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Botschaft über die Änderung der Prüfungsbestimmungen für Apotheker vom 16. April 1980

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Genehmigung die vom Bundesrat beschlossene Verordnung über die Apothekerprüfungen (Beilage).

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

16. April 1980

1980-286

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Chevallaz Der Bundeskanzler: Huber

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Übersicht Es handelt sich um eine Revision der Prüfungsbestimmungen für Apotheker, welche bisher in den Artikeln 87-101 des Réglementes vom 22. Dezember 1964 für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (SR 811.112.lj enthalten waren. Einerseits sollen die Prüfungsbestimmungen, die auf das Jahr 1935 zurückgehen, an den neuen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst werden, anderseits sollen die Prüfungsbestimmungen für Apotheker in einer eigenen Verordnung verselbständigt werden.

Nach Artikel 6 Absatz l des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 811.11J erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, deren Genehmigung aber nach Absatz 2 desselben Artikels der Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Gründe für die Studienreform

Die heute geltende auf das Jahr 1935 zurückgehende Studien- und Prüfungsordnung für Apotheker wurde sowohl in bezug auf die Lehre als auch in bezug auf die praktischen Anforderungen im Beruf von der stürmischen Entwicklung der Wissenschaft in den letzten Jahrzehnten überholt. 1960 wurde eine Teilrevision des Réglementes vorgenommen, ohne dass jedoch eine praxisgerechte Anpassung damit erreicht werden konnte. Aus der Erkenntnis dieser unbefriedigenden Situation empfahl 1965 der gesamte Lehrkörper aller schweizerischen pharmazeutischen Universitätsinstitute, die Anforderungen in den Prüfungen den Wirklichkeiten des Berufes anzupassen, was einen völligen Umbruch des Apothekerstudiums erforderte. Eine breit angelegte Umfrage bei allen interessierten Kreisen ergab ein positives Echo auf die Revisionsbestrebungen.

Eine Analyse der umfangreichen Information, die mehrheitlich durch Interviews mit Apothekern in den verschiedensten Arbeitsgebieten zustande kam, führte zu konkreten Vorschlägen für eine Studienreform. Die Arbeit wurde 1970 dem Schweizerischen Apothekerverein unterbreitet, der seinerseits den Weg für eine offizielle Einleitung der Vorarbeiten für die neue Gestaltung sowohl der Studien wie der Prüfungen ebnete.

Im Frühjahr 1971 setzte das Departement des Innern %ine «Kommission für eine Reform des Pharmaziestudiums» ein, mit dem Auftrag, das Berufsbild des Apothekers nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu definieren und Vorschläge für eine diesem Berufsbild angemessene neue Studienordnung zu unterbreiten. Die unter dem Vorsitz von Herrn Prof. Bloch arbeitende Kommission erstattete ihren Bericht (Bericht Bloch) im Frühjahr 1972.

Anschliessend wurde die Vernehmlassung der interessierten Behörden und Organisationen eingeleitet.

Die im Vernehmlassungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen gingen zum Teil sehr weit auseinander, weshalb die «Kommission Bloch» zur Bereinigung der aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen nochmals einberufen wurde. Der modifizierte Bericht wurde im Einvernehmen mit dem damaligen Vorsteher des Departementes des Innern, Herrn Bundesrat Tschudi, zur Ausarbeitung detaillierter Programme für die einzelnen Studienabschnitte einer vom Schweizerischen Apothekerverein bestellten Fachkommission übertragen. Diese unter dem Vorsitz von Herrn Prof. Boymond,
Genf, arbeitende Kommission unterbreitete dem Departement des Innern den in Auftrag gegebenen Vorentwurf zu einer neuen Prüfungsordnung für Apotheker Ende November 1974.

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Ergebnis von Konsultationen

Nachdem der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen nach wenigen unwesentlichen Änderungen sich mit dem Vorentwurf einverstanden erklärt hatte, wurde die neue Prüfungsordnung in die Vernehmlassung ge323

schickt. Die eingetroffenen Stellungnahmen Hessen erkennen, dass dem als Kompromiss bezeichneten Vorschlag grundsätzlich zugestimmt werden könne, mit der Einführung der damit verbundenen neuen Studienpläne aber so lange zugewartet werden müsse, bis die finanziellen Voraussetzungen in den Kantonen erfüllt seien. In der Tat verursacht die Umstellung der Lehrpläne, insbesondere wegen neu einzuführender Lehrfächer, eine - wenn nicht bedeutende, so doch zu beachtende - finanzielle Mehrbelastung. Vor kurzem haben nun alle erneut angefragten Erziehungsdirektionen der Universitätskantone die formelle Erklärung abgegeben, dass der Einführung der neuen Lehrpläne im Herbst 1980 nichts mehr im Wege stehe. Die Mehraufwendungen sind naturgemäss im Voranschlag für das Studienjahr 1980/81 vorzusehen. Damit dies rechtzeitig geschehen kann, müssen die Universitätskantone die Gewissheit haben, dass die auf der neuen Studienordnung basierende Neuregelung der Prüfungen auch tatsächlich in Kraft gesetzt wird, und zwar - wie einige Kantone gefordert haben mindestens ein halbes Jahr vor Beginn des im Herbst 1980 einsetzenden neuen akademischen Jahres.

Die interessierten Kreise, vorab der Schweizerische Apothekerverein und die Schweizerische Vereinigung der Phannaziedozenten warten mit Ungeduld darauf, dass der schon vor Jahren erarbeitete Ausbildungsplan für Apotheker endlich eingeführt werden kann. Sie brächten das Verständnis für eine weitere Verzögerung aus verständlichen Gründen nicht auf, um so weniger, als die Universitätskantone, die nötigen Kredite nach langem Zögern nun schliesslich doch bewilligt haben.

2

Besonderer Teil

Artikel l (früher Art. 87) Als neue Prüfung wird unter Ziffer 2 die «Pharmazeutische Grundfächerprüfung» eingeführt. Sie kann als eine der wesentlichen Neuerungen bezeichnet werden.

Artikel 2 (früher Art. 3) Da eine neue Prüfung eingeführt wird, muss auch ergänzt werden, an welchen Prüfungssitzen diese abgelegt werden kann.

Artikel 3 (früher Art. 89 und 98) Neu sind die Bestimmungen des Absatz 2, der das Verfahren bei der praktischen Prüfung präzisiert.

Artikel 4 Diese Verordnung regelt nun die spezifischen Prüfungsbestimmungen für Apotheker. Daneben gelten auch die allgemeinen Bestimmungen für die Prüfungen aller vier Medizinalberufe. Diese befinden sich zur Zeit in den Artikeln 1--45 des Réglementes für die eidgenössischen Medizinalprüfungen.

Artikel 5-8 (früher Art. 88-92) In der naturwissenschaftlichen Prüfung werden bisher ebenfalls vermittelte Inhalte neu aufgeteilt und die Fächer entsprechend umbenannt.

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Artikel 9-12 (neu) Pharmazeutische Gnmdfacherprüfung: Fächer dieser Prüfung waren bisher teils in der ersten Vorprüfung enthalten, teils handelt es sich um neu aufgenommene Fächer, die den Apotheker besser auf seine künftige Tätigkeit in der Offizin vorbereiten sollen (Abgabe von Medikamenten an Patienten oder Beratung und Zuweisung an Arzt).

Artikel 13-17 (früher Art. 94-96) Das bisherige Praktikum von 18 Monaten Dauer wird auf 12 Monate verkürzt.

Während des Praktikums hat der Praktikant Lehrveranstaltungen, die vom Schweizerischen Apothekerverein organisiert werden, zu besuchen. Solche Lehrveranstaltungen wurden bisher schon angeboten. Der Besuch war aber nicht vorgeschrieben.

Neu ist ferner, dass der Besuch eines Samariterkurses nachzuweisen ist. Ausserdem werden nun die Richtlinien, für deren Abgabe der Apothekerverein besorgt war, vom Leitenden Ausschuss veröffentlicht, wie auch das Verzeichnis jener Apotheker, die Praktikanten ausbilden.

Artikel 18-21 (früher Art. 97-101) Die Schwerpunkte der Änderung beziehen sich auf die neue Bezeichnung von Lehr- und Prüfungsfächern, wobei gerade dadurch neue Akzente gesetzt werden.

Die Dauer des Studiums wird von bisher elf Semestern auf fünf Jahre verkürzt und nach Studienjahren gegliedert.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Für den Bund resultieren keine bedeutenden finanziellen Auswirkungen, zumal wohl eine zusätzliche Vorprüfung eingeführt, gesamthaft aber die Zahl der Einzelprüfung nur unwesentlich erhöht wird. Die zusätzliche Vorprüfung bedingt keine Erweiterung des Personalbestandes, da die Kontrolle der Prüfungsprotokolle und die Ausrichtung der Entschädigungen an die Examinatoren keinen erheblichen zeitlichen Mehraufwand verursachen.

Für die Universitäten und die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ist die Mehrbelastung je nach der bisherigen Organisation in finanzieller wie personeller Hinsicht unterschiedlich; zum Teil kann der Unterricht mit interner Umstellung gewährleistet werden, während insbesondere kleinere Universitäten zusätzliches Lehrpersonal verpflichten müssen. Da der neue Studienplan aber schon 1976 vorlag - damals indes wegen finanzieller Engpässe nicht eingeführt werden konnte -, haben inzwischen alle für den Unterricht verantwortlichen Institutionen die nötigen Kredite für das akademische Jahr 1980/81 in den Voranschlägen berücksichtigt. Im Herbst 1979 wurde die letzte noch ausstehende Zusicherung in diesem Sinne abgegeben.

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4

Verfassungsmässigkeit

Das Freizügigkeitsgesetz vom 19. Dezember 1877 stützt sich auf Artikel 33 Absatz 2 der Bundesverfassung. Artikel 6 Absatz l dieses Gesetzes ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Ausführungsvorschriften, deren Genehmigung nach Absatz 2 des gleichen Artikels aber der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedürfen. Wie Sie feststellen können, wurden die heute gültigen Prüfungsbestimmungen trotz der erwähnten gesetzlichen Vorschrift nie der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Dies hat folgenden geschichtlichen Grund: In der ersten bundesrätlichen Prüfungsordnung vom 1. Juli 1880, welche von der Bundesversammlung genehmigt wurde, wurde in Artikel 74 bestimmt: Der Bundesrat sorgt gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 für die Vollziehung der vorstehenden Verordnung und ist ermächtigt, später allfällig notwendig werdende Änderungen derselben innerhalb des genannten Gesetzes von sich aus vorzunehmen.

Nachträglich hat sich herausgestellt, dass es formell richtiger gewesen wäre, diese Ermächtigung an den Bundesrat in einen besonderen Bundesbeschluss zu fassen, statt sie in einen Artikel der Prüfungsverordnung selbst aufzunehmen.

Bei den Vorgängern des heutigen Medizinalprüfungsreglementes bis und mit zur Verordnung vom 29. November 1912 wurde jeweils im Ingress auf Artikel 74 der Verordnung von 1880 mit der Ermächtigungsklausel hingewiesen. Bei den Revisionen des Medizinalprüfungsreglementes von 1935 und 1964 blieb die Auffassung unbestritten, dass sich hinsichtlich der Gültigkeit der in Artikel 74 der Verordnung vom 2. Juli 1880 enthaltenen Ermächtigungsnorm nichts geändert habe.

Im Rahmen der derzeitigen Revisionsarbeiten für die Prüfungsbestimmungen der Ärzte wurde aber die Frage aufgeworfen, ob die Revisionen des Medizinalprüfungsreglementes doch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden müssten, da die Verpflichtung zur Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 6 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz) nie auf gesetzlicher Ebene aufgehoben wurde. Nach rechtlicher Abklärung der Frage sind wir zur Überzeugung gekommen, dass trotz einer entgegengesetzten Tradition die Ausfuhrungsbestimmungen zum Freizügigkeitsgesetz der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedürfen.

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Bundesbeschluss über die Änderung der Prüfungsbestimmungen für Apotheker

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 0 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. April 19802), beschliesst:

Art. l Die Verordnung des Bundesrates vom 16. April 1980 3> über die Apothekerprüfungen wird genehmigt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

7105

» SR 811.11 ) BB11980 II 321 > AS ...

J 3

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Verordnung über die Apothekerprüfungen

Beilage

vom 16. April 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am ... ')

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 2> betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. l

Gliederung der Prüfungen

Die pharmazeutischen Prüfungen gliedern sich in: 1. die naturwissenschaftliche Prüfung, 2. die pharmazeutische Grundfächerprüfung, 3. die Assistentenprüfung., 4. die Schlussprüfung.

Art. 2 1

Prüfungssitze

Die Prüfungen finden an folgenden Prüfungssitzen statt: a. naturwissenschaftliche Prüfungen in Basel, Bern, Freiburg, Genf, Lausanne, Neuenburg und Zürich.

b. pharmazeutische Grundfächerprüfungen in Basel, Bern, Freiburg, Genf, Lausanne und Zürich ; c. Assistentenprüfungen und Schlussprüfungen in Basel, Bern, Genf, Lausanne und Zürich.

2

Die Kandidaten können die Prüfungssitze frei wählen, müssen jedoch die ganze Prüfung am gewählten Prüfungssitz ablegen. Der Leitende Ausschuss kann bei Schwierigkeiten wegen der vom Kandidaten gewählten Prüfungssprache besondere Regelungen treffen.

3

Die Schlussprüfungen für schweizerische, im Kanton Tessin oder in den italienischsprechenden Tälern Graubündens aufgewachsene Kandidaten italienischer Sprache mit italienischem Diplom finden nach Möglichkeit an geeigneten Orten des Kantons Tessin und im übrigen an einem Prüfungssitz nach Absatz l statt.

'> BB1...

> SR 811.11

2

328

Apothekerprüfungen

Art. 3

Prüfungsaiten

1

Die Prüfungen bestehen aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.

Beim praktischen Teil darf die Befragung zur praktischen Arbeit während der Prüfung 20 Minuten nicht übersteigen; der schriftliche Bericht kann nach Ablauf der maximalen Prüfungsdauer abgefasst werden. Der Examinator bestimmt die Frist.

2

Art. 4

Vorbehalt

Für die pharmazeutischen Prüfungen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die eidgenössischen Medizinalprüfungen, soweit nachstehend keine Abweichungen vorgesehen sind.

2. Abschnitt: Naturwissenschaftliche Prüfung Art. 5

Zulassung

Um zur naturwissenschaftlichen Prüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat a. ein Jahr naturwissenschaftliche Studien mit folgenden Vorlesungen absolviert haben: 1. Mathematik, 2. Physik, 3. Botanische und zoologische Biologie, inkl. Genetik, 4. Allgemeine Botanik für Apotheker (evtl. eingebaut in andere Vorlesungen), 5. Taxonomie der Arzneipflanzen, 6. Allgemeine und analytische Chemie, 7. Organische Chemie I; b. mit Zeugnissen belegte praktische Übungen in folgenden Fächern ausgeführt haben: 1. Mathematik, 2. Physik, 3. Botanische und zoologische Biologie, 4. Allgemeine Botanik für Apotheker (evtl. eingebaut in andere praktische Übungen), 5. Taxonomie der Arzneipflanzen mit Exkursionen, 6. Analytische Chemie.

Art. 6 1

Praktischer Teil

Im praktischen Teil hat der Kandidat innerhalb fünf Tagen: a. eine qualitative Analyse und b. eine quantitative Analyse auszuführen.

329

Apothekerprüfungen 2

Für den praktischen Teil werden zwei Teilnoten erteilt, deren Mittel die Hauptnote bildet.

Art. 7 Mündlicher Teil 1 Der mündliche Teil erstreckt sich auf: a. Physik; b. 1. Botanische und zoologische Biologie, inkl. Genetik, 2. Allgemeine Botanik für Apotheker und Taxonomie der Arzneipflanzen; c. Chemie: 1. Allgemeine Chemie, 2. Analytische Chemie.

2 Für den mündlichen Teil werden drei Hauptnoten erteilt. Die Prüfungen gemäss Absatz l Buchstaben b und c können von einem oder zwei Examinatoren abgenommen werden. Für diese Prüfungen wird die Hauptnote aus den beiden Teilnoten errechnet.

Art. 8 Bewertung 1 Die Ergebnisse der beiden Teile werden gemeinsam berechnet.

2 Hat der Kandidat zwei Hauptnoten unter 4 erhalten, so hat er die ganze Prüfung nicht bestanden.

3. Abschnitt: Pharmazeutische Grundfächerpriifung Art. 9 Zulassung Um zur pharmazeutischen Grundfächerprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat: a. die naturwissenschaftliche Prüfung bestanden haben; b. ein Jahr pharmazeutische Grundstudien mit folgenden Vorlesungen absolviert haben: 1. Organische Chemie II, 2. Biochemie (mit Demonstrationen), 3. Grundlagen der klinisch-chemischen Analyse, 4. Allgemeine und medizinische Mikrobiologie, 5. Anatomie, 6. Physiologie, 7. Einführung in die praktische Pharmazie mit Demonstrationen, 8. Statistik mit Übungen; c. mit Zeugnissen belegte praktische Übungen in folgenden Fächern ausgeführt haben: 330

Apothekerprüfungen 1. Organische Chemie, 2. Klinisch-chemische Analyse, 3. Allgemeine und medizinische Mikrobiologie.

Art. 10 Praktischer Teil 1 Im praktischen Teil hat der Kandidat: a. eine Arbeit in organischer Chemie innerhalb zehn Tagen und b. eine klinisch-chemische Analyse in einem Tag auszuführen.

2

Für den praktischen Teil werden zwei Hauptnoten erteilt.

Art. 11 Mündlicher Teil 1 Der mündliche Teil erstreckt sich auf: a. Organische Chemie ; b. Biochemie; c. Allgemeine und medizinische Mikrobiologie; d. Anatomie und Physiologie.

2 Für den mündlichen Teil werden vier Hauptnoten erteilt. Die Prüfung nach Absatz l Buchstabe d kann von einem oder zwei Examinatoren abgenommen werden; es werden dafür zwei Teilnoten erteilt, deren Mittel die Hauptnote bildet.

Art. 12 Bewertung 1 Die Ergebnisse der beiden Teile werden gemeinsam berechnet.

2 Hat der Kandidat zwei Hauptnoten unter 4 erhalten, so hat er die ganze Prüfung nicht bestanden.

4. Abschnitt: Assistentenprüfung Art. 13 Zulassung Um zur Assistentenprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat: a. die pharmazeutische Grundfächerprüfung bestanden haben; b. folgende vom Schweizerischen Apothekerverein organisierte Vorlesungen besucht haben: 1. Spezialitätenkunde, 2. Kenntnis der geltenden Landespharmakopöe (inkl. Europäische Pharmakopöe) und der übrigen für die Berufsausübung einschlägigen Vorschriften, 3. Arbeitsmethoden in Defektur und Rezeptur, 4. Pharmazeutische Stofflehre; c. ein von den betreffenden Lehrchefs bescheinigtes Praktikum absolviert haben, das den folgenden Anforderungen entsprechen muss: 331

Apothekerprüfungen 1. Das Praktikum darf erst nach bestandener pharmazeutischer Grundfächerprüfung angetreten werden. Es ist bei höchstens drei eidgenössisch diplomierten Apothekern in öffentlichen Apotheken zu leisten.

Höchstens die Hälfte kann in einer Spitalapotheke absolviert werden.

2. Die Dauer beträgt zwölf Monate; darin eingeschlossen ist die Zeit für den Besuch der unter Buchstabe b angeführten Vorlesungen. Ebenso kann die für die Assistentenprüfung nötige Zeit, soweit organisatorisch bedingt, teilweise oder ganz eingeschlossen sein. Wegen Krankheit werden bis fünf Wochen, wegen Militärdienstes bis vier Wochen sowie für Ferien und Examensvorbereitung fünf Wochen, insgesamt aber höchstens zwölf Wochen angerechnet.

d. einen dem Lehrprogramm des Schweizerischen Samariterbundes entsprechenden Samariterkurs besucht haben.

Vom Besuch des Samariterkurses sind befreit: 1. Angehörige der Sanitätstruppen, die die Ausbildung zum Sanitätssoldaten oder Sanitäts-HD erhalten haben, 2. Angehörige des Sanitätsdienstes des Zivilschutzes mit einer entsprechenden Ausbildung, 3. Angehörige des Rotkreuz-Dienstes, die einen Ergänzungskurs bei einer Sanitätsformation absolviert haben.

Art. 14 Praktischer Teil 1 Der praktische Teil der Assistentenprüfung umfasst: a. Herstellung eines Arzneipräparates, mit schriftlichem Bericht, wobei sich die Prüfungsdauer nach der auszuführenden Arbeit richtet und vom Examinator zu Beginn der Prüfung festgelegt wird; b. Ausführung von drei ärztlichen Verordnungen innerhalb vier Stunden; c. Erkennen von zehn vorgelegten, ganzen oder geschnittenen Drogen der geltenden Landespharmakopöe (inkl. Europäische Pharmakopöe), mit schriftlichem Bericht (Name, Wirkstoffgruppe und Verwendung), innerhalb zwei Stunden; d. Identitätsnachweis von zwei bis vier Arzneistoffen (inkl. physikalische Methoden) innerhalb sechs Stunden.

2 Für den praktischen Teil werden vier Hauptnoten erteilt.

Art. 15 Mündlicher Teil 1 Der mündliche Teil der Assistentenprüfung umfasst: a. Kenntnis der pharmazeutischen Spezialitäten ; b. Kenntnis der geltenden Landespharmakopöe (inkl. Europäische Pharmakopöe) und der übrigen für die Berufsausübung einschlägigen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen usw.).

2 Für den mündlichen Teil werden zwei Hauptnoten erteilt.

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Apothekerprüfungen Art. 16 Bewertung 1 Die Ergebnisse der beiden Teile werden gemeinsam berechnet.

2 Hat der Kandidat zwei Hauptnoten unter 4 erhalten, so hat er die ganze Prüfung nicht bestanden.

Art. 17 Bescheinigung Wer die Assistentenprüfung bestanden hat, erhält neben dem Prüfungsausweis eine offizielle Bescheinigung des Bundesamtes für Gesundheitswesen. Diese berechtigt zur Tätigkeit als Assistent in einer öffentlichen Apotheke oder Spitalapotheke.

5. Abschnitt: Schlussprüfung Art. 18

Zulassung

Um zur Schlussprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat: a. die Assistentenprüfung bestanden haben; b. nach bestandener Assistentenprüfung zwei Jahre Fachstudium mit folgenden Vorlesungen absolviert haben: 1. Anorganische und analytische pharmazeutische Chemie, 2. Organische pharmazeutische Chemie, 3. Pharmakognosie und pharmazeutische Phytochemie, 4. Physikalische Pharmazie (evtl. eingebaut in andere Vorlesungen), 5. Galenische Pharmazie und Biopharmazie, 6. Pharmakologie und Toxikologie (mit Demonstrationen oder praktischen Übungen), 7. Klinische Pharmakologie, 8. Sozial- und Präventivmedizin, 9. Ernährungslehre und Diätetik, 10. Betriebswirtschaftslehre; c. folgende mit Zeugnissen belegte praktische Übungen ausgeführt haben: 1. Pharmazeutische Chemie (Analyse einfacher und zusammengesetzter Arzneipräparate und Synthesen), 2. Pharmakognosie und pharmazeutische Phytochemie, 3. Galenische Pharmazie und Biopharmazie, 4. Physikalische Pharmazie (evtl. eingebaut in andere praktische Übungen).

Art. 19 Praktischer Teil 1 Die praktischen Prüfungen können ausnahmsweise am Ende des Unterrichts des betreffenden Faches durchgeführt werden, wenn die Abnahme dieser Prü333

Apothekerpriifungen fungen am Schluss des Fachstudiums aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist.

2 Über die Anmeldung zu diesen Prüfungen und ihre Durchführung stellt der Leitende Ausschuss Richtlinien auf.

3 Die praktische Prüfung erstreckt sich auf: a. Ausführung von zwei analytisch-pharmazeutischen Arbeiten an bekannten Arzneistoffen oder Arzneistoffgemischen innerhalb fünfeinhalb Tagen; b. Ausführung einer analytisch-chemischen Arbeit an unbekannten Arzneistoffgemischen innerhalb fünfeinhalb Tagen; c. Ausführung einer pharmakognostischen und phytochemischen Arbeit innerhalb fünfeinhalb Tagen; d. Ausführung einer galenischen, biopharmazeutischen oder galenisch-biopharmazeutischen Arbeit innerhalb elf Tagen.

4 Für die praktische Prüfung werden vier Hauptnoten erteilt.

Art. 20 Mündlicher Teil 1 Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf: a. Pharmazeutische Chemie, unterteilt in 1. Anorganische und analytische pharmazeutische Chemie mit einer Teilnote, 2. Organische pharmazeutische Chemie mit einer Teilnote; b. Pharmakognosie und pharmazeutische Phytochemie, wofür eine Hauptnote erteilt wird; c. Galenische Pharmazie und Biopharmazie, wofür eine Hauptnote erteilt wird; d. Pharmakologie unterteilt in: 1. Allgemeine Pharmakologie mit einer Teilnote, 2. Klinische Pharmakologie mit einer Teilnote.

1 Für die mündliche Prüfung werden vier Hauptnoten erteilt, wobei für die Prüfungen nach den Buchstaben a und d die Hauptnote aus den beiden Teilnoten errechnet wird.

Art. 21 Bewertung 1 Die Ergebnisse der beiden Teile der Schlussprüfung werden getrennt berechnet.

2 Hat der Kandidat im praktischen Teil zwei Hauptnoten unter 4 erhalten, so hat er diesen Teil der Prüfung nicht bestanden. Das Ergebnis des praktischen Teiles entscheidet für die Zulassung zum mündlichen Teil.

3 Hat der Kandidat im mündlichen Teil zwei Hauptnoten unter 4 erhalten, so hat er diesen Teil der Prüfung nicht bestanden. In diesem Falle hat er nur den mündlichen Teil der Prüfung zu wiederholen.

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Apothekerprüfungen 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts Die Artikel 87-101 des Réglementes vom 22. Dezember 1964» für die eidgenössischen Medizinalprüfungen werden aufgehoben.

Art. 23 Übergangsbestimmungen 1 Für Kandidaten, die das Studium vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gelten die bisherigen Bestimmungen. Die Schlussprüfung alter Ordnung wird letztmals im Sommer 1985 durchgeführt.

2 Für Kandidaten, welche Prüfungen nach alter Studienordnung nicht bestehen, erlässt das Eidgenössische Departement des Innern entsprechende Übergangsbestimmungen.

Art. 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung am 1. Oktober 1980 in Kraft.

16. April 1980

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Chevallaz Der Bundeskanzler: Huber

7105

» AS 1964 1305,1968 568,1971155

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Änderung der Prüfungsbestimmungen für Apotheker vom 16. April 1980

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27.05.1980

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