ausgangspunkt für die Berechnung der amerikanischen Renten. Diese Berechnung erfolgte nach unterschiedlichen Methoden; die neueste wurde durch eine im Jahre 1979 rechtskräftig gewordene Gesetzesrevision eingeführt.

Der Betrag der dem Versicherten persönlich gewährten Leistung (primary insurance amount. P. I. A.) wird auf Grund des durchschnittlichen Monatsverdienstes (average monthly earnings, A. M. E.) errechnet. Nach neuerer Praxis wird indessen vom durchschnittlichen Jahreseinkommen (average annual earnings, A. A. E.)

während der gesamten Versicherungslaufbahn ausgegangen. Diese Einkommen werden mittels Indizes aufgewertet, die sich nach dem Durchschnitt der Jahreseinkommen richten. Die Versichemngslaufbahn setzt sich aus den Basisjahren zusammen; das sind die Jahre zwischen 1950 - oder dem 21. Altersjahr, wenn der Versicherte dieses nach 1950 vollendete - und dem Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles - bei der Altersrente dem 62. Altersjahr. Sämtliche im Laufe dieser Jahre erzielten Einkommen werden bis zum jeweiligen jährlichen Höchstbetrag berücksichtigt. Dann werden die «computation years» («anrechenbaren

Jahre») ermittelt; das ist eine bestimmte Anzahl Jahre - Anzahl der Basisjahre minus fünf -, während deren der Versicherte die höchsten Einkommen seiner Versicherungslaufbahn erzielte. Ist einmal das A. A. E. errechnet, so kann der P. I. A.-Betrag anhand von Tabellen bestimmt werden. Jedem A. A. E. entspricht ein P. I. A.

213.3

Leistungskiirzungen

Leistungen werden hauptsächlich dann gekürzt, wenn der Rentenberechtigte noch nicht'72 Jahre alt ist und sein jährliches Erwerbseinkommen einen bestimmten Höchstbetrag übersteigt oder wenn sämtliche auf ein und demselben Versicherungskonto beruhenden Leistungen einer Familie zusammengerechnet einen bestimmten Höchstbetrag überschreiten.

213.4

Altersrenten

Bei den amerikanischen Altersrenten handelt es sich um eigentliche Ruhestandsbezüge; die Rente eines Anspruchsberechtigten verringert sich nämlich, wenn er im Pensionsalter weiterhin arbeitet und wenn das dabei erzielte Einkommen einen bestimmten Betrag überschreitet. Als «Normalalter» für den Bezug der Altersrente gilt sowohl für Männer als auch für Frauen das 65. Altersjahr. Immerhin können entsprechend gekürzte Leistungen bereits vom 62. Altersjahr an bezogen werden. Bei Vollendung des 65. Altersjahres entspricht der dem Berechtigten zustehende Rentenbetrag seinem P. I. A. ; macht er seinen Rentenanspruch im Alter von 62 Jahren geltend, so erhält er nur 80 Prozent dieses Betrages.

Ausser dieser dem Rentner selbst zustehenden Rente sieht das System Zusatzleistungen (auxiliary benefits) für gewisse vom Rentner abhängige Personen vor.

Dazu gehören insbesondere die Ehefrau - oder der Ehemann -, sofern sie/er mindestens 62 Jahre alt ist, oder - ungeachtet ihres Alters - die Ehefrau, die ein noch nicht ISjähriges oder ein invalides Kind aufzieht, die unverheirateten Kinder unter 18 Jahren - unter 22 Jahren, wenn sie m Ausbildung stehen -, die Grosskinder, wenn die Eltern verstorben oder invalid sind, sowie, unter gewissen Bedingungen, die geschiedene Frau.

Jede der vorerwähnten Personen hat Anspruch auf eine Leistung von 50 Prozent des P. I. A. des Versicherten, wobei jedoch die an die Familie entrichteten Gesamtleistungen einen bestimmten Betrag nicht übersteigen dürfen. Da die dem Versicherten persönlich zustehende Rente nicht gekürzt werden darf (100% des P. I. A.), werden gegebenenfalls die Leistungen an die Familienangehörigen entsprechend herabgesetzt.

Im Jahre 1979 betragt die Altersrente für eine im Alter von 65 Jahren in den Ruhestand tretende Person höchstens 553.30 Dollar im Monat. Dieser Betrag kann sich bis auf 967.90 Dollar erhöhen, wenn der Versicherte für weitere Personen aufzukommen hat. Umgekehrt sind aber auch bestimmte unterste Grenzbeträge für die Rente vorgesehen; diese belaufen sich im Jahre 1979 zum Beispiel auf monatlich 139.10 Dollar bei einer Erwerbstätigkeitsdauer von 21 Jahren, auf 189.60 Dollar bei 25 Jahren, auf 252.80 Dollar bei 30 Jahren usw.

213.5

Leistungen an die Hinterlassen

Beim Tod des Versicherten haben die nachfolgend aufgeführten unterlassenen Anspruch auf Leistungen - die Witwe oder der Witwer vom 65 oder - bei entsprechender Leistungskurzung - bereits vom 60 Altersjahr an, - die Witwe oder der Witwer unabhängig vom Alter, wenn sie mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kmd haben, das junger als 18 Jahre odei invalid ist, - die Witwe oder der Witwer, wenn sie mindestens 50 Jahre alt odei invalid sind, - die ledigen Kinder unter 18 Jahren - oder bis zu 22 Jahren, wenn sie in der Ausbildung stehen oder wenn sie vor ihrem 22 Altersjahr invalid wurden, - die über 62 Jahre alten Eltern des Versicherten, sofern sie von ihm unterhalten werden, - die geschiedene und nicht wiederverheiratete Frau, die ein noch nicht ISjahnges oder ein invalides unterhaltsberechtigtes Kmd hat, -- die mindestens 62 Jahre alte geschiedene Frau, deren Ehe mit dem verstorbenen Vei sicherten mindestens 10 Jahre gedauert hat Im allgemeinen hat jede Person, die vom Verstorbenen unterhalten worden ist und ihn überlebt, Anspruch auf 75 Piozent der Leistungen, die dieser bei Erreichung des 65 Altersjahres hatte beziehen können Indessen besteht auch hier ein Leistungshochstbetrag pro Familie (family maximum), der den in Betracht fallenden Personen gesamthaft zukommen kann 213.6

Entschädigung für die Bestattungskosten

Über die den Hinterlassenen zu gewahrenden monatlichen Leistungen hinaus hat die Ehefrau, die mit dem veistorbenen Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebte, unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Pauschalzahlung von 255 Dollar War der Verstorbene nicht verheiratet, so wird dieser Betiag derjenigen Person ausbezahlt, die für die Kosten der Bestattung aufkommt, oder aber dem Bestattungsunternehmen direkt überwiesen 213.7

Leistungen bei Invalidität

Als invalid gilt eine Person, die wegen einer mindestens zwölf Monate dauernden Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit nicht in der Lage ist, einer normalen Erwerbstatigkeit (substantial gamful activity) nachzugehen Der Leistungsanspruch ist an drei Bedingungen geknüpft die betreffende Person muss - als invalid im Sinne der amerikanischen Gesetzgebung gelten, was praktisch Vollmvahditat voraussetzt, - «fully insured» (dt wortl voll versichert) sein, - eine gewisse Versicherungsdichte unmittelbar vor der Invalidierung aufweisen, d h wahrend der zehn, dem Eintritt des Versicherungsfalles unmittelbar vorangehenden Jahre mindestens fünf Versicherungsjahre (20 Versicherungsquartale) zurückgelegt haben 2 Bundesblatt 132 Jahrg Bd I

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Ausbezahlt wird die Invalidenrente nach Ablauf einer Karenzfrist von fünf Monaten, gerechnet ab Beginn der Krankheit oder dem Zeitpunkt des Unfalls, die bzw. der zur Invalidität führte, sofern der Sachverhalt eindeutig ist, sonst vom Zeitpunkt an, in dem die Invalidität festgestellt wurde.

Die Invalidität wird durch den behandelnden Arzt, das Spital oder die Klinik festgestellt. Hierauf wird der Versicherte noch durch den Wiedereingliederungsdienst begutachtet. Die Wiedereingliederungsleistungen fallen in die Kompetenz der Bundesstaaten.

Der Betrag der dem Versicherten zustehenden Rente entspricht 100 Prozent des P. I. A., und die von dem Versicherten abhängigen Personen erhalten ebenfalls Leistungen. Bei Vollendung des 65. Altersjahres wird die Invalidenrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt.

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Zusatzleistungen («supplemental security income»)

Dieser Zweig wurde eingeführt, um auch Blinden, Invaliden und mindestens 65jährigen Personen, deren Einkommen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet, Leistungen gewähren zu können. Um in den Genuss solcher Leistungen zu gelangen, muss die betreffende Person in einem der 50 Bundesstaaten oder im Distrikt Columbia wohnen und Bürger der Vereinigten Staaten sein oder, wenn es sich um einen Ausländer handelt, sich rechtmässig und dauernd im Gebiet der USA aufhalten. Die Leistungen werden nicht ins Ausland exportiert.

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Inhalt des Abkommens

Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird der gegenwärtig geltende Notenwechsel vom 27. Juni 1968 aufgehoben (Art. 24 des Abkommens).

Wir haben Ihnen eingangs die wesentlichen Grundzüge des Inhalts des Notenwechsels geschildert. Verglichen mit der damaligen, hinsichtlich ihrer Tragweite begrenzten Vereinbarung bedeutet das vorliegende Abkommen vom 18. Juli 1979 einen entscheidenden Fortschritt in den Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten, bringt es doch für die Berechtigten beider Länder gewichtige Verbesserungen ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung.

Der sachliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auf Seiten beider Vertragsstaaten die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, nachdem die Vereinigten Staaten nur in Bezug auf diese Zweige eine staatsvertragliche Regelung eingehen konnten. Wenn auch für die schweizerische Seite dieser Vertrag hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereiches weniger urnfassend ist als unsere anderen neueren Abkommen - weil er weder Bestimmungen über die Betriebsunfall- und Berufskrankheitenversicherung vorsieht noch den Bereich der Familienzulagen und die Krankenversicherung berücksichtigt -, so ergeben sich daraus für unser Land dennoch keine wesentlichen Nachteile. Da die Entfernung zwischen den beiden Staaten gross ist, weisen die Wanderbewegungen nicht die gleichen Merkmale auf, wie die zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten. So bleiben Schweizer Bürger, die sich in den USA niederlassen, häufig während langer 10

Dauer, ja sogar für immer m ihrem Gastland Infolgedessen war es wichtig, ihre Stellung namentlich im Bereiche derjenigen Versicherungszweige zu regeln, die lange Mmdestversicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspiuches voraussetzen, und ihnen den Bezug von Leistungen nach dem Verlassen der Vereinigten Staaten zu garantieren Was die Arbeitnehmer betrifft, die für ihre Arbeitgeber in der Schweiz wahrend begrenzter Dauer m den Vereinigten Staaten tatig sind, so handelt es sich hier im allgemeinen um sogenannte Entsandte, für die grundsätzlich vorgesehen ist dass sie der Versicherung des entsendenden Staates unterstellt bleiben 31

Allgemeine Bestimmungen

Der personliche Geltungsbereich des Abkommens wird in Artikel 3 umschrieben Er umfasst m erster Linie die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten Wie in den meisten von der Schweiz bisher abgeschlossenen Abkommen voi gesehen, gelten gewisse Bestimmungen indessen auch für die Angehörigen von Dnttstaaten sowie für Flüchtlinge und Staatenlose Nach dem Muster der übrigen Abkommen unseres Landes wud auch duich den vorliegenden Vertrag mit den Vereinigten Staaten die Gleichbehandlung der Angehörigen der beiden Lander m allen erfassten Versicherungszweigen weitestgehend verwirklicht (Art 4) Die m den anderen Vertragen enthaltenen Ausnahmen von diesem Prinzip finden sich indessen auch m diesem Abkommen Entsprechende Vorbehalte bestehen insbesondere hinsichtlich der freiwilligen Alteis-, Hmterlassenen- und Invalidenversicherung für Schweizer Burger im Ausland, der Alters-, Hmterlassenen- und Invalidem ersicherung dei im Ausland fui einen Arbeitgeber m der Schweiz tatigen Schweizer Burger, den Fursorgeleistungen für Schweizei Burger im Ausland sowie den Hilflosenentschadigungen (Ziff 2 des Schlussprotokolls) Die Gleichbehandlung bezieht sich auch auf die Auszahlung von Leistungen an Berechtigte im Ausland Da sowohl nach schweizerischem als auch nach amerikanischem Recht die den eigenen Staatsangehörigen zustehenden AHV- und IV-Renten auch ms Ausland ausbezahlt werden, waren ausser dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine anderen Bestimmungen erfordeihch, um diesen Voi teil auch den Angehörigen des Partnei Staates zukommen zu lassen Folglich können Schweizer Burger, die Anspruch auf eine Rente der amerikanischen Sozialvei Sicherung haben, diese Leistung auch außerhalb dei Vei einigten Staaten beziehen Umgekehrt wird amenkanischen Staatsangehongen die ihnen zugespiochene schweizerische ordentliche Rente auch nach Verlassen der Schweiz weiteihm ausbezahlt 32

Anwendbare Gesetzgebung

Ein wichtiger Punkt in den Abkommen ist jeweils die Frage dei versicherungsrechtlichen Unterstellung dei Angehörigen des einen Staates, die im Gebiet des anderen Staates erwerbstätig sind Einem allgemein anerkannten Giundsatz folgend sind nach dem voihegenden Abkommen m solchen Fallen die Rechtsvoi11

Schriften des Erwerbsortes anzuwenden Die heute noch bestehende doppelte Unterstellung wird infolgedessen grundsatzlich beseitigt Angesichts der Besonderheiten der schweizerischen und der amerikanischen Gesetzgebung und um Verwaltungsschwierigkeiten möglichst zu vermeiden, wurde für diese wahrscheinlich wenigen, aber doch möglichen Falle einer doppelten Erwerbstatigkeit eine besondere Regelung aufgenommen So ist gemass Artikel 6 Absatz l der sowohl in der Schweiz als auch in den Vereinigten Staaten erwerbstätige Arbeitnehmer den Sozialversicherungen beider Staaten unterstellt, jedoch wird m jedem Staat nur das dort erzielte Einkommen berücksichtigt In den noch selteneren Fallen einer selbständigen Erwerbstatigkeit wird die betreffende Person nur m ihrem Wohnstaat erfasst (Art 6 Abs 3) Es versteht sich von selbst, dass die übliche Unterstellungsregelung für die von ihrem Arbeitgeber zur vorübergehenden Beschäftigung m das Gebiet des anderen Staates entsandten Arbeitnehmer auch in das vorliegende Abkommen aufgenommen wurde In der betreffenden Bestimmung (Art 6 Abs 2) wurde die Dauer, wahrend der Entsandte von der Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates befreit werden können, sogar noch ausgedehnt, nämlich von den bis anhin üblichen zwei Jahren auf fünf Jahre, dies vor allem im Bestreben, die Verwaltungsarbeit zu vereinfachen und der durchschnittlichen Dauer der den entsandten Personen anvertrauten Auftrage besser Rechnung zu tragen Diese Regelung zugunsten der Entsandten ist schweizerischerseits unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers anwendbar (Ziff 4 des Schlussprotokolls) Dadurch soll dem schweizerischen Unternehmen erspart werden, dass es unterschiedliche Vorkehren zur Gewahrleistung des Versicherungsschutzes treffen muss, je nachdem ob der Entsandte Schweizer, Amerikaner oder Angehöriger eines Drittstaates ist Umgekehrt können die von einer amerikanischen Firma in die Schweiz entsandten Personen jedoch nur dann der amerikanischen Sozialversicherung unterstellt bleiben, wenn sie die Staatsangehörigkeit der USA besitzen, nachdem die amerikanische Gesetzgebung den Einzug von Beitragen bei im Ausland wohnenden Auslandern nicht zulasst (Ziff 3 des Schlussprotokolls) Wie üblich gibt es eine besondere Bestimmung (Art 7), die ermöglicht, das Personal der diplomatischen
und konsularischen Vertretungen von der Unterstellung unter die Sozialversicherungsgesetzgebung des Empfangsstaates zu befreien Schhesslich sei noch die Ausweichklausel (Art 8) erwähnt, die es den zustandigen Behörden erlaubt, besondere Einzelfàlle m der geeignetsten Weise zu regeln 33

Alters-, Hinterlassend!- und Invalidenversicherung

331 Die Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf ordentliche Renten der schweizerischen Alters-, Hmterlassenen- und Invalidenversicherung sind nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung für amerikanische Staatsangehörige dieselben wie für Schweizer Burger (Art 9) Amerikanische Staatsangehörige können wie Schweizer Burger ordentliche Renten bereits nach einem einzigen vollen Beitragsjahr beanspruchen Die Rentenberechnung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Rechts 12

332 Die Stellung der Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten wird infolgedessen gegenüber der Regelung von 1968 stark verbessert, setzte diese doch für den Erwerb des Anspruchs auf eine schweizerische Rente noch eine mindestens fünfjährige Beitragsdauer voraus. Im Hinblick darauf, dass nach der amerikanischen Gesetzgebung der Anspruch auf Leistungen von einer verhältnismässig langen Versicherungsdauer abhängt, haben die Behörden der Vereinigten Staaten als Gegenleistung eine Regelung vorgeschlagen, nach der schweizerische Versicherungszeiten für die Eröffnung eines Leistungsanspruchs den entsprechenden amerikanischen Zeiten hinzugezählt werden, sofern die betreffende Person mindestens sechs Versicherungsquartale nach der amerikanischen Gesetzgebung zurückgelegt hat.

Dank dieser Lösung haben schweizerische (und amerikanische) Staatsangehörige die Möglichkeit, wesentlich leichter einen Anspruch auf eine amerikanische Rente zu erwerben, da durch die Anrechnung schweizerischer Zeiten seitens der amerikanischen Versicherung ein Anspruch auf eine amerikanische Rente auch dann entstehen kann, wenn die Anforderungen des amerikanischen Rechts bei weitem nicht erfüllt sind. Die Leistungen werden dann nach den international anerkannten Regeln totalisiert und pro rata errechnet (Art. 13).

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Anspruch auf Leistungen unserer Invalidenversicherung haben nur versicherte Personen. Durch eine besondere Bestimmung wird dafür gesorgt, dass amerikanische Staatsangehörige, die aus der AHV/IV ausgeschieden sind, weil sie unser Land verlassen haben, die Versicherungsklausel des schweizerischen Rechts auch dann erfüllen, wenn sie gemäss den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten versichert sind (Art. 11). Schweizerischerseits wurde indessen eine leichte Abweichung vom Gleichbehandlungsgmndsatz vorgesehen, indem halbe Invalidenrenten (für Personen mit einem Invaliditätsgrad zwischen 50 und 662/3%) von amerikanischen Staatsbürgern nur dann beansprucht werden können, wenn sie in unserer AHV/IV versichert sind, d. h. Beiträge an diese Versicherung entrichten oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Ziff. 8 des Schlussprotokolls). Diese kleine Einschränkung ist auf das Bestreben zurückzuführen, eine gewisse Ausgewogenheit herzustellen, nachdem das amerikanische Recht die Ausrichtung von Invalidenleistungen von einer gänzlichen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit abhängig macht, also Renten bei Teilinvalidität nicht vorsieht.

Die Voraussetzung, dass eine Person im massgebenden Zeitpunkt versichert sein und während mindestens eines Jahres Beiträge an unsere Versicherung bezahlt haben muss, gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen; diese Leistungen werden im übrigen nur in der Schweiz gewährt. Nichterwerbstätige Ehefrauen, Witwen und minderjährige Kinder amerikanischer Staatsangehörigkeit müssen dafür mindestens ein Jahr in der Schweiz gewohnt haben, wobei für Kinder mit Geburtsgebrechen gewisse Erleichterungen vorgesehen sind (Art. 10).

Hinsichtlich des Anspruchs auf ausserordentliche Renten gelten für amerikanische Staatsangehörige dieselben Bedingungen wie für die Angehörigen aller übri13

gen Vertragspartner der Schweiz; diese beitragsunabhängigen Leistungen können nur gewährt werden, wenn die betreffende Person in der Schweiz Wohnsitz hat und, unmittelbar bevor sie eine solche Leistung beantragt, während mindestens zehn Jahren (Altersrenten) bzw. fünf Jahren (Invaliden- und Hinterlassenenrenten sowie diese ablösende Altersrenten) hier gewohnt hat (Art. 12).

Mit Ausnahme der ordentlichen Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, und der Hilflosenentschädigungen, die wegen ihres Fürsorgecharakters in keinem Fall ausserhalb der Schweiz gewährt werden, können die ordentlichen Leistungen der AHV/IV an jeden beliebigen Wohnort des Berechtigten ausbezahlt werden.

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Schweizer Bürger haben unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen der Vereinigten Staaten Anspruch auf die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des amerikanischen Systems der Sozialen Sicherheit. Wie bereits weiter oben erwähnt, dienen ihnen die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten nötigenfalls dazu, die für den Leistungsbezug erforderlichen Versicherungszeiten zu ergänzen oder die für die Gewährung von Invalidenleistungen vorausgesetzte Versicherungsdichte zu erreichen. Die Leistungen werden an jeden beliebigen Ort ausbezahlt.

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Bestimmungen über die Durchführung und das Inkrafttreten des Abkommens

341 Auch im vorliegenden Abkommen finden sich die üblicherweise unter diesem Titel vereinigten, in allen unseren bilateralen Verträgen mehr oder weniger gleichlautenden Bestimmungen. Sie ermächtigen die zuständigen Behörden, eine Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens abzuschliessen (Art. 14 Bst. a). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auf amerikanischer Seite die Verwaltungsvereinbarung dem gleichen parlamentarischen Genehmigungsverfahren unterliegt wie das Abkommen selbst. Die zuständigen schweizerischen und amerikanischen Behörden haben daher kürzlich den Text für eine Verwaltungsvereinbarung erarbeitet, damit diese zusammen mit dem Abkommen dem amerikanischen Parlament unterbreitet werden kann. Die erwähnten Bestimmungen enthalten ferner die Ermächtigung, das Verfahren für die gegenseitige Verwaltungshilfe festzulegen (Art. 14 Bst. b). Weiter wird bestimmt, dass die Überweisung von Geldbeträgen, wie sie sich aus der Durchführung des Abkommens ergibt, gewährleistet ist und dass im Fall einer Beschränkung des Devisenverkehrs Massnahmen zur Sicherstellung dieses Transfers vorzukehren sind (Art. 20).

Schliesslich sollen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten nötigenfalls durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden (Art. 21).

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342 Mit dem Beginn der Rechtswirksamkeit des vorliegenden Vertrages tritt der Notenwechsel vom 27. Juni, 1968 ausser Kraft (Art. 24). Das neue Abkommen ist alsdann auch auf alle alten Fälle anwendbar, doch werden Leistungen auf Grund seiner Bestimmungen erst von seinem Inkrafttreten an ausgerichtet, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist (Art. 22 Abs. l und 2). Diese Regelung will denjenigen Staatsangehörigen der Vertragspartner, die bisher wegen der strengeren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder des Notenwechsels einen Leistungsanspruch nicht erwerben konnten, die günstigeren Lösungen des neuen Rechts ebenfalls zugute kommen lassen.

4

Die Bedeutung des Abkommens

Die Schweiz hat sich vor allem in den letzten Jahren bemüht, die älteren Verträge, die sie mit ihren Nachbarstaaten verbinden, zu revidieren. Zugleich ging es ihr darum, durch den Abschluss von Abkommen mit Staaten, die an einer besseren Regelung der sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen mit der Schweiz interessiert sind und auf deren Gebiet sich eine Schweizer Kolonie von einer gewissen Grosse befindet, das gesamte Vertragsnetz auszubauen. Zu diesen Staaten zählen insbesondere auch die USA. Das neue Abkommen - es ist übrigens das dritte, das die USA nach denjenigen mit Italien und der Bundesrepublik Deutschland auf diesem Gebiete abgeschlossen haben - zeigt die Bedeutung, die unsere amerikanischen Vertragspartner der Entwicklung guter Beziehungen gegenüber der Schweiz beimessen. Das vorliegende Abkommen bringt eine höchst wünschenswerte Angleichung der Stellung der amerikanischen Staatsangehörigen in der schweizerischen Sozialversicherung an diejenige, die den Bürgern zahlreicher anderer Vertragsstaaten eingeräumt worden ist. Nicht zu unterschätzen sind andererseits die Vorteile, die dank des neuen Abkommens unseren Landsleuten in den Vereinigten Staaten erwachsen, konnten doch mit den getroffenen Lösungen die seit Beginn der Verhandlungen vorgebrachten Wünsche dieser Mitbürger weitgehend verwirklicht werden.

5

Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens

Die Zahl der durch das Abkommen begünstigten Personen ist mitbestimmend für dessen finanzielle Auswirkungen. Vergleichen wir die amerikanische Kolonie in der Schweiz mit denjenigen anderer Staaten, die mit unserem Land durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden sind, so kommt ihr mit ihren rund 10 000 Personen eine zahlenmässig eher begrenzte Bedeutung zu. Die Mitglieder dieser Kolonie haben entweder ständigen Wohnsitz in unserem Land und sind damit übrigens bereits jetzt schon in die AHV/TV-Finanzrechnung einbezogen, oder aber sie üben in der Schweiz nur eine vorübergehende Tätigkeit aus, sei es als entsandte Arbeitnehmer oder als Beamte internationaler Organisationen, und gehören daher unserem System nicht an.

15

Demzufolge durften sich die finanziellen Auswirkungen dieses neuen Abkommens im Leistungsbereich m bescheidenem Rahmen halten Die Zahl der m die USA zu überweisenden Renten wird sich zwar vermutlich erhohen, doch wird dem auf der anderen Seite eine noch grossere Anzahl Renten der amerikanischen Sozialversicherung an Berechtigte m der Schweiz gegenüberstehen, was m diesem Zusammenhang ebenfalls nicht ausser acht zu lassen ist Die durch das neue Abkommen für die Schweizerische Ausgleichskasse m Genf verursachte zusatzliche Verwaltungsarbeit wird die Bemühungen um Entlastung dieses Tragers nicht m Frage stellen Der Umfang der Mehrarbeit lasst sich zwar nicht genau bemessen, es ist jedoch nicht zu erwarten, dass langfristig eine Erhöhung des Personalbestandes um mehr als eine ganze Arbeitskraft notwendig werden wird 6

Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage

Nach Artikel 34«uater der Bundesverfassung ist der Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Alters-, Unterlassenen- und Invalidenversicherung ermächtigt Nach Artikel 8 der Bundesverfassung steht ihm ausserdem das Recht zu, Vertrage mit auslandischen Staaten zu schhessen Die Zuständigkeit der Bundesversammlung, diesen Staatsvertrag zu genehmigen, ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung Das vorliegende Abkommen mit den Vereinigten Staaten ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit gekündigt werden (Art 25 Abs 1) Es sieht auch nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und fuhrt keine Rechtsvereinheitlichung herbei Es untersteht deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung Die beschrankte sachliche Bedeutung des Vertrages rechtfertigt auch nicht die Unterstellung unter das fakultative Referendum nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung

6874

16

Bundesbeschluss betreffend das Abkommen über Soziale Sicherheit mit den Vereinigten Staaten von Amerika

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schwelzerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. November 19791\ beschliesst.

Einziger Artikel 1 Das am 18. Juli 1979 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

1

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

» BB11980 11

17

Abkommen

Übersetzung»

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, vom Wunsche geleitet, die .Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Raymond Probst, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika : Herrn Joseph Califano, Sekretär für Gesundheit, Bildung und Wohlfahrt.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart :

Abschnitt I Begriffsbestimmungen und Gesetzgebungen Artikel l Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke : 1. «Gebiet» in bezug auf die Vereinigten Staaten die Bundesstaaten, den Distrikt Columbia, den Freistaat Puerto Rico, die Jungferninseln, Guani und Amerikanisch-Samoa, in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ; 2. «Staatsangehöriger» in bezug auf die Vereinigten Staaten einen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten im Sinne von Artikel 101 des «Immigration and Nationality Act» von 1952 in seiner jeweils geltenden Fassung, in bezug auf die Schweiz eine Person schweizerischer Staatsangehörigkeit; 1}

18

Übersetzung des französischen Originaltextes.

1979-787

Soziale Sicherheit

3. «Gesetzgebungen» die in Artikel! aufgeführten Gesetze und Verordnungen; 4. «zuständige Behörde» in bezug auf die Vereinigten Staaten den Sekretär für Gesundheit, Bildung und Wohlfahrt (Secretary of Health, Education and Weifare), in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung; 5. «Träger» in bezug auf die Vereinigten Staaten die Verwaltungsbehörde für Soziale Sicherheit (Social Security Administration), in bezug auf die Schweiz eine Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die anderen mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Organe; 6. «Versicherungszeit» eine Beitragszeit oder eine Zeit, in der Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt wurde, soweit diese Zeit aufgrund der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt wurde, als Versicherungszeit bestimmt oder anerkannt ist, oder jede ähnliche Zeit, soweit sie nach dieser Gesetzgebung einer Versicherungszeit gleichsteht; 7. «Leistungen» die in der Gesetzgebung des einen oder anderen Vertragsstaates vorgesehenen Sach- und Geldleistungen; 8. «Familienangehöriger» eine Person, die nach der Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten auf Grund von Versicherungszeiten einer noch lebenden Person Leistungen beanspruchen kann; 9. «Hinterlassener» eine Person, die nach der Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten auf Grund von Versicherungszeiten einer verstorbenen Person Leistungen beanspruchen kann; 10. «Staatenloser» eine staatenlose Person im Sinne von Artikel l des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954; 11. «Flüchtling» einen Flüchtling im Sinne von Artikel l des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu dem genannten Abkommen.

Artikel!

1 Dieses Abkommen gilt für folgende Rechtsvorschriften : (a) in bezug auf die Schweiz die Bundesgesetzgebung über - die Alters- und Hinterlassenenversicherung, - die Invalidenversicherung; 19

Soziale Sicherheit

(b) in bezug auf die Vereinigten Staaten die Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hmterlassenen- und Invalidenversicherung und zwar : - Titel II des Gesetzes über Soziale Sicherheit («Social Security Act») sowie die zur Anwendung des Gesetzes über Soziale Sicherheit erlassenen Ausführungsbestimmungen, mit Ausnahme der Artikel 226, 226A und 228 dieses Titels und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen; - Kapitel 2 und 21 des «Internai Revenue Code» von 1954 und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.

2

Zu den Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz l gehören weder Verträge oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen eines Vertragsstaates mit einem Drittstaat noch die zu deren Anwendung erlassenen Gesetze oder Ausführungsbestimmungen.

Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen Artikel3 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen gilt dieses Abkommen für: (a) Staatsangehörige der Vertragsstaaten, (b) Flüchtlinge, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, (c) Staatenlose, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, (d) andere Personen wie Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den in den Buchstaben (a), (b) und (c) genannten Personen ableiten.

Artikel 4 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens oder des Schlussprotokolls sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleichgestellt, wenn dessen Gesetzgebung angewandt wird.

Artikel 5 Dieses Abkommen hindert nicht, dass Leistungsbestimmungen der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragsstaaten angewandt werden, welche für die in Artikel 3 aufgeführten Personen günstiger sind.

20

Soziale Sicherheit

Abschnitt III Anwendbare Gesetzgebung Artikel 6 1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Abschnitt III dieses Abkommens oder im Schlussprotokoll ist ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, der im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine unselbständige Erwerbstatigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet er beschäftigt ist, für die Berechnung der nach der Gesetzgebung dieses Staates zu entrichtenden Beitrage wird das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstatigkeit, das im Gebiet des anderen Vertragsstaates erzielt worden ist, nicht berücksichtigt 2 Ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen mit einer Betnebsstatte im Gebiet des einen Vertragsstaates für eine begrenzte Zeit in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt wird, bleibt weiterhin nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des ersten Staates unterstellt, sofern nicht seine Beschäftigung im Gebiet des anderen Staates voraussichtlich langer als fünf Jahre dauert oder eine von den zustandigen Behörden im Einzelfall vereinbarte längere Dauer überschreitet 3 Ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, der im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine selbständige Erwerbstatigkeit ausübt und im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, ist nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, m dessen Gebiet er wohnt Artikel?

1 Abschnitt III dieses Abkommens gilt nicht für die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18 April 1961 und im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24 April 1963 aufgeführten Personenkategorien 2 Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die nicht zu den Personenkategorien gehören, welche die m Absatz l erwähnten Wiener Übereinkommen auffuhren, und die im Dienste dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden, sind nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspfhcht des ersten Vertragsstaates untei stellt Artikel 8

Die zustandige Behörde des einen Vertragsstaates kann im Einvernehmen mit der zustandigen Behörde des anderen Vertragsstaates eine Ausnahme von den Bestimmungen des Abschnittes III dieses Abkommens zulassen, sofern die m Frage stehende unselbständig oder selbständig erwerbende Person den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht eines der beiden Vertragsstaaten unterstellt ist 21

Soziale Sicherheit

Abschnitt IV Bestimmungen betreffend die Leistungen Kapitel l Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung Artikel 9 Die Mindestbeitragsdauer zum Erwerb des Anspruches auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beträgt für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten ein Jahr.

Artikel 10 1 Staatsangehörige der Vereinigten Staaten haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, während mindestens eines Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.

2

Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder amerikanischer Staatsangehörigkeit haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben.

Minderjährige Kinder haben ausserdem Anspruch auf solche Massnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und da entweder invalid geboren sind oder seit ihrer Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

Artikel 11 1

Soweit nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gilt auch derjenige Staatsangehörige der Vereinigten Staaten als Versicherter im Sinne dieser Vorschriften, der bei Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Vorschriften gemäss der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten versichert ist.

2

Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

Artikel 12 Staatsangehörige der Vereinigten Staaten haben nur Anspruch auf die ausserordentlichen Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, (1) solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und (2) sofern sie unmittelbar vor dem Monat, in welchem die Rente verlangt wird, 22

Soziale Sicherheit

(a) im Falle einer Altersrente mindestens zehn volle Jahre oder (b) im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente mindestens fünf volle Jahre ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.

Kapitel 2 Anwendung der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten Artikel 13 1 Hat eine Person mindestens sechs Versicherungsquartale nach der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten zurückgelegt, jedoch nicht genügend Versicherungsquartale, um Leistungen nach dieser Gesetzgebung beanspruchen zu können, so werden die nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, soweit sie nicht mit Kalenderquartalen zusammenfallen, die bereits nach der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten als Versiclierungsquartale angerechnet worden sind.

2

Zur Eröffnung eines Leistungsanspruches im Sinne von Absatz l dieses Artikels rechnet der Trager der Vereinigten Staaten als ein Quartal jeweils drei vom schweizerischen Träger bestätigte und anerkannte Versicherungsmonate, soweit diese nicht mit Kalenderquartalen zusammenfallen, die bereits nach der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten als Versicherungsquartale angerechnet worden sind. Ein Kalenderjahr hat höchstens vier Versicherungsquartale.

3 Besteht auf Grund von Absatz l ein Leistungsanspruch nach der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten, so wird ein anteilmässiger Leistungsgrundbetrag (pro rata primary insurance amount) berechnet, der dem Verhältnis zwischen den gesamten nach der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach der Gesetzgebung beider Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten entspricht. Leistungen, die nach der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten auf Grund eines Versicherungskontos zu zahlen sind, werden, wenn der Leistungsgrundbetrag anteilmâssig berechnet worden ist, auf der Grundlage dieses Teils des Leistungsgrundbetrages gezahlt.

4 Für jedes Kalenderquartal, das nicht bereits nach der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten als Versicherungsquartal anerkannt ist, berücksichtigt der Träger der Vereinigten Staaten zur Berechnung des anteilmässigen Leistungsgrundbetrages die von der betreffenden Person während dieser Zeit erworbenen und nach den schweizerischen Rechtsvorschriften auf ihrem Versicherungskonto eingetragenen Einkommen bis zum Höchstbetrag der nach der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten zu berücksichtigenden Einkommen.

5 Die in den Vereinigten Staaten auf Grund von Absatz l erworbene Leistung wird eingestellt, wenn der Berechtigte genügend Versicherungszeiten nach der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten erwirbt, um ohne Berücksichtigung von Absatz l Anspruch auf eine höhere Leistung zu haben.

23

Soziale Sicherheit

Abschnitt V Verschiedene Bestimmungen Artikel 14 Die zustandigen Behörden der beiden Veitragsstaaten (a) vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchfuhrungsbestimmungen , (b) regeln die Einzelheiten der gegenseitigen Verwaltungshilfe, insbesondere die Kostenbeteiligung bei medizinischen und administrativen Abklärungen sowie die übrigen für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Begutachtungsverfahren , (c) unterrichten einander über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden, (d) unterrichten einander so bald wie möglich über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung Artikel 15 1 Die zustandigen Behörden und die Trager der Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe Diese Hilfe ist kostenlos unter Vorbehalt gewisser, m einer Verwaltungsvereinbarung vorgesehener Ausnahmen 2 Die zur Durchführung dieses Abkommens bestimmten Verbindungsstellen sind (a) für die Vereinigten Staaten, die Verwaltungsbehörde für Soziale Sicherheit («Social Secunty Administration») , (b) für die Schweiz, die Schweizerische Ausgleichskasse Artikel 16 Sind nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates Urkunden, die der zustandigen Behörde oder einem Trager dieses Staates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Gebuhren oder Abgaben einschliesshch Konsulargebuhren und Verwaltungsabgaben befreit, so gilt die Befreiung auch für Urkunden, die der zustandigen Behörde oder einem Trager des anderen Staates nach dessen Gesetzgebung vorgelegt werden

Artikel 17 1 Die zustandigen Behörden und die Trager der Vertragsstaaten können bei der Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit den beteiligten Personen, unabhängig von deren Wohnort, in ihren Amtssprachen unmittelbar verkehren

24

Soziale Sicherheit 9

Eine Eingabe oder eine Urkunde darf nicht zurückgewiesen weiden, weil sie m einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst ist 3 Entscheide eines Trageis oder eines Gerichtes, die nach dei Gesetzgebung des einen Vertragsstaates dem Betroffenen personlich zugestellt werden müssen, können diesem, wenn ei im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt, durch eingeschriebenen Brief unmittelbar zugestellt werden Artikel 18 1 Schriftliche Leistungsantrage, die bei einem Trager eines Vertragsstaates eingereicht werden, wahren die Rechte der Antragsteller nach dei Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates, (a) wenn der Antragsteller verlangt, dass sein Antrag auch als Leistungsantrag nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates betrachtet werde oder, (b) sofern nicht verlangt wird, dass der Antrag nicht in diesem Sinne zu betrachten sei, wenn die im Antrag enthaltenen Angaben darauf hinweisen, dass Versicherungszeiten nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates durch die einen Leistungsanspruch begründende Person zuiuckgelegt worden sind 2 Ein Antragsteller kann verlangen, dass sein bei einem Tragei des einen Vertragsstaates eingereichter Antiag im anderen Veitragsstaat, soweit es nach dessen Gesetzgebung möglich ist, an einem andeien Tage wuksam wird 3 Dieses Abkommen gilt für Leistungsantrage, die am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens oder spater eingereicht werden Artikel 19 1 Ein schriftliches Rechtsmittel gegen den Entscheid eines Tragers des einen Vertragsstaates wird anerkannt, wenn es bei einem Trager des anderen Vertragsstaates eingereicht wurde 2 Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einem Trager des einen Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einem entspiechenden Trager des anderen Vertragsstaates eingereicht weiden In diesem Falle vermerkt der Trager, bei dem das Gesuch, die Erklärung oder das Rechtsmittel eingereicht wurde, das Eingangsdatum auf dem Schriftstuck und leitet es unveizughch an die Verbindungsstelle des anderen Veitragsstaates weiter Artikel 20 1 Die Trager, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden duich Zahlung m ihrer Landeswahrung von ihrer Verpflichtung befielt 2 Falls ein Vertragsstaat Massnahmen zur Einschränkung des Devisenverkehis erlassen sollte, so beschliessen die Regierungen der beiden Vertragsstaaten Mass25

Soziale Sicherheit

nahmen, um die Überweisung der beiderseits geschuldeten Beträge gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens zu sichern.

Artikel 21 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Durchführung dieses Abkommens, die nicht innert sechs Monaten beigelegt werden, sind auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht bestehend aus drei Mitgliedern zu unterbreiten. Jeder Vertragsstaat bestimmt ein Mitglied. Diese beiden Mitglieder wählen den Präsidenten. Können die beiden Mitglieder sich bezüglich der Person des Präsidenten nicht einigen, so ist dieser durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes zu ernennen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Sein Entscheid ist für die Vertragsstaaten bindend.

Abschnitt VI Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 22 1 Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle.

2

Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für Zeiten vor seinem Inkrafttreten oder von Todesfallentschädigungen, wenn die in Frage stehende Person vor Inkrafttreten des Abkommens gestorben ist.

3 Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden alle Versicherungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

4 Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.

5

Vor Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide beeinträchtigen keine Rechte, die durch seine Anwendung entstehen.

6

Bereits gewährte Geldleistungen werden durch das Inkrafttreten dieses Abkommens nicht gekürzt.

Artikel 23 Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 24 Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die durch Notenwechsel zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement und der Botschaft der Vereinigten

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Soziale Sicherheit

Staaten von Amerika in Bern über Gegenseitigkeit in der Auszahlung gewisser Sozialversicherungsrenten vom 27. Juni 1968 getroffene Vereinbarung ausser Kraft.

Artikel 25 1

Dieses Abkommen bleibt in Kraft bis zum Ende des Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem es von einem Vertragsstaat schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsstaat gekündigt wird.

2

Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben die auf Grund seiner Bestimmungen erworbenen Rechte oder Leistungszahlungen erhalten; Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten werden die Anwartschaften regeln.

Artikel 26 Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich den Abschluss der durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschriebenen Verfahren; das Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten auf den Empfang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

So geschehen zu Washington, am 18. Juli 1979, in zwei Urschriften, in französischer und englischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den Schweizerischen Bundesrat :

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika :

Raymond Probst

Joseph A. Califano

27

Schlussprotokoll

Übersetzung^

zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit

Anlasshch der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihr Einverständnis m folgenden Punkten festgestellt 1 Was Artikel 4 betrifft, erhalten die m Artikel 3 Buchstaben (b), (c) oder (d) genannten Personen, die m der Schweiz wohnen, die nach der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Leistungen unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die in der Schweiz wohnen 2 Artikel 4 gilt nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über (a) die freiwillige Alters-, Hmterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizer Burger, (b) die Alters-, Hmterlassenen- und Invalidenversicherung von Schweizer Burgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tatig sind und von diesem entlohnt werden, (c) die Fursorgeleistungen für Schweizer Burger im Ausland sowie (d) die Hilflosenentschadigungen 3 Artikel 4 und 6 des Abkommens gelten nicht, wenn sich daraus eine Unterstellung der betreffenden Personen unter die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten ergibt und keine Bestimmung dieser Gesetzgebung den Einzug von Beitragen ermöglicht 4 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Abkommens oder dieses Schlussprotokolls gilt Artikel 6 Absatz 2, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, für eine Person, die von einem Unternehmen mit einer Betriebsstatte m der Schweiz m das Gebiet der Vereinigten Staaten entsandt wird, soweit dadurch nicht die Bestimmungen eines zwischen einem Vertragsstaat und einem Dnttstaat abgeschlossenen Vertrages oder zwischenstaatlichen Abkommens berührt werden 5 Artikel 6 Absatz 2 gilt für den Fall, dass ein im Gebiet eines Drittstaates beschäftigter Arbeitnehmer, der nach der Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten obligatorisch versichert ist, von seinem Arbeitgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt wird 6 Was Artikel 10 Absatz 2 betrifft, gilt die Wohndauer eines Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten in der Schweiz als ununterbrochen, wenn dieser

D Übersetzung des franzosischen Originaltextes 28

Soziale Sicherheit wahrend eines Jahres die Schweiz nicht für mehr als zwei Monate verlassen hat 7 Was Artikel 11 Absatz l betrifft, gilt ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten als versichert nach der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten, wenn er eine Leistung nach dieser Gesetzgebung bezieht oder wenn ihm nach dieser Gesetzgebung mindestens vier Beitragsquartale innert acht Quartalen gutgeschrieben wurden und dieser Zeitraum mit dem Kalenderquartal endet, (a) m dem der Versicherungsfall nach der schweizerischen Gesetzgebung eingetreten ist oder (b) das dem Kalenderquartal, m dem der Versicherungsfall nach der schweizerischen Gesetzgebung eingetreten ist, unmittelbar vorausgeht 8 In Abweichung von Artikel 11 Absatz l können Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die zu weniger als zu 662/3 Prozent invalid sind, eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung nur beanspruchen, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angehören 9 Staatsangehörige der Vereinigten Staaten ohne Wohnsitz m der Schweiz, die ihre Erwerbstatigkeit m diesem Land infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen und die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles da bleiben, gelten für die Gewahrung von Leistungen der Invalidenversicherung als nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert Sie haben Beitrage an die Alters-, Hmterlassenen- und Invalidem ersicherung zu entrichten, als hatten sie Wohnsitz in der Schweiz 10 Was Artikel 12 betrifft, gilt die Wohndauer eines Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten m der Schweiz als ununterbrochen, wenn dieser wahrend eines Kalenderjahres die Schweiz nicht für mehr als drei Monate verlassen hat Wohnzeiten eines Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten in der Schweiz, wahrend deren er von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Alters-, Hmterlassenen- und Invalidenversicherung befreit war, werden auf die Wohndauer im Sinne von Artikel 12 nicht angerechnet 11 Wurden Beitrage, die nach der schweizerischen Gesetzgebung entrichtet worden waren, m Anwendung der schweizerischen Gesetzesbestimmungen über die Beitragsruckvergutung an Auslander und Staatenlose rückvergütet, so steht das der Gewahrung von ausserordenthchen Renten gemass Artikel 12 nicht entgegen, m diesen Fallen werden
jedoch die ruckverguteten Beitrage mit den auszuzahlenden Renten verrechnet 12 In bezug auf Artikel 13 und gemass Artikel 233 (c) (3) des Gesetzes über Soziale Sicherheit (Social Secunty Act) der Vereinigten Staaten gilt das Abkommen nicht für den Erwerb von Leistungen der m den Artikeln 226 und 226A dieses Gesetzes geregelten Spitalversicherung 13 Artikel 13 gilt auch für Angehörige von Nichtvertragsstaaten, die nicht zu den m Artikel 3 Buchstabe (d) aufgeführten Personen gehören 29

Soziale Sicherheit 14. Für die Schweiz gelten Rechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einem Gericht in der Schweiz einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist beim Träger oder einem Gericht der Vereinigten Staaten eingereicht wurden.

So geschehen zu Washington, am 18. Juli 1979, in zwei Urschriften, in französischer und englischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den Schweizerischen Bundesrat : Raymond Probst

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Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika : Joseph A. Califano

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Abkommen über Soziale Sicherheit mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 7. November 1979

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