# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikation (Art. 70 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

, wohnhaft gewesen in , zurzeit unbekannten Aufenthaltes : Auf Ihre Einsprache vom 12. Juli 1976 gegen einen Strafbescheid vom 3. Juni 1976 verurteilte Sie die Eidgenössische Oberzolldirektion mit Strafverfügung vom 7. März 1980 in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes, der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer sowie der Artikel 64 und 70 VStrR zu einer Busse von 14385 Franken unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 500 Franken., Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Innert zehn Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation kann bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern die Beurteilung durch das Strafgericht verlangt werden (Art. 72 VStrR).

Sollen lediglich die Verfahrenskosten angefochten werden, so kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der Notifikation bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes, 1000 Lausanne 14, Beschwerde geführt werden (Art. 96 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der genannten Fristen erwachsen Bussen- und Kostenerkenntnis in Rechtskraft.

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 14 885 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

1. April 1978

Eidgenössische Oberzolldirektion

1219

Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

scher und Lehrer, zuletzt wohnhaft gewesen in , zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 25. Oktober 1979 aufgrund des am 5. Juli 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 2010 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 2060 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

1. April 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 13. September 1979 aufgrund des am 15. Juni 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1665 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

1220

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1715 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Postscheckkonto 82-176, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

1. April 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 18. Januar 1979 aufgrund des am 25. Mai 1978 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 920 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 970 Frangen innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen.i Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

1. April 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

1221

zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 15. Juli 1976 aufgrund des am 11. März 1976 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 735 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 795 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

1. April 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 21. Juli 1978 aufgrund des am 17. März 1978 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 2885 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 140 Franken, und der Barauslagen von 35.10 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

1222

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 3060.10 Franken, abzüglich der geleisteten Barhinterlage von 2300 Franken, innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Chur, Postscheckkonto 70-162, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

1. April 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

zuletzt wohnhaft gewesen in zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 21. Mai 1979 aufgrund des am 1. Februar 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 340 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 390 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

1. April 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

1223

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1980

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.04.1980

Date Data Seite

1219-1223

Page Pagina Ref. No

10 047 964

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.