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80.002

Botschaft über Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushalts (Sparmassnahmen 1980) vom 24. Januar 1980

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, In Verbindung mit dem Bericht über den Legislaturfmanzplan 1981-1983 unterbreiten wir Ihnen mit der vorliegenden Botschaft die Entwürfe zu - drei Verfassungsänderungen, - sieben Änderungen auf Gesetzesstufe, - einem Bundesgesetz über die Neuverteilung der Bussenerträge, - einem Bundesbeschluss über die Herabsetzung von Bundesleistungen in den Jahren 1981 und 1982 mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben: 1979 M 79.423 Bundesfinanzen. Sofortmassnahmen (N 4.12. 79, Freisinnigdemokratische Fraktion; S 27.11. 79) 1979 M 79.420 Bundesfinanzen. Sofortmassnahmen (S 27.11. 79, Freisinnigdemokratische Fraktion; N 4,12. 79) 1978 P 78.303 Bundessubventionen (N 22. 6. 78, Rùttimann) 1978 P 77.430 Inlandgetreide. Übernahmepreis (N/S 22. 6. 78, Augsburger) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. Januar 1980

1980-51

20 Bundesblatt 132 Jahrg Bd l

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Chevallaz Der Bundeskanzler: Huber

477

UEBERSICHT Die vorliegenden Anträge sind Teil eines umfassenden Sanierungskonzepts für die Bundesfinanzen. Sie beinhalten erste Massnahmen, die grösstenteils bereits im Jahre 1981 zu nennenswerten Entlastungen

führen.

Vorgeschlagen sind Aenderungen sowohl auf Verfassungswie auf Gesetzesstufe, wobei aber auf die Anrufung von Dringlichkeitsrecht verzichtet wird. Im einzelnen handelt es sich um folgende Massnahmen:

Verfassungsstufe Aufhebung der Kantonsanteile an der Stempelabgabe -

Abbau des Kantonsanteils am Reinertrag der Alkoholverwaltung (unter Beibehaltung des Alkoholzehntels) Abbau der Brotverbilligung

Gesetzesstufe Fristerstreckung im Gewässerschutz Verzicht auf Beiträge in der Tierseuchenbekämpfung Fristerstreckung und Beitragsharmonisierung in der Investitionshilfe für Berggebiete Neuregelung der Versicherung bei unbekannten und nichtVersicherten Motorfahrzeugen und Radfahrern Verzicht auf die Kantonsanteile bei den Zoll- und Monopolbussen Lineare Herabsetzung von Beiträgen und Darlehen in den Jahren 1981 und 1982

478

Die beantragten Massnahmen werden zur folgenden Entlastung des Bundeshaushalts führen: 1981:

650 Millionen Franken

1982:

780 Millionen Franken

1983:

430 Millionen Franken

479

BOTSCHAFT

ALLGEMEINER TEIL

11

FINANZPOLITISCHES KONZEPT

Mit dem Scheitern der Bundesfinanzordnung in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1979 ist die dauerhafte Sanierung des Bundeshaushalts erneut in die Ferne gerückt. Als unmittelbare Folge drohen weiterhin hohe und tendenziell steigende Defizite. Diese Entwicklung ist um so bedenklicher, als seit 1971 Fehlbeträge aufgelaufen sind, die sich Ende 1978 bereits auf 7,5 Milliarden beliefen und 1980 rund 10 Milliarden erreichen werden.

Die Finanzreform 1978 verfolgte das Ziel, zusammen mit der Umstellung auf die Mehrwertsteuer eine Einnahmenverbesserung in der Höhe von rund 1,5 Milliarden zu verwirklichen. Zusammen mit den bereits früher erfolgten umfangreichen Massnahmen zur Ausgabendrosselung wären auf diese Weise die Grundlagen für die dauerhafte Sanierung des Bundeshaushalts geschaffen worden. Mit dem Entscheid vom 20. Mai 1979 erlitten die Sanierungsbestrebungen aber einen kräftigen Rückschlag.

Erste Perspektiven zeigten völlig untragbare Defizite in der Grössenordnung von 3 Milliarden Franken und mehr vom Jahre 1981 an; untragbar sowohl aus staatspolitischer wie aus finanzpolitischer Sicht. Das Nein des Stimmbürgers zur Mehrwertsteuer war denn auch nicht als Bekenntnis zur Defizitwirtschaft zu verstehen, sondern in erster Linie als Aufforderung zur Haushaltsanierung auf anderem Wege, zunächst durch weitere Ausgabensenkunpen.

480

Finanzpolitisch sind Defizite in Milliardenhöhe insofern sehr problematisch, als sie auf unserem Geld- und Kapitalmarkt immer schwieriger zu finanzieren sind, vor allem aber durch die rasch zunehmende Last des Schuldendienstes (Zins, Tilgung) den Handlungsspielraum für die zukünftige Aufgabenerfüllung stark einengen. Schuldenwirtschaft in Zeiten guter Beschäftigungslage bedeutet überdies eine Gefährdung des Geldwertes, mit all den bekannten und unerwünschten Auswirkungen volkswirtschaftlicher und sozialpolitischer Art. In Zeiten der Vollbeschäftigung ist ein gesunder Bundeshaushalt nach wie vor eine wesentliche Rahmenbedingung für eine gedeihliche Entwicklung sowohl unserer Wirtschaft wie auch der ändern öffentlichen Haushalte.

Der Bundesrat hält deshalb am Ziel des mittelfristigen Haushaltsausgleichs fest. Wie in den Richtlinien der Regierungspolitik und im Bericht über den Legislaturfinanzplan 1981-1983 erwähnt, hat er zu diesem Zwecke ein Sanierungskonzept ausgearbeitet, welches das Gewicht auf weitere Ausgabenkürzungen legt, vor allem im Bereich der Uebertragungen an Dritte (Subventionen, Kantonsanteile, Darlehen). Dieses Konzept entspricht in seinen Grundzügen den drei

im Anschluss an die Volksabstimmung vom 20. Mai

1979 eingereichten Sparmotionen

. Die Motion Egli-Sursee/

Röthlin verlangt nebst Einsparungen im Eigenbereich auch Reduktionen bei den Transferausgaben, unter anderem durch Verzicht der Kantone am Reinertrag der

·* 79.394 M Egli-Sursee/Röthlin, vom 6. Juni 1979 79.420/79.423 M FDP-Fraktion, vom 13./14. Juni 1979 79.504 M CVF-Fraktion, vom 20. September 1979 vgl. auch Kapitel 5

481

Alkoholverwaltung und am Ertrag der Stempelabgaben sowie Streichung unzeitgemässer Subventionen. Die Motion der Christlichdemokratischen Fraktion fordert als Sofortmassnahme ein Programm zur Erzielung von jährlichen Einsparungen im Betrage von l Milliarde Franken, unter anderem durch Kürzung aller Sätze der Bundesbeiträge an die Kantone in den Jahren 1981 und 1982. Die Motion der Freisinnig-Demokratischen Fraktion beauftragt den Bundesrat überdies, die Gesamtausgaben vorbehaltlich der Teuerung und besonderer Arbeitsbeschaffungsmassnahmen unverzüglich auf dem gegenwärtigen Stand zu stabilisieren.

Der Bundesrat hat sich unter gewissen Vorbehalten bereiterklärt, die Motionen entgegenzunehmen. Er teilt die darin geäusserten Absichten. Der Rechnungsausgleich kann indessen nicht schon für das Jahr 1981 erwartet werden. Dazu sind die Fehlbeträge zu gross und der kurzfristig verfügbare Handlungsspielraum zu klein. Wollte man eine solche Absicht trotzdem verwirklichen, so würde dies massive Eingriffe in bestehende Verpflichtungen erfordern, was weder aus rechtlichen noch aus volkswirtschaftlichen Gründen verantwortet werden könnte.

Der Verzicht auf den Haushaltsausgleich bereits im Jahre 198J. bedeutet nicht, dass der Ausgabenentwicklung freier Lauf gelassen werden soll. Der Bundesrat hat dies klar zu verstehen gegeben bei der Bereinigung des Voranschlages 1980 und des Finanzplanes 1981 - 1983, als er alle in seinem Kompetenzbereich liegenden Möglichkeiten ergriff, um Kürzungen und Einsparungen durchzusetzen.

So wurden durch genaue Prüfung der Kreditbegehren, durch Zurückstellen von Ausbaubegehren und verschärfte Auswahl

482

bei den neuen Vorhaben immerhin Einsparungen von l - 1,3 Milliarden erzielt.

Weitergehende Verbesserungen setzen Verfassungs- und Gesetz esänderungen voraus. Das vom Bundesrat aufgestellte Sanierungskonzept sieht denn auch vor, durch eine Reihe von Massnahmen den Fehlbetrag etappenweise auf unter 200 Millionen im Jahre 1983 zurückzuführen. Die mit der vorliegenden Botschaft beantragten Sparmassnahmen beinhalten die ersten Schritte in diese Richtung.

Auf der nächsten Seite sind die wichtigsten Massnahmen im Rahmen der Haushaltsanierung kurz zusammengefasst.

483

Sanierungskonzept 1981

Ausgangslage : Defizite gemass unbereinigten Departementseingaben

- 2 '950

- 3'070

- 3'280

1 '070

I'lOO

I 1 250

- 1'880

- 1'970

- 2'030

650

780

430

Kürzungen, Einsparungen sowie Einnahmenkorrekturen in eigener Kompetenz Defizite vor Sanierungsmassnahmen

Finanzplan 1981 - 1983 1982 1983 - in Millionen Franken -

Sanierungsmas snahmen : -

Sparmassnabmen 1980

- Aufgabenteilung Bund/Kantone, 1. Paket -

200

Erweiterte Urasatzbesteuerung (Energie usw.)

280

360

380

Schwerverkehrsabgabe

350

Finanzordnung ab 1.1.1983

500

Verbleibende Defizite

484

-

950

-

830

-

170

12

WEGLEITENDE GESICHTSPUNKTE FÜR DIE ABBAUMASSNAHMEN

Für die Zusammenstellung der Sparmassnahmen 1980 waren folgende Gesichtspunkte massgebend: Die finanzielle Entlastung sollte rasch eintreten, schwergewichtig bereits im Jahre 1981, denn dieses Jahr drohte mit einem Fehlbetrag von nahezu 1,9 Milliarden sehr schwierig zu werden.

Unter diesem Gesichtspunkt ist vor allem der Vorschlag auf eine befristete lineare Kürzung der Subventionen zu sehen. Er beinhaltet eine zwar grobe Massnahme, bringt aber eine spürbare und zudem rasch wirkende

Entlastung

des Bundeshaushalts. Dabei soll jedoch nicht in bereits fest zugesicherte Verpflichtungen eingegriffen werden; es sollen lediglich Beitragssätze gekürzt, Fälligkeiten erstreckt und Vorschüsse reduziert werden. Diese lineare Kürzung ist auf die beiden Jahre 1981 und 1982 zu beschränken und ab 1983 durch eine bessere Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen abzulösen.

Darüber hinaus sind gezielte und dauerhafte Entlastungen vorgesehen. Eine sofortige Verbesserung des Bundeshaushalts lässt sich insbesondere über die Kürzung der Kantonsanteile an Bundeseinnahmen erzielen. Diese Anteile werden jeweils für die Fiskaleinnahmen des laufenden Jahres ausgerichtet, eine Kürzung wirkt sich also unmittelbar aus. Die Kürzung der Kantonsanteile am Ertrag der Stempel- und Alkoholabgaben bildet deshalb einen weitern Schwerpunkt der vorliegenden Botschaft. Hier besteht überdies ein politischer Konsens, wird doch ein solcher Abbau in Würdigung der schwierigen Finanzlage des Bundes selbst

485

von Kantonen vorgeschlagen, allerdings nur im Rahmen befristeter Massnahmen (vgl. auch Kapitel 13).

Für die Zusammenstellung des Sparprogramms war ferner darauf Bedacht zu nehmen, die Diskussion um die Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen nicht zu erschweren. Es durften folglich keine Vorschläge aufgenommen werden, die bereits in diesem Zusammenhang diskutiert wurden. Damit waren gezielte und definitive Kürzungen im Verkehr mit den Kantonen vorderhand ausgeschlossen. Es lag deshalb nahe, zusätzlich vor allem jene Beiträge zu überprüfen, die ausserhalb der Aufgabenteilungsdiskussion standen. Dies traf in erster Linie für die Konsumverbilligungsbeiträge im Ernährungssektor

zu, und

hier schwergewichtig für die kaum mehr zeitgemässe Brotverbilligung. Ferner zeigte sich, dass beim Gewässerschutz und der Investitionshilfe für Berggebiete etwas knappe Fristen gelockert und damit Zeit gewonnen werden kann, ohne die Bundesaufgaben auf diesen Gebieten grundsätzlich in Frage zu stellen.

Das Ziel, die ersten finanziellen Einsparungen bereits im Jahre 1981 zu verwirklichen, ergab auch den Zeitplan für die Weiterbearbeitung der beantragten Massnahmen. Damit die obligatorische Volksabstimmung für die drei Verfassungsänderungen noch am letzten Abstimmungssonntag des Jahres 1980, das heisst am 30. November 1980, durchgeführt werden kann,sollte die parlamentarische Beratung in der Sommersession 1980 abgeschlossen werden. Was die beiden Verfassungsvorlagen über die Kantonsanteile anbelangt, ist eine Inkraftsetzung angesichts der relativ einfachen Materie ohne weiteres im Jahre 1981 möglich. Der Abbau der

486

Brotsubvention ist dagegen komplizierter und erfordert etwas aufwendigere Ausführungsbestimmungen, weshalb eine gleichzeitige Beratung von Verfassung und Gesetz nicht möglich ist. Notgedrungen wird der Zeitplan dadurch erstreckt und der Abbau der Brotsubvention erst ab 1982 möglich.

13

KONSULTATIONEN

Ein formelles Vernehmlassungsverfahren konnte angesichts der sehr knappen Fristen nicht durchgeführt werden. Die nun vorgeschlagenen Massnahmen stimmen indessen mit den drei überwiesenen Sparmotionen

überein, so mit der

Forderung nach Kürzung der Kantonsanteile am Ertrag der Stempel- und Alkoholsteuern sowie dem Abbau von Bundessubventionen, auch im Rahmen linearer Massnahmen. Ausserdem ist bei der Beratung des Budgets 1980 das Abbaukonzept mit den wichtigsten zu treffenden Massnahmen durch den Vertreter des Bundesrates wiederholt skizziert worden.

Erwähnung verdient schliesslich die grundsätzlich nicht negative Stellungnahme der kantonalen Finanzdirektoren zur Kürzung der beiden Kantonsanteile. Dabei sind die Finanzdirektoren allerdings der Auffassung, dass der Abbau nur übergangsweise bis zur Verwirklichung der Aufgabenteilung gelten sollte. Eine solche Einschränkung würde aber namhafte Entlastungen des Bundes im Rahmen einer Neuverteilung der Aufgaben voraussetzen.

·* vgl. Fussnote l in Ziffer 11

487

BESONDERER TEIL

21

AENDERUNGEN AUF VERFASSUNGSSTUFE

Bei allen drei Verfassungsvorlagen müssen auch die entsprechenden Ausführungsgesetze geändert werden. Bei den Kantonsanteilen ist indessen die Gesetzesanpassung nur eine Formsache. Der materielle Entscheid, wonach die Anteile bereits ab 1981 aufzuheben bzw. abzubauen sind, erfolgt im Verfassungsartikel selbst. Es ist also möglich, in diesen beiden Fällen Verfassungsbestimmung und Ausführungsgesetz gleichzeitig zu behandeln. Dies kann in der Weise geschehen, dass die parlamentarischen Schlussabstimmungen

über Verfas-

sungs- und Gesetzesvorlagen in der Sommersession 1980 erfolgen, die Volksabstimmungen über die Verfassungsvorlagen am 30. November 1980. Die Gesetzesänderungen würden indessen erst nach positivem Ausgang der Verfassungsabstimmungen veröffentlicht und damit dem Referendum unterstellt. - Die Kürzung der Kantonsanteile findet erstmals auf den im Jahre 1981 bzw. 1980/81 (Alkohol) erzielten Reinerträgen Anwendung.

Beim Brotgetreideartikel soll angesichts der etwas komplexen Materie von einer gleichzeitigen Behandlung von Verfassungsbestimmung und Ausführungsgesetz abgesehen werden. Wie erwähnt, kann sich der Subventionsabbau deshalb erst ab Beginn 1982 auswirken.

211

Aufhebung der Kantonsanteile an den Stempelabgaben

Nach Artikel 41bis Absatz l Buchstabe a der Bundesverfassung ist der Bund befugt, auf Wertpapieren, einschliesslich Coupons, Wechseln und wechselähnlichen Papieren,

488

auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs Stempelabgaben zu erheben; diese Besteuerungsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.

Vom Reinertrag der Stempelabgaben fällt ein Fünftel den Kantonen zu. Dieser Anteil wird nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die einzelnen Kantone verteilt .

Mit dieser Regelung war beabsichtigt, den 14 Kantonen, die bei der Einführung der eidgenössischen Stempelabgaben im Jahre 1918 vergleichbare Abgaben bereits bezogen hatten, die Mindereinnahmen zu ersetzen und darüber hinaus eine Einnahmensteigerung zu ermöglichen. Für die übrigen 11 Kantone, die keine Stempelabgaben gekannt hatten, sollte eine neue Einnahmequelle erschlossen werden. Dabei machte der Kantonsanteil in den ersten Jahren durchschnittlich knapp 4 Millionen Franken pro Jahr aus. In der Folge hat er sich mit dem Anstieg des Reinertrags der Stempelabgaben ganz beträchtlich erhöht.

In jüngster Zeit wurden die Kantonsanteile im Rahmen von Sparmassnahmen zweimal durch dringliche Bundesbeschlüsse vorübergehend herabgesetzt. Danach betrugen sie in den 2Ì Jahren 1975 und 1978 lediglich 18 Prozent ' bzw. 17 Prozent des Reinertrages.

1) BG vom 27.6.1973 über die Stempelabgaben, SR 641.10 2) BB vom 31.1.1975 über die Herabsetzung von Anteilen der Kantone an Bundes e innahmen im Jahre 1975, AS 1975 179 3) BB vom 16.12.1977 über die Herabsetzung der Anteile der Kantone an Bundeseinnahmen im Jahre 1978, AS 1977 2357

489

Die Kantonsanteile am Ertrag der Stempelabgaben sollen nun vollständig und definitiv aufgehoben werden. Dies einmal aus finanzpolitischen Ueberlegungen zur dauerhaften Entlastung des Bundeshaushalts, zum ändern auch aus grundsätzlichen Ueberlegungen, weil die Kantone bei der Erhebung der eidgenössischen Stempelabgaben nicht mitwirken. Auch sind die Gründe, die seinerzeit für solche Anteile sprachen, weggefallen.

Die Aufhebung erfordert vorerst eine Aenderung von Artikel 41bis Absatz l Buchstabe a der Bundesverfassung (Streichung des Satzes: "Vom Reinertrag der Stempelabgaben fällt ein Fünftel den Kantonen zu"). Schliesslich sind auf Gesetzesstufe die die Kantonsanteile und ihre Verteilung betreffenden Artikel 2 und 50 Absatz 2 des Stempelgesetzes aufzuheben.

Dem im Jahre 1979 erzielten Reinertrag entspricht ein Kantonsanteil von rund 130 Millionen Franken. In Zukunft ist mit leicht höheren Eingängen zu rechnen, so dass die Aufhebung des Kantonsanteils die Ausgaben des Bundes um etwa 135 Millionen Franken pro Jahr senken wird.

490

212

Neuverteilung des Reinertrages der Eidg. Alkoholverwaltung

Nach den Vorschriften von Artikel 32bis Absatz 9 der Bundesverfassung sowie von Artikel 44 und 45 des Alkoholgesetzes

' wird der Reinertrag der Alkoholverwaltung

je zur Hälfte dem Bund und den Kantonen zugewiesen. Der Anteil des Bundes dient zur Finanzierung seiner Beiträge an die AHV/IV. Der Anteil der Kantone wird im Verhältnis der Wohnbevölkerung verteilt. Jeder Kanton hat wenigstens zehn Prozent seines Anteils für die Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen einzusetzen.

Dieser Mindestbetrag, der als "Alkoholzehntel" bezeichnet wird, entspricht einem Zwanzigstel oder fünf Prozent des gesamten Reinertrages der Alkoholverwaltung.

Im Durchschnitt der letzten fünf Jahre haben der Bund 148,3 Millionen und die Kantone 133,8 Millionen Franken aus der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser erhalten. Das bedeutet, dass die jährlich von den Kantonen für die Bekämpfung des Alkoholismus aufzuwendende Pflichtsumme (Alkoholzehntel) rund 13,4 Millionen Franken betrug.

Der Unterschied in den Auszahlungen rührt daher, dass sich das Parlament angesichts der seit einigen Jahren bestehenden finanziellen Schwierigkeiten des Bundes unter zwei Malen veranlasst gesehen hat, durch dringliche Bundesbeschlüsse den Anteil der Kantone am Reinertrag der Alkoholverwaltung vorübergehend herabzusetzen. Demzufolge

1)

BG vom 21.6.1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz), SR 680

491

haben die Kantone vom Ergebnis des Geschäftsjahres 1974/75 bloss 45 Prozent

und von jenem des Geschäfts-

jahres 1977/78 bloss 42,5 Prozent

2

' erhalten.

Die Vorschläge für eine Neufassung von Artikel 32bis Absatz 9 der Bundesverfassung sowie der Artikel 44 und 45 des Alkoholgesetzes zielen auf eine definitive Aenderung des geltenden Verteilers ab. So soll der bisherige hälftige Anteil der Kantone am Reinertrag der Alkoholverwaltung wegfallen. Die Kantone werden inskünftig nur noch denjenigen Betrag erhalten, den sie schon bis anhin für die Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen einzusetzen hatten, das sind fünf Prozent des gesamten Reinertrages der Alkoholverwaltung aus der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser.

Auch die dem Bund neu zufliessenden Mittel

sollen zweck-

gebunden für die Finanzierung der AHV/IV eingesetzt werden.

Die Aufwendungen des Bundes für die beiden Sozialwerke sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Da die zweckgebundenen Einnahmen aus der Besteuerung des Tabaks und des Alkohols nicht mehr ausreichten, mussten in zunehmendem Masse allgemeine Steuermittel eingesetzt werden.

1970

1978

- in Mio Franken Bundeszuschuss an die AHV/IV (inkl. Ergänzungsleistungen)

782

2'022

Einnahmen aus Tabak und Alkohol

703

731

79

l'291

Differenz aus allgemeinen Steuermitteln zu decken

1) BB vom 31.1.1975 über die Herabsetzung von Anteilen der Kantone an Bundeseinnahmen im Jahre 1975, AS 1975 179 2) BB vom 16.12.1977 über die Herabsetzung der Anteile der Kantone an Bundeseinnahmen im Jahre 1978, AS 1977 2357

492

Eine neue und zusätzliche Belastung für den Bundeshaushalt bringt

die 9. AHV-Revision mit der stufenweisen Erhöhung

der Bundesleistung von 9 Prozent auf 15 Prozent der AHVAusgaben im Jahre 1982. Diese Erhöhung entspricht ab 1982 einem Mehraufwand von rund 700 Millionen Franken pro Jahr.

Die volle Zuweisung des Reinertrages der Alkoholverwaltung wird zur Finanzierung dieses zusätzlichen Mittelbedarfes beitragen.

Die Bekämpfung des Alkoholisnus fällt als wichtige gesundheitspolitische Aufgabe grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Diese haben denn auch in der Regel über den Alkoholzehntel hinaus noch eigene Mittel für die Bekämpfung des Alkoholismus eingesetzt. Es darf erwartet werden, dass die Kantone diese Praxis im Blick auf die föderalistische Aufgabenstruktur auch nach dem Wegfall ihres Anteils aus dem Reinertrag der Alkoholverwaltung fortführen werden.

Wie die Erfahrung gezeigt hat, ist die Anwendung der Alkoholordnung in psychologischer und politischer Hinsicht oft heikel. Denn die Alkoholgesetzgebung beschränkt nicht nur die Produktionsfreiheit der Landwirtschaft, sondern greift auch in mannigfacher Weise in die Handels- und Gewerbefreiheit ein. Der Bund wird deshalb auch in Zukunft beim Vollzug auf das Verständnis und die guten Dienste der Kantone angewiesen sein.

Die Verfassung- und Gesetzesänderung wurde dazu benützt, eine Verbesserung der Texte in formeller und redaktioneller Hinsicht vorzunehmen.

493

Der neue Schlüssel zur Verteilung des Reinertrages der Alkoholverwaltung gelangt erstmals im Geschäftsjahr 1980/81 zur Anwendung. Dem Bund werden dadurch erstmals im Budgetjahr 1981 rund 135 Millionen Franken an Mehreinnahmen zufliessen.

Den Kantonen verbleibt ein Zwanzigstel des Reinertrages der Alkoholverwaltung, was einem jährlichen Betrag von rund 15 Millionen Franken entspricht. Der Anteil ist wie bis anhin zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden.

213

Abbau der Verbilligungsbeiträge an inländisches Brotgetreide

Ausgangslage

Die Finanzierung

der Brotgetreideversorgung ist in der

Bundesverfassung

selbst näher geregelt. Der in der Volks-

abstimmung vom 3. März 1929 angenommene Artikel 23bis überbindet praktisch sämtliche Kosten zur Sicherung der Brotgetreideversorgung des Landes dem Bund.

Gemäss Absatz 2 des Verfassungsartikels übernimmt der Bund gutes, mahlfähiges Inlandgetreide zu einem Preis, der den Getreidebau ermöglicht. Die Müller können verpflichtet werden, dieses Getreide auf Grundlage des Marktpreises zu übernehmen. Das bedeutet eine Verbilligung des inländischen Brotgetreides auf das Niveau der Weltmarktpreise.

494

Absatz 4 des Verfassungsartikels hält fest, dass der Ertrag der statistischen Gebühr im Warenverkehr mit dem Ausland zur Deckung der aus der Getreideversorgung des Landes erwachsenden Kosten beitragen wird.

Nach Artikel 10 Absatz l des Getreidegesetzes

zahlt

der Bund den Getreideproduzenten einen Uebernahmepreis, welcher die im Durchschnitt mehrerer Jahre festgestellten mittleren Produktionskosten für Inlandgetreide aus nicht in Berggebieten gelegenen, rationell geführten und zu normalen Bedingungen übernommenen Betrieben deckt. Durch die Preisfestsetzung soll der Anbau von Brotgetreide gesichert und angemessen gefördert werden. Die Kompetenz zur Preisfestsetzung liegt beim Bundesrat.

Nach Artikel 21 Absatz 4 des Getreidegesetzes setzt der Bundesrat auch den Verkaufspreis des Inlandgetreides an die Handelsmüller fest, und zwar auf Grund der mittleren Gestehungskosten für gleichwertiges Auslandgetreide; er stutzt sich dabei auf den Durchschnitt der letzten zwölf Monate.

Der sogenannte Ueberpreis auf Inlandgetreide (Rubrik 604.433.03) bildet den Hauptposten der Aufwendungen des Bundes zur Sicherung der Getreideversorgung. Unter Ueberpreis ist die Differenz zwischen dem Uebernahmepreis des Inlandgetreides (einschliesslich Qualitäts- und Spätablieferungszuschläge, Uebernahmeentschädigungen, Frachten usw.) und dem Verkaufspreis an die Mühlen zu verstehen.

BG vom 20.3.1959 über die Brotgetreideversorgung des Landes (Getreidegesetz), SR 916.111.0

495

Zum Durchschnittspreis des Auslandgetreides, wie es franko Grenze zu stehen kommt, sind der Zoll und die übrigen Grenzabgaben (Pflichtlagerbeitrag, Preiszuschlag auf Futtermittelanfall und Kanzleigebühr) sowie die mittlere Inlandfracht hinzuzurechnen.

Der mittlere Uebernahmepreis einschliesslich Qualitätszuschläge beträgt heute im gewogenen Mittel je 100 kg rund 96.-- Franken. Die übrigen Kosten machen etwa 6.50 Franken aus, so dass sich Gestehungskosten für den Bund von 102.50 Franken je 100 kg ergeben. Der heutige mittlere Verkaufspreis beläuft sich auf 71.-- Franken je 100 kg. Der Ueberpreis bemisst sich somit auf ungefähr 32.-- Franken je 100 kg.

Der Bund kommt auch für die übrigen Kosten der Getreideversorgung auf. Die Aufwendungen der Eidg. Getreideverwaltung erreichten in den letzten Jahren folgende Beträge:

Aufwendungen des Bundes in Millionen Franken

gemäss Staatsrechnung

Ueberpreis Mahlprämie Lagerkosten Flächenbeiträge Verbesserung d.Saatgutes

1976

1977

117,9 8,1 8,7 7,5 1,1

102,4 7,5 6,4 9,0 1,0

143,3

126,3

Allgemeine Ausgaben [Personal,] Entschädigungen, Sackmaterial 1

etc.)

Getreideübernahme durch den Bund in l'000 t (nach Rechnungsjahr) *) Schätzung

496

gemäss Budget

1979

1980

99,5 7,6 6,4 14,1 1,0

108,0 8,2 8,0 13,5 1,1

114,0 7,6 7,0 14,1 1,2

128,6

138,8

143,9

1978

total ungefähr 5 - 6 p. Jahr i

; 364,6

308,0

365,5

370,0*

370,0*

Den Aufwendungen stehen in der Rechnung der Getreideverwaltung nur unbedeutende Einnahmen gegenüber. Aus dem Anund Verkauf von ausländischem Brotgetreide kann die Getreideverwaltung in der Regel keine Gewinne erzielen, nachdem sie verpflichtet ist, dieses Getreide den Mühlen zum Marktpreis weiterzuverkaufen im Moment, wo ihre Lager ausgewechselt werden.

Den Aufwendungen des Bundes sind zwei Einnahmen gegenüberzustellen, welche mit der Getreideversorgung des Landes in Verbindung stehen. Beide Einnahmen erscheinen jedoch nicht im Budget der Getreideverwaltung, sondern in jenem der Zollverwaltung. Es sind dies die Einnahmen aus der statistischen Gebühr im Warenverkehr mit dem Ausland sowie aus dem Brotgetreidezoil.

Die statistische Gebühr wird nicht nur auf den Getreideimporten, sondern auf allen die Landesgrenze überschreitenden Waren erhoben. Ihr Ertrag dient zur Mitfinanzierung der aus der Getreideversorgung des Landes erwachsenden Ausgaben. Es ging Ende der zwanziger Jahre darum, nebst den 4 Millionen Franken aus der Bundeskasse weitere 9 - 1 0 Millionen Franken zu beschaffen, um die Kosten für die Getreideversorgung und die Anbauförderung sicherzustellen. Deshalb die Formulierung in Artikel 23bis der Bundesverfassung, wonach die statistische Gebühr zu erhöhen sei. Diese Gebühr bringt dem Bund heute Einnahmen in der Höhe von rund 40 Millionen Franken pro Jahr.

Im Jahre 1938 wurde der Zoll auf Brotgetreide (Weich- und Hartweizen sowie Roggen) von 60 Rappen auf 3 Franken je 100 kg erhöht. Die Erhöhung wurde damals mit einer Versicherungsprämie verglichen, welche der Brotverbraucher dafür bezahle, dass durch staatliche Massnahmen die Getreideversorgung des Landes für Zeiten erschwerter Zufuhren

497

gesichert werde. Trotz der damals schwierigen wirtschaftlichen Lage des Landes wurde vom Bundesrat angenommen, dass diese Versicherungsprämie allen Bevölkerungsschichten zugemutet werden könne. Um eine

Erhöhung der Ver-

kaufspreise zu ermöglichen, erfolgte auf den 26. August 1977 eine weitere Zollerhöhung - mit Ausnahme des Hartweizens - auf 28.-- Franken je 100 kg im Rahmen der ersten Ueberbrückungsmassnahmen zur Vermeidung untragbarer Defizite im Bundeshaushalt. Bei den heutigen Ansätzen schwanken die gesamten Zolleinnahmen auf Brotgetreide zwischen 27 und 40 Millionen Franken pro Jahr je nach Einfuhrmenge.

Nachteile des heutigen Finanzierungssystems Die Verpflichtung des Bundes nach Artikel 23bis Absatz 2 der Bundesverfassung, den Müllern das Inlandgetreide zum Weltmarktpreis abzugeben, hat zur Folge, dass sinkende Auslandgetreidepreise zu einer Erhöhung der Bundesaufwendungen führen, steigende Auslandgetreidepreise hingegen zu einer Verminderung. Auch die Erhöhung des inländischen Uebernahmepreises zieht eine Erhöhung des Aufwandes nach sich.

Die Kosten des Bundes aus dem Ueberpreis richten sich darüber hinaus nach den Ablieferungsmengen.

Gerade in den letzten Jahren waren die Weltmarktpreise ausserordentlichen Schwankungen ausgesetzt. So stiegen sie insbesondere ab Mitte März 1973 beträchtlich an, erreichten in verschiedenen Etappen sogar Rekordhöhen bis 90.-- Franken je 100 kg. Als Folge wurde im Jahre 1974 Artikel 21 Absatz 4 des Getreidegesetzes in dem Sinne geändert, dass der Bundesrat bei der Festsetzung des Verkaufspreises für Inlandgetreide bei ausserordentlichen und nachhaltigen Preisbewegungen auf dem Weltmarkt vorübergehend vom Durchschnittspreis der letzten zwölf Monate für gleich-

498

wertiges Auslandgetreide abweichen kann. Ziel der Revision war, eine ausgeglichenere Preisfestsetzung für Brotgetreide als Rohmaterial für die Herstellung von Mehl und Brot zu erreichen.

Ab Mitte Juli 1976 konnte die gegenteilige Entwicklung auf dem Weltmarkt festgestellt werden, indem die Preise für Auslandgetreide ausserordentlich stark sanken. Auch wenn der Bundesrat vom neuen Artikel 21 Absatz 4 des Getreidegesetzes Gebrauch gemacht hätte, wäre der Bundeskasse gleichwohl zur Deckung des entstandenen Ueberpreises eine unzumutbare Belastung erwachsen. Die Lösung wurde darin gefunden, dass der Brotgetreidezoll, der ein Bestandteil der Gestehungskosten für Auslandgetreide ist, von 3.-- Franken auf 28.-- Franken je 100 kg angehoben wurde. Die Zollerhöhung bewirkte eine Erhöhung der Verkaufspreise für Inlandgetreide und damit eine Reduktion des Ueberpreises.

Ohne die Zollerhöhung müsste der Verkaufspreis heute 25.-- Franken je 100

kg tiefer angesetzt sein, was bei

einer jährlichen Uebernahme von 370'000 Tonnen Inlandgetreide eine Mehrausgabe um etwa 93 Millionen Franken bedeuten würde.

Die Weltmarktpreise für Brotgetreide sind unstabil geworden, sie unterliegen starken spekulativen und auch politischen Einflüssen.

Schwankungen

Sie sind daher kaum noch

geeignet, als Basis für die Festsetzung des Verkaufspreises für Inlandgetreide zu dienen. Nationalrat Augsburger hatte im Anschluss an die Erhöhung des Brotgetreidezolles in der Septembersession 1977 eine Motion eingereicht, die den Bundesrat einlud, umgehend eine Revision des Artikels 23bis der Bundesverfassung in dem Sinne an die Hand zu nehmen, dass die starre Bindung des Verkaufspreises von

499

Inlandgetreide an den Weltmarktpreis durch eine flexiblere Lösung ersetzt wird. Die Motion wurde vom Nationalrat erheblich erklärt, vom Ständerat jedoch als Postulat beider Räte überwiesen.

Wie dargelegt, kann diese starre Bindung und der damit verbundene Subventionsmechanismus

zu unhaltbaren Situa-

tionen führen. Ohne solche Nachteile wäre ein System, bei dem die Verkaufspreise für Inlandgetreide vom Weltmarktpreis des Auslandgetreides losgelöst sind.

Sozialpolitische Gesichtspunkte Eng mit einem solchen Systemwechsel verbunden ist die Frage, ob Verbilligungsbeiträge für Brotgetreide bzw. für Mehl und Brot noch gerechtfertigt sind, oder ob nicht vielmehr der Konsument einen Preis entrichten könnte, welcher voll den Gestehungskosten entspricht. Auch in diesem Punkte haben sich die Verhältnisse seit 1929 grundlegend geändert. Damals vermochte die Inlandproduktion lediglich einen Viertel des Gesamtbedarfes an Brotgetreide zu decken, während drei Viertel auf die Importe entfielen. Heute ist der Anteil des Inlandgetreides am Gesamtverbrauch auf 70 - 80 Prozent angestiegen. Inländisches Getreide ist im Vergleich zum ausländischen Getreide, abgesehen von extremen Schwankungen der Weltmarktpreise, ganz allgemein wesentlich teurer. Gründe dafür sind vor allem höhere Löhne, höhere Bodenpreise, kleine Anbauflächen, ungünstige topografische Verhältnisse in unserem Land. Der steigende Anteil des Inlandgetreides am Gesamtbedarf verursacht für den Bund auch steigende Aufwendungen. Trotz der 1977 erhöhten Verkaufspreise müssen immer noch Verbilligungsbeiträge von über 100 Millionen Franken ausgerichtet werden.

500

Der Brotkonsum ist1 seit 1929 von rund 90 kg pro Kopf und Jahr auf 30 kg zurückgegangen. Nach der seit 1977 geltenden Neuberechnung des Landesindexes der Konsumentenpreise beträgt die Indexquote für Nahrungsmittel nur noch 20 Prozent (1939 -1966:40 Prozent; 1966-1976: 31 Prozent) . Von den gesamten massgebenden Haushaltausgaben entfallen heute nach den Erhebungen des BIGA auf Brot 0,676 Prozent und auf Feingebäck 1,119 Prozent. Diese Zahlen zeigen mit aller Deutlichkeit die Problematik der Brotverbilligung auf. Es handelt sich um eine typische Giesskannensubvention, die den Bund viel kostet, dem einzelnen Konsumenten aber wenig bringt. Bei den heutigen Einkommensverhältnissen drängt sich eine Brotverbilligung durch die öffentliche Hand auch aus sozialen Gründen nicht mehr auf.

Was die statistische Gebühr betrifft, haben neuere Berechnungen der Zollverwaltung ergeben, dass dem Ertrag von rund 40 Millionen Franken heute ungefähr gleich hohe Erhebungskosten gegenüberstehen. Die statistische Gebühr dient daher nicht mehr der Einnahmenbeschaffung und hat ihren fiskalischen Charakter eingebüsst. Als Gebühr, die heute nur den Aufwand für eine besondere Dienstleistung deckt, bedarf sie keiner verfassungsmässigen Abstützung mehr, die Verankerung

im Zolltarifgesetz (Art. 10)

' ge-

nügt. Artikel 23bis Absatz 4 der Bundesverfassung ist daher gegenstandslos geworden; er ist zu streichen oder zu ersetzen.

1)

SR 632.10

501

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Finanzierung der Brotgetreideversorgung, wie sie in der Bundesverfassung geregelt ist, durch die veränderten Verhältnisse als überholt zu betrachten ist und neu geordnet werden mus s .

Grundsätze einer Neuordnung Die Bestimmung von Artikel 23bis Absatz 2 der Bundesverfassung über die Festsetzung der Verkaufspreise für Inlandgetreide ist in dem Sinne zu ändern, dass die Müller verpflichtet werden können, dieses Getreide höchstens zu den Selbstkosten des Bundes zu übernehmen. Der Verfassungstext würde demzufolge lauten: "Die Müller können verpflichtet werden, dieses Getreide höchstens zum Selbstkostenpreis des Bundes zu übernehmen."

Die heutige Zollbelastung von 28.-- Franken je 100 kg sollte dabei aufrechterhalten werden; die Zoll einnahmen sind aber zweckgebunden zu verwenden. In Artikel 23bis Absatz 4 der Bundesverfassung ist deshalb die Bestimmung aufzunehmen, dass die Einnahmen aus dem Zoll auf Brotgetreide vorab zur Deckung der dem Bund aus der Getreideversorgung des Landes erwachsenden Ausgaben zu dienen haben.

Der Verfassungstext lautet demzufolge: "Die Einnahmen aus dem Zoll auf Brotgetreide dienen vorab zur Deckung der Bundesausgaben für die Getreideversorgung des Landes."

Die Bestimmung, wonach der Ertrag der statistischen Gebühr zur Finanzierung der Brotgetreideversorgung zu verwenden ist, würde demgegenüber wegfallen.

502

Ausrichtung des Verkaufspreises nach den Selbstkosten Die Verkaufspreise sollen so angesetzt werden, dass die Aufwendungen des Bundes im Zusammenhang mit dem von den Produzenten übernommenen Getreide gedeckt sind. Der Begriff der Selbstkosten ist auf Gesetzesstufe genau zu definieren.

Sicher fallen darunter alle Kostenelemente, die im Uebernahmepreis enthalten sind. Weiter können dazugerechnet werden die Kosten für Getreidelagerung (mit Ausnahme des Grundvorrates), die Auslagen für Sackmaterial sowie die Aufwendungen für die Verbesserung und Verbilligung des Saatgutes, insgesamt zusätzlich rund 9 Millionen Franken. Betriebswirtschaftlich liesse sich auch ein anteilsmässiger Einbezug der Personalaufwendungen in die Selbstkosten rechtfertigen. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die Mahlprämien, die für Brotgetreide ausgerichtet werden, das der Produzent selber verwendet. Zu prüfen wären auch die Flächenbeiträge oder andere inskünftige

Direktzahlungen

wie die Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft.

Die vorgeschlagene Formulierung beinhaltet nicht eine starre Bindung der Verkaufspreise an die Selbstkosten.

Diese bilden eine absolute obere Limite, die nicht überschritten werden darf. Der Wortlaut lässt für den Gesetzgeber die Möglichkeit offen, bei der Festsetzung der Verkaufspreise den Zolleinnahmen oder ausserordentlichen Umständen - wie einer starken Teuerung - im Interesse einer Stabilisierung des Brotpreises Rechnung zu tragen.

Verwendung des Erotgetreidezolles Mit dem Abbau der Brotsubvention und der Anhebung des Verkaufspreises für mahlfähiges Brotgetreide auf die Selbstkosten des Bundes ist die im Jahre 1977 beschlossene Erhöhung

503

des Brotgetreidezolles, die vor allem dazu diente, die Erhöhung des Verkaufspreises zu ermöglichen, zum mindesten in ihrem Ausmass in Frage gestellt.

Nun sind aber auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere die Durchführbarkeit der neuen Verfassungsbestimmungen bei der Festsetzung der Verkaufspreise. Da die Müller das Inlandgetreide als Pflichtzuteilung zu übernehmen haben, könnte es ihnen überlassen werden, die Mischrechnung, bestehend aus einem festgelegten Anteil teuren Inlandgetreides und den möglichen Importen von billigem Auslandgetreide, vorzunehmen. Indessen ist nicht zu übersehen, dass in der Praxis die Erzielung eines Mischpreises zwischen einem Inlandgetreide von über 100.-- Franken und einem Importgetreide von rund 42.-- bis 5l.-- Franken je 100 kg franko Mühle (Zoll 3.-- Franken) nicht reibungslos vor sich gehen wird. Wenn Abnehmer ein Spezialmehl aus billigem Importgetreide verlangen, werden sie für Preisauflagen wegen teurem Inlandgetreide kein grosses Verständnis aufbringen. Unter dem Druck der Konkurrenzverhältnisse wird der Müller auf einen vollen Mischpreis eventuell verzichten müssen. Er wird dann grosse Schwierigkeiten haben, das teure Inlandgetreide zu verwerten und auf eine Reduktion der Uebernahme von Inlandgetreide bzw. des Anbaues drängen.

Aus den dargelegten Gründen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, bei tiefen Importpreisen eine Belastung an der Grenze vorzunehmen und diese Mittel für die Deckung der Kosten der Getreideversorgung zu verwenden. Das bedeutet die Beibehaltung des geltenden Zollansatzes für Brotgetreide. Wie bei den Tabak- und Treibstoffzöllen ist auch die spezielle Verwendung des Brotgetreidezolles in der Verfassung zu verankern, da nach deren Artikel 30 der Ertrag der

504

Zölle in die Bundeskasse fliesst. Die Einnahmen aus dem Brotgetreidezoll werden zwar nicht in der Rechnung der Getreideverwaltung erscheinen, docn sind sie bei der Festsetzung des Verkaufspreises für inländisches Brotgetreide zu berücksichtigen. Bei Zolleinnahmen zwischen rund 27 und 40 Millionen Franken könnte der Verkaufspreis um rund 10.-- Franken je 100 kg unter die Selbstkosten gesenkt werden. Der Konsument wird folglich durch die Beibehaltung des heutigen Zolles und dessen zweckbestimmte Verwendung nicht benachteiligt.

Dem Zoll kommt somit in erster Linie die Aufgabe zu, einen teilweisen Preisausgleich zwischen dem teuren Inlandgetreide und dem nach wie vor billigeren Importgetreide zu ermöglichen. Je nach der Entwicklung der Weltmarktpreise kann gestützt auf das Zolltarifgesetz der Brotgetreidezoll gesenkt oder wieder bis zum heute gültigen Ansatz erhöht werden. Durch diesen Preisausgleich wird die Pflicht des Müllers, Inlandgetreide zu übernehmen, wesentlich erleichtert.

Auswirkungen der Neuordnung Mit dem Verkauf des Inlandgetreides zu den Selbstkosten, unter Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Brotgetreidezoll, werden die Aufwendungen des Bundes für die Brotgetreideversorgung um rund 100 Millionen Franken gesenkt werden können.

Der Konsument wird mit rund 15,60 Franken pro Jahr mehrbelastet (100 Millionen Franken verteilt auf eine ortsansässige Bevölkerung von 6,4 Millionen). Die Verteuerung des Mehles beträgt rund 29,4 Rappen je kg, die des Brotes 22 Rappen

505

je kg (100 kg Mehl = 135 kg Brot). Diese Preisaufschläge auf Mehl und Brot wirken sich im Landes index der Konsumentenpreise mit 0,09 Prozent aus. Eine geringfügige Verteuerung wird sich auch aus der notwendig werdenden Erhöhung der Einfuhrzölle für getreidehaltige Verarbeitunpserzeugnisse ergeben.

Der Abbau der Brotsubvention bewirkt automatisch eine Reduktion der Mahlprämie, mit der dafür gesorgt werden soll, dass das aus eigenem Mehl des Produzenten hergestellte Brot annähernd gleichviel kostet wie beim Kauf in der Bäckerei.

Die Mahlprämie ist insofern noch gerechtfertigt, als der Produzent sein Brot ausschliesslich aus teurem Inlandgetreide herstellen muss, während der Käufer in der Bäckerei von billigem Importgetreide profitiert. Bei einem Abbau der Brotsubvention um 22 Rappen je kg könnte unter den heutigen Verhältnissen die Mahlprämie von 25.-- Franken auf rund 5.-- Franken je 100 kg herabgesetzt werden. Die Einsparungen des Bundes dürften ungefähr 5,5 Millionen Franken ausmachen. Am Prinzip der Selbstversorgung der Produzenten sollte nach Möglichkeit festgehalten werden, nicht zuletzt im Interesse einer dezentralisierten Kundenmüllerei.

Ohne die Selbstversorgung wäre die Existenz von rund 360 Kundenmühlen

ohne Handelsmüllerei gefährdet, was schon des-

halb unerwünscht wäre, weil die vielen Kundenmühlen kriegswirtschaftlich eine wertvolle Verarbeitungsreserve darstellen.

Der Abbau der Brot- und Mehl subvention wird sich auch auf die seit 1. Juni 1976 geltende Ein- und Ausfuhrregelung für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten

' auswirken.

' Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten, SR 632.111.72

506

Diese Regelung umfasst die Erhebung beweglicher Teilbeträge bei der Einfuhr verschiedener landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse sowie die Gewährung von Beiträgen für einige in Form von Verarbeitungsprodukten ausgeführte Agrarrohstoffe. Mit diesen Preisausgleichsmassnahmen wird eine Milderung des Rohstoffhandicaps unserer Nahrungsmittelindustrie gegenüber dem Ausland angestrebt. Die beweglichen Teilbeträge und die Ausfuhrbeiträge bemessen sich nach der Differenz zwischen Inland- und Weltmarktpreis für die verarbeiteten Agrarrohstoffe. Da infolge der neuen Brotgetreideordnung mit einer Zunahme des Agrarpreisgefalles zum Ausland zu rechnen ist, müssen die genannten Einfuhrbelastungen und Ausfuhrbeiträge bei getreidehaltigen Verarbeitungserzeugnissen soweit möglich angehoben werden.

Beim Backmehl, das nur mit Bewilligung der Getreideverwaltung eingeführt werden kann, ergeben sich keine Probleme.

Der nicht GATT-gebundene Zoll sowie der Zollzuschlag könnten nötigenfalls erhöht werden. Beim Brot beträgt der vertraglich gebundene Zoll für Einfuhren aus EG- und EFTA-Ländern lediglich 4 Rappen je kg. Eine Brotpreiserhöhung um 22 Rappen je kg könnte einen gewissen Anreiz für vermehrte Broteinfuhren bieten, namentlich in den Grenzzonen. Zunehmen dürfte auch die Einfuhr backfertiger Mehle und Teige sowie der feinen Backwaren und anderer Zubereitungen mit Mehl wie Suppen und ftährmittel. Soweit die Einfuhrzölle auf diesen getreidehaltigen Verarbeitungserzeugnissen im GATT und durch das Freihandelsabkommen mit der EWG bzw. das EFTA-Uebereinkommen nach oben begrenzt sind, ist deren Erhöhung ohne vorherige Dekonsolidierungsverhandlungen mit den Hauptlieferländern ausgeschlossen. Im Rahmen solcher Dekonsolidierungsverhandlungen werden den betreffenden Handelspartnern grundsätzlich Kompensationen, beispielsweise

507

in Form von Einfuhrerleichterungen in anderen Sektoren, angeboten werden müssen. Unter der Voraussetzung, dass die Frage dieser Kompensationen landesintern nicht auf unüberwindliche Schwierigkeiten stösst, werden die erforderlichen Dekonsolidierungsverfahren eingeleitet.

Bei Heraufsetzung der Verkaufspreise für inländisches Brotgetreide erhöhen sich auch die Ausfuhrbeiträge, wodurch dem Bund Mehrkosten entstehen, die aufgrund der Ausfuhren von 1978 rund 1,2 Millionen Franken ausmachen dürften.

22

AENDEPUNGEN AUF GESETZESSTUFE

221

Fristerstreckung im Gewässerschutz

Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung

verlangt in Artikel 16, dass alle verunreini-

genden Einleitungen und Versickerungen in Gewässer innert zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten, d.h. bis 1. Juli 1982, anzupassen oder aufzuheben sind. Für Einleitungen und Versickerungen von untergeordneter Bedeutung können ausnahmsweise längere Fristen eingeräumt werden. Die Subventionierung des Gewässerschutzes mit namhaften Beiträgen

-* BG vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz), SR 814.20

508

veranlasste die Kantone und Gemeinden, die Abwassersanierung zielstrebig an die Hand zu nehmen. In den letzten sieben Jahren wurden jährlich Anlagen mit einem Aufwand von weit über einer Milliarde Franken erstellt. Der Bund richtete daran Beiträge von 220 Millionen Franken pro Jahr aus. Zurzeit werden etwa 60 Prozent der Abwässer durch Reinigungsanlagen behandelt. Es bestehen jedoch regionale Unterschiede.

Die Sanierung ist in den Randgebieten weniger weit fortgeschritten als in den Ballungszentren.

Der bisher erzielte Erfolg im baulichen Gewässerschutz ist erfreulich und darf sich auch im Vergleich zum Ausland sehen lassen. Trotzdem ist aber schon heute abzusehen, dass die Frist, bis 1982 alle verunreinigenden Einleitungen zu sanieren, nicht eingehalten werden kann. Aus der Sicht des Gewässerschutzes ist eine Erstreckung mit keinen schwerwiegenden Nachteilen verbunden, sofern die wichtigsten noch bestehenden Verunreinigungsquellen in erster Priorität saniert werden. Wir schlagen deshalb vor, die in Artikel 16 Absatz l vorgesehene Sanierungsfrist von zehn auf fünfzehn Jahre zu verlängern.

Die vorgesehene Aenderung wird Einsparungen von

15 Millionen Franken im Jahre 1981 bis 35 Millionen ab 1983 zur Folge haben.

Mit dieser Revision des Gewässerschutzgesetzes sollen zwei weitere Anliegen verwirklicht werden, die bereits seit einiger Zeit hängig sind und auch zu Einsparungen führen: der differenzierte Gewässerschutz in abgelegenen Gebieten und die Einführung der gleitenden Skala für die Abstufung der Bundesbeiträge.

2l

Bundesblatt 132 Jahrg Bd I

509

Differenzierter

Gewässerschutz

in abgelegenen Gebieten

Nach den in Artikel 17 enthaltenen Grundsätzen kommt der zentralen Abwasserreinigung erstrangige Bedeutung zu.

Solange es auch in den Ballungsgebieten noch wenige Kläranlagen gab, war es richtig, diese Konzeption der zentralen Reinigung zu fordern. Da aber die Abwasserreinigung heute auch in den Randgebieten durchgeführt wird, sind vermehrt andere, günstigere Möglichkeiten der Abwasserbehandlung auszuschöpfen. Es soll insbesondere vermieden werden, dass in den Bergregionen unverhältnismässig teure Projekte und Anlagen entstehen.

Mit der vorgeschlagenen Aenderung des Artikels 17 Absatz l wird die Möglichkeit geschaffen, in abgelegenen Gebieten vom System der zentralen Abwasserreinigung abweichende, besondere Arten der Abwasserbeseitigung zu verwirklichen. Es handelt sich dabei um einfache Massnahmen zur Sanierung kleinerer Verunreinigungsquellen. Damit wird der Weg geöffnet für differenziertere, kostengünstigere Gewässerschutzmassnahmen.

Bei konsequenter Anwendung der vorgeschlagenen Lockerung kann der Bund Einsparungen von einigen Millionen pro Jahr erwarten. Diese Einsparungen werden sich aber erst nach 1983 auswirken.

510

Einführung der gleitenden Skala für die Abstufung der Bundesbeiträge Im Zusammenhang mit der Neufestsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 1978 und 1979 hat die Finanzdirektorenkonferenz vorgeschlagen, die gleitende Skala auch auf diejenigen Bereiche auszudehnen, in denen die Gruppeneinteilung noch eine massgebende Rolle spielt.

Dabei wurde namentlich auch auf die Bundesbeiträge an den Gewässerschutz hingewiesen. Bei der vorgeschlagenen Aenderung von Artikel 33 geht es darum, ein seit längerer Zeit fälliges Anliegen zu verwirklichen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Gesetzesänderung keine Einsparung bringt, also keine eigentliche Sparmassnahme darstellt.

Nach geltendem Recht werden die Bundesbeiträge sowohl nach der Finanzkraft der Kantone als auch nach den Wehrsteuerkopfquoten der Gemeinden abgestuft. Die Beiträge an Abwasseranlagen betragen mindestens 15 \, wobei der Maximalbeitrag in finanzstarken Kantonen 30 l, in finanzmittelstarken Kantonen 40 Ì und in finanzschwachen Kantonen 50 l erreicht (Artikel 33 Absatz 3 des Gewässerschutzgesetzes; Artikel 39 der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung).

Das heutige System vermag in verschiedener Hinsicht nicht mehr zu befriedigen: Beim Wechsel eines Kantons von einer Finanzkraftgruppe zur anderen ergeben sich sprunghafte Aenderungen der Beitragssätze. Mit dem Miteinbezug der Wehr-

511

steuerkopfquote der Gemeinden für die Bemessung der Beitragshöhe greift der Bund überdies in den innerkantonalen Finanzausgleich ein. Dies ist staatspolitisch nicht unbedenklich, sollte der Finanzausgleich unter den Gemeinden doch ausschliesslich Sache der Kantone sein. Ausserdem hat die Wehrsteuerkopfquote als Massstab für die Beurteilung der Finanzkraft im Laufe der Zeit stark an Aussagekraft eingebüsst.

Mit der Aenderung von Artikel 55 Absatz 3 sollen in Zukunft die Bundesbeiträge allein nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft werden, wobei für die mittelstarken Kantone die Abstufung nach einer gleitenden Skala erfolgt.

Damit diese Neuerung ohne Mehrbelastung des Bundes verwirklicht werden kann, müssen die Höchstsätze für Abwasseranlagen bzw. Kehrichtverbrennungsanlagen neu auf 45 \ und 35 l (heutige Regelung 50 \ und 40 I) festgelegt werden.

Die nähere Ausgestaltung dieses neuen Systems der Beitragsabstufung wird in der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung erfolgen.

Die Reduktion der Höchstsätze hat für die Kantone insgesamt keine finanziellen Einbussen zur Folge. Während die finanzschwachen Kantone im Durchschnitt eher etwas höhere Beiträge erhalten werden, ergeben sich für die finanzstarken Kantone gewisse Beitragskürzungen. Bei der Gruppe der finanziell mittelstarken Kantone gleichen sich die Verschiebungen zwischen den Beitragssätzen für einzelne Kantone weitgehend aus.

Die vorgesehene Systemänderung hat für den Bund keine finanziellen Auswirkungen.

512

UebergangsbeStimmung Die geänderte Bestimmung des Artikels 33 Absatz 3 soll auf alle Subventionsgesuche Anwendung finden, über die nach dem 31. Dezember 1980 verfügt wird. Diese in der Uebergangsbestimmung vorgesehene Lösung wurde bereits anlässlich der Abbaumassnahmen des Jahres 1977 auf dem Gebiete des Gewässerschutzes in der Praxis gewählt. Sie entspricht einer vom Bundesgericht bestätigten allgemeinen Regel des intertemporalen Subventionsrechts.

222

Verzicht auf Bundesbeiträge an die TierSeuchenbekämpfung

Der Bund ist nach Artikel 69 der Bundesverfassung befugt, zur Bekämpfung übertragbarer oder stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren gesetzliche Bestimmungen zu treffen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Tierseuchengesetz

' Gebrauch gemacht. Die ma-

teriellen Bestimmungen über die Bekämpfung von Tierseuchen sind im Bundesgesetz und der zugehörigen Verordnung enthalten. Der Vollzug obliegt im Landesinnern

den Kantonen

und an der Zollgrenze dem Bund. Dem Bund obliegt ferner die Oberaufsicht, und er hat für einen einheitlichen Vollzug zu sorgen. Die Kosten der Bekämpfungsmassnahmen tragen grundsätzlich die Betroffenen. Sie erhalten aber namhafte Beiträge durch die Kantone. Die Kantone wiederum werden durch Beiträge des Bundes entlastet. In den letzten Jahren hat der Bund Beiträge von rund 8 Millionen Franken pro Jahr entrichtet. In den Jahren 1957 und 1966 mit zahlreichen Seuchenfällen erreichten diese sogar 18 bzw. 12 Millionen Franken.

1) Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG), SR 916.40

513

Auf die Ausrichtung solcher Bundesbeiträge soll inskünftig verzichtet werden. Sie sind nicht unerlässlich, um den Vollzug der Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung sicherzustellen.

An der Pflicht, vorsorgliche Massnahmen zur Seuchenbekämpfung zu treffen, sowie an den Zuständigkeiten in diesem Bereich soll allerdings grundsätzlich nichts geändert werden. Damit die Kantone auch nach dem Wegfall der Bundesbeiträge in ihren Bemühungen zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen nicht nachlassen, wird dem Bundesrat in einem neuen Artikel 10 a TSG (Vorbereitungsmassnahmen) die Kompetenz zum Erlass von klaren Vorschriften über die Voraussetzungen personeller Art und die Infrastruktur, welche die Kantone zu schaffen haben, eingeräumt werden müssen. Ferner soll der vorgeschlagene

neue Artikel 59 a

(Ersatzvornahme) den Bundesbehörden das Recht geben, anstelle kantonaler Organe in den Vollzug einzugreifen, sofern durch Bundesrecht vorgeschriebene und angesichts der Seuchenlage notwendige Massnahmen unterbleiben. Diese Möglichkeit, direkt in den Vollzug einzugreifen, erscheint unerlässlich, um einen für die Seuchenbekämpfung wichtigen, einheitlichen Vollzug in der ganzen Schweiz sicherzustellen.

Der vorgeschlagene Beitragsabbau hat zur Folge, dass der Bund ab 1982 um jährlich rund 9 Millionen Franken entlastet wird. Dazu entfällt das Risiko, in akuten Seuchenfällen erheblich höhere Beiträge an die Kantone leisten zu müssen.

514

Personelle Auswirkungen sind weder für den Bund noch für die Kantone zu erwarten. Zwar entfällt beim Bund die jährliche Beitragsabrechnung. Diese ist jedoch nicht derart aufwendig, dass sich daraus eine Personaleinsparung ergäbe.

223

Fristerstreckung und Beitragsharmonisierung in der Investitionshilfe für Berggebiete

Das Bundesgesetz vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete

sah zu Beginn vor, dass der Fonds nach

Artikel 29 in Höhe von 500 Millionen Franken in sechs Jahresraten zu äufnen sei. Durch das Bundesgesetz über Massnahmen zum Ausgleich des Bundeshaushaltes vom 5. Mai 1977

wurde diese Frist von sechs auf acht

Jahre er-

streckt.

Bis Ende 1979 sind dem Fonds 236 Millionen Franken überwiesen worden. Für 1980 sind Einlagen im Betrage von 62,5 Millionen Franken vorgesehen. Die bisher an über 400 Infrastrukturprojekte zugesicherte Investitionshilfe beträgt rund 125 Millionen Franken. Diese Verpflichtungen werden in den nächsten Jahren noch ansteigen. Zwischen Darlehenszusicherung und Auszahlung verstreicht jedoch in der Regel eine längere Zeitspanne. Dies hat dazu geführt, dass der Fonds bisher relativ wenig beansprucht wurde.

Ende 1979 erreichten die ausbezahlten Darlehen 30 Millionen Franken.

1)

SR 901.1

2)

SR 611.04

515

Neu soll nun die Frist für die Aeufnung des Fonds von acht auf neun Jahre erstreckt werden. Aus heutiger Beurteilung der Entwicklung darf davon ausgegangen werden, dass dadurch keine finanziellen Engpässe eintreten.

Auf diesem wichtigen Gebiet erfolgt also keine Kürzung der Bundesleistung, lediglich eine geringfügige zeitliche Erstreckung der Fondsbildung.

Die Fristverlängerung gestattet dem Bund, die in den Jahren 1981 - 1983 in den Fonds zu leistenden Zahlungen um jährlich rund 8 Millionen Franken herabzusetzen.

Harmonisierung der Beitragssätze Die Aenderung des Investitionshilfegesetzes kann zum Anlass genommen werden, um gleichzeitig noch eine andere fällige Anpassung zu verwirklichen: Aufgrund von Artikel 14 des Gesetzes leistet der Bund Beiträge von 80 l an die Erarbeitung regionaler

Entwicklungskonzepte,

ihre Ueberarbeitung sowie die Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf die Verwirklichung der Konzepte.

Dazu ist folgendes festzuhalten: Mehr als 40 der insgesamt 53 Regionen haben ihre Konzeptarbeiten abgeschlossen. Heute verfügen 34 Regionen über ein vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement genehmigtes Entwicklungskonzept. Die Subventionierung dieser Phase geht folglich dem Abschluss entgegen, eine Aenderung der Subventionsbestimmungen drängt sich nicht auf. Dagegen ist zu prüfen, ob nicht insbesondere die Leistungen an die Konzeptüberarbeitung reduziert und den Bestimmungen des neuen Raumplanungsgesetzes

(30 \ an Richtplanungen)

angepasst werden sollten.

1 >

-

516

BG vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, AS 1979 1573, SR 700

Neu soll der Beitragssatz für Arbeiten im Zusammenhang mit der Ueberarbeitung regionaler Entwicklungskonzepte demjenigen nach Raumplanungsgesetz angeglichen werden.

Gleichzeitig soll vorgesehen werden, dass die Kantone eine mindestens gleich hohe Leistung wie der Bund erbringen. Durch die Kantonsbeteiligung wird die finanzielle Einbusse der Regionen teilweise ausgeglichen. Nicht geändert werden demgegenüber die Beitragssätze für die Erarbeitung der Konzepte und für die Vorbereitung ihrer Verwirklichung

(weiterhin 80 $).

Die Einsparung aus der Beitragssenkung fällt erst in etwa zwei Jahren an. Vorher werden noch keine Konzepte überarbeitet werden müssen. In den Jahren 1982 und 1983 darf eine Entlastung von 100'000 Franken bzw. 200'000 Franken erwartet werden.

224

Neuregelung der Versicherung bei unbekannten und nichtVersicherten Motorfahrzeugen und Radfahrern

Artikel 76 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) ' verpflichtet den Bund, nach den Grundsätzen über die Halterversicherung die Personenund Sachschäden zu decken, die von unbekannten oder nichtversicherten Motorfahrzeugen oder Radfahrern verursacht werden. Zu diesem Zwecke hat der Bund seinerzeit mit den in der Unfalldirektoren-Konferenz zusammengeschlossenen Versicherungsgesellschaften ein Abkommen abgeschlossen.

Danach obliegt die Schadenerledigung der geschaftsführenden Gesellschaft, die nebst dem Ersatz der Aufwendungen

1)

SR 741.01 517

und Auslagen für den einzelnen Fall eine Entschädigung für ihre Tätigkeit im Auftrage des Bundes bezieht.

Für diese Deckungspflicht hatte der Bund in den Jahren 1960 bis 1975 im Mittel rund 250'OOQ Franken bis 350'000 Franken pro Jahr aufwenden müssen. Die Revision des Artikels 76 SVG im Jahre 1975 brachte die Ausdehnung der Deckungspflicht auch auf die Sachschäden. Die Aufwendungen des Bundes stiegen in der Folge stark an. Sie beliefen sich in den folgenden Jahren auf SIO'OOO Franken (1976), 948'000 Franken (1977), l'164'OOO Franken (1978) und 948'000 Franken (1979). Für die nächste Zeit dürfte weiterhin mit einem jährlichen Schadenbedarf um die Millionengrenze herum zu rechnen sein.

Neu soll der Bund von dieser Aufgabe entlastet werden.

Die Schadendeckung soll allerdings nicht in Frage gestellt werden, denn die von unbekannten oder nichtVersicherten Motorfahrzeugen oder Radfahrern verursachten Schäden können den Betroffenen und seine Angehörigen sehr schwer treffen. Die Aufhebung der Bundesdeckung bedingt daher die Einführung eines Systems, das den Geschädigten die Schadendeckung im bisherigen Umfange gewährleistet.

Praktisch lässt sich dies nur dadurch verwirklichen, dass die Gesamtheit der prämienzahlenden Fahrzeughalter, gewissermassen aus Solidarität, für diese Schäden einsteht.

Dadurch wird auch hier das Verursacher- bzw. Gefährdungsprinzip angewendet. Diese Lösung ist sicher naheliegender als die Ueberbindung solcher Schäden der Gesamtheit der Steuerzahler, von denen ein Teil nie in die Lage kommt, ein Fahrzeug zu führen.

518

Zur Finanzierung dieser Schadendeckung hat jeder Halter eines Motorfahrzeuges jährlich einen Beitrag zu leisten, der von den Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherern bestimmt wird und vom Bundesamt für Privatversicherungswesen zu genehmigen ist. Dieser Beitrag, der mit der Prämie erhoben wird, dürfte für den einzelnen Halter geringfügig sein. Geht man davon aus, dass der Unfallverhütungsbeitrag von gegenwärtig 0,75 l der Nettoprämie jährlich einen Betrag von rund 6 Millionen Franken abwirft, so wird voraussichtlich ein Beitrag von 0,2 $ bereits genügen, um die nach Artikel 76 SVG zu deckenden Schäden einschliesslich der Verwaltungskosten der geschäftsführenden Gesellschaft - zu finanzieren. Bei einer Prämie von 500 Franken würde sich somit der Beitrag auf 1.-- Franken, bei einer solchen von l'000 Franken auf 2.-- Franken belaufen.

Wie beim Unfallverhütungsbeitrag wird auch hier darauf verzichtet, von den Haltern eines Fahrrades einen Beitrag zu erheben. Der auf den einzelnen Halter entfallende Beitrag würde ohnehin nur einige wenige Rappen betragen, die allein schon durch den administrativen Aufwand für eine separate Berechnung wieder aufgewogen würden.

Um eine möglichst rasche Entlastung herbeizuführen, soll die Deckungspflicht bereits auf den 31. Dezember 1980 in vollem Umfange aufgehoben und auf die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer übertragen werden. Auch die in diesem Zeitpunkt noch nicht erledigten Schadenfälle sind daher nach der neuen Regelung zu erledigen. Diesem Umstand werden die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer bei der Bemessung des Beitrages entsprechend Rechnung tragen müssen.

519

225

Aufhebung der Kantonsanteile an den Zoll- und Monopolbussen

Zollbussen Nach geltender Regelung

' wird der Bussenertrag zu je

einem Drittel zwischen dem Bund, dem Kanton, in dessen Gebiet die Widerhandlung stattgefunden hat, sowie der urteilenden Verwaltungsbehörde (Wohlfahrtskasse des Zollpersonals) aufgeteilt. Der Anteil der Kantone machte im Jahre 1978 ca. 1,3 Millionen Franken aus. Darin sind auch jene Bussen enthalten, die bei Widerhandlungen gegen die Umsatzsteuer auf der Wareneinfuhr

sowie gegen

die Tabaksteuergesetzgebung verhängt werden müssen. Dem Fürstentum Liechtenstein kommt in dieser Hinsicht die gleiche Rechtsstellung wie den Kantonen zu; sein Bussenanteil betrug 1978

11'852 Franken.

Die Bussenanteile können von Jahr zu Jahr und von Kanton zu Kanton sehr verschieden sein. Auf die Kantone Tessin, Genf, Basel-Stadt und Zürich, über deren Gebiet sich der grösste Teil des grenzüberschreitenden Verkehrs abwickelt, entfallen regelmässig ca. zwei Drittel. Der Rest verteilte sich 1978 auf 18 weitere Kantone, während Uri, Obwalden und Appenzell I.Rh.

leer ausgingen.

Neu soll der Anteil der Kantone am Ertrag der Zollbussen gestrichen und dem Bund zugewiesen werden. Der Hauptgrund für die vorgeschlagene Aenderung ist die Notwendigkeit, jede noch so unbedeutende Möglichkeit, dem Bund zusätzliche Mittel zu verschaffen, auszunützen. Darüber hinaus gibt es

1) 520

Zollgesetz vom 1. Oktober 1925, SR 631.0

aber auch grundsätzliche Ueberlegungen zu beachten: Bei den Zöllen wurden die Kantonsanteile bereits vor mehr als 100 Jahren, durch die Verfassungsrevision von 1874, aufgehoben. Kantonsanteile an Bussen stellen überdies eine Ausnahme vom Grundsatz dar, wonach die von den Verwaltungsbehörden des Bundes ausgesprochenen Bussen dem Bunde zufallen.

Das Zollwesen ist nach Artikel 28 der Bundesverfassung Sache des Bundes, der auch alle mit der Erhebung der Zölle und der Ueberwachung der Grenze verbundenen Kosten trägt. Auch vollzieht der Bund durch sein Grenzwachtkorps im Strassen- und Schiffsverkehr die Passkontrolle, die von Rechts wegen den Kantonen obliegt. Er entlastet dadurch vorwiegend diejenigen Kantone, die den Löwenanteil der Zollbussen beanspruchen. Auch aus diesem Grunde rechtfertigt sich eine Aenderung der bisherigen Ordnung und der Verzicht auf die Kantonsanteile am Bussenertrag.

Monopolbussen Nach geltendem Recht werden die eingebrachten Bussen aus Widerhandlungen gegen das Alkoholgesetz ' nach Abzug der Vollstreckungskosten je zur Hälfte den Kantonen des Begehungsortes und der urteilenden Verwaltungsbehörde, 21 aus Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz zu einem Drittel den Kantonen und zu zwei Dritteln der urteilenden Verwaltungsbehörde zugewiesen.

1) SR 680 2) BG vom 25.3.1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz), BEI 1977 I 1349; zur Zeit noch nicht in Kraft gesetzt

521

Neu sollen die Bussen in Anpassung an die zu revidierenden Vorschriften der Zollgesetzgebung zu zwei Dritteln dem Bund und zu einem Drittel der Verwaltungsbehörde zukommen .

Im Durchschnitt der letzten fünf Jahre gelangten Alkoholbussen im Betrage von rund 120'000 Franken zur Verteilung.

Durch die neue Regelung werden den Kantonen jährlich rund 60'QOO Franken entgehen; dagegen wird der Bund mit zusätzlichen Einnahmen von rund 80'000 Franken rechnen können.

Die Differenz von ZO'OOO Franken resultiert aus Minderzuweisungen an die Verwaltungsbehörde. Die Sprengstoffbussen können finanziell praktisch vernachlässigt werden, sind doch den Kantonen im Durchschnitt der letzten drei Jahre Bussenanteile von nur etwa l'500 Franken ausgerichtet worden.

522

23

LINEARE HERABSETZUNG DER BEITRÄGE IN DEN JAHREN 1981 UND 1982

Mit der Kürzung der Kantonsanteile, dem Abbau der Brotverbilligung und den ändern vorstehend erwähnten Massnahtnen können zwar namhafte Einsparungen erzielt werden. Die Fehlbeträge im Finanzplan reduzieren sich denn auch auf 1,3 bzw. 1,2 Milliarden Franken in den Jahren 1981 und 1982.

Dieses Ergebnis vermag nicht zu befriedigen. Die Defizite sind noch zu hoch; sie bewegen sich auf der Höhe des Budgets 1980, bedeuten also noch nicht den dringend erwünschten Schritt in Richtung Ausgleich.

Der Bundesrat hat deshalb nach weitern, sofort wirksamen Kürzungsmöglichkeiten gesucht. Zusätzliche und gezielte Abbaumassnahmen im Subventionsbereich fielen ausser Betracht, hätten sie doch in den meisten Fällen die Gespräche über die Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen erschwert. Solche gezielte Massnahmen werden erst im Rahmen der Aufgabenteilung, voraussichtlich ab 1982, mit ersten finanziellen Auswirkungen ab 1983, verwirklicht werden können.

Aus diesen Ueberlegungen hat sich der Bundesrat zusätzlich für eine auf zwei Jahre befristete, lineare Kürzung aller Subventionen und Darlehen um 10 Prozent entschlossen. Eine solche Massnahme ist zwar etwas grob. Sie kann im Einzelfall zu Härten führen. Aber sie bringt eine sofortige und namhafte Entlastung des Bundeshaushalts. Es handelt sich dabei um eine ausgesprochene Uebergangslösung, die

nach

Wegfall im Jahre 1983 durch gezielte und dauerhafte Entlastungen abgelöst werden muss.

523

Das Konzept kann wie folgt zusammengefasst werden: Unter die Kürzung fallen grundsätzlich alle Bundesbeiträge, die Leistungen an internationale Hilfswerke und Institutionen sowie die Darlehen und Warengeschäfte.

Sowohl aus rechtlichen wie aus ändern Gründen wird es allerdings nicht möglich sein, sämtliche Massnahmen und Rubriken dieser Sachgruppenzu kürzen. Verschiedene Bereiche sind vertraglich gebunden und damit einer

kurzfristigen

Kürzung entzogen; bei ändern hätten kurzfristige Abstriche unannehmbare wirtschaftliche und soziale Folgen.

Es würde indessen zu weit führen, alle solchen Ausnahmen im Bundesbeschluss selbst zu verankern. Angesichts der nahezu unübersehbaren Vielfalt der Bundesausgaben ist eine Regelung vorzuziehen, welche die Kompetenz an den Bundesrat delegiert.

Dieser wird vor allem jene Bereiche ausnehmen müssen, die objektiverweise nicht kürzbar sind. Es ist dies in erster Linie der vertraglich gebundene Bereich, teilweise auch die Zuwendungen an bundeseigene Betriebe (SBB), wenigstens soweit dem Markt nicht gewisse Preis- und Tariferhöhungen zugemutet werden können. Auszunehmen werden auch Leistungen sein, die an private Haushalte gehen und im wesentlichen Umfange unmittelbar einkommensbildend wirken (z.B. direkte Zuschüsse an die Berglandwirtschaft). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die öffentliche Entwicklungshilfe zu betrachten, die sich im Vergleich zu den ändern Ländern der OECD immer noch bescheiden ausnimmt. Schliesslich sind auch Entlastungen für finanzschwache Kantone vorgesehen, die durch eine lineare Kürzung der Bundesbeiträge stärker betroffen werden als finanzstarke.

524

Mit derartigen Ausnahmen wird die lineare Kürzung etwas entschärft, zumindest können ausgesprochene Härten vermieden werden.

Die Ausnahmen dürfen aber nicht so umfangreich sein, dass sie die ganze Massnahme in Frage stellen. Aus diesem Grund muss ein Mindestziel gesetzt werden: Der Kürzungsbetrag muss gesamthaft mindestens 360 Millionen Franken pro Jahr betragen.

Ein wesentliches Merkmal des Konzepts besteht ferner darin, dass die Kürzung von bestehenden, vom Bund früher eingegangenen Verpflichtungen ausgeschlossen ist. Rechtskräftig zugesicherte Bundesleistungen werden folglich auch inskünftig zum vollen Betrage honoriert werden.

Damit das Kürzungsziel bereits im Jahre 1981 erreicht werden kann, wird der Bund unter Umständen aber auch Vorschüsse oder Teilzahlungen reduzieren müssen. Für den Fall, dass dies nicht im erforderlichen Ausmasse möglich ist, muss der Bund zusätzlich ermächtigt werden, notfalls fällige Zahlungen ohne Anspruch auf Verzugszinse um höchstens ein Jahr aufzuschieben. Auf diese Weise wird es möglich sein, den Kürzungsbetrag von 360 Millionen Franken bereits vom Jahre 1981 an zu erreichen.

Der Bundesrat hat auf seiner Stufe die erforderlichen flankierenden Massnahmen bereits getroffen. So hat er die Dienststellen angewiesen, beim Eingehen neuer Verpflichtungen ab sofort grösste Zurückhaltung zu üben, insbesondere die mit dem Budget 1980 bewilligten Jahreszusicherungskredite nur zu höchstens 90 l zu beanspruchen.

525

Aenderung des Zuckerbeschlusses Unter die lineare Kürzung der Subventionen fallen auch die Bundesbeiträge zur Deckung von Negativ-Differenzen bei der Zuckerverwertung. Das hat zur Folge, dass der Vorwegbeitrag des Bundes von heute höchstens 10 Millionen auf höchstens 7,5 Millionen Franken gesenkt werden muss. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass diese Kürzung von 2,5 Millionen Franken auf die Konsumenten zu überwälzen ist durch eine leichte Erhöhung des auf Gesetzesstufe festgesetzten Maximums der Abgabe auf eingeführtem Zucker von 17 auf 18 Franken je 100 kg. Dies erfordert die Aenderung des Bundesbeschlusses vom 23. März 1979 über die inländische Zuckerwirtschaft. '

Erläuterungen zur linearen Herabsetzung Artikel l umschreibt vorerst in Absatz l den weitestmöglichen Geltungsbereich. Er knüpft an die Gliederung von Voranschlag und Staatsrechnung an. Damit werden die von der linearen Kürzung erfassbaren Bundesleistungen klar und eindeutig bestimmt.

Artikel 2 regelt die Berechnungsweise. Vorerst ist in Anwendung des geltenden Rechtes und der bisherigen Praxis die Bundesleistung zu bestimmen. Als letzter Rechnungsvorgang wird alsdann die Kürzung von 10 Prozent vorgenommen.

15

526

AS 1979

1019

Die nach 1980 in Kraft tretenden Erlasse sollen den vorübergehenden Abbau nicht in ihren Text aufnehmen.

Sie werden von der Herabsetzung der Jahre 1981 und 1982 in Anwendung dieses Artikels 2 miterfasst.

Artikel 3 ermächtigt den Bundesrat, über die Ausnahmen zu bestimmen. Dieser wird aber zwei Einschränkungen zu beachten haben: Einmal dürfen Ausnahmen nur zur Vermeidung "ausgesprochener Härtefälle" zugestanden werden.

Sodann muss die Einsparung gesamthaft mindestens 360 Millionen Franken pro Jahr betragen.

Artikel 4 stellt in Absatz l bei den Zahlungen nicht auf die Fälligkeit ab, sondern auf das Bezugsjahr. Dies ist namentlich von Bedeutung bei den Bundesbeiträgen an laufende Ausgaben. Diese Beiträge werden erst im Jahr ausgerichtet, das dem Bezugsjahr folgt. Durch die vorgeschlagene Regelung wird eine rechtlich fragwürdige Rückwirkung vermieden. Allerdings macht dies Zahlungsaufschübe nach Artikel 4 unvermeidlich, um bereits 1981 die unentbehrlichen Einsparungen zu erzielen.

In Absatz 2 werden Eingriffe in bestehende, vom Bund früher eingegangene Verpflichtungen ausgeschlossen.

Artikel 5 gibt die zeitliche Bewegungsfreiheit,

die zur

Einhaltung der bewilligten Kredite erforderlich ist. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Verhältnismässigkeit ist eine Höchstfrist von einem Jahr bestimmt.

527

Artikel 6 lässt die Geltungsdauer auf Ende 1983 auslaufen. Dies ist bedingt durch Artikel 4 Absatz l, der für die Zahlungen auf die Bezugsjahre abstellt, sowie durch den Artikel 5.

528

3

FlNANZIELLE UND PERSONELLE AUSWIRKUNGEN

31

FlNANZIELLE AUSWIRKUNGEN FÜR DEN BUND

Bei der Wtirdigung der einzelnen Massnahmen wurden die zu erwartenden finanziellen Einsparunsen bereits kurz erwahnt.

Nachstehend seien die Zahlen nochmals tabellarisch zusammengefasst : 1961

19B2

1963

- in Hio Franken Verfassunasstufe -

Aufhebung Kantonsanteile Stempelsteuer

-

Abbau Kantonsanteil a» Reinertrag der Alkoholverwaltung

-

134,6

138,6

138,6

135,0

135,0

135,0

100,0

100.01'

Abbau der Brotverbi'lligung

Gesetzesstufe

25,0

35,5

9,3

9,6

8,0

8,0

8,0

zeugen und Radfahrern

1,2

1,2

1,2

Aufhebung Kantonsanteile an Zoll- und Monopolbussen

1,0

1,0

1,0

360,0

360,0

654,8

778,1

-

Fristerstreckung im Gewa'sserschutz

-

Beitragsabbau in der Tierseuchenbekampfung

-

-

-

-

15,0

Frisierstreckung und Beftragsharmom'sierung in dsr Investitionshilfe fur Berggebiete Neuregalung der Versicherung bei unbekannten und nichtversicherten Hotorfahr-

Herabsetzung von Bundesleistungen in den Jahren 1981 und 1982

gerundet

W8,9

650 rwi 430

davon Ueberpreis auf Inlandgetreide 95 Nio, Nahlpranie 5 Ni

529

Der Abbau des Kantonsanteils am Reinertrag der Alkoholverwaltung ist buchhalterisch nicht eigentlich eine Ausgabenkürzung, sondern eine Mehreinnähme. Das kommt daher, dass die Alkoholverwaltung eine eigene Rechnung führt, folglich den Reinertrag vorerst bei sich ausweist und nur die Ertragsanteile überweist. Diese Anteile erscheinen dann beim Bund und den Kantonen als Einnahme.

Wie bereits

in Ziffer 11

erwähnt, umfassen die vorliegen-

den Massnahmen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe nur einen Teil der im Rahmen der Finanzplanbereinigung unternommenen Kürzungsanstrengungen. Durch gezielte Einsparungen, durch Zurückstellen von Ausbaubegehren und verschärfte Auswahl bei den neuen Vorhaben wurden allein auf Stufe Verwaltung und Bundesrat Einsparungen erzielt, welche die Milliardengrenze beträchtlich übersteigen.

32

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN FÜR DIE KANTONE

Zu einem dauerhaften Einnahmenausfall für die Kantone führen einzig die Kürzungen bei den Anteilen an Bundeseinnahmen (Kantonsanteile am Ertrag der Stempel- und Alkoholsteuern sowie am Ertrag der Zoll- und Monopolbussen), Dieser Ausfall ist entsprechend der vorstehenden Tabelle auf rund 270 Millionen pro Jahr zu beziffern.

Befristet sind demgegenüber die Ausfälle im Zusammenhang mit der linearen Beitragsherabsetzung. Allfällige Anschlussmassnahmen, etwa im Rahmen der Neuverteilung der

530

Aufgaben zwischen Bund und Kantonen, bleiben allerdings vorbehalten.

Bedeutung für den Finanzausgleich Die Anteile am Ertrag der Stempel- und Alkoholsteuern werden einzig im Verhältnis zur Bevölkerungszahl auf die einzelnen Kantone aufgeteilt. Ihre Aufhebung bzw. Reduktion hat folglich keinen Einfluss auf den Finanzausgleich. Die finanzschwachen Kantone verlieren zusammen rund 35 Millionen Franken oder 13 \ der insgesamt gekürzten 270 Millionen Franken. Sie würden bedeutend härter getroffen, würden die Kantonsanteile, wie dies etwa bei der Wehrsteuer der Fall ist, auch unter Berücksichtigung der Finanzkraft verteilt.

Was die lineare Beitragskürzung anbelangt, so besteht die Möglichkeit, in Härtefällen den finanzschwachen Kantonen gezielt über die Ausnahmeregelung zu helfen.

531

33

PERSONELLE AUSWIRKUNGEN

Die vorgeschlagenen Entlastungsmassnahmen führen tendenziell zu einem etwas geringeren Arbeitsanfall. Eine Quantifizierung ist allerdings nicht möglich. Vor allem in den Bereichen des Gewässerschützes und der Tierseuchenbekämpfung darf eine gewisse Entlastung

erwartet werden.

Personalfreisetzungen wird es aber keine geben, einerseits weil die Arbeitseinsparung nur geringfügig ist, zum ändern, weil heute in den entsprechenden Dienststellen grössere Engpässe bestehen, die sich bei unverändertem Personalbestand nun etwas entschärfen lassen. Wesentlich weitergehende administrative Entlastungen sind nur durch eine effizientere Verteilung der Aufgaben zu erreichen.

532

VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT Bei den Aenderungen des Stempelabgaben- und des Alkoholgesetzes handelt es sich um notwendige Anpassungen an die vorgesehenen Verfassungsänderungen.

Die übrigen Aenderungen auf Gesetzesstufe halten sich im Rahmen derjenigen Verfassungsbestimmungen, die bereits den zu ändernden Vorschriften als Rechtsgrundlage dienten.

Immerhin kann man sich fragen, ob die Aenderung des Strassenverkehrsgesetzes über die darin bisher enthaltene, zur Hauptsache polizeirechtliche Ordnung hinausgehe. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass solche Bedenken angesichts des engen Sachzusammenhangs

zwischen dem be-

stehenden Versicherungsobligatorium und der Deckung der fraglichen Schäden vernachlässigt werden dürfen.

Der Bundesbeschluss über die Herabsetzung von Bundesleistungen in den Jahren 1981 und 1982 ändert vorübergehend zwar nicht formell, doch materiell eine ganze Reihe von Gesetzen und Bundesbeschlüssen. Auch diese Aenderungen sind von der verfassungsrechtlichen Abstützung der Grunderlasse miterfasst.

533

ABSCHREIBUNG VON MOTIONEN UND POSTULATEN Im Anschluss an den negativen Ausgang der Volksabstimmung vom 20. Mai 1979 über die Finanzordnung 1978 wurden drei "Sparmotionen" eingereicht:

79.394

M

Egli-Sursee - Subventionen und Kantonsanteile (6. Juni 1979), am 26. November 1979 von Nationalrat Röthlin übernommen.

79.420/79.423

M

Freisinnig-demokratische Fraktion -

Bundesfinanzen. Sofortmassnahmen (13./14. Juni 1979).

79.504

M

Christlichdemokratische Fraktion - Bundeshaushalt. Einsparungen (20. September 1979).

Die Motion der Freisinnig-demokratischen Fraktion, in beiden Räten eingereicht, wurde in der Dezembersession überwiesen.

Die Motion Egli-Sursee/Röthlin und die Motion der Christlichdemokratischen Fraktion wurden im Dezemberl979 erst vom Nationalrat behandelt (N 4.12.79). Die Behandlung im Zweitrat ist für die Frühjahrssession 1980 vorgesehen.

Sie können folglich vom Bundesrat, obwohl mit den vorliegenden Sparmassnahmen erfüllt, noch nicht zur Abschreibung beantragt werden.

534

Im Zusammenhang mit der Bundesfinanzreform 1978 steht das Postulat

1978

P

78.303

Bundessubventionen (N 22.6.78, Rüttimann) über die "Reduktion oder Streichung von gesetzlich gebundenen Bundessubventionen"

Die Revion der Brotgetreideordnung betrifft das Postulat

1978

P

77.430

Inlandgetreide. Uebernahmepreis (N/S 22.6.78, Augsburger)

Die Vorstösse

1979

M

79.423

Bundesfinanzen. Sofortmassnahmen (N 4.12.79, Freisinnig-demokratische Fraktion; S 27.11.79)

1979

M

79.420

Bundesfinanzen. Sofortmassnahmen (S 27.11.79, Freisinnig-demokratische Fraktion; N 4.12.79)

535

1978

P

78.303

Bundessubventionen (N 22.6.78, Rüttimann)

1978

P

77.430

Inlandgetreide. Uebernahmepreis (N/S 22.6.78, Augsburger)

können mit den vorliegenden sowie ändern im Legislaturfinanzplan 1981-1983 angekündigten Massnahmen als erfüllt betrachtet werden.

536

ERLASSESENTWÜRFE

537

(Bisheriger Text der zur Aufhebung oder Aenderung vorgeschlagenen Bestimmungen)

Art. 4lbls Abs. l Est, a letzter Satz Vom Reinertrag der Stempelabgaben fällt ein Fünftel den Kantonen zu;

538

(Entwurf)

Bunde sbes chlus s über die Aufhebung des Kantonsanteiles am Reinertrag der Stempelabgaben vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 19601), beschliesst:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 4lbls Abs. l Est, a Der Satz "Vom Reinertrag der Stempelabgaben fällt ein Fünftel den Kantonen zu;" wird ges tri chen.

II

Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

2

Er gilt erstmals für den Reinertrag der Stempelabgaben von 1981.

l) BEI 1980 I 477

539

(Bisheriger Text)

Art. 2 Ein Fünftel des Reinertrages der Stempelabgaben fällt den Kantonen zu. Der Anteil wird auf die Kantone nach dem Verhältnis der durch die jeweils letzte Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung verteilt.

2 Als letzte Volkszählung gilt diejenige, deren Ergebnisse am 31. Dezember des Jahres, auf das sich die Verteilung bezieht, erwahrt vorliegen.

Art. 50 Abs. 2

2 Ein Fünftel der bezogenen Bussen wird der Summe zugeschlagen, die nach Artikel 2 Absatz l dieses Gesetzes zur Verteilung unter die Kantone gelangt.

540

(Entwurf)

Bundesgèsetz über die Stempelabgaben (StG) Aenderung vom

D

ie Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2k. Januar 19801), beschliesst:

2) Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) wird wie folgt geändert:

Art. 2 Aufgehoben

Art. 50 Abs. 2 Aufgehoben

1) BB1 1980 I 477 2) SR 641.10 22 Bundesblatt 132 Jahrg Bd I

541

542

(Entwurf)

II

Dieses Gesetz unterstellt dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft und gilt erstmals für den Reinertrag der Stempelabgaben von 1981.

543

(Bisheriger Text)

Art. 32blS Abs. 9 Q

Von den Reineinnahmen des Bundes aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser erhalten die Kantone die Hälfte, die im Ver-

hältnis der Wohnbevölkerung unter sie zu verteilen ist; von seinem Anteil hat jeder Kanton wenigstens 10 Prozent zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden.

Die andere Hälfte der Reineinnahmen ist gemäss Artikel 34 ^ua er Absatz 2 Buchstabe b zu verwenden."

544

(Entwurf)

Bundesbeschluss Über die Neuverteilung des Reinertrages der Eidgenössischen Alkoholverwaltung aus der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 19801), beschliesst:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 32bis Abs. 9 Q

Vom Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung aus der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser erhalten die Kantone 5 Prozent. Der Anteil des Bundes ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu verwenden.

Der Anteil der Kantone, der im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter sie verteilt wird, ist für die Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen einzusetzen.

II

Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

n

Er gilt erstmals für den im Geschäftsjahr 1980/81 erzielten Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.

1) BB1 1980 I 477

545

(Bisheriger Text)

Art. 44 Randtitel, Abs. l und 2 I. Reineinnahmen aus der fiskalischen Belastung l. Verteilung

Die Reineinnahmen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser werden am Ende des Rechnungsjahres je zur Hälfte unter Bund und Kantone verteilt. Im Laufe des Rechnungsjahres können Abschlagszahlungen geleistet werden.

Die Reineinnahmen bestehen aus den gesamten Einnahmen der Eidgenössischen AlkoholVerwaltung, vermindert um den Betrag der sämtlichen nach diesem Gesetz gemachten Aufwendungen, der Verwaltungskosten und der Rückstellungen.

546

(Entwurf)

Alkoholgesetz Aenderung vom

Die_Bundesversammlung_der_Schweizerischen_Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 1980",D beschliesst:

Das Alkoholgesetz vom 21. Juni 19322) ' wird wie folgt geändert: Art. 44 Randtitel, Abs. l und 2 I. Reinertrag der Alkoholverwaltung 1. Verteilung

Der Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung geht zu 95 Prozent an den Bund und zu 5 Prozent an die Kantone.

2 Der Reinertrag besteht aus dem Erlös aus dem Verkauf und der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser, aus den Gebühren und sonstigen Einnahmen, vermindert um die gesetzlich vorgeschriebenen und die betrieblich notwendigen Aufwendungen.

1) BEI 1980 I 477 2) SR 680

547

(Bisheriger Text)

2. Verwendung

Der Anteil des Bundes an den Reineinnahmen geht an die Alters-, ^unterlassenen- und Invalidenversicherung.

2 Der Anteil der Kantone wird nach dem Verhältnis der durch die jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten und erwahrten Wohnbevölkerung verteilt. Von diesem Anteil hat jeder Kanton wenigstens 10 Prozent zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die Kantonsregierungen haben über die Verwendung dieser 10 Prozent jedes Jahr an den Bundesrat Bericht zu erstatten, und diese Berichte sind mit den bundesrätlichen Anträgen der Bundesversammlung gedruckt vorzulegen.

548

(Entwurf)

2. Verwendung

Der Anteil des Bundes am Reinertrag ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu verwenden.

"Der Anteil der Kantone wird im Verhältnis der Wohnbevölkerung verteilt, wie sie durch die letzte eidgenössische Volkszählung ermittelt wurde. Er ist ausschliesslioh zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die Kantonsregierungen erstatten dem Bundesrat alljährlich Bericht über die Verwendung ihres Anteils. Der Bundesrat bringt diese Berichte der Bundesversammlung zur Kenntnis.

II l Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft und gilt erstmals für den im Geschäftsjahr 1980/81 erzielten Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.

549

(Bisheriger Text)

Art. 23bls Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4

2

... Die Müller können verpflichtet werden, dieses Getreide auf

Grundlage des Marktpreises zu übernehmen.

4 Die statistische Gebühr im Warenverkehr mit dem Auslande ist zu erhöhen. Der Ertrag dieser Gebühr wird zur Deckung der aus der Getreideversorgung des Landes erwachsenden Ausgaben beitragen.

550

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Revision der Brotgetreideordnung des Landes vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 19801), beschliesst:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 23bis Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4

o

... Die Müller können verpflichtet werden, dieses Getreide höchstens zum Selbstkostenpreis des Bundes zu übernehmen.

4 Die Einnahmen aus dem Zoll auf Brotgetreide dienen vorab zur Deckung der Bundesausgaben für die Getreideversorgung des Landes.

II

Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

l ) BEI 1980 I 477 551

(Bisheriger Text)

Art. 16 Abs. l erster Satz

Die Kantone sorgen dafür, dass alle verunreinigenden Einleitungen und Versickerungen innert zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Erfordernissen des Gewässerschutzes angepasst oder aufgehoben werden. ...

552

(Entwurf)

Gèwässerschutzgesetz Aenderung vom

Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2k. Januar 19801 ', beschliesst:

Das Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971 geändert:

2\

wird wie folgt

Art. 16 Abs. l erster Satz Die Kantone sorgen dafür, dass alle verunreinigenden Einleitungen und Versickerungen innert fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Erfordernissen des Gewässerschutzes angepasst oder aufgehoben werden. ...

Art. 17 Abs. l letzter Satz (neu) ... In abgelegenen Gebieten sind die Abwässer, wenn es die tatsächliche Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer erlaubt, statt durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen durch andere Systeme zu beseitigen.

1) BEI 1980 I 477 2} SR 814.20 553

(Bisheriger Text)

Art. 33 Abs. 3 Die Beiträge sind namentlich nach der Finanzkraft der Empfänger, nach der Art der Anlage oder Einrichtung und nach der Höhe der Kosten zu berechnen. Sie betragen mindestens 15 Prozent, höchstens aber 50 Prozent der Kosten für Abwasseranlagen (Abs. l Bst. a) und höchstens 40 Prozent der Kosten für Abfallbeseitigungsanlagen und andere Gewässerschutzmassnahmen (Abs. l Bst. b). Bei Anlagen oder Einrichtungen, die im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit besonders kostspielig sind, kann ein Zuschlag von 5 Prozent der Kosten gewährt werden.

554

(Entwurf)

Art. 33 Abs. 3 ^Die Beiträge sind namentlich nach der Finanzkraft der Kantone, nach der Art der Anlage oder Einrichtung und nach der Höhe der Kosten zu "berechnen. Sie betragen mindestens 15 Prozent, höchstens aber 45 Prozent der Kosten für Abwasseranlagen (Abs. l Bst. a) und höchstens 35 Prozent der Kosten für Abfallbeseitigungsanlagen und andere Gewässerschutzmassnahmen (Abs. l Bst. b).

Bei Anlagen oder Einrichtungen, die im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit besonders kostspielig sind, kann ein Zuschlag von 5 Prozent der Kosten gewährt werden.

II

Für Beiträge, die nach dem Inkrafttreten des geänderten Artikels 33 Absatz 3 zugesichert werden, gilt das neue Recht, unabhängig davon, ob mit dem Bau des Werkes mit Zustimmung der Bundesbehörde bereits begonnen worden ist.

III

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

555

(Bisheriger Text)

Art, l Abs. 3 letzter Satz

... Im Anschluss daran erlässt der Bundesrat die zur Bekämpfung der Krankheit erforderlichen Bestimmungen und setzt den Bundesbeitrag an die kantonalen Aufwendungen für die vom Eidgenössischen Veterinäramt bereits getroffenen Massnahmen im Rahmen dieses Gesetzes fest.

556

(Entwurf)

Tierseuchengesetz (TSG) Aenderung vom

Die_Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 19801) beschliesst:

Das Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966

2) ' wird wie folgt

geändert :

Art, l Abs. 3 letzter Satz ... Im Anschluss daran erlässt der Bundesrat die zur Bekämpfung der Krankheit erforderlichen Bestimmungen.

Art. 10 a (neu) Vorbereitungsmassnahmen

Der Bundesrat bestimmt Zahl und Art der Fachleute und Einrichtungen (Seuchenwagen, Schlacht-, Tierkb'rperbeseitigungs- und Desinfektionsanlagen usw.), über welche die Kantone zur Seuchenbekämpfung verfügen müssen.

l ) BEI 1980 I 477 2) SR 916.40 557

(Bisheriger Text)

Gliederungstitel vor Art. 31 V. Beiträge der Kantone und des Bundes an die Kosten der Tierseuchenbekämpfung

Entschädigungen in speziellen Fällen

Die Kantone sind berechtigt, auch Entschädigungen an Tierverluste zu leisten, die entstehen, wenn Tiere wegen der in Artikel l Absatz l Ziffern 11 - 17 aufgeführten Krankheiten umstehen oder abgetan werden müssen.

In diesen Fällen sind die Vorschriften der Artikel 36 und 38 sinngemäss anwendbar.

Die Kantone können Entschädigungen an Verluste für Tiere leisten, die sich zur Sommerung oder zu ähnlichen Zwecken mit Bewilligung des Kantonstierarztes vorübergehend im Ausland befinden und deren Eigentümer in der Schweiz Wohnsitz haben. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen an derartige, durch kantonale Behörden veranlasste Aufwendungen Beiträge geleistet werden. Im übrigen sind die Vorschriften der Artikel 36 und 38 sinngemäss anwendbar.

55S

(Entwurf)

Gliederungstitel vor Art. 31 V. Kostentragung und Entschädigung

Art. 33 Entschädigungen in speziellen Fällen

Die Kantone können auch Entschädigungen an Tierverluste leisten, die entstehen, wenn Tiere wegen der in Artikel l Absatz l Ziffern 11 - 17 aufgeführten Krankheiten umstehen oder abgetan werden müssen.Artikel 36 ist sinngemäss anwendbar.

Die Kantone können Entschädigungen an Verluste für Tiere leisten, die sich zur Sommerung oder zu ähnlichen Zwecken mit Bewilligung des Kantonstierarztes vorübergehend im Ausland befinden und deren Eigentümer in der Schweiz Wohnsitz haben. Artikel 36 ist sinngemäss anwendbar.

559

(Bisheriger Text)

Art. 37 Bekämpfungskosten

Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone, welche Aufwendungen als Bekämpfungskosten im Sinne dieses Gesetzes gelten.

Art. 38 Bundesbeiträge : a. an kantonale Ausgaben

Der Bund leistet den Kantonen an die Ausgaben, die ihnen aus den Vorschriften der Artikel 32, 33, 34 Absatz l, 35 und 37 und durch die Erstellung von Räudebädern erwachsen, Beiträge von 35 bis 45 Prozent. An die Anschaffung von Seuchenwagen gewährt er Beiträge bis höchstens 25 Prozent.

Im weiteren leistet er den Kantonen an die Ausgaben für die Teilnahme der amtlichen Tierärzte an den Aus- und Fortbildungskursen sowie an die Kosten der Instruktionskurse

für Vieh- und

Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter Beiträge von 35 bis 45 Prozent.

Werden die vom Bunde erlassenen seuchenpolizeilichen Vorschriften mangelhaft durchgeführt, sind die in Absatz l vorgesehenen Bundesbeiträge nach Massgabe des Verschuldens zu kürzen oder gar nicht auszurichten, sofern nicht ausserordentliche Gründe eine Ausnahme gestatten.

560

(Entwurf)

Art. 37 Aufgehoben

Art. 38

Aufgehoben

561

(Bisheriger Text)

Im übrigen bestimmt der Bundesrat endgültig, unter welchen Bedingungen und in welchem Ausmasse der Bund an die kantonalen Ausgaben Beiträge leistet.

b. an Schlacht- Der Bund leistet an Schlachthäuser, denen durch haus Gr die Verpflichtung, verseuchte oder seuchenverdächtige Tiere zu schlachten, vermehrte Kosten durch zusätzliche Einrichtungen bei der Erstellung oder Erweiterung ihrer Anlagen entstehen, Beiträge an diese Mehrkosten. Der Bundesrat setzt die Beiträge fest, die im Einzelfall höchstens 25 Prozent der Mehrkosten betragen dürfen.

Art. 40 c. an Tierkörperbeseitigungsanlagen

Der Bund kann Beiträge an die Kosten der Erstellung von Tierkörperbeseitigungsanlagen leisten, die regionalen tierseuchenpolizeilichen Zwecken dienen. Der Bundesrat setzt die Beiträge fest, die höchstens 25 Prozent betragen dürfen.

Art. 43 Gewährung der Bundesbeiträge

562

Das Eidgenössische Veterinäramt besorgt die Ermittlung, Festsetzung und Ausrichtung der Bundesbeiträge.

Art. 39 Aufgehoben

Art. 40 Aufgehoben

Art. 43 Aufgehoben

563

(Bisheriger Text)

Art. 45 Abs. l Zu Unrecht gewährte Beiträge können zurückgefordert werden.

564

(Entwurf)

Art. 45 Abs. l Zu Unrecht bezogene Entschädigungen können zurückgefordert werden.

Art. 59 a (neu) Ersatzvornahme

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet anstelle säumiger Kantone allgemeinverbindliche Massnahmen, die nach Bundesrecht zur Seuchenbekämpfung notwendig sind.

o

Das Bundesamt für Veterinärwesen verfugt anstelle säumiger kantonaler Vollzugsorgane im Einzelfall die notwendigen Massnahmen.

II

An die Kosten, die den Kantonen vor dem 1. Januar 1981 erwachsen, werden Bundesbeiträge nach altem Recht ausgerichtet.

III 1^.

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

565

(Bisheriger Text)

Art. 14 Abs. l Der B\ind leistet an die Kosten der Erarbeitung regionaler Entwicklungskonzepte (Art. 10) und der Vorbereitung ihrer Verwirklichung Beiträge von 80 Prozent.

566

(Entwurf)

Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete Aenderung vom

Die Bundesversammlung der S chwezeriischen EiEdgenossensnscht,t^ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2k. Januar 19801) beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 2.8. Juni 19742}' über Investitionshilfe für Berggebiete wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. l und J>

(neu)

Der Bund leistet Beiträge von

a. 80 Prozent an die Erarbeitung regionaler Entwicklungskonzepte und die Vorbereitung ihrer Verwirklichung; b. 30 Prozent an die Ueberarbeitung regionaler Entwicklungskonzepte .

Die Bundesbeiträge nach Absatz l Buchstabe b setzen eine mindestens gleich hohe Leistung des Kantons voraus.

1) BEI 1980 I 477 2) SR 901.1 567

(Bisheriger Text)

Art. 29 Abs. l und 2 erster Satz Zur Finanzierung der Investitionshilfe äufnet der Bund während der ersten acht Jahre seit Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Fonds von 500 Millionen Franken.

2 Diese Mittel sind in acht Jahresraten zu erbringen...

568

(Entwurf)

Art. 29 Alis, l und 2 erster Satz Zur Finanzierung der Investitionshilfe äufnet der Bund während der ersten neun Jahre seit Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Fonds von 500 Millionen Franken.

2 Diese Mittel sind in neun Jahresraten zu erbringen...

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

569

(Bisheriger Text)

Art. 76 Unbekannte

Der Bund deckt nach den Grundsätzen über die

^r^nerte Schädiger

Halterversicherung die Ersatzansprüche für die von unbekannten Motorfahrzeugen oder Radfahrern verursachten Personenschäden sowie für Sachschäden, die einen vom Bundesrat festzusetzenden Selbstbehalt des Geschädigten übersteigen. Kann der Haftpflichtige nachträglich ermittelt werden, so hat der Bund den Rückgriff auf ihn und seinen Versicherer.

570

(Entwurf)

Bundesgesetz über den Strassenverkehr Aenderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 19601), beschliesst:

Das Bundesgesetz über den Strassenverkehr',2) wird wie folgt geändert: Art. 76 Unbekannte oder nichtversicherté Schädiger

Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer decken nach den Grundsätzen der Halterversicherung Personen- und Sachschäden, die: a. von unbekannten Motorfahrzeugen oder Radfahrern verursacht worden sind, Sachschäden jedoch nur, wenn sie einen vom Bundesrat zu bestimmenden Selbstbehalt des Geschädigten übersteigen; b. von nichtversicherten Motorfahrzeugen oder Fahrrädern verursacht worden sind; Artikel 77 bleibt vorbehalten.

1) BB1 1980 I 477 2) SR 74l.01

571

(Bisheriger Text)

2 Ebenso deckt der Bund nach den Grundsätzen über die Halterversicherung die Ersatzansprüche für Schäden, die von nichtversicherten und nicht mit gültigen Kontrollschildern oder Kennzeichen versehenen Motorfahrzeugen oder Fahrrädern verursacht werden. Er hat den Rückgriff auf die Personen, die den Schaden verschuldet haben oder für die Verwendung des nichtVersicherten Fahrzeugs verantwortlich sind.

Der Bund deckt nur den Teil des Schadens, für den der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz beanspruchen kann. Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen sowie die in Form einer Kapitalabfindung oder eines Taggeldes geleisteten Entschädigungen aus privaten Unfallversicherungsverträgen werden indessen auf die Ansprüche des Geschädigten gegen den Bund nicht angerechnet.

4 Der Bundesrat kann zur Durchführung dieses Artikels eine Versicherung abschliessen. Der Versicherer hat den Rückgriff wie der Bund.

572

(Entwurf)

2 Sie können Rückgriff nehmen auf: a. Haftpflichtige, die nachträglich ermittelt werden, oder ihre Versicherer (Abs. l Bst. a); b. Personen, die den Schaden verschuldeten oder für die Verwendung des Fahrzeugs verantwortlich waren (Abs. l Bst. b).

^Gedeckt wird nur der Schaden, für den der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz beanspruchen kann. Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen sowie als Kapitalabfindung oder Taggeld geleistete Entschädigungen aus privaten Unfallversicherungsverträgen werden jedoch nicht angerechnet.

4 Der Geschädigte hat ein direktes Forderungsrecht gegen den vom Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement zu bezeichnenden geschäftsführenden Versicherer.

23

Bundesblatt 132 Jahrg Bd I

573

574

(Entwurf)

Art. 76 a (neu) Der Halter eines Motorfahrzeugs leistet jähr~

Finanzierung, Durchführung

lich einen Beitrag zur Deckung der Schäden nach Artikel 76.

~Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer

be-

stimmen diesen Beitrag, der vom Bundesamt für Privatversicherungswesen zu genehmigen ist.

Sie erheben diesen Beitrag mit der Prämie.

(,

Der Bund, seine Betriebe und Anstalten sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Kantone als Halter von Motorfahrzeugen, für die keine Haftpflichtversicherungspflicht besteht (Art. 73 Abs. 1), sind insoweit beitragspflichtig, als ihre Fahrzeuge versichert sind.

Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten; er regelt namentlich die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung.

II

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aenderung unerledigten Schadenfälle findet das neue Recht Anwendung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

III

l Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

"Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

575

(Bisheriger Text)

Art. 103 Die eingebrachten Bussen wegen Zollwiderhandlungen, die als Massnahme auferlegten Geldzahlungen, die eingezogenen Geschenke und Zuwendungen sowie der Erlös aus eingezogenen Gegenständen sind, nach Abzug der Kosten, wie folgt zu verteilen: ein Drittel verbleibt dem Bund; ein Drittel fällt an den Kanton, in dessen Gebiet die Zollwiderhandlung stattgefunden hat; ein Drittel fällt in eine Wohlfahrtskasse des Zollpersonals.

Der Bundesrat trifft die näheren Vorschriften über Zweckbestimmung, Organisation und Verwaltung dieser Kasse.

576

(Entwurf)

Bundesgesetz über die Neuverteilung von Bussenerträgen

Die_Bundesversammlung_der_Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 19801) beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

Zollgesetz2)

Art. 103 Die eingebrachten Bussen wegen Zollwiderhandlungen, die als Massnahme auferlegten Geldzahlungen, die eingezogenen Geschenke und Zuwendungen sowie der Erlös aus eingezogenen Gegenständen sind, nach Abzug der Kosten, wie folgt zu verteilen: a. zwei Drittel verbleiben dem Bund; b. ein Drittel fällt in eine Wohlfahrtskasse des Zollpersonals.

p

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über Zweckbestimmung, Organisation und Verwaltung dieser Kasse.

1) BB1 1980 I 477 2) SR 631.0 577

(Bisheriger Text)

Art. 6l III. Verwendung der Bussen

Von den eingebrachten Bussen fällt nach Abzug der Vollstreckungskosten die Hälfte an den Kanton des Begehungsortes. lieber die andere Hälfte, die als Massnahme auferlegten Geldzahlungen, die eingezogenen Geschenke und Zuwendungen sowie über den Erlös aus eingezogenen oder gemäss Artikel 92 des Bundesgesetzes über 2) das Verwaltungsstrafrecht verwerteten Gegenständen verfügt die Eidgenössische Alkoholverwaltung; sie darf diese Mittel aber nicht zur Belohnung einer Ermittlungshilfe bei alkoholrechtlichen Widerhandlungen verwenden.

(Entwurf)

Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932D

Art. 6l III. Verwendung der Bussen

Von den eingebrachten Bussen fallen nach Abzug der Vollstreckungskosten zwei Drittel an den Bund. Ueber den verbleibenden Drittel, die als Massnahme auferlegten Geldzahlungen, die eingezogenen Geschenke und Zuwendungen sowie über den Erlös aus eingezogenen oder nach Artikel 92 des Bundesgesetzes über das Verwal2) tungsstrafrecht ' verwerteten Gegenständen verfügt die Eidgenössische Alkoholverwaltung; sie darf diese Mittel aber nicht zur Belohnung einer Ermittlungshilfe bei alkoholrechtlichen Widerhandlungen verwenden.

1) SR 680 2) SR 313.0

579

(Bisheriger Text)

Art. 4l Abs. 2 letzter Satz

p

... Von den eingebrachten Bussen fällt nach Abzug der Vollstreckungskosten ein Drittel an den Kanton des Begehungsortes.

580

(Entwurf)

Sprengstoffgesetz vom 25. Marz 19771)

!>

Art. 41 Abs. 2 letzter Satz Aufgehoben

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

1) AS 1980 ...

(BB1 1977 J. 1349)

581

(Entwurf)

Art. 3

Ausnahmen

Der Bundesrat wird ermächtigt, hei ausgesprochenen Härtefällen Leistungen in einzelnen Sachbereichen und an einzelne Empfänger von der Herabsetzung ganz oder teilweise auszunehmen, doch muss der Gesamtbetrag der Einsparungen als Folge der linearen Kürzung in den Jahren 1981 und 1982 je mindestens 360 Millionen Franken erreichen.

Zeitliche Abgrenzung '"Herabgesetzt werden alle für 1981 und 1982 zu leistenden Zahlungen und die in diesen Jahren einzugehenden einzelnen Verpflichtungen .

2 Zahlungen aufgrund von Verpflichtungen, die vor dem 1. Januar 1981 eingegangen wurden, werden nicht herabgesetzt.

Art. 5

Zahlungsaufschub

Soweit die Einhaltung der bewilligten Kredite es erfordert, können 1981 - 1983 fällige Zahlungen höchstens ein Jahr aufgeschoben werden, ohne dass der Bund Verzugszinse schuldet.

Referendum und Inkrafttreten ^Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. Januar 1981 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1983.

582

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Herabsetzung von Bundesleistungen in den Jahren 1981 und 1982 vom

Di e Bundesversammlung_der_Schweizerischen_Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 19801), beschliesst:

Art, l

Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für Bundesleistungen, die in Voranschlag und Staatsrechnung unter den folgenden Hauptgruppen aufgeführt sind:

Art. 2

4

Bundesbeiträge

4

Internationale Hilfswerke und Institutionen

6

Darlehen und Warengeschäfte

Umfang der Herabsetzung

Die Herabsetzung beträgt zehn Prozent aller Leistungen, die nach dem 1980 anwendbaren oder später in Kraft tretenden Recht erbracht würden.

1) BB1 1980 I 477 583

(Bisheriger Text)

Art. 9 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4 Bst. a

2 c. eine Abgabe von 1.70 bis 17 Franken je 100 kg eingeführtem Zucker, soweit er unter die vom Bundesrat bezeichneten Tarifnummern des Schweizerischen Gebrauchs-Zolltarifs 1959 fällt;

4 a. auf eingeführtem Zucker eine Abgabe von 1.70 Franken je 100 kg;

584

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die inländische Zuckerwirtschaft Aenderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2k. Januar 19801), beschliesst:

2} '

Während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom

über die Herabsetzung von Bundesleistungen in den Jahren 1981 und 1982 wird der Bundesbeschluss vom 23. März 1979 dische Zuckerwirtschaft wie folgt geändert:

über die inlän-

Art. 9 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4 Est, a

2 c. eine Abgabe von 1.80 bis 18 Franken je 100 kg eingeführtem Zucker, soweit er unter die vom Bundesrat bezeichneten Tarifnummern des Schweizerischen Gebrauchs-Zolltarifs 1959 fällt;

4 a. auf eingeführtem Zucker eine Abgabe von 1.80 Franken je 100 kg;

1) BB1 1980 I 477 2 ) AS ...

3) SR 916.114.1; AS 1979 1019

585

(Bisheriger Text)

Art. 10 Abs. l Est. b und Abs. 2

b. einen Vorwegbeitrag des Bundes von jährlich höchstens 10 Millionen Franken;

p

Sind durch den Vorwegbeitrag weniger als 10 Millionen Franken zu decken, so werden bis zu 50 Prozent des Betrags dem Ausgleichsfonds entnommen, wenn dieser dadurch nicht unter 15 Millionen Franken sinkt.

5S6

(Entwurf)

Art. 10 Abs. l Est, b und Abs. 2

l b. einen Vorwegbeitrag des Bundes von jährlich höchstens 7,5 Millionen Franken;

o Sind durch den Vorwegbeitrag weniger als 7,5 Millionen Franken zu decken, so werden bis zu 50 Prozent des Betrags dem Ausgleichsfonds entnommen, wenn dieser dadurch nicht unter 15 Millionen Franken sinkt.

II

l Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

p Er tritt am 1. Januar 1981 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1983.

587

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushalts (Sparmassnahmen 1980) vom 24. Januar 1980

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1980

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

80.002

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.02.1980

Date Data Seite

477-587

Page Pagina Ref. No

10 047 927

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