Bundesratsbeschluss über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung # S T #

Änderung vom 23. April 1980

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I

Der Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 1975 '' über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 36 und 45 des Verwaltungsorganisationsgesetzes2\ Art. 4 Prüfung von Texten und Übersetzungen Der ZSÜD sorgt dafür, dass die zur Veröffentlichung in BB1 und AS bestimmten Texte klar und präzis sowie grammatikalisch und stilistisch einwandfrei sind. Er verbessert und überprüft zu diesem Zweck die in den Departementen verfassten oder übersetzten Texte und unterrichtet die zuständigen Dienststellen über seine Korrekturen, die den Inhalt berühren.

Art. 6 Übersetzung 1 Der ZSÜD übersetzt alle Texte, die ihm vom Sekretariat der Bundesversammlung und von der Bundeskanzlei eingereicht werden (Parlamentarische Vorstösse, Berichte, Anträge usw.); er kann, wenn nötig, auch Texte der Departemente übersetzen.

2

Die Erstellung der italienischen Fassung der zur Veröffentlichung in BB1 und AS bestimmten Texte ist ausschliesslich Sache der italienischen Sektion des ZSÜD, soweit es sich um Texte handelt, die vom Bundesrat oder von der Bundesversammlung ausgehen (Beschlüsse und Verordnungen des Bundesrates, Botschaften, Gesetze und Bundesbeschlüsse, internationale Verträge). Die italienische Sektion überprüft auch die Druckabzüge und erteilt das Gut zum Druck.

Sie kann für diese Aufgaben die Hilfe der Übersetzer der Departemente und der diesen nachgeordneten Dienststellen in Anspruch nehmen; die Departemente leisten diese Hilfe, soweit es ihnen möglich ist.

·> EB11975 I 383 « SR 172.010

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1980-331

Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung

Art. 9

Wahl und berufliche Weiterbildung der Übersetzer

1

Der ZSÜD wirkt bei der Prüfung aller Anwärter auf Übersetzerstellen mit und bespricht mit den Departementen das vorgesehene Pflichtenheft sowie dessen Änderungen.

1

Der ZSÜD führt in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Personalamt Weiterbildungskurse für Übersetzer durch.

Art. 10 Abs. 3 und 4 Aufgehoben Art. 11 Verbindungsmann 1 Jedes Departement bezeichnet, soweit erforderlich, für jede Amtssprache einen Verbindungsmann.

2 Der Verbindungsmann koordiniert das Übersetzungswesen in seinem Departement. Er vergewissert sich, dass die Übersetzungen inhaltlich richtig sind und ist gegenüber dem ZSÜD dafür verantwortlich.

Art. 14 Abs. l 1 Der ZSÜD ist verantwortlich für die Koordination des gesamten Übersetzungswesens der Bundesverwaltung. Er erfüllt diese Aufgabe im Einvernehmen mit den Departementen, II

Diese Änderung tritt am 15. Mai 1980 in Kraft.

23. April 1980

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Chevallaz Der Bundeskanzler: Huber

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Jahr

1980

Année Anno Band

2

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20

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.05.1980

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308-309

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