982

als Posthalter in Attiswyl : ,,

,,

,, Mels :

,, Postkommis in Basel :

# S T #

Hr. Samuel Gygax , von Seeberg (Bern), Gemeindepräsident in.

Attiswyl (Bern) ; ,, Anton Schmon, von und in Mels (St. Gallen), Post- und Telegraphengehilfe daselbst ;, ,, Fritz Peter, Postaspirant, von Aarberg (Bern), in Zofingen (Aargau).

Inserate Ausserkurssetzung

und Bückzug der alten Frankomarken.

Wir bringen hiermit zur Kenntniß, daß die schweizerischen Frankomarken alter Emission (Bild: sitzende Helvetia, den einen Arm auf den Schild gestützt und mit dem andern, erhobenen Arm den Speer haltend) auf 1. Oktober 1883 ausser Kurs gesetzt werden.

Von diesem Zeitpunkte an haben nur noch die Frankomarken neuer Ausgabe (1. April 1882) Gültigkeit.

Die Typen dieser neuen Marken sind bekanntlich folgende: A. Für die Taxsorten bis und mit 15 Centimen (Buchdruck, blau- und rothmelirtes Papier) : Die obere Hälfte zeigt ein von dunklem Grunde abstehendes, die Enden nach rückwärts überwerfendes, halbkreisförmiges Band mit dem auf weißem Grunde

983 stehenden Worte ,,Helvetia" iu Antiqua-Blockschrift; unter der Innern Peripherie dieses Halbkreises befindet sich das eidgenössische Kreuz auf senkrechter Schraffirung. Die untere Hälfte enthält, an das eidgenössische Kreuz und die Band-Enden anschließend, ein längliches, unregelmäßiges Achteck, das einen auf 4 Seiten durch Ueberwurf-Ornamente verzierten Schild darstellt, dessen innerer weißer Raum die Taxzahl angibt. Oben und auf beiden Seiten des Bildes findet sich das Wort ,,Franko".

B. Für die Taxsorten Über 15 Centimen (Kupferdruck, gana weißes Papier) : Ein beinahe die ganze Größe der Marke einnehmendes ovales Band von schwachem farbigem Tone, innerhalb welchem, auf dunklerem Grunde, die stehende Helvetia, auf den eidgenössischen Schild gestützt, sich grell abhebt. Das Band selbst enthält, links und rechts vertheilt, 22 Sterne, oben das Wort ,,Helvetia" und unten in der Mitte die Taxzahl. Ein unter dem ovalen Bande in den 4 Ecken hervorschauendes zweites Band zeigt links und rechts unten das Wort ,,Franko" und oben ebenfalls die Taxzahl.

Die alten Frankomarken können von nun an bei sämmtlichen rechnungspflichtigen Poststellen gegen neue Marken ausgetauscht werden.

Alle diejenigen, welche noch im Besitze alter Frankomarken sind und solche nicht demnächst verwenden können, werden dringend ersucht, diesen Umtausch beförderlich zu bewerkstelligen, also damit nicht bis gegen den Endtermin zuzuwarten. · Die Poststellen dürfen alte Frankomarken selbstverständlich nicht mehr an's Publikum verkaufen. Dagegen haben dieselben bis und mit Ende September nächsthin die alten Marken (aus eigenem Vorrath oder vom Umtausch herrührend) je vorweg zu Frankaturen (soweit die Marken nicht von den Aufgebern selbst aufgeklebt werden) zu verwenden, damit bis zum ebengenannten Zeitpunkt der Vorrath möglichst aufgebraucht sei.

B e r n , den 14. Mai 1883.

Die OberpostdirektioQ.

984

Bekanntmachung.

Durch Beschluß des Bundesrathes vom 6. April d. J. ist bewilligt worden, einen Theil der der Gesellschaft der Magasins généraux im Bahnhofe Genf zugehörenden Räumlichkeiten als eidgenössisches Niederlagshaus für unverzollte Sendungen wie Wein und Spirituosen, mit Ausschluß aller übrigen Waaren, benutzen zu dürfen.

Die Eröffnung dieses Nieder!agshauses ist auf den 1. Juni nächsthin festgesetzt, was dem Handelsstande hiemit bekannt gegeben wird.

B e r n , den 15. Mai 1883.

Eidg. Zolldeparlement.

Gotthardbahn.

Am 15. fl. Mts. tritt für den Transport von G e t r e i d e in Ladungen von 10,000 kg, pro Wagen für die Strecke P i n o t r a n s i t - B a s e l S.-C.-B.

ein ermäßigter Prachtsatz von Fr. 18. 96 pro Tonne in Kraft. Derselbe findet indes nur Anwendung auf Sendungen mit Provenienz Genua P. C., S. Benigno, S. Limbania, S. Pier d'Arena und S. Pier d'Arena 1. und 2.

Haltstelle.

L u z e r n , den 16. Mai 1883.

Die Direction.

Schweizerische Nordostbahn.

Für die auf Grund des schweizerischen Spezialtarifes Nr. l vom 1. Januar 1877 abzufertigenden Transporte von Bier in Fässern im Verkehr zwischen W a l d s h u t und der Ostschweiz wird vom 1. Juli 1883 an von der Badischen Bahn für ihre Strecke Waldshut-Mitte Rhein ein Zuschlag von 3 Cts. pro 100 Kilogramm, für Transporte von Lebensmitteln auf Grund des schweizerischen Ausnahmetarifes Nr. 3 vom 1. Dezember 1882 ein solcher von 5 Cts.

pro 100 Kilogramm zu den tarifmäßigen Taxen erhoben.

Z ü r i c h , den 11. Mai 1883.

985 Zum Personen- und Gepäcktarif N. 0. B.- Arth-Bigi-Bahn vom 15. Juni 1882 tritt mit 15. Mai nächsthin ein I. Nachtrag, enthaltend die Taxen für den Verkehr zwischen Arth einer-, Zug und Zürich anderseits via Rothkreuz, in Kraft.

Z ü r i c h , den 12. Mai 1883.

Die Direction.

Bekanntmachung betreffend

die Einfuhr von Vieh nach Frankreich.

Unterm 6. April abbin hat die französische Regierung folgendes Dekret erlassen : Art. 1. Die Einfuhr und die Durchfuhr von Thieren des Pferde-, Esel , Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschleehts, welche in Frankreich auf Grund einer Untersuchung ihres Gesundheitszustandes zugelassen werden, darf nur über die nachstehend aufgezählten Zollbüreaux stattfinden.

Bureaux, welche auf die Einfuhr aus der Schweiz Bezug haben : Petit-Croix, Delle, Courtelevant, Abévillers, Villars-les-Blamont, Vaufrey, ladevillers, Fessevillers, Damprichard, Blancheroche, le Villers, Mont-le-Bon, les Gras, Pontarlier, les Fourgs, les Verrières, Jougne, Mouthe, la Chaux-Neuve, Bois-d'Amont, les Rousses, Mijoux, Forens, Bellegarde, Saint-Julien, Annemasse.

Art. 2. Die Tage und Stunden, /u welchen diese Einfuhr gestattet ist, werden von den Präfekten durch Beschlüsse, welche dem Landwirthschaftsministerium zur Genehmigung zu unterbreiten sind, bestimmt.

Art. 3. Wenn bei den in Art. 1 aufgezählten Bureaux ein thierärztlicher Inspektionsdienst eingerichtet ist, so sind von den Importeuren folgende Gebühren zu entrichten : Für Pferde, Esel, Maulesel,. Stiere" Ochsen, Kühe, Rinder, junge Stiere und Kühe per Stück 30 Cts.

,, Kälber ,, ,, 15 ,, ,, Schafe, Lämmer und Ziegen TI n <* -n ,, Schweine und Saugferkel ,, ,, 10 ,, Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. II.

66

986 Diese Gebühren werden an der Kasse des Zolleinnehmers erhoben.

Art. 4. Wo kein regelmäßiger Ortsveterinärdienst eingerichtet ist, wird die Untersuchung durch die Vorweisung eines Ursprungsund Gesundheitszeugnisses ersetzt, in welchem die Anzahl der Thiere und deren Signalement angegeben sein muß.

Dieses Zeugniß muß von einem Thierarzt ausgestellt und dessen Unterschrift von der Behörde desjenigen Ortes legalisirt'sein, aus dem, die Thiere kommen; dieselbe hat zu bescheinigen, daß in der Ortschaft auf der betreffenden Thiergattung keine ansteckende Krankheit existirt, noch in den verflossenen sechs Wochen existirt hat. Das Zeugniß ist nur drei Tage gültig und soll jeweilen den Zollbeamten eingehändigt werden.

o .

Art. 5. Die Beschränkungen der Einfuhr und des Transits, welche aus Art. l hervorgehen, beziehen sich weder auf den Verkehr von Arbeits- und Dienstthieren im Grenzrayon, noch auf die Cirkulation von angespannten oder berittenen Pferden oder andern Saumthieren, welche von Reisenden und Fuhrleuten benutzt werden.

Immerhin sollen die Führer von Thieren, welche zu einem öffentlichen Zweck verwendet werden, stets im Besitze eines Zeugnisses sein, wie solches in vorstehendem Artikel vorgeschrieben ist. Dieses Zengniß darf nicht mehr als einen Monat alt sein. Ungeachtet des Besitzes eines solchen Zeugnisses können die Thiere jederzeit seitens der hiezu bestimmten Thierärzte einer UnterL suchung *e unterworfen werden.

Art. 6. Thiere, welche zur Sommerung nach Frankreich geführt werden, können über alle Zollstationen ohne Ausnahme eingeführt werden, unter der Bedingung jedoch, daß das in Art. 4 erwähnte Ursprungs- und Gesundheitszeugniß vorgewiesen werde; in diesem speziellen Falle ist die Dauer der Gültigkeit des Zeugnisses auf 8 Tage erhöht.

Thiere, welche Einheimischen angehören, und welche auf der andern Seite der Grenze zur Weide geführt werden, können über die Ausgangszollstation unter der gleichen Bedingung wieder nach Frankreich eingeführt werden. f Art. 7. Ist das Zollbüreau, über welches die zur Sommerung einzuführenden oder die von der Weide zurückkehrenden Thiere passiren, eines der in Art. l aufgezählten und mit regelmäßigem Veterinärdienst versehen, so ist die Vorweisung des Zeugnisses

987 nicht erforderlich ; die Thiere werden in diesem Falle unentgeltlich der thierärztlichen Untersuchung unterworfen.

Desgleichen sind von der Entrichtung der in Art. 3 festgesetzten Gebühren ausgenommen : 1) die Thiere in der zollfreien Zone des Pays de Gex und von Obersavoyen ; 2) die Thiere, welche zeitweilig, auf Märkte etc., ins Ausland ausgeführt worden.

Art. 8. Durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Beschlusses sind die zeitweisen Einfuhr- und Transitverbote, welche für gewisse der vorstehenden Zollbüreaux aufgestellt und bisher nicht aufgehoben worden sind, nicht außer Kraft gesetzt.

B e r n , den 15. Mai 1883.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Es haben als Auswanderungs-Unteragenten zu fungiren aufgehört: Von der Firma Schneebeli & de. in Basel : Josef Schwyter in Lachen (Bundesblatt 1881, II, 951)..

Von der Firma Ph. Bommel <& Cie in Basel: Martin Meier in Luzern (Bundesblatt 1881, II, 952).

B e r n ) , den 15. Mai 1883.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

988

Bekanntmachung.

Es haben als Unteragenten zn fungiren aufgehört: Von der Firma Wirth-Herzog in Aar au: Sebastian Schleimger in Bremgarten (Aargau), Bundesblatt. 1881, Bd. IV, S. 30.

Von der Firma Louis Kaiser in Basel: Franz Josef Staub in Neuheim (Zug), Bundesblatt 1883, Bd. I, S. 391.

B e r n , den 10. Mai 1883.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von B r o d und F l e i s c h für die im Laufe des Jahres 1883 auf dem Waffenplatz Z o f i n g e n abzuhaltenden Militärkurse werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Offerten schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift ,, Angebot für B r o d oder F l e i s c h " versehen, bis 81. Mal nächsthin dem eidg. Ober-Kriegskommissariat in Bern franko einzusenden.

Die Preisofferten sind per Ration, die Fleischration zu 320 Gramm, die Brodration zu 750 Gramm zu bestimmen.

In den Angeboten sind die Bürgen zu bezeichnen, und es ist sowohl für die Letztern als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Bureau des Kantons-Kriegskommissariates in Aarau und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 15. Mai 1883.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

989 Stelle-Ausschreibung.

Infolge Ablebens des bisherigen Inhabers ist die Stelle des Uebersetzers in's Französische auf der landwirtschaftlichen Abtheilung des unterzeichneten Departements neu zu besetzen. Bewerber haben sich über die vollständige Kenntniß der deutschen und französischen Sprache auszuweisen. Besoldung Fr. 3200-3500.

Anmeldungen, mit Zeugnissen hegleitet, sind his den 31. laufenden Monats an das unterzeichnete Departement zu richten.

B e r n , den 4. Mai 1883.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement, Abtheilung L a n d w i r t h s c h a f t .

Bekanntmachung betreffend

Erleichterungen im Postverkehr.

Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. Mai 1883 beschlossen, vom 1. Juni 1883 an folgende E r l e i c h t e r u n g e n i m P o s t v e r k e h r einzuführen : 1. Für den ganzen Verkehr im Innern der Schweiz wird die durch Art. 41 der Posttransportordnung vom 10. August 1876 *) festgesetzte Z u s c h l a g s t a x e (von 50%) f ü r b e d i n g t z u m Transport angenommene Gegenstände, sowie für sogenannte sperrige Güter aufgehoben.

2. Das durch Art. 50 der Posttransportordnung auf 30 Cts.

festgesetzte M i n i m u m d e r P r o v i s i o n a u f F a h r p o s t n a c h n a h m e n w i r d a u f 1 0 Cts. h e r a b g e s e t z t .

3. Der Z u s c h l a g auf den a l l g e m e i n e n Taxen d e s W e l t p o s t v e r e i n s , welcher bis jetzt, in Anwendung von Art. 5 des Weltpostvertrags, *) der diesen Zuschlag fakultativ erklärt, auf den Korrespondenzen nach den überseeischen Post*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Band II, Seite 401.

**) » » .

. ,, . III . 673.

990 Vereinsländern (ausgenommen Algerien, Marokko, die spanischen Besitzungen an der Nordküste von Afrika, die Vereinigten Staaten von Nordamerika, Canada, Neufundland und Egypten) mit 15 Cts. für die Briefe und mit 5 Cts. für die Drucksachen, Waarenmuster und Geschäftspapiere bezogen worden ist, wird aufgehoben, und es betragen daher die Frankotaxen für Korrespondenzen von der Schweiz n a c h s ä m m t l i c h e n d e m W e l t p o s t v e r e i n angeh ö r e n d e n L ä n d e r n (die reduzirten Brieftaxen im Grenzrayon · mit Deutschland, Oesterreich und Frankreich vorbehalten) Briefe 25 Cts. für je 15 g., Postkarten (einfache) 10 Cts., Postkarten (doppelte, mit Rückantwort, soweit zuläßig) 20 Cts., Drucksachen, Waarenmuster und Geschäftspapiere 5 Cts. für je 50 g. (Minimum für die einzelne Sendung; 10 Cts. bei den Waarenmustern und 25 Cts. bei den Geschäftspapieren).

Rekommandations- und Rückscheingebühr je 25 Cts.

4. Die Taxe der im Innern der Schweiz versandten G e l d a n w e i s u n g e n b i s u n d m i t 2 0 F r a n k e n wird v o n 3 0 auf 20 Cts. h e r a b g e s e t z t .

Bern, 9. Mai 1883.

Die Oberpostdirektion.

Nachricht an die Civilstandsbeamten.

Zu H ä n d e n d e r s c h w e i z e r i s c h e n C i v i l s t a n d s b e a m t e n wird, auf Wunsch der schweizerischen Gesandtschaft in Rom, andurch neuerdings in Erinnerung gebracht, daß civilstandsamtliche Mittheilungen, welche für das Ausland bestimmt sind, nicht nur die Unterschrift des betreffenden Civilstandsbeamten tragen müssen, sondern daß die letztere überdies l e g a l i s i r t sein soll.

Was speziell die T o d s c h e i n e derjenigen Angehörigen der Schweiz und Italiens, welche auf dem Gehiet des einen der beiden Länder verstörten sind, betrifft, so sollen dieselben (siehe Handbuch für die schweizerischen Civilstandsbeamten, Seite 183) ,,auf diplomatischem Wege kostenfrei und gehörig legalisirt den .zuständigen Behörden des Heimatstaates übermittelt "werden".

B e r n , den 7. Mai 1883.

Eidg. Departement des Innern.

991

Bekanntmachung der

von Deutschland erlassenen Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und WUrsten amerikanischen Ursprungs.

Zu der kaiserlich-deutschen Verordnung vom 6. März 1883, mit welcher die Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs nach Deutschland verboten worden ist, hat der deutsche Bundesrath unterm 11. April abhin nachfolgende Ausführungsbestimmungen erlassen.

1. Bei der Einfuhr von Schweinen, von Schweinefleisch, einschließlich der Speckseiten, sowie von Würsten aller Art aus dem Auslande ist der nicht amerikanische Ursprung derselben durch Zeugnisse entweder a. des für den betreffenden ausländischen Bezirk angestellten deutschen Konsuls, oder b. der zuständigen Polizeibehörde des Ursprungslandes nachzuweisen. Im letztern Falle (b) muß die Zuständigkeit der bescheinigenden Polizeibehörde durch den deutschen Konsul (a) besonders beglaubigt sein.

Ist das Ursprungszeugniß nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so muß auf Erfordern der die Einfuhr kontrolirenden oder die Eingaugsabfertigung bewirkenden Behörde eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung von dem Einführenden, beziehungsweise Waarenführer beigefügt werden.

Die Ursprungszeugnisse dürfen nicht früher als 30 Tage vor dem Eintreffen der-zugehörigen Sendungen an der deutschen Grenze von den unter a und b bezeichneten Behörden ausgestellt sein; dieselben sind bei der Einfuhr der Sendung dem Grenzeingangsamte oder der die Einfuhr kontrolirenden sonstigen Behörde zu übergeben und werden daselbst zurückbehalten.

2. Bei der Einfuhr von l e b e n d e n Schweinen aus dem Auslande müssen dieselben in den Ursprungszeugnissen nach Stückzahl, Gattung (Race), Farbe, sowie nach etwaigen besondern äußern Kennzeichen thunlichst genau bezeichnet werden; ferner muß darin

992 noch besonders bescheinigt werden , daß die Thiere in . . .

(Schweiz) aufgezogen sind und innerhalb der letzten 30 Tage vor der Absendung nach Deutschland in einem zum Bezirke der attestirenden Amtsstelle gehörigen, bestimmt zu bezeichnenden Orte gestanden haben.

Bei der Einfuhr von l e b e n d e n Spanferkeln (Schweinen von weniger als 10 kg. Gewicht} genügt die summarische Bezeichnung derselben im Ursprungsatteste nach Zahl und Gattung (Race"), sowie die Bescheinigung, daß dieselben in . . . .

(Schweiz) geboren sind.

3. Bei der Einfuhr von Schweinefleisch, einschließlich der Speckseiten, sowie von Würsten aller Art aus dem Auslande muß eine Bescheinigung beigebracht werden, in welcher a. die Gattung der Waaren, die Zahl der Colli, deien Verpackungsart und Signatur angegeben ist; hierbei können größere Stücke durch einen von der betreffenden Polizeibehörde aufgedruckten Stempel identifizirt werden; ferner muß b. die Angabe des Namens und Wohnortes des Fleischwaarenfabrikanten, welcher die bezüglichen Waaren hergestellt hat, sowie die Bestätigung darin enthalten sein, daß der Wohnort des Fabrikanten zum Bezirke der attestirenden (nicht amerikanischen) Amtsstelle gehört, der Fabrikant sich weder mit der Verarbeitung von Schweinen- Schweinefleisch und Speck a m e r i k a n i s c h e n Ursprungs, noch mit dem An-oder Verkauf oder der Vermittlung von Geschäften in derartigen Artikeln amerikanischen Ursprungs befaßt, daß endlich die eingeführten Waaren aus Thieren nicht amerikanischen Ursprungs hergestellt sind.

4. Von der konsularischen Beglaubigung der Ursprungszeugnisse (Nr. 1) kann nach der Bestimmung des Vorstandes des Grenzeingangsamts oder der die Einfuhr kontrolirenden Behörde dann abgesehen werden, wenn kein Zweifel darüber besteht, daß die bescheinigende Behörde die zuständige Polizeibehörde des Ursprungs landes ist.

Bei der Einfuhr von lebenden Schweinen (Nr. 2) kann nach der Bestimmung desselben Vorstandes von der Beibringung des Ursprungszeugnisses (Nr. 1) Abstand genommen werden, wenn über die Abstammung der Thiere aus andern Ländern als Amerika kein Zweifel besteht, daher insbesondere, wenn durch Vorlegung von Fakturen, Original-Frachtbriefen, kaufmännischen Korrespondenzen oder in anderer Weise der nicht amerikanische Ursprung erwiesen ist.

993 5. Die vorstehenden Bestimmungen können von den Landesregierungen für den kleinen Grenzverkehr außer Anwendung gesetzt werden; ebenso bedarf es keines besondern Nachweises der Abstammung in jenen Fällen, in welchen einzelne der in Frage stehenden Waaren von Reisenden unter dem Reisegepäck, beziehungsweise als Passagiergut mitgeführt werden.

6. Fehlen bei der Einfuhr der in Frage stehenden Thiere und Waaren die erforderlichen Ursprungszeugnisse, oder entsprechen die bei der Sendung befindlichen Zeugnisse den gegenwärtigen Bestimmungen nicht oder stimmen die Sendungen mit den zugehörigen Ursprungszeugnissen nicht überein und kann auch nicht alsbald hierüber genügende Aufklärung gegeben werden, so hat, sofern nicht wegen Zuwiderhandlung gegen das fragliche Einfuhrverbot das Strafverfahren einzuleiten ist, nach Maßgabe des § 139 des Vereinszollgesetzes die Zurückschaffung der Gegenstände einzutreten.

B e r n , den 4. Mai 1883.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilnng an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reprodnzirt im M»i 1883.

994

.Ajnzeig'e.

Zu der im Jahre 1884 in Turin stattfindenden italienischen Landesausstellung werden für die Abtheilung ,,Anwendung der ^Elektrizität" auch ausländische Aussteller zugelassen. Bezügliche Programme und Formulare für Znlassungshegehren können von der Telegraphendirektion in Bern bezogen werden.

B e r n , den 19. Mai 1883.

Eidgenössisches Post- und Eisenhahndepartement: Welti.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portofrei zn geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, nnd außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r dentlich angeben.

"Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Büreauchef beim Hauptpostbüreau Anmeldung bis znm 1. Jnni Genf.

1883 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Briefträger in Caronge (Genf) 3) Zwei Briefträger in Basel Anmeldung bis zum 1. Juni 4) Büreandiener beim Hauptpostbürean 1883 bei der Kreispostdirektion in Basel.

Basel.

Anmeldung bis znm 1. Juni 5) Postverwalter in Schaffhausen · 1883 bei der Kreispostdirektion 6) Paketträger in Außersihl (Zürich) in Zürich.

7) Posthalter in Affoltern a/A. (Zürich). Anmeldung bis zum 25. Mai 1883 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

8) Postpacker in Chnr. Anmeldung bis znm 1. Juni 1883 bei der Kreispostdirektion in Chnr.

995 1) Telegraphist in Affoltern a./A. (Zürich). Jahresbesoldung Fr. 240, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 30. Mai 1883 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

2) Einnehmer bei der Nebenzollstätte in Seseglio (Tessin). Jahresbesoldung Fr. 500, nebst 15°/o Provision auf der Koheinnahme. Anmeldungen sind bis zum 25. Mai 1883 der Zolldirektion in Lugano einzureichen.

3) Postablagehalter, Briefträger und Bote in Oberhofen bei Signan (Bern).

Anmeldung bis znm 25. Mai 1883 bei der Kreispostdirektion in Bern.

4) Posthalter und Briefträger in Corcelles (Neuenbnrg). Anmeldung bis znm 25. Mai 1883 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

5) Paketträger und Packer in Aarau. Anmeldung bis znm 26. Mai 1883 bei der Kreispostdirektion in Aarau.

6) Postablagehalter und Briefträger in Mühlehorn (Glarus).

7) Briefträger in Urnäsch (Appenzell A.-Kh.)

Anmeldung bis zum 25. Mai 1883 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

8) Telegraphist in Lengnau (Bern). Jahresbesoldung Fr. 200, {nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 30. Mai 1883 bei der TelegraphenInspektion in Bern.

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1883

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19.05.1883

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982-996

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