#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

35. Jahrgang. III.

Nr. 34.

30. Juni

1883.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Anlage einer Schleuse am Nidaukanale.

(Vom 18. Juni 1883.)

Tit.

In dem mit Botschaft betreffend Bewilligung einer Nachsubvention für die Juragewässerkorrektion, vom 3. November 1882, der Bundesversammlung vorgelegten Beschlußentwurf wurde als Art. 3 die Bestimmung aufgenommen : ,,Dio Subventionirung der als nothwendig anerkannten Schleusenanlage bei Nidau wird besonderer Beschlußfassunvorbehalten."" 1 Es geschah dies in Berücksichtigung einerseits, daß diese Anlage von der Regierung von Bern in Verbindung mit besagter Nachsubventionsangelegenheit beantragt und deren Notwendigkeit Seitens der eidgenössischen Experten der Juragewässerkorrektion anerkannt worden war, anderseits des Wunsches der am obern Theile dieser Unternehmung betheiligten Kantone, dass wegen der gleichzeitigen Behandlung dieser Spezialfrage nicht die Erledigung des allgemeinen Nachsubventionsgesuches eine Verzögerung erfahre, wie der Umstand, daß das Projekt für genannte Schleuse damals noch nicht ausgearbeitet war, es für den Fall mit sich gebracht haben würde, daß diese Erledigung überhaupt in der Dezembersession erfolgt wäre.

Nachdem dies dann aber nicht der Fall war, hat die Regierung von Bern unterm 24. Februar abhin jenes Projekt eingereicht und Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. III.

13

180

damit das Gesuch um gleichzeitige Behandlung desselben erneuert.

Hievon ist den Regierungen der andern an der Juragewässerkorrektiou betheiligten Kantonen Kenntniß gegeben worden, und es hat dann eine Konferenz von Abgeordneten derselben unter Leitung unsere Departements des Innern am 19. März abbin behufs Erzielung eines Einverständnisses über diesen Gegenstand stattgefunden.

Nach der dabei erfolgten Verabredung hatten die genannten Regierungen ihre bezüglichen Erklärungen schriftlich einzureichen, und es geschah dies von Solothurn, Freiburg und Neuenburg in wesentlich zustimmendem, von Waadt dagegen in ablehnendem Sinne.

In ihrem Schreiben vom 4. April sagt die Regierung dieses Kantons, die Lage des ihm an den Ufern des N"euenburger- und des Murtnersees gehörigen Bodens bringe das Bedürfniß der größtmöglichen Senkung der Wasserspiegel dieser Seen, besonders der Hochwasser, aber auch der Niederwasser, mit sich. In Voraussicht einer solchen Senkung habe die Bepflanzung der durch den Rücktritt des Wassers gewonnenen Bodenflächen und der theilweise Verkauf derselben stattgefunden, und die Regierung könne sich daher nicht bei Maßregeln betheiligen, welche das Regime dieser Gewässer, wie es sich in Folge der dem vertragsgemäßen Programm der Unternehmung entsprechenden Arbeiten ausgebildet habe, modifiziren würden. Vielmehr müsse sie sich alle ihre Rechte für den Fall vorbehalten, daß durch die Anlage und die Benutzung der von Bern beantragten Schleusen eine für fraglichen Boden nachtheilige Veränderung der Wasserstände veranlaßt würde.

Ueber diese ihr mitgetheilte Einsprache äußerte sich die Regierung von Bern mit Schreiben vom 16. April in folgendem Sinne: Die Regierung von Waadt gehe, indem sie, absehend von allen andern Interessen, wie namentlich von den auf die Hafenanlagen und die Schiffahrt überhaupt bezüglichen, den Nutzen der Juragewässerkorrektion allein in der Verwerthung des Strandbodens suche und dafür die größtmögliche Senkung auch der Niederwasser nothwendig erachte, von der Voraussetzung aus : 1) der Plan La Nicca-ßridel gestatte jede beliebige Senkung der Seen und, 2) das projektirte Schieusenvverk würde eine Erhöhung auch der hohem Wasserstände zur Folge haben.

181 Nun sei aber ad l zu bemerken, daß jener Plan nicht eine beliebige Senkung der Seen, sondern nur eine solche von ungefähr 7 Fuß = 2,10 m. vorsehe. Da diese Supposition eine wesentliche Grundlage des ganzen Korrektionsprojektes bilde, könne eine auf die Einhaltung derselben abzielende Anlage nicht als Modifikation des vertragsgemäßen Programmes bezeichnet werden, und der Kanton Waadt habe daher auch so lange kein Recht zu einer Reklamation, als der Niederwasserstand des Bielersees nicht höher als nach dieser Norm gehalten werde.

In Wirklichkeit werde aber auch, wie ad 2 zu bemerken, mit der Schleusenanlage nichts Anderes bezweckt, als ein tieferes Sinken der Niederwasser zu verhüten. Daraus entstehe aber für Waadt in der von dortiger Regierung hervorgehobenen Rücksicht kein Nachtheil. Denn durch noch tiefere Senkung der Seen -- es handelt sich dabei nach Angabe von Bern, wenn die Schleuse nicht angelegt wird, um einen vollen Meter -- werde bloß eine breitere Zone geschaffen, welche den Schwankungen der Wasserstände in einem mit dem Gedeihen von Kulturen unverträglichen Maße ausgesetzt wäre.

Aus allem dem ergebe sich, daß die Rechtsverwahrung der Regierung von Waadt weder formell noch materiell begründet sei, weßhalb auch die Uebernahme der Bern zugemutheten Verantwortlichkeit abgelehnt werden müsse.

Dem fügt diese Regierung dann noch Folgendes bei : ,,Wir stehen somit vor einem Konfliktfalle und haben uns die Frage zu stellen, auf welche Weise eine baldige Regelung dieser Sachlage herbeigeführt werden könne.

Der Bundesbeschluß von 1867 enthält in dieser Beziehung folgende Bestimmungen : Art. 4. Abänderungen am Korrektionssystem bedürfen der Zustimmung der Kantone und der Genehmigung des Bundesrathes.

In Konfliktfällen entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 5. Die Ausführungs- und Detailpläne, sowie die Pflichtenhefte der einzelnen Arbeitsloose unterliegen der vorgängigen bundesräthlichen Genehmigung. Abänderungen in denselben können mit Zustimmung des Bundesrathes vorgenommen werden.

Nach unserm Dafürhalten ist für den vorliegenden Fall der erwähnte Art. 4 nicht zutreffend, weil die projektirte Schleusenanlage nicht als eine Abänderung am Korrektionssystem bezeichnet werden kann \ es handelt sich hier bloß um einen im Art. 5 vor-

182

gesehenen Ausführungsplan, dessen Genehmigung dem Bundesrathe zusteht.

Wir glauben daher, daß, wenn es sich nur um die Anlage der Schleuse handeln würde, der Bundesrath kompetent wäre, zu entscheiden. Da es sich aber gleichzeitig um eine Subventionirung handelt, so muß unter allen Umständen die Angelegenheit der Bundesversammlung vorgelegt werden. Und zwar wird dies am besten in der Weise geschehen, wenn die Frage der Nachsubvention in einer gemeinsamen Vorlage mit der Schleusenanlage durch den Bundesrath behandelt und der Bundesversammlung in der nächsten Junisession zum endgültigen Entscheide vorgelegt wird."'

Aus vorstehenden Mittheilungen über die Vorgänge seit Einreichung der Botschaft vom 3. November 1882 ergibt sieh, daß, insofern die Zurückstellung der Behandlung des von Bern beantragten Schleusenvverkes ihren Grund in der noch mangelnden Vorbereitung des Projektes und Voranschlages fand, die Sachlage sich nun in einer das Eintreten gestattenden Weise geändert hat, daß dagegen ein Biuverständniß unter den an der Jura.gewässerkorrektion betheiligten Kantonen nicht vollständig erzielt werden konnte.

Insofern es sich zwar nur um den Vorbehalt der Regierungen von Freiburg und Neuenburg, daß ihre Zustimmung zum speziellen Ausführungsprojekte und zum Schleusenreglement vorbehalten bleibe, handelt, so ist darin ein Hindernili für die Beschlußfassung der Bundesversammlung über den Gegenstand nicht zu erblicken, da die Genehmigung des Ausführungsprojektes ja ohnedem nicht im Subventionsbeschlusse erfolgt und daher in diesem vorbehalten werden kann, daß diese Genehmigung und die Aufstellung des Schleusenreglementes vom Bundesrathe im Einverständnisse mit den Kantonsregierungen stattfinden solle.

Anders verhält es sich dagegen mit dem absoluten Widerspruche von Waadt, zufolge welchem in Wirklichkeit ein Konflikt zwischen an der Juragewässerkorrektion betheiligten Kantonen vorliegt, über den ein Entscheid getroffen werden muß.

Daß dieser auf Grund, sei es des Art. 4 oder des Art. 5 des Subventionsbeschlusses vom 25. Juli 1867 erfolgen könne, steht wohl außer Zweifel, da es sich bei fraglicher Schleusenanlage um ein Werk handelt, bei welchem lediglich die Zwecke der Juragewässer und nicht etwa solche, die außer notwendigem Zusammenhange mit dieser Unternehmung stehen, in Frage liegen.

Ob die Sache als bloße Plangenehmigung nach Art. 5 behandelt werden könnte, ist unwesentlich und kann, wie die Ange-

183 legenheit nun liegt, außer Betracht fallen , wenn sich dafür auch die Bestimmung im Art. 2 des Subventionsbeschlusses anführen ließe, daß die Ausführung auf Grundlage des Planes La Nicca i m S i n n e des Gutachtens der bundesräthlichen Experten vom S.Juni 1863 stattfinden solle.

Es geschieht daher auch nicht mit Rücksicht hierauf, sondern auf die vorliegende Frage selbst, daß wir Nachstehendes aus diesem Gutachten citiren.

Auf Seite 20 des deutschen (Seite 15 des französischen) Abdruckes dieses Berichtes sind die projektirten künftigen Wasserstände in Vergleichung mit den frühern augegeben.

Daraus ist ersichtlich, daß als künftiger außerordentlich niedriger Wasserstand des Bielersees, in Höhe über Nullpunkt des Pegels von Murgenthal ausgedrückt, 90,4' = 27,12m angenommen wurde, mit Beifügen, daß dies gegenüber dem niedrigsten Wasserstande vor der Korrektion eine Senkung von T = 2,lO m bedeute. Als Cote des gewöhnlichen, wenn auch nicht alle Jahre eintretenden Hochwassers ist 99' = 29,70m und als die des außerordentlich hohen künftigen Wasserstandes (l Tag in 9 Jahren) 101,5' = 30,45TM angegeben , mit dern Beifügen, daß der Stand von 99' einer Senkung gegenüber dem frühern niedrigsten Wasserstande entspreche von 1,76' (0,53m) und gegenüber den h ö c h s t e n Ständen der Jahre 1856, 1801 und 1634 eine solche von respektive 5,94' (l,78m), 7,67' (2,30») und 11,64' (3,49m).

Auf Seite 31 des Gutachtens (Seite 24 des französischen") ist ersichtlich, daß die Experten ein Sinken des Wasserstandes des Bielersees unter vorstehendes Minimum für unwahrscheinlich ansahen und nur deßhalb und in der Meinung, den Erfolg abzuwarten, vorläufig von Beantragung einer Schleuse abgesehen haben, wie dies des Nähern noch aus einem bei den Akten befindlichen Berichte des Herrn Oberst La Nicea vom 28. September 1882 hervorgeht.

Demzufolge steht außer Zweifel, daß von den Experten die Niederwassercote des Bielersees von 90,4' = 27,12TM wirklich als eine fundamentale Voraussetzung des Projektes der Juragewässerkorrektipn angesehen worden ist, und daß dieselben auch die Eventualität einer Schleusenanlage bei Nidau zu dem Zwecke, ein zu tiefes Sinken des Bielersees zu verhindern, in's Auge gefaßt haben.

Der vorstehenden Voraussicht von 27,12m für die niedrigsten Wasserstände von 29,70m für die seltenern, nicht jährlich vorkommenden und von 30,45m für die ganz außerordentlichen Hochwasser gegenüber haben sich nun seither, nämlich seit 1869, wo die Jura-

gewässerkorrektionsarbeiten noch gar keine diesfällige Wirkung ausübten, die Wasserstände des Bielersees folgendermaßen gestaltet : Maximalstand.

Minimalstand.

Meter.

30,71 29,37 30,29 29,25 30,00 28,83 29,64 28,14 27,69 28,97 28,08 26,49 Wehres oberhalb Brügg.)

29,16 27,24 29,25 27,03 28,97 26,96 28,98 27,18 28,44 27,20 28,62 26,82 28,92 27,15 29,61 26,70

Meter.

1869 1870 1871 1872 1873 1874 nsetzen 1875 1876 1877 1878 1879 1880 1881 1882

.

.

. . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

provisorischen eines .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Daraus ergibt sich, daß schon 1874 das Niederwasser 0,63m unter den angenommenen Normalstand gefallen war, und es ist bekannt, welche großen Nachtheile in Form von Uferabhrüchen daraus am Bielersee entstanden sind. Um diesen für's Künftige vorzubeugen , wurde bei Brügg an einer Stelle des Nidau-BürenKanals, welche ohnedem noch nicht auf normale Tiefe ausgehoben war, ein provisorischer Einbau gemacht und damit wirklich, wie die Ziffern der folgenden Jahre es zeigen, der Stand der Niederwasser wieder erhöht. Dabei ist zu bemerken , daß der niedrige Wasserstand von 1874 nicht bei anormal geringem Zuflüsse stattfand. Daher ergab sich dann, als im Winter 1881/82 wirklich in letzterer Beziehung außergewöhnliche Verhältnisse eintraten, daß trotz der künstliehen Sohlerhöhung bei Brügg wieder ein sehr niedriger Wasserstand, nämlich ein solcher von 26,70m, also 0,42m unter dem normalen eintrat.

Bei diesem letztern Wasserstande war die Dampfschiffahrt auf der untern Broye (zwischen dem Neuenburger- und Murtnersee) gerade noch möglich, hätte dagegen bei irgend welchem weitern Sinken desselben aufhören müssen.

Bezüglich der Hochwasserstände hat sieh, wie die vorstehende Liste zeigt, die gemachte Vorausbestimmung gut bewährt, indem dieselbe von den bisherigen höchsten Ständen von 1881 und 1882

185 nicht erreicht worden ist, und dies, trotzdem im September 1881 die Aare zu Aarberg den höchsten bisher überhaupt bekannter Stand erreicht liât, an der Jahreswende 1882/1883 aber die Aare sehr hoch und alle andern Zuflüsse ganz außerordentlich hoch waren.

Hier haben wir es indessen zunächst mit den Niederwassern und speziell mit der Frage zu thun, wie tief der Bielersee unten allgemeinen Verhältnissen, wie sie sich im Winter 1881/1882 darboten, sinken könne, nachdem die Aare gänzlich in denselben eingeleitet, aber zugleich das Abflußhinderniß zu Briigg weggeräumt sein wird.

Es befindet sich darüber bei der Vorlage über das Schleusenprojekt eine sehr detaillirte Berechnung, welche sich auf ein sekundliches Minimalwasserquantum der Aare von 50 m 3 stützt, eine Ziffer, die mit den vom eidgenössischen Oberbauinspektorat im Winter 1881/82 gemachten Erhebungen übereinstimmt. Diese Berechnung ergibt, daß unter dieser Voraussetzung der See auf die Cote 25,98m., also 1,14 m. unter den Normalstand sinken wüi-de.

Dies wäre nun allerdings ein sehr seltenes Vorkommniß, da, wie schon gesagt,-.die Wasserstandsverhältnisse vom Winter 1881/82 sehr außergewöhnliche waren. Aber einestheils genügt es, zu wissen, daß dasselbe überhaupt möglich ist, um sich die Frage stellen zu müssen, ob es zuläßig sei, sieh den Polgen eines so tiefen Seesfandes auszusetzen, und anderntheils bringen schon weniger tiefe Stände wesentliche Nachtheile mit sich, wie die letztjährige Erfahrung dies z. B. bezüglich der Schiffahrt in der Broye schon gezeigt hat.

Indem nun also, um den mit einem zu tiefen Sinken der Seen verbundenen Uebelständen vorzubeugen, die in Rede stehende Schleusenanlage beantragt ist, hat man sich überhaupt und noch speziell gegenüber der Einsprache von Waadt darüber Rechenschaft zu geben, ob mit derselben ein Einfluß auf die höhern Wasserstände ausgeübt würde, welcher in entgegengesetzter Richtung TSfachtheile veranlaßen könnte. Dabei ·wird, es darf dies wohl a priori angenommen werden, ein solcher Einfluß nicht von jeder derartigen Anlage erwartet werden müssen, sondern dessen Eintreten oder Nichteintreten eben davon abhängig sein, wie die Schleusen angelegt und wie sie gehandhabt werden.

Dem von Bern eingereichten Projekte sind sehr eingehende Berechnungen beigefügt in Beziehung auf die Wirkung, welche die demselben gemäß ausgeführten Schleusen bei bestimmten Zufluß-

186 Verhältnissen auf die Wasserstände, die hohen sowohl als die niedrigen, hervorbringen würden. Auf die Genauigkeit der Resultate dieser Berechnungen braucht hier nicht eingetreten zu werden, da in diesen Beziehungen Alles weiterer Untersuchung und Vereinbarung mit den betheiligten Kantonen vorbehalten bleiben soll.

Eine andere hier noch zu behandelnde Frage ist die, ob die Vorlage von Bern genüge als Grundlage für die Entscheidung über das die Schleusenanlage betreffende Subventionsgesuch. Und insofern es sich dabei in erster Linie um die Nützlichkeit und Nothwendigkeit der letztern handelt, würde man allerdings je nachdem man die Anschauungsweise von Bern, oder aber diejenige von Waadt adoptirt, zu entgegengesetzten Schlüssen gelangen.

Allein nach allem vorstehend Gesagten findet der Bundesrath, "die Frage dieser Nützlichkeit und Notwendigkeit bejahen zu sollen, wie dies auch Seitens der übrigen betheiligten Regierungen und der technischen Experten geschehen ist. Daß dabei das Entstehen von Nachtheilen nach anderer Seite zu verhüten sei, ist, wie schon gesagt, selbstverständliche Voraussetzung, die auch den Vorbehalt mit sich bringt, daß das Schleusenreglement je nach Bedurfniß revidirt werden solle.

Ueber das Projekt und den Kostenvoranschlag fügen wir noch Folgendes bei: Die Schleusenanlage würde danach an die Brücke über den Nidau-Büren-Kanal bei Nidau so angelehnt, daß man die Fundamente der Widerlager und Pfeiler als Stützpunkte für diese Anlage, den Oberbau der Brücke aber zum Aufziehen der Schützen benutzt.

Von den fünf Oeffnungen würden die zwei äußersten, zunächst den Widerlagern befindlichen, mit beweglichen Schleusen zum Hinunterlassen und Aufziehen, die drei mittlern mit eisernen schiffförmig konstruirten Senkkasten verschlossen, deren Sinken und Heben dadurch bewerkstelligt wird, daß sie mit Wasser gefüllt und dann wieder entleert werden.

Damit auch bei geschlossenen Schleusen die Schiffahrt ungehindert stattfinden könne, soll der alte Zihlkanal, der bei Port (unterhalb der genannten Brücke) in den Nidau-Büren-Kanal mündet, durch Ausbaggerung für dieselbe geeignet gemacht werden, was gegenüber der Ermöglichung der Schiffahrt mittelst Kammerschleusen außer der größern Bequemlichkeit auch einen wesentlichen ökonomischen Vortheil nicht nur wegen der Baukosten, sondern auch wegen
derjenigen der Benutzung solcher Schleusen bietet. Sobald die Senkschiffe beseitigt sind, kann die Schiffahrt wieder ungehindert durch die drei mittlern Brückenöffnungen statt-

187 finden, welche dann wieder ganz frei sind. Das Gleiche könnte auch mit einem Nadelwehr erzielt werden, dessen Anwendung hier aber wegen der großen Wassertiefe schwierig oder doch kostspielig wäre.

Der Kostenvoranschlag ist genügend detaillirt gehalten und gibt dem Oberbauinspektorat, welches denselben geprüft hat, keine Veranlaßung zu Bemerkungen. Eine allfällige wesentliche Modifikation des Projektes würde wahrscheinlich auch eine solche der devisirten Kostensumme mit sich bringen. Aber es würde dies schwerlich im Sinne einer Verminderung derselben stattfinden, und da überdies eine solche auch eine entsprechende Reduktion des Bundesbeitrages, der ja nur im Verhältnisse der wirklichen Kosten verabfolgt wird, mit sich brächte, so hat es kein Bedenken, die vorliegende Devissumme von Fr. 220,000 als Maßstab für das Maximum des Beitrages anzunehmen.

Die Regierung des Kantons Bern verlangt, daß die an der obern Juragewässerkorrektion betheiligten Kantone, als bei dem fraglichen Schleusenwerke interessirt, auch an die Kosten desselben beitragen sollen. Der Bundesrath ßndet, daß dies einen unter den Kantonen zu vereinbarenden Punkt bilde, in der Meinung, daß gegenüber dem Bunde und der von diesem zu bewilligenden Subvention der Kanton Bern, auf dessen Gebiet die Schleusenanlage stattzufinden hat, es sei, welcher die Verpflichtung für dieselbe, sowie für ihren künftigen Unterhalt und die reglementsgemäße Besorgung zu übernehmen habe.

Um nun die Subventionirung des Schleusenwerkes bei Nidau mit der Nachsubvention für die Juragewässerkorrektion im gleichen Beschlüsse zusammen zu fassen, ist in dem der Botschaft vorn 3. November 1882 angefügten Beschlußentwurfe der Eingangs zitirte Art. 3 durch die Artikel 3, 4 und 5 ersetzt worden, unter Beibehaltung der übrigen Artikel, bloß mit Aenderung der Numerirung für Art. 4 und 5 in 6 und 7, und wir erlauben uns daher, den eidgenössischen Käthen den in solcher Weise erweiterten nachstehenden Entwurf eines Bundesbesehlusses zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 18. Juni 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet.

Der Stellvertreter des Kanzlers der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

188 (Abgeänderter Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Bewilligung einer Nachsubvention für die Juragewässerkorrektion an die Kantone Freiburg, Waadt und Neuenburg und an den Kanton Bern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Regierungen der Kantone Freiburg, Waadt und Neuenburg vom 22./24. April 1882; 2) eines Gesuches der Regierung des Kantons Bern vom 19. April 1882 und eines solchen dieser Regierung vom 24. Februar 1883; 3) einer Botschaft des Bundesrathes vom 3. November 1882 und einer solchen vom 18. Juni 1883; 4) des Bundesbeschlusses betreffend die Juragewässerkorrektion vom 25. Juli 1867 (A. S. IX, 93), beschließt: Art. 1. Es werden Nachsubventionen für die Juragewässerkorrektion bewilligt: an die Kantone Freiburg, Waadt und Neuenburg im Betrage von Fr. 200,000 und an den Kanton Bern im Betrage von Fr. 180,000.

Art. 2. Die Ausbezahlung dieser Nachsubvention erfolgt an die Kantone der obern Korrektion, nachdem der Kanal der obern Zihl und derjenige der untern Broye in allen baulichen Bestandteilen vollendet sein werden, in sechs

189 Jahresraten, und an den Kanton Bern, nachdem der Hagneckkanal und der Nidau-Büren-Kanal in allen baulichen Be.standtheilen vollendet sein werden, ebenfalls in sechs Raten, und zwar für beide Theile vom Jahre 1887 hinweg.

Art. 3. Dem Kanton Bern wird ferner für die Anlage eines Schleusenwerkes am Ausflusse des Bielersees ein Beitrag im Verhältnisse des Dritttheils der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 73,000 zugesichert.

Die Ausbezahlung dieses Beitrages findet, wenn die Ausführung des genannten Werkes vor Ende 1886 erfolgt ist, ebenfalls in 6 Jahresraten von 1887 hinweg statt.

Art. 4. Dem Kanton Bern liegt der Unterhalt dieses Schleusenwerkes gleich demjenigen der übrigen auf seinem Gebiete befindlichen Theile der Juragewässerkorrektion, sowie auch die Besorgung des reglementarischen Schleusendienstes ob.

Art. 5. Die Feststellung des Ausführungsprojektes für die Schleusenanlage und des Réglementes für den Schleusendienst geschieht durch den Bundesrath im Einvernehmen mit den Regierungen der an der Juragewässerkorrektion betheiligten Kantone.

Art. 6. Dieser Beschluß tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sogleich in Kraft.

Art. 7. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

----

190

# S T #

Bericht der

ständeräthlichen Kommission.

für den

neuen schweizerischen Zolltarif.

II. Berathung.

(Vom

19. Juni 1883.)

Tit.

In der letzten Sitzung der Bundesversammlung haben Sie der von Ihnen s. Z. niedergesetzten Kommission zur Vorberathung der Zolltarifvorlage, wie solche aus dem Schöße des Nationalrathes hervorging, den Auftrag ertheilt, während der nächsten, am 18. Juni beginnenden Session der eidgenössischen Räthe über das längst in Bewegung sich befindende höchst wichtige Traktandum : ,,Feststellung des neuen schweizerischen Zolltarifs" Bericht zu erstatten, und wir sind heute in der Lage, Ihrer bezüglichen Aufforderung Genüge zu leisten.

Wenn wir Ihnen alle Gesichtspunkte wiedergeben wollten, welche sowohl in Beurtheilung des Ganzen, als in der Anschauung des Einzelnen, durch die vielfachen Vorlagen des Bundesrathes, der Kommissionen beider ßäthe -- die sich zurückdatiren auf den 16. Juni 1877 -- und bei den Berathungen im Parlamente selbst zu Tage traten; wenn wir Ihnen ferner die Auffassungen Ihrer Kommission über die verschiedenen Abtheilungen des Tarifes in

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Anlage einer Schleuse am Nidaukanale. (Vom 18. Juni 1883.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1883

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.06.1883

Date Data Seite

179-190

Page Pagina Ref. No

10 011 957

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.