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Botschaft des

Bunderathes an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn von Le Pont nach Vallorbes.

(Vom 14. April 1883.)

Tit.

Die Gesellschaft für die Eisausbeutung der Seen des waadtländischen Jouxthales stellt das Begehren, es möchte die ihr am 30. Januar 1882 vom Bunde ertheilte Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Le Pont nach Vallorbes (Eisenbahnaktensammlung n. F., VII, 1) bezüglich der Transporttaxen in folgenden Punkten abgeändert werden: Gepäck, per kg. und km. .

.

. 6 Cts. anstatt 2 , 6 Cts..

-T hi e re, per Stück und km.: Pferde, Maulthiere und über ein Jahr alte Fohlen 30 ,, ,, 20 ,, Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 20 ,, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hun de 7,6 ,, ,, 5 ,, Eilgut: a. Transporttaxe per 50kg. und km. 4,8 ,, b. Expeditionsgebühr per 50 kg. . 15 ,,

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Gewöhnliches Gut: I. Für Einzelgüter: a. Transporttaxe per 50 kg. und km.

im Maximum .

.

.

. 2 , 8 Cts. anstatt 2 Cts.

b. Expeditionsgebühv per 50 kg. . 1 5 ,, II. Für ganze Wagenladungen: a. Transporttaxe per 50 kg. und km.

im Maximum .

.

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1,6 ,, ,, l ,, b. Expeditionsgebühr per 50 kg. . 10 ,, Zur Begründung des Begehrens wird auf die definitiv ausgearbeiteten Pläne und Kostenberechnungen verwiesen. Hienach wird das Trace vom linken auf das rechte Ufer der Orbe verlegt und der Anschluß an die Suisse Occidentale anstatt im Bahnhofe Vallorbes zirka 3 km. unterhalb desselben, bei ,,la Torcile" unter Einlegung einer besondern Station bewerkstelligt. Die Länge der neuen Linie beträgt 8495m., davon 1561m. horizontal, 823m. in einer Steigung von 13 °/oo und 6111 m. ini Gefalle von 38 °/oo. An Kunstbauten kommen vor: ein Tunnel von 420m., 7 Brücken mit 9 Wegüberführungen. Der vom Eisenbahndepartemeut als richtig anerkannte Kostenvoranschlag beziffert sich auf Fr. l ,600,000 gegen Fr. 900,000 des ursprünglichen Projektes. Eine Renditeberechnung liegt nicht vor; es wird aber die bestimmte Erklärung abgegeben, daß die Bewilligung höherer Taxen zur Formirung des Anlagekapitals unerläßlich sei, und beigefügt, daß eine derartige Schlußnahme auch mit Rücksicht auf die, einer eben so kurzen als mit bedeutenden Steigungen versehenen Bahn anhängenden besondern Betriebsverhältnisse sich vollständig rechtfertigt.

Die an der Unternehmung betheiligten Gemeinden sowohl als der Staatstath des Kantons Waadt pflichten dieser Anschauung bei und unterstützen kräftig das von der Gesellschaft gestellte Begehren.

Der Bundesrath hat ebenfalls keine Ursache, demselben entgegenzutreten; immerhin möchte er, in Wahrung der öffentlichen Interessen, die namentlich für den Transport von Gütern ziemlich hoch gegriffenen neuen Taxen vorläufig nur für die drei ersten Betriebsjahre bewilligen, um, wenn nöthig, nach Ablauf dieser Frist eine den dannzumaligen Bedürfnissen des Verkehres entsprechende Modifikation derselben anordnen zu können.

Indem wir Ihnea die Genehmigung des nachstehenden Beschlußentwurfs empfehlen, theilen wir Ihnen mit, daß wir, kraft der durch Bundesbeschluß vom 19. Dezember 1882 uns verliehenen · Ermächtigung, die in den Artikeln 5 und 6 der Konzession vom

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30. Januar 1882 angesetzten Fristen für die Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen und den Statuten, für den Beginn und die Vollendung der Bauarbeiten um ein Jahr verlängert haben.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 14. April 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn von Le Pont nach Vallorbes.

1883,

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 14. April beschließt:

l. Die Artikel 15, 17 und 18 der Konzession einer Eisenbahn von Le Pont nach Vallorbes, vom 30. Januar 1882, werden in folgenden Punkten abgeändert:

390 Art. 15, Alinea 4: ,,Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 6 Cts. per 50 kg. und km. bezogen werden. a Art. 17 : ,,Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : Per Stück und per Kilometer: Pferde, Maulthiere und über ein Jahr alte Fohlen . 30 Cts.

Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 20 ,, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde .

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7,6 ,, ,,Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 20 °/o zu ermäßigen."1 Art. 18, Alinea l und 2: ,,Für den Transport von Gütern werden folgende Maximaltaxen aufgestellt: Eilgut: a. Transporttaxe per 50 kg. und km.

. 4,s Cts.

b. Expeditionsgebühr per 50 kg.

.

. 15 ,, Gewöhnliches Gut. Für Einzelgüter: a. Transporttaxe per 50 kg. und km.

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. 2,s ,, b. Expeditionsgebilhr per 50 kg.

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. 15 ,, Für Wagenladungen von mindestens 5000 kg.

a. Transporttaxe per 50 kg. und km.

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b. Expeditionsgebühr per 50 kg.

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. l,e ,, . 10 ,,

II. Der Bund ist berechtigt, die vorstehend festgesetzten Taxen nach Ablauf der ersten drei Betriebsjahre einer Revision zu unterwerfen.

III. Der Butfdesrath ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn von Le Pont nach Vallorbes. (Vom 14. April 1883.)

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18.04.1883

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