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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
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Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf dem SBB-Areal der Bahnhofinspektion Buchs SG
vom 15. August 1980
Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel! Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958') über den Strassenverkehr, die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5.-September 19792' über die Strassensignalisation, verfügt:
1. Das Befahren der SBB-Freiverladeanlagen und Vorplätze der Güterhallen ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.
2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal für den Parkfeldersektor mit der «Blauen Zone» gemäss der am Fahrzeug anzubringenden Parkscheibe zeitlich beschränkt. Es dürfen nur Parkscheiben verwendet werden, die den EJPD-Vorschriften entsprechen.
Auf den übrigen Parkfeldern wird das Parkieren von Fahrzeugen durch das Aufstellen von Parkuhren gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).
3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.
4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683) über das Verwaltungsverfahren.
15. August 1980
Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Desponds
7299
') SR 741.01 > SR 741.21 3 > SR 172.021
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1980-648
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Bundesblatt
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Jahr
1980
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
35
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
02.09.1980
Date Data Seite
265-266
Page Pagina Ref. No
10 048 111
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