# S T #
Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
Notifikation (Art. 70 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])
, wohnhaft gewesen in , zurzeit unbekannten Aufenthaltes : Auf Ihre Einsprache vom 12. Juli 1976 gegen einen Strafbescheid vom 3. Juni 1976 verurteilte Sie die Eidgenössische Oberzolldirektion mit Strafverfügung vom 7. März 1980 in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes, der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer sowie der Artikel 64 und 70 VStrR zu einer Busse von 14385 Franken unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 500 Franken., Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Innert zehn Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation kann bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern die Beurteilung durch das Strafgericht verlangt werden (Art. 72 VStrR).
Sollen lediglich die Verfahrenskosten angefochten werden, so kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der Notifikation bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes, 1000 Lausanne 14, Beschwerde geführt werden (Art. 96 VStrR).
Nach unbenutztem Ablauf der genannten Fristen erwachsen Bussen- und Kostenerkenntnis in Rechtskraft.
Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 14 885 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen.
Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
1. April 1978
Eidgenössische Oberzolldirektion
1219
Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])
scher und Lehrer, zuletzt wohnhaft gewesen in , zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 25. Oktober 1979 aufgrund des am 5. Juli 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 2010 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).
Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 2060 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen.
Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
1. April 1980
Eidgenössische Oberzolldirektion
, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 13. September 1979 aufgrund des am 15. Juni 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1665 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.
1220
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).
Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1715 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Postscheckkonto 82-176, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
1. April 1980
Eidgenössische Oberzolldirektion
zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 18. Januar 1979 aufgrund des am 25. Mai 1978 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 920 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).
Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 970 Frangen innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen.i Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
1. April 1980
Eidgenössische Oberzolldirektion
1221
zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 15. Juli 1976 aufgrund des am 11. März 1976 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 735 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).
Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 795 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
1. April 1980
Eidgenössische Oberzolldirektion
zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 21. Juli 1978 aufgrund des am 17. März 1978 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 2885 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 140 Franken, und der Barauslagen von 35.10 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
1222
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).
Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 3060.10 Franken, abzüglich der geleisteten Barhinterlage von 2300 Franken, innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Chur, Postscheckkonto 70-162, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
1. April 1980
Eidgenössische Oberzolldirektion
zuletzt wohnhaft gewesen in zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 21. Mai 1979 aufgrund des am 1. Februar 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 340 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).
Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 390 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
1. April 1980
Eidgenössische Oberzolldirektion
1223
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1980
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
13
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
01.04.1980
Date Data Seite
1219-1223
Page Pagina Ref. No
10 047 964
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.