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Bericht der

ständeräthlichen Kommission.

für den

neuen schweizerischen Zolltarif.

II. Berathung.

(Vom

19. Juni 1883.)

Tit.

In der letzten Sitzung der Bundesversammlung haben Sie der von Ihnen s. Z. niedergesetzten Kommission zur Vorberathung der Zolltarifvorlage, wie solche aus dem Schöße des Nationalrathes hervorging, den Auftrag ertheilt, während der nächsten, am 18. Juni beginnenden Session der eidgenössischen Räthe über das längst in Bewegung sich befindende höchst wichtige Traktandum : ,,Feststellung des neuen schweizerischen Zolltarifs" Bericht zu erstatten, und wir sind heute in der Lage, Ihrer bezüglichen Aufforderung Genüge zu leisten.

Wenn wir Ihnen alle Gesichtspunkte wiedergeben wollten, welche sowohl in Beurtheilung des Ganzen, als in der Anschauung des Einzelnen, durch die vielfachen Vorlagen des Bundesrathes, der Kommissionen beider ßäthe -- die sich zurückdatiren auf den 16. Juni 1877 -- und bei den Berathungen im Parlamente selbst zu Tage traten; wenn wir Ihnen ferner die Auffassungen Ihrer Kommission über die verschiedenen Abtheilungen des Tarifes in

191 Betreff der unseren Berathungen zu Grunde gelegten Beschlüsse des Nationalrathes nahe legen, d. h. in den allgemeinen Bericht aufnehmen, und die Abweichungen unserer Beschlüsse gegenüber denjenigen des Nationalrathes hervorheben und begründen wollten, so ergäbe sich ein ausgedehntes Werk, das, weil vorherrschend Wiederholungen darbietend -- vielleicht -- einen akademischen, sicher aber keinen praktischen Werth hätte; es beschloß deßnahen Ihre Kommission, von einem ausführlichen Berichte Umgang zu nehmen sich in diesem allgemeinen Rapporte auf bloße Andeutungen über die sie leitenden Grundsätze und über die wesentlich abweichenden Punkte zwischen ihrer Anschauung und derjenigen des Nationalrathes zu beschränken und sich im Uebrigen auf die Mittheilungen der einzelnen Berichterstatter zu berufen.

Dessen ungeachtet wollen wir gewisse maßgebende Momente nachfolgend in's Auge fassen.

Als Wegleitung für die E i n f u h r z ö l l e sollen dienen: einerseits die Bestimmungen sub Ziffer l des Art. 29 der Bundesverfassung, lautend : a. die für die inländische Industrie und Laudwirthschaft erforderlichen Stoffe sind im Zolltarif möglichst gering zu taxiren; b. ebenso die zum nöthigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände ; und c. die Gegenstände des Luxus unterliegen den höchsten Taxen ; anderseits die s. Z. von der auf den 26. April 1877 vom Bundesrathe einberufenen außerparlamentarischen Fachexpertenkommission aufgestellte, auch von den Käthen gutgeheißene Scala, nach welcher die Rohstoffe mit höchstens l °/o die Halbfabrikate mit circa 2 °/o die Fabrikate mit ungefähr 3 °/o die Konfektionsartikel mit 5 % und die Luxusgegenstände mit 10 °/o des Durchschnittswerthes der betreffenden Artikel zu belasten seien, in der Meinung, daß bei letzteren Fr. 100 per 100 kg. nicht, überstiegen werden sollen, um, wie das bezügliche Protokoll sagt, dem Schmuggel nicht zu rufen.

Für die A u s f u h r z ö l l e ist Ziffer 2 des bereits angerufenen Art. 29 der Bundesverfassung, lautend : ,,Die Ausgangsgebühren sind möglichst mäßig festzusetzen", sowie der Grundsatz maßgebend, daß die Zahl der mit Ausfuhrzöllen zu belegenden Waaren auf

192 ein Minimum beschränkt werde, und daß solche nur da zur Anwendung kommen sollen, wo national-ökonomische und nicht bloß fiskalische Gründe dazu Veranlaßung bieten.

Die vom Bundesrathe und vom Nationalrathe gutgeheißenen K o n t r o i g e b ü h r e n mußte Ihre Kommission ebenfalls in den Bereich ihrer Berathungen einbeziehen, und da der Zweck derselben ,,Aufstellung einer zuverläßigen Statistik für alle die Grenzen überschreitenden Waaren, mit Ausnahme derjenigen im Grenzverkehr und im kleinen Marktverkehr" ist, hat, was wir hier gleich einschalten, Ihre Kommission dem Nationalrathe zugestimmt.

Den Berathungen wurden im Ferneren unterstellt : die Frage der R ü e k z ö 11 e, sowie endlich Form und Inhalt des G e s e t z e s .

Die Rückzölle wurden grundsätzlich abgelehnt, und die Eventualität, darauf zurückzukommen, nur für den Fall in's Auge gefaßt, als die endgültige Feststellung der Einfuhrzölle auf ein/einen Waarengattuogen, welche als Halbfabrikate für Exportartikel dienen und vom Auslande bezogen werden müssen, konstatiren würde, daß die Konkurrenzverhältnisse eine solche Maßregel im Interesse unsers Ausfuhrhandels gebieterisch fordern.

Ueber das Gesetz sprechen wir uns am Schlüsse aus.

Es war selbstverständlich, daß Ihre Kommission in erster Linie zu entscheiden hatte, ob neben dem Gebrauchstarif, in welchem eine Menge durch Handelsverträge gebundene Positionen"erscheinen müssen, ein G e n e r a l t a r i f aufzustellen sei, damit für die nicht gebundenen Abtheilungen die vorliegenden zahlreichen Petitionen, so weit dies als angezeigt erachtet werde, Berücksichtigung finden können; unter Würdigung einerseits dieses letzteren Umstandes und anderseits der Thatsache, daß ohne einen solchen autonomen Tarif die Schweiz bei späteren Unterhandlungen für Handelsverträge mit anderen Staaten wehrlos da stünde und deßnahen die Interessen des Landes im Allgemeinen und diejenigen der Landwirthschaft und der Gewerbe im Besondern nicht zu wahren in der Lage wäre, beschloß dieselbe, einen Generaltarif in's Leben zu rufen, in dieser Beziehung dem Nationalrathe beizustimmen und damit den gleichen Weg zu betreten, den unsere Nachbarstaaten in ihren eigenen Interessen wandeln. Ein solcher Generaltarif muß aber gleichzeitig mit dem Gebrauchstarif aufgestellt werden; denn es wäre unpassend, die dadurch zu
gewinnende Waffe bei späteren Negoziationen für Handelsverträge erst unmittelbar vor Bedarf derselben zu schmieden; dies muß geschehen in einer Zeit, in welcher die zollpolitischen Agi-

193 tationen ruhen, und unzweifelhaft am besten im Momente der Feststellung des Gebrauehstarifs.

lieber die Grundsätze, welche bei F e s t s t e l l u n g d e r T a r i f a n s ä t z e f ü r d i e E i n f u h r im G e b r a u c h s t a r i f zu beobachten sind, haben wir uns bereits ausgesprochen, betonen hier aber noch, daß wir nicht nur, gemäß den Bestimmungen der Bundesverfassung, für die vom Auslande zu beziehenden Rohstoffe niedrigere Ansätze, als solche in der bundesräthlichen Vorlage erscheinen, vorschlagen, sondern auch, daß wir hiefür denjenigen Weg betraten, welchen uns der Nationalrath vorgezeichnet hat; -- und in Betreff der Einfuhrtaxen für den G e n e r a l t a r i f verwerthete Ihre Kommission zu einem großen Theile die in den Petitionen, namentlich in denjenigen des Kleingewerbes zu Tage getretenen Wünsche.

Jene Grundsätze sollten und konnten nicht in doktrinärer Weise durchgeführt werden, weil einerseits die Werthe der zu taxirenden Waaren, anderseits die Klassifikationen in Rohstoffe, Halbfabrikate, Fabrikate, Konfektionsartikel und Luxusgegenstände wechselnder und elastischer Natur sind. Mußten schon diese Momente einer strengen Durchführung der gegebenen Vorschriften für die Zollansätze hemmend entgegentreten, so war überdies nicht zu verhüten, daß auch die Theorien für Freihandel und Schutzzoll im Kreise Ihrer Kommission bei deren Berathungen zur Geltung gebracht wurden, und da über das Richtige oder Unrichtige dieser Theorien seit Jahren viel gestritten wird, so sei uns gestattet, einige allgemeine Gesichtspunkte über diese beiden Systeme einfließen zu lassen, obgleich Ihre Kommission sich strikte weder nach dem Einen, noch nach dem Andern hinneigte, sondern, wie sie glaubt, den gegebenen Verhältnissen unseres Landes passende Berücksichtigung zuwandte, ohne dabei in nicht zu rechtfertigender Weise von der vvegleitenden Scala abzuweichen.

Freihandel, in des Wortes wahrer Bedeutung, besteht weder in einem zivilisirten, noch in einem halbzivilisirten Lande, und es wird dieses Prinzip so lange nicht zur Geltung kommen, so lange die Staaten ihre Auslagen für Verwaltung und Landesverteidigung nicht auf dern Wege der direkten Steuern decken. Man bezeichnet oft England als das Land des Freihandels par excellence, weil es den meisten Erzeugnissen anderer Völker freien Zutritt nach
Großbritannien gewährt; dagegen besteuert dasselbe, wenn auch in einer geringen Anzahl, unentbehrliche Verbraucbsgegenstände mit so hohen Zöllen, daß die Bezeichnung Freihandel durchaus unpassend ist; und überdies amtet England in seinen Kolonien mit einem Zolltarif, welcher der Theorie des B'reihandels diametral entgegensteht.

194 Den Gegensatz zum Freihandel à tout prix bildet die in allen uns umgebenden und anderen Staaten, wie Nordamerika, Rußland u. s. w., in Praxis bestehende, unter den Flaggen : ,,Schutz der nationalen Arbeit", ,,Ausgleichung der Produktionsbedingungen" 1 u. s. w. segelnde Zollpolitik, genannt Schutzzollsystem.

Wir wollen nicht untersuchen, ob dieses, übrigens bei uns von keiner Seite, wenigstens nicht allgemein verlangte Prinzip, welches Bodenprodukte und gewerbliche Erzeugnisse anderer Länder mit Eingangszöllen belegt, die thatsächlich oft dem längst verpönten Grundsatze der Prohibition gleichkommen, dem Allgemeinen dienlich oder schädlich, ob dieses System nicht gleichbedeutend sei mit Belastung einer großen Zahl Konsumenten zu Gunsten einer geringeren Zahl von Produzenten ; ob durch übermäßige Zölle für die Erzeugnisse der gewerblichen und industriellen Thätigkeit die .schon so oft beanstandete Ueberproduktion nicht noch neue Nahrung erhalte. Wir wollen ferner nicht untersuchen, ob allzuhohe Zölle der Initiative zum Fortschritte nicht lähmend entgegentreten, und ob nicht noch andere Nachtheile durch den Schutzzoll par excellence zu Tage gefördert werden. Allein da dieses System rings um uns herum in Kraft besteht, so müssen wir mit dieser Thatsache rechnen und namentlich bei Aufstellung des Generaltarifes auf diese Verhältnisse Bedacht nehmen.

Wenn wir von der Ansicht ausgehen, daß wir den reinen ^Freihandel nicht durchführen können, weil wir die nöthigen Finanzmittel zu einem großen Theile durch Erhebung von Eingangszöllen gewinnen müssen ; wenn wir ferner der Meinung sind, daß es unserem Lande, welches zu einem großen Theile für den Export arbeitet, nicht dienlich sei, dem Schutzzollsystem in seiner wahren Bedeutung in praxi zu huldigen, so werden wir naturgemäß augewiesen auf das System, das wir seit dreißig Jahren befolgen, nämlich auf dasjenige der Finanzzölle, berechnet nach dem Bedürfnisse der Einnahmen; berechnet auf Hebung der Landwirthschaft wie des Gewerbestandes und Erhaltung der Exportfähigkeit.; berechnet auf möglichste Gerechtigkeit nach allen Seiten und auf Ausgleichung derjenigen Unebenheiten, welche durch die veränderten Verhältnisse an dem heutigen.Zolltarif bestehen; berücksichtigend, daß unser Gebrauchstarif die Devise tragen soll: ,,Leben und leben lassen".

Als Illustration
unserer soeben ausgesprochenen, das System -der Zollpolitik berührenden Aeußerungen mag die vor einer langen Reihe von Jahren von dem damaligen Haupte eines uns befreundeten, heute eine hervorragende Stellung in Europa einnehmenden Staates ^erlassene Regierungsinstruktion dienen; dieselbe lautet:

195 ,,Es ist dem Staate und seinen einzelnen Gliedern immer am zuträglichsten, die Gewerbe jedesmal ihrem natürlichen Gange zu überlassen, das heißt: keine derselben vorzugsweise durch besondere Unterstützungen zu begünstigen und zu heben, aber auch keine in ihrem Entstehen, ihrem Betriebe und Ausbreiten zu beschränken.

Neben der Unbeschränktheit bei Erzeugung und Verfeinerung der Produkte ist Leichtigkeit des Verkehrs und Freiheit des Handels, sowohl im Innern, als mit dem Auslande, ein notwendiges Brforderniß, wenn Industrie, Gewerbefleiß und Wohlstand gedeihen sollen, zugleich aber auch das natürlichste, wirksamste und bleibendste Mittel, sie zu fördern.

,,Es werden sich alsdann Gewerbe von selbst erzeugen, die mit Vortheil betrieben werden können, und dieses sind wieder diejenigen, welche dem jedesmaligen Produklionszustande des Landes und dem Kulturzustande der Nation am angenehmsten sind. Es ist unrichtig, wenn man glaubt, es sei dem Staate vorteilhaft, Sachen dann noch seihst im Innlande zu verfertigen, wenn man sie im Auslande vorteilhafter kaufen kann. Die Mehrkosten, welche die eigene Verfertigung verursacht, sind rein verloren und hätten, wären sie auf ein anderes Gewerbe angelegt, reichhaltigen Gewinn bringen können. Es ist eine schiefe Ansicht, man müsse in einem solchen Falle das Geld im Lande zu behalten suchen und lieber nicht kaufen. Hat der Staat Produkte, die er ablassen kann, so kann er sich auch Gold und Silber kaufen und es münzen lassen.

Es ist nicht nothwendig, den Handel zu begünstigen; er muß nur nicht erschwert werden.

,,Der Regierungen Augenmerk muß dahin gehen, die Gewerbeund Handelsfreiheit so viel als möglich zu fördern und darauf Bedacht zu nehmen, daß die verschiedenen Beschränkungen, denen sie noch unterworfen sind, abgeschafft werden.11 Diese Grundsätze sind alt, aber zu einem großen Theile heute noch wahr, und gerade weil Letzteres noch der Fall ist, haben sie Anspruch auf Würdigung und Berücksichtigung; sie treffen zu auf das System der unserem Lande allein dienenden Finanzzölle und bezeichnen denn auch zu einem großen Theile die Standpunkte, auf welche sich Ihre Kommission bei Lösung ihrer Aufgabe stellte.

Treten die verschiedenen angedeuteten Direktionslinien in den Resultaten unserer Berathungen nicht überall klar hervor, so rührt dies daher, daß die
Vertreter der verschiedenen Zollsysteme in Anwendung der Grundlagen, auf welche wir zu fußen haben, nicht immer denselben Mußstab anlegten; aber Eines ist in den Beschlüssen Ihrer Kornmission deutlich gezeichnet, nämlich ,,ErniedriBundesblatt. 35. Jahr«. Bd. III.

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gung der Zölle"1 in einem nicht unbedeutenden Maße zum Zwecke der Nivellirung der angedeuteten Unebenheiten des heute noch in Kraft bestehenden Zolltarifes, zum Zwecke der Förderung der Landwirthschaft, der Hebung des Gewerbewesens und der Stärkung der Exportfähjgkeit. Dieses Vorgehen konstatirt sich namentlich, so \Veit es die Gewerbe betrifft, bei den Kategorien II, IX, X, XIII und XIV, wobei neben den angedeuteten Vorschriften und Gesichtspunkten ,,Erhaltung der bestehenden Industrien" 1 in Berücksichtigung gezogen wurde.

Die jeweiligen Mehrheiten Ihrer Kommission sind der Ansicht, daß in Folge der vorgeschlagenen Modifikationen die davon berührten Industrien in ihrer Existenzfähigkeit nicht bedroht werden. Die "o nähere Begründung überlassen wir, wie bereits angedeutet, den Berichterstattern -über die einzelnen Kategorien.

Ueber die A u s f u h r z ö l l e berufen wir uns auf die bereits angedeuteten Grundsätze und auf die nachfolgenden Mittheilungen der für die betreffenden Abtheilungen bezeichneten Berichterstatter.

K o n t r o i g e b ü h r und R ü c k z ö 11 e haben wir bereits besprochen und gehen nun über auf das G e s e t z .

Während der Nationalrath beschlossen hat, die beiden Tarife A und B in e i n Gesetz aufzunehmen, in der Meinung, damit den bekundeten Wünschen für Annahme beider Vorlagen zu dienen, hat dasresjen Ihre Kommission mit Mehrheit entschieden,' wenn auch o O im Wesentlichen mit dem Inhalte des Gesetzes, wie solches aus den Beratungen des Nationalrathes hervorging, einverstanden, die beiden Tarife zu trennen, damit, falls das Referendum ergriffen würde, Einzelabstimmung erfolgen könne. Als maßgebend zu diesem Beschlüsse wurde hervorgehoben, daß das Bestreben auftauchen dürfte, den Generaltarif zu verwerfen; daß bei Durchführung einer solchen Absicht, wenn vereinte Abstimmung erfolgen müßte, auch der Gebrauchstarif zu Palle käme, und daß es daher angezeigt erscheine, dem Volke freie Wahl zu lassen, je nach seinem Ermessen, bloß den Tarif A oder aber beide Tarife zum Gesetze zu erheben. Hierüber sowohl als über andere nicht mit Mehrheit gefaßte Beschlüsse werden die resp. Minderheiten ihre Standpunkte selbst vertreten, und wir haben dieser Abtheilung des allgemeinen Berichtes nur noch heizufügen, daß in Folge des hier in l?nige liegenden Beschlusses dem Rathe zwei Gesetze
vorgelegt werden.

Diese beiden Gesetze mußten nicht nur -- weil zwei Tarifen angepaßt -- in ihrer Form von dem durch den Nationalrath aufgestellten Gesetze abweichen, sondern es unterscheidet sich die be-

197 zügliche Vorlage der Mehrheit Ihrer Kommission für den Gebrauchstarif auch in seinem materiellen Inhalte in dem Sinne von demjenigen des Bundesrathes, als in unserm Vorschlage der Art. 6 des bundesräthlichen Entwurfes gestrichen ist. Die Beseitigung dieses Art. 6, welcher gleichbedeutend ist mit dem in Art. 7 als aufgehoben erklärten Bundesbeschlusse vom 28. Juni 1878 -- Antrag Feer-Herxog, angenommen von den beiden Räthen sub 26/27. benannten Monats -- erfolgte, gestützt auf die Erwartung, daß der Generaltarif vom Volke doch angenommen werden dürfte und daß alsdann die durch jenen Beschluß dem Bundesrathe ertheilten Vollmachten für Zollerhöhungen unter näher präzisirten Verumständungen durch den Tarif B ersetzt seien.

In Beireff der f i n a n z i e l l e n K o n s e q u e n z e n unserer Beschlüsse berufen wir uns auf das vom Zolldepartemente angefertigte Tableau, überlassen dei- Detailberathung die einschlagenden Bemerkungen und Auseinandersetzungen und heben bloß noch hervor, daß die Mehrheit Ihrer Kommission der Ansicht ist, es werden, da den Berechnungen, wie solche Ihnen vorliegen, die Durchschnitte der Einnahmen im Dezennium 1871/1880 zu Grunde liegen, und seither der Import gewachsen ist, in der Folge die Zolleinnahmen jene Voranschläge wesentlich übersteigen und den finanziellen Bedürfnissen des Bundes Geniige leisten.

Schließlich erlauben wir uns, Ihnen zu beantragen: 1) auf die Vorlage einzutreten; 2) in Uebereinstimmung mit dem Nationalrathe dem Vorschlage der Verwaltung, die einzelnen Zollansätze mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen, beizustimmen.

Mit ausgezeichneter Hochachtung.

B e r n , den 19. Juni 1883.

Die Mitglieder der K o m m i s s i o n : Rieter.

Estoppey.

Bluiner.

Tschndi.

Zschokke.

Theiler.

Güttisheim.

Trog.

Lachenal.

Scheurer.

Cornaz.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung von Nachtragskrediten für das Jahr 1883.

(Vom 22. Juni 1883.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen folgende Nachtragskreditbegehren für das laufende Jahr zu unterbreiten.

Dritter Abschnitt.

Departemente und Verwaltungen.

A. Politisches Departement.

4. G e s a n d t s c h a f t in Rom .

. F r . 1161. 65 In der Zwischenzeit vom Hinscheide unseres Ministers in Rom, Hrn. Joh. Baptist Pioda, bis zum Amtsantritte seines Nachfolgers, Hrn. Bavier, war Hr. Pioda, Sohn, Legationssekretär, mit der Besorgung der Geschäfte der Gesandlschaft betraut. Hiefür wurde ein monatlicher Gehalt von Fr. 1600 bewilligt, welcher bis Ende Januar ausbezahlt worden ist, da Hr. Bavier erst am 5. des genannten Monats in Funktion treten konnte. Daraus ergab sich über die Büdgetansätze hinaus eine Ausgabe von Fr. 1600, abzüglich des Gehaltes, welchen der Minister für die vier ersten Tage des Jahres bezogen hätte, nämlich Fr. 438. 35, demnach verbleiben Fr. 1161. 65.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission. für den neuen schweizerischen Zolltarif. II.

Berathung. (Vom 19. Juni 1883.)

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1883

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30.06.1883

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