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Schweizerisches Bundesblatt.

35. Jahrgang. III.

Nr. 45.

8. September 1883.

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Verordnung betreffend

die Amtsbürgschaft

des Post- und TelegraphenPersonals.

(Vom 21. August 1883.)

Der schweizerische Bundesrath, auf den Antrag seines Post- und Eisenbahndepartements, beschließt: Art. 1.

1. Die Beamten und Angestellten der Post- und Telegraphenverwaltung haben dem Bunde gegenüber die durch Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1849 über die Organisation der Postverwaltung und Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1854 über die Organisation der Telegraphenverwaltung vorgesehene Sicherheit in folgenden Beträgen zu leisten :

a. Kreispostkassiere .

.

.

.

. Fr. 20,000 b. Beamte der Ober-Post- und der Telegraphen-Direktion (insoweit sie überhaupt durch das Departement kautionspflichtig erklärt werden), Beamte der Kreispostdirektionen und der Telegrapheninspektionen, Büreauchefs und Postverwalter .

,, 6,000 Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. III.

37

508

e.

d.

e.

f., g.

h.

i.

:

Postkommis Telegraphisten .

.

.

.

.

Posthalter (Beamte von Bureaux III. Klasse) Postablagehalter mit Geldanweisungsdienst Postablagehalter ohne Geldanweisungsdienst Kondukteure Briefträger, Paket- und Mandatträger, Boten ("ohne Telegraphenausläufer"), Briefkastenleerer, Packer, Büreaudiener, Wagenmeister, Wagenwascher und andere Bedienstete bei der Post Verwaltung .

k. Postaspiraaten und Postlehrlinge .

.

1. Aspiranten und Lehrlinge der Telegraphenverwaltung .

.

.

.

.

m. Telegraphenausläufer, sowie andere Bedienstete der Telegraphenverwaltung .

Fr.

,, ,, ,, ,, ,,

3,000 2,000 5,000 5,000 2,000 5,000

,, ,,

2,000 3,000

,,

1,000

,,

1,000

2. Für diejenigen Beamten oder Angestellten der Postverwaltung, welche zugleich Telegraphisten sind, ist die Sicherheit, welche sie in letzterer Eigenschaft zu leisten haben, in obiger Bürgschaftssumme Inbegriffen.

Art. 2.

1. Die Beamten und Angestellten haben, v o r Antritt ihrer Stellen, die für sie vorgeschriebene Sicherheit zu leisten und zwar : e n t w e d e r dadurch, daß sie sich als Mitglieder des Schweizerischen Amtsbiirgschaftsvereins (Genossenschaft eidgenössischer Beamter und Angestellter), welcher gemäß allgemeinem Bürgschaftsakt (siehe Beilage A) für die betreffende Sicherheit haftet, ausweisen, o d e r durch Leistung besonderer Bürgschaft.

2. Im erstem Falle übernimmt es die Verwaltung, die mit der Auszahlung der Besoldungen beauftragten Beamten zu verpflichten, die Prämien und Eintrittsgelder der Mitglieder von den fälligen Besoldungen derselben in Abzug zu bringen und den Betras; der Vereinskasse zu übermitteln-

509 Die Verwaltung bewilligt auch Portofreiheit für die in Angelegenheiten des Vereins versandten Korrespondenzen und Gelder.

3. In letzterem Falle gilt die Personal-Kaution als Regel und darf Bürgschaft in anderer Form (Realkaution) nur mit besonderer Bewilligung der Centralverwaltung angenommen werden.

Art. 3.

Die Postpferdehalter haben vor dem Beginn des Dienstes die in den betreffenden Postführungsverträgen vorgesehene Bürgschaft zu leisten, welche in der Regel die Hälfte der fixen Jahreskurs-Zahlung beträgt, und zwar, wenn nichts Anderes bestimmt wird, durch Personal-Kaution.

Art. 4.

In Bezug auf die von dea einzelnen Beamten und Angestellten gestellten Personal-Kautionen gelten im Weitern die Bestimmungen der Artikel 5 bis und mit 12 hienach.

Art. 5.

Es sind wenigstens zwei Bürgen, und zwar unter soli-' darischer Verpflichtung, zu stellen.

Für eine bloß provisorische Anstellung, deren Dauer drei Monate nicht übersteigt, kann die Sicherung auch durch einen einzigen Bürgen stattfinden.

Art. 6.

1. Der Bürgschein wird nach dem am Schlüsse beigefügten gedruckten Formular (Beilage B, C oder D) ausgestellt. Die handschriftliche Ergänzung des Bürgschaftsformulars hat, unter Vermeidung von Korrekturen und Einschaltungen, zu enthalten : a. im Eingange die vollständigen Tauf- und Familiennamen der Bürgen, nebst allfälligen weiter dienlichen Bezeichnungen, und deren Wohnort;

510 b. Tauf- und Familiennamen und Wohnort des Bürgschaftstellers ; c. eine allgemeine Bezeichnung der Stelle, für welche Bürgschaft geleistet wird ; (Gemäß dem im Bürgschaftsformular aufgenommenen Vorbehalte erstreckt sich die Bürgschaft auch auf die den Postbeamten später übertragenen Telegraphenverrichtungen, sowie auf die den Telegraphenbeamten später übertragenen Postdienstverrichtungen.)

d. die eigenhändigen Unterschriften der Bürgen ; e. das Datum der Ausstellung des Bürgschaftsaktes ; f. die zu Bescheinigung der Habhaftigkeit der Bürgen und der Aechtheit der Unterschriften derselben erforderlichen Erklärungen und Legalisationen der Behörden.

2. Die in den Kantonen für Ausstellung rechtsgültiger Akten und Vertragsurkunden bestehenden gesetzlichen Vorschriften sind bei Ausfertigung der Bürgscheine genau zu befolgen.

Ist die Verwendung von gestempeltem Papier vorgeschrieben, so ist das Formular nachträglich, und zwar ehe die handschriftliche Ergänzung erfolgt, mit dem betreffenden Stempel zu versehen, und wenn dieses nicht möglich, der Akt auf gestempeltem Papier ganz formulargernäß auszufertigen.

3. Den Bürgschaften dürfen von Seite der Kautionssteller und der Bürgen keine besondern Bedingungen beigefügt werden.

4. Jedem Bürgschein, der zu Gunsten einer Person lautet, welche nicht bürgerlich unbedingt handlungsfähig ist (Minderjährige, Ehefrauen), ist eine schriftliche Erklärung der Bürgen beizugeben, dahin lautend, daß dieselben aus dem Mangel oder der Beschränkung der bürgerlichen Handlungsfähigkeit keine Einrede irgend welcher Art bezüglich der Kaution erheben werden.

511 Art. 7.

1. Als Bürgen werden nur in der Schweiz wohnende, genügend habhafte Personen eigenen Rechtes angenommen.

Der Habhaftigkeitsausweis ist zu leisten durch ein von der Behörde des Wohnorts des Bürgen zu ertheilendes Zeugniß, daß derselbe für Deckung der betreffenden Bürgschaftssumme hinreichend habhaft sei, oder durch einen von dieser Behörde zu ertheilenden Auszug aus dem Steuerregister des Staats, beziehungsweise der Gemeinde, woraus sich ein für die Bürgschaftssumme ausreichender Vermögensbesitz der Bürgen ergibt.

2. Wer gegen die Post- und Telegraphenverwaltung zur Bürgsehaftsstellung verpflichtet ist, kann zu Grünsten derselben nicht als Bürge angenommen werden, es sei denn, daß die Centralverwaltung dies speziell bewillige.

3. Wenn Weibspersonen sich als Amtsbürgen verpflichten, so hat der Bürgschaftssteller gleichzeitig eine Bescheinigung der kompetenten Kantonalbehörde über die Rechtsgültigkeit dieser Bürgschaft einzulegen.

Art. 8.

Ueber die Annahme der Bürgschaften entscheidet : a. für den Oberpostdirektor und den Telegraphendirektor, der Chef des Post- und Eisenbahndepartements ; b. für die übrigen Beamten der Centralverwaltungen, sowie die Kreispostdirektoren, Kreispostkassiere und Telegrapheninspektoren, der Oberpostdirektor, bezw.

der Telegraphendirektor : c. für die unter litt, b nicht erwähnten Beamten und die Angestellten (Bediensteten) der Post- und Telegraphenkreise, der Kreispostdirektor, beziehungsweise der Telegrapheninspektor ; d. für die Postpferdehalter, der Kreispostdirektor.

In gleicher Weise sorgen die genannten Beamten für sichere Aufbewahrung der Bürgscheine und gehörige Kontrolirung der Bürgschaften.

512 Art, 9.

1. Die Kontroibeamten werden die Bürgschaften fortgesetzt überwachen und auf öffentliche Aufrufe oder sonstige Kenntniß hin bei Absterben, Konkursen, Bevormundungen, Schuldenrüfen u. s. w. der Bürgen und Bürgschaftsgeber die zur Wahrung der Rechte der Post- und Telegraphenverwaltung erforderlichen Vorkehren in gehöriger Zeit treffen.

2. Die Kontroibeamten werden jedes Jahr über die Bürgschaften der Beamten und Angestellten der Post- und Telegraphenverwaltung eine Revision vornehmen, wobei sie über die genügende Habhaftigkeit und den Wohnsitz der Bürgen sichere Erkundigungen einzuziehen haben.

3. Der Bürgsehaftssteller hat allfällige Gebühren oder sonstige Auslagen für die Bescheinigung der Habhaftigkeit seiner Bürgen selbst zu tragen.

In allfälliger Ermangelung anderweitiger Mittel zu Beibringung der Informationen kann der Kontroibeamte den Bürgsehaftssteller auffordern, über die bezeichneten Requisite im Sinne des Artikel 7 hievor eine neue Bescheinigung der betreffenden Ortsbehörden einzureichen.

Art. 10.

Jeder Beamte und Bedienstete ist verpflichtet, von dem Absterben eines Bürgen, einer Verlegung seines Wohnsitzes außer die Schweiz, oder von der Insolvenzerklärung und andern über den Bürgen ergehenden Ausschreibungen, welche Vorkehren der Post- oder Telegra.phenvervvaltung erfordern, binnen fünfzehn Tagen dem Kontroibeamten Anzeige zu machen, bei Ordnungsstrafe im Unterlassungsfalle. Die Beamten und Bediensteten sind ferner gehalten, den Aufforderungen der Kontroibeamten für Einreichung der vorgeschriebenen Nachweise (Art. 7 und Art. 9, Ziffer 2) jeweilen mit Beförderung Folge zu geben.

Art. 11.

Neue Bürgschaft ist zu leisten :

513 a. wenn nach begründeten Vermuthungen die bisherige Bürgschaft im Sinne des Artikel 7 und 9 für sichere Deckung der Kautionssumme nicht mehv ausreicht, oder eine höhere Summe verbürgt werden soll ; b. wenn eine Kündigung der Bürgschaft erfolgt ; c. wenn durch Absterben oder Wohnsitzverlegung eines Bürgen außer die Schweiz oder durch andere Vorgänge die Bürgschaft mangelhaft wird ; d. wenn eine bisherige provisorische Bürgschaft in eine definitive umzuwandeln ist.

Bei jeder Bürgschaftserueuerung, auch wenn nur ein theilweiser Wechsel der Bürgen eintritt, ist ein ganz neuer, von allen Bürgen unterzeichneter Bürgschein einzureichen.

Bei eingetretener Macgelhaftigkeit der Bürgschaft wird der Kontroibeamte den Bürgschaftssteller ungesäumt auffordern, binnen fünfzehn Tagen neue Bürgschaft zu leisten.

Kommt der Beamte oder Bedienstete binnen dieser Frist der Aufforderung nicht nach, so kann demselben nur gegen irgend welche anderweitige vorläufige Deckung (Bürge, Realkaution u. s. w.) eine weitere kurze Filst zur Bürgschaftserneuerung eingeräumt werden.

In Fällen, wo durch Mangelhaftigkeit der Kaution die Interessen der Verwaltung gefährdet erscheinen, ist der betreffende Beamte oder Bedienstete, auf vorherige Warnung hin, durch die kompetente Behörde in seinen Dienstverrichtungen einzustellen, unter gleichzeitiger Berichterstattung an die Oberbehörde.

Art. 12.

Die Bürgscheine dürfen den Bürgen oder den Bürgschaftstellern erst dann hinausgegeben werden, wenn seit dem Tode oder dem Rücktritt des Beamten oder Bediensteten oder seit der Stellung neuer Bürgschaft fünf Jahre abgelaufen sind und keine unerledigte Klage vorliegt.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Scheine den Bürgen oder den Bürgschaftsstellern, auch wenn deren Aus-

514 lieferung nicht verlangt wurde, von den Kontroibeamten hinausgegeben.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1874 in Kraft. Von diesem Zeitpunkte an fallen alle bis jetzt über das Bürgschaftswesen der Post- und Telegraphenverwaltung erlassenen Bestimmungen dahin.

B e r n , den 21. August 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Beilage A.

BUrgschaftsverpflichtung.

Der ,,Schweizerische Amtsbürgschaftsverein"1, welcher sich unterm auf Grundlage der Stntuten vom 28. Juli 1883 als Genossenschaft eidgenössischer Beamter und Angestellter konstituivt hat und als solche im Handelsregister eingetragen ist, verpflichtet sich hietnit der schweizerischen Bundesverwaltung gegenüber als Bürge mit unbedingter solidarischer Haftbarkeit aller seiner jeweiligen Mitglieder für die getreue Erfüllung der Amtspflichten von Seite sämmtlicher Vereins-

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genossen, welche gegenwärtig diesem Verein angehören oder später noch in denselben aufgenommen werden.

Der Verein haftet der Bundesverwaltung gegenüber für die Entschädigungsforderungen, welche dieselbe an die betreffenden Beamten und Angestellten mit Rücksicht auf ihre Amtsführung oder Dienstleistung zu stellen im Falle sein sollte, bis auf den Betrag derjenigen Bürgschaftssumme, welche gemäß den bestehenden oder noch zu erlassenden Vorschriften für die betreffende Beamtung oder Anstellung festgesetzt ist.

Jedes einzelne Mitglied des Vereins haftet persönlich und solidarisch der Verwaltung gegenüber für seine Vereinsgenossen bis auf den Betrag seiner eigenen Bürgschaftssumme.

Die gegenwärtige Bürgschaftsverpflichtung tritt mit dem 1. Januar 1884 in Kraft und ist für den Verein verbindlich, so lange er in dem Handelsregister eingetragen ist.

Der Verwaltung wird das Recht gewahrt, dem Verein zu erklären, daß sie von einem bestimmten Zeitpunkt an, der aber nicht vor sechs Monaten vom Datum dieser Erklärung an eintreten darf, das mit dem Verein bestehende Bürgschaftsverhältniß auflösen und jedes Mitglied verpflichtet werde, Bürgschaft in anderer Weise zu leisten.

Beilage B.

Burgschaftsschein filr Beamte der schweizerischen Post- und Telegraphenverwaltung.

Die Unterzeichneten verpflichten sich hiermit als Bürgen und Selbstzahlev der

516 Post- und Telegraphenverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft für welche . die Stelle anvertraut ist, für getreue und pflichtgemäße Erfüllung der ih . übertragenen oder noch zu übertragenden Verpflichtungen in der Post- und Telegraphenverwaltung bis auf die Summe von Franken zu haften und für daherige Entschädigungsforderungen bis auf den obgenannten Betrag von Franken (schreibe mit Worten) gutzustehen, und zwar solidarisch, unter Hab- und Gutsverbindung, so daß es der genannten Verwaltung freistehen soll, den Hauptschuldner, oder unmittelbar die Bürgen einzeln oder gemeinschaftlich für die Entschädigungsforderung bis auf jenen Betrag zu belangen.

Die Verbindlichkeit der Bürgen erstreckt sich auf die gegenwärtige und im Falle der Wiedererwählung auch auf die künftige Amtsdauer; im Falle einer nicht unmittelbar oder gar nicht erfolgenden Wiederwahl jedenfalls auf so lange, als d . . Betreffende das Amt besorgt.

Jedem der Bürgen ist der Rücktritt von der eingegangenen Verbindlichkeit, nach vorangegangener vierteljährlicher Aufkündung, freigestellt.

.

.

. . , den .

. .

. 18 . .

Unterschriften t der Bürgen : i Die Aechtheit der Unterschriften der Bürgen, sowie die Habhaftigkeit derselben bescheinigt: (Folgen die im betreffenden Kantone üblichen Legalisationen.)

517 Beilage C.

BUrgschaftsschein für Bedienstete der schweizerischen Post- und Telegraphenverwaltung.

Die Unterzeichneten verpflichten sich hiermit als Bürgen und Selbstzahler der Postund Telegraphenverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft für welche . die Stelle anvertraut ist, für getreue und pflichtgemäße Erfüllung der ih . -übertragenen oder noch zu übertragenden Verpflichtungen in der Post- und Telegraphenverwaltung bis auf die Summe von Franken zu haften und für daherige Entschädigungsforderungen bis auf den obgenannten Betrag von Franken (schreibe mit Worten) .

gutzustehen, und zwar solidarisch, unter Hab- und Gutsverbindung, so daß es der genannten Verwaltung freistehen soll, den Hauptschuldner, oder unmittelbar die Bürgen einzeln oder gemeinschaftlieh für die Entschädigungsforderung bis auf jenen Betrag zu belangen.

Die Verbindlichkeit der Bürgen erstreckt sich auf so lange, als d . . Betreffende irn Post- und Telegraphendienst bleibt.

Jedem der Bürgen ist der Rücktritt von der eingegangenen Verbindlichkeit, nach vorangegangener vierteljährlicher Aufkündung freigestellt.

. . . . , den 18 ..

Unterschriften l der Bürgen : | Die Aechtheit der Unterschriften der Bürgen, sowie die Habhaftigkeit derselben bescheinigt : (Folgen die im betreffenden Kantone üblichen Legalisationen.)

518

Beilage D.

Bürgschaftsschein für Postpferdhalter.

Die Unterzeichneten

verpflichten sich hiermit als Bürgen und Selbstzahler der PostVerwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft für . . .

in . . . .

Eigenschaft als Postpferdhalter in für getreue und pflichtgemäße Erfüllung der ih . . durch Vertrag und die jeweiligen Instruktionen übertragenen oder noch zu übertragenden Verpflichtungen in der Postverwaltung bis auf die Summe von . . : . . . . Franken zu haften und für daherige Entschädigungsforderungen bis auf den obgenannten Betrag von Franken (schreibe mit Worten) ,, gutzustehen, und zwar solidarisch, unter Hab- und Gutsverbindung, so daß es der genannten Verwaltung freistehen soll, den Hauptschuldner oder unmittelbar die Bürgen einzeln oder gemeinschaftlich für die Entschädigungsforderung bis auf jenen Betrag zu belangen.

Die Verbindlichkeit der Bürgen erstreckt sich auf die Postführung de . Unternehmer . während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages, im Falle der Erneuerung des Vertrages auf die Dauer der folgenden Verträge, und in allen Fällen haben die Bürgen so lange zu haften, als d . . gegenwärtige · Unternehmer als solche . im Dienste der eidgenössischen Verwaltung bleib . .

. . . . , den 18 ..

Unterschriften Ì der Bürgen : J Die Aechtheit der Unterschriften der Bürgen, sowie die Habhaftigkeit derselben bescheinigt : (Folgen die im betreffenden Kantone üblichen Legalisationen.)

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Verordnung betreffend die Amtsbürgschaften des Post- und Telegraphen-Personals. (Vom 21. August 1883.)

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