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Zum Posthalter in Au (8t. Gallen) wurde Hr. Johann Anton Zoller, von und in Au, bisher Postkommis daselbst, gewählt.

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Inserate.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt auch für das Jahr 1883 bloß Fr. 4 beträgt, mit Inbegriff der portofreien Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz. « Das Bundesblatt wird enthalten: Die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrathes; alle Botschaften und Berichte des Bundesrathes an die Bundesversammlung, sammt Beschluß- und Gesetzentwürfen ; gewisse Beschlüsse der Räthe, und Schlußnahmen des Bundesrathes über Sachen, welche nicht von allgemeiner Bedeutung sind; Auszüge aus den Verhandlungen der Bundesversammlung und Berichte ihrer Kommissionen; die Uebersiehten der monatlichen Einnahmen der Zollverwaltung und der Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz im Laufe eines Monats, verglichen mit dem Vorjahre; ferner das Viehseuchenbülletin ; Ausschreibungen von Stellen und von Lieferungen an eidg. Departemente; die Uebersicht der Eisenbahnzüge und Verspätungen; Anzeigen von Eisenbahndirektionen über Tarife, Verpfändungen etc. ; endlich Anzeigen von eidgenössischen und kantonalen Behörden und nicht selten auch von auswärtigen Staaten.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft heigegeben: Dia neu erscheinenden Bundesgesetze und Verordnungen, die Bundesbeschliisse, welche die Eisenbahnen nicht betreffen; die mit dem Auslande abgeschlossenen Verträge; die jährliche eidgenössische Staatsrechnung, und die in den drei Landessprachen verfaßte Ueber-

841 sieht der im Zeitraum eines Jahres in der Schweiz ein-, aus- und durchgeführten zollpflichtigen Waaren; die Uebersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande, und das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern etc.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente anzunehmen, wann es sein mag. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten immer und beförderlich nachgeliefert. Die alten Abonnemente müssen aber am Schluße eines Jahres oder gleich im Anfang des neuen Jahres erneuert werden, da das Bundesblatt nur auf bestimmte Bestellung hin versandt wird. Ausgenommen sind Abonnemente, die ausdrücklich nicht bloß auf ein Jahr, sondern fest genommen werden.

Ganze Jahrgänge des Bundesblattes, sowie einzelne Nummern desselben, können stets von der Expedition des Bundesblattes bezogen werden, den Bogen à 20 Rappen ; hingegen hat man sich für geschlossene Gesetzbände an das Sekretariat filr Drucksachen der Bundeskanzlei zu wenden.

Alle Reklamationen in Betreff des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Sekretariat für Drucksachen der Bundeskanzlei gemacht werden, und zwar haben die Reklamationen am besten Sofort, spätestens aber inner drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, zu geschehen. Nach Verfluß von drei Monaten wird per Bogen 20 Rappen verlangt.

B e r n , im Dezember 1883.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Leon Girod in Freiburg hat als Dnteragent der Auswanderungsfirma Ph. Rommel & de. in Basel (Bundesblatt 1881, IV, 30) zu fungiren aufgehört.

B e r n , den 4. Dezember 1883.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

842 Warnung.

Es kommt in jüngster Zeit wiederholt vor, daß von Frankreich, namentlich von Paris aus, theils durch Zeitungsinserate, theils durch direkt an verschiedene Personen versandte Briefe, unter der Bedingung einer vorher einzubezahlenden Kaution Stellen angetragen werden. Diejenigen, welche auf das Anerbieten eingehen, werden unter irgend einem Vorwande oder indem sich der Empfänger den weitern Nachforschungen durch die Flucht entzieht, um die geleistete Kautionssumme gebracht.

Da dieser Industrie, welche in Frankreich unter dem Namen ,,vol an cautionnement" bekannt ist, auch in der Schweiz bereits verschiedene Personen zum Opfer gefallen sind, so wird das Publikum davor .gewarnt, derartigen Offerten Gehör zu schenken.

B e r n , den 3. Dezember 1883.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Stelle-Ausschreibung.

Die bisher unbesetzt gebliebene Stelle eines III. Sekretärs bei der Oberzondirektion wird hiemit neuerdings zur Besetzung ausgeschrieben.

Verlangt wird gründliche Kenntniß der italienischen Sprache, sowie Gewandtheit in der italienischen und deutschen Korrespondenz.

Jahresbesoldung Fr. 3200.

Anmeldung his zum 22. Dezemher nächsthin hei der Oberzolldirektion.

B e r n , den 6. Dezemher 1883.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerische Nordostbahn.

Mit 1. Januar 1884 tritt für den direkten Güterverkehr zwischen den Stationen Heiden und Wienachten der Rorschach-Heiden-Bergbahn einerseits und den größern Stationen der Nordostbahn anderseits ein neuer Tarif in Kraft, welcher bei den genannten Stationen eingesehen und zum Preise von 20 Cts. per Exemplar bezogen werden kann.

Z ü r i c h , den 4. Dezember 1883.

Die Direktion.

843 Emmenthal-Bahn.

In Folge der von den ostschweizerischen Bahnen schon früher angeordneten Außerkraftsetzung und der nun auch von der schweizerischen Centralbahn und Jura-Bern-Luzern-Bahn publizirten Kündung des Spezialtarifs Nr. 6 für den Transport von Getreide, Mehl und Mühlenfabrikaten etc. vom 1. Dezember 1878, sehen wir uns in Gemeinschaft mit diesen Bahnen veranlaßt, die bezüglichen nachstehend verzeichneten Tarife sammt Nachträgen auf den 29. Februar 1884 ebenfalls aufzuheben : 1) O b e n g e n a n n t e n S p e z i a l t a r i f Nr. 6 für unsern direkten Verkehr mit den Stationen der schweizerischen Centralbahn, der JuraBern-Luzern-Bahn und Suisse Occidentale und Simplon, sowie sämmtliche Nachträge und Anhänge desselben.

2) S p e z i a l t a r i f für G e t r e i d e etc. für den Verkehr zwischen den Stationen Reuchenette-Tavannes-Convers und Corcelles-Locle und den Stationen der S. C. B., J. B. L. und E. B. vom 1. Juni 1881.

3 ) A u s n a h m e t a r i f e Nr. 5 f ü r G e t r e i d e e t c . a b C h i a s s o t r a n s i t und P i n o t r a n s i t nach den Stationen der J. B. L..

S. C. B. und E. B vom 1. Juni 1883.

Vom 1. März 1884 an findet daher sowohl im internen Verkehr der Emmenthalhahn als auch im direkten Verkehr mit andern schweizerischen Bahnen die Abfertigung von Getreidesendungen auf Grund der betreffenden Taxen der allgemeinen Tarife statt. Soweit wieder Ausnahmetarife zur Erstellung gelangen sollten, werden dieselben später publizirt werden.

B u r g d o r f , den 30. November 1883.

Der Direktor.

Tößthal-Bahn.

Für die Beförderung von Eis in offenen Wagen und in Quantitäten von 10,000 kg. pro Wagen oder dafür zahlend treten mit Wirkung vom 15. ds. Mts, an zwischen den nach benannten Stationen folgende Ausnahmetaxen in Kraft: Von Fischenthal, Bauma, Saland und Wyla nach Winterthur 12 Cts.

per 100 kg.

Von Bauma, Saland und Wyla nach Zürich 29 Cts. per 100 kg.

W i n t e r t h u r , den 1. Dezember 1883.

Die Direktion der Tössthal-Bahn.

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Bekanntmachung.

Mit Schreiben vom 21. November 1883 hat das schweizerische Generalkonsulat in Neapel dem Bundesrathe zur Kenntniß gebracht, daß in Neapel am 27. Oktober d. J. ein F r é d é r i c S p i n g h e n , der schweizerischer Herkunft sein soll, in einem Alter von circa 40 Jahren plötzlich gestorben sei.

Das genannte Generalkonsulat hat sehr sorgfältige Erkundigungen über den Verstorbenen angestellt, allein nichts Weiteres erfahren können, als daß derselbe in Italien geboren worden sei und einen Schweizer zum Vater gehabt habe ; ferner, daß sein Name S p e n d l e r oder S p e n g l e r gewesen sein soll.

Beim Verstorbenen haben sich keinerlei Ausweisschriften vorgefunden, und er sei auch niemals zum schweizerischen Generalkonsulat in Neapel gekommen, bi!

Hi J Wer daher über die Heimathörigkeit des genannten S p i n g h e n oder Sp e n g l e r Auskunft zu gehen im Falle sein könnte, ist höflichst ersucht, eine diesfällige Mittheilung der unterzeichneten Kanzlei gefälligst übermachen zu wollen, damit sie den Todschein aus Neapel der betreffenden Gemeinde zukommen lassen kann.

B e r n , den 2V. November 1883.

Die Schweiz. Bundeskanzlei,

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen., eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinns von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom

845 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

K o r n , im Februar 1879,

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsulatverträge mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien) Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zirirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder tei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärp enstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einsendung zu erheben.J B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz, Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Dezember 1883.

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Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falls sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

Anmeldung bis zum 21. Dezember 1883 bei der Kreispostdirektiou in Lausanne.

3) Briefkastenleerer, Packer und Büreaudiener in Neuenburg. Anmeldung bis zum 21. Dezember 1883 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

4) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 21. Dezember 1883 bei der Kreispostdirektion in Basel.

1) Postverwalter in Vivis (Waadt).

2) Postpaketträger in Vivis.

1) Postbüreaudiener in Genf. Anmeldung bis zum 14. Dezember 1883 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Postkommis in Neuenburg. Anmeldung bis zum 14. Dezember 1883 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

3) Postablagehalter, Briefträger und Bote in Waltenschwil (Aargau). Anmeldung bis zum 14. Dezember 1883 bei der Kreispostdirektion in Aarau.

4) Postkommis in Schaffhausen. Anmeldung bis zum 14. Dezember 1883 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

5) Postkommis in St. Grallen. Anmeldung bis zum 14. Dezember 1883 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

6) Telegraphist in Bnrtigny (Waadt). Jahresbesoldnng Fr. 200, nebst Depeschennrovision. Anmeldung bis zum 18. Dezember 1883 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

7) Telegraphist in Kothkreuz. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 12. Dezember 1883 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

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1883

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08.12.1883

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840-846

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