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Bekanntmachung.

Infolge fortwährend einlangender Anfragen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des nenen eidgenössischen Zolltarifs sieht sieh die Oberzolldirektion im Falle, darauf aufmerksam zu machen, daß die bezüglichen Berathungen der gesetzgebenden Behörden noch nicht zum Abschlüsse gelangt sind.

Das Inkraftreten des neuen Tarifes wird zu gekommener Zeit amtlieh bekannt gemacht werden.

B e r n , den 21. Mai 1883.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Mit Inkrafttreten des revidirten Konkursgesetzes vom 29. April 1883 werden Konkurse und Benefizien-Inventarii nicht mehr in auss erkantonalen Amtsblättern eingerückt, und es haben daher allfällige Kreditoren herwärtiger Schuldner zur Wahrung ihrer Interessen in hiesigem Kanton in gutfindender Weise ihre Vorkehren zu treuen.

S a m e n , im Mai 1883.

Die Standeskanzlei Obwalden, Der erste L a n d s c h r e i b e r : G. Bucher.

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Westschweizerische Bahnen und Simplonbahn.

Mit dem 15. Mai 1883 wird ein Tarif commun (P. V.) Nr. 445 in Kraft treten, welcher ermäßigte Frachtsätze für Getreide und dergleichen, in Ladungen von l0.000 Kilogramm per Wagen oder dafür zahlend, ab MarseilleSt. Charles, Marseille Joliette, Arles, La Ciotat, Toulon und Cette nach den Stationen der Westschweizerischen Bahnen und des Simplon, der Jura-BernLuzern-Bahn, der Schweizerischen Centralbahn, der Nordosthahn, der Aargauischen Südbahn, der Linie Effretikon-Hinweil und der Vereinigten Schweizerbahnen enthalten wird.

L a u s a n n e , dea 30. April 1883.

Die Direction der Westschweizerischen Bahnen und der Simplonbahn.

Ausserkurssetzung und Rückzug der alten Frankomarken.

Wir bringen hiermit zur Kenntniß, daß die schweizerischen Frankomarken alter Emission (Bild: sitzende Helvetia, den einen Arm auf den Schild gestützt und mit dem andern, erhobenen Arm den Speer haltend) auf 1. Oktober 1883 ausser Kars gesetzt werden.

Von diesem Zeitpunkte an haben nur noch die. Frankomarken neuer Ausgabe (1. April 1882) Gültigkeit.

Die Typen dieser neuen Marken sind bekanntlich folgende: A. Für die Taxsorten bis und mit 15 Centimen (Buchdruck, blau- und rothmelirte Papier) : Die obere Hälfte zeigt ein von dunklem Grunde abstehendes, die Enden nach rückwärts überwerfendes, halbkreisförmiges Band mit dem auf weißem Grunde

1005stehenden Worte ^Helvetia"1 in Antiqua-Blockschrift; unter der innern Peripherie dieses Halbkreises befindet sich das eidgenössische Kreuz auf senkrechter Schraftirung. Die untere Hälfte enthält, an das eidgenössische Kreuz und die Band-Enden anschließend, ein längliches, unregelmäßiges Achteck, das einen auf 4 Seiten durch Ueberwurf-Ornamente verzierten Schild darstellt, dessen innerer weißer Raum die Taxzahl angibt. Oben und auf beiden Seiten des Bildes findet sich das Wort ,,Franko".

B. Für die Taxsorten Über 15 Centimen (Kupferdruck, ganz weißes Papier): Ein beinahe die ganze Größe der Marke einnehmendes ovales Band von schwachem farbigem Tone, innerhalb welchem, auf dunklerem Grunde, die stehende Helvetia, auf den 'eidgenössischen Schild gestützt, sich grell abhebt. Das Band selbst · enthält, links und rechts vertheilt, 22 Sterne, oben das Wort ,,Helvetia"1 und unten in der Mitte die Taxzahl. Ein unter dem ovalen Bande in den 4 Ecken hervorschauendes zweites Band zeigt links und rechts unten das Wort ,,Franko"1 und oben ebenfalls die Taxzahl.

Die alten Frankomarken können von nun an bei sämmtlichen rechnungspflichtigen Poststellen gegen neue Marken ausgetauscht werden.

Alle diejenigen, welche noch im Besitze alter Frankomarken sind und solche nicht demnächst verwenden können, werden dringend ersucht, diesen Umtausch beförderlich zu bewerkstelligen, also damit nicht bis gegen den Endtermin zuzuwarten.

Die Poststelleu dürfen alte Frankomarken selbstverständlich nicht mehr an's Publikum verkaufen. Dagegen haben" dieselben bis und mit Ende September nächsthin die alten Marken (aus eigenem Vorrath oder vom Umtausch herrührend) je vorweg zu Frankaturen (soweit die Marken nicht von den Aufgebern selbst aufgeklebt werden) zu verwenden, damit bis zum ebengenannten Zeitpunkt der Vorrath möglichst aufgebraucht sei.

B e r n , den 14. Mai-1883.

Die Oberpostdirektion.

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Bekanntmachung.

Durch Beschluß des Bundesrathes vom 6. April d. J. ist bewilligt worden, einen Theil der der Gesellschaft der Magasins généraux im Bahnhofe Genf zugehörenden Räumlichkeiten als eidgenössisches Niederlagshaus für unverzollte Sendungen wie Wein und Spirituosen, mit Ausschluß aller übrigen Waaren, benutzen zu dürfen.

Die Eröffnung dieses Niederlagshauses ist auf den 1. Juni nächsthin festgesetzt, was dem Handelsstande hiemit bekannt gegeben wird.

Bern, den 15. Mai 1883.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung betreffend

die Einfuhr von Vieh nach Frankreich.

,,Unterm 6. April abbin hat die französische Regierung folgendes Dekret erlassen : Art. 1. Die Einfuhr und die Durchfuhr von Thieren des Pferde-, Esel , Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechts, welche in Frankreich auf Grund einer Untersuchung ihres Gesundheitszustandes zugelassen werden, darf nur über die nachstehend aufgezählten Zollbüreaux stattfinden.

Bureaux, welche auf die Einfuhr aus dei- Schweiz Bezug haben: Petit-Croix, Delle, Courtelevant, Abévillers, Villars-les-Blamont, Vaufrey, Indevillers, Fessevillers, Damprichard, Blancheroche, le Villers, Mont-le-Bon, les Gras, Pontarlier, les Fourgs, les Verrières, Jougne, Mouthe, la Chaux-Neuve, Bois d'Amont, les Rousses, Mijoux, Forens, Bellegarde, Saint-Julien, Annemasse, Art. 2. Die Tage und Stunden, zu welchen diese Einfuhr gestattet ist, werden von den Präfekten durch Beschlüsse, welche dem Landwirthschaftsministerium zur Genehmigung zu unterbreiten sind, bestimmt.

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Art. 3. Wenn bei den in Art. l aufgezählten Bureaux ein thierärztlicher Inspektionsdienst eingerichtet ist, so sind von den Importeuren folgende Gebühren zu entrichten : Für Pferde, Esel, Maulesel, Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, junge Stiere und Kühe per Stück 30 Cts.

,, Kälber ,., ,, 15 ,, ,, Schafe, Lämmer und Ziegen ,, ,, 5 ,, ,, Seh weine und Saugferkel ,, ,, 10 ,, Diese Gebühren werden an der Kasse des Zolleinnehmers erhoben.

Art. 4. Wo kein regelmäßiger Ortsveterinärdienst eingerichtet ist, wird die Untersuchung durch die Vorweisung eines Ursprungsund Gesundheitszeugnisses ersetzt, in welchem die Anzahl der Thiere und deren Signalement angegeben sein muß.

Dieses Zeugniß muß von einem Thierarzt ausgestellt und dessen Unterschrift von der Behörde desjenigen Ortes legalisirt sein, aus dem die Thiere kommen; dieselbe hat zu bescheinigen, daß in der Ortschaft auf der betreffenden Thiergattung keine ansteckende Krankheit existirt, noch in den verflossenen sechs Wochen existirt hat. Das Zeugniß ist nur drei Tage gültig und soll jeweilen den Zollbeamten eingehändigt werden.

Art. 5. Die Beschränkungen der Einfuhr und des Transits, welche aus Art. l hervorgehen, beziehen sich weder auf den Verkehr von Arbeits- und Dienstthieren im Grenzrayon, noch auf die Cirkulation von angespannten oder berittenen Pferden oder andern Saumthieren, welche von Reisenden und Fuhrleuten benutzt werden.

Immerhin sollen die Führer von Thieren, welche zu einem öffentlichen Zweck verwendet werden, stets im Besitze eines Zeugnisses sein, wie solches in vorstehendem Artikel vorgeschrieben ist. Dieses Zeugniß darf nicht mehr als einen Monat alt sein. Ungeachtet des Besitzes a eines solchen Zeugnisses können die Thiere jederzeit seitens der hiezu bestimmten Thierärzte einer Untersuchung unterworfen werden.

Art. 6. Thiere, welche zur Sommerung nach Frankreich geführt werden, können über alle Zollstationen ohne Ausnahme eingeführt werden, unter der Bedingung jedoch, daß das in Art. 4 erwähnte Ursprungs- und Gesundheitszeugniß vorgewiesen werde; in diesem speziellen Falle ist die Dauer der Giltigkeit des Zeugnisses auf 8 Tage erhöht.

1008 Thiere, welche Einheimischen angehören, und welche auf der andern Seite der Grenze zur Weide geführt werden, können über die Ausgangszollstation unter der gleichen Bedingung wieder nach Frankreich eingeführt werden.

Art. 7. Ist das Zollbüreau, über welches die zur Sommerung einzuführenden oder die von der Weide zurückkehrenden Thiere passiren, eines der in Art. l aufgezählten und mit regelmäßigem Veterinärdienst versehen, so ist die .Vorweisung des Zeugnisses nicht erforderlich ; die Thiere werden in diesem Falle unentgeltlich der thierärztlicheu Untersuchung unterworfen.

Desgleichen sind von der Entrichtung der in Art. 3 festgesetzten Gebühren ausgenommen : 1) die Thiere in der zollfreien Zone des Pays de Gex und von Obersavoyen ; 2) die Thiere, welche zeitweilig, auf Märkte etc., ins Ausland ausgeführt worden.

Art. 8. Durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Beschlusses sind die zeitweisen Einfuhr- und Transitverbote, welche für gewisse der vorstehenden Zollbüreaux aufgestellt und bisher nicht aufgehoben worden sind, nicht außer Kraft gesetzt.

B e r n , den 15. Mai 1883.

Schweizerisches Handels- und Landwirtschaftsdepartement

Bekanntmachung.

Es haben als Auswanderungs-Unteragenten zu fungiren aufgehört: Von der Firma Schneebeli & de. in Basel : JosefSchwyterr in Lachen (Bundesblatt 1881, II, 951).

Von der Firma Ph. Bommel & Cie. in Basel: Martin Meier in Lugern (Bundesblatt 1881, II, 952).

B e r n , den 15. Mai 1883.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

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Bekanntmachung.

Es haben als Unteragenten zu fungiren aufgehört: Von der Firma Wirth-Herzog in Aarau: Sebastian Schleiniger in Bremgarten (Aargau), Bundesblatt, 1881, Bd. IV, S. 30.

Von der Firma Louis Kaiser in Basel: Franz Josef Staub in Neuheim (Zug), Bundesblatt 1883, Bd. I, S. 391.

B e r n , den 10. Mai 1883.

Schweiz. Handels- und Landwirtschaftsdepartement

Ausschreibung.

Die Lieferungen von B r o d und P l e i s c k für die im Laufe des Jahres 1883 auf dem Waffenplatz Z o f i n g e n abzuhaltenden Militärkurse werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Offerten schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift ,, Angebot für B r o d oder F l e i s c h " versehen, bis 81. Mai nächsthin dem eidg. Ober-Kriegskommissariat in Bern franko einzusenden.

Die Preisofferten sind per Bation, die Fleischration zu 320 Gramm, die Brodration zu 750 Gramm zu bestimmen.

In den Angetoten sind die Bürgen zu bezeichnen, und es ist sowohl für die Letztern als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeits bescheinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Bureau des Kantons-Kriegskommissariates in Aarau und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 15. Mai 1883.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

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-A^n.zeig'e.

Zu der im Jahre 1884 in Turin stattfindenden italienischen Landesausstellung werden für die A.btheilung ,,Anwendung der Elektrizität" auch ausländische Aussteller zugelassen. Bezügliche Programme und Formulare für Zulassungsbegehren können von der Telegraphendirektion in Bern bezogen werden.

B e r n , den 19. Mai 1883.

E i d g e n ö s s i s c h e s Post- u n d Eisenbahndepartement: Welti.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

l)ie Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außedem Wohnorte auch den Heimatort, sowie das G e b u r t s j a h r deutr lieh angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Telegraphisten in Saas-Fee und Saas-Grund (Wallis). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. Juni 1883 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

2) Telegraphist in Stalden (Wallis). Jahresbesoldung Fr. 240, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 8. Juni 1883 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

1) Büreauchef beim Hauptpostbüreau Anmeldung Genf.

1883 bei der in Genf.

2) Briefträger in Carouge (Genf) 3) Zwei Briefträger in Basel Anmeldung 4) Büreaudiener beim Hauptpostbüreau 1883 bei der in Basel.

Basel.

Anmeldung 5) Postverwalter in Sohaffhausen 1883 bei der 6) Paketträger in Äußersihl (Zürich) in Zürich.

bis zum 1. Jun Kreispostdirektion bis zum 1. Juni Kreispostdirektion bis zum 1. Juni Kreispostdirektion

1011 7) Posthalter in Affoltern a/A. (Zürich). Anmeldung bis zum 25. Mai 1883 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

8) Postpacker in Chur. Anmeldung bis zum 1. Juni 1883 bei der Kreispostdirektion in Chur.

9) Telegraphist in Affoltern a./A. (Zürich). Jahresbesoldung Fr. 240, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 30. Mai 1883 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

10) Einnehmer bei der Nebenzollstätte in Seseglio (Tessin). Jahresbesoldung Fr. 500, nebst 15 °/o Provision auf der Koheinnahme. Anmeldungen sind bis zum 25. Mai 1883 der Zolldirektion in Lugano einzureichen.

11) Postablagehalter, Briefträger und Bote in Oherhofen hei Signan (Bern).

Anmeldung his zum 25. Mai 1883 hei der Kreispostdirektion in Bern.

12) Posthalter und Briefträger in Corcelles (Nenenhurg). Anmeldung his zum 25. Mai 1883 hei der Kreispostdirektion in Neuenhurg.

13) Paketträger und Packer in Aarau. Anmeldung bis zum 25. Mai 1883 hei der Sreispostdirektion in Aarau.

14) Postablagehalter und Briefträger in Mühlehorn (Glarus).

15) Briefträger in Urnäsch (Appenzell A.-ßh.)

Anmeldung bis zum 25. Mai 1883 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

16) Telegraphist in Lengnau (Bern). Jahresbesoldnng Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 30. Mai 1883 hei der TelegraphenInspektion in Bern.

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23.05.1883

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1003-1012

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