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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften Anerkennung gemeinnütziger Kredit- und Hilfsinstitute Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat gestützt auf Artikel 27 der Verordnung vom 16. November 1945 über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften (SR 211.412.121) nachstehende Institution als Kredit- und Hilfsinstitut im Sinne des Artikels 86 Absatz l Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (SR 211.412.12) anerkannt: Aargauische Bürgschaftskasse, Genossenschaft mit Sitz in Aarau Die Anerkennung wird mit der Auflage verbunden, jede Änderung der Genossenschaftsstatuten, die den gemeinnützigen Charakter der Genossenschaft oder die Massnahmen gegen die Überschuldung der Bürgschaftsnehmer betreffen könnten, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zur Genehmigung vorzulegen.

Die vorstehende Institution ist in das Register der anerkannten Kredit- und Hilfsinstitute aufzunehmen.

14. Mai 1980

776

Eidgenössisches Justiz- und Polizei département

Notifikation Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach hat r, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, eine Frist von zehn Tagen ab Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation angesetzt, um schriftlich Stellung zu nehmen zum Begehren der Schweizerischen Zollverwaltung vom 25. Juni 1980 auf Umwandlung der gegen ihn mit Strafbescheid vom 3.1. Oktober 1979 ausgefällten Busse in 68 Tage Haft.

Die Akten können vom Gebüssten während den Bürostunden auf der Bezirksgerichtskanzlei Bülach, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach, eingesehen werden. Bei unbenutztem Ablauf der angesetzten Frist wird über das. Umwandlungsbegehren auf Grund der Akten entschieden.

15. Juli 1980

Bezirksgericht Bülach Der Gerichtschreiber: Furger

Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

lony, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 20. März 1979 aufgrund des am 22. Januar 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 330 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 380 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen. Erfolgt innert Frist keine Zahlung, werden gestützt auf Artikel 122 Absatz l ZG die als 777

Zollpfand beschlagnahmten Teppiche verwertet und der Erlös gemäss Artikel 120 ZG mit der Busse und Spruchgebühr verrechnet. Ein allfälliger Restbetrag wird beim Zolluntersuchungsdienst Zürich hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden. Eine nicht gedeckte Restbusse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

15. Juli 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

, zurzeit unbekannten Aufenthaltes : Pie Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 29. Mai 1980 aufgrund des am 6. März 1980 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1635 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 120 Franken sowie der Barauslagen von 117.35 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides \vird der geschuldete Gesamtbetrag von 1872.35 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion Chur, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

15. Juli 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

zuletzt wohnhaft gewesen in , zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 24. März 1977 aufgrund des am 4. Juni 1976 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des 778

Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 2115 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 100 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 2215 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

15. Juli 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

, zuletzt wohnhaft gewesen in , zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet : Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 16. April 1980 aufgrund des am 22. Februar 1980 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 160 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 20 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 180 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

15. Juli 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion 779

letzt wohnhaft gewesen in , zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 30. Mai 1980 aufgrund des am 2. November 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des* Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 390 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 30 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 420 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

15. Juli 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

zuletzt wohnhaft gewesen in , zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 1. Mai 1980 aufgrund des am 7. Dezember 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von l 845 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1895 780

Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

15. Juli 1980 Eidgenössische Oberzolldirektion wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am S.Januar 1978 aufgrund des am 5. Oktober 1977 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollhehlerei in Anwendung der Artikel 78, 75 und 87 des Zollgesetzes zu einer Busse von 480 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 530 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

15. Juli 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 17. September 1979 aufgrund des am 24. Oktober 1977 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hint satzsteuer zu einer Busse von 400 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 40 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

781

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Ah. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 440 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

15. Juli 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

ten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 1. Mai 1980 aufgrund des am 16. Januar 1980 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 755 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 805 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

15. Juli 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 12. März 1980 aufgrund des am 24. Januar 1980 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls 782

wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 2580 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den nach Abzug der geleisteten Hinterlage von 747 Franken geschuldeten Restbetrag von 1883 Franken innert J4 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80 - 21074, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

15. Juli 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 27. Mai 1980 aufgrund des am 5. November 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 3550 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen .und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 3600 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40 - 531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

15. Juli 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion 783

D:\data\adsbar_data\ads_v1_0_rdb\BBL\1980\10048075\10048075.pdf eröffnet: Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 30. Mai 1980 aufgrund des am 2. November 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses.über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 400 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 40 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 440 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

15. Juli 1980

784

Eidgenössische Oberzolldirektion

Zulassung zur Eichung von Elektrizitätsverbrauchsmesser-Systemen

vom 9. Juni 1980

Aufgrund der Artikel 9 und 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und nach Artikel 16 der Verordnung vorn 23. Juni 1933 über die Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern haben wir das nachfolgende Verbrauchsmesser-System zur Eichung zugelassen und ihm das folgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant:

AG Brown, Baveri & de., Baden Stabstromwandler für Innenraum- und Freiluftaufstellung.

Typen: ABB, ACB, ADB, AFB Primärströme: Sekundärströme: Höchste Betriebsspannungen:

30 bis 2500 A 1A; 5A

3,6; 7,2; 12; 17,5; 24; 36; 52; 72,5 kV Prüfspannungen: 16/4; 22/4; 28/4; 38/4; 50/4; 70/4;95/4; 140/4 kV Frequenzen: 16% bis 60 Hz Zusatzbezeichnungen zum Grundtyp ABB, ACB, ADB, AFB: a. Angabe der höchsten Netzspannung in kV (verkettet) b. Weitere Buchstaben können zur internen Identifikation beigefügt werden.

Beispiel einer vollständigen Typenbezeichnung: ABB 12 WBO Anmerkung: Wandler des selben Typs, aber mit der alten Bezeichnung NC, NCP, NCH, NCF, sind nach wie vor unter System Nr. 47 zugelassen.

9. Juni 1980

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Perlstain

7210

1980-485

785

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf dem SBB-Areal der Station Stein am Rhein

vom I.Juli 1980

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 '> über den Strassenverkehr, die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich, beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683) über das Verwaltungsverfahren.

I.Juli 1980

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Desponds

« SK 741.01 z) SR 741.21 « SR 172.021 786

1980-560

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1980

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.07.1980

Date Data Seite

776-786

Page Pagina Ref. No

10 048 075

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