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Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Exportrisikogarantie vom 3. März 1980

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend Änderungen am Bundesgesetz vom 26. September 1958 über die Exportrisikogarantie mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

3. März 1980

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Chevallaz Der Bundeskanzler: Huber

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Übersicht Es ist vorgesehen, durch die Schaffung eines Fonds des Bundes die Exportrisikogarantie (ERG) finanziell zu verselbständigen. Dazu ist eine Änderung des Bundesgesetzes vom 26. September 1958 über die Exportrisikogarantie erforderlich.

Vor allem ordnungspolitische Überlegungen lassen die finanzielle Verselbständigung der ERG als angezeigt erscheinen. Die neue Konzeption lässt deutlicher erkennen, dass der im Ausland wie im Inland erhobene Vorwurf einer Subventionierung der schweizerischen Exportwirtschaft nicht gerechtfertigt ist.

Die Finanzrechnung des Bundes, in der bisher die ERG-Schadenzahlungen als Bundesbeiträge ausgewiesen wurden, soll inskünftig nur noch mit Zinsen und allfälligen, rückzahlbaren Vorschüssen an die ERG belastet werden. Damit kann einer unsachlichen Kritik besser begegnet werden. Ausserdem wird die schweizerische Wirtschaft zur rascheren Anpassung ihrer Leistungen angehalten werden können, was dem längerfristigen Ziel der Herstellung des finanziellen Gleichgewichts der ERG dienlich ist. Auch der Versicherungsgedanke dürfte damit eher zum Tragen kommen.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

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Geltende Ordnung

Die Exportrisikogarantie (ERG) wird durch Bundesgesetz vom 26. September 1958 über die ERG geregelt (SR 946.11). Danach kann der Bund im Interesse der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten und der Förderung des Aussenhandels die Übernahme von Exportaufträgen, bei denen der Zahlungseingang mit besonderen Risiken verbunden ist, durch Gewährung einer Garantie erleichtern. Dieses Institut wurde in den letzten Jahren zum massgebenden Exportförderungsinstrument des Bundes und wird auch in Zukunft für die Arbeitsbeschaffung von gro'sser Bedeutung sein. Die ERG stellt somit eine Bundesaufgabe dar. Als solche unterliegt sie den Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes.

Die ERG ist vollständig in der Finanzrechnung des Bundes integriert, finanziell also unselbständig. In der Finanzrechnung erscheinen die Ausgaben für die ERG unter Bundesbeiträgen, während die Einnahmen unter Gebühren und Rückerstattungen ausgewiesen werden. Die Gebührenüberschüsse werden einer Rückstellung gutgeschrieben (Art. 7 des Bundesgesetzes über die ERG). Diese wird nicht verzinst.

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Lage der Exportrisikogarantie

Die Verpflichtungen des Bundes aus der ERG erreichten Ende 1979 rund 25 Milliarden Franken, wovon 9 Milliarden Franken das Währungsrisiko einschliessen. Im Jahre 1979 wurden nahezu 6000 Garantien entsprechend einem Fakturawert von 12,9 Milliarden Franken neu erteilt. Die Schadenvergütungen (350 Mio. Fr.) überstiegen die Gebühreneinnahmen, Rückzahlungen aus Schadenfällen und Konsolidierungszinsen (204 Mio. Fr); die mit den Gebührenüberschüssen gebildeten Rückstellungen betrugen Ende 1979 noch 225 Millionen Franken. Sie enthalten auch 110 Millionen Franken aus Negativzinsen, welche die Nationalbank auf Bankguthaben von Ausländern erhob.

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Mögliche künftige Entwicklung

Die grössten Risiken ergeben sich aus der Kursabsicherung. Auf dem Dollarkurs von anfangs 1980 basierend sind ERG-Entschädigungen von schätzungsweise 900 Millionen Franken, verteilt auf die nächsten Jahre, auszurichten. Bei den politischen Risiken stehen Schuldenkonsolidierungen im Vordergrund. 1979 wurden, aufgrund entsprechender Abkommen, dafür 73 Millionen Franken aufgewendet, und 1980 werden es etwa 70 Millionen Franken sein (Türkei, Togo, Sudan). Sich abzeichnende neue Umschuldungsoperationen mit Entwicklungsländern werden auch später wiederum Mittel beanspruchen, die jedoch in den folgenden Jahren wieder zurückfliessen sollten. Das Ausmass dieser und ande75

rer Schadenzahlungen aus politischen Risiken lässt sich nicht zum voraus beziffern. Die steigende Zahl von Konsolidierungen und ihre teilweise finanzielle Abstützung auf die ERG hat den Bundesrat schon im Jahre 1973 veranlasst, eine Bestimmung in die Verordnung über die ERG aufzunehmen, die den Garantienehmer verpflichtet, dem Einbezug seiner Forderung in ein allfälliges Konsolidierungsabkommen zuzustimmen.

Am Schadenverlauf ist die Kursabsicherung besonders stark beteiligt. Im Jahre 1978 wurden dafür 262 Millionen Franken aufgewendet, und 1979 waren 232 Millionen zu vergüten. Die kommende Entwicklung hängt eng mit den kaum vorauszusehenden Kursschwankungen des Frankens gegenüber den wichtigsten Währungen zusammen. Bei der Verabschiedung dieser Botschaft prüft eine interdépartementale Arbeitsgruppe, der auch Vertreter der Nationalbank angehören, die Problematik der Währungsabsicherung. Abklärungen bezüglich der möglichen Abschöpfung von echten, aus einer Verbesserung der Währungslage resultierenden Gewinnen bei kursgarantierten Geschäften haben bereits gezeigt, dass sowohl beim bisherigen wie auch beim zu erwartenden Währungsverlauf und angesichts der harten Konkurrenz auf den ausländischen Absatzmärkten die schweizerische Exportindustrie gar nicht in die Lage kommt, substanzielle Gewinne über eine Kursgarantie zu machen. Erkundigungen haben ergeben, dass andere Länder, bei denen die Währungsabsicherung überhaupt von einiger Bedeutung war, praktisch keine Kursgewinne abschöpfen konnten und wegen des kostspieligen administrativen Aufwands z. T. auf eine weitere Abschöpfung verzichten.

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Kritik am heutigen System

Die Privatwirtschaft beanstandet seit längerer Zeit, dass die Exportrisikogarantie im Bundeshaushalt integriert ist. Sie nimmt vorab Anstoss daran, dass - die Ausgaben für die ERG in der Rechnung des Bundes unter Bundesbeiträgen aufgeführt werden, obwohl die Mittel zur Schadendeckung von der Industrie in Form von Gebühren aufgebracht werden; - die Rückstellung des Bundes für die ERG nicht verzinst wird.

Andererseits ist von internationalen Gremien wie dem GATT und der OECD der Verdacht geäussert worden, die Schweiz subventioniere durch die ERG die Exportwirtschaft. Dieser Vorwurf wird sowohl wegen der Währungsabsicherung wie des Einschlusses in die Staatsrechnung erhoben.

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Finanzielle Verselbständigung der ERG

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Zielvorstellung

Die Exportrisikogarantie ist finanziell zu verselbständigen; der Bund soll dabei den.bisherigen Einfluss ;auf dieses handelspolitische Instrument behalten. Längerfristig ist ein finanzielles Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben der ERG, also eine Annäherung an den Versicherungsgedanken der Garantie anzustreben.

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Schaffung eines Fonds

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Ausgestaltung

Um die ERG finanziell zu verselbständigen soll durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die ERG ein neuer Träger geschaffen werden, der die finanziellen Funktionen der ERG übernimmt; in Betracht kommt ein Fonds. Da ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit eine massive Gebührenerhöhung zur Folge hätte (er müsste, um seine Verpflichtungen erfüllen zu können, über bedeutend mehr Mittel verfügen, als wenn der Bund selbst die Garantie übernimmt) und administrativ aufwendig wäre, ist ein Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit in Aussicht genommen, der durch den Bund verwaltet wird. Ein unselbständiger Fonds ist vorgesehen, weil der Bund weiterhin für die Garantieeinlösung haften und für die Ausgestaltung und Führung der ERG allein zuständig bleiben soll.

Die Funktionen des Fonds werden auf das finanziell Notwendige beschränkt.

Im wesentlichen soll über den Fonds die Zahlungsabwicklung der ERG erfolgen, d.h. Gebühren, Rückerstattungen sowie ERG-Rückstellung fliessen dem Fonds zu, während dieser die Schadenzahlungen und Verwaltungskosten zu tragen hat. Der Fonds wird verzinst und durch Bundesorgane verwaltet. Für den Bund fällt damit der bisherige Vorteil, zinsfrei über die von der Privatwirtschaft in Form von Gebühren aufgebrachten Mittel verfügen zu können, dahin. Die Wirtschaft wird dafür um so eher dazu angehalten werden können, die Selbstfinanzierung des Fonds durch entsprechende Anpassung ihrer Leistungen langfristig zu gewährleisten. Die laufende Rechnungsführung erfolgt durch das Bundesamt für Aussenwirtschaft, die Fondsaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle. Die Garantie wird wie bisher auf Antrag der ERG-Kommission durch das Bundesamt für Aussenwirtschaft und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, allenfalls unter Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes, gewährt. In besonderen Fällen entscheidet der Bundesrat.

Vorzusehen ist, dass der Bund dem Fonds verzinsliche und rückzahlbare Vorschüsse leisten kann. Da bei diesem Vorschlag der Bund die Garantien nach wie vor direkt übernimmt, hat er wie bisher mit seinem ganzen Vermögen für die Deckung aller garantierten Risiken einzustehen. Der Bund gewährleistet damit die Schadenzahlungen des Fonds.

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Beurteilung durch den Bundesrat

Die Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile zeigt deutlich, dass die Vorteile einer Fondslösung gegenüber der geltenden Ordnung überwiegen. Die formulierten Zielvorstellungen (Ziff. 21 vorne) können damit realisiert werden. Die ERG wird einerseits finanziell verselbständigt, andererseits weiterhin durch die bereits bestehenden, bewährten Organe verwaltet; sie bleibt damit zweckmässig und einfach. Wichtig scheint uns, dass bei der vorgeschlagenen Fondslösung die handelspolitisch anfechtbaren Bundesbeiträge an die ERG verschwinden, da der Bund der verselbständigten ERG keine Bundesbeiträge, sondern bloss verzinsliche und rückzahlbare Vorschüsse gewähren wird. Die Finanzrechnung des Bundes wird kurzfristig zwar nicht entlastet, doch ist längerfristig bei einer fi5

Bundesblan.132.Jahrg.Bd.il

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nanziell verselbständigten ERG der Grundsatz einzuhalten, dass diese, als Einrichtung der Wirtschaft, durch die Benutzer selbst finanziert werde.

Was das Finanzhaushaltsrecht des Bundes betrifft, so wird durch die Schaffung eines Fonds eine Ausnahme von den geltenden Grundsätzen (Bruttoprinzip) gemacht.

Diese ist indessen nötig, weil anders die für den Nachweis der Eigenwirtschaftlichkeit der ERG erforderliche Transparenz von Einnahmen und Ausgaben kaum erreicht werden kann. Sodann lässt sich die finanzielle Verselbständigung bei Schaffung eines Fonds besser verwirklichen als ohne Fonds. Schliesslich kann die ERG auf diese Weise versicherungsnäher ausgestaltet werden, vergleichbar der Arbeitslosenversicherung, für die ebenfalls ein Fonds geschaffen worden ist. Der vorliegenden Regelung kommt daher kein präjudizieller Charakter zu.

In zeitlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die vorgeschlagene Lösung eine Gesetzesrevision bedingt und nur auf Beginn eines Rechnungsjahres eingeführt werden kann; somit kommt für die Verwirklichung frühestens der 1. Januar 1981 in Betracht.

Um die Eigenfinanzierung der ERG auf längere Sicht sicherzustellen, wird eine gelegentliche Revision der Gebührenordnung kaum zu umgehen sein. Die Voraussetzung für ein möglichst flexibles Vorgehen ist eine Änderung von Artikel 7 des ERG-Gesetzes, indem die Kriterien für die Art der Gebührenberechnung zweckmässiger formuliert werden.

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Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Am 5. September 1979 haben wir das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, die Kantonsregierungen, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien sowie direkt interessierte Wirtschaftsorganisationen zur Vernehmlassung einzuladen. Von 23 Kantonsregierungen, 5 politischen Parteien und allen eingeladenen Wirtschaftsorganisationen sind Antworten eingegangen. Im weiteren meldeten sich noch zwei andere Organisationen zum Wort.

223.1

Grundsätzliches

In allen Stellungnahmen wird der finanziellen Verselbständigung der ERG im vorgeschlagenen Sinn grundsätzlich zugestimmt. Zahlreiche Antworten enthalten Hinweise auf die Bedeutung der ERG als wirksames Exportförderungsinstrument und dadurch auch als Instrument zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen. Der zweckmässige Einsatz der Garantie und die Leistungsfähigkeit ihrer Organe wird besonders hervorgehoben. Beides müsse im Interesse der schweizerischen Exportwirtschaft in der bewährten Form erhalten bleiben.

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223.2

Wichtige Einzelfragen

Vereinzelt wird die Frage gestellt, ob der Zeitpunkt für die finanzielle Verselbständigung der ERG angesichts der teilweise noch ungünstigen Exportaussichten und der ungenügenden Ertragslage vieler Firmen richtig gewählt sei. Wir sind jedoch der Auffassung, dass die Beruhigung an der Währungsfront und die Besserung der Aussenhandelssituation den vorgeschlagenen Schritt rechtfertigen.

In mehreren Stellungnahmen wird vorgeschlagen, die Vorschüsse des Bundes an den Fonds seien in gleicher Weise zu Marktbedingungen zu verzinsen, wie der Bund die ihm zur Verfügung stehenden ERG-Rückstellungen zu verzinsen habe.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde ferner die Frage aufgeworfen, ob die Zweckbestimmung der ERG nicht erweitert werden sollte durch die ausdrückliche Erwähnung einer entwicklungspolitischen Zielsetzung. Begründet wird sie mit Hinweisen auf die hohe Beanspruchung der ERG für Exporte nach Entwicklungsländern. Die ERG trage zur zunehmenden Verschuldung dieser Länder bei, indem sie einen grossen Teil der schweizerischen Exporte nach Entwicklungsländern erst ermögliche.

Demgegenüber ist festzustellen, dass im allgemeinen nur Lieferungen für Projekte garantiert werden, die auch im Interesse des Abnehmerlandes liegen und dessen wirtschaftlichem Fortschritt dienen. Bei stark verschuldeten Ländern wird die Garantie, wenn überhaupt, nur mit Zurückhaltung gewährt. Zudem wird der Exporteur am Risiko vermehrt beteiligt. Festzuhalten ist ferner, dass die ERG keine aggressive Exportförderungspolitik führt.

Wir sind der Auffassung, dass eine Erweiterung der gesetzlichen Zweckbestimmung der ERG durch entwicklungspolitische Ziele den raschen und wirkungsvollen Einsatz der ERG als konjunktur- und wirtschaftspolitisches Instrument erschweren könnte. Auch wäre dann die Frage zu entscheiden, ob die beschäftigungspolitischen oder die entwicklungspolitischen Ziele in den seltenen Fällen, in denen Konflikte entstehen könnten, den Vorrang haben müssten.

223.3

Nebenpunkte

In einigen Stellungnahmen wird die Publikation des Bundesengagements nach Ländern angeregt.

Auf die Veröffentlichung dieser Zahlen wurde bisher verzichtet, weil diese Detailangaben einerseits kein Element zur Beurteilung der internen ERG-Situation darstellen, andererseits aber Anlass geben könnten zu Vorwürfen der Abnehmerländer, sie würden bei der Beurteilung durch die ERG diskriminiert. Eine Änderung der bisherigen Praxis wird deshalb nicht in Aussicht genommen.

Über die Stellungnahmen zur Frage der finanziellen Verselbständigung der ERG hinaus ergaben sich aus dem Vernehmlassungsverfahren eine Vielzahl von Anregungen, Wünschen und Anträgen. Sie betreffen insbesondere Fragen, die in der Verordnung zum ERG-Gesetz neu zu regeln sind, wie solche der Währungsabsicherung der Gebührenfestsetzung, der Garantiesätze und der Verstär79

kung des Versicherungsprinzips. Im Sinne der Richtlinien vom 6. Mai 1970 (BEI 19701 993, J976II 949) über das Vorverfahren der Gesetzgebung werden die interessierten Kreise anlässlich der Revision der Verordnung dazu angehört werden.

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Besonderer Teil: Kommentar zu den Gesetzesartikeln

Artikel 6a Der neu geschaffene Fonds besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit; rechtlich ist er unselbständig, finanziell indessen selbständig. Über den Fonds wird der gesamte Zahlungsverkehr der Exportrisikogarantie abgewickelt. Dies bedeutet, dass die Einnahmen und Ausgaben der Exportrisikogarantie in Zukunft direkt der Fondsrechnung belastet werden. In der Finanzrechnung des Bundes erscheint die Exportrisikogarantie grundsätzlich nicht mehr, ausgenommen Vorschüsse an die ERG und Zinsen. Der Fonds wird den Saldo, der sich aus der bisherigen Rückstellung der ERG ergibt, übernehmen. Diese Rückstellung wurde nicht verzinst.

Artikel 6b Die bewährten, bestehenden Organe der Exportrisikogarantie werden auch den Fonds verwalten; die finanzielle Aufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle wird gesetzlich verankert.

Ob die nicht für laufende Bedürfnisse verwendeten Fondsmittel in der Bundeskasse bleiben oder besonders angelegt werden, wird entsprechend den finanziellen Verhältnissen bestimmt werden.

Sofern die Fondsmittel nicht ausreichen, wird der Bund dem Fonds vorübergehend die notwendigen finanziellen Mittel in Form von verzinslichen Vorschüssen zur Verfügung stellen müssen.

Artikel 6c Die Veröffentlichung der Jahresrechnung trägt zur Transparenz der Exportrisikogarantie bei.

Entsprechend ihrer bisherigen Funktion werden die ERG-Kommission und die Geschäftsstelle anstelle der bisherigen ERG-Rechnung den Fonds verwalten.

Artikel 7 Die Gebühren sind inskünftig direkt in den Fonds einzuzahlen. Der Hinweis auf die Bemessungskriterien der Gebühr wird neu so gefasst, dass bei deren Erhebung der versicherungstechnische Aspekt höherer Risiken vermehrt berücksichtigt werden kann.

Die dadurch geschaffene Flexibilität stellt einen Beitrag dar zur Annäherung an das Versicherungsprinzip, zur Erreichung einer ausgeglichenen ERG-Rechnung und nicht zuletzt zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Garantie, auch in konjunkturell ungünstiger Lage.

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Artikel lOa Angesichts der zu erwartenden Konsolidierungen sah sich der Bundesrat 1973 veranlasst, diese Bestimmung in die Verordnung über die Exportrisikogarantie (Art. 2 Abs. 3) aufzunehmen. Da der Garantienehmer bindend verpflichtet wird, der Aufnahme seiner Forderung in ein allfälliges Konsolidierungsabkommen zuzustimmen, gehört diese Bestimmung ins Gesetz.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für Kantone und Gemeinden ergeben sich nicht.

Grundsätzlich soll der Bund in Zukunft nur noch mit Zinsen und anfälligen Vorschüssen belastet werden.

Die weitere finanzielle Entwicklung der Exportrisikogarantie beruht auf Schätzungen, Weder die Beanspruchung der Garantie durch die Wirtschaft lässt sich verlässlich voraussagen, noch der Schadenverlauf, der weitgehend von der Entwicklung des Frankenkurses gegenüber wichtigen Währungen (wie Dollar, Pfund Sterling, Lira) und der wirtschaftlichen und politischen Lage namentlich in besonders risikoreichen Ländern abhängt. Setzt man indessen einen einigermassen normalen Verlauf voraus, darf angenommen werden, dass die derzeitigen Rückstellungen noch bis ins Jahr 1981 hinein reichen, um den Überschuss an Schadenzahlungen zu decken.

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Personelle Auswirkungen

Personelle Auswirkungen ergeben sich nicht.

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Belastung der Kantone und Gemeinden durch den Vollzug

Belastungen der Kantone und Gemeinden durch den Vollzug ergeben sich nicht.

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Richtlinien der Regierungspolitik 1979-1983

Die Vorlage ist in den Richtlinien der Regierungspolitik 1979-1983 und im Finanzplan 1981-1983 berücksichtigt worden (BB11980 l 588).

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Verfassungsmässigkeit

Die revidierten Artikel des Bundesgesetzes über die Exportrisikogarantie stützen sich wie dieses auf die Artikel 31bis Absatz 2 und 3iq«»"i"ies der Bundesverfassung.

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Bundesgesetz

Entwurf

über die Exportrisikogarantie Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. März 1980J), beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 26. September 1958 2> über die Exportrisikogarantie wird wie folgt geändert:

Art. 6a (neu) 1 Der Bund errichtet einen rechtlich unselbständigen, eigenwirtschaftlichen Fonds für die Exportrisikogarantie (Fonds); diesem sind die Gebühren, Rückerstattungen, Rückerstattungsansprüche und aus Garantieeinlösungen erworbene Rechte gutzuschreiben sowie die Garantieeinlösungen und Verwaltungskosten zu belasten.

2 Ausgaben und Einnahmen des Fonds erfolgen ausserhalb der Finanzrechnung des Bundes.

Art. 6b (neu) 1 Der Fonds wird vom Bund verwaltet. Soweit das Vermögen nicht für die Dekkung laufender Bedürfnisse des Fonds verwendet wird, ist es vom Bund zu verzinsen.

2 Der Bund kann dem Fonds verzinsliche und rückzahlbare Vorschüsse gewähren.

3 Die finanzielle Aufsicht über den Fonds wird durch die Eidgenössische Finanzkontrolle ausgeübt.

" BB1 1980 II 73 *> SR 946.11

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Exportrisikogarantie

Art. 6c (neu) 1

Jahresrechnung, Bilanz und Vermögensausweis sind zu veröffentlichen.

Organisation und Verwaltung des Fonds werden im übrigen durch den Bundesrat bestimmt.

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Art. 7

Der Bund erhebt vom Garantienehmer eine durch Verordnung festzusetzende Gebühr. Sie bemisst sich nach den Risiken, der Höhe und der Dauer der Garantie.

Art. Wa (neu)

Die Gewährung der Garantie schlîesst die Auflage ein, dass die Forderung in ein Konsolidierungsabkommen des Bundes mit dem Bestellerland einbezogen werden kann. Der Anspruch auf eine Entschädigung aus der erhaltenen Garantie geht dadurch nicht verloren.

II

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der gesamte Zahlungsverkehr der Exportrisikogarantie über den Fonds abgewickelt; Bundeskasse und Fonds rechnen marchzählig ab. Dem Fonds wird die Rückstellung der Exportrisikogarantie gutgeschrieben.

III 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Exportrisikogarantie vom 3. März 1980

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1980

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

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80.018

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22.04.1980

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