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Schweizerisches Bundesblatt.

35. Jahrgang. I.

Nr. 14.

31. März 1883.

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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend 1. das Begnadigungsrecht der Bundesbehörden in denjenigen Fällen, wo von den kantonalen Gerichten ein Strafurtheil auf Grund eines Bundesgesetzes ausgegangen, beziehungsweise wo den Kantonen die Strafgerichtsbarkeit bundesgesetzlich übertragen ist, und 2. das Begnadigungsgesuch des Joseph Leonz Bächli, gewesener Weibel, in Würenlingen, Kantons Aargau.

(Vom 20. März 1883.)

Tit.

Der schweizerische Ständerath hat durch Beschluß vom 27. Juni 1882 die Petition des Josef Leonz B ä c h l i um Nachlaß einer wegen Uebertretung des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen, vom 24. Dezember 1880, gegen ihn verhängten Buße dem Bundesrathe überwieset , mit der Einladung, der Bundesversammlung bezüglichen Bericht und Antrag zu hinterbringen und dabei auch die Frage zu prüfen, ob die Bundesbehörden nicht auch in den Fällen zum Entscheid über Begnadigungsgesuche zuständig seien, wo die Verurtheilung auf Grund eines Bundesgesetzes durch kantonale Gerichte stattgefunden, selbst wenn nach dem betreffenden Bundesgesetze die Gerichtsbarkeit den kantonalen Gerichten übertragen ist.

Indem wir uns hiemit dieses Auftrages entledigen, theilen wir unsern Bericht in die Betrachtung der allgemeinen grundsätzlichen Frage und die Begutachtung des vorliegenden konkreten Falles ab.

Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. L 37

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I. Das Begnadigungsrecht ist ein Ausfluß der Souvevanetät.

Soweit die Souveränetät dem Bunde zukommt, gebührt ihm auch das Begnadigungsrecht. Dieser Satz hildet den Ausgangspunkt unserer Erörterung.

Wo immer durch die Verfassung dem Bunde das Gesetzgebungsrecht übertragen ist, muli ihm grundsätzlich die ausschließliche Befugniß zugesprochen werden, für allfällige Uebertretungen der von ihm erlassenen gesetzlichen Vorschriften Strafbestimmungen aufzustellen. Die Anwendung der letztern bei Beurtheilung eines konkreten Falles ist Sache des Gerichtes. Das Begnadigungsrecht aber hängt in keiner Weise mit der richterlichen Funktion zusammen.

Niemals haben nach ihrer ganzen verfassungsmäßigen Stellung die Richter auf das Begnadigungsrecht irgendwelchen Anspruch; sie haben Recht zu sprechen, nicht Gnade für Recht zu gewähren.

Das Begnadigungsrecht bleibt bei demjenigen Organe der Staatsgewalt, von welchem die gesetzliche Vorschrift ausgegangen ist. Diese allgemein anerkannte Auffassung des Begnadigungsrechtes läßt den Entscheid der vorliegenden grundsätzlichen Frage nicht zweifelhaft.

Dem Bunde muß das Begnadigungsrecht auf den seiner Gesetzgebung unterworfenen Gebieten gewahrt bleiben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Strafgerichtsbarkeit von eidgenössischen oder kantonalen Richtern ausgeübt wird, beziehungsweise, ob es sich um ein von einem eidgenössischen oder von einem kantonalen Gerichte nach Maßgabe eines eidgenössischen Gesetzes ausgefälltes Strafurtheü handelt. Die kantonalen Gerichte besitzen in allen Fällen, wo sie auf Grund und nach Maßgabe eidgenössischer Straf- oder Polizeigesetze zur Urtheilsfallung berufen sind, keine aus der kantonalen Souveränetät fließende, eigene, sondern eine ihnen vom Bunde übertragene Jurisdiktion ; sie erscheinen als die Mandatare der Bundesgewalt. Darum aber kommt den Kantonen in diesen Fällen auch nicht das Recht der Begnadigung zu.

Nach der ganzen Entwicklung des Bundesrechtes seit 1848 kann hierüber nicht der mindeste Zweifel bestehen. Schon das Bundesgesetz betreffend das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und .

polizeilicher Bundesgesetze, vom 30. Juni 1849, hat mit aller Bestimmtheit diesen Standpunkt eingenommen. Im Art. 12, letztes.

Lemrna, setzt es fest, daß die Kantonalbehörden in den von ihm vorgesehenen Fällen weder Buße, noch
Kosten, noch G-efängnißstrafe nachlassen können. Das Gesetz, dessen Rechtskraft niemals aufgehoben worden ist, bezieht sich aber nach Art. l, 9 und 16 auf die fiskalischen und polizeilichen Bundesgesetze ohne Unterschied. Dasselbe überweist die Beurtheilung der Uebertretungen an die kom.-

petenten Gerichte der Kantone, schreibt jedoch denselben eiu summarisches und öffentliches Verfahren vor, in welchem die Mitwirkung der Bundesanwaltschaft überall stattfinden dürfe, und eröffnet gegen die ausgefällten Urtheile das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde beim eidgenössischen Kassationsgerichte. Die Geldbußen fallen dem Bunde, beziehungsweise denjenigen zu, welche nach Bundesvorschriften darauf ein Recht haben. Dagegen werden die vom Uebertreter nicht erhältlichen Gerichts- und Gefängnißfcosten von der Bundeskasse getragen. .

Ebenso behält das Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht, vom 4. Februar 1853, im Artikel 74 der Bundesversammlung das Begnadigungsrecht in a l l e n auf Grund seiner Bestimmungen zur Aburtheilung gelangenden Fällen, d. h. auch in Betreff solcher Verbrechen und Vergehen, welche zur Untersuchung und Beurtheilung an die Kantonalbehörden gewiesen werden, ausdrücklich vor.

Die seitherige Bundesgesetzgebung hat an diesen Grundsätzen nichts geändert. Es ist noch neuerlich (5. November 1881) im Berichte der Mehrheit der nationalräthlichen Kommission betreffend den Gesetzentwurf über Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epi^ demien (B.-B1. 1881, IV, 300) anerkannt worden, daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1849 rechtskräftig geblieben seien. Zudem hat ein neueres Gesetz, das Bundesgesetz über die Kosten der Bundesrechtspflege vom 25. Juni 1880, im Art. 20 diese Ansieht durch die allgemeine Bestimmung sanktionirt, daß in denjenigen Strafprozessen, welche wegen Uebertretung der Polizeiund Fiskalgesetze des Bundes an die kantonalen Gerichte gelangen, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Verurtheilten oder der Freisprechung des Angeklagten die Prozeßkosten von der Bundeskasse m vergüten seien, wogegen die Bußen in die Bundeskasse fallen.

Freilich wird die letztangeführte allgemeine Bestimmung durch nachfolgende Bundesgesetze, -L. B. dasjenige betreffend die Kontrolirung der Gold- und Silberwaaren und dasjenige über Ausgabe und Einlösung von Banknoten, wieder mehr oder weniger modifizirt. Allein es geschieht dies, da der Bund der Gesetzgeber ist, ohne Beeinträchtigung des prinzipiellen Standpunktes. Auch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 bezieht sich im Art. 55 bei Aufstellung der Zuständigkeit des eidgenössischen
Kassationsgerichtes ausdrücklich auf das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849. (Der allegirte Arti 55 spricht offenbar unabsichtlich, aus Versehen, bloß von Uebertrerungen f i s k a l i s c h e r , nicht auch von solchen p o l i z e i l i c h e r Bundesgesetze, wie auch das beigefügte Citât [des Bundesgesetzes vom

528 30. Juni 1849] einer Berichtigung bedarf, indem dasselbe ,,Amtliche Sammlung I, 87.tt statt I, 65, lauten sollte.)

Endlich verdient beachtet zu werden, daß die Bundesverfassung von 1874 im Artikel 112, der die Zuständigkeit des Bundesgerichts als Strafgerichtsbehörde normirt, einen im entsprechenden Artikel 104 der Verfassung von 1848 sich findenden Zusatz nicht mehr aufgenommen hat, durch welchen das Begnadigungsrecht der Bundesversammlung hinsichtlich der vom Bundesgericht (unter Zuziehung von Geschwornen) zu beurtheilenden Verbrechen und Vergehen ausdrücklich hervorgehoben war. Man wollte im Jahre 1874 damit dem Mißverständnisse vorbeugen, daß das Begnadigungsrecht des Bundes sieh auf die in den citirten Artikeln aufgezählten Fälle beschränke.

So stehen wir denn auf einem durchaus festen Reclïtsboden, auf welchem sich auch die von den Bundesbehörden befolgte Praxis stets mit . vollständiger Sicherheit und Konsequenz bewegt hat.

(Vergi. Ullmer, Staatsr. Praxis, I, 343; U, 1073 und 1074, Bundesbl. 1874, I, 1105; II, 413, 1877; I, 534; III, 158, 162, 1650 Zu bedauern bleibt bloß in formeller Beziehung, daß namentlich in den unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetzen hinsichtlich der Strafbestimmungen der grundsätzliche Standpunkt und die Kontinuität der Rechtsentwicklung nicht immer in klarer und einfacher Form Ausdruck finden, vielmehr diesfalls, wie der erwähnte nationalräthliche Komniissionsbericht vom 5. November 1881 mit Recht bemerkt, eine verwirrende Mannigfaltigkeit zu Tage tritt. Speziell das hier vorzugsweise in Betracht fallende Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen enthält zweierlei Straf bestimmungen. Einmal im Art. 15 solche gegen Widerhandlungen der Agenten und ihrer Unteragenten und Vertreter, wobei der Bundesrath die Bußen .(von Fr. 20 bis Fr. 200) verhängt. Sodann im Art. 16 solche gegenüber Personen, welche in der Schweiz unbefugt Auswanderungsgeschäfte betreiben oder dazu behülflich sind. Zur Anwendung der letzteren werden ausschließlich die kantonalen Gerichte kompetent erklärt. Ueber den Auffall der Kosten und den Bezug der Geldbußen schweigt dieses Gesetz. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die allgemeine Bestimmung des Gesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege zur Anwendung kommen muß,
und es erhellt auch daraus, daß in Betreff der von den kantonalen Gerichten auf Grund des Gesetzes über die Auswanderungsagenturen erlassenen Strafurtheile das Begnadigungsrecht ausschließlich dem Bunde zusteht.

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Wir beantworten demnach die an uns gestellte prinzipielle Frage mit voller Entschiedenheit dahin, daß die Bundesbehörden in allen den Fällen zum .Entscheid über Begnadigungegesuche ausschließlich zuständig sind, wo die Verurtheilung auf Grund eines Bundesgesetzes, sei es durch eidgenössische, sei es durch kantonale Gerichte, stattgefunden hat, und zwar auch dann, wenn durch das betreffende Bundesgesetz die Gerichtsbarkeit ausdrücklich den kantonalen Gerichten zugewiesen ist.

Es kann hier noch eine Präge aufgeworfen werden, die zwar nicht in den Rahmen der uns abverlangten Berichterstattung fällt, aber doch zur Sache gehört, die Frage, ob nicht der Bund gleich wie er die Gerichtsbarkeit an die Kantone delegirt, auch die Ausübung des Begnadigungsrechtes den Kautonen, deren Gerichte in Anspruch genommen werden, übertragen könnte.

Wir sind der Ansicht, daß, wenn eine solche Uebertragung statthaft wäre, dieselbe jedenfalls nicht durch bloßen Bundesbeschluß, sondern nur in Form eines Gesetzes "ausgesprochen werden könnte.

Wir halten sie jedoch für uuziiläßig, da es nicht angeht, die Kantonsbehörden ein Souveränetätsrecht des Bundes ausüben zu lassen, dessen Anwendung im einzelnen Falle die Aufhebung der Wirksamkeit und Vollziehung bundesrechtlicher Normen bedeutet.

II. Wenn wir nunmehr zur Begutachtung des Begnadigungsgesuches des Josef Leonz Bächli übergehen, so schicken wir voraus, daß der Gesuchsteller durch Urtheil des Bezirksgerichts Baden vom 16. August 1881 der Uebertretimg des am 12. April 1881 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen vom 24. Dezember 1880 schuldig befunden, zu einer Buße von Fr. 50, eventuell 162/s Tagen Gefangenschaft und zur Bezahlung der Kosten verfällt wurde, weil er im Juni 1881 die Familie Bucher von Schneisingen gegen Entgelt nach Basel begleitet und dort der Agentur A. Zwilchenbart übermittelt hatte, ohne die Bedingungen, welche das Gesetz an einen solchen Geschäftsbetrieb knüpft, erfüllt zu haben.

Bächli führt zur Unterstützung seines Gesuches au, daß schon Anfangs März 1881 Fridolin Bucher, Vater, von Schneisingen, zu ihm nach Würenlingen gekommen sei, um seine Vermittlung und Beihülfe bei Abschluß eines Auswanderungsvertrages anzusprechen, daß er aber dem Bücher, einem alten guten Bekannten, sofort erklärt habe,
er befasse sich nicht mehr mit Auswanderungsgeschäften, könne ihm dagegen das Haus Zwilchenbart, für welches er (Bächli) früher gearbeitet habe, empfehlen. Hierauf habe Bucher die Vertragsunterhandlungen selbst geführt und zu Ende April oder An-

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fangs Mai 1881 mit einem Angestellten Zwilchenbarf s in Schneisingen, allerdings im Beisein, aber ohne jede Mitwirkung Bäehli's, den Vertrag abgeschlossen. Erst damals sei er ' durch den Vertreter Zwilchenbart's selbst auf das neue, kaum in Kraft getretene Gesetz aufmerksam gemacht und eingeladen worden, sich als Unterageut Zwilchenbart's mit Domizil in Baden patentiren zu lassen, welchen Antrag Bächli jedoch nicht annehmen konnte. Wahr sei, daß er gleichzeitig und im gleichen Wagen mit der Familie Bücher am 8. Juni 1881 nach Basel gereist sei; allein es sei dies geschehen, ohne daß er für dieselbe das Mindeste besorgt hätte; er habe auch keine Provision, wohl aber ein Trinkgeld erhalten, was man immer annehmen dürfe.

Auf die angeführte Weise sei er wegen Uebertrelung eines Gesetzes, dessen Geltung und Tragweite ihm noch gar nicht bekannt gewesen, verurtheilt worden. Diese Buße nebst Tragung der auf zirka Fr. 20 sich belaufenden Kosten laste auf ihm um so schwerer, als er durch vielfache Bürgschaftsverpflichtungen und tiefes häusliches Unglück (zeitweiliges Irresein seiner Ehefrau, \veßwegen dieselbe einige Zeit im Kantonsspital e zu Königsfelden untergebracht war) an den Rand des finanziellen Ruins gebracht sei.

Diese letzteren Angaben des Petenten werden sowohl durch ein Zeugniß des Gemeindeammanns von Würenliugen vom 20. Mai 1882, als durch eine zuschriftliche Mittheilung des Gerneinderathes desselben Ortes an das Bezirksamt Baden vom 11. Juli desselben Jahres bestätigt.

Die Regierung des Kantons Aargau spricht sieh in ihrem Sehreiben an den Bundesvath vom 31. Juli v. J. im Sinne der Empfehlung des Gesuches aus, da Bäehli sein Vergehen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des betreffenden Gesetzes verübt habe und daher die Annahme, daß das Bewußtsein des Fehlers bei ihm nicht vorhanden war, wenn a
Wir anerkennen mit der Regierung von Aargau, daß in diesem Falle Gründe vorhanden sind, um Gnade für strenges Recht walten zu lassen. Indeß können wir in dem Umstände, daß
Bächli sich gegen ein bloß polizeiliches Kundesgesetz verfehlt hat, an sich keinen Grund zur Begnadigung erblicken. Wir schöpfen die Rechtfertigung unseres Antrages vielmehr aus den Verhältnissen, unter welchen Bächli das Gesetz übertreten und welche es glaubhaft machen,

531 daß er ohne Kenntniß der einschlägigen Gesetzesvorschrift gehandelt hat (zumal die Einleitung des fraglichen Vertragsabschlusses schon im März begonnen hatte, während das Gesetz erst mit dem 12. April 1881 in Kraft getreten ist), sowie aus seinen sonstigen persönlichen, familiären und ökonomischen Verhältnissen.

Aus diesen Gründen beantragen wir Ihnen, Tit., Sie mögen dem Petenten die ihm durch das Urtheil des Bezirksgerichts Baden vom 16. August 1881 auferlegte Geldbuße von Fr. 50 in Gnaden erlassen.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlaße die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 20. März 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Instruktion für

die vom Bundesrathe ernannten Experten für Untersuchung der Angelegenheit betreffend die Garantieverpflichtungen der Städte Winterthur, Baden, Lenzburg und Zofingen für das Nationalbahnanleihen von 9 Millionen.

(Vom 27. März 1883.)

Die Aufgabe der Experten Punkte zum Gegenstande:

hat die Untersuchung folgender

A. Vermögensstand der Garantiegemeinden als juristische Person.

1. Wie hoch beläuft sich das Gesammtvermögen der einzelnen Einwohnergemeinden : a. An Gebäulichkeiten und sonstigem Grundbesitz?

Was ist hievon als öffentlichen Zwecken dienend und zur Schuldendeckung unantastbar abzuschreiben?

b. An Kapitalien, Nutznießungen, Beweglichkeiten etc.?

Befinden sich hierunter Spezialfonds oder besondere Stiftungen, welche ausgeschieden werden müssen ; wenn ja, welche und wie groß ist deren Betrag?

2. Wie groß ist die allfällige Schuldenlast der einzelnen Einwohnergemeinden, exclusive Nationalbahnschuld, und welches sind die hiefür erforderlichen jährlichen Leistungen?

3. Wie groß wäre zur Zeit das Defizit der einzelnen Eiu·wohnergemeinden im Falle einer Liquidation?

533 4. In welcher Rangordnung müßten die Ansprüche der Nationalbahn angewiesen werden, und welche Forderungen hätten Vorrang?

B. Steuerkraft der Angehörigen der einzelnen Einwohnergemeinden.

a. N a c h g e g e n w ä r t i g e m S t e u e r fuß.

1. Wie hoch beläuft sich das steuerpflichtige Gesammtvermögen der Einwohner und wie setzt sich dasselbe zusammen?

2. Wie groß ist das steuerbare (Erwerbs-) Einkommen und wie wird dasselbe berechnet?

b. N a c h M a ß g a b e einer z u l ä s s i g e n E r h ö h u n g und unter Berücksichtigung der Staatssteuer.

3. Wie gestaltet sich das Verhältniß der dermaligen Schätzung (Werthung) des Grundbesitzes zum reellen Werth desselben, resp.

xu den laufenden Marktpreisen ; eventuell, erscheint eine Erhöhung oder Verminderung dieser Schätzungen gerechtfertigt? wenn ja, in welchem Umfange?

4. Wie verhält sich die Bemessung des steuerpflichtigen Einkommens zu den bestehenden Erwerbsverhältnissen ; eventuell, wäre eine Erhöhung dieses Steuerkapitals gerechtfertigt? wenn ja, in welchem Belaufe?

5. Wie viel betragen im Durchschnitt die für den ordentlichen Gemeindehaushalt erforderlichen, beziehungsweise in den letzten 5 Jahren verrechneten Ausgaben?

6. Stehen für die nächste Zeit außerordentliche Ausgaben in Aussicht? wenn ja, welche und wie Verhaltes sich hinsichtlich deren Nothwendigkeit ?

1. Lassen sich vielleicht im Gemeindehaushalt ohne Benachtheiligung öffentlicher Interessen Ersparnisse erzielen? wenn ja, in welchem Belange?

C. Untersuchung der Verhältnisse der Burgergemeinden nach gleichem Programm wie fllr die Einwohnergemeinden.

D. Vergleichung der Faktoren A und B.

1. Zwischen den einzelnen Gemeinden.

2. Gegenüber der Haftpflicht der einzelnen Gemeinden für die Nationalbahn.

534

3. Hinsichtlich des daherigen Verhältnisses zwischen den Kantonen Aargau und Zürich.

4. Hinsichtlich der Gemeinden anderer schweizerischer Kantone.

E. Untersuchung der Frage der eventuellen Inanspruchnahme der Burgergemeinden und der resp. Kantone.

1. In Bezug auf rechtliche Verpflichtung oder Zulässigkeit.

2. In Bezug auf das Maß io °/o der von den Einwohnergemeinden eingegangenen Verbindlichkeiten.

F. Erwägung und Berücksichtigung anderweitiger Faktoren, die zur Lösung der Aufgabe geeignet erscheinen.

G. Schlußfolgerungen und Anträge hinsichtlich eines eventuellen Finanzplanes zur Liquidation der Gesammtschuld.

B e r n , den 27. März 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet.

Der Stellvertreter des Kanzlers der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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31.03.1883

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