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Beschluß des

Bundesrathes über die Heranbildung von Lehrern zur Ertheilung des Turnunterrichts.

(Tom 7. Juli 1883.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundes r ath, in Anwendung des Art. 8, lemma 2 der Verordnung vom 13. September 1878*, beschließt: Art. 1. Im Laufe des Schuljahres 1883/84 hat in sämmtlichen Lehrbildungsanstalten der Schweiz, seien sie Staats- oder Privat-Institute, eine Inspektion des Turnunterrichts stattzufinden.

Art. 2. Dieser Inspektion werden zu Grunde gelegt: a. die Verordnung über die Einführung des Turnunterrichts für die männliche Jugend vom 10. bis und mit dem 15. Altersjahre vom 16. April 1883; b. die Verordnung betreffend die Heranbildung von Lehrern zur Ertheilung des Turnunterrichts vom 13. September 1878; ' c. die Vorschriften betreffend die Dispensation vom Turnunterricht vom 13. September 1878; d. die Turnschule für den militärischen Vorunterricht der schweizerischen Jugend vom 10. bis 20. Jahre; c. die Normalien für Turngeräthe.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Band III, Seite 550.

289 Art. 3. Die Inspektion bezieht sich : 1) auf die Turnräumlichkeiten (Turnplatz und Turnlokal) ; 2) auf die Greräthe; 3) auf den Betrieb und den Erfolg des Unterrichts, und erstreckt sich sodann : a. in allen Klassen auf die Ausführung von Einzelund Gremein-Uebungen ; b. in der obersten Klasse: 1) auf die Kenntniß des Uebungsstoffes, und dessen systematische und methodische Gliederung; 2) auf die Fähigkeit zur Ertheilung des Turnunterrichts.

Art. 4. Die Inspektion beschränkt sich auf einen Tag, in der Meinung, daß eine Klasse höchstens l Va bis 2 Stunden in Anspruch nehmen wird.

5. Das schweizerische Militärdepartement ist ermächtigt, die Inspektion den Mitgliedern der zur Zeit bestehenden Turnkommission zu übertragen.

Dieselben haben ihre Wahrnehmungen nach einheitlichem Formular aufzuzeichnen und eine tabellarische Zusammenstellung nebst einem Generalbericht über ihre Thätigkeit vorzulegen.

Art. 6. Das schweizerische Militärdepartement wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

B e r n , den 7. Juli 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d esp r ä s i d e n t :

L. Rucboimet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Beschluß des Bundesrathes über die Heranbildung von Lehrern zur Ertheilung des Turnunterrichts. (Vom 7. Juli 1883.)

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Jahr

1883

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36

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14.07.1883

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288-289

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