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Botschaft über die Änderung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) vom 20. August 1980

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz).

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. August 1980

1980-544

19 Bundesblau. 132.Jahrg.Bd.III

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Chevallaz Der Bundeskanzler: Huber

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Übersicht Für die Arbeitnehmer, die dem Arbeitszeitgesetz unterstellt sind, wurde letztmals im Jahr 1957 die Zahl der Ruhetage erhöht; seither haben sie Anspruch auf jährlich 60 Ruhetage.

Doch schon bei der Ausarbeitung des Arbeitszeitgesetzes von 1971 forderten die Gewerkschaften die Erhöhung auf 62 Ruhetage.

Die letzte Verbesserung des Ferienanspruehes im Arbeitszeitgesetz geht auf das Jahr 1972 zurück.

Inzwischen wurde der Ferienanspruch der Bediensteten von öffentlichen gen und der Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft weiter verbessert.

Verwaltun-

Die Arbeitszeitgesetzkommission hat im Juni 1979 auf Vorschlag der Vertreter der Arbeitnehmer mehrheitlich beschlossen, dem Bundesrat die folgenden Termine für die Anpassung des Arbeitszeitgesetzes an die Ruhetags- und Ferienordnung des Bundespersonals zu beantragen: .

Ab 1. Januar 1981 soll die Zahl der Ruhetage auf 62 erhöht sowie die 1. Stufe der Ferienordnung des Bundes eingeführt werden: 4 Wochen bis 20. Altersjahr 3 Wochen bis 29. Altersjahr 4 Wochen ab 30. Altersjahr 5 Wochen ab 50. Altersjahr Auf 1. Januar 1983 soll die 2. Stufe der Ferienverlängerungfolgen: 4 Wochen bis 49. Altersjahr 5 Wochen ab 50. Altersjahr 6 Wochen ab 60. Altersjahr ; Die Mehrheit der im Vernehmlassungsverfahren angehörten Kantone stimmten dieser Änderung zu.

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Botschaft 1

Einleitung

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Arbeitszeitgesetz

Dem Arbeitszeitgesetz (AZG) sind unterstellt: Die PTT-Betriebe, die SBB sowie die konzessionierten Eisenbahn-, Trolleybus-, Automobil-, Schiffahrts- und Luftseilbahnunternehmen. .

· , , Das AZG gilt für Arbeitnehmer, die in einem der oben erwähnten Verkehrsunternehmen beschäftigt und zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet sind.

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Revisionsbegehren

Am 5. Januar 1979 haben sechs Mitglieder der Eidgenössischen Arbeitszeitgesetzkommission die baldige Einberufung der Kommission verlangt, die damit Gelegenheit erhalten sollte, die Anpassung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz) an die neue Ruhetags- und Ferienordnung des Bundes zu diskutieren. Die sechs Mitglieder erwarteten damals, der Grundsatz der, Gleichbehandlung sei auch bei den Unternehmensleitungen unbestritten und es gehe lediglich darum, für beide Partner annehmbare Übergangsbestimmungen auszuhandeln.

Kompetenz der AZG-Kommission Nach Artikel 22 des Arbeitszeitgesetzes begutachtet die AZG-Kommission zuhanden der Bundesbehörden Fragen des Arbeitszeitgesetzes und seines Vollzugs. Sie ist befugt, von sich aus Anregungen zu machen.

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Bisherige Ordnung

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Ruhetage

Die dem AZG .unterstellten Arbeitnehmer haben gegenwärtig Anspruch auf 60 Ruhetage pro Kalenderjahr; das entspricht 52 Sonntagen und 8 Feiertagen.

Im Laufe der Vorarbeiten zum neuen AZG vom 8. Oktober 1971 wurde von den Arbeitnehmern die Erhöhung der Anzahl Ruhetage auf 62 gefordert. Da gleichzeitig andere Verbesserungen wie die Vorverlegung der vierten Ferienwoche auf das 40. Altersjahr sowie die Einführung der fünften Ferienwoche verwirklicht wurden, konnte diesem Postulat wegen der Mehrbelastung der Unternehmen nicht auch noch entsprochen werden.

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Ferien

Nach dem AZG hat der Arbeitnehmer heute im Kalenderjahr Anspruch auf folgende Ferien: 4,Wochen bis 20. Altersjahr 3 Wochen ab 21. Altersjahr 4 Wochen ab 40. Altersjahr 5 Wochen ab 55. Altersjahr 419

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Begehren der Personalverbände

Die Vertreter der Arbeitnehmer in der AZG-Kommission verlangten, das Arbeitszeitgesetz sei mit der ab I.Januar 1977 für das Bundespersonal geltenden Erhöhung der Anzahl Ruhetage von 60 auf 62 sowie mit der ab 1. Januar 1979 eingeführten neuen Ferienordnung möglichst rasch in Einklang zu bringen.

Die Gewährung von 62 Ruhetagen wurde auf 1. Januar 1980 verlangt.

Für die Ferien wurden die folgenden Termine vorgeschlagen: 1. Stufe ab I.Januar 1980: 4 Wochen bis 20. Altersjahr 3 Wochen bis 29. Altersjahr 4 Wochen ab 30. Altersjahr 5 Wochen ab 50. Altersjahr 2. Stufe ab I.Januar 1981: 4 Wochen bis 49. Altersjahr 5 Wochen ab 50. Altersjahr 6 Wochen ab 60. Altersjahr Diese Vorschläge entsprechen der neuen Ruhetags- und Ferienordnung des Bundes, allerdings mit einem Aufschub um 3 Jahre bzw. l Jahr.

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Abklärungen

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Allgemeines

Das Verzeichnis der allgemeinen und ortsüblichen Feiertage, die für die Bundesverwaltung als Ruhetage gelten, zeigt die unterschiedlichen Zahlen der Ruhetage in den verschiedenen Kantonen. So kennen die vornehmlich katholischen mehr Feiertage als die übrigen Kantone. Die Städte Bern und Zürich gewähren ihrem Personal mehr als 60 Ruhetage, und zwar auch dem Verkehrspersonal, das dem AZG unterstellt ist.

Zudem besteht in der Privatwirtschaft der Trend, die bezahlten Feiertage zu vermehren (vgl. Sonderausgabe 1975 der «Volkswirtschaft»). Dort wird gegenwärtig sowohl die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit als auch die Erhöhung des Ferienanspruchs angestrebt. In erster Linie ist es das Friedensabkommen in der Maschinen- und Metallindustrie - wohl das wichtigste Vertragswerk zwischen den grössten Sozialpartnern unseres Landes -, das eine Arbeitszeitverkürzung und eine Verlängerung der Ferien beinhaltet: Bis 1983 wird die Arbeitszeit in zwei Schritten auf 42 Wochenstunden verkürzt und der Ferienanspruch in drei Phasen verbessert, wobei auf den 1. Januar 1981 die vierte Ferienwoche für alle und die fünfte Woche ab dem 50. Altersjahr gewährt werden.

In der chemischen Industrie^ ist eine Arbeitszeitverkürzung um eine Stunde auf 43 Wochenstunden sowie eine Erhöhung des Ferienanspruches, vierte Woche ab 30. Altersjahr und fünfte Woche ab 50. Altersjahr, vereinbart worden. Dem Bankpersonal wird ab 1980 die 43-Stunden-Woche gewährt.

Solche Entwicklungen haben erfahrungsgemäss eine Signalwirkung für die übrigen Berufskreise.

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Im weitern ist auf die Motion Seiler vom 6. März 1978 (sie wurde auf Antrag des Bundesrates in ein Postulat umgewandelt) hinzuweisen, die eine allgemeine Ferienmindestdauer von vier Wochen anstrebt, sowie auf die Ferieninitiative des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes und der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz, die das gleiche Ziel verfolgt. In einer Zeit, in der keine wesentlichen Reallohnerhöhungen zu erwarten sind, werden Vorteile im Bereich der Ferien vor allem bei jungen Leuten für die Stellenwahl entscheidend sein.

Noch wenig verbreitet ist die sechste Ferienwoche für 60jährige und ältere Arbeitnehmer; aus arbeitsmedizinischen Gründen ist sie jedoch verantwortbar. Es ist immerhin zu bedenken, dass ein Arbeitnehmer in diesem Alter in der Regel 40 Jahre Arbeit hinter sich hat und für seine geistige und körperliche Erholung mehr Zeit braucht.

Zur Entlastung älterer Arbeitnehmer werden heute schon verschiedene Massnahmen getroffen. So sei zum Beispiel an die Altersentlastungstage bei städtischen Verkehrsbetrieben erinnert: Die Unternehmen gewähren neben den ordentlichen Ferien von fünf Wochen noch bis zu zwei Wochen zusätzliche Ferien. Im Betriebsdienst von Verkehrsunternehmen kann bei der Diensteinteilung nur in den wenigsten Fällen auf das Alter Rücksicht genommen werden. Für die älteren Arbeitnehmer ist aber der unregelmässige Dienst besonders ermüdend und rechtfertigt zusätzliche Ferien.

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Umfrage des Bundesamtes für Verkehr

Am 20. Februar 1979 hat das Bundesamt für Verkehr eine Umfrage bei den dem Arbeitszeitgesetz unterstellten Verkehrsunternehmen durchgeführt, um den gegenwärtigen Stand von Ruhetagen und Ferien bei den einzelnen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs näher überprüfen zu können.

Bei den Bahnen des allgemeinen Verkehrs ergab sich die folgende Situation: Ruhetage gewähren: 60 Ruhetage nach AZG 61 Ruhetage ab 1979 62 Ruhetage ab 1979 62 Ruhetage ab 1980

,

7 Unternehmen 3 Unternehmen 37 Unternehmen 7 Unternehmen

Ferien gewähren:

Gemäss AZG 35 Unternehmen Gemäss AZG, Entscheid jedoch noch ausstehend . . . . . . ' 1 3 Unternehmen Regelung Bund ab 1979 3 Unternehmen Regelung Bund ab 1980 l Unternehmen Regelung Bund ab 1981 2 Unternehmen Damals zeichnete sich die folgende Tendenz ab : Ruhetage Die Mehrheit der Bahnen des allgemeinen Verkehrs wird die 62 Ruhetage freiwillig gewähren; nur wenige halten am AZG fest. Bei den übrigen konzessio421

nierten Unternehmen (touristische Bahnen, Schiffe und Automobilunternehmen) hielt eine grosse Mehrheit an den 60 Ruhetagen gemäss AZG fest.

Ferien

Bis jetzt ist die Bundesregelung nur zögernd eingeführt worden, weil man vermutlich zuerst mit den Ruhetagen nachziehen wollte. Immerhin besteht Anlass, anzunehmen, dass die Bahnen des allgemeinen Verkehrs auch bei den Ferien, vielleicht in Etappen, freiwillig die Bundesregelung einführen werden. Bei den übrigen Unternehmen, vor allem bei touristischen Unternehmen und Automobilbetrieben, ist eine freiwillige Erhöhung der Ferienansprüche allerdings nur längerfristig zu erwarten.

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Verhandlungen der AZG-Kommission

Als Unterlagen für die Beratungen der Kommission am 20. Juni 1979 dienten die Anträge des Förderativverbandes. Diese Anträge entsprachen materiell den Verordnungen des Bundesrates aus den Jahren 1977 und 1978 über die Ruhetage und Ferien des Bundespersonals.

Zwischen den Vertretern der privaten Verkehrsunternehmen und denen der Arbeitnehmer ergaben sich grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten über die Tragweite des AZG und dessen Verordnung sowie über die Opportunität der vorgeschlagenen Änderungen.

Die Arbeitgebervertreter sind der Auffassung, das AZG bezwecke vorwiegend die Gewährleistung der Betriebssicherheit im öffentlichen Verkehr und diene erst in zweiter Linie der Verwirklichung sozialpolitischer Forderungen. Ausserdem unterstrichen sie die grossen strukturellen und ökonomischen Unterschiede zwischen PTT und SBB einerseits und einem Teil der im Verband schweizerischer Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs zusammengeschlossenen Unternehmen anderseits. Sie forderten den Verzicht auf allgemeine und verbindliche Änderungen von Gesetz und Verordnung, wie sie Arbeitnehmervertreter beantragt hatten. Es soll den einzelnen Unternehmen überlassen werden, ihrem Personal im Rahmen ihrer Möglichkeiten Verbesserungen zu gewähren.

Die Arbeitnehmervertreter gehen davon aus, das AZG habe auch eine angemessene und zeitgemässe Ordnung von Arbeitszeit, Ruhetagen und Ferien in allen ihm unterstellten Unternehmen zu gewährleisten. Die zunehmende Arbeitsbelastung müsse durch längere Freizeit ausgeglichen werden. Zunächst seien der Ruhetags- und der Ferienanspruch zu erweitern, später auch die Arbeitszeit zu verkürzen. Es bestehe kein sachlicher Grund, die seit 1977 und 1979 für das Bundespersonal geltende und bewährte Ruhetags- und Ferienordnung dem Personal privater Unternehmen zu verweigern. Dessen Belastung sei ebenso gross wie die der Arbeitnehmer der PTT und SBB.

Zu den grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten hat sich der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 17. Februar 1971 zum neuen Arbeitszeitgesetz (BB1 7977 I 440) dahingehend geäussert: 422

Unter Berücksichtigung der, besonderen Verhältnisse bei den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs werden Vorschriften zum Schütze der Arbeitnehmer und zur Wahrung ;der Betriebssicherheit aufgenommen, i Auch das - Arbeitsgesetz stellt Mindestvorschriften zum Schütze der menschlichen Arbeitskraft auf. Die tatsächlichen, den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen in den einzelnen Berufszweigen angepassten Arbeitsbedingungen werden dort meistens durch Gesamtarbeitsverträge festgelegt. Im Bereiche der öffentlichen Verkehrsunternehmen fehlen jedoch solche 'Gesarhtarbeitsvertrage bis heute weitgehend. Aus diesem Grunde sind schon im geltenden AZG einige Bestimmungen aufgenommen worden, die über die genannte Zielsetzung hinausgehen. Auch im vorliegenden Entwurf sind wieder Vorschriften enthalten, die ihren Ursprung vor allem im Fehlen von Gesamtarbeitsverträgen im Sektor des öffentlichen Verkehrs haben.

Die Vertreter von PTT und SBB haben sich denn auch kaum an den Auseinandersetzungen über die Ausdehnung der für sie bereits geltenden Ordnung auf die privaten Unternehmen beteiligt; sie enthielten sich bei den Abstimmungen meistens der Stimme, so dass vorwiegend Ergebnisse von 7 : 3 Stimmen zu·stände kamen.

Bei der Festsetzung des Datums für die Gewährung des Minimalanspruches von vier Wochen Ferien und der sechsten Ferienwoche haben die Arbeitnehmervertreter im Sinne eines Entgegenkommens zugestimmt, dass das Datum gegenüber der Bundesregelung um ein Jahr hinausgeschoben und die Inkraftsetzung der neuen Ferienordnung 2. Stufe erst auf 1. Januar 1982 in Kraft gesetzt wird.

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Einigungskonferenz

Nach der Sitzung der AZG-Kommission bestanden zwischen den Vertretern der privaten Verkehrsunternehmen und den Arbeitnehmeryertretern noch grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten über die vorgeschlagenen Änderungen im Arbeitszeitgesetz. Der Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements hat ausserhalb der AZG-Kommission eine Verständigung erreicht, und zwar durch eine Aussprache,am 15. November 1979 in Bern.

Vertreten waren an der Aussprache der Verband schweizerischer Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs (VST), der Schweizerische Verband der Seilbahnunternehmungen (SVS), der Verband schweizerischer konzessionierter Automobilunternehmungen (SKAG), der Verband schweizerischer Schiffahrtsunternehmungen, alle mit ihren Präsidenten,, sowie der Föderatiwerband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe und der Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals der Schweiz, jedoch nicht die PTT und die SBB.

· Die Aussprache endigte mit gegenseitiger Kompromissbereitschaft der Verhandlungspartner und führte zu einer Verständigung. Es wurde den folgenden Anträgen für die Änderung des Arbeitszeitgesetzes zugestimmt: 423

1. 62 Ruhetage ab 1. Januar 1981 ; 2. Ferienregelung des Bundes 1. Stufe ab I.Januar 1981; 3. Ferienregelung des Bundes 2. Stufe ab 1. Januar 1983.

Die Vertreter des Bundes konnten dieser Regelung um so eher zustimmen, als sie für das Personal der SBB und der PTT schon seit 1977 gilt und auch bereits bei einigen öffentlichen privaten Transportunternehmen eingeführt ist.

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Die einzelnen Bestimmungen des Revisionsentwurfs

Titel Der Kurztitel (Arbeitszeitgesetz) wird mit der gebräuchlichen Abkürzung (AZG) ergänzt.

Artikel 10 Absatz l Diese Bestimmung begründet den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf 62 (bisher 60) bezahlte Ruhetage im Kalenderjahr.

Artikel 14 Absatz l Dieser Absatz ist die gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf jährlich mindestens vier (bisher drei) Wochen bezahlte Ferien. Die Festsetzung des Altersjahres, ab dem der Arbeitnehmer Anspruch auf fünf bzw. sechs Wochen Ferien hat, wird in die Verordnung verwiesen. Der Hinweis auf die zu erlassenden Verordnungsbestimmungen gemäss dem geltenden Artikel 14 Absatz l dritter Satz wird den neuen Verhältnissen angepasst. Die nicht mehr zeitgemässe Bestimmung von Artikel 14 Absatz l zweiter Satz über den Anspruch auf fünf Wochen Ferien nach Vollendung des 55. Altersjahres wurde in den Revisionsentwurf nicht aufgenommen. Dies mit Rücksicht auf Artikel 27a des Bundesbeschlusses, der für den Ferienanspruch eine besondere Übergangsregelung für die Jahre 1981 und 1982 (u. a. 5 Wochen Ferien ab dem 50. Altersjahr) vorsieht, sowie auch im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Ferienansprüche und auf die Möglichkeit, die Altersgrenzen für fünf bzw. sechs Wochen Ferien ohne Gesetzesänderung auf dem Verordnungswege festzusetzen.

Artikel 26 Die im Jahr 1974 gegenstandslos gewordene Übergangsbestimmung wird aufgehoben.

Artikel27 Absatz l Der Revisionsentwurf sieht die Aufhebung der Übergangsbestimmung von Absatz l vor, wogegen Absatz 2 von Artikel 27 unverändert in Kraft bleiben soll.

Dies entspricht den Ergebnissen der Verhandlungen der AZG-Kommission und der Einigungskonferenz. Bei der Ausarbeitung des AZG vom 8. Oktober 1971 wurde dem Artikel 27" eine besondere Bedeutung beigemessen, insbesondere hinsichtlich der Personalknappheit. Nach dem Inkrafttreten des AZG wurde jedoch von der in Absatz l erwähnten Möglichkeit, den Unternehmen für Übergangserleichterungen bei der Anwendung des Gesetzes eine angemessene Frist 424

anzusetzen, nicht Gebrauch gemacht. Die von Arbeitnehmerseite geforderte Aufhebung von Absatz l entspricht auch dem Bestreben, die künftige Einführung zeitgemässer, Regelungen nicht zu verzögern. Die Bestimmung von Absatz 2, wonach die Anwendung des AZG für. den Arbeitnehmer keine Verminderung des gesamten bisherigen Jahresverdienstes zur Folge haben darf, wäre dagegen wegen ihrer Tragweite als Grundsatz auch für künftige Gesetzesänderungen beizubehalten.

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Vernehmlassung bei den Kantonen

Mit Rücksicht darauf, dass die Kantone an die Deckung des Defizites der Bahnen des allgemeinen Verkehrs beitragen müssen, und die Änderung des Arbeitszeitgesetzes einen - wenn auch nur geringen - Einfluss auf die Ertragslage der Unternehmen haben wird, sind die Kantone gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 3. März 1980 zur Vernehmlassung eingeladen worden.

Sämtliche Kantone haben zu dieser Änderung Stellung genommen.

Der Erhöhung der Zahl der Ruhetage haben 23 Kantone zugestimmt, während 3 Kantone sie ablehnten.

Die Erhöhung des Ferienanspruches dagegen hat ein unterschiedliches Echo gefunden. 19 Kantone nahmen zum Teil ohne Vorbehalt, zum Teil mit ergänzenden Bemerkungen von der beantragten Anpassung des AZG an die Bundesregelung in zustimmendem Sinn Kenntnis. 7 Kantone haben sich gegen die neue Ferienregelung ausgesprochen oder haben stark einschränkende Vorschläge angebracht, wobei insbesondere die sechste Ferienwoche auf Ablehnung stiess. Die Mehrheit dieser Kantone würde es begrüssen, wenn die Einführung der neuen Ferienordnung auf freiwilliger Basis zustande käme, d. h. in direkten Verhandlungen zwischen dem Personal und den Verkehrsunternehmen.

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Personelle und finanzielle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Verbesserungen des Ruhetags- und Ferienanspruchs werden nur in einzelnen Fällen zu einem - wenn auch nur geringen - Mehrbedarf an Personal führen, namentlich im Betriebsdienst der Verkehrsunternehmen. Erhebungen haben ergeben, dass die Erhöhung der Zahl der Ruhetage von 60 auf 62 sowie die Einführung der beiden Stufen der neuen Ferienordnung eine Zunahme des Gesamtpersonalbestandes um ungefähr l Prozent verursachen werden.

Die finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung werden somit bei grösseren Unternehmen (die grössten: PTT, SBB und BLS haben sie bereits eingeführt) ein Anwachsen des Personalaufwandes um höchstens l Prozent zur Folge haben, während die kleineren Unternehmen die vorgeschlagenen Verbesserungen weitgehend mit Rationalisierungsmassnahmen werden auffangen können.

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Richtlinien der Regierungspolitik

Wir haben die Vorlage im Bericht des Bundesrates vom 16. Januar 1980 über die Richtlinien der Regierungspolitik in der Legislaturperiode 1979-1983 (BB1 1980 I 588 ff.) angekündigt. Es handelt sich um ein Vorhaben der ersten Priorität.

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Verfassungsmässigkeit

Der vorgeschlagene Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes stützt sich, wie dieses selber, auf die Artikel 24ter, 26, 34ter, 36 und 64bis der Bundesverfassung.

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Bundesgesetz Entwurf über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz) Änderung vom

Die Bundesversammlung,der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. August 19801\ besctiliesst: I

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 197l 2 ) über die'Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz) wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz [AZG])

Art. 10 Abs. l 1 Der Arbeitnehmer hat je Kalenderjahr Anspruch auf 62 bezahlte Ruhetage.

Diese sind angemessen auf das Jahr zu verteilen. Mindestens 20 Ruhetage müssen auf einen Sonntag fallen. Als Sonntage gelten auch Neujahr, Auffahrt und Weihnachten, ferner bis zu fünf kantonale Feiertage.

Art. 14 Abs. l 1 Der Arbeitnehmer hat je Kalenderjahr Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien. Die Verordnung bestimmt, ab welchem Alter sich dieser Anspruch auf fünf, beziehungsweise sechs Wochen erhöht.

Art. 26 Aufgehoben Art. 27Abs. l Aufgehoben

') BEI 1980 III 417 ) SR 822.21

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Arbeitszeitgesetz

Art. 27a (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Abweichend von Artikel»14 Absatz l hat der Arbeitnehmer vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 je Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien von a. 4 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 20. Altersjahr vollendet; b. 3 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 29. Altersjahr vollendet ; c. 4 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 30. Altersjahr vollendet; d. 5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 50. Altersjahr vollendet.

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Änderung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) vom 20. August 1980

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1980

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39

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30.09.1980

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10 048 126

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