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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die zwischen der Schweiz und Frankreich unterm 27. September 1882 abgeschlossene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Verpflegung von Geisteskranken und von verlassenen Kindern.

(Vom 7. August 1883.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Am 27. September vorigen Jahres ist zu Paris eine Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich, betreffend die künftige unentgeltliche Verpflegung der Geisteskranken und verlassenen Kinder*), von den beidseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet worden.

Nachdem diese Uebereinkunft am 7. April 1883 von der schweizerischen Bundesversammlung, sowie am 30. Juni und 21. Juli 1883 von der französischen Abgeordnetenkammer und vom französischen Senate ratifizirt worden war, ist am 26. Juli 1883 die Auswechslung der Ratifikationsurkunden vollzogen worden.

Gemäß Artikel 5 soll diese Uebereinkunft drei Monate nach Auswechslung der Ratifikationen, also mit dem 26. Oktober 1883, in Kraft treten.

Indem wir Ihnen vorläufig einige Exemplare dieser Uebereinkunft übersenden, ersuchen wir Sie, dieselbe auf den '26. Oktober nächsthin in Vollzug zu setzen.

*) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1882, Band IV, Seite 580.

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Sie wollen noch vor diesem Datum uns über allfiällig ausstehende Guthaben für Verpflegung von französischen Geisteskranken oder verlassenen Kindern französischer Eltern Ihre Rechnungen in doppelter Ausfertigung übersenden und überhaupt mit dem 26. Oktober alle Rechnungen über Verpflegungen dieser Art abschließen und ebenfalls beförderlichst jeweilen mit besonderm Berichte an uns einsenden.

Mit dem Inkrafttreten dieser Uebereinkunft fallen die auf deren Inhalt bezüglichen Kreisschreiben vom 2./10. August 1858 und 22. Juli 1879 (Bundesblatt 1878, III, 763 und 1879, III, 134) als gegenstandslos dahin. Dagegen sind die Verhandlungen über die Feststellung der Nationalität der verpflegten Personen und deren Heimtransport auch fernerhin auf diplomatischem Wege zu pflegen.

Es gereicht uns zum Vergnügen, hiermit konstatiren zu können, daß in Folge Inkrafttretens der erwähnten Uebereinkunft mit dem '26. Oktober nächsthin in Bezug auf das Verhältm'ß der Schweiz zu allen Nachbarstaaten wesentlich das gleiche Verfahren stattfinden wird, wie solches durch das Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 {Arati. Samml. n. F. I, 743) auch im Innern der Schweiz eingeführt ist. Wir verweisen diesfalls auf die in unserer Botschaft an die Bundesversammlung vom 11. Dezember 1882 (Bundesblatt 1.882, IV, 573) enthaltenen näheren Aufschlüsse.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 7. August 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die zwischen der Schweiz und Frankreich unterm 27. September 1882 abgeschlossene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Verpflegung von Geisteskranken und von verlassenen Kind...

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1883

Année Anno Band

3

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40

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.08.1883

Date Data Seite

430-431

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10 012 002

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