#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

35. Jahrgang. I.

Nr. 11.

# S T #

17. März 1883.

Bericht.

des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, enthaltend eine Zusammenstellung des wesentlichen Inhaltes der Antworten der Kantonsregierungen auf das Kreisschreiben des Bundesrathes vom 11. Dezember 1882, betreffend die kantonalen Bestimmungen über Maß und Gewicht beim Verkauf der Lebensmittel, insbesondere des Brodes, deren praktische Wirksamkeit und die Wünschbarkeit ihres Fortbestandes.

(Vom 9. März 1883.)

Tit.

Die grundsätzliche und praktische Bedeutung, welche der durch den Rekurs des Kantons Bern vor Ihrem Forum aufgestellten Streitfrage betreffend die verfassungsrechtliche Zuläßigkeit gesetzlicher oder reglementarischer Bestimmung des Brodgewichtes zukommt, das allgemeine Interesse, welches sich an diesen Gegenstand knüpft und unter Anderai durch die der Bundesversammlung zugeleiteten Petitionen der Gemeindegesundheitskommissionen des Kantons Zürich deutlich genug sich beurkundet, und die dadurch hervorgerufene lebhafte öffentliche Diskussion haben uns veranlaßt, von sämmtlichen Kantonsregierungen über die bestehenden kantonalen Bestimmungen betreffend Maß und Gewicht beim Verkauf der Lebensmittel , insonderheit des Brodes, und gleichzeitig über deren praktische Wirksamkeit und die Wünschbarkeit ihres Fortbestandes uns Bericht erstatten zu lassen.

ßunedsblatt. 35. Jahrg. Bd. I.

26

360

Diese Berichte sind im Laufe der Monate Dezember 1882 und Januar 1883 vollzählig eingegangen. Mit wenigen Ausnahmen haben die kantonalen Behörden den Gegenstand gründlich und in erschöpfender Weise erörtert, so daß das in den Antwortschreiben enthaltene Material zur Orientirung über den gegenwärtigen Stand der sachbezüglichen Gesetzgebung und die praktische Seite der Ihrer Entscheidung harrenden Frage wesentlich beitragen wird.

Ohne von uns hiezu speziell eingeladen zu sein, haben sich mehrere Kantonsregierungen auch über die von der Regierung des Kantons Bern durch deren Rekurs aufgeworfene bundesverfassungsrechtliche Kontroverse, gestützt auf die Erfahrung und die in ihrem Gebiete herrschende Volksanschauung, vernehmen lassen. Es kann den Bundesbehörden eine solche Kundgebung seitens kantonaler Behörden, als ein Ausdruck der öffentlichen Meinung, nur willkommen sein, wiewohl die Räthe der Eidgenossenschaft bei ihren Entscheidungen, unbeirrt durch die wechselnden Meinungen und Stimmungen des Tages, stets nur das in der Bundesverfassung niedergelegte eidgenössische Recht zu ihrer Richtschnur zu nehmen haben.

Der Bundesrath enthält sich bei diesem Anlasse einer nochmaligen Begründung der von ihm in den rekurrirten Entscheiden vom 27. Januar 1882 niedergelegten Rechtsansicht. Dagegen möge es ihm verstattet sein , an der Hand der Akten auf die bisherige bundesrechtliche Praxis in der vorwürfigen Frage zu verweisen, um die vollkommene Uebereinstimmung der angestrittenen Entscheide mit derselben nochmals in's Licht zu stellen.

Sofort nach Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 hat der Bundesrath der Geltendmachung des Artikels 31, d. h. des Grundsatzes der Handels- und Gewerbefreiheit, seine besondere Aufmerksamkeit zugewendet (vergi. Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen vom 30. Mai 1874, Bundesblatt 1875, II, 534). Die gleich im Jahre 1874 aus einigen Kantonen eingelangten Beschwerden gegen den Fortbestand einer amtlichen Mehl- und Brodtaxe wurden als begründet erklärt, weil die amtliche Taxirung von Mehl und Brod gegenüber dein allegirten Verfassungsartikel nicht mehr haltbar sei (Bundesblatt 1875, H, 535}.

Im Jahre 1875 erklärte der Bundesrath auf erhobene Beschwerde die Artikel l und 2 der Verordnung des Kantons Schwyz über Verkauf von Mehl und Brod, d. d. 17. Februar 1866,
als mit den Bestimmungen der neuen Bundesverfassung nicht mehr vereinbar.

Die angefochtenen Artikel enthielten die Vorschrift eines bestimmten Verkaufsgewichtes für Mittelbrod und Weißbrod, eine relative Preisnormirung desselben und das Verbot der Preiserhöhung während je einer Woche ("von Samstag zu Samstag). Desgleichen

361 wurde 1875 ein Rekurs von Bäckern aus dem Kanton Tessin, welche wegen Nichtbeachtung der damals dort noch nicht fallen gelassenen amtlichen Taxation bestraft worden waren, als begründet befunden. Dagegen erkannte der Bundesrath im gleichen Jahre, es sei durch das Verbot einer amtlichen Festsetzung des Brodgewichtes eine amtliche Kontrole über Qualität und Gewicht des Brodes keineswegs ausgeschlossen (Bundesblatt 1876, II, 584 ff.).

In UebereinStimmung hiemit wurde 1878 der Rekurs zweier Bäcker aus dem Kanton Uri abgewiesen, welche wegen Weigerung , ihr Brod amtlich wägen zu lassen, in eine Buße von je Fr. 10 verfällt worden waren (Bundesblatt 1879, U, 444).

Nach-der Verordnung des Landrathes von Uri vom 28. Dezember 1870 war den Bäckern untersagt, Brodlaibe anders als im Gewichte von 5, 4, 2*/z und 2 Pfund zu verkaufen. Auf die Beschwerde diesfalls bestrafter Bäcker hob der Bundesrath am 6. Juni 1881 die fragliche Bestimmung der Urner Verordnung mit der gleichen Begründung, die sich in den rekurrirten Entscheiden vom 27. Januar 1882 vorfindet, als bundesverfassungswidrig auf (Bundesbktt 1882, II, 761 ; IH, 703 ff.).

Der h. Bundesversammlung sind diese Vorgänge nicht unbekannt geblieben. Durch die" bundesräthlichen Geschäftsberichte sind sie jeweilen zur Kenntniß der eidgenössischen gesetzgebenden Räthe gebracht worden, und die respektiven G-eschäftspriifungskommissionen haben davon Vormerkung genommen, ohne daß in deren Schooß oder aus der Mitte der Räthe selbst irgendwelche Einwendung dagegen sich erhoben hätte.

Gestutzt auf eine derart befestigte sichere Praxis nahm der Bundesrath keinen Anstand, auch die im Laufe des Jahres 1882 seiner Beurtheilung unterstellten Rekursfälle in gleichem Sinne zu entscheiden.

Es gehörte hieher, abgesehen von den zwei Fällen aus dem Kanton Bern, eine Beschwerde gegen die Verordnung des Kantons Appenzell A.-Kh. von 1876/77 , betreffend die Brodfacht. Auf den die Beschwerde gutheißenden Beschluß des Bundesrathes vom 4. Juli 1882 haben die Behörden von Appenzell A.-Rh. die angefochtenen Bestimmungen unterm 24. Juli und 14. August 1882 in entsprechender Weise abgeändert.

In zwei weitern Rekursfällen des letzten Jahres (aus dem Kanton Zürich) haben wir, wie wir schon durch Zuschrift vom 21. November 1882 Ihnen mitzutheilen uns erlaubten, die Entscheidung aufgeschoben, bis Sie über den Berner Rekurs eine Schlußnahme gefaßt haben würden.'

362 Schließlich möge noch die Bemerkung Platz finden, daß nach einem neuerlich bekannt gewordenen Erkenntnisse des deutschen Reichsgerichtes in Deutschland Polizeiverordnungen, welche den Bäckern und Konditoren auferlogen, ihre Brode und Brödchen nach vorgeschriebenen Gewichten zu backen, als gegen die Gewerbeordnung verstoßend und deßhalb als ungültig angesehen werden.

Mit diesen wenigen Bemerkungen, und ohne dermalen gegenüber den kantonalen Verordnungen betreffend das Bäckereigewerbe im Weitern irgendwelche verfassungsrechtliche Kritik, zu der wohl da und dort Anlaß vorhanden sein mag, üben zu wollen, übermitteln wir Ihnen, Tit., die auf unser Kreisschreiben vom 11. Dezember 1882 eingelangten Antworten der Kantonsregierungen. Wir haben dieselben zum Zwecke der Uebersichtlichkeit und einer möglichst allgemeinen Kenntnißnahme auszugsweise, mit wesentlicher Inhaltsangabe, zusammengestellt und in diesen Bericht aufgenommen.

Es lassen sich aufolge ihren Antworten die Kantone nach folgenden Rubriken ausscheiden: A. Kantone, in w e l c h e n besondere gesetzliche oder r e g l e m e n t a r i s c h e Vor S c h r i f t e n ü b e r das B r o d g e w i c h t b e s t e h e n , sind : Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalderi, Nidwaiden, Zug, Solothurn, Baselstadt, Schaffhausen, beide Appenzell, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Wallis (18).

B. K a n t o n e ohne solche V o r s c h r i f t e n : Glarus, Freiburg, Baselland, Graubünden, Waadt, Neuenburg und Genf (T).

In Freiburg und wohl auch in den übrigen unter B aufgezählten Kantonen wird übungsgemäß das Brod in bestimmten Gewichten gebacken und ° verkauf t ; in Baselland ist eine bezügliche Verordnung außer Anwendung gefallen; in Graubünden sind dießfällige Vorschriften bloß für die Stadt Chur, von der dortigen Gemeindebehörde, erlassen worden.

C. K a n t o n e , in d e n e n ein b e s t i m m t e s B r o d g e w i c h t o b l i g a t o r i s c h e r k l ä r t ist: Zürich, Bern, Luzern, Zug, Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Thurgau, Wallis, sowie theilweise und in beschränktem Sinne auch Nidwaiden, Baselstadt und Aargau (8, resp. 11).

363

D . K a n t o n e , w e l c h e d i e Vorwagung d e s B r o d e s b e i m V e r k a u f i n a l l e n F ä l l e n v e r l a n g e n , sind : Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Zug, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Wallis (9).

E. K a n t o n e , in denen v e r o r d n u n g s g e m ä ß dieAbw ä g u n g des Brodes nu r auf Verlangen des K ä u f e r s stattzufinden hat: Zürich, Bern, Nidwaiden.

Zu diesen Kantonen sind der Sache nach offenbar noch alle übrigen, unter D nicht genannten Kantone zu zählen, wenngleich dieselben entweder diesfalls nichts ausdrücklich verordnen oder c überhaupt den Brodverkauf nicht reglementiren.

F. F ü r ein obligatorisches Brodge w i c h t i m S i n n e der b e r n i s c h e n V e r o r d n u n g haben sich ausg e s p r o c h e n die Regierungen von: Zürich (nicht prinzipiell, aber aus praktischen Motiven), Bern, Uri, Schwyz, Obwalden, Glarus, Baselstadt (mit Beschränkung), Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Thurgau, Wallis (11).

Gr. G e g e n e i n e r e g l e m e n t a r i s c h e u n d o b l i g a torische Bestimmung des Brodgewichtes erk l ä r e n sich: Luzern (unter der Bedingung strengster Handhabung des absolut vorzuschreibenden Vorwägens), Freiburg, Waadt, Neuenburg, Genf (5).

Die übrigen Kantone äußern sieh über diese Frage entweder gar nicht, oder sie betrachten dieselbe als eine offene.

Wir lassen nunmehr die Antworten der kantonalen Behörden auszugsweise folgen : 1. ZUrich.

Die sachbezüglichen Bestimmungen sind enthalten im Gesetze vom 20. Brachmonat 1864, betreffend den Verkauf von Brod, Mehl, Getreide, Kartoffeln, Milch, Oel u. s. f., in der darauf beruhenden regierungsräthlichen Verordnung vom 18. August 1864 und in dem Gesetze betreffend die öffentliche Gesundheitspflege und die Lebensmittelpolizei vom 4. Oktober 1876.

364

Nach § 2 des zuerst genannten Gesetzes darf das der Gewichtskontrole unterliegende Brod, d. h. alles Brod mit Ausnahme der Einschneidbrode und der Kleinbrode unter einem Pfund sowie der Produkte der Kleinbäckerei, nur in Laiben von l, 2, 3 und 4 Pfund verkauft werden. Jedem dieser Brode soll die Bezeichnung der Zahl der Pfunde und die Namenschiffre des Bäckers aufgedrückt werden. Jeder Brod Verkäufer ist gehalten, den Preis seines Brodes an seinem Verkaufslokale auf augenfällige Weise dem Publikum zur Kenntniß zu bringen und das Brod dem Käufer auf Verlangen vorzuwagen.

§ 4 belegt Uebertretungen, insofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen vorliegt, mit einer Polizeistrafe von Fr. 2--50 und unterstellt den Brodverkauf einer strengen polizeilichen Kontrole °der Gemeinderäthe, gegenwärtig auch der Gesundheitskommissionen, wo diese die Aufsicht über den Verkauf der Lebensmittel nach dem Gesetze von 1876 übernommen haben.

Der Regierungsrath des Kantons Zürich spricht sich über die Frage der Zulässigkeit und Wünschbarkeit einer bestimmten Gewichtsvorschrift in Bezug auf das Brod folgendermassen aus: ,,Man kann, wenn man auch prinzipiell finden muß, daß das obligatorische Vorwägen das richtigere wäre, nicht in Abrede stellen, daß die vorgebrachten, aus dem Leben gegriffenen Gründe, so namentlich der, daß gerade von ärmern Leuten gewöhnlich die Kinder zum Brodholen geschickt werden und daß diese nicht sonderlich dazu angethan sind, das Vorwägen gehörig zu überwachen und die Interessen der Eltern oder sonstigen Angehörigen geltend zu machen, sowie ferner, daß Leute, welche dem Bäcker schuldig sind, auch nicht immer in der Lage sich befinden, ihre Interessen zu wahren, daß endlich das Brod dasjenige Lebensmittel ist, dessen Alle, Reiche und Arme, in unsern Verhältnissen weitaus am meisten bedürfen -- richtig sind und dem System polizeilicher Vorsorge zum Uebergewicht verholfen haben."· 2. Bern.

Der Inhalt der bernischen Verordnung vom 20. Dezember 1876 über die Maße und Gewichte im Verkauf der wichtigsten Lebensmittel und Brennmaterialien, soweit er die Frage des Brodgewichtes beschlägt, ist bereits im Bundesrathsbeschluß vom 27. Januar 1882, betreffend die Rekurse des Hrn. Friedrich Schmutz/Bäcker in Ursenbach, und des Bäckervereius von Bern, sowie der Herren Johann Iseli und Johann Hertig, Bäcker in Bern, angeführt (Bundesblatt 1882, HI, 703 u. ff.).

365

Die daherigen Vorschriften mögen der Vollständigkeit wegen auch hierorts Platz finden : ,,Art. 1. Alles B r o d , welches auf den Verkauf gebacken ,,wird, soll in Laiben von 500 Grammen oder ein, zwei oder mehr ,,ganzen Kilogrammen abgewogen und verbacken werden, so zwar, ,,daß das verbackene Brod auch nach 24 Stunden, nachdem es ,,gebacken worden, das bestimmte Gewicht hat.

,,Jeder Bäcker ist gehalten, das von ihm zum Verkauf verfertigte Brod mit einem Buchstaben oder angenommenen Zeichen ,,zu stempeln, welches in das bestehende Verzeichniß (Verordnung ,,vom 10. Oktoker 1838, Art. 3) eingetragen werden soll.

,,Jeder Brodverkäufer ist schuldig, auf Verlangen des Käufers ,,das Brod vorzuwagen, und ist in jedem Falle für dessen richtiges ,,Gewicht verantwortlich.

,,Ausgenommen von diesen Vorschriften sind die Semmelbrode ,,und kleineres oder feineres Backwerk."

Art. 12, Absatz 2, bestimmt, daß die Ortspolizeibehörden wenigstens alle drei Monate einmal bei sämmtlichen Bäckern und Brodverkäufern das Brod nachwägen lassen sollen.

,,Art. 13. Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser ,,Verordnung werden, wenn der Fall nicht durch wissentliche ,,Täuschung und Schädigung sich als Betrug qualiflzirt, mit einer ,,Buße von 2 bis 20 Franken, welche im Wiederholungsfalle jedes,,mal zu verdoppeln ist, bestraft. Die das Maß nicht haltende oder ,,zu leichte Waare wird konfiszirt a etc. etc.

Der Regierungsrath des Kantons Bern gibt in seinem Berichte hinsichtlich der praktischen Wirksamkeit von Bestimmungen über das Vorwägen des Brodes nach den im Kanton Bern gemachten Erfahrungen einige erläuternde Erklärungen ab, denen zufolge die gesetzliche Verpflichtung für die Bäcker, das Brod in bestimmten Gewichtsgrößen zu backen, durch Verordnung vorn 16. Oktober 1846 aufgehoben und durch die Vorschrift des obligatorischen Vorwägens ersetzt worden war. Dieser Zustand habe jedoch nur sechs Jahre gedauert. ,,Die ärmere, kreditbedürftige Bevölkerung hatte darunter empfindlich zu leiden, indem sie sich dem Willen der Bäcker und Brodverkäufer fügen mußte. Eine entsprechende polizeiliche Kontrole und selbst eine erfolgreiche Anzeige an den Strafrichter wurden zur Unmöglichkeit. Die Regierung sah sich genöthigt, diesem Uebelstande wieder abzuhelfen, und führte durch Verordnung vom 29. Oktober 1852 die früheren Bestimmungen wieder ein." (Es sind dies die nunmehr bestrittenen Bestimmungen der

366

Verordnung vom 20. Dezember 1876.) ,,Dieselben haben sich als das einzige praktisch wirksame Mittel zum Schütze der Käufer, insbesondere derjenigen aus der armem Bevölkerungsklasse, erwiesen. * Der Regierungsrath fügt bei, daß die polizeiliche Kontrole ziemlieh nachsichtig gehandhabt werde und unberechtigte Konfiskationen nicht vorkommen können. ,,Es werden nämlich bei den polizeilichen Nachwägungen kleinere Gewichtsdifferenzen übungsgemäß straflos gelassen, in der Stadt Bern z. B. bis 15 Gramm per Kilo.11 Wenn Klagen über eine zu rigorose Handhabung der bezüglichen Vorschriften eingehen sollten, so würde der Regierungsrath nicht ermangeln, hiegegen die erforderlichen Weisungen zu ertheilen.

,,Ueberhaupt aber"1, sagt die Behörde, ,,können wir bezeugen, daß es stets nur einige weaige Bäcker waren, gegen welche wegen zu leichten Gewichts eingeschritten werden mußte.1' 3. Luzern.

Die regierungsräthliche Verordnung vom 24. November/15. Dezember 1876 enthält in den §§ 23 und 24 die Vorschrift, daß Brod in Laiben, also mit Ausschluß der Semmelbrode und des kleinen Backwerks (gleichwie auch Mehl, Getreide, Obst, Kartoffeln, Butter etc.), im öffentlichen Verkehr nur nach dem Gewicht verkauft werden darf, und zwar in Laiben von 2 und l Kilogramm und von 500 Grammen, und daß das Brod dem Käufer jedesmal unaufgefordert vorgewogen werden soll.

Jeder Bäcker hat das von ihm zum Verkauf verfertigte Brod mit den Anfangsbuchstaben seines Namens und Geschlechts zu stempeln.

Die Ortspolizeibehörden sind gehalten, jährlich wenigstens zweimal Nachwägungen vorzunehmen. Das den gegebenen Gewichtsvorschriften nicht entsprechende Brod wird zu Gunsten der Armen des Ortes konfiszirt und dem fehlbaren Bäcker sofort weginommen. Derselbe ist überhin nach Maßgabe der einschlägigen esetzesbestimmungen zu bestrafen.

§

Nach Einholung der Berichte der Statthalterämter und des Gutachtens der kantonalen Maß- und Gewichtskommission äußert sich der Regierungsrath des Kantons Luzeru im Anschluß an die Ausführungen genannter Kommission über die durch das bundesräthliche Kreisschreiben vom 11. Dezember 1882 angeregte Frage dahin, es sei besser, die Vorschrift bestimmter Gewichte der Brodlaibe nicht

367

weiter fortbestehen zu lassen, denn erfahrungsgemäß werde dieselbe so wenig als diejenige des Vorwägens mit Energie gehandhabt, namentlich nicht im Amte Luzern, während es auf dem Lande einigermaßen besser stehe. Die Anschauung des Amtsstatthalters von Luzern, daß die merkwürdig große Gleichgültigkeit des Publikums in dem sorglosen Verlassen auf das obligatorische Gewicht und auf die Aufsicht der Polizei ihren Grund habe, scheint dem RegieruDgsrath plausibel zu sein. Dabei mache aber das Publikum mit seiner Sorglosigkeit recht schlechte Geschäfte. Das nicht vorgewogene Brod sei meistentheils mehr oder weniger und oft recht erheblich zu leicht. Nach den eigenen Erfahrungen der Maß- und Gewichtskommission und denjenigen anderer kompetenter Personen sei es keine Seltenheit, daß an einem Laib von l Kilo 50 bis 100 Gramm und an solchen von 2 Kilos 100--250 und selbst bis 300 Gramm, also 5--15 °/o an der Vollgewichtigkeit fehlen.

Wenn die Vorschrift bestimmter Gewichte fallen gelassen werde, was auch die technischen Schwierigkeiten in der Herstellung eines gleichmäßigen Vollgewichtes der Brodlaibe und die ungleiche, zum Theil recht lästige Handhabung der betreffenden Vorschriften als rathsam erscheinen lassen, so sei dafür um so entschiedener zu verlangen, daß alles Brod unaufgefordert vorgewogen werde, wie die übrigen Lebensmittel, respektive daß das Brod nach dem vom Käufer verlangten Gewichte abgewogen und abgegeben werde, wobei auf das Unterlassen des Vorwägens ziemlich scharfe Strafbestimmungen gesetzt werden sollten. Die Stempelung des Brodes sei im Interesse der Kontrole beizubehalten. An die Stelle einer bloßen Nachwägungskontrole hätte eine gesundheitspolizeiliche Kontrole über die Qualität und eine polizeiliche Kontrole über den Zustand der Waagen und die Beobachtung der Vorschrift des Vorwägens zu treten. Nur unter diesen schützenden Kautelen dürfte das Obligätorium des Brodlaibgewichtes aufgegeben werden. Denn das Publikum bedürfe in dieser Hinsicht entschieden eines kräftigen Schutzes von Seite des Staates.

4. Uri.

In Betracht, daß das Dekret des Landrathes vom 28. Dezember 1870, welches für den Verkauf des Brodes ausschließlich bestimmte Gewichtsgrößen vorschrieb, durch bundesräthliche Schlußnahme vom 6. Juni 1881 (Bundesbl. 1882, II, 761) als unvereinbarlich mit Art. 31 der Bundesverfassung aufgehoben wurde, hat der Landrath des Kantons Uri mittelst Dekretes vom 15. Februar 1882 beschlossen und verordnet, daß Jedermann freigestellt sei, das Brod in beliebiger Form und Gewicht zu backen; wer immer aber Brod verkauft,

368

sei in allen Fällen gehalten, dasselbe den Käufern vorzuwagen und den Preis davon nach dem Gewicht zu berechnen. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist das sogenannte Luxusbrod.

Die Gemeinderäthe sind verpflichtet, vierteljährlich wenigstens einmal und unangekündiget, und die Kantonspolizei ist berechtigt, zu jeder Zeit in den Verkaufslokalitäten und Bäckereien die erforderliehen Untersuchungen vorzunehmen. Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden mit Bußen von Fr. 5--50, in wichtigern Fällen bis Fr. 100 und im Wiederholungsfalle doppelt bestraft.

Der Regierungsrath von Uri bedauert im Hinblick auf die im Kanton gemachten Erfahrungen die zu laxe Anwendung des Art. 31 der Bundesverfassung mittelst verschiedener bundesräthlicher Rekursentscheide zu Gunsten des Bäckergewerbes und hat die Ansicht gewonnen, daß gewisse polizeiliche Vorschriften behufs amtlicher Ueberwachung des Brodverkaufs zum Schütze der Konsumenten absolut zweckmäßig und nothwendig sind.

5. Schwyz.

Aehnlich wie Uri hat Schwyz mit Rücksicht auf bundesräthliche Schlußnahmen von 1874 und 1875 in seiner Verordnung über Mehl- und Brodverkauf vom 7. Juli 1875 den Grundsatz aufgestellt, daß das Brod in beliebigen Gewichtssorten gebacken werden dürfe, aber in jedem Falle dem Käufer vorgewogen werden müsse.

Schwyz hatte vorher nicht nur die Gewichtsverhältnisse des Brodes, sondern auch die Mehl- und Brodpreise amtlich festgesetzt, welch' letztere Bestimmung gleichzeitig mit der erstem fallen gelassen wurde.

Nach der Veruehmlassung des Regierungsrathes von Schwyz befriedigen die mit der neuen Verordnung gemachten Erfahrungen keineswegs. ,,Einerseits war das Publikum nicht dazu zu bringen, daß das Vorwägen verlangt wurde, andererseits fuhren die Bäcker fort, das Brod in gewissen Laiben zu backen und es ohne vorherige Abwägung zu verkaufen. Wir waren nicht i in Stande, die Gesetzesvorschrift nur einigermaßen in richtige Vollziehung zu setzen, und sind sehr einverstanden, wenn wieder das alte System, welches eine sehr wirksame Kontrole der Lokalbehörden zuläßt, zu Gnaden gelangt."

».

6. Obwalden hat aus eigener Initiative in seiner Verordnung vom 9. Oktober 1875 mit Rücksicht auf Art. 31 der Bundesverfassung die Bestini-

369 mung eines einheitlichen Gewichtes für das Brod nicht aufgenommen, nachdem schon mit Regierungsbeschluß vom 9. Dezember 1874 die amtliche Taxation des Mehles und Brodes als aufgehoben erklärt worden war.

Die neue Verordnung verpflichtet die Bäcker und Brodverkäufer, das halbweiße und das gewöhnliche Weißbrod dem Käufer vorzuwagen und das allfällig Mangelnde in natura zu ersetzen oder vom Preise abzurechnen.

Materiell erklärt sich jedoch die Regierung von Obwalden mit dem Rekurse der Berner Regierung einverstanden und hält erfahrungsgemäß die Vorschrift einheitlicher Brodgewichte für gut.

7. Nidwaiden.

In diesem Halbkantone besteht eine Verordnung betreffend das Bäckergewerbe vom 1. Dezember 1875, welche in Abänderung der Verordnung über die Brod- und Mehltaxe und das Bäckergewerbe vom 8. Januar 1863 bestimmt, daß ,,das gewöhnliche Haus- oder ,Rauchbrod' in Laiben von vier, zwei und ein Pfund verkauft werden soll, sofern zwischen dem Bäcker und Bvodabnehmer über das Gewicht keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist.a Auf Verlangen haben die Bäcker und ßrodverkäufer den Käufern das Brod vorzuwagen.

Nach § 2 hat jeder Bäcker den von ihm zu bestimmenden Verkaufspreis mittelst Anschlag am Bäckerlokal zu veröffentlichen.

Die Standeskanzlei hat dafür zu sorgen, daß die Mittelpreise der Fruchtmärkte in Romanshorn, Rorschach, Zürich und Luzern, sowie der Luzerner Brod- und Mehlpreise, wenn möglich wöchentlich durch das Amtsblatt bekannt gegeben werden.

,,Die Aenderungen im Brod- und Mehlpreise treten je mit Donnerstag Morgen ein."1 Der Bericht dieser Regierung enthält keine weitern Bemerkungen zur Sache.

8. Glarus.

In Vollziehung des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1875, betreffend Maß- und Gewicht, haben Landammann und Rath dieses Kantons unterm 23. August 1876 eine Verordnung aufgestellt, deren III. Titel vom Verkauf von Lebensmitteln handelt. Spezielle Vorschriften über den Brodverkauf finden sich darin nicht. Es dürfen nur beim

370

Gewicht verkauft werden a) alle Sorten von Mehl, sowie auch Kleie und alle Arten von Fruchtabgang; b) Getreide aller Art, Mais, Hülsenfrüchte, Samen von Oelpflanzen ; c) grünes und gedörrtes Obst, Kartoffeln, Cichorien und alle Arten von Rüben.

Alle andern Lebensrnittel, die nicht stückweise verkauft werden, sollen entweder gewogen oder gemessen werden. (Danach ist der Verkauf des Brodes in Bezug auf das Gewicht vollständig freigegeben.)

Die Standeskommission des Kantons Glarus erachtet an der Hand der gemachten Erfahrungen die den Kantonen verbliebene amtliche Kontrole über Qualität und Gewicht des Brodes nicht als einen ausreichenden Schutz des Publikums gegen mißbräuchliche, d. h. betrügliche Ausbeutung, und möchte mit den Behörden anderer Kantone die Gestattung der Wiedereinführung der amtlichen Mehlund Brodtaxe, oder doch zum Allermindesten die Aufstellung gewisser Gewichtsnormen für das zu verkaufende Brod befürworten.

9. Zug.

Im Kanton Zug bestand eine amtliche Brodschatzung bis zum Jahr 1858. Dieselbe wurde zufolge einer Petition mehrerer Müller und Bäcker mittelst Verordnung vom 31. Mai 1858 aufgehoben.

Diese'Verordnung ist seither wiederholt, zuletzt unterm 3. Februar 1881, revidirt worden, ohne daß, wie dei' Regierungsrath des Kantons Zug bemerkt, Jemand daran gedacht hätte, die amtliche Brodtaxe wieder einzuführen, ,,wozu übrigens bei der schützenden Konkurrenz auch kein ßedürfniß vorhanden gewesen wäre.a Dagegen enthält § 6 der zugerischen Verordnung vom 3. Februar 1881 über den Verkauf der Lebensmittel und Getränke die Bestimmung, daß alles zum Verkauf bestimmte sogenannte große Brod nur in Laiben von 2,5; 2; 1,5 ; l und O.s Kilogramm (5, 4, 3, 2 und l Pfund) gut ausgebacken verkauft werden darf, wobei das Brod in Gegenwart des Käufers vorzuwagen ist.

Vergehen gegen diese Vorschriften sind nebst der Konfiskation des betreffenden Brodes nach Maßgabe der Bestimmungen über verdorbene Lebensmittel und Getränke, d. h. insofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen vorliegt, mit einer Buße bis auf Fr. 50 zu bestrafen.

Die Regierung von Zug erklärt sich die Beibehaltung der erwähnten, altüberlieferten Vorschrift über das Brodgewicht bis in die neueste Zeit daraus, daß man mit einem beim Volke völlig eingelebten Gebrauche nicht brechen wollte und vielfach glaubte,

371

auf diese Weise die nöthige Gewichtskontrole leichter ausüben zu können. ,,Wenn man sich aber andererseits11, fährt sie wörtlich fort, ,,gestehen muß, daß, trotz Vorschrift, nur selten die Brode ·vom Verkäufer dem Abnehmer vorgewogen werden, indem letzterer vielmehr gewohnt ist, seinen Brodbedarf in guter Treue und Glauben ohne Abwägen entgegenzunehmen, und man erfahrungsgemäß weiß, daß auf diesem Wege leicht Mißbräuche vorkommen können und zufolge amtlicher Erhebungen schon mehrfach wirklich vorgekommen sind, so scheint uns -- abgesehen von einer weitern oder engern Interpretation des Art. 31 der Bundesverfassung -- die Frage keine müßige zu sein, ob es, in Abweichung von unserm bisherigen Verfahren, nicht ebenso zweckmäßig wäre, die Erstellung der Brode in beliebigem Gewichtsquantum, soweit dies unbeschadet der erforderlichen Qualität des Brodes überhaupt möglich ist, ohne Weiteres zu gestatten, dagegen aber jeden anderweitigen Verkauf desselben als nach dem jeweilen durch Vorwägen festzustellenden Gewicht zu untersagen. Das Publikum dürfte sich an diese Neuerung um so eher gewöhnen, als dasselbe dabei wohl noch mehr als beim bisherigen Verfahren vor Uè ber vorth eilung geschützt wäre."

10. Freiburg.

Der Staatsrath des Kantons Freiburg berichtet, daß man sich in diesem Kantone nicht veranlaßt gesehen habe, den Brodverkauf durch besondere Bestimmungen zu reglementiren. Uebungsgemäß verkaufen die Bäcker die Laibe zum Gewicht von 2 und 3 Pfund oder nunmehr l und l Va Kilo und wägen dieselben beim Verkaufe vor, wobei sie, wenn ausnahmsweise das Gewicht nicht voll ist, das Mangelnde ersetzen.

Dieser Zustand hat noch zu keinen Beschwerden Anlaß gegeben. Nach Art. 43 der allgemeinen Verordnung des Kantons über Maß und Gewicht hat jeder Käufer, sei es von Brod, sei es von Fleisch oder andern Nahrungsmitteln, das Recht, die Vorwägung zu verlangen. Die Regierung von Freiburg sieht kein Bedürfniß, in dieser Hinsicht besondere Vorschriften aufzustellen.

11. Solothurn.

In Beantwortung des buadesräthlichen Kreisschreibens vom 11. Dezember 1882 übermittelt der Regierungsrath eine von dieser Behörde erlassene Verordnung vom 19. August 1861, zufolge welcher das Brod, mit Ausnahme des kleinen Backwerks und der weniger als l Pfund schweren und zu höchstens 10 Cts. verkauften

372 Brode, gleichwie auch Getreide aller Art, Mehl, Kleie u. s. w., nur nach dem Gewicht verkauft werden darf und jeder Brodverkäufer gehalten ist, dem Käufer das Brod vorzuwagen und sich für das gelieferte Brod nur im Verhältniß des vorher festgestellten Gewichtes bezahlen zu lassen. Ueberdieß hat jeder Bäcker -- nach der eingesandten "Verordnung -- den von ihm gebackenen Broden, welche mehr als l Pfund Gewicht enthalten, die Pfundzahl aufzudrücken.

Uebertretungen der Verordnung sollen, insofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen vorliegt, mit einer Geldstrafe bis auf Fr. 50 belegt werden.

Ueber die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen und die Wünschbarkeit ihres Fortbestandes äußert sich die solothurnische Regierungsbehörde nicht.

12. Baselstadt.

Neben der allgemeinen kantonalen Verordnung vom 23. September 1876 über Einführung des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1875, betreffend Maß und Gewicht, hat der Regierungsrath am 31. Mai 1878 eine Bekanntmachung mit Bezug auf die Kontrole über das Gewicht des Brodes erlassen und zwar, wie die Behörde berichtet, nach Berathung Sachverständiger und im Anschluß an frühere ähnliche Bestimmungen. ,,Man bezweckte damit, die Leute vor Uebervortheilung beim Ankaufe von Brod zu schützen, und glaubte dieß am zweckmäßigsten dadurch zu erreichen, daß die in den Verkaufslokalen aufgelegten und die zum Verkauf ausgeführten Laibe dem angeblichen, nach halben Kilogrammen abgerundeten Gewicht entsprechen sollen. F r i s c h e B r o d e v o n l Va K i l o gramm und mehr sollen das angegebeneGewicht v o l l h a b e n , bei gut geba ck enen B r o d e n von l K i l o g r a m m d a g e g e n i s t e i n b e i e i n z e l n e n Laiben v o r k o m m e n d e r G e w i c h t s m a n g e l bis 50 G ramm zuläßig. Bei s c h w e r e r e m , ein oder zwei Tage a l t e n B r o d e n v o n l ä n g l i c h e r F o r m i s t e i n Gew i c h t s m a n g e l bis auf 15 G r a m m vom K i l o g r a m m gestattet. Runde Brode sollen unter allenUmständen das Gewicht voll haben.

Brode von 500 Gramm und darunter, Wecken, lange Wirthshausbrode, hinsichtlich welcher zwischen dem Besteller und dem Bäcker besondere Abreden bestehen, sind nicht nachzuwägen.

Bei Verzeigungen wegen ungenügendem Gewicht wird darauf gesehen, ob von den Bäckern absichtlich oder unabsichtlich gefehlt

373

wird, was sich aus dem DurchscHnittsgewicht der nachgewogenen Laibe und daraus ergibt, ob letztere gut oder schlecht gebacken sind.

Die Regierung von Baselstadt bemerkt hiezu: ,,Diese Anordnungen haben sich bei uns gut bewährt. Es erfolgen hie und da Vorzeigungen solcher Bäcker, welche durchschnittlich zu leichtes Brod backen, und es läßt das Polizeigericht auch jeweilen angemessene Strafen nach § 152 unseres Polizeistrafgesetzes eintreten, welcher folgendermaßen lautet: Wer, ohne falsches Maß und Gewicht zu brauchen, beim Messen oder Wägen Jemanden übervortheilt, wird mit Geldbuße bis zu Fr. 30, im Wiederholungsfalle mit Geldbuße bis Fr. 100 oder Haft bis zu zwei Wochen bestraft.

,,Gegen diese Bestimmungen und deren Anwendung sind bisher keine Klagen laut geworden, und es wäre eine Aenderung oder gar eine Aufhebung derselben um so mehr zu bedauern, als sie lediglich eine Schädigung der Brodkäufer veranlassen würde zu Gunsten einer kleinen Anzahl gewissenloser Brodverkäufer, die unter der ehrenwerthen Klasse der Bäcker die Ausnahme bilden."

13. Baselland.

Nach dem Berichte des Regierungsrathes bestehen hierorts ü beiden Verkauf der Lebensmittel nach dem Gewicht keine gesetzlichen Bestimmungen mehr in Kraft. Eine an die Stelle einer Verordnung vom 4. November 1863, betreffend den Brodverkauf nach dem Gewicht, getretene, gleich betitelte Verordnung vom 14. September 1864 ist zwar nirgends förmlich aufgehoben, allein sie wird schon längst nicht mehr durchgeführt und ist wahrscheinlich bald nach ihrem Erlaß außer Anwendung gekommen.

14. Schaffhausen.

Laut Art.

10 der Vollziehungsverordnung dieses Kantons, s d. d. 11. Oktober 1876, zum Bundesgesetz über Maß und Gewicht darf Brod, wie alle Sorten von Mehl, Getreide aller Art u. s. f., auf Märkten und im Verkehr nur nach dem Gewichte verkauft werden.

Zur Ausübung einer wirksamen Kontrole sind die Bäcker durch das Gewerbegesetz verpflichtet, auf dem Brod ihre besondern Erkennungszeichen (Marken) anzubringen.

Der Regierungsrath von«Schaffhausen würde es bedauern, wenn nach dieser Richtung die polizeiliche Kontrole in Zukunft ausgeschlossen werden sollte.

374

15. Appenzell A.-Rli.

Infolge eines bundesräthlichen Rekursentscheides vom 4. Juli 1882 hat Appenzell A.-Rh. die Bestimmungen (Art. 40--42) betreffend die Brodfacht., welche sich in seiner Vollziehungsverordnung von 1876/77 zum Bundesgesetz über Maß und Gewicht fanden, und die ein obligatorisches Brodgewicht von 2Va, l und l',z Kilo (Kleinbrod unter 500 Gramm ausgenommen) vorschrieben, abgeändert und den Bäckern freigestellt, Brod von beliebigem Gewicht zu backen. Es muß jedoch alles Brod gut und wohlausgebacken sein und das angegebene Gewicht haben. Das Brod, welches das angegebene Gewicht nicht hat oder nicht gehörig ausgebacken ist, soll zerschnitten werden. Ist ein Brod von 2 Va Kilo nach Verlauf von 2 Tagen nur 10 Gramm, von 3 Tagen nur 25 Gramm, von 4 und mehr Tagen nur 50 Gramm (größeres und kleineres Brod im Verhältnisse) zu leicht erfunden worden, so hat es, vorausgesetzt, daß es gut gebacken ist, beim Zerschneiden sein Verbleiben.

In allen andern Fällen aber sind die Fehlbaren dem Strafamte einzuleiten.

Die Gemeinderäthe haben wiederholt im Jahre Nachschau zu halten, an die Hand gegebene Formulare zu Tabellen in entsprechender Weise auszufüllen und der Fachtkommission zuzustellen.

Ohne zu verkennen, daß derartige Vorschriften ihre Inkonvenienzen haben und in der Ausführung leicht zu Unbilligkeiten Anlaß bieten, ist der Regierungsrath von Appenzell A.-Rh. doch der Ansicht, daß sie sich während der kurzen Zeit ihres Bestandes (seit August 1882) praktisch bewährt haben und ihren Fortbestand wünschbar erscheinen lassen.

16. Appenzell l.-Rh.

Die Polizeiverordnung vom 30. Januar 1880 enthält im dritten Abschnitt (Art. 7--12) Bestimmungen über Markt-, Gesundheitsund Sicherheitspolizei. Die Bezirksvorstände haben alljährlich wenigstens einmal über den Verkauf von vollgewichtigem und gutgebackenem Brod, sowie anderer Lebensmittel, Nachschau zu halten, wobei sie für die sogenannte Brodfacht einen im Kanton angestellten Eichmeister beiziehen sollen.

Landammann und Standeskommission des eidgenössischen Standes Appenzell I.-Rh. fügen ausdrücklich bei, daß dortseits ausschließlich Brode von 5, 2 Va und l Pfund in Verkauf kommen dürfen, ausgenommen das sogenannte Kleinbrod.

375 17. St. Gallen.

Die Regierung übermittelt folgende Aktenstücke: i) Gesetz betreffend den Verkauf von Lebensmitteln nach dem Gewicht vom 16. August 1855; "2) Gesetz betreffend Revision der Müller- und Bäekerordnung (d. d. 16. August 1855) vom 22. Januar 1874; 'S) Vollzugsverordnung zu letzterm Gesetze, vom 26. Januar 1874; -4) Gesetz über die Lebensmittelpoliz'ei vom 4. Februar 1875 und 5) Kreisschreiben der Sanitätskommission vom 20. Juli 1881.

Durch das Gesetz vom 22. Januar 1874 wurde die amtliche Schätzung des Mehles und Brodes, sowie die amtliche Festsetzung des Mahler- und Bäckerlohnes aufgehoben. Die bezügliche Vollzugsverordnung sieht jedoch eine doppelte Kontrole des Brodes in Bezug auf das Gewicht vor. Einmal darf das sogenannte große Brod nur in Laiben von 5, 4, 3, 2 und l Pfund ausgebackeu verkauft werden ; sodaun ist der Verkäufer verpflichtet, das Brod in Gegenwart des Käufers abzuwägen und eventuell das Mangelnde von anderm Brode gleicher Qualität beizulegen. In Uebertretungsfällen findet in Bezug auf die Gewichtsvorschrif't das allgemeine Strafrecht Anwendung, gegen vorschriftwidrige Qualität des Brodes ist Konfiskation und Polizeistrafe vorgesehen.

Angesichts der vielfachen Mchtbeobachtung und Umgehung dieser Vorschriften erließ die kantonale Sanitätskommission am 20. Juli 1881 ein Kreisschreiben an die Gesundheitskommissionen, in welchem der Grundsatz ausgesprochen ist, daß jeder Brodverkäufer, der nicht immer und regelmäßig alle einzelnen Laibe vorwiegt, die Garantie für das verlangte Brodgewicht übernehme und 'deßhalb bei einem über die herkömmliche Fehlergrenze von 2 °/o hinausgehenden Gewichtsmangel nach Art. 79 und 80 des Strafgesetzes wegen falscher Gewichtsbezeichnung und Benützung des daherigen Irrthums des Käufers zu bestrafen sei.

Die Gesundheitskommissionen wurden eingeladen, die in der Verordnung vom 26. Januar 1874 vorgeschriebenen Brodschauen {,,alle zwei Monate wenigstens ein Mala) gewissenhaft vorzunehmen, ·die Güte des Brodes überall, das Gewicht aber bei allen denjenigen Verkäufern, die nicht ausnahmslos und unaufgefordert jeden einzelnen Laib vorwägen, zu prüfen und die Fehl baren unnachsichtlich zu verzeigen.

Bundesblatt.

35. Jahrg. Bd. 1.

27

376

Mehrere Gemeinden publiziren entweder das ganze Resultat der Untersuchung oder doch die Namen der zu Bestrafenden.

Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen schließt seinen Bericht mit den Worten: ,,Wo diese Maßregeln durchgeführt werden, verstummen die Klagen des Publikums, und auch die Brodverkäufer lernen sich in diese Ordnung schicken . . . . Außer Zweifel scheint uns zu liegen, daß das Publikum derselben geneigt ist, daß es ihre Bestimmungen als mit der hierseitigen Volksanschauung im Einklang stehend und als einen wünschenswerthen Schutz seiner wohlbegründeten vermögensrechtlichen und gesundheitlichen Interessen betrachtet.a 18. Graubünden.

Kantonale Bestimmungen über Maß und Gewicht beim Verkauf von Lebensrnitteln, insbesondere von Mehl und Brod, bestehen nicht. Dagegen gibt es eine Verordnung der Stadtbehörde von Chur über die Bäckerei und den Brodverkauf, d. d. 7. Dezember 1860, mit der Vorschrift ausschließlich bestimmter Gewichtsgrößen für das Brod, mit Freistellung des Preises, der jedoch von einem Montag zum andern unverändert bleiben soll, und weiteren Bestimmungen betreffend amtliche Untersuchung, Konfiskation und Bestrafung.

Der Kleine Rath dieses Kantons bemerkt, es sei trotz dieser Verordnung in der Stadt Chur üblich, daß die Preise fix, die Gewichte aber variabel sind. Dagegen finde von Zeit zu Zeit, eine polizeiliehe Nachschau statt, ob die Angaben auf der von den Bäckern auszuhängenden Tafel hinsichtlich Gewicht und Preis der vorräthigen Brodsorten mit der Wirklichkeit übereinstimmen.

.4.uf den Traktanden des Stadtrathes stehe seit drei Jahren eine neue sachbezügliche Verordnung. Diese Behörde wolle die Entscheidung der Bundesbehörden über die vorwürfige Frage abwarten ; ihre Ansicht neige sieh jedoch zu Festhaltung fixer Preise bei variabelm Gewicht unter amtlicher Kontrole.

19° Aargau.

Nachdem durch Regierungsverordnung vom 15. Juni 1853 der Bäckerberuf, unter Vorbehalt polizeilicher Vorschriften über den Brodverkauf', frei erklärt worden, erließ der Regierungsrath unterm 6. Januar '1855 eine Verordnung über den Brodverkauf nach dem Gewicht, die, wie schon ihr Titel anzeigt, dahin geht,

377

daß alles Brod (ausgenommen das kleine Backwerk und diejenigen Brode, welche weniger als l Pfund Gewicht enthalten) nach dem Gewichte verkauft werden soll.

Eine Vollziehungsverordnung des aargauischen Regierungsrathes, vom 19. September 1876, zum Bundesgesetz über Maß und Gewicht führt die Verordnung vom Ö. Januar 1855 als noch maßgebend auf, enthält jedoch folgende derselben theilweise derogirende spezielle Bestimmungen über dea Brodverkauf: Das Brod darf auf Märkten wie im übrigen Verkehr nur in Laiben von Va Kilo Gewicht und darüber verkauft werden.

Von ein- und zweizügigem Mehl, welches die Bäcker von Privaten zum Verbacken übernehmen, haben sie denselben gut gebackenes Brod nach folgendem Verhältniß gegen mäßigen Bäckerlohn abzuliefern : Von 6 Kilo Mehl 7 1/2 Kilo Brod in Laiben v o 1 / 2 1 / 2 und l Kilo.

,, 6 ,, ,, 8 ,, ,, ,, ,, ,, über l ,, Die Gemeinderäthe und die Bezirksämter sind die Kontroibehörden. Die erstmalige Uebertretung wird nach der Verordnung von 1855 mit einer innerhalb der gemeinderäthlichen Straf kompetenz liegenden Geldbuße, in Wiederholungsfällen mit einer gerichtliehen Buße bis auf Fr. 50 bestraft. (Für schwerere Fälle bleibt natürlich das Strafgesetz vorbehalten.)

Nach der Mittheilung des aargauischen Regierungsrathes sind diese Vorschriften bisher auf keinerlei Widerstand gestoßen, ,,da sie offenbar sowohl im Interesse der Verkäufer wie der Käufer liegen und im Uebrigen den Verkehr durchaus in keiner Weise erschweren." Der Fortbestand derselben wird deßhalb als wünschbar erklärt.

20. Thurgau.

Eine Verordnung des Regierungsrathes vom 1. April 1846, betreffend die Beaufsichtigung des Brod- und Fleisch verkaufe, sehreibt vor, dass der Verkauf des Brodes (mit Ausnahme des Kleinbrodes) in Laiben von vorgeschriebenem Gewicht (l--5 Pfund) erfolgen muß. Dem Käufer ist das Brod vorzuwagen. Bei Abgabe von Brod in gesetzwidrigem Gewicht ist den Verkäufern der Brodvorrath AU konfisziren und solcher dem Gemeindevorsteher zur Vertheilun unter die Ortsarmen abzuliefern.

,,Diese Bestimmungen", sagt der thurgauische Regierungsrath, ,,haben sich als zweckmässig erwiesen und es wird eine Aufhebung

378 derselben nicht gewünscht. Ohne allen Zweifel ist es für den Brodkäufer angenehmer, ein gewisses Quantum Brod in ganzen Laiben als in einzelnen Stücken und Abschnitten solcher zu erhalten. Es gilt das ..sowohl hinsichtlich der Aufbewahrung und Haltbarkeit des Brodes, als hinsichtlich der Kontrole über die Verabreichung desselben in richtigem Gewicht."

Schließlich bekämpft der Regierungsrath die Ansicht, daß die Vorschrift eines bestimmten Brodgewichts dem Grundsatz der Gewerbefreiheit widerspreche und mit einer amtlichen Brodtaxe auf gleiche Linie zu stellen sei, und findet im Brodverkauf in Laiben von bestimmtem Gewicht ein mit dem obligatorischen Ausschank der Getränke in bestimmten Maßen ganz analoges Verhältniß.

21. Tessin.

Aus diesem Kanton liegen bloß die von.der dortigen Staatskanzlei übermittelten Gesetze und Dekrete betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln und den Brod verkauf vor.

Der letzte amtliche Erlaß über diesen Gegenstand ist ein Regierungsdekret vom 7. August 1875, welches die Bereitung und den Verkauf des Brodes wie jedes andere Gewerbe freigibt, sie jedoch im Interesse der Ernährung und der öffentlichen Gesundheit in Hinsicht auf das Gewicht und die Qualität einer besondern Aufsicht unterstellt.

Das Brod ist nach dem Gewichte zu verkaufen, der Preis an den Verkauftsläden öffentlich anzuschlagen. Die Munizipalitäten der Bezirkshauptorte sollen an jedem dem 1., 10. und 20. eines Monats vorausgehenden Dienstag, nach den früher bei Festsetzung der Brodtaxe üblichen Regeln, den Preis, zu welchem das Brod in diesem Zeitpunkte verkauft werden sollte, bestimmen und denselben der Direktion des Amtsblattes zur Veröffentlichung als Richtschnur für Bäcker und Käufer mittheileu.

Jeder Betrug in der Herstellung und im Verkaufe des Brodes soll durch die Gemeindebehörde unverzüglich dem Regieruugskommissär (Präfekten) zur Kenntniß gebracht und gleichzeitig die Waare konfiszirt und den kompetenten Behörden zur Verfügung gestellt werden.

22. Waadt.

Zufolge dem Berichte des Staatsrathes von Waadt bildet deiMeli!- und Brodverkauf in diesem Kantone nicht den Gegenstand

379 von Spezialvorschriften. Derselbe findet allerdings nach dem Gewichte statt, allein keine Verordnung bestimmt das Gewicht der Laibe oder Brode.

Selbstverständlich unterliegt der Verkauf der Lebensmittel im Allgemeinen der vom Gesetze im Interesse der öffentlichen Gesundheit vorgesehenen Aufsicht und den übrigen sach bezüglichen gesetzlichen Verfügungen.

Der Statsrath glaubt nicht, daß ein Bedilrfniß vorliege, den gegenwärtigen Zustand durch irgend eine neue Bestimmung zu verändern.

23. Wallis.

Ein staatsräthliches Dekret vom 24. Dezember 1867 ist die einzige reglementarische Bestimmung über den Brodverkauf.

Von einer amtlichen Tariftrung des Brodes und Mehles ist darin abgesehen. Dagegen ist vorgeschrieben, daß das Brod, ausgenommen Semmelbrode und feineres ßackwerk, in Laiben von l, 2, 3 und 4 und mehr Pfunden, ohne Bruchtheile, ausgebacken und vom Verkäufer, der unter allen Umständen für die Richtigkeit des Gewichtes verantwortlich ist, in Gegenwart des Käufers abgewogen werden müsse.

Jeder Bäcker hat seinem zum Verkauf bestimmten Brode einen Buchstaben oder ein Unterscheidungszeichen aufzudrücken, das er in ein von der Gemeindebehörde zu diesem Zwecke geführtes Register eintragen lassen soll.

Die erste Uebertretung wird mit einer Buße von Fr. 2--20 geahndet. Im Rückfalle trifft den fehlbaren Bäcker der Verlust des Bäckereipatentes. (?)

Der Staatsrath von Wallis hält an der Vorschrift eines bestimmten Brodgewichtes, bei der sich das Publikum bis jetzt gut befunden habe, fest und spricht sich mit Entschiedenheit gegen die Aufhebung derselben aus.

24. Neuenburg.

Der Brodverkauf wird durch keine Vorschriften reglementirt.

Die neuenburgische Bevölkerung hat niemals die Aufstellung solcher Vorschriften verlangt und der Staatsrath hat keinen Grund, dießfalls zu sichernden und beschränkenden Maßnahmen zu greifen.

380

25. Genf.

Das Polizeireglement vom 16. September 1876 schließt keine auf bestimmtes Gewicht des Brodes bezüglichen Vorschriften in sich.

Der Staatsrath würde eine derartige Bestimmung als dem Grundsatze der Handelsfreiheit zuwiderlaufend erachten und kann daher in Betreif der Einführung derselben sich nur in ungünstigem Sinne aussprechen.

Indem wir die Ehre haben, Ihnen, Tit., diese Mittheilungen zukommen zu lassen, benutzen wir auch diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. März 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

381

# S T #

Bundesrathsbeschluß betreffend

die Abänderung des Dekretes vom 22. April 1872 Über die Zollabfertigung in Moillesulaz.

(Vom 13. März 1883.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundes r ath, nach Kenntnißnahme eines Berichtes des Zolldepartements vom 8. März 1883, beschließt: In Abänderung von Art. l und 2 seines Dekretes vom '22. April 1872 (amt. Samml. X, 769) betreffend die Zollabfertigung in Moillesulaz, Kts. Genf, werden hinsichtlich des Verkehres mit geistigen Flüssigkeiten folgende Bestimmungen .getroffen : 1. Alle aus den am schweizerischen Ufer des Foron in Moillesulaz gelegenen Liegenschaften auf schweizerisches 'Gebiet geführten Waaren und Erzeugnisse sind der Eingangs Verzollung unterworfen, mit Ausnahme von Weingeist und geistigen Getränken aller Art, welche somit vor der Ueberführung nach jenen Besitzungen der Eingangsverzollung unterliegen und demzufolge unter die Bestimmungen der mit Frankreich unterm 10. August 1877 (amtl. Samml. n. F.

HI, 395) vereinbarten Uebereinkunft betreffend die Kontroliru des Verkehrs mit geistigen Getränken fallen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung, enthaltend eine Zusammenstellung des wesentlichen Inhaltes der Antworten der Kantonsregierungen auf das Kreisschreiben des Bundesrathes vom 11. Dezember 1882, betreffend die kantonalen Bestimmungen ü...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1883

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.03.1883

Date Data Seite

359-381

Page Pagina Ref. No

10 011 792

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.