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Schweizerisches Bundesblatt.

35. Jahrgang. II.

Nr. 23.

# S T #

9. Mai 1883.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den am 22. März 1883 mit Italien abgeschlossenen Handelsvertrag.

(Vom 16. April 1883.)

Tit.

Der vorliegende Vertrag bildet den Abschluß einer Kette von Unterhandlungen, welche schon im Jahre 1875 begonnen haben, deren endliches Gelingen aber in Folge einer Reihe von Schwierigkeiten und Zwischenfällen sieh bis heute verzögert hat.

Der Absatz unserer Industrieerzeugnisse nach Italien hat sich innerhalb dieses achtjährigen Zeitraums unter dem Einfluß provisorischer Vereinbarungen und wechselnder Zolltarife vollzogen, nicht ohne im Kampfe mit. diesen ungünstigen Verhältnissen und mit der mächtig emporwachsenden Konkurrenz der jungen italienischen Industrie an Umfang und Bedeutung einzubüßen.

Als die italienische Regierung im Jahre 1875 die Revision ihrer sämmtlichen Handelsverträge verfolgte, entsprach der Bundesrath dem Wunsch derselben, den schweizerisch-italienischen Handelsvertrag vom 22. Juli 1868 schon auf den 1. Juli 1876, ein halbes Jahr vor dessen Ablauf, außer Kraft zu setzen, um auf diesen Zeitpunkt, welcher auch für die Inkraftsetzung neuer Verträge Italiens mit den übrigen Staaten in Aussicht genommen war, einen zu vereinbarenden neuen Vertrag ins Leben treten zu lassen.

Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. II.

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Den zu diesem Zwecke begonnenen Verhandlungen setzte 1876 eine Ministerkrisis in Italien ein unfruchtbares Ende. Am 1. Juli 1878 trat dafür der inzwischen aufgestellte neue italienische Generaltarif mit zahlreichen Zollerhöhungen in Kraft, vor dessen nachtheiligen Wirkungen auf unsern Handel der am 27. Dezember 1878 zum Abschluß gelangte italienisch - österreichische Handelsvertrag und Vertragszolltarif nur wenige unserer Handelsartikel, darunter allerdings einen der wichtigsten , nämlich Käse , zu schützen vermochte.

Die im Januar 1879 wieder aufgenommenen Unterhandlungen zwischen der Schweiz und Italien führten statt zu einer definitiven und umfassenden Uebereinkunft abermals zu einem Provisorium, der ,,temporären Handelskonvention" vom 28. Januar 1879 mit der bloßen Meistbegünstigungsklausel, deren Gültigkeit seither dreimal verlängert worden ist.

Ueber die Vorbereitungen für die Unterhandlungen mit Italien haben wir Ihnen jeweilen im Geschäftsberichte nähere Mittheilungen gemacht.

Statistische Erhebungen über misera Handelsverkehr mit Italien, über die während der Unterhandlungen zur Geltung zu bringenden Interessen der schweizerischen Industrie, sowie Muster der in Betracht kommenden Gewebe, waren im Laufe der langjährigen frühern Verhandlungen in großem Umfange gesammelt und veranstaltet worden. Dieselben wurden mit Hülfe der KantonsregieO rungen und des Schweizerischen Handels- und Industrievereins im Frühjahr 1882 erneuert und ergänzt.

Es wurde ferner vom Handelsdepartement bei der Vorbereitung für die Unterhandlungen eine Expertenkommission zu Rathe gezogen. In dieselbe wurden berufen die Herren: Ständerath Bd. Blumer in Schwanden, Ed. Bühler in Winterthur, Nationalrath Bühler-Honegger in Rüti (Zürich), Kommandant · Bürgi in Arth, Alb. Cingria in Genf, C. Cramer-Frey, Präsident des schweizerischen Handels- und Industrievereins, in Zürich, H. Fehr in Burgdorf, Nationalrath Geigy-Merian in Basel, Nationalrath Gonzenbach in St. Gallen, Nationalrath Grosjean in Chaux-de-Fonds, Nationalrath Andr. Schmid in Burgdorf, Aug. Rubel in Zürich, Hans Wunderli-v. Muralt in Zürich, Jenny-Zwicki in Glarus und J. B.

Jakob-Kunkler in St. Gallen.

Nachdem die Vorbereitungen nach allen Richtungen vollendet waren, ernannten wir im Januar abhin die Herren Minister Bavier und Nationa Ira th Geigy-Merian zu unsern Delegirten. Die Unterhandlungen sind in den Monaten Februar und März abhin in Rom geführt worden.

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Beim Beginn derselben war Folgendes die Situation : Wie das k. italienische Ministerium bereits mit Note vom 31. August 1882 der schweizerischen Gesandtschaft in Rom notifizirt hatte, anerbot Italien der Schweiz die Gleichstellung mit der meistbegünstigten Nation, ohne weitere Zollermäßigungen als diejenigen, welche Italien mittelst Vertrag vom 27. Dezember 1878 Oesterreich-Ungarn und sodanu mittelst Vertrag vom 3. November 1881 Frankreich eingeräumt, hat. Diese Vortheile der meistbegünstigten Nation machte Italien davon abhängig, daß die Schweiz 1) die Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung Italien zusichere und überdies mehrere Zollansätze ermäßige ; 2) zur Verhinderung des Schmuggels zu einem Zollcartell, ähnlich demjenigen, welches zwischen Italien und Oesterreich abgeschlossen worden ist, Hand biete.

Diese Begehren wurden auf folgende Momente gestützt : Anläßlich der Genehmigung des Gesetzes über die Verlängerung der Verträge, welche am 30. Juni 1882 ablaufen sollten, sei von den italienischen Kammern verfügt worden, daß über den 30. Juni 1883 hinaus keine Verlängerung der 'Verträge mehr vorzunehmen sei. Die italienische Regierung sei eingeladen worden, mit den betreffenden Staaten gegen Gewährung von Konzessionen definitive Verträge auf Grundlage der den Verträgen mit Oesterreieh-Ungarn und Frankreich beigefügten Zolltarife zu vereinbaren.

Dieselbe könne daher der Schweiz keine andern Konzessionen bieten, als diejenigen , welche Oesterreich und Frankreich schon erhalten haben.

Die Vortheile, welche Italien hiegegen durch Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation von Seiten der Schweiz geboten würden, wären für sieh allein ungenügend.

Italien erhielte zwar eine Reduktion des schweizerischen Weinzolles , welche bei den letzten erfolglosen Vertragsunterhandlungen verweigert worden sei. Eine große Zahl von Artikeln aber, welche damals durch den Vertrag mit Frankreich gebunden waren und Zollreduktionen genossen, seien vom gegenwärtigen Vertrag mit diesem Lande ausgeschlossen, die Zollansätze für diesel ben "daher der freien Bestimmung der Schweiz überlassen, z. B. frische Weintrauben , Hüte und Strohtressen, Olivenöl, Reis, frisches und gesalzenes Fleisch, Ochsen und Stiere, Schweine, Hanf und Flachs, Floretseide, Borsäure, Süßholz, Zündhölzer etc.

Für eine Anzahl Artikel, welche im erwähnten Vertrag gegenwärtig gebunden seien, übersteigen die Zölle diejenigen, welche die

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Schweiz, während der letzten Verhandlungen Italien bereits zugestanden habe. Darunter befinden sich Orangen, Citronen, Feigen, Mandeln und andere frische und getrocknete Früchte; ferner: Fr.

Fr.

Teigwaaren-, Zoll nach erwähnter Uebereinkunft .

.

.

3 . --, jetzt 7. -- Gesägter Marmor .

.

. 1--2. --, ,, 1. 50 bis 3. -- Statuen und Marmorarbeiten über 50 kg --. 40, ,, 16. Geflügel 4. --, ,, 7.

Schuhe 16. --, ,, 30. -- Gereinigter Schwefel .

.

.

frei, ,, 1. 50 Die Schweiz erhielte dagegen durch die Meistbegünstigung von Seite Italiens Zollreduktionen für Seiden- und Wollwaaren , Mineralwasser, frische Butter, Käse, Pferde, Maulesel, Esel, Ochsen und Stiere, Kühe , Rinder, Hüte und Strohtressen , Orgeln und Musikdosen , Bijouterie von Gold. Von allen Forderungen , welche die Schweiz während der letzten Verhandlungen gestellt habe, würden überhaupt nur diejenigen betreffend Kindermehl, Standuhren und Baumwollenwaaren unberücksichtigt bleiben. -- Die Schweiz hingegen anerbot folgende Grundlage für die Unterhandlungen: Tarifvertrag mit gegenseitigen Zollermäßigungen für diejenigen Erzeugnisse, welche die kontrahirenden Staaten besonders interessiren.

Wenn Italien keine Zollermäßigungen einräume, sondern nur die Gleichstellung mit der meistbegünstigten Nation der Schweiz zusichere, so könne die Schweiz, welche am Standpunkte der Reziprozität festhalte, einseitig keine Zollermäßigungen einräumen.

Zu einem Zollkartell biete die Schweiz bei ihrer Organisation des Zollwesens nicht Hand. -- Die gegenseitigen Begehren zweigen somit sehr auseinander, und es waren deßhalb auch die Unterhandlungen schwierig. Wenn schließlich ein Einverständniß erzielt worden ist, so muß dieß den Anstrengungen und dem aufrichtigen Bestreben der beiden Staaten zugeschrieben werden, die bisherigen freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten und einen Zustand ohne vertragsmäßige Regelung der Rechtsverhältnisse im internationalen Verkehr," wenn immer mögO lieh, nicht eintreten zu lassen.

Werfen wir nun einen Blick in den neuen Vertrag, welcher als Ergebniß der Unterhandlungen am 22. März 1883 in Rom unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet worden ist.

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Was zunächst den Text des Vertrages betrifft, so steht an der Spitze desselben die bekannte Klausel der gegenseitigen Gleichstellung mit der meistbegünstigten Nation. Sodann ist Art. 5 hervorzuheben, welcher mit Art. 6 des schweizerisch-französischen Vertrages übereinstimmt. Derselbe hat die wesentliche Bedeutung, daß die Schweiz hinsichtlich der Mittel und Wege zur Bekämpfung des übermäßigen Alkoholgenusses (Bundesbl. vom 23. Dezember 1881, Amtl. Samml. n. F. V, 906) freie Hand behält.

Gemäß Art. 14 verpflichten sich die beiden Vertragsparteien, später eine Uebereinkunft, betreffend 1) Schute des literarischen und künstlerischen Eigenthums, 2) Niederlassung und Konsulatswesen, und 3) Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, Muster und Modelle zu negozireu. Inzwischen bleiben die Konventionen, welche bisher diese Materien geregelt haben, in Kraft, und es sichern sich in Bezug auf dieselben die beiden Staaten in jedem Falle die Gleichstellung mit der meistbegünstigten Nation zu.

Durch das Ihnen zur Berathung vorgelegte Gesetz über den Schutz des literarischen und künstlerischen Bigenthums wird uns die Grundlage für die unter Ziffer l erwähnte Uebereinkunft geschaffen.

Der Niederlassungs- und Konsularvertrag, vom Jahr 1868 bedarf einer Revision. Der internationale Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, Muster und Modelle wird durch die in Paris am 20. März abhin vorläufig von 11 Staaten, unter denen auch die Schweiz sich befindet, unter Ratifikationsvorbehalt der gesetzgebenden Behörden der betreffenden Staaten abgeschlossene Uebereinkunft eingeführt.

Wir werden Ihnen in nächster Zeit dieselbe zur Sanktion zu unterbreiten die Ehre haben.

Die temporäre Handelsübereinkunft vom 28. Januar 1879 geht am 30. Juni a. c. zu Ende; der neue Vertrag würde am darauf folgenden Tage in Kraft und Wirksamkeit treten und bis zum 1. Februar 1892 dauern. Indessen würde derselbe schon am 1. Januar 1888 außer Kraft treten, sofern 6 Monate vorher von einem der beiden Staaten eine Kündigung erfolgen würde.

Alle übrigen im Texte enthaltenen wesentlichen Bestimmungen sind dem Vertrage vom 22. Juli 1868 entnommen.

Wie Sie der gleichzeitig mit dieser Botschaft Ihnen mitgetheilten statistischen Darstellung des Handelsverkehrs zwischen der Schweiz und Italien entnehmen, beträgt der Absatz schweizerischer K ä s e in Italien
in der Regel über 30,000 q. per Jahr. Der italienische Generaltarif enthält auf Käse einen Zoll von Fr. 15 per q.

Im citirten Handelsvertrag mit Oesterreich ist derselbe auf Fr. 8 ermäßigt. Die gleiche Ermäßigung ist von Italien auch der Schweiz

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für die Vertragsdauer gesichert. Wenn unsere Unterhandlungen mit Italien resultatlos geblieben und der italienische Generaltarif zur Anwendung gekommen wäre, so wäre damit die Fortsetzung unseres Absatzes von Käse zur Unmöglichkeit geworden. Die Differenz zwischen dem Konventional- und Generaltarif ist allzugroß, um beim letztern die Konkurrenz bestehen zu können.

In Bezug auf V i e h sind uns die Konventionalansätze, welche Italien vertragsgemäß Oesterreich eingeräumt hat, gesichert. Die Differenz derselben gegenüber dem Generaltarif entnehmen Sie der vergleichenden Tabelle, welche dieser Botschaft beigefügt ist.

Für rohe P e l l e und H ä u t e ist die im Generaltarif enthaltene Zollfreiheit durch den italienisch-österreichischen Vertraggebunden. IQ Folge der erwähnten Meistbegünstigungsklausel kann während der Dauer jenes Vertrages die Zollfreiheit auch uns gegenüber nicht aufgehoben werden. Der Absatz von schweizerischen Fellen und Häuten in Italien ist in der bereits erwähnten Zusammenstellung näher angegeben.

Dem Begehren der schweizerischen Industrie, daß für H o l z i n B r e t t e r n o d e r e i n g e l e g t e n T a f e l n für Fußb ö d e n Zollfreiheit einzuräumen sei, wurde von Italien gänzlich entsprochen ; der Ansatz des Generaltarifs besteht in Fr. 4 per q.

Für T h e i l e v o n F e u e r g e w e h r e n , welche nach dem Generaltarif Fr. 200 per q., sowie Tür Theile von P i s t o l e n und R e v o l v e r n , welche nach dem Generaltarif Fr. 700 per q. bezahlen mußten, ist eine günstige Klassifikation erzielt worden, so daß der italienische Eingangszoll in Folge des vorliegenden Vertrages in Zukunft sehr gering sein wird (vide die mit der Botschaft verbundene-vergleichende Zusammenstellung der Zollansätze für den Import in Italien).

Die M a s c h i n e n i n d u s t r i e macht mit Italien bedeutende Geschäfte. Durch den neuen Vertrag sind ihr die ermäßigten Eingangszölle, welche Italien mittels Vertrag vom 3. November 1881 Frankreich eingeräumt hat. gesichert. Dieselben betragen für: stationäre Dampfmaschinen, mit oder ohne Kessel, und hydraulische Motoren Fr. 6 per q. ; Lokomotiven, Lokomobilen und Maschinen für die Schifffahrt, mit oder ohne Kessel, Fr. 8 per q. ; nicht besonders genannte und abgesonderte Theile von Maschinen Fr. 6 per q.

In Folge der Entwicklung der
Industrie in -Italien hat der schweizerische Absatz von Maschinen sich in den letzten Jahren in erfreulichem Maße vergrößert, und bei obigen Zollansätzen wird dieser voraussichtlich steigende Verkehr gesichert.

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Für Goldschmiedwaaren, Juwelen und Uhren enthält der italienische Generaltarif folgende Ansätze: 1. Goldschmiedwaaren von Gold .

. Fr. 14 per Hektogr.

2.

,, von Silber, auch vergoldet .

,, 9 ,, kg.

3. Juwelen von Gold .

.

.

.

,, 14 ,, Hektogr.

4.

,, von Silber, auch vergoldet .

,, 10 ,, kg.

5. Taschenuhren mit goldenen Gehäusen .

,, 3 ,, Stück.

6.

,, mit Gehäusen von jedem andern Metall .

,, l ,, ,, Im französisch-italienischen Handelsvertrag sind Ziffer l, 4, 5 und 6 gebunden, so daß sie während der Vertragsdauer nicht erhöht werden können; Ziffer 2 ist auf Fr. 5 und Ziffer 3 auf Fr. 7 ermäßigt worden.

Zu diesen Konzessionen, welche in Folge der Klausel der gegenseitigen Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung auch für die Schweiz gelten, haben wir neue erreicht: es ist nämlich der Zollansatz auf Uhren mit goldenen Gehäusen auf Fr. l, mit Gehäusen von anderm Metall auf 50 Cts. ermäßigt worden. Während nach dem Generaltarif für in Platten gewalztes oder in Blätter ausgeschlagenes Gold Er. 10 per kg. bezahlt werden müssen, ist für dasselbe durch unsern mit Italien vereinbarten Tarif Zollfreiheit eingeräumt.

Der Zoll auf Musikdosen ist von Fr. 2 per Stück auf Fr. l ermäßigt.

Es ist also gelungen, die Wünsche dieser verschiedenen, zum Theil sehr bedeutenden Industrien in unserm Konventionaltarif mit Italien zur Geltung zu bringen.

In einem Berichte an das Haudelsdepartement über die Begehren, welche bei den Unterhandlungen mit Italien zu stellen seien, bemerkte die Regierung von Bern, daß für L e i n e n w a a r e n überhaupt der italienische Generaltarif prohibitiv sei.

Im vorliegenden Vertrage sind die Interessen dieses Industriezweiges berücksichtigt. In den Konventionaltarifen, d.ie Italien mit Oesterreich-Ungarn und später mit Frankreich vereinbart hat, sind nämlich für Leinen (Gespinnste und Gewebe) gegenüber dem Generaltarif ermäßigte Ansätze enthalten, die auch auf die Schweiz Anwendung finden, wenn der Vertrag mit Italien angenommen wird.

Wir haben des Fernern einfache, rohe Garne aus Jute in unserm Vertrage zu Fr. 10 per 100 kg., rohe Gewebe aus Jute zu Fr. 20 per 100 kg. gebunden, da der Import in Italien von Seite der Schweiz von einiger Bedeutung ist.

768 Für S e i d e und F l o r e t s e i d e sind die im italienischfranzösischen Vertrage enthaltenen Ansätze auch in unserm Vertrage (vide die vergleichende Zusammenstellung, Beilage A zur Botschaft) aufgenommen.

Die schweizerische B a u m w o l l i n d u s t r i e verlangte nachdrucksamst Ermäßigungen für den Import in Italien und zwar in Bezug auf die Zollansätze, die Klassifikationen und die Tara, welche bei Berechnung des Zolles in Abzug zu bringen ist.

In unsern Instruktionen für die Unterhandlungen bildeten diese Begehren einen Hauptpunkt und es haben sich die schweizerischen Delegirten bei den Unterhandlungen aufs Aeußerste angestrengt, dieselben zur Berücksichtigung zu bringen. Italien lehnte diese Begehren beharrlich ab , und zwar theils aus formellen, theils aus materiellen Gründen. Das Ministerium hat sich verpflichtet, neue vertragliche Bestimmungen in Bezug auf Baumwolle nicht mehr einzugehen. Sodann kommt in Betracht, daß es sich bei diesen Konzessionen nicht allein um die Schweiz handle; denn dieselben würden in Folge der Meistbegünstigungsklausel auch von andern Staaten, deren Export nach Italien in diesen Artikeln viel bedeutender sei als derjenige der Schweiz, Anwendung finden. Nach der amtlichen italienischen Statistik habe der Import betragen: Total Davon des Imports.

q.

aus d. Schweiz.

q.

Gespinnste 1880 57,583 4502 ,, 1881 112,336 6257 Gewebe · 1880 89,751 8223 ,, 1881 131,480 9921 Bestickte Gewebe 1880 419 71 ,, ,, 1881 666 90 Tüll, Gaze, Musselin 1880 651 39 v, ·,, ,, 1881 861 40 Während der Unterhandlungen wurde von den italienischen Ministern zu wiederholten Malen betont, daß die Annahme eines Vertrages mit der Schweiz, mit welchem auf den Baumwollartikeln Konzessionen gemacht würden, in der Kammer gar keine Aussicht hätte. -- Wir standen bei dieser Sachlage vor der Frage: Einen Vertrag ohne Ermäßigung für die Baumwollartikel, oder keinen Vertrag ? -- Dieselbe hatten wir zu wiederholten Malen eingehend geprüft und uns schließlich für die erste Alternative entschieden. Dabei ließen wir uns von folgenden Momenten leiten.

769

Die zwischen Italien einerseits, Oesterreich-Ungarn und Frankreich andererseits für den Import in Italien vereinbarten Konventionalansätze, welche bei einem Vertrage zwischen der Schweiz und Italien auch auf die Waaren schweizerischer Provenienz in Italien Anwendung finden, bieten für die Landwirtschaft (Käse, Vieh) und für eine Reihe von Industrien gegenüber dem italienischen Generaltarif ganz wesentliche Vortheile; denselben reihen sich die in den schweizerisch-italienischen Vertrag aufgenommenen Konventionalansätze an. Mit Rücksicht auf diese Verhältnisse hat auch die Expertenkommission, welche das Handelsdepartement bei den Vorbereitungen der Vertragsunterhandlungen konsultirt hat, sich in ihrer Mehrheit dahin ausgesprochen, daß ein Vertrag ohne Konzessionen für diesen wichtigen Industriezweig allerdings nur einen relativen Werth hätte, immerhin aber einem vertragslosen Zustande und der gegenseitigen Anwendung des Generaltarifs noch vorzuziehen wäre.

In gleichem Sinne lauten auch die Berichte der Kantonsregierungen.

Frankreich hat bezüglich der Importzölle auf Erzeugnissen der Baumwollindustrie sehr große Interessen und dennoch die Abschließung eines Vertrages nicht abgelehnt, als Italien daran festhielt, keine andern Konzessionen zu machen, als die Ansätze des Generaltarifs für Baumwollgewebe vertragsmäßig zu binden. Diese können wie gegenüber Frankreich, so auch gegenüber der Schweiz während der Vertragsdauer nicht erhöht werden.

Für die ausländischen Baumwollspinner sind die italienischen Gewebefabrikanten natürliche Alliirte; und es würden jene nicht ermangeln, gegen Zollerhöhungen auf Gespinnsten Einsprache zu erheben.

Laut Mittheilung eines unserer Experten würden aber auch die italienischen Spinner das Gleiche thun, um einer Vermehrung der inländischen Spinnereien und der Zunahme der Konkurrenz entgegenzuwirken.

Indem bei den Unterhandlungen mit Italien es unmöglich war, unserm Begehren in Bezug auf die Baumvvollindustrie Eingang zu verschaffen, war es uns um so mehr daran ^gelegen, die Interessen dieser Industrie bei einem andern Anlasse zu retten. Gleichzeitig mit Italien wurden nämlich Unterhandlungen über einen Handelsvertrag mit Spanien geführt. Der Absatz schweizerischer Baumwollwaaren, bestickter und bedruckter Gewebe etc. in Spanien ist ein sehr wesentlicher. Um denselben
auch für die Zukunft zu siehern und einem Zustand ohne Vertrag und damit der Absperrung jenes Absatzes vorzubeugen, machten wir, wie Sie der Botschaft, welche den neuen Vertrag mit Spanien begleitet, entnommen haben werden, mehrere Konzessionen, die eine Verminderung unserer Zolleinnahmen zur Folge haben. --

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Ueber die durch den vorliegenden Vertrag mit Italien für den I m p o r t in die S c h w e i z von uns gemachten Konzessionen gibt die Tabelle B, welche dieser Botschaft beigefügt ist, détaillirten Aufschluß. Folgende Objekte, welche in demselben aufgeführt sind, befinden sich indessen schon in dem zwischen der Schweiz und Frankreich für den Import in die Schweiz vereinbarten Tarife : Glasflüsse, Email, Käse, Wein, gewöhnliche Seife, Wolle, Wachsurbeiten, Töpferwaaren.

Für Wermuth wurde der frühere Zoll wieder aufgenommen und es ist derselbe nunmehr dem Wein gleichgestellt.

Der Eingangszoll auf Teigwaaren ist auf Fr. 3 herabgesetzt; diese Ermäßigung war Italien bereits bei den im Jahre 1875 geführten Vertragsunterhandlungen zugegeben worden. Der schweizerische Eingangszoll auf Orangen und Citronen wurde im Vertrage mit Spanien, welcher am 14. März a. c. und somit vor demjenigen mit Italien abgeschlossen worden ist, auf Fr. 3 und im schweizerischitalienischen Vertrage auf Fr. 2 herabgesetzt; selbstverständlich findet diese Ermäßigung auch auf die bezeichneten Produkte spanischer Provenienz Anwendung.

" Außer den in der Beilage B aufgezählten Gegenständen hat Italien noch bei einer Anzahl anderer ermäßigte Eingangszölle verlangt ; mit Rücksicht darauf, daß unseren Begehren bezüglich der Eingangszölle in Italien nur im beschränkten Maße entsprochen worden ist, glaubten wir keine weitern Zugeständnisse machen zu können.

Bei einigen Artikeln und zwar : Eiern, lebendem Geflügel und Keis hat Italien Erhöhung des schweizerischen Eingangszolls zugegeben.

Bei der Unterzeichnung des Vertrages haben die Delegirten nachstehende Erklärungen abgegeben : ,,Die italienischen" Bevollmächtigten erklären, zu wiederholten Malen den Wunsch ausgesprochen zu haben, es möchte in den Vertrag eine Bestimmung betreffend die Erledigung von Anständen auf schiedsrichterlichem Wege aufgenommen, sowie demselben ein Zollkartell beigefügt werden, analog dem zwischen Italien und Oesterreich-Ungarn zur Zeit in Kraft bestehenden. Die schweizerischen Bevollmächtigten erklären mit Bedauern, daß sie nicht in der Lage seien, auf diese Wünsche einzutreten , und daß sie demnach die Lösung dieser Fragen zum Gegenstand einer spätem Verhandlung; machen müssen.

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,,Auf den Wunsch der schweizerischen Bevollmächtigten einigte man sich , in den neuen Vertrag den Art. 13 , welcher schon in den alten Vertrag von 1868 aufgenommen worden war und die zu erstellenden Verkehrswege und die Anschlüsse der in den beiden Ländern gebauten Eisenbahnen betrifft, ebenfalls aufzunehmen.

Dabei soll jedoch wohl verstanden sein, daß die in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtungen niemals in einem andern Sinne interpretirt werden dürfen, als in demjenigen der gegenseitigen allgemeinen Erleichterung der wirthschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten.

,,In Antwort auf den von den italienischen Bevollmächtigten ausgesprochenen Wunsch, es möchte die schweizerische Bundesregierung sich verbindlich machen, die Tarife und Transportbedingungen auf der Gotthardbahn günstiger zu stellen und insbesondere den durch die bestehenden Konventionen garantirten Zuschlag auf den Transporttaxen aufzuheben oder zu reduziren , erklären die schweizerischen Bevollmächtigten , sich in dieser Hinsicht darauf beschränken zu müssen, dem Bundesrath zu empfehlen, innerhalb seiner Befugnisse und mit Rücksicht auf die Lage der Gotthardgesellschaft den von der italienischen Regierung ausgesprochenen Wünschen zu willfahren.

,,Schließlich erklären die italienischen Bevollmächtigten auf den Wunsch der schweizerischen Delegirten, daß die in Art. 5 enthaltenen Bestimmungen auf diejenigen Produkte Anwendung 7,11 finden haben, hei deren Fabrikation Alkohol verwendet worden ist.a Die beiden Regierungen sind damit einverstanden, daß die im vorstehenden Protokoll berührten Fragen Gegenstand einer Erklärung beim Austausche der Ratifikationsurkunden bilden.

Der vorliegende Vertrag entspricht namentlich in Bezug auf die Zollansätze für den Import in Italien nicht allen unseren billigen Wünschen; allein es ist derselbe dennoch den Verhältnissen, die ein vertragsloser Zustand mit sich führen würde, ohne Bedenken vorzuziehen. Der internationale Verkehr bedarf vor Allem Beständigkeit der bezüglichen Rechtsverhältnisse; dieselbe wird mit dem Vertrage für eine Reihe von Jahren gesichert. Für die meisten schweizerischen Industrieerzeugnisse, welche bisher in Italien Absatz gefunden haben, enthält der Vertrag Zollansätze, die den ungeschmälerten Absatz auch für die Zukunft ermöglichen ; während, wie aus der beiliegenden Zusammenstellung der Konventionalzölle

772

und des Generaltarifs hervorgeht, die Fortsetzung dieses Verkehrs zum größten Theile hätte dahin fallen müssen, wenn die Unterhandlungen resultatlos geblieben wären.

Einer befreundeten Nation, wie Italien, gegenüber, die so große Opfer zur Erleichterung des internationalen Verkehrs durch Erstellung eines Schienenweges durch die Alpen gebracht, könnte die Schweiz nur im äußersten Falle eine Unterbrechung in der vertragsmäßigen Regelung des Verkehrs eintreten lassen.

Wir empfehlen Ihnen demnach bestens die Annahme des neuen Vertrages.

Wir haben uns schließlich noch der Pflicht zu entledigen, unsern Delegirten, Herren Minister Bavier und Nationalrath GeigyMerian, welche mit so großer Sachkenntniß, Umsicht und Ausdauer die langen und schwierigen Unterhandlungen führten, unsern besten Dank auszusprechen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 16. April 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

]L. ßuchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

773

Beilage .A.

der

Botschaft zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien.

Vergleichende Uebersicht der Zölle für die Einfuhr in Italien.

(Artikel, welche für die Schweiz nicht in Betracht kommen, sind weggelassen.)

Anmerkung.

1) Die in den neuen schweizerisch - italienischen Konventionaltarif vom 22. März 1883 aufgenommenen Zollansätze für die Einfuhr in Italien sind mit a bezeichnet.

2) Die Zeichen b und c denten an, daß die betreffenden Zollansätze entweder dem französisch-italienischen Konventionaltarif vom 3. November 1881, oder dem österreichisch-italienischen Konventionaltarif vom 27. Dezember 1878 entnommen sind; die in denselben enthaltenen Konzessionen finden infolge der Meistbegünstigungsklausel auch anf die Schweiz Anwendung.

Einheit.

Benennung der Artikel.

Generaltarif.

Konventionaltarif.

Fr. Kp.

Fr. ßp.

Kategorie I.

Spirituosen, Getränke und Oele, *1. Mineralwasser, natürliche und künstliche, sowie gashaltige Wasser .

.

.

.

.

2. Wein : a. in großen und kleinen Gebinden .

.

.

.

100 kg.

hl.

3. --

15. --

-- . 50"°

4. -- b

per hl.

b . i n Flaschen .

.

.

.

100

30. --

*) Nummern des italienischen Generaltarifs vom 30. Mai 187 8.

4. -- b

774

Benennung der Artikel.

3. Essig, gemeiner : a. in großen und kleinen Gebinden .

.

.

.

b . i n Flaschen .

.

.

.

4. Bier : a. in großen und kleinen Gebinden.

.

.

.

.

b . i n Flaschen .

.

.

.

5. Spiritus : a. nicht versüßter, nicht gewürzter , einschließlich Rhum , Aquavit etc., in großen und kleinen Gebinden .

b. versüßter oder gewürzter, io großen und kleinen Gebinden aller Art in Flaschen, lk 1.

bis höchstens 1 1. fassend .

aller Art in Flaschen bis zu ] /2 1. fassend

Q

Generaltarif'.

Konventionaltarif.

Fr. Ep.

Fr. Ep.

hl.

100

10. -

--. -- --. --

hl.

15. -- 15. --

Einheit.

100

25. -

2. _o 2. --o

hl.

reiner Alkohol

25. --

per hl.

12. -- fco

hl.

50. -

25. -- fc°

100

50. -

25. -- fc°

50. 4. -- *

18. -- fc°

g 6. -

3. -- fc° 6. --fc»

T)

100 kg.

6. Aether und Chloroform .

7. Oele, fette: a . Olivenöl .

.

.

.

n b. nicht namentlich aufgeführte ·n 9. Flüchtige Oele oder Essenzen : kg.

a . Rosenöl .

.

.

.

b. Pomeranzenöl und Oel von Orangen Varietäten n c. nicht namentlich aufgeführte n

40. --

- . --

--. --

1. 50 1. 50

*) Außerdem die Abgabe auf zwei Liter Alkol10! für jedes Kilogramm Aether oder Chloroform.

775

Benennung der Artikel.

Einheit.

Kategorie II.

Kolonialwaaren, Droguen und Tabak.

11. Cichoneu und jedes andere Kaffeesurrogat : a . getrocknet .

.

.

. 100 kg.

b. gemahlen oder auch nur gebrannt .

.

.

.

·n 14. Konfekte und Konserven in Zucker oder Honig .

·n 1 5 . Thee-Bisquit .

.

.

. f> 16. Syrupe: a. zu Getränken .

.

.

·n b . Stärkesyvup .

.

.

.

·n 1 8 . Chokolade .

.

.

. ï) 26. Senf: -- a . Samen .

.

.

.

.

b. flüssig, pulverisirt oder eingemacht .

.

.

.

. 100 kg.

27. Nicht namentlich aufgeführte Spezereien .

.

.

.

n 28. Tabak : a. in Blättern und Stengeln b. Havana-Cigarren .

kg.

Als Havana-Cigarren sind alle diejenigen zu betrachten, die aus Cuba-, Varinas-, Puertorico-, Java-, Manila-, Columbia- und andern Blättern ähnlicher Qualität gefertigt sind, c. fabrizirter anderer, ohne Unterschied der Qualität T) *) Dem gleichen Zoll unterliegt auch Kindenneh

Uciicraltarif.

Konventionaltarif.

Fr. Rp.

Fr. Rp.

10. 20. --

5. -- °

60. --

--. --

25. -- *

--. --

50. 20. --

--. --

80. --

--. --

frei

--. --

11. --

--. --

27. 50

--. --

verboten 30. --

20. --

776

Benennung der Artikel.

Einheit.

1

Kategorie III.

Chemische Erzeugnisse, Apothekerwaaren, Harze und Parfümerien.

29. Säuren: a. arsenige Säure 100 kg.

b . Borsäure .

.

.

.

fi c. Gallus-, Gerb- und Essigsäure, unreine .

.

.

.

'T) d. Salzsäure .'

.

.

.

t) e. Salpetersäure tt f. Schwefelsäure V) g. Weinsteinsäure fi h. nicht namentlich aufgeführte f> 30. Ammoniak, Pottasche und reines Aetznatron .

.

.

.

V) 31. Unreines Aetznatron f) 32. Al ka Ioide: a . Chininsalze .

.

.

.

kg.

b. nicht namentlich aufgeführte und deren Salze .

fi 33. Bleioxyd 100 kg.

Eisen-, Zinn- und Zinkoxyd 'fi 34. EssigsaureThonerden, ditto Eisen, Blei und Kupfer fi 35. Kohlensaure Verbindungen : a. kohlensaurer Baryt fi b. kohlensaure Magnesia .

·n kohlensaures Blei .

n kohlensaures Natron und ditto c. Kali (Soda und Pottasche) .

ft 36. Caleinirte oder kaustische Magnesia .

.

.

.

.

fi 37. Chlorverbindungen: a. Chlorkalk, Chlorkali u. Chlornatron (Hypochlorite) .

fi b . Chlorkaliuin .

.

.

.

·n

Generaltarif.

Konventionaltarif.

Fr. Rp.

Fr. Kp.

»

2

frei frei

-[ 1. -- -. 50 8. 10. -- 5. -- -. 50 5. --

--. -- --. -- --. -- --. -- --. -- --.'-- --. -- --. -- --. -- --. -- --t --

5? -- 2. -- 2. --

--. --

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--. --

2. -o --. --

2. -- 15. -- 5. --

--. -- --. -- 5. -°

-- . 50

--. --

20. --

--. --

1. -- 1. --

--. --

777

Benennung der Artikel.

38. Salpetersaure Verbindungen : a. salpetersaures Silber b.

,, Natron, raffinirtes, und salpetersaures Kali .

c. salpetersaures Natron, rohes 39. Borax oder borsaures Natron .

40. See- und Steinsalz .

41. Schwefelsaure Verbindungen: a. schwefelsaure Thonerde , schwefelsaures Kali U; andere Alaune .

.

.

.

b. schwefelsaurer Baryt c. schwefelsaures Eisen und ditto Mangan .

.

.

.

d. schwefelsaures Kupfer, ditto Zink und doppeltschwefelsaures Eisen und Kupfer e. schwefelsaure Magnesia f. schwefelsaures Natron u. ditto Kali 42. Weinstein (doppeltweinsteinsaures Kali), roher Weinstein und Weinhefe .

.

.

.

44. Zündhölzer und Zündkerzchen aller A r t .

.

.

.

45. Nicht namentlich aufgeführte chemische Erzeugnisse 46. Schießpulver und andere Explosivstoffe .

.

.

.

.

4 7 . Zündhütchen .

.

.

Leere Patronen 4 8 . Süßholzwurzel .

.

.

49. Krauter, Blütheu, Blätter, Flechten und Wurzeln, medizinische, nicht namentlich aufgeführte .

Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. II.

Einheit.

kg.

Geiieraltarif.

Konventionaltarif.

Fr. Rp.

Fr. Ep.

5 --

--. --

100 kg.

3. -- -- frei.

100 kg. ' --. 50 -- verboten

100 kg.

T)

V)

-. 50 -[

t

2. --

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7)

2. -- 1. 50

T)

-- . 50

T)

--. -- --. -- --.-- --, --

t

--. -- f

.

frei

100 kg.

f)

.

.

Y)

*i") T)

100 kg.

U

frei °

4. --

--

150. -- 150. -- 150. -- frei

f

-- ^_

60. -b

·

2. -

2. --c

52

778

Benennung der Artikel.

Einheit.

52. Kampher : a . roher .

.

.

.

. 100 kg.

b . raffinirter .

.

.

.

fi 54. Säfte: a. von Orangen b. von Cedraten und Citronen, roh .

.

.

c. von Cedraten und Gitronen, konzentrirt .

.

.

.

d. von Aloe und anderen, nicht namentlich aufgeführten medizinischen Vegetabilien .

100 kg.

55. Nicht namentlich Medizinalwaaren

57. Gummata und Harze, rohe europäische .

.

.

.

.

Gummata, Harze und Gummiharze .

.

.

.

.

58. Seifen: a. gemeine b. parfümirte (andere) .

Konventionaltarif.

Fr. Ep.

Fr. ßp.

2. -- 15. --

--. --

frei

·

frei frei 10. --

aufgeführte

56. Nicht namentlich aufgeführte zubereitete Medikamente (ohne Abrechnung des Gewichts der unmittelbaren Recipienten) .

5 9 . Siegellack

Generaltarif.

.

.

.

60. Parfümerien (ohne Abzug des Gewichts der unmittelbaren Umhüllungen) alkoholhaltig*) -- Parftlmerien, nicht alkoholhaltige

*) Verbrauchssteuern nicht inbegriffen.

Ï)

10. --

·n

120. -

·n

3. --

·n

3. --

·n ·n

6. -- 30. --

12. -bo

·n

30. -

30. -bc

T>

60. --

37. 50b

i>

60. --

12. -»

f

120.

j[_

-- »> bo

6. -- bo

779

Benennung der Artikel.

Einheit.

Geiieraltarif.

Konventionaltarif.

Fr. Ep.

Fr. Rp.

Kategorie IV.

Farben, Färb- und Gerbmaterialien.

61. Hölzer, Wurzeln, Rinden, Blätter, Flechten, Blüthen, Krauter und Früchte zum Färben und Gerben: a. nicht gemahlene .

100 kg.

b . gemahlene .

.

.

.

·n c . Gambier .

.

.

.

f> 63. Blausaures Kali (Blutlaugensalz), gelbes und rothes .

.

·n 64. Aus Theer und anderen bituminösen Substanzen extrahirte Farben: a. im trockenen Zustande n b. teigavtig oder flüssig ·n 65. Extrakte aus Farbhölzern und andere Farbstoffe aller Art n -- Kastanienextrakt und andere Gerbstoffe .

.

.

.

n 66. Farben in Täfelchen, in Pulveroder in irgend einer anderen Form n 67. Firniß : a . i n Spiritus .

.

.

.

fi b..jeder anderen Art '.

n 68. Bleistifte, nicht gefaßte .

fl --r Bleistifte, gefaßte « 69. Dinte aller Art fi 70. Schwarz : a. Stiefelwichse ·n b. Beinsehwarz und gebrannte Knochen .

.

.

.

·n c. nicht namentlich aufgeführtes ·n

,

frei 2. -- 1. --

frei ° --. -- --. --

8. --

--. --

15. 10. -

15. -- 1> 10. -- *

12. 50

12. 50b

--. --

. frei b

12. --

12. -»>

30.

12.

50.

50.

15.

-- -- -- -- -

--. -- --. -- 10. -- « 30. --o --. --

6. --

5. -- »>

-. 50 5. --

--. --

780

Benennung der Artikel.

Einheit.

Generaltarif.

Konventionaltarif.

Pr. Rp.

Fr. Ep.

Kategorie V.

Hanf, Flachs, Jute und andere vegetabilische Spinnstoffe, ausgenommen Baumwolle.

71 Jute, roh und gehechelt .

-- Hanf, Flachs: a .r o h .

.

.

.

.

-- -- b . gehechelt .

.

.

.

72. Seilerwaaren und Tauwerk, auch getheert .

.

.

.

. 100 kg.

73. Netze TI -- Jutengarae, einfach, roh .

n 74. Hanf-, Flachs- und Jutengarne, einfach, roh, von der Länge: a. bis 4500 m. pro kg. (einschließlich) .

.

.

.

T) b. von mehr als 4500 m. bis 6000 m. pro kg. (einschließlich) VI c. von mehr als 6000 m. bis 12,000 m. pro kg. (einschließlich) T> d. von mehr als 12,000 m. bis 24,000 m. pro kg. (einschließlich) n e. von mehr als 24,000 m. bis 36,000 m. pro kg. (einschließlich) ·n f. von mehr als 36,000 m. bis 54,000m.pr.kg.(eiuschließlich) T) g. über 54,000 m. .

T) 75. Garne, einfach, gebleicht: T) 76. Garne , einfach , gefärbt : 11 77. Garne, gezwirnt, roh, gewaschen oder gebleicht: n

frei

--. --

frei frei

frei o frei °

3. -- 4 --. --

3. -"o 4.

bc

io! -a

11. -- 14. -- 18. 11. SOo1 23. -- 30. 40. -- 60. -- Wie rohe plus 30°/o Wie einfache plus 30 Fr.

Wie einfache . plus 30%

11. 5O>2 17. "l O*«2 23. 10»>°2

*) Ausgenommen Jutengarne, welche nach dem neuen seiiweizerischitalienischen Konventionaltarif 10 Fr. bezahlen.

2 ) Ausgenommen Jutengarne, welche dem Generaltarif unterliegen.

781

Benennung der Artikel.

Einheit.

77. Garne, gezwirnt, gefärbt 100 kg.

-- Jutengewebe, roh .

' TÌ -- Leinen- und Hanfgewebe, roh, exklusive solche für Emballage, von nicht über 5 Fäden Kette und Einschlag per 5 mm 2 VI -- Leinen- und Hanfgewebe, roh, exklusive solche für Emballage, von über 5 Fäden Kette und Einschlag per 5 mm 2 ·n 78. Hanf- Flachs- und Jutengewebe, roh, in Kette und Schuß enthaltend per 5 mm 2 : a. bis 1 0 Fäden einschließlich .

n b. 11 und 12 Fäden ·n c. 13 bis 16 Fäden einschließlich n d. 17 und 18 Fäden ·n e. 19 bis 25 Fäden einschließlich n f. 26 ,, 34 ,, ,, "n g. über 34 Fäden .

D 79. Gewebe, gebleicht, von weniger als 5 Kettenfäden per 5 mm2 T) Gewebe , gebleicht , von mehr als 5 Kettenfäden per 5 mm 2 ·n 80. Gewebe, gefärbte oder farbige, weniger als 5 Kettenfäden per 5 mm 2 ·n Gewebe, gefärbte oder farbige, mehr 2als 5 Kettenfäden per 5 mm .

.

.

.

.

n 81. Gewebe , bedruckte ·n -- Leinen- und Flachsgewebe für Emballagen, Gurten u. Schläuche ·n 8 2 . Segeltuch .

.

.

. ·n 83. Gestickte Gewebe .

·n

Generaltarif.

Konventionaltarif.

Fr. Ep.

Fr. Rp.

Wie einfache plus 30 % . --

20. -a

--. --

23. 10«">

--. --

57. 751-0

20.

35.

58.

70.

80.

90.

110.

34. ßS*«1

-- -- -- -- -- --

Wie rohe plus 30 >

23. IO*2

Wie rohe plus 30%

57. 75bc2

Wie rohe plus 30 Pr.

38. --b°2

Wie rohe plus 30 Fr.

Wie gebleichte plus 60 Fr.

115. -- b«2

--. --

40. -- 300. -

90. _bo2

12. -- *o2 --.--

250. -*«

*) Ausgenommen Jutengarne, welche dem Generaltarif unterliegen.

*j Ausgenommen Jntengewebe, welche dem Generaltarif unterliegen.

782

Benennung der Artikel.

Einheit.

Generaltarif.

Fr. Kp.

84. Wachstuch : a. zur Fußbodenbelegung , und Theertuch .

.

.

.

b. alle andern Gattungen 85. Strumpf- und Posamentierwaaren 86. Knöpfe und Bänder 87. Spitzen und Tüll .

88. Genähte Gegenstände

100 kg.

T) 11 1)

kg-

Konventionaltarif.

Fr. Rp.

25. -- 20. -- "° 50. 40. --1"> 110. - 110. -- *e 130. -- 100. -- *° 30. 30. --b Zoll der betreffenden Gewebe plus 10°/o.

Kategorie VI.

Baumwolle.

89. Baumwolle : a. in Flocken oder in Masse .

b. Watte 90. Garn, einfaches, rohes : a. unter 10,000 m. per Va kg.

b. 10,000-- 20,000m.

c. 20,000-30,000 ,, ,, ,, ,, d. 30,000-40,000 ,, ,, ,, ,, e. 40,000-50,000 ,, ,, ,, ,, f. 50,000-60,000 ,, ,, ,, ,, g. über 60,000 m. ,, ,, ,, 91 . Garn, einfaches, gebleicht : 92. Garn , einfaches , gefärbt : 93. Garn, gezwirntes, roh, gebleicht oder gefärbt : 94. Gescheerte Ketten (Warps) : 95. Gewebe, rohe, im Gewicht von 13 kg. und darüber pro 100 m 2 , welche in Kette und Einschlag im Quadrat von 5 mm. Seitenlänge enthalten:

100--kg.

n ·n TI 11 n n n

frei 6. --

18.

22.

26.

32.

39.

48.

60.

-- -- -- -- -- --

Wie rohe plus 20% Wie rohe plus 25 Fr.

Wie einfache plus 30% Wie die betr.

Garne plus 15%

-- -- .t -- --. -- --. -- --_ -- --. -- --. -- --. -- --. --

783

Benennung der Artikel.

27 Fäden oder weniger .

mehr als 27 Fäden

Generaltarif.

Konventionaltarif.

Fr. Rp.

Fr. Rp.

100 kg.

57. --

57. -- b 64. -- »>

Einheit.

n

64. --

Gewebe, rohe, im Gewicht von 7 kg. und darüber , aber von weniger als 13 kg. Gewicht pro 100 m 2 , welche in dem Quadrat von 5 mm. enthalten : 27 Fäden oder weniger . . .

mehr als 27 Fäden

fi ·n

66. -- 75. --

66. -b 75. -- b

Gewebe, rohe, welche weniger als 7 kg. pro 100 m 2 wiegen und im Quadrat von 5 mm.

enthalten : 27 Fäden oder weniger .

mehr als 27 Fäden

·n ·n

80. -- 100. --

80. -- » 100. -- b

96. Gewebe, gebleichte

·n

97. Gewebe, farbige oder gefärbte .

·n

98. Gewebe, bedruckte.

·n

99. Gewebe, gestickte

·n

.

100. Tüll, Gaze und Musselin .

rote plus 80 % rohe plus 20 "/ob

Zoll der rohen plus 35 Fr. b Wie gebleichte plus 70 Fr. " 300. --. --

V)

300. --

11

25. --

25. -- b

T)

50. --

50. -- b

102. Knöpfe, Strumpfwaaren , Posamentierwaaren und Decken

·n

100. --

100. -- *

103. Borten und Bänder .

n

90. --

90. -- b

104. Spitzen

«·

300. --

--.--

101. Wachstuch: a. zur Fußbodenbelegung und Theertuch .

.

.

.

b. alle anderen Gattungen

784

Benennung der Artikel.

105. Sammet: a . roher .

.

.

b . gebleichter .

.

c . gefärbter .

.

106. Genähte Gegenstände:

Einheit.

.

.

.

. 100 kg.

.

T) .

f)

110. Matratzen aller Art .

111. Gewebe, wollene: a . gekratzte .

.

.

.

b. gekratzte, mit ganz baumwollener Kette c. gekämmte (Streichgarn) d. gekämmte, wenn die Kette ganz aus baumwollenem Garn besteht (aus Streichgarn) e . gestickte .

.

.

.

112. Filze: a . z u Hüten .

.

.

.

b. getheerte, gepreßte, zu Sohlen u. s. w.

. · .

Konventionaltarif.

Fr. Rp.

Fr. Rp,

120. -- 120. --b 140. -- 140. --b 155. -- 155. -- * Zoll der betreffendenbGewebe plu ä 10%.

.

Kategorie VII.

Wolle, Pferdehaar und anderes Thierhaar.

1 07 . Wolle in Fließen oder in Flocken, im natürlichen Zustande, gewaschen, gekämmt, gefärbt. Abfälle von Wolle und Kratzwolle 108. Pferdehaar : a. roh und gefärbt, sowie Thierhaar aller Art b. Krullhaar, Schnur und grobe Waaren aus Pferdehaar 109. Garn, wollenes und härenes: a. einfaches, roh oder gebleicht .

b. einfaches, gefärbt .

c . gezwirntes .

.

.

.

Generaltarif.

·>

T)

frei

frei --b

Y)

frei

frei -- b

"n

8. --

8. --b

·n ·a

50. -- 75. --

50. --b 75. --b

Zoll der betr. Zoll der betr.

Garne plus 30°/o Garne plus 20°/o

·n

15. --

15. --b

Y>

165. --

140. --b

·n n

110. -- 200. -

93. 50" 150. --«

n ·n

155. -- 400. --

100. --« 400. --b

n

18. --

18. -- b

·n

7

7. --b

785

Benennung der Artikel.

Einheit.

Generaltarif.

Konventionaltarif.

Fr. Rp.

Fr. Ep.

113. Pferdehaargewebe : a . z u Sieben .

.

.

. 100 kg.

30. -- 30. --b° 165. -- 165. --b b. aller andern Art .

Ï) 114. Strumpf- und Posamen tierwaaren 200. - 200. --b n 115. Borten und Bänder .

220. -- 220. --b ·fi 116. Knöpfe 220.

-- 220. - b T) 117. Spitzen und Tüll .

300. -- 300. --b ·n 118. Decken von Kratzwolle , von Sahlleisten und von Tuchabfällen 60. -- 60. --b lì 119. Teppiche von Kratzwolle, von 60. Sahlleisten und von Tuchabfällen 60. -- * ·n 120. Decken und Teppiche von Wolle 110. -- 110. -- » ·n 121. Genähte Gegenstände Zoll der betreffendenbo Gewebe pln s 10°/o

Kategorie Yffl.

Seide.

122. Seidenraupeneier -- 123. Cocons -- 124. Seide: a. einfach gezogene , doublirte · und gezwirnte, rohe -- b. einfach gezogene , doublirte und gezwirnte, gefärbte kgc . Nähseide .

.

.

.

n 125. Seidenabfälle: a . rohe .

.

.

' .

.

-- b . gekämmte .

.

.

. 100 kg.

c . gesponnene .

.

.

.

T) d . gefärbte .

.

.

.

·n 126. Sammet, seidener kg127. Gewebe: a. schwarzseidene und Lustrin .

·n b. nicht namentlich aufgeführte seidene .

.

.

.

·n c. aus Filosella n

frei frei ' frei 1. -- 3. --

frei

frei

b

b

frei b frei b · frei b

8. --

. frei b 10. --b 50. --b 100. -- b 6. 50b

5. --

4. -- b

6. -- 5. --

4. 75b

frei 50. 50. -- 100. --

4_

b

786

Benennung der Artikel.

Einheit.

Generaltarif.

Fr. Ep.

128. Gewebe, ordinäre, von Seidenabfällen, sogenannten Sirighellen und Bavellen, auch Stoppolini genannt, mit anderem Material gemischt oder ohne Mischung .

129. Spitzen und Tüll, seidene: a . schlichte .

.

.

.

b . gemusterte .

.

.

.

130. Spitzen, Borten und Tüll aus Seide oder Filosella mit echtem oder unechtem Grold oder Silber gemischt .

.

.

.

.

131. Knöpfe: a. mit Seide oder Filosella überzogene .

.

.

.

b. mit Seide oder Filosella, gemischt mit anderem Material, überzogene .

.

.

.

132. Genähte Gegenstände O

Konventionaltarif.

Fr. Rp.

2. --

2. -i>

fi

12. 18. --

8. --* 12. -- *

·n

15. --

10. --*

kg.

Ï)



·fi T)

4

4. --*

2. -- 2. -»> Zoll der betreffendenb Gewebe plus 10%

Kategorie IX.

Holz und Stroh.

133. Holzkohlen .

.

.

.

134. Brennholz .

.

.

.

135. Holz: a. feines Tischlerholz, nicht geschnitten .

.

.

. 100 kg.

b. desgleichen , geschnitten (Kunstschreinerholz, gesägt) .

7) c. in Brettern und eingelegten Täfelchen zu Parketböden .

m3 d. gemeines, rohes, geschnittenes, vierkantig odereinfach bebauen ·n e. in dünnen Brettchen zu Schachteln, Sieben und dergleichen, sowie Reife ohne Unterschied d e r Länge .

.

.

. 100 kg.

frei

frei 2. --

frei ° frei 0

--- . --

4. --

4. --"

6. --

frei»

1. --

frei»

1. -i

frei«

787

Benennung der Artikel.

Einheit.

Generaltarif.

Fr. Ep.

136. Fässer, neue und alte, mit hölhl. Raumzernen oder eisernen Reifen inhalt -- Möbel: nicht gepolsterte: a. aus gebogenem Holz, auch polirt, mit oder ohne Rohr . 100 kg.

b. aus gemeinem Holz, andere .

·n 137. Möbel: a. von gemeinem Holz, nicht gepolstert .

.

.

.

n b. von gemeinem Holz, gepolstert n c. von feinem Holz, mit ausgelegter Arbeit, auch gepolstert n 138. Ruder, Pfähle und Stangen . .

-- -- 139. Wurzeln zu Bürsten 141. Gerätschaften und verschiedene Arbeiten aus gemeinem Holz : a. weder polirt, noch bemalt .

Tl b . andere .

.

.

.

n 142. Holzwaaren, einschließlich Kinderspielzeug .

.

.

.

T) 143. Lastwagen für gewöhnliche Stück Straßen .

.

.

.

.

144. Personenwagen für gewöhnliche Straßen : a . zweirädrige .

.

.

.

T) b. vierrädrige mit vier Federn .

V) c. vierrädrige mit mehr als vier Federn .

.

.

.

T) 145. Fahrzeuge, Barken und Kähne -- 146. Rohr, Binsen und Flechtweiden -- 147. Korbflechter- und Siebmacherarbeiten : a . grobe .

.

.

.

. 100 kg.

b . feine .

.

.

.

.

n

Konventionaltarif.

Fr. Rp.

-. 20

-- --

7. 50b« 13. - b °

20. -- 40. --

--. -- 40. -b

60. -- frei frei

40. --b frei0 --. --

8. -- 8. -

frei bc 8. --bo

55. --

40. -- «

22. --

22. -b

33. -- 110. --

33. -bb° 110. -- °

330. frei frei

330. --b --. -- --. --

5. 50 22. --

frei»0

788

Benennung der Artikel.

Einheit.

Generaltarif.

Fr. Rp.

148. Geflechte: a. von Stroh b. von Bast, Esparto etc. zu feinen Hüten c. von Bast, Esparto etc. zu ordinären Hüten d. von Bast, Esparto etc. zu Tauwerk und anderen Arbeiten 149. Seilerwaaren von Esparto, Lindenbast und dergleichen .

--

--

100 kg.

150. Strohhüte, mit Ausnahme der 100 Stück garnirten Damenhüte .

-- StrohhUte, nicht garnirt .

.

T)

Konventionaltarif.

Fr. Ep.

b

frei

frei

frei

frei *

frei

frei

frei

frei t.

1. 50 10. -- 10. --

b

--, --

B. --t»

Kategorie X.

Papier und Bücher.

151. Lumpen aller Art .

frei

--. --

frei

frei"

100 kg.

10. --

10. -- «

·n ·n --

25. -- 5. --

20. -- » frei 0 frei»

100 kg.

70. -- 8. --

--

152. Halbzeug von Holz, Stroh und anderen, ähnlichen Substanzen 153. Papier : a. weißes und im Zeug gefärbtes, ohne Unterschied der Qualität b. buntes, vergoldetes und bemaltes, sowie zum Tapezieren c. Lösch- und Packpapier 154. Landkarten

.

.

.

.

156. Kupferstiche und Lithographien, auch gestochene und lithographirte Empfehlungskarten und dergleichen .

.

.

.

157. Pappe aller Art

·n

frei

50. -- b ordinäre: frei0 feine: &-- «

789

Benennung der Artikel.

Einheit.

Generaltarif.

Fr. ßp.

158. Bücher, gedruckte : a. in losen Bogen oder einfach geheftet (broschirt) b. in Pappe gebunden c. in Leder oder Pergament gebunden .

.

.

.

d. in irgend einer anderen Art gebunden, in Sammet, Elfenbein etc. , mit Verzierungen von Gold oder Silber etc. .

159. Bücher, nicht gedruckte (Register) : a. in losen Bogen oder in Pappe gebunden .

.

.

.

b. in Leder oder Pergament gebunden .

.

.

.

c. in irgend einer anderen Art gebunden .

.

.

.

160. Musikalien, gedruckte 161. Manuskripte .

.

.

.

Konventionaltarif.

Fr. Rp.

T)

frei " 12. --

frei" 0 12. -- »

·n

20. --

20. --"

T)

100. --

100 kg.

100.



· 7)

10. -

10. -- o

·n

35. -

15. -- °

·n

100. -- 5. -- frei

100. --o 5. ->> --. --

n

frei

Y) fi

Kategorie XI.

Häute und Felle.

162. Felle: a. rohe , frische oder trockene, nicht zu Pelzwerk geeignet .

b. rohe, frische oder trockene zu Pelzwerk c. mit dem Haar gegerbte, feine d. mit dem Haar gegerbte, gemeine .

.

.

.

.

e. halbgegerbte, nicht fertige, unbehaarte .

.

.

.

f. Maroquin , ohne Unterschied der Farbe .

.

.

g. lackirte .

frei «

·n ·n

5. -- 60. -

5. --o --. --

·n

30. --

--. --

·ft

25. --

--. --

ft ·n

80. -- 100. --

75. -" 75. -- b

790

Benennung der Artikel.

Einheit.

Generaltarif.

Konventionaltarif.

Fr. Ep.

Fr. ßp.

162. Felle: h. ohne Haar fertig gegerbte, --. -- nicht namentlich aufgeführte 100 kg.

30. 20. -- --. -- i. gegerbteZicklein-u.Lammfelle ti k. zu Schäften , Oberleder etc.

zugeschnittene, sowie in Strei-- fen zu Hutfutter .

Zoll d. betr.Felleplus 10°/ob -- --. -- 163. Leimleder und Lederabfälle frei 164. Muffe: a . feine .

.

.

.

. 1.00 Stück 600. -- 600. -b b . gemeine .

.

.

.

300. -- 300. -- b T) 165. Kürsehnerwaaren oder Pelzwerk, nicht namentlich aufgeführtes : --. -- a. aus feinen Fellen .

100 kg. 600. -- --. -- b. aus gemeinen Fellen 300. -- ·n 166. Zuggeschirr: --. -- a . einfaches .

.

.

.

60. ·n --. -- b. mit Verzierungen 90.

-- ·n --. -- 167. Sättel .

100 Stuck 900. -- 168. Sattlerwaaren, nicht namentlich 60. -- aufgeführte .

.

.

. 100 kg.

50. -b« 169. Handschuhe, lederne, aller Art, 7. 50* auch nur einfach zugeschnittene 100 Paare 20. 170. Schuhwerk: 110. -- 110. --b a. Stiefel, Stiefeletten, Halbstiefel T) b. aller andern Art .

70. -- 70. -- * T) 171. Felleisen .

.

.

.

2. -- 2. -- * Stück 172. Waaren von unbehaarten gegerbten Fellen, nicht namentlich aufgeführt .

.

.

. 100 kg.

70. -- 50. --bo

Kategorie XII.

Mineralien, Metalle und Waaren daraus.

173. Metallhaltige Mineralien (Erze), Eisenerz, Bleierz, auch silberhajtiges, Kupfererz, Zinkerz, alle andern Erze .

.

.

.

--

frei

--. --

791

Benennung der Artikel.

Einheit.

1 74. Schlacken von der Mineralschmelzung und von der Affinirung der Metalle und der metallischen Erzeugnisse -- 175. Brucheisen, Hammerschlag und -- Feilspähne von Eisen und Stahl 176. Gußeisen: a .r o h .

.

.

.

.

-- b. Gußwaaren, grobe 100 kg.

c. Gußwaaren , polirte , abgedrehte , verzinnte, ernaillirte.

lackirte, auch mit Verzierungen von andern Metallen ^ 177. Schmiedeeisen, rohes in Masseln und Stahl in Blöcken fi 178. Schmiedeeisen : a. gewalztoder gehämmert (Stäbe von mehr als 7 mm. im Durchmesser und Stangen ohneUnterschied der Dimension) .

n b. in Stäben, einschließlich Draht, von 7 mm. und weniger im Durchmesser n -- gewalztodergehämmert(Stäbe von mehr als 5 m. im Durchmesser und Stangen ohneUnterschied der Dimension .

7) in Stäben, einschließlich Draht, · von 5 mm. und. weniger im Durchmesser VÏ 178. c. Bisenblech in der Stärke von 4 mm. oder mehr 7) d. Eisenblech von weniger als 4 mm. Stärke, auch Röhren ft 179. Eiserne Anker, Wagenachsen, Ambose und andere grobe Eisenarbeiten .

.

.

.

.

t>

General tarif.

Konventional tarif.

Fr. Kp.

Fr. Rp.

frei

--. --

frei

frei °

frei 4. --

frei bo 4. --b°

5. --

5. .-- 1>°

2. --

2.

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--. --

8. --

--. --

--. --

4. 62bo

--_ --

g

bo

4. 62

4. 62*o

8. --

8. -- fco ^

7. --

7_

bo

792

Benennung der Artikel.

Einheit.

180. Eisenbahnschienen, auch stählerne .

.

.

.

. 100 kg.

181. Eisen zweiter Fabrikation (Eisenwaaren) : a. einfache Eisenwaäven .

n h. mit andern Metallen verzierte n 182. Weißblech , verzinntes, verzinktes oder verbleites : a. unverarbeitet ·n b. Arbeiten daraus, auch mit Verzierungen von andern Metallen .

.

.

.

.

Tl 183. Stahl: a. in Stangen, Stäben, Blech und Draht .

.

« b. in Federn aller Art n c. in anderer Weise verarbeitet, ·n 184. Messer für Künste und Handwerke, und Messer mit Heften von gemeinem Holz ohne Verzierung .

.

. . .

·n 185. G-eväth Schäften und Werkzeuge für Künste und Handwerke und zum Ackerbau, von Eisen, von Stahl, oder von Eisen und Stahl T) -- , Sensen und Sicheln .

11 ---, Andere .

.

.

.

·n 186. Kupfer, Messing und Bronze : a. inBlöcken,Rosetten(Scheiben), Feilspähnen und Bruch .

n b. in Stangen, Platten, Blechen u n d Röhren .

.

.

.

7l c. in Draht, unter 5 mm. dick .

n d. mit dem Hammer gestreckt, ia .groben Arbeiten .

·n e. andere Arbeiten n

Generaltarif.

Konventionaltarif.

Fr. Ep.

Fr. Ep.

3

3. --bo

11. 80 14. -

11. 80b° 14. --"o

10. 75

10. 75b°

16. --

16. --bo

10. -- 15. -- 25. --

Wie Eisen, J6 nudi Dimension, bo 15. -- 1>«

25. -- be

16. -

16. -- b

14. -- --. -- --. --

--. -- 10. --b° 12. -- bo

4. --

4. -"

10. 15. -

10. -b 15. -- b

15. 25. --

15. --b 25. -"

793

Benennung der Artikel.

187.

188.

189.

190.

191.

Einheit .

f. in Stäben und Draht, vergoldet 100 kg.

oder versilbert g. vergoldet oder versilbert, zum Ueberzug von Gespinnsten aus Textilstoffen n h. vergoldet oder versilbert in andern Arbeiten .

. -.

w Metallgewebe: a. von Bisen und Stahl ·n b. von Messing oder Kupfer n Nickel und dessen Legirungen mit Kupfer und Zink (Packfong und Argentan): a. in Blöcken, Klumpen und Bruch ·n b. in Blech, Stangen und Draht ·n c. in andern Arbeiten TI Blei und dessen Legirungen mit Spießglanz : a. in Mulden und Bruch .

ti b. geschlagen in Platten und Röhren .

.

·n c. Buchdruckerlettern . · .

·n d. andere Arbeiten , einschließlich Kugeln und Schrot ·n Zinn und dessen Legirungen mit Blei und Spießglanz: a. in Blöcken, Stangen und Bruch ,» b. geschlagen in Blättern aller Art (Stanici) ·n c. andere Arbeiten .

·n Zink: a. in Blocken und Bruch .

n b . i n Blechen .

.

.

.

n c. andere Arbeiten ohne Vergoldung .

.

.

.

.

11 d. andere Arbeiten mit Vergoldung .

.

.

.

.

·n

Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. II.

Konventionaltarif.

Generaltarif.

Fr. Ep.

Fr. Rp.

100. --

100. -- b

100. -- 100. --b 120. --

120. --*

20. -- 20. -

20. -- <> 20. -- »

4

4_

bo

m -- 10! -- *«

100. --

60. -- »°

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3. 5. --

--. -- --. --

5. --

--. --

,; 4.

--

4.

-- >>

15. -- 20. -

15. --b 20. --*

1. -- 4. --

--. -- --. --

12. --

--. --

58. --

53

*

794

Benennung der Artikel.

Einheit.

Generaltarif.

Konventionaltarif.

Fr. Kp.

Fr. Ep.

192. Spießglanz und Arsenik im metal--. -- 100 kg.

1. -- lischen Zustande 10. -- 10. --» 193. Quecksilber .

.

.

.

n 194. Metalle, nicht namentlich auf0 geführte und deren Legirungen: 5. -- 5. --b a. im rohen Zustande fi 100. -- 100. --» b.- Arbeiten aller Art ·n 195. Flinten : 100 Stück 600. -- a. vollständige --. -- Wie Arbeiten 100 kg. 200. -- AUS b. Theile derselben .

dein. ostr.

196. Pistolen und Revolver : Metall a.

100 Stück 350. -- a. vollständige .

-- tArbeiten 100 kg. 700. -- Wie b. Theile derselben , aus dem betr.

100 Stück 200. -- 197. Säbel und Degen, gefaßte .

198. Maschinen : a. Dampfmaschinen mit oder ohne Kessel und hydraulische Mo8. toren .

.

.

.

. 100 kg.

b. Lokomotiven, Lokomobilen und Schiffsmasehinen, mit oder 10. -- ohne Kessel ·n c. nicht namentlich aufgeführte, 8. sowie einzelne Maschinentheile 11 8. -- 199. Gasometer nebst Zubehör 11 200. Apparate von, Kupfer oder anderem Metall, zum Erwärmen, 10. -- Raffiniren, Destilliren u. s. w.

·n 201 . Kessel, einzelne, von Eisen- oder Stahlblech, mit oder ohne Vor10. wärmer .

.

.

.

11 202. Garnituren zu Wollkratzen 30. -- 11 203. Eisenbahnwagen: 9. a. Güter- und Gepäckwagen 11 15. -- b. Personenwagen 11

Metall a.

--. --

6.

-- >>°

8.

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6. --b° 8. --» 10. --"o

8. --b° --. -- 7_

b0

IS! -- »o

795

Benennung der Artikel.

Einheit.

-- Gold (in rohen Stücken, blos gewaJzt, in Schienen [Bändern] von wenigstens 1 mm. Dicke, in Draht von wenigstens 2 mm. Dicke) -- 204. Gold : a. rohes in Barren, Staub oder Bruch .

.

.

.

.

-- kg.

b. Blech, Lahn und Draht c. auf Seide gesponnen ·n d. Blattgold (ohne Abrechnung des Gewichts des Papiers) .

·n e. Goldmünzen -- Silber (in rohen Stücken, blos gewalzt, in Schienen [Bändern] von wenigstens 1 mm. Dicke, in Draht von wenigstens 2 mm.

-- Dicke) 205. Silber: a. rohes in Barren, Staub u. Bruch -- kg.

b. Blech, Lahn und Draht c. auf Seide gesponnen ·n d. Blattsilber (ohne Abrechnung des Gewichts des Papiers) ·n e. Silbermünzen 206. Goldschmiedswaaren u. Geschirr : a . v o n Gold .

.

.

. hg.

kg.

b. von Silber, auch vergoldet 207. Bijouterie : a . v o n Gold .

.

.

. hg.

kg.

b. von Silber, auch vergoldet 208. Taschenuhren : a . goldene .

.

.

. Stück.

b. von anderem Metall ·n c. Tafeluhren, sowohl Tableauals Pendeluhren .

·n 209. Orgeln mit Cylinder oder Musikdosen .

.

.

.

.

·n

Generaltarif.

Konventionaltarif.

Fr. Ep.

Fr. Rp.

--. --

frei 10. -- 10. --

frei

a

--.--

10. --b 10. -- b

10. -- frei

10.

--. --

frei a --. --

--b

--. --

frei 10. -o 10. --

10. -- " 10. -- b

5. -- frei

--. --

14. -- 9. --

14. --b 5. --b

14. -- 10. --

10. -- »b

3. -- 1. --

5.

7.

--b

ab

1. -a

-. 50a

5. --

5.

2. --

1. -»

--"

796

Benennung der Artikel.

210. Uhrwerke : a. zu Taschenuhren .

b. zu Tafeluhren (Tableau- und Pendeluhren) c. zu Thurra-, Kirchen- und anderen Uhren 211 . Uhrenbestandtheile .

Generaltarif.

Konventionaltarif.

Fr. Kp.

Fr. Ep.

Stück

-- . 25

-. 25b

100 kg.

50. --

. 50. --*

20. 50. --

20. --t 50. --b

14. -- 9. -- frei frei

--. -- --. -- --. -- --. --

-- . 50 frei -- . 75

--. -- --4 .

frei

frei °

Einheit.

T)

·n

Kategorie XIII.

Steine, Erden, Geschirr, Glas und Krystall.

212. Edelsteine, bearbeitete : a. Rubinen , Smaragde , Diamanten u. s. w. .

hgb. Achat, Opal, Onyx u. s. w.

kg.

213. Marmor, roher 214. Alabaster, roher -- 215. Marmsr und Alabaster ohne Unterschied der Qualität: a. in Platten von der Dicke von 16 cm. und darüber .

100 kg.

b . Statuen .

.

.

.

c. in anderer Art bearbeitet 100 kg.

216. Bausteine, roh, geschnitten, behauen oder polirt, einschließlich Statuen .

.

.

.

.

-- 217. Farberden (Bolus, Oker, Siegelerde, natürliche und künstliche) 100 kg.

218. Steine, Erde und Mineralien, nicht metallische, Gyps, Kalk u n d Cément .

.

.

.

-- 219. Gebrannte Steine (Backsteine, Dachziegel, Fliesen, Röhren von gebranntem Thon etc.) .

4

f

--. --

frei

--_ --

frei

frei °

797

Benennung der Artikel.

220. Schwefel, roher und rafflnirter, und Schwefelblumen 221. Brdpeche, feste 222. Steinkohle und Koke 223. Graphit 224. Arbeiten aus gemeinem Thon : a. Fliesen, glasirte oder emaillirte b. nicht namentlich aufgeführte (Schmelztiegel, Krüge, Oefen u. s. w.)

225. Majolika : a. grobe, zinnhaltige oder von farbiger Masse, mit undurchsichtiger Glasur .

b. feine oder von weißer Masse c. vergoldete .oder sonstwie verzierte .

.

.

.

.

226. Porzellan: a . weißes .

.

.

.

b. vergoldetes oder sonstwie verziertes .

.

.

.

227. Glas- und Krystalltafeln : a. nicht geschliffene, trübe, von 4 mm. Dicke oder darüber .

b. nichtgeschliffene(Pensterglas) c. geschliffene, nicht belegte 229. Glas- und Krystallwaaren : a. einfach geblasen oder gegossen, nicht farbig, nicht geschliffen und nicht geschnitten .

b. farbig oder geschliffen .

230. Flaschen, gemeine .

231. Dames-jeannes

Einheit.

100 kg.

n -- --

General tarif.

Konventionaltarif.

Fr. Kp.

Fi. Bp.

frei -- . 50

--. --

frei frei

frei"

--. --

--. --

1. 10

1. 10*

·n

2. 20

1. 50"°

·n ·n

9. -- 13. --

8. --b 12. --b

·n

20. --

18. -b

T)

18. -

12. --b°

n

35. -

32. -- *

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8. 8. 25. -

3. 75"° 8. -- " 20. -- "°

100 kg.

15

12. 18. -- ·n 3. -- 100 Stück 100 kg.

3. --

n

11

11.

bo --bo

3. -" 3. -b

798

Benennung der Artikel.

232. Glasscherben und Bruch .

233. Glas, Krystall und Schmelz (Email) in Form von Perlen (sogenannte Conterien) und geschnittenen Gemmen, sowie in durchbohrten Stücken zu Behängen für Krön- und Wandleuchter, und andere ähnliche Gegenstände .

234. Verglasungen jind Emaillen in Stücken, Stangen oder pul verisirt

Einheit.

Oeneraltarif.

Konventionaltarif.

Fr. Rp.

Fr. Ep.

frei

^

100 kg.

50. --

30. --bo

n

5. --

5. --b

Kategorie XIV.

Cerealien, Mehl, Teige und vegetabilische Erzeugnisse, die nicht in andern Kategorien begriffen sind.

235.

236.

237.

238.

239.

240.

241.

242.

243.

244.

245.

246.

247.

Roggen und Weizen Körner (Hülsenfrüchte) .

Hafer Kastanien .

.

.

.

Kartoffeln .

.

.

.

Reis, ungechälter und geschälter Mehl Kleie Weizenteige (Nudeln) Brod und Schiffszwieback Satzmehl .

.

.

.

Stärke Orangen und Zitronen, auch in Salzwasser .

.

.

.

248. Cedratfrüchte, auch in Salz wasser 249. Trauben, frische 250. Früchte (Obst), frische, nicht besonders aufgeführte

Tonne ·n ft

--kg.

100 v) V)

TI VI fl

14. -- --. -- 11. 50 · -- . -- 11. 50 . -- . -- --. -- frei frei -- -- -- f. -- frei 2. 77 --. -- --., -- -- . 86 5. 50" 5. 50 5. 50b 5. 50 frei frei* 3. -- ° 4. 50

n

4.

-- . 10 7. 50

T)

1. --

f) f)

2. -- » frei" frei" fveibo

799

Benennung der Artikel.

Einheit.

254. Früchte, trockene : c. Wall- und Haselnüsse .

-- d. ölhaltige, nicht besonders auf-- geführte .

.

.

.

e . Feigen .

.

.

. 100 kg.

f. Trauben (Rosinen und Korinthen) .

.

.

.

·n g. nicht namentlich aufgeführte Ï) 255. Früchte (Obst), Gemüse und Gartengewächse : a. in Essig, Salzwasser oder Oel n b. in Weingeist n 256. Pilze und Trüffeln .

T) 257. Hopfen 11 258. Sämereien, verschiedene .

n 259. Palm- und Kokosnußöl .

11 260. Oelkuchen u. dgl. (Rückstände von öligen Substanzen) .

-- 261. Vegetabilische Erzeugnisse: a. Gemüse und Gartengewächse, frische .

.

.

.

-- b. nicht namentlich aufgeführte --

Generaltarif.

Konrentional· tarif.

Fr. Rp.

Fr. Ep.

frei

freit

frei 10. --

frei b --. --

10. -- 10. --

--. --

12. -- 40. -- 10. -- 1. -- frei -j

8.

40.

--.

--.

2

bo

--" --" -- --

freib 1. -- *

frei

frei"0

frei frei

frei" frei"

11

20. 6. 1. 50

--.-- --. --

11 11 11 n

18. -- 18. 7. 50 7. 50

15.

15.

7.

7.

Kategorie XV.

Thiere, thierische Erzeugnisse und Abfälle, die nicht in andern Kategorien begriffen sind.

262.

263.

264.

265.

Pferde Maulthiere .

.

.

.

Esel a. Ochsen undStiere,unter250kg.

schwer .

.

.

.

b. Ochsen und Stiere 266. a. Kühe, unter 1 50 kg. schwer b . Kühe . . .

Stück 11

frei °

--« --« 50° 50°

800

Benennung der Artikel.

267. Färsen und junge Stiere .

268. Kälber 269. Schaf- und Ziegenvieh

Geiieraltarif,

Konventionaltarif.

Fr. Rp.

Fr. Kp.

Stück

6. --

5. -«

t>

3. --

2. -°

11

-- . 20

-- . 20«

·n

-- . 75

--. --

·n

2. 50

--. --

Einheit.

.

270. Schweine : a. im Gewicht bis einschließlich 20 kg b. im Gewicht von mehr als 20 kg

271. Fleisch: a. frisches u öd Geflügel .

100 kg.

b. gesalzenes, geräuchertes oder in anderer Weise präparirtes fi c . gekochtes .

.

.

.

11

25. -- 5. --

20. -- "" 5.--"

272. Fleischextrakt undBouülontafeln

n

40. --

40. -- »

273. Wildpret

.

.

.

.

11

15. --

--. --

274. Blutegel

.

.

.

.

11

frei

.

.

11

frei 4. --

276. Fische : a. frische aller Art .

b. getrocknete und geräucherte .

c . i n Salzlake .

.

.

.

278. Milch

11 11 ·n

275. Därme: a . frische b . gesalzene

.

.

.

.

.

.

V)

11

279. Milchextrakt

11

-- Milchextrakt, ungezuckert .

280. Butter: a. frische .

.

b . gesalzene .

.

.

281. Käse

11

.

5. -- *

frei 5. -- 6. -- frei

--. --

--

frei c

--. --

15. --

8. -a

·n 11

10. -- 15. --

5. -- °

11

15. --

8. --a«

801

Benennung der Artikel.

282. Hühnereier

.

Einheit.

.

.

283. Fett aller A r t

.

.

.

284. Stearinsäure

.

.

.

.

285. Stearinkerzen .

.

.

.

--

100 kg.

-·» n

286. Bienen, lebende, mit den Stöcken 287. Honig aller A r t

--

100 kg.

...

288. Wachs : a. gelbes, nicht verarbeitetes .

b. gelbes, verarbeitetes c. weißes, nicht verarbeitetes .

d. weißes, verarbeitetes .

e. Abfälle bei der Fabrikation der Lichte etc.

289. Leim : a. Tischlerleim b. Fischleim (Hausenblase) 290. Federn : a. Sehmuckfedern, rohe .

b. Sehmuckfedern, bearbeitete .

c . Bettfedern .

.

.

.

291. Menschenhaar : a. unverarbeitet b . verarbeitet .

292. Schwämme : a . gemeine .

b . feine .

.

Generaltarif.

Komcnlioimltarif.

Fr. Kp.

Fr. Kp.

frei

-- .--

1. -- 10. -- 15. --

frei 10. -- 15.

20.

30.

40.

n

10. --

--. --

·n ·n

4. -- 10. -

4. --bb 10. --

kg.

n

3. -- 35. -- frei

15. -- »

kg.

·n

3. 10. -- .

10. -- »

.

.

.

.

.

.

.

. 100 kg. 20. -- .

100. -- ·n

295. Hörner, Knochen und anderes verwandtes Material, roh 296. Dünger .

.

.

.

.

8. -b 15. -- " · -- 5. --°

» ·n ·n

T)

-- -- --

1. -- b

--

frei frei

§

15. --bo 100. -- » ,,^

frei

b

802

Benennung der Artikel.

Einheit.

Generaltarif.

Konventionaltarif.

Fr. Kp.

Fr. Kp.

Kategorie XVI.

Verschiedene Gegenstände.

297. Mercerie (Kurzwaaren) : a. gemeine (ausgenommen die aus Holz und das Kinderspielzeug) .

.

.

. 100 kg.

b . feine .

.

.

.

.

T) c. Fächer, ordinäre .

ÏJ d. Fächer, leine T) 298. Musikalische Instrumente : a. Kirchenorgeln 1> b. tragbare Orgeln .

Stück c. Pianofortes, tafelförmige und aufrechtstehende .

·n d. Pianofortes, flügeiförmige 11 e. Harmoniums und Physharmonikas, tafelförmige .

·n f. nicht namentlich aufgeführte n 299. Instrumente , optische , mathematische , Präzisions- , Observations- , chemische , physikalische, chirurgische etc.

100 kg.

300. Kautschuck und Guttapercha : a. roh, sowohl fest als flüssig .

-- b. za Posamentierwaaren verarbeitet , elastische Bänder und Gewebe 100 kg.

c. andere Arbeiten, einschließlieh Bekleidungsgegenstände und Schuhwerk .

fl 301. Mützen 100 Stück 302. Hüte : a. von reiner Seide oder mit anderem Material gemischt, mit Ausnahme der garnirten Damenhüte .

.

.

.

·n

66.

140.

90.

150.

-- -- -

60. --"" 100. --b 90. --b

12. -- 5. --

12. --bb 5. -

80. -- 150. -

60. --bb 75. --

20. -- 2. --

20. --b

150. --b

-\

30. --

. --

frei

115.

bo

.

50

115.

50<">

32. -- 100. --

32. -- »° 100. --b

150. --

150.

--b

803

Benennung der Artikel.

Einheit.

Generaltarif.

Fr. Rp.

Konvention^ tarif.

Fr. Rp.

302. Hüte: b. von irgend einem anderen Material, mit Ausnahme der Strohhüte und der garnirten Damenhüte .

.

.

. 100 Stück 100. -- 100.

50.

-- Filzhüte .

.

.

.

·n c. garnirte Damenhüte, ohne Unterschied des Materials 500. -- 500.

·n 303. Künstliche Blumen .

10. -- kg.

6.

304. Theile und Materialien künstlicher Blumen .

.

5. -N 5.

305. Gestelle (Körper) zu Mode1. -- 1.

waaren .

.

.

.

306. Schirme: a . seidene .

.

.

. 100 Stück 120. -- b. von anderem Material .

60. -- 307. Bestandteile zu Schirmen 100\g.

30. -- 308. Pinsel mit und ohne Stiele 15. -- 309. Gegenstände für wissenschaftliche etc. Sammlungen frei frei"

804

Beilage B der

Botschaft zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien.

Benennung der Artikel.

Konventional- Gegenwärtiger zoll Zoll per K)Q kg.

Fr.

Süßholzaaft .

.

.

.

Alkoholische Parfiimerien Andere Parfiimerien .

.

Alaun und schwefelsaure Thonerde .

Kastanienextrakt, flüssig .

.

.

.

Weinflaschen, gewöhnliche, grüne und braune Glasflüsse (falsche Steine), Inbegriffen grobe venetianische Glasperlen etc. (Conteries de Venise) Email Brennholz und Holzkohlen Lederhandschuhe .

.

.

.

.

Blei C Weichblei), rohes, in Stäben, Blöcken, oder Abfälle .

.

.

.

.

.

Marmor, i n rohen Platten .

.

.

.

Eier Geflügel, lebendes .

.

.

.

.

Orangen, Zitronen .

.

.

.

.

Gemüse, frische .

.

.

.

.

Reis, geschroten .

.

.

.

.

Italienische Teigwaaren .

.

.

.

Käse .

. Feigen, geröstete .

.

.

.

.

Fr.

7. -- 30. -- 30. -- . 60 -- . 60 1. 50

7.

30.

30.

--.

--.

1.

4. -- 4/Sfrei 30. -

4. -- 4. -- -. 02 30. -

-- . 60 \ -- '. 50 4. -- 2. --

-- . 60 1. 50 -. 08 -- . 40 7 frei -- . 30 7. -- 4 -- '. 60

frei 1. --

3. -- 4. -- -- . 60

-- -- 60 60 50

805 Konventional-

Benennung der Artikel.

zoll

Gegenwärtiger Zoll

per 100 kg.

Fr.

Wein in Fässern, Flaschen oder Krügen .

3. 50 Wermuth .

.

.

.

.

.

3. 50 1_ Olivenöl in Fässern (fûtails) 1. -- Andreres Oel .

.

.

.

.

.

Seifen aller Art . .

.

.

.

.

1. 50 Hanf, Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe, roh und gehechelt -. 60 Seide und Floretseide, gesponnen (grège) u n d gezwirnt .

.

.

.

. 4. -- Wolle, r o h u n d gefärbt .

.

.

. --. 60 Wachsarbeiten .

.

.

.

.

. 16. Korallen, geschliffen, ungefaßt .

30. -- Töpferwaaren, grobe: Ziegel, Backsteine, Röhren, Platten, Fliesen : aus gemeinem Thon, nicht glasirt ; Grasretorten --. 10 Ziegel, Backsteine: gefärbte, geschieferte, glasirte ; glasirte Thonröhren, Steingutröhren ; Platten, Fliesen, farbige, glasirte, nicht bemalte .

.

.

.

.

2. -- Töpferwaaren, gemeine: mit grauem oder rothem Bruch, glasirt oder nicht glasirt ; gemeine Steingut- und Steinzeugwaaren ; Tiegel; irdene Pfeifen .

.

.

.

2. -- Töpferwaaren, glasirte, mit Verzierungen in erhabener Arbeit, einfarbig und mehrfarbig; flaches und hohles Geschirr 16. -- Porzellan aller Art, weiß oder bemalt, Parian u n d weißes Biscuit .

.

.

. 16. -- Schwefel, r o h .

.

.

.

.

. --. 60 Schwefel, gereinigt, und Sehwefelblüthe -. 60

Pr.

3.

16.

1.

1.

1.

50 -- -- -- 50

--. 60 4. -- --. 60 16. -- 30. --. 10

2. --

2. --

16. -- 16. -- -. 60 1. 50

806

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die Ratifikation des am 22. März 1883 mit Italien abgeschlossenen Handelsvertrages.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des am 22. März 1883 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Handelsvertrages; einer Botschaft des Bundesrathes, vom 16. April 1883, beschließt: Art. 1. Der am 22. März 1883 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Handelsvertrag wird nach Form und Inhalt 'genehmigt.

Art. 2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den am 22. März 1883 mit Italien abgeschlossenen Handelsvertrag. (Vom 16. April 1883.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1883

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.05.1883

Date Data Seite

761-806

Page Pagina Ref. No

10 011 883

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.