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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzessionsänderung für die Uetlibergbahn.

(Vom 6. April 1883.)

Tit.

Die zürcberische Konzession für eine Eisenbahn von Zürich auf den Uetliberg enthält bezüglich des Personentransportes folgende Bestimmungen: § 23. ,,Für die ersten 3 Betriebsjahre bleibt es der Gesellschaft freigestellt, zur Personenbeförderung eine oder zwei Wagenklassen einzuführen. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Regierungsrath die Anwendung zweier Wagenklassen von der Gesellschaft verlangen. Beide Wagenklassen sollen zum Sitzen eingerichtet werden."

§ 25. ,,Die Gesellschaft ist ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : Fr. 3. -- für die Hin- und Rückfahrt; ,, 2. -- für die Bergfahrt; ,, 1. 50 für die Thalfahrt.

Nach Einführung der zweiten Klasse bestehen für diese folgende Maximal taxen: Fr. 2. -- für die Hin- und Rückfahrt; ,, 1. 50 für die Bergfahrt; ,, 1. -- für die Thalfahrt.

Die Gesellschaft ist lerner verpflichtet, Abonnementsbillets für fünf Doppeltouren mit einem Rabatt von 20 °/o der jeweiligen Fahrpreise auszugeben.

180 Kinder unter 10 Jahren zahlen die Hälfte.

Kleines Handgepäck von nicht mehr als 10 Pfund Gewicht ist kostenfrei zu befördern."1 Seit Eröffnung des Betriebes kam nur eine -- die zweite -- Wagehklasse zur Anwendung, die ihrer Einrichtung nach der dritten Klasse der übrigen Bahnen entspricht uad es wurden dafür die in Alinea l von § 25 angesetzten höhern Fahrtaxen bezogen.

Im Hinblick darauf, daß die Betriebseinnahmen nicht ausreichen, die statutengemäß vorgeschriebene Dotirung des Erneuerungs- und Reservefondes vorzunehmen und das Unternehmen auf eine solide Grundlage zu stellen, haben sich die Verwaltungsbehörden der Uetlibergbahn in die Nothwendigkeit versetzt gesehen, Mttel und Wege zu suchen, um zu bessern Resultaten zu gelangen undi dadurch die Zukunft des Unternehmens zu sichern. Nach genauen und vielseitig geprüften Erhebungen sei die Verwaltung zu der Ueberzeugung gelangt, daß dies nur durch Einführung einer ersten Wagenklasse und einer damit verbundenen Fahrtaxen-Erhöhung erreicht werden könne. Demnach stellt die Direktion der Uetlibergbahn das Begehren, es möchte § 25 der Konzession wie folgt geändert werden : § 25. ,,Die Gesellschaft ist ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen: a. für die erste Klasse Fr. 5. -- für die Hin- und Rückfahrt; ,, 3. 50 für die Bergfahrt; ,, 2. 50 für die Thalfahrt; b. für die «weite (bisherige) Klasse Fr. 3. -- für die Hin- und Rückfahrt; ,, 2. -- für die Bergfahrt ; ,, 1. 50 für die Thalfahrt.a Die Direktion hofft um so eher auf Entsprechung, als den Reisenden keineswegs ein Zwang aufgelegt werden solle und es Jedermann frei stehe, die höhere oder die bisherige Klasse zu benutzen, auch glaubt sie noch besonders betonen zu sollen, daß sehr viele Reisende, namentlich Fremde, Billets erster Klasse verlangen.

Nach § 35 der Statuten sollen von dem jährlichen Reinertrag vorab mindestens Fr. 6000 (Fr. 750 per Kilometer) in den Erneuerungsfond und überdem wenigstens 5 °/o in den Reservefonds gelegt und besonders verwaltet werden.

Die Betriebsergebnisse sind folgende:

Einnahmen.

Ausgaben.

Betrieb.

Reinertrag.

Obligationenzinse Erneuerungsund und Liegenschaft Seliiau. Reservefonds.

Fr.

Fr.

Total.

1875

Fr.

153,225

67,862

14,933

--

82,795

Fr.

70,430

1876

160,275

85,415

36,459

25,000

146,874

13,401

1877

121,873

64,925

39,156

--

104,081

17,792

1878

96,503

55,096

36,572

--

91,668

4,835

1879

90,605

51,816 .

37,009

4,835

93,660

1880

95,175

49,167

34,665

1,780

85,612

1881

89,679

50,776

34,765

11,343

96,884

- 7,205

1882

92,239

53,904

34j973

4,138

93,015

- 776

899,574

478,961

268,532

47,096

794,589

Total

Fr.

Fr.

Fr.

-- 3,055 9,563

116,021

-11,036

104 ,985

182

Dieser Reinertrag ist verwendet worden : Dividende pro 1875 Abschreibungen a m Baukonto .

.

.

.

Saldo pro 31. Dez. 1882

.

Fr. 33,400 . 68,223 ,, 3,362 Fr. 104,985

Die Jahresbilanz auf 31. Dezember 1882 erzeigt: Debitoren: Baukonto abzüglich Abschreibungen .

.

. Fr. 1,606,026 Sonstige Aktiven (Vorräthe und verfügbare Liegenschaften) ,, 31,706 Fr. 1,637,732 Kreditoren: A. Aktienkapital .

.

. . .

.

.

. F r . 1,000,000 B. Obligationenkapital ,, 500,000 C. Vorübergehende Anleihen abzüglich Kassa . ,, 87,274 D . Erneuerungsfond .

.

.

.

.

. ,, 47,096 E. Betriebskonto ,, 3,362 Pr. 1,637,732 Die Zusammenstellung der Betriebsergebnisse zeigt, daß die Befürchtungen der Bahnverwaltung über die Zukunft des Unternehmens in finanzieller Beziehung nicht unbegründet sind.

Der Regierungsrath des Kantons Zürich würde zwar die Beibehaltung nur einer Wagenklasse für die Uetlibergbahn lieber sehen und hegt Zweifel darüber, ob bei Verpflichtung zur Führung von zwei Klassen die finanziellen Folgen so günstige, wie erwartet, sein werden, aber er kann sich doch nicht veranlaßt finden, gegen eine erste Wagenklasse mit der in Aussicht genommenen hohem Taxe Einsprache zu erheben.

Bei dieser Sachlage kann auch der Bundesrath der nachgesuchten Konzessionsänderung zustimmen und empfiehlt Ihnen die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. April 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. Buchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft, Bingier.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession für die Uetlibergbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Direktion der Uetlibergbahn vom 20. März 1883; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 6. April 1883, beschließt: 1. § 25 der Konzession des Standes Zürich für eine Bisenbahn von Zürich auf den Uetliberg, vom 22. Oktober 1872 (Eisenbahnaktensammlung VIII, S. 38), erhält nachstehende abgeänderte Fassung : § 25. ,,Die Gesellschaft ist ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen: a. für die erste Klasse Fr. 5. -- für die Hin- und Rückfahrt; ,, 3. 50 für die Bergfahrt; ,, 2. 50 für die Thalfahrt; b. für die zweite Klasse Fr. 3. -- für die Hin- und Rückfahrt; ,, 2. -- für die Bergfahrt; ,, 1. 50 für die Thalfahrt.

Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, Abonnementsbillets für fünf Doppeltouren mit einemRabatt von 20 % der jeweiligen Fahrpreise auszugeben.

Kinder unter 10 Jahren zahlen die Hälfte.

Kleines Handgepäck von nicht mehr als 5 kg. Gewicht ist kostenfrei zu befördern." · 2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge dieses Beschlüsse» beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzessionsänderung für die Uetlibergbahn. (Vom 6. April 1883.)

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11.04.1883

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