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Schweizerisches Bundesblatt.

35. Jahrgang. IV.

Nr. 58.

24. November 1883.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für Sicherung der Ausführung der Aarekorrektion von Böttstein bis zur Mündung in den Rhein im Kanton Aargau.

(Vom 20. November 1883.)

Tit.

Im Artikel 7 des Bundesbeschlusses betreffend einen Bundesbeitrag für die Korrektion der Aare von Böttstein bis zur Mündung in den Rhein im Kanton Aargau (vom 28. Juni 1882) ist letzterm für die Einreichung der Ausweise über Sicherung der Ausführung dieser Korrektion eine Frist bis Ende 1883 gesetzt.

Mit Schreiben vom 31. Oktober abbin sucht nun aber die Regierung des genannten Kantons um Verlängerung dieser Frist um zwei Jahre, also bis Ende 1885, nach, indem sie sich einläßlich über die sie hiezu nöthigenden Umstände verbreitet.

Man hatte sieh danach schon veranlaßt gesehen, dem Umstände Rechnung zu tragen, daß das Korrektionsbedürfniß auch für weitere Strecken der Aare und anderer Flüsse des Kantons bestehe und daher eine Vorlage an das Volk, um Aussicht auf Annahme zu haben, diesem Gesammtbedürfnisse entsprechen müsse. Eine solche Vorlage sei dann auch vorbereitet worden und zur Behandlung durch den Großen Rath bereit gewesen, als das ganze Verfahren in Folge der durch Volksinitiative angeregten Total revision der Kantonsverfassung habe sistirt werden müssen.

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Es ist nun zwar sehr zu befürchten, daß die Verschiebung der Ausführung der Aarekorrektion Böttstein-Rhein mit wesentlichem Nachtheile verbunden sein werde, indem bei den auf dieser Flußstrecke bestehenden Zuständen unterdessen weitere Verheerungen höcht wahrscheinlich stattfinden werden. Es bringt dies daher auch mit sich, daß die Bundessubvention nicht mehr den Nutzen haben kann, welchen sie bei früherer Ausführung der Korrektion gehabt hätte.

Immerhin wird, wenn die Verhältnisse des Kantons Aargau für jetzt diese Ausführung unmöglich machen, darin nicht ein genügender Grund zu erblicken sein, um die Bundeshülfe für die Zeit nicht mehr zu bewilligen, in welcher mittelst derselben die Ausführung ermöglicht werden könnte.

Gestützt auf vorstehende Mittheilungen beehren wir uns, der Bundesversammlung den nachfolgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Bei diesem Anlasse erneuern wir Ihnen, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 20. November 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Ringier.

435 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Fristverlängerung zur Leistung des Ausweises über Ausführung der Korrektion der Aare von Böttstein bis zur MUndung in den Rhein im Kanton Aargau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: 1) eines Schreibens der Regierung des Kantons Aargau vom 31. Oktober 1883; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 20. November 1883, beschließt: In dem Bundesbeschluß betreffend einen Bundesbeitrag für die Korrektion der Aare von Böttstein bis zur Mündung in den Rhein im Kanton Aargau (vom 28. Juni 1882) ist Artikel 7, Alinea 2 folgendermaßen abzuändern : ,,Für die Vorlegung der bezuglichen Ausweise wird den» Kanton Aargau eine Frist bis Ende 1885 gesetzt."

Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Ber Bundesrath ist mit der Ausführung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für Sicherung der Ausführung der Aarekorrektion von Böttstein bis zur Mündung in den Rhein im Kanton Aargau. (Vom 20. November 1883.)

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Jahr

1883

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

58

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.11.1883

Date Data Seite

433-435

Page Pagina Ref. No

10 012 093

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