986

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Militärpflichtersatz.

(Vom 12. Dezember 1883.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

In Ausführung des seinerzeit von der hohen Bundesversammlung angenommenen Postulates, betreffend gleichmäßige Durchführung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878, hat Ihnen unser Finanzdepartement im Juni diesen Jahres denjenigen Theil unseres Geschäftsberichtes zugesandt, welcher diese Angelegenheit behandelt. Auf diese Weise erhielten Sie Eenntniß von dem Ergebniss der im verflossenen Jahre in sämmtliehen Kantonen vorgenommenen Erhebungen über d e n Stand Wenn nun durch diese Erhebungen einerseits die beruhigende Thatsache konstatirt wurde, daß Anlage und Bezug dieser Steuer seitens der kantonalen Behörden im Allgemeinen mit Sachkenntnis und Gewissenhaftigkeit durchgeführt werden, so haben sich doch in dem Verfahren der einzelnen Kautone gegenüber den Vorschriften des Gesetzes und der Vollziehungsverordnung vom 1. Juli 1879 verschiedene Abweichungen und Mängel gezeigt, deren Beseitigung im Interesse der Gleichstellung aller Burger vor dein Gesetze geboten erscheint.

Zu diesem Zwecke glauben wir folgende Punkte besonders hervorheben zu sollen : 1. Aus dein angeführten Berichte ergibt sich, daß noch große Verschiedenheit und zum Theil auch Unsicherheit vorhanden ist iu

987

Bezug auf die Behandlung derjenigen Steuerpflichtigen, welche außerhalb dea Gebietes der Eidgenossenschaft wohnen. Während eine erhebliche Anzahl von Kantonen sämmtliche Abwesenden taxirt und vorschriftsgemäß in den Kontrolen nachführt, thun dies andere nur in mehr oder weniger beschränkter Weise, wobei eine große Anzahl Pflichtiger vollständig unbehelligt bleibt.

Abgesehen davon, daß ein solches Verfahren gegen den Grundsatz der Gleichstellung Aller vor dem Gesetze verstößt, ist dasselbe erfahrungsgemäß geeignet, die Durchführung des Gesetzes gegenüber dieser Kategorie von Pflichtigen in hohem Maße zu erschweren, indem den Zahlenden nicht unbekannt bleibt, daß Andere leer ausgehen.

Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1678, schreibt ausdrücklich vor, daß die Ersatzanlag der im Ausland wohnenden Schweizer ,, a l l j ä h r l i c h " auf Grund besonderer Kontrolen stattzufinden habe und den Pflichtigen durch den Heimatkanton in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen sei.

Zu diesem Zwecke ist auch die Mitwirkung der schweizerischen Vertreter im Auslande in allerdings beschränkter Weise vorgesehen.

Die Führung einer besondern Kontrole mag für diejenigen Kantone nicht absolutnothwendig sein, welche ihreErsatzregistr alljährlich neu anlegen. Immerhin wollen dieLandesabwesendenu getrennt eingetragen werden.

Dagegen ist unbedingt erforderlich, daß diese Kategorie von Pflichtigen nach Vorschrift des Gesetzes gleich den Andern alljährlich taxirt werde, ohne Rücksicht auf den Inkasso oder andere Verumständungen Ebenso soll die Ersatzanlage diesen Pflichtigen alljährlich mitgetheilt werden, soweit deren Aufenthalt bekannt ist oder ermittelt werden kann. Nicht eingehende Steuern sind als Ausstände zu verzeigen und erst nach Ahlauf der in Art. 11 des Gesetzes bestimmten Verjährungsfrist abzuschreiben.

Diejenigen Kantone, welche dieses Verfahren befolgen und auch die Mitwirkung der schweizerischen Vertreter irn Auslande in geeigneter Weise in Anspruch nehmen, haben gegenüber den andern Kantonen erhebliche Resultate aufzuweisen. Ein allgemein günstiger Erfolg wird jedoch nur durch ein einheitliches Vorgehen sämmtlich Kantone gesichert. Es wird daher hiemit die bestimmte Erwartung ausgesprochen, daß künftig die einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes von allen Kautonen im angedeuteten Sinne durchgeführt werden.

988

Bei diesem Anlaße ist noch zu bemerken, daß in einigen Kantonen nach Nordamerika ausgewanderte Steuerpflichtige gleichwohl taxirt odor doch als nicht taxirte Dienstbefreite im Sinne von Art. 2, c des Gesetzes verzeigt werden. Die Besteuerung solcher Bürger ist gemäß Art. 2, § l des Staatsvertrages vom 25. November 1850 nicht zuläßig, indem dieselben in Nordamerika ersatzpflichtig sind. Daherige Ausstände sind folglich zu eliminiren Die Vorzeigung als nicht taxirte Dienstbefreite ist zwar nicht inkorrekt, jedoch von keinem praktischen Werthe Im Interesse eines gleichmäßigen Verfahrens empfehlen wir Ihnen daher, solche Bürger aus den Kontrollen gänzlich zu streichen und als während ihres dortigen Aufenthaltes vollständig außer Betracht fallend anzusehen.

2. Art. 2, litt, a des Gesetzes schreibt u. A. vor, daß Erwerbsunfähige vom Militärpflichtersatz enthoben seien, insofern dieselben nicht ein f ü r i h r e n u n d i h r e r F a m i l i e U n t e r h a l t h i n reichendes Vermögen besitzen.

Es ist nun Sache der kompetenten Steuerbehörden, in solchen Fällen das Maß des Vermögens zu bestimmen, welches für die Besteuerung Erwerbsunfähiger die Grenze bilden soll.

Diese Vorschrift des Gesetzes wird bis jetzt nur von eine,in Kanton (Zürich) konsequent durchgeführt, welcher diese Grenze auf Fr. 20,000 Vermögen, resp. Fr, 800 Einkommen bestimmt hat.

Die meisten Kantone überlassen die Ausführung dieser Vorschrift dem freien Ermessen der Steuerbehörden, wobei selbstverständlich ein einheitliches Verfahren nicht erwartet werden kann. Einige Kantone besteuern auch Erwerbsunfähige, sobald dieselben überhaupt Vermögen besitzen.

Obschon die Zahl der Steuerpflichtigen dieser Kategorie nicht gerade groß sein wird, so erscheint es doch geboten, dieselben gegenüber dem Gesetze möglichst gleichmäßig zu behandeln.

Art. 4 des Gesetzes sieht beim Einkommen einen Betrag von Fr. 600 als nicht steuerpflichtiges Existenzminimum vor. Es erscheint nun dem Sinne des Gesetzes entsprechend, bei Erwerbsunfähigen hinsichtlich des zum Unterhalt notwendigen Vermögens ein analoges Verfahren in Anwendung zu bringen. Bei Berechnung eines Zinsertrages von 4 % wären demnach Erwerbsunfähige erst dann zu besteuern, wenn dieselben ein Vermögen von mehr als 15,000 Franken besitzen.

Wir glauben, Ihnen das angedeutete Verfahren zur
künftigen Durchführung empfehlen zu sollen.

3. Die erheblichsten Mängel, sowohl in Bezug auf vollständige Durchführung der Vorschriften des Gesetzes im Allgemeinen, als

989

hinsichtlich eines gleichmäßigen Vorgehens der Kantone, treten noch zu Tage bei der Berechnung der im Art. 4 des Gesetzes vorgesehenen Zuschlagstaxe von Vermögen und Einkommen, resp. bei Ermittlung und Feststellung der daherigen Steuerfaktoren.

Unter Hinweisung auf die in Art. 5 des Gesetzes enthaltene Definition des steuerbaren Vermögens und Einkommens sehen wir uns veranlaßt, speziell Folgendes hervorzuheben:

A. Vermögen.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist sowohl das bewegliche als das unbewegliche Vermögen steuerpflichtig nach Abzug der Schulden. Das Gesetz will also, daß das gesammte wirkliche Vermögen eines Pflichtigen nach seinem wahren Werthe versteuert werde. Eine Vergünstigung besteht einzig für das Vermögen in landwirtschaftlichen Gebäuden und Grandstücken, welche nur zu drei Viertel des Verkaufswerthes zu berechnen sind.

In denjenigen Kantonen, welche Staatssteuergesetze besitzen, wird die Fesstellung des steuerbaren Vermögens :iri der Regel einfach auf Grundlage der Staatssteuerregister vorgenommen. Wo ein Staatsteuergesetz nicht besteht, werden die Gemeindesteuerkontrolen und die Hypothekenbücher (Grundbücher) als Wegleitung angenommen. Es unterliegt nun keinem Zweifel, daß diese öffentlichen Konlroleu als zu verläßige Grundlagen anzuerkennen sind für diejenigen Vermögensobjekte, welche sie umfassen. Die Untersuchung hat jedoch gezeigt, daß eben hierin noch vielfache Unvollständigkeit und Verschiedenheit besteht, sowohl hinsichtlich des unbeweglichen, als namentlich auch des beweglichen Vermögens.

So wird z. B. in einigen Kantonen der Viehstand besteuert, in andern nicht. Es gibt Kantone, welche das Mobiliarvermögen überhaupt gar nicht zur Steuer heranziehen, was mit dem Gesetze insofern im Widerspruche steht, als dasselbe nur den Werth der für die Haushaltung erforderlichen Faîirhabe, sowie der nöthigen Handwerks- und Feldgeräthe außer Berechnung lassen will.

Es ist im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Gesetzes und im Interesse einer gleichmäßigen Durchführung desselben unerläßlich, daß derartige Mängel, wo sie sich finden, gehoben und die Steuerbehörden angewiesen werden, für die Berechnung der Ersatzsteuer auch diejenigen thatsächlich vorhandenen Vermögensobjekte herbeizuziehen, welche allfällig in den öffentlichen Steuerregistern nicht oder nicht in vollem Werthe enthalten sind.

990

Entsprechend ist es zu halten mit den abzugsberechtigten Schulden, indem nebst den grundpfändlich versicherten auch andere, Schulden als abzugsberechtigt anzusehen sind, insofern ein genügender Ausweis für deren Bestehen geleistet wird.

Die Herbeiziehung des ersanwartschaftlichen Vermögens der Steuerpflichtigen entspricht vielfach auch noch nicht den Forderungen des Gesetzes, insbesonders bleibt bei ersatzpflichtigen jungen Leuten, die als Studirende, Pensionärs, Lehrlinge etc. sich vorübergehend außer ihrem Wohnorte aufhalten, dieser Faktor außer Berechnung, weil der taxirende Kanton unterläßt, in der Heimat des Betreffenden sich nach diesem Vermögensbetrage zu erkundigen und wodurch denn bei der Aenderung des Wohnortes die auffallendsten Taxationsdifferenzen zu Tage treten.

B. Einkommen.

Für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens gelten im Allgemeinen die hinsichtlich des Vermögens oben aufgestellten Grundsätze. Die auffallendsten Verschiedenheiten zeigen sich in Bezug auf die Berechnung der Naturalnutzungen Einen Beweis hiefür liefert z. B. die ermittelte Thatsache, daß infolge Berechnung der freien Station Knechte in 13 Kantonen durchwegs oder doch theilweise mit steuerbarein Einkommen belegt werden, während dieselben in den übrigen Kantonen nur die Personaltaxe bezahlen. Aehnilche Verhältnisse bestehen auch vielfach bei Geistlichen, Lehrern oder andern öffentlichen Beamten und Angestellten, welche freie Wohnun oder sonstige Nutzungsberechtigungen haben. Bemerkenswerth ist in dieser Hinsicht, daß einige Kantone (Westschweiz) gar keine Pflichtigen aufweisen welche nicht mit Zuschlagstaxe belegt sind. Abgesehen von den günstigem Erwerbsverhältnissen ist dies hauptsächlich auf die konsequente Anrechnung der Nuturalnutzungen zurückzuführen.

Sowohl hinsichtlich der Ermittlung des steuerbaren Vermögens, als des Einkommens muß im Interesse eines einheitlichen Verfahrens eine mögliehst wirksame Kontrolirung der Lokalbehörden durch Zentralorgaue nachdrücklich empfohlen werden. In dieser Richtung läßt die bestehende Organisation noch mancherorts zu wünschen übrig, indem die Zentralorgane fast ausschließlich auf die Angaben der Gemeindebehörden angewiesen zu sein scheinen, ohne mit Erfolg selbst eingreifen zu können.

4. Art. 6 des Gesetzes bestimmt, daß Wehrpflichtige, welche, mindestens 8 Jahre Dienst gethan haben und für den Rest des

991

militärpflichtigen Alters dienstuntauglich oder nach Art. 2 des Gesetzes über die Militärorganisation temporär befreit werden, nur die Hälfte des für die betreffende Altersklasse festgcsetzen Ersatzes zu leisten haben, sofern letzterer ihnen nach Art. 2 des Gesetzes über Militärpflichtersatz nicht ganz erlassen werden muß.

Einige Kantone lassen nun diese Vergünstigung erst auf Verlangen des Pflichtigen und na.chdem dieser den saehbezüglichen Ausweis geleistet, eintreten, während die Mehrzahl der Kantone diese Taxermäßigung, gestützt auf die Dienstkontrolen, von Amtes wegen vornimmt.

Wir halten das letztere Verfahren als dem Willen des Gesetzes entsprechend und empfehlen daher dasselbe zur allgemeinen Durchführung. Dem einzelnen Pflichtigen kann nicht wohl zugemuthet werden, diese Gesetzesbestimmung zu kennen. Eine aus einer solchen Unterlassung hergeleitete materielle Schädigung erscheint deßhalb nicht als gerechtfertigt. Es ist vielmehr Pflicht der Behörden, dem Bürger auch die gesetzlich vorgeschriebenen Vergünstigungen von Amtes wegen zuzuwenden, insofern die hiefür festgestellten Bedingungen thatsächlich erfüllt sind.

5. Nach Art. 5 der Vollziehungsverordnung vom 1. Juli 1879 sollen die Ersatzregister der wegen Dienstversäumniß ersatzpflichtigen Wehrmänner in dem auf die Dienstversäumniß folgenden Steuerjahre erstellt werden, und zwar auf Grund eines von den Original -Kontroleführern (früher der Dienstkontrole) auf Schluß des Instruktionsjahres den Steuerbehörden zu übergebenden Verzeichnisses.

Diese Vorschrift wird nicht überall durchgeführt, indem einige Kantone diese Pflichtigen successive unmittelbar nach erfolgter Dienstversäumniß taxiren.

Abgesehen davon, daß ein Wehrpflichtiger nach Versäumniß eines Dienstes unter Umständen im nämlichen Jahre immer noch zu einem gleichwertigen Dienste, vielleicht Felddienste, angehalten werden kann, wodurch seine Ersatzpflicht hinfällig wird, hißtet dieses Verfahren nicht die nöthige Gewähr dafür, daß alle Dienstversäumnisse gleichmäßig behandelt, resp. besteuert werden. Die Erfahrung lehrt allerdings, daß für sichere Erledigung solcher .Steuerfalle unter gewissen Umständen das Verfahren der Separattaxation geboten ist. Dagegen erscheint es unbedingt nothwendig.

daß die in oben zitirter Vorschrift vorgesehenen Verzeichnisse der Säumigen jeweilen
auf Jahresschluß angefertigt werden und daß hierauf durch die Steuerbehörden eine Verifikation dieser Verzeich.nissc und die Taxation derjenigen Pflichtigen stattfinde, welche

992

nicht allfällig auf dem Wege der Separattaxatio bereits besteuert worden sind. Diese Taxation kann für sich allein, oder i u Verbindung mit der jährlichen allgemeinen Taxation vorgenommen werden.

Es ist noch darauf hinzuweisen, daß für die Besteuerung wegen Dienstversäumniss die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlichAvisirung der Pflichtigen,Rekursverfahrenu etc. in der Regel ebenfalls, zur Anwendung gelangen sollen.

Das im Art. 5 der Vollziehungsverordnung vom 1. Juli 1871) vorgeschriebene besondere Register für diese Kategorie von Pflictigen wird dermalen nur von denjenigen Kantonen geführt, welche ihre Ersatzregister für mehrere Jahre eingerichtet haben, während dies in denjenigen Kantonen, welche die Register alljährlich neu anlegen, nicht geschieht. Bei letzterem Verfahren mag eine besondere Kontrole thatsächlich nicht absolut nothwendig sein. Dagegen soll diese Vorschrift auch hier in dem Sinne,Nachachtungg linden, daß diese Kategorie von Ersatzpflichtigen jeweilen getrennt eingetragen wird.

6. Art. 6 der Vollziehungsverordnung schreibt vor, daß der erstinstanzliche Taxationsentscheid liber sämmtliche Steuerfaktoren in Form eines Steuerzettels, welcher auch die Angabe der RekursInstanzen und der Rekursfrist enthalten soll, jedem Steuerpflichtigen mitzutheilen sei.

Dieser Vorschrift wird nicht in allen Kantonen nachgelebt, indem mehrere Kantone sich z. B. darauf beschränken, diese Anzeige nur bei erstmaliger Besteurung eines Pflichtigen oder bei später eintretenden Veränderungen der Steuerfaktoren zu erlassen, oder nur diejenigen Pflichtigen zu avisiren, welche mehr als die gesetzliche Personaltaxe bezahlen.

Abgesehen davon, daß ein solches Verfahren mit dem Wortlaut der angeführten "Vorschrift nicht im Einklänge steht, muß darauf hingewiesen werden, daß auf diese Weise Steuerpflichtige leicht in dem ihnen gesetzlich zustehenden Einspruchsrechte verkürzt werden, was nicht statthaft ist. Dies gilt für sämmtliehe Steuerpflichtigen, indem auch bei denjenigen, welche nur die Personaltaxe bezahlen, Fälle gesetzlich begründeter Einsprachen vorkommen können.

Wir sprechen daher die Erwartung aus, daß künftig auch diese Vorschrift von allen Kantonen vollständig durchgeführt werde.

7. Art. 6 der Vollziehungsverordnung bestimmt ferner, daß die Steuerabrechnungen bis zum 31. Christmonat abgeschlossen

993 werden sollen, wodurch es ermöglicht würde, diese Abrechnung, resp. den Generalausweis, jeweilen auf Anfang des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres unserem Finanzdepartement einzusenden.

Die Ausführung dieser Vorschrift läßt noch vielerorts wesentlich zu wünschen übrig.

Es wird anerkannt, daß bei Einführung des Bundesgesetzes der Erfüllung dieser Vorschrift gewisse Hindernisse sich entgegenstellten, denen indeß nur eine vorübergehende Bedeutung beigemessen werden konnte. Angesichts der Thatsache, daß dieses Gesetz bereits im Jahr 1878 in Kraft getreten ist, muß jedoch diese Uebergangsperiode nunmehr als abgeschlossen betrachtet und auf rechtzeitige Binsendung dieser Abrechnung gehalten werden.

Sodann wird in einigen Kantonen die Abrechnung noch immer nicht nach dem amtlich festgestellten Formular "Generalausweis" erstellt.

Andere Kantone benutzen zwar dieses Formular, ohne jedoch sämmtliche Rubriken zweckentsprechend auszufüllen.

Es ist einleuchtend, daß der mit der Aufstellung dieses Formulars in Aussicht genommene Zweck, die Austreibung eines einheitlichen Verfahrens, nur dann erreicht wird, wenn dieses Aktenstück von sämmtlichen Kantonen nach Vorschrift erstellt, beziehungsweise die Kontrolführung entsprechend eingerichtet wird.

Die Ansprüche, welche die richtige Ausfüllung dieses Formulars an die Kontroiführung stellt, sind auf das absolut Nothwendige beschränkt.

D e r E t a t d e r E r s a t z p f l i c h t i g e n enthält n u r d i e summarischen Angaben des Standes der Ersatzpflichtigen, ausgeschieden nach den drei Kategorien, für welche die Führung getrennter Kontrolen vorgeschrieben ist.

D e r A u s w e i s ü b e r d e n Brutto-Eingan d e s M i l i t a r pflicht r s a t z e s besteht nur in der summarischen Angabe der zu einer richtigen Abrechnung unerläßlichen Faktoren, ebenfalls nach den erwähnten drei Kategorien der Pflichtigen getrennt, und es kann dessen Ausfüllung an der Hand der vorgeschriebenen Kontrolen keinerlei Schwierigkeiten bieten.

Etwas umständlicher scheint die Erstellung des A u s w e i s e s ü b e r die R ü c k s t ä n d e des M i l i t ä r p ]' l i c h t e r s a t ss e s zu sein, indem zur Zeit noch vielfach die erforderlichen Anhaltspunkte zur Vorzeigung der Rückstände nach Jahrgängen fehlen und die Rückstände deßhalb oft nur summarisch verzeiht werden.

994

Es erscheint nun aber unbedingt nothwendig, sich hinsichtlich der Rückstände nicht nur darüber Rechenschaft zu geben, wie viel dieselben überhaupt betragen, sondern auch darüber, von welchen Steuerjahren sie herrühren, und zwar schon mit Rücksicht auf die im Art. 11 des Gesetzes vorgesehenen Verjährungsfristen.

Ferner ist es erforderlich, die Rückstände jedes einzelnen Pflichtigen in ihrer Zusammensetzung, sowohl hinsichtlich «1er Steuerfaktoren, als namentlich auch hinsichtlich der Steuerjahre, jederzeit zu kennen, um im gegebenen Falle ungesäumt zum Inkasso schreiten zu können, unter Leistung des Nachweises für die gesetzliche Berechtigung der erhobenen Ansprüche. Zu diesen» Zwecke empfiehlt sich die Führung besonderer Ausstandsverzeich nisse, welche in ihrer Anlage diesen Anforderungen entsprechen, wie solche in mehreren Kantonen bereits vorhanden sind. Einmal diese Ausstandsverzeichnisse eingeführt, erscheint ferner das bereits mit gutem Erfolg zur Anwendung gelangte Verfahren sehr zweckmäßig, wonach dieser Generalausweis nach entsprechendem Formular schon sektions- oder bezirksweise erstellt wird, so daß die kantonale Zentralstelle nur die Prüfung und Zusammenstellung dieses Materials zu besorgen hat. Dieses Verfahren gewährt den doppelten Vortheil, daß es die Erstellung eines richtigen Generalausweises erheblich erleichtert und gleichzeitig die Bezirks-, beziehungsweise Sektionsbeamten zu richtiger Führung der Kontrole verhält.

Wir ersuchen Sie, diesem wichtigen Faktor einer geordneten Kontrolführun unter Prüfung obiger Anregung Ihre geneigte Aufmerksamkei zuwenden zu wollen.

Indem wir Ihnen zum Schlüsse die vorstehenden Weisungen und Anregungen zur Nachachtung bestens empfehlen, benutzen wir den Anlaß, Sie; getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern den 12. Dezember 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes.

Der Bundespräsident: L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Riügier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Militärpflichtersatz. (Vom 12. Dezember 1883.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1883

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

65

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.12.1883

Date Data Seite

986-994

Page Pagina Ref. No

10 012 150

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.