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Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Neuseeland vom 29. Oktober 1980

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

:

,

Mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 6. Juni 1980 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen mit Neuseeland.

: Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. Oktober 1980

1980-727

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Chevallaz Der Bundeskanzler: Huber

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Übersicht Die auf Begehren Neuseelands im Jahre 1972 aufgenommenen Verhandlungen über ein Doppelbesteuerungsabkommen blieben bis 1979 suspendiert, weil die damalige neuseeländische Abkommenspraxis und die schweizerischen Auffassungen, welche sich hauptsächlich auf das 1977 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeitete Musterabkommen stützten, nicht in Einklang zu bringen waren. Im Juni 1979, nach seinem Beitritt zur OECD, begehrte Neuseeland die Wiederaufnahme der Verhandlungen auf der Grundlage des Musterabkommens der OECD.

Das Doppelbesteuerungsabkommen, das am 6. Juni 1980 unterzeichnet werden konnte, folgt informeller und materieller Hinsicht weitgehend dem OECD-Musterabkommen von 1977, enthält daneben jedoch einige Sonderbestimmungen, die konstanter neuseeländischer Abkommenspraxis entsprechen und für die Schweiz nur von relativ geringer Bedeutung sind.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde das Doppelbesteuerungsabkommen mit Neuseeland von den Kantonen und den schweizerischen Wirtschaftskreisen begrüsst.

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Botschaft l

Vorgeschichte

Gespräche über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens fanden erstmals 1972 auf Begehren Neuseelands statt. Diese Verhandlungen führten zur Feststellung, dass zwischen den Vorschlägen Neuseelands einerseits und dem OECD-Musterabkommen und der schweizerischen Abkommenspraxis andererseits zahlreiche Meinungsverschiedenheiten über wesentliche Punkte herrschten (namentlich bezüglich der Definition der Betriebsstätte, der Besteuerung der Unternehmensgewinne, der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, sowie bezüglich der Amtshilfe). Aufgrund dieser Tatsache wurden die Verhandlungen nicht mehr weitergeführt.

' , : Nach seinem Beitritt zur OECD begehrte Neuseeland die Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der Schweiz. Diese Verhandlungen, welche im Juni 1979 in Bern stattfanden, zeigten, dass sich Neuseeland dem OECD-Musterabkommen beträchtlich angenähert und seine Forderungen in den obgenannten Punkten auf ein für die Schweiz annehmbares Mass reduziert hatte. Die Verhandlungsdelegationen der beiden Staaten einigten sich rasch über den Entwurf eines Abkommens und eines ergänzenden Protokolls in englischer Sprache. Im Vernehmlassungsverfahren bekundeten die Kantone und interessierten Wirtschaftskreise ihr Interesse an einer Regelung der steuerlichen Beziehungen zwischen Neuseeland und der Schweiz und begrüssten weitgehend die in diesem Entwurf vorgesehenen Lösungen. Das Abkommen wurde am 6. Juni 1980 in Bern unterzeichnet.

· 2

Erläuterungen zu den Bestimmungen des Abkommens

Der Bundesrat hat in der Botschaft vom 13. Juli 1965 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden vom 7. Mai 1965 die Bestimmungen des OECD-Musterabkommens von 1963 eingehend erläutert (BB1 1965 II 701). Dieses Musterabkommen, von dem sich auch die Schweiz bei ihren Abkommensverhandlungen leiten Hess, ist seither überarbeitet worden; die revidierte Fassung hat der OECD-Rat im April 1977 mit einer neuen Empfehlung herausgegeben. Die Neuerungen konnten bereits bei den Verhandlungen mit Grossbritannien berücksichtigt werden;, wir haben sie in unserer Botschaft vom 11. Januar 1978 zu dem mit Grossbritannien am 8. Dezember 1977 abgeschlossenen neuen Abkommen (BB1 1978 I 209) eingehend erörtert, pie folgenden Erläuterungen beschränken sich deshalb darauf, die Besonderheiten des Abkommens mit Neuseeland hervorzuheben.

Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) Da Neuseeland zurzeit keine Vermögensteuer erhebt, gilt das Abkommen nur für die Einkommensteuern.

Das Abkommen gilt auch für die neuseeländische Steuer auf dem zuviel ieinbehaltenen Gewinn («excess rétention tax»). Es, handelt sich hierbei um eine Zu60

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satzsteuer auf dem Einkommen von Kapitalanlagegesellschaften, die ihre Gewinne nur in ungenügendem Ausmass ausschütten. Dagegen fällt die «bonus issue tax» (eine Sondersteuer von 17,5%, die in gewissen Fällen auf Gratisaktien zu Lasten der ausschüttenden Gesellschaft erhoben wird) nicht unter das Abkommen (Protokoll Ziff. l Bst. a). Das gleiche gilt schweizerischerseits für die Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen (Protokoll Ziff. l Bst. b). Strafsteuern und Verzugszinsen gelten nicht als Steuern im Sinne des Abkommens (Protokoll Ziff. l Bst. c).

Artikel 5 (Betriebstätte) Der Begriff der Betriebstätte musste auf Begehren Neuseelands in zwei Punkten erweitert werden.

So gilt eine Betriebstätte auch als gegeben, wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Staat während mehr als zwölf Monaten eine Bauausführung oder Montage überwacht oder wenn es dort beträchtliche Ausrüstungen zur Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen während mehr als zwölf Monaten benutzt oder benutzen lässt.

Artikel 7 (Unternehmensgewinne) Nach Ziffer 2 Buchstabe a des Protokolls finden die Bestimmungen des internen neuseeländischen Rechtes über die Attraktivkraft der Betriebstätte keine Anwendung bei der Ermittlung der einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne.

Nach Ziffer 2 Buchstabe b des Protokolls gilt Artikel 7 nicht für die Gewinne einer Lebensversicherungsgesellschaft. Mit dieser Bestimmung will Neuseeland sicherstellen, dass ausländische Versicherungsgesellschaften für Prämieneinnahmen weiterhin nach internem neuseeländischem Recht besteuert werden können, sofern sich die versicherte Person in Neuseeland befindet oder das versicherte Risiko dort liegt. Dieser Besonderheit dürfte keine grosse praktische Bedeutung zukommen, da aufgrund der sehr einschränkenden gesetzlichen Vorschriften und einer strengen staatlichen Kontrolle bisher keine ausländische Gesellschaft in Neuseeland auf dem Gebiet der Lebensversicherung tätig werden konnte.

Artikel 10 (Dividenden) Die Steuer zugunsten des Qüellenstaates ist auf 15 Prozent begrenzt; dieser Satz gilt auch zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften. Neuseeland hat bisher mit keinem ändern Staat einen niedrigeren Satz vereinbart. Indessen wurde für den Fall, dass Neuseeland gegenüber einem ändern Mitgliedstaat der OECD von seiner Abkommenspraxis abweichen
sollte, im Protokoll eine Meistbegünstigungsklausel aufgenommen (Ziff. 3 Bst. a).

Artikel!! (Zinsen) Nach internem neuseeländischem Recht wird auf Zinsen eine Quellensteuer von 15 Prozent erhoben. Das Abkommen sieht eine Begrenzung der Quellensteuer auf 10 Prozent vor. Neuseeland war nicht bereit, einer weitergehenden Ermässigung zuzustimmen, da ein Satz von 10 Prozent sowohl seiner konstanten Ab-

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kommenspraxis wie auch den Empfehlungen der OECD entspricht. Indessen wurde für den Fall, dass Neuseeland gegenüber einem ändern Mitgliedstaat der OECD von seiner Abkommenspraxis abweichen sollte, im Protokoll eine'Meistbegünstigungsklausel aufgenommen (Ziff. 3 Bst. a).

Artikel 12 (Lizenzgebühren) ,

.

,.

Nach internem neuseeländischem Recht wird auf Lizenzgebühren eine Quellensteuer von 15 Prozent erhoben. Im Abkommen wird die Steuer zugunsten des Quellenstaates auf 10 Prozent des Bruttobetrages der Lizenzgebühren begrenzt.

Eine weitergehende Reduktion war nicht zu erreichen. Wie für Dividenden und Zinsen wurde im Protokoll eine Meistbegünstigungsklausel aufgenommen (Ziff. 3 Bst. a ) .

" ; . · ' . .

Artikel 13 (Veräusserung von Vermögen), . ...

.

Dieser Artikel entspricht der im OECD-Musterabkommen getroffenen Lösung.

Er gilt zurzeit nur für die Schweiz, da Neuseeland keine Steuern auf Kapitalgewinnen erhebt.

Artikel 18 (Ruhegehälter und Renten) Die Zuweisung des Besteuerungsrechtes an den Wohnsitzstaat gilt auch für Renten.

Artikel 21 (andere Einkünfte) In Übereinstimmung mit dem zu Artikel 21 des OECD-Musterabkommens angebrachten Vorbehalt wahrt sich Neuseeland das Recht, die im Abkommen nicht erwähnten und aus neuseeländischen Quellen stammenden Einkünfte zu besteuern. Diese Einschränkung wird aber kaum von Bedeutung sein, da praktisch nur Sozialversicherungsrenten darunter fallen. Alimente, die an einen geschiedenen oder getrennten Ehegatten oder an Kinder gezahlt werden, sind nach internem neuseeländischem Recht von der Steuer befreit. Einkünfte aus Drittstaaten können nur im Wuhnsitzstaat besteuert werden.

Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) Neuseeland vermeidet die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode.

Die Schweiz wird - entsprechend ihrer Vertragspraxis - die Einkünfte, die Neuseeland zur Besteuerung zugewiesen sind, von ihren Steuern befreien, jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigen. Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die in beiden Staaten besteuert werden, gewährt die Schweiz für die nicht rückforderbare neuseeländische Steuer auf diesen Einkünften die pauschale Steueranrechnung.

Absatz 5 dehnt das schweizerische Holdingprivileg auf Dividenden neuseeländischer Gesellschaften aus.

Gleichbehandlung Entsprechend seinem Vorbehalt zu der entsprechenden Bestimmung des OECD-Musterabkommens ist Neuseeland nicht bereit, eine Gleichbehandlungsklausel in ein Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen. Dadurch behält

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sich Neuseeland auch unter dem Abkommen die nach seinem internen Recht gegebene Möglichkeit vor, auf den Gewinnen nichtansässiger Gesellschaften eine zusätzliche Steuer von 5 Prozent zu erheben. Diese Klausel fehlt daher in allen von Neuseeland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Fall, dass Neuseeland diese Praxis ändern sollte, sieht das Protokoll Verhandlungen über die Aufnahme einer Gleichbehandlungsklausel in das Abkommen vor (Ziff. 4).

Artikel 24 (Austausch von Informationen) Schweizerischerseits ist die von Neuseeland verlangte Aufnahme einer grossen Auskunftsklausel (Art. 26 des OECD-Musterabkommens) abgelehnt worden.

Die Bestimmung von Artikel 24 sieht lediglich den Austausch von solchen Auskünften vor, die für die richtige Anwendung des Abkommens notwendig sind; sie entspricht den Auskunftsklauseln, die in anderen von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen enthalten sind (vgl. Botschaft des Bundesrates über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien; BB1 1976II 677).

Artikel27 (Inkrafttreten) Das Abkommen wird nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und in Neuseeland ab 1. April 1981, in der Schweiz ab 1. Januar 1981 gelten.

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Finanzielle Auswirkungen

In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen insbesondere dadurch, dass die Verrechnungssteuer auf Dividenden und Zinsen in Neuseeland ansässigen Personen teilweise zurückerstattet und die von Neuseeland gestützt auf Artikel 10 (Dividenden), Artikel 11 (Zinsen) und Artikel 12 (Lizenzgebühren) erhobene Steuer auf die schweizerischen Steuern angerechnet wird. Da die neuseeländischen Investitionen in der Schweiz bescheiden und die schweizerischen Investitionen in Neuseeland verhältnismässig gering sind, dürfte den Einbussen, die sich aus dem Abkommen ergeben, zurzeit keine grosse Bedeutung zukommen. Diesen Einbussen, deren Ausmass mangels geeigneter Unterlagen nicht geschätzt werden kann, stehen jedoch auch finanzielle Vorteile gegenüber, die das Abkommen den schweizerischen Fisken bringen wird. Während bisher die neuseeländische Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zum Abzug zugelassen werden musste, können künftig die aus Neuseeland stammenden Einkünfte in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden, woraus sich eine allgemeine Erhöhung des steuerbaren Einkommens ergeben wird. Zudem sind auch die beträchtlichen Vorteile zu erwähnen, welche das Abkommen der schweizerischen Wirtschaft bietet, in dem es Investitionen in Neuseeland erheblich erleichtert und dadurch zur Förderung des Handels beiträgt. Im übrigen sei daran erinnert, dass Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse der Steuerpflichtigen und der Liberalisierung des Aussenhandels, die ein Hauptanliegen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik darstellt, abgeschlossen werden.

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Richtlinien der Regierungspolitik

Die Vorlage steht im Einklang mit den Zielsetzungen der Richtlinien der Regierungspolitik in der Legislaturperiode 1979-1983 (BB1 19801 588).

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Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage für dieses Abkommen bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis verleiht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Absatz 5 der Bundesverfassung für die Genehmigung des Abkommens zuständig. Es ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Abkommen sieht weder den Beitritt zu eirier internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung. Die beschränkte materielle und territoriale Bedeutung des Abkommens rechtfertigt auch nicht eine Unterstellung unter das fakultative Referendum nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung.

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Schlussfolgerungen

Seit 1972 hat sich die neuseeländische Abkommenspolitik den Empfehlungen der OECD angenähert. Aus diesem Grund enthält das Abkommen nur wenige Sonderbestimmungen, die zudem in allen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten sind, die Neuseeland mit ändern europäischen Staaten abgeschlossen hat. Diese dürften für die Schweiz nur von geringer praktischer Bedeutung sein.

Zudem werden sie bei -weitem durch die Vorteile aufgewogen, die das Abkommen der schweizerischen Wirtschaft bringt, insbesondere durch eine bedeutende Ermässigung der steuerlichen Belastung von schweizerischen Investitionen in Neuseeland. Das Abkommen verbessert die Rechtsgrundlage für solche Investitionen und dürfte deshalb ganz allgemein' günstige Voraussetzungen zur Entwicklung des gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs schaffen.

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Bundesbeschliiss Entwurf über das Doppelbesteuerungsabkommen mit Neuseeland

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 1980 '), beschliesst: Art* l 1

Das am 6. Juni 1980 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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Abkommen

Originaltext

zwischen der Schweiz und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Neuseeland,

;

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart: '

Artikel l

:

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel! Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Zu den .bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören a) in Neuseeland: ! : die Einkommensteuer und die Steuer auf dem zuviel einbehaltenen Gewinn (excess rétention tax) (im folgenden als «neuseeländische Steuer» bezeichnet); b) in der Schweiz: ' / die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die in jedem Vertragsstaat nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wichtigen Änderungen hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern mit.

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

:

-

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Doppelbesteuerungsabkommen

a)

b) c) d) e)

f)

g)

h)

(i) bedeutet der Ausdruck «Neuseeland», im geographischen Sinne verwendet, das neuseeländische Mutterland (einschliesslich der umliegenden Inseln), doch schliesst er die Cook Inseln, Niue und Tokelau nicht ein. Er umfasst auch die an die Hoheitsgewässer des neuseeländischen Mutterlandes (einschliesslich der umliegenden Inseln) angrenzenden Gebiete, die nach dem Recht Neuseelands und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, über die Neuseeland Hoheitsrechte für deren Erforschung oder die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Bodenschätze des Meeres, des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes ausüben darf; (ii) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang Neuseeland oder die Schweiz; umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle änderen Personenvereinigungen; bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird ; bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» eine natürliche Person, die das Bürgerrecht eines Vertragsstaats besitzt oder eine juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist; bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» : (i) in Neuseeland den «Commissioner of Inland Revenue» oder seinen bevollmächtigten Vertreter; (ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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Doppelbesteuerungsabkommen Artikel 4 Wohnsitz 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund! ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in 'diesem Staat steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz l eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes : a) die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); ' : ..

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder, verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz l eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel? Betriebstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

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Doppelbesteuerungsabkommen 4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden ; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a-e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

5. Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird so behandelt als habe es im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte, wenn a) es in diesem Staat während mehr als zwölf Monaten die Oberleitung über eine in diesem Staat betriebene Bauausführung oder Montage ausübt, oder b) in diesem anderen Staat durch oder für das Unternehmen oder auf Grund eines Vertrages mit dem Unternehmen beträchtliche Ausrüstungen oder Maschinen während mehr als zwölf Monaten zur Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen, oder für Tätigkeiten benützt werden, die mit der Erforschung oder Ausbeutung zusammenhangen.

6. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken
sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

7. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertrags Staat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

8. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im an-

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Doppelbesteuerungsabkommen

deren Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

: 2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vert^agsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögend 3. Absatz l gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen ,Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze l und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7 Unternehmensgewinne 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tägkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden: vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne :zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs-

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Doppelbesteuerungsabkommen und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt.

Die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt 1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

3. Absatz l gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9 Verbundene Unternehmen Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen
Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Einkünfte, Abzüge, Einnahmen oder Ausgaben,

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Doppelbesteuerungsabkommen die einem der Unternehmen ohne diese Bedingungen zugerechnet worden wären, wegen diesen Bedingungen aber nicht zugerechnet worden sind, den Gewinnen oder Verlusten dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien und andere Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene1 Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört; noch Gewinne der
Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Doppelbesteuerungsabkommen

Artikel 1.1 Zinsen 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen eirischliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend; wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die
feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.

In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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Doppelbesteuerungsabkommen Artikel 12

Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, Filme oder Bandaufzeichnungen zur Verwendung bei Fernsehsendungen oder Bandaufnahmen zur Verwendung bei Rundfunksendungen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden., ' .

4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren
eingegangen worden ist, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem .Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden

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Doppelbesteuerungsabkommen Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13 Veräusserung von Vermögen 1. Einkünfte oder Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Einkünfte oder Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Einkünfte oder Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3. Einkünfte oder Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Einkünfte oder Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen l, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

Artikel 14 Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte,
Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die

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Doppelbesteuerungsabkommen Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafüri bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes l können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das im internationalen ! Verkehr betrieben wird,-in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige, Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17 Künstler und Sportler l 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-, und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel?, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Artikel 18 Ruhegehälter und Renten ' 1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden sowie dieser ansässigen Person gezahlte Renten nur in diesen* Staat besteuert werden.

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Doppelbesteuerungsabkommen 2. Der Ausdruck «Renten» bedeutet bestimmte, periodisch, an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitperiode als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zahlbare Summen.

Artikel 19 Öffentlicher Dienst 1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertrags Staat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen können jedoch nur in dem Staat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur in dem Staat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist, wenn diese Person ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Artikel 20 Studenten Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb
dieses Staates stammen.

Artikel 21 Andere Einkünfte Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert

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Doppelbesteuerungsabkommen

werden; werden diese Einkünfte aber aus im anderen Vertragsstaat gelegenen Quellen bezogen, so können sie auch im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung ' 1. Nach Massgabe der jeweils geltenden neuseeländischen Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem Land ausserhalb Neuseelands gezahlten Steuer auf die neuseeländische Steuer (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen soll) wird die schweizerische Steuer, die nach schweizerischem Recht und nach diesem Abkommen unmittelbar oder im Abzugsweg auf Einkünften bezahlt wurde, welche eine in Neuseeland ansässige Person aus schweizerischen Quellen bezogen hat (unter Ausschluss, im Falle einer Dividende, der Steuer auf dem Gewinn, aus dem,die Dividende gezahlt wird), auf die für diese Einkünfte zu zahlende neuseeländische Steuer angerechnet.

2. Bei Anwendung dieses Artikels gelten Einkünfte oder Gewinne einer in Neuseeland ansässigen Person, die nach dem Abkommen in der Schweiz besteuert Werden können, als aus der Schweiz stammend.

' 3. Bezieht eine in der Schweiz ansässig? Person Einkünfte, die im Abkommen behandelt werden, und können diese Einkünfte nach dem Abkommen in Neuseeland besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Absatzes 4, diese Einkünfte von der schweizerischen Steuer aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

4. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Neuseeland besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Neuseeland erhobenen Steuer auf die von den Einkünften dieser Person geschuldete schweizerische Steuer; der so anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Neuseeland besteuert werden können, entfällt, oder : b) in einer pauschalen, nach festgelegten Normen '· ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Buchstabe a er!

wähnten Entlastung
Rechnung trägt, oder c) in einer teilweisen Befreiung der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Neuseeland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.

Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Dop-

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Doppelbesteuerungsabkommen

pelbesteuerung die anwendbare Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

5. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden aus einer in Neuseeland ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Festsetzung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie sie der Gesellschaft zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

Artikel 23 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

Dieser Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können für die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 24 Austausch von Informationen 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die Durchführung dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheimgehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der
Veranlagung oder dem Bezug der Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt

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Doppelbesteuerungsabkommen

werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.

Artikel 25 Diplomaten und Konsularbeamte 1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in,einem dritten Staat gelegen ist, für die Zwecke des Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie , a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen unterworfen ist wie die in diesem Staat ansässigen Personen.

3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen als ansässig gelten.

Artikel 26 Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs 1. Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf jedes Hoheitsgebiet ausgedehnt werden, dessen internationale Beziehungen von Neuseeland wahrgenommen werden und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen (einschliesslich der Bedingungen für die Beendigung) wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.

2. Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung durch einen Vertragsstaat nach Artikel 28 die Anwendung des Abkommens in der in jenem Artikel vorgesehenen Weise auch für Hoheitsgebiete beendet, auf die das Abkommen nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

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Doppelbesteuerungsabkommen

Artikel 27 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wellington ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt am fünfzehnten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung a) in Neuseeland : auf steuerbares Einkommen der Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. April 1981 beginnen; b) in der Schweiz: auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 1981 beginnen.

Artikel 28 Kündigung Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres durch dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden, und in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung a) in Neuseeland: auf steuerbares Einkommen der Einkommensjahre, die am oder nach dem I.April unmittelbar nach dem Kalenderjahr beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist; b) in der Schweiz: auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar unmittelbar nach dem Kalenderjahr beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

Zw Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Gefertigt zu Bern am 6. Juni 1980 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Pierre Aubert

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Für die Regierung von Neuseeland: Robert Muldoon

Protokoll

·

Originaltext

zum Abkommen zwischen der Schweiz und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Neuseeland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen haben sich die beiden Staaten auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden zusätzlichen Bestimmungen geeinigt: 1. Zu Artikel 2: a) Der Ausdruck .«neuseeländische Steuer» umfasst nicht die Steuer auf der Ausgabe von Gratisaktien (bonus issue tax); b) der Ausdruck «schweizerische Steuer» umfasst nicht die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen; c) die Ausdrücke «neuseeländische Steuer» und «schweizerische Steuer» umfassen nicht Strafzuschläge oder Zinsen, die nach dem geltenden Recht jedes Vertragsstaats über die Steuern erhoben werden, für die das Abkommen .gilt.

: 2. Zu Artikel?: a) Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Staat; durch eine dort gelegene Betriebstätte Güter oder Waren oder übt es seine Tätigkeit durch diese Betriebstätte aus, so werden für die Anwendung der Absätze l und 2 die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf Grund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages sondern nur gestützt auf das Entgelt ermittelt, das der Betriebstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkauf en .oder Geschäften zugerechnet werden kann. Hat das^ Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt sondern nur in bezug auf den Vertragsteil, der tatsächlich durch die Betriebstätte in dem Staat, in dem sie liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf jenen Teil des Vertrages entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist; b) dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über die Ermittlung der steuerbaren Gewinne aus Lebensversicherungsgeschäften; werden jedoch die bei der Unterzeichnung des

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Doppelbesteuerungsabkommen Abkommens in einem der Staaten geltenden diesbezüglichen Rechtsvorschriften geändert (abgesehen von kleineren Änderungen, die deren allgemeine Grundsätze nicht beeinträchtigen), so werden die Vertragsstaaten Fühlung aufnehmen, um eine Einigung über eine angemessene Änderung dieses Absatzes zu erzielen.

3. Zu den Artikeln 10, 11 und 12: a) Sollte Neuseeland in einem künftigen Doppelbesteuerungsabkommen mit einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, die Quellensteuer von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren auf einen Satz begrenzen, der niedriger ist als der in einem dieser Artikel vorgesehene Satz, so wird die Regierung von Neuseeland den Schweizerischen Bundesrat rechtzeitig unterrichten und mit ihm Verhandlungen aufnehmen, um die gleiche Behandlung vorzusehen; b) bei der Beurteilung, ob das Nutzungsrecht an Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren einer in Neuseeland ansässigen Person zusteht, ist davon auszugehen, dass bei Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, für die ein Sachwalter (trustée) der neuseeländischen Steuer unterliegt, das Nutzungsrecht diesem Sachwalter zusteht.

4. Sollte Neuseeland nach der Unterzeichnung des Abkommens in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem dritten Staat einen Artikel über die Gleichbehandlung aufnehmen, so wird die Regierung von Neuseeland den Schweizerischen Bundesrat rechtzeitig unterrichten und mit ihm Verhandlungen aufnehmen, um den Einbezug eines solchen Artikels in das heute abgeschlossene Abkommen vorzusehen. Gefertigt zu Bern am 6. Juni 1980 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Pierre Aubert

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Für die Regierung von Neuseeland: Robert Muldbon

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Neuseeland vom 29. Oktober 1980

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Jahr

1980

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

80.076

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.12.1980

Date Data Seite

1219-1244

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10 048 185

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