# S T #

Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über den Rekurs des Guidenfeldweibel Albert von Speyr in Basel, betreffend Militärpflichtersatzsteuer wegen Dienstversäumniß.

(Vom 29. Mai 1883.)

Tit.

Durch Schlußnahme vom 28. April 1882 hat der Bundesrath eine Besehwerde des Herrn Albert von Speyr obgenannt gegen einen Beschluß der Regierung ,des Kantons Basel-Stadt, betreffend Militärpflichtersatzsteuer pro 1881, als nicht begründet abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid hat nun (1er Abgewiesene einen Rekurs an Ihre, hohe Versammlung eingereicht (Beilage Nr. 1).

Rekurrent resümirt seine Rekursbeschwerde dahin, es möge die Bundesversammlung sich prinzipiell : ,,1) über d i e T r a g w e i t e d e s A r t . l d e s M i l i t ä r p f l i c h t e r s a t z g e s e t z e s aussprechen, namentlich ob derselbe überhaupt gegenüber e i n g e t h e i l t e n Wehrpflichtigen, die einen e i g e n t l i c h e n D i e n s t versäumen, und speziell solchen, die eine bloße derartige I n s p e k t i o n versäumen, anwendbar sei, und inwiefern Art. l, a, Lemma 2 der b u n d e s r ä t h l i c h e n V o 11 z i e h u n g s v e r o r dn u n g vom 1. Heumonat, 1879 konstitutionell z u r e c h t f e r t i g e n sei.

2) Sodann, ob nicht prinzipiell die N a c h h o l u n g e n t s c h u l d i g t v e r s ä u m t e r D i e n s t e , namentlich auch jeglicher A r t v o n I n s p e k t i o n e n u n d k ü r z e r e n U e b u n g e n , allgemein gestattet werden muß, b e v o r die allfällige P f l i c h t e r s a t z Forderung geltend gemacht werden darf.

3) Rekurrent spricht die Hoffnung aus, ,,daß, wenn wider Erwarten auch Ihre hohe Versammlung je zu d e n s e l b e n prinzipiellen Schlüssen, wie die bisher angegangenen Behörden, gelangen sollte, Sie wegen der namhaft gemachten M ä n g e l der P u b l i k a t i o n s w e i s e und des Aufg e b o t k o n t e x t e s , sowie bei der Z w e i f e l h a f t i g k e i t der maßgebenden Bestimmungen aus B i l l i g k e i t s g r ü n d e n den Rekurs als begründet erklären, gegenüber dem Unterzeichneten (Rekurrenten) den Bezug der Militärpflichtersatzforderung pro 1881 aufheben und demselben gestatten wollen, seinen Säbel nebst Montur nachträglich als im besten Stande befindlich beim Tit. Kreiskommando Baselstadt vorzuweisen.

Der Prüfung dieser Rechtsbegehren glauben wir, zur leichtern Orientirung, eine kurze Darstellung der Thatsachen, welche den Rekurs veranlaßten. sowie der wesentlichsten Motive, welche der Abweisung derselben Seitens der untern Instanzen zu Grunde gelegt worden, vorausschicken zu sollen.

Rekurrent wurde von der Militärdirektion des Kantons Baselstadt auf 1. November 1881 zu einer in Art. 139 der MilitärOrganisation vorgeschriebenen Landwehr-Inspektion einberufen.

Weil auf jenen Zeitpunkt zum Kurgebrauch in Baden-Baden sich aufhaltend, leistete Rekurrent diesem Aufgebot nicht Folge, und beschränkte sich darauf, dem Kreiskommando unteren 26. Okt.

eine schriftliche Entschuldigung einzusenden (Beilage 2). Diese Entschuldigung wurde Seitens der Militärbehörde nicht als ausreichend betrachtet, sondern Versäumniß einer eintägigen Inspektion oder Uebung, durch Krankheit verursacht, im Sinne von Art. l, a, Lemma 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. Juli 1879 (A. S.

N. F. Bd. IV, Seite 188) angenommen, die Ersatzsteuer demgemäß berechnet und auf Fr. 244. 50 festgesetzt.

Gegen diese Verfügung erhob Rekurrent Einsprache zunächst an die Steuerkommission und sodann a.n den Regierungsrath von Baselstadt (Beilagen Nr. 3 und 4), indem er im Wesentlichen geltend machte:

1) Daß er, wegen Krankheit abwesend, sich nach Empfang des Aufgebotes sofort schriftlich entschuldigt, was bisher stets genügt habe; 2) daß die in Frage stehende Inspektion nicht als Dienst im Sinne des Militärpflichtersatzgesetzes betrachtet werden könne ; 3) daß er bereit sei, den versäumten Dienst nachzuholen : 4) daß für den Fall, als diese Dienstversäumniß wirklich die Bezahlung der Ersatzsteuer zur Folge habe, diese Eventualität im Aufgebote hätte angedeutet werden sollen; 5) daß die Vollziehungsverordnung vom, 1. Juli 1879, auf die sich die Besteuerung stütze, Seitens der verantwortlichen Behörden ungenügend publizirt worden sei.

Diese Gründe wurden von den genannten Rekursinstanzen nicht als stichhaltig erfunden und die Beschwerde als nicht begründet abgewiesen, weil die vom Rekurrenten geforderte Militärpflichtersatzsteuer von Fr. 244. 50 den gesetzlichen Vorschriften durchaus entspreche und die Unkenutniß publizirter Gesetze nicht als Entschuldigung gelten könne (Beilage Nr. 5, 6 und 7).

Das gegen den abweisenden Beschluß der Regierung von Baselstadt dem Bundesrathe eingereichte Rekursmemorial (Beilage Nr. 8) enthält neue .sachliche Motive für die nachgesuchte BegründetErklärung des Rekurses nicht, dagegen wird schon dort eventuelle spätere Erörterung der konstitutionellen Frage in Aussicht gestellt, ^ob die in Art. l, a, Lemma 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. Juli 1879 ausgesprochene Bestimmung dem Bundesgesetze betreffend Militärpflichtersatz vom 28. Brachmonat 1878 völlig ·entspricht."

Gegen die Berechnung respektive das Maß der geforderten Steuer erhebt der Rekurrent keine Einwendung.

Der Beschluß des Bundesrathes, durch welchen der Rekurs als nicht begründet abgewiesen wurde (Beilage Nr. 9), stützt sich auf folgende Erwägungen : 1) Der im vorliegenden Falle versäumte Dienst betrifft die in Art. 139, Lemma 3 der Militärorganisation vorgeschriebene, alljährlich korpsweise abzuhaltende Inspektion und nicht eine bloße Waffenkontrole, wie der Rekurrent angibt; 2) Die Frage, ob unter dieser Inspektion ein eigentlicher Dienst, das heißt eine eintägige Inspektion oder Uebung im Sinne von Art. l, litt, a, Lemma 2 der Vollziehungsverordnung vorn 1. Juli 1879 zu verstehen sei, muß bejaht werden. Es kann hierüber um

8 so weniger ein Zweifel obwalten, als dieser Inspektion unter allen eintägigen Dienstanlässen unstreitig die größte Bedeutung beigemessen werden muß ; 3) Eine einfache Entschuldigung für das Ausbleiben vom Dienste, wie der Rekurrent sie einreichte, kann nicht als Urlaub gelten, abgesehen von der Frage, ob der Urlaub von der Taxe befreit oder nicht; 4) Die Einrede des Rekurrenten, es hätte im vorliegenden Falle Gelegenheit zur Nachholung des versäumten Dienstes geboten werden sollen, kann nicht in Betracht fallen, da für diese Inspektionen von kompetenter Behörde kein Nachdienst angeordnet war und für den in Frage stehenden Fall eine Ausnahme nicht gemacht werden konnte \ 5) Die weitere Einrede des Rekurrenten betreffend ungenügende Publikation der Vollziehungsverordnung vom 1. Juli 1879 kann ebenfalls nicht als stichhaltig angesehen werden. Diese Verordnung wurde von Seite des Bundes gleich allen andern durch Aufnahme in die amtliche Gesetzessammlung veröffentlicht; 6) Aus dem Umstände, daß im Aufgebote nicht ausdrücklich auf die Eventualität der Besteuerung für den Fall der Nichtbefolgung derselben aufmerksam gemacht worden ist, kann ein Grund zur Verweigerung der Steuer nicht hergeleitet werden. Diese Verhältnisse sind durch die Gesetzgebung geregelt und es kann nicht verlangt werden, daß die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer Durchführung bei jedem Anlasse angeführt, respektive wiederholt werden ; 7) Gegen die Berechnung, beziehungsweise das Maß der Steuer erhebt Rekurrent keine Einwendung ; 8) Die Besteurung des Rekurrenten befindet sieh grundsätzlich in vollständiger Uebereinstimmung mit dem Wortlaut und Sinne von Art. l, a der Verordnung über Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend Militärpflichtersatz vom 1. Juli 1879.

Indem wir im Uebrigen auf die Beilagen verweisen, gehen wir über zur Prüfung und Begutachtung der vom Rekurrenten gestellten Rechts begehren : Ad 1. 7)Die Bundesversammlung möge sich prinzipiell über die T r a g w e i t e des A r t . Ì des M i li t ä r p f l i c h t>er s at zg e s e t z e s aussprechen, namentlich ob derselbe überhaupt gegenüber e i n g e t h e i l t e n Wehrpflichtigen, die einen eigentlichen Dienst versäumen, und speziell solchen, die eine bloße derartige

9 Inspektion versäumen, anwendbar sei, und inwiefern Art. l, a, Lemma 2 der bundesräthlichen Vollziehungsverordnung vom 1. Heumonat konstitutionell zu rechtfertigen sei.a In seiner Begründung dieses Rechtsbegehrens sucht Rekurrent im Wesentlichen nachzuweisen, die Besteuerung eingetheilter Wehrpflichtiger sei in Art. l des Gesetzes nicht vorgesehen. Die Bestimmung von Art. l, a der Vollziehungsverordrmng vom i. Juli 1879, welche die Besteuerung eingetheilter Wehrpflichtiger bei Dienstversäumnissen vorschreibt, gehe über das Gesetz hinaus und der Bundesrath sei daher nicht kompetent gewesen, diese Bestimmung aufzustellen, beziehungsweise es sei dieselbe konstitutionell nicht gerechtfertigt.

Sodann wünscht Rekurrent eine authentische Interpretation desim Gesetze überall gebrauchten Ausdruckes ,,Dienst", namentlich in der Hinsicht, ob derselbe auch Anwendung finde auf bloße sogenannte eintägige Inspektionen und Uebungen, indem er letztere bestreitet.

Endlich bezeichnet Rekurrent die Vorschrift von Art. l, a, Lemma 2 der Vollziehungsverordnung vom i. Juli 1879, wonach bei Versäumniß einer eintägigen Inspektion oder Uehung aus Krankheitsursachen die Steuer auf die Hälfte des Betrages ermäßigt werden soll, als einen vom Gesetze nicht vorgesehenen Einbruch in das gesetzliche Prinzip. Entweder sei die Besteuruog überhaupt · nicht im Sinne des Gesetzes, oder dann sei die ganze gesetzliche Steuer zu beziehen. Hiebei wird die Frage erhoben, ob der Bundesrath befugt gewesen sei, diesen neuen Grundsatz einzuführen.

Art. l des Gesetzes lautet: ,,Jeder im dienstpflichtigen Alter befindliche, innerhalb oder ,,außerhalb des Gebietes der Eidgenossenschaft wohnende Schweizer,,bürger, welcher keinen persönlichen Militärdienst leistet, hat dafür ,,einen jährlichen Ersatz in Geld zu entrichten."

,,Diesen Ersatz haben auch die niedergelassenen Ausländer zu ,,entrichten, sofern sie nicht infolge Staatsvertrages davon befreit ,,sind, oder einem Staate angehören, in welchem die Schweizer ,,weder zu einer persönlichen Dienstleistung, noch zu einem Ersatz ,,in Geld herangezogen werden.tt Art. l, a der Vollziehungsverordnung vom 1. Juli 1879 lautet: Der Steuerhoheit der Kantone unterliegen : a. ,,Vom persönlichen Militärdienste ganz oder /Bitweise be ,,freite Personen, sowie eingeteilte Wehrpflichtige, welche den ,,Dienst in einem Jahre versäumt haben, in denjenigen Kantonen, ,,wo sie zur Zeit der Ersatzanlage wohnen."

10 ,,Besteht der in einem Jahre versäumte Dienst nur in einer ^eintägigen Inspektion oder Uebung, so wird die Ersatzforderung, ^sofern die Versäumniß durch Krankheit verursacht worden ist, auf ^die Hälfte des Betrages ermäßigt."1 In Bezug auf die Tragweite von Art. l des Gesetzes steht außer Zweifel, daß sowohl infolge des Wortlautes dieser Gesetzesbestimmung, als auch mit Rücksicht auf Art. 2, f der Militärorganisation und Art. 6 des Gesetzes über den Militärpflichtersatz derselbe Anwendung finden muß auf alle diejenigen, welche vom persönlichen Militärdienst ganz oder zeitweise befreit sind. Hinsichtlich der letztern Kategorie muß ferner als gleichbedeutend angesehen werden, ob die zeitweise Dienstbefreiung Seitens der kompetenten Behörde bewilligt worden sei (Urlaub), oder ob die Betreffenden, .gemäß Art. 2 der Militärorganisation vom 13. November 1874, während der Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung von der Wehrpflicht enthoben sind.

Es kann sich daher lediglich um die Frage handeln, ob die Tragweite dieses Artikels auf eingeteilte Wehrpflichtige, welche den Dienst in einem Jahre ohne Urlaub oder Dispens versäumt, d. h. sich eigenmächtig vom Dienst befreit haben, ausgedehnt werden soll oder darf.

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus dem Wortlaut .und Sinn des Art. l selbst, indem dort der Grundsatz ausgesprochen ist, daß jeder im dienstpflichtigen Alter befindliche Seh weizerbürger ·entweder persönlichen Dienst zu leisten oder Ersatzsteuer zu beaahlen habe. Hiermit ist wohl deutlich gesagt, daß auch derjenige, welcher den vorgeschriebenen Dienst versäumt, der Ersatzpflicht ·unterworfen ist. Diese Fassung ist so bestimmt und erschöpfend, ·daß nähere Ausführungen und Interpretationen überflüssig erscheinen.

Wenn überdieß Art. l des Gesetzes einen j ä h r l i c h e n Ersatz vorschreibt, so ist dieß eine Folge unserer militärischen Einrichtungen überhaupt. Da die Erfüllung der persönlichen Wehrpflicht sich nach jährlichen Zeitabschnitten regelt, so ergibt sich mit logischer Nolhwendigkeit, daß auch für die Leistung des Ersatzes jener Pflicht das nämliche Verfahren eingeschlagen werden muß, wie dieß in Art. l, a, der VollziehungsVerordnung vorgeschrieben ist.

',' Dieses Verfahren rechtfertigt sich ferner auch von dem Standpunkte der Gleichstellung aller Bürger vor dem Gesetze aus und ein Aufgeben desselben müßte stoßende Unbilligkeiten gegenüber den Dienstuntauglichen zur Folge, haben.

11 Endlich erscheint dieses Verfahren auch im Einklang mit Art. 18 der Bundesverfassung, nach welchem jeder Schweizerbürger wehrpflichtig ist. Die Allgemeinheit dieser verfassungsmäßigen Bürgerpflicht macht es zur Aufgabe der Gesetzgebung und deren Vollziehung, für eine möglichst gleichmäßige Belastung des Einzelnen zu sorgen. Wir vermögen nun nicht einzusehen, wie eine einheitliche Durchführung dieses Prinzips ohne Besteurung der Eingetheilten bei Dienstversäumnissen faktisch möglich wäre.

Geben wir uns übrigens Rechenschaft, wie es in dieser Hinsicht vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878, beziehungsweise unter der Herrschaft der kantonalen Gesetzgebungen, gehalten war, so finden wir, daß 23 Kantone in ihrer geübten Praxis für einjährige Dienstversäumniß eine Ersatzsteuer oder Buße, also einen Ersatz in Geld, auferlegt haben, und nur 2 Kantone (Schwyz und Nidwaiden) davon Umgang nahmen.

Die Behauptung des Rekurrenten, es seien die ersten zwei Gesetzesvoi'lagen wohl nicht aum geringsten Theil der Bestimmung betreffend Besteurung der Eingetheilten hei Dienstversäumniß wegen vom Volke verworfen worden, ist eine willkürliche Annahme und an und für sich unerweisbar.

Der diesbezügliche Unterschied zwischen jenen Vorlagen und dem nun in Kraft bestehenden Gesetze ist rein redaktioneller Natur und besteht lediglich darin, daß hier in allgemein gehaltener Fassung gesagt ist, was dort mehr spezifmrt behandelt war.

Auch ist die Thatsache anzuführen, daß eine auf Aufhebung dieses Verfahrens zielende Motion der Herren Nationalräthe v. Buren und Häberlin durch Bundesbeschluß vom 20./22. März 1879 abgelehnt worden ist, wodurch die hierseitige Auslegung von Art. l des Gesetzes als richtig anerkannt und bestätigt wurde.

Bei diesem Anlasse erhielt der Bundesrath den Auftrag, ,,an,,läßlich der Umarbeitung der Vollziehungsverordnung zum Bundes,,gesetze über Militärpflichtersatz zu untersuchen, ob sich für ge,.,wisse Kategorien der einjährigen Dienstversäumnisse nicht eine ,,reduzirte Steuer empfehle, so namentlich bei Versäumnissen wegen ,,Krankheit oder in solchen Fällen, in welchen der Versäumende ,,einen wesentlich reduzirten Dienst zu leisten gehabt hatte.tt Diesei1 Einladung ist der Bundesrath durch Aufnahme von Lemma 2 zu Art. l, a der Vollziehungsverordnung vom 1. Juli 1879 nachgekommen
und hat dadurch einfach ein wegleitendes Postulat der Bundesversammlung in Vollziehung gesetzt.

Bei dieser Sachlage erscheint die hierauf bezügliche Einrede des Rekurrenten gänzlich unbegründet.

12

In Bezug auf die vom Rekurrenten gewünschte authentische Interpretation des im Gesetze gebrauchten Ausdruckes ,,Dienst11, sowie auf die Frage, ob dieser Ausdruck auch Anwendung finde auf bloße sogenannte eintägige Inspektionen und Uebungen, ist Folgendes anzubringen : Eine nähere Definition des Ausdruckes ,,Diensta findet sich weder in der Militärorganisation, noch in dem Bundesgesetz betreffend den Militärpflichtersatz. Es bleibt daher zu untersuchen, welche Bedeutung und Tragweite diesem Ausdruck in der militärischen Praxis, beziehungsweise in der militärischen Verkehrssprache beigemessen wird. Hier wird unter dem Ausdrucke ,,Dienst11 derjenige Theil der Erfüllung der persönlichen Wehrpflicht verstanden, zu welchem der Pflichtige förmlich einberufen wird, sei es durch Zustellung eines persönlichen Aufgebotes, sei es durch öffentliche Bekanntmachung, -- welcher ferner in Uniform zu bestehen ist und unter militärischer Leitung und Disziplin steht. Hierunter fallen nebst dem aktiven Dienst asämmtliche Rekrutenschulen, Wiederholungs- und Spezialkurse, sowie alle Inspektionen und Uebungen, welche korps- oder abtheilungsweise bestanden werden.

Aus dieser Darstellung ergibt sich, daß der Ausdruck ,,Dienst11 ohne Zweifel Anwendung finden muß auf e i n t ä g i g e Inspektionen und Uebungen, wie dieß auch in Art. l, a der Vollziehungsverordnung vom 1. Juli 1879 ausdrücklich ausgesprochen ist. Daß hierunter auch die eintägigen L a n d w e h r I n s p e k t i o n e n , wie eine solche hier in Frage steht, verstanden sind, bedarf kaum einer weitern Begründung.

Rekurrent bemerkt ferner, der im bundesräthlichen Rekursentscheide angerufene Art. 139 der Militärorganisation sei aufgehoben und die aus demselben hergeleitete Qualifikation des versäumten Dienstes folglich nicht stichhaltig.

Hierauf ist zu entgegnen, daß das Bundesgesetz betreffend die Uebungen und Inspektionen der Landwehr vom 7. Brachmonat 1881, durch welches Art. 139 M. 0. aufgehoben wurde, gemäß Bundesrathsbeschluß vom 13. Herbstmonat gleichen Jahres erst mit dem 1. Januar 1882 als vollziehbar erklärt wurde. Mithin bestand Art. 139 M. 0. für das Jahr 1881 noch in Kraft. Sodann ist in Art. 4 dieses Gesetzes die in Art. 139 M. 0. vorgesehene eintägige Inspektion neuerdings für alle Landwehrtruppen vorgesehen, welche nicht in die in Art. l
vorgeschriebenen Wiederholungs- respektive Kadreskurse zu beordern sind. Zu jenen gehören auch die Guiden.

Die erwähnte Einrede des Rekurrenten ist daher weder formell noch sachlich richtig, und das erste Rechtsbegehren erscheint in seiner allgemeinen Bedeutung unbegründet.

13 Ad 2. Die Bundesversammlung wolle sich darüber aussprechen, ,, o b nicht p r i n z i p i e l l d i e N a c h h o l u n g u n e n t s c h u l d i g t v e r s ä u m t e r D i e n s t e , namentlich auch jeglicher A r t v o n I n s p e k t i o n e n u n d k ü r z e r e n U e b u n g e n , allgemein gestattet werden muß, b e v o r die allfällige P f l i c h t e r s a t z forderung geltend gemacht werden darf."

Rekurrent findet es bei der Gleichstellung Aller vor dem Gesetze ungerechtfertigt, die Anordnung von Nachdiensten dem Belieben der Behörden zu überlassen. Die Nichtgestattung von Nachholung gerade bei derartigen kurzen Inspektionen oder Uebungen, sofern die Pflichtersatzforderung mit Recht daran als Folge geknüpft werden dürfe, sei besonders unbillig.

Im Weitern macht Rekurrent, auf Mißbrauche aufmerksam, zu denen das bestehende Verfahren Anlaß geben könnte.

Was die Nachkurse als solche anbetrifft, so ist zunächst zu konstatiren, daß dieselben im Gesetze nirgends vorgesehrieben sind.

Wenn im Laufe der Zeit Nachkurse eingeführt wurden, so geschah es, um im Interesse der militärischen Ausbildung der Truppen das Bestehen der gesetzlieh vorgeschriebenen Wiederholungskurse, beziehungsweise den Genuß des daherigen Unterrichts auch denjenigen zu ermöglichen, welche aus irgend einem Grunde vom ordentlichen Wiederholungskurs dispensili werden mußten. Nachtheilige Erfahrungen, wie namentlich mißbräuchliche Dispensationen, haben dazu geführt, von diesen Nachkursen wieder abzusehen. Im laufenden Jahre sind solche laut Schultahleau einzig noch für die Kavallerie in Aussicht genommen, wo dieselben mit Rücksicht auf die Pferde noch wünschenswerth erscheinen.

Veranlaßung und Zweck von Nachkursen ist also einzig die Förderung der militärischen Leistungsfähigkeit der betreffenden Mannschaft, und es ist eine anderweitige sachliche Berechtigung oder Begründung derselben kaum denkbar.

Hinsichtlich der Pflichtersatzsteuer fallen die Nachkurse nur insoweit in Betracht, als das Bestehen von angeordneten Nachkursen den Betreffenden naturgemäß von der Bezahlung der Ersatzsteuer für Versäumniß desjenigen Dienstes enthebt, für weichen der Nachkurs gilt.

Ganz anders gestaltet sich das Begehren des Rekurrenten, daß für jede Art versäumten Dienstes ein Nachdienst angeordnet werde, bevor die Pflichtersatzforderung
geltend gemacht werden darf.

Rekurrent will also Zwecke und Veranlassung zu Nachkursen auch von jedem einzelnen Fall von Ersatzpflicht für Dienstversäumniß herleiten.

14

Abgesehen davon, daß ein solches Begehren jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, fehlt demselben sowohl die innere Berechtigung, als auch die faktische Möglichkeit der Durchführung. Es ist kaum nothwendig, darauf hinzuweisen, zu welchen Konsequenzen ein solches Verfahren führen müßte. Bei dieser Sachlage kann nicht davon die Rede sein, auf dieses Begehren des Rekurrenten einzutreten.

Was sodann die vom Rekurrenten angedeuteten möglichen Mißbräuche Seitens der Behörden bezüglich Anordnung von Nachkursen betrifft, so ist zu bemerken, daß bei Erörterung solcher Fragen derartige unwahrscheinliche Vermuthungen übel angebracht sind.

Auf die Anfrage des Rekurrenten, ob in allen Kantonen die Besteuerung in solchen Fällen ohne Weiteres angeordnet, oder ob nicht wenigstens eine Gelegenheit zur Nachholung geboten werde, ist zu erwidern, daß das Anordnen von Nachkursen nicht Sache der Kantone ist, und die daherigen Anordnungen- der eidgenössischen Behörden in allen Kantonen, respektive Divisionskreisen gleichmäßig zur Ausführung gelangen.

Auch das zweite Rechtsbegehren angesehen werden.

kann nicht als begründet

Ad 3. Rekurrent hofft: ,,daß wenn wider Erwarten auch Ihre hohe Versammlung je zu d e n s e l b e n prinzipiellen Schlüssen,, wie die bisher angegangenen Behörden, gelangen sollten, Sie wegen der namhaft gemachten M ä n g e l der P u b l i k a t i o n und des A u f g e b o t k o n t e x t e s , sowie b e i d e r Z w e i f e l h a f t ! g k e i t der maßgebenden Bestimmungen, aus B i l l i g k e i t s g r ü n d e n den Rekurs als begründet erklären, gegenüber dem Unterzeichneten (Rekurrenten) den Bezug der Militärpflichtersatzforderung pro 1881 aufheben und demselben gestatten wollen, seinen Säbel nebst Montur nachträglich, als im besten Stande befindlich, beim Tit. Kreiskommando von Basel-Stadt vorzuweisen."·· Rekurrent führt aus, andere Vollziehungsverordnungen seien in erster Linie im Bundesblatt erschienen und erst hierauf in die amtliche Gesetzessammlung aufgenommen worden. Die Vollziehungsverordnung vom 1. Juli 1879 sei im Bundesblatte nicht erschienen und es handle sich daher hier um ein ausnahmsweises Verfahren. Auch der Kanton Basel-Stadt habe diesen Erlaß in Abweichung von dem sonst üblichen Verfahren mangelhaft publizirt.

Im Aufgebote sollte angemerkt sein, daß Versäumniß des Dienstes, Ersatzpflicht nach sich ziehe.

15 In Bezug auf die Publikationsweise der Vollziehungsverordnuugist zu bemerken, daß laut Beschluß des Bundesrathes vom 24. Mär& 1851 (A. S. II, 344) Gesetze, Verordnungen, Réglemente, Dekrete und Beschlüsse, die in Kraft getreten sind, nicht in den Kontext des Bundesblattes aufgenommen werden, sondern als Fortsetzung der offiziellen Sammlung in einer besonderen Abtheilung erscheinen: sollen Das bei Publikation der in Frage stehenden Vollziehungsverordnung eingeschlagene Verfahren ist also vollständig im Einklängemit den maßgebenden Vorschriften. Ueberdies erschien im Bundesblatt ein sachbezügliches Kreisschreiben des Finanzdepartements vom 5. Juli 1879, in welchem auf die amtliche Gesetsessarnmlung hingewiesen wurde.

Von einer mangelhaften Bekanntmachung Seitens des Bundes,, oder gar von .einer absichtlichen Geheimhaltung, wie Rekurrent sie andeuten will, kann folglich kaum die Rede sein.

Das Publikationsverfahren des Kantons Basel-Stadt entzieht sich hierseitiger Erörterung.

Hinsichtlich des Kontextes des Aufgebotes haben wir in Erwägung Nr. 6 zu unserm Entscheide vom 28. April 1882 -erklärt^ die Verhältnisse bezüglich der Ersatzsteuer seien durch die Gesetzgebung geordnet, und es könne nicht verlangt werden, daß die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer Anwendung bei jedem Anlasse angeführt, respektive wiederholt werden.

Wir halten diesen Standpunkt auch jetzt fest und vermögen nicht einzusehen, mit welchem Rechte hieraus ein Grund zur Verweigerung der Steuer hergeleitet werden könnte.

Was endlich den Erlaß der in Frage stehenden Ersatzsteuer aus Billigkeitsgründen anbetrifft, so fehlt dem Bunde hiezu die Kompetenz, indem derselbe laut Gesetz nur über die Hälfte des Brutto-Ertrages des Pflichtersatzes zu verfügen hat, und die andere Hälfte den Kantonen zufließt.

Ein Nachlaß aus Billigkeitsgründen könnte übrigens abgesehen von den Konsequenzen schon deßhalb grundsätzlich nicht befürwortet werden, weil die Anwendung des Gesetzes nach Recht und nicht nach Billigkeit zu erfolgen hat. Im vorliegenden Falle haben übrigens die Interessen des Rekurrenten die weitest gehende Berücksichtigung schon gefunden, indem kein Beweis dafür vorliegt, daß die Versäurnniß durch Krankheit veranlaßt sei, und die Besteuerung dennoch unter der Voraussetzung einer solchen nur in halber Höhe vorgenommen worden ist.

16 Gestützt auf dieseir Sacliverhalt glaubt der Bundesrath, Ihnen folgende Erledigung der vom Rekurrenten gestellten Rechtsbegehren empfehlen zu sollen : 1. Art. l des Buudesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 finde auch Anwendung gegenüber eingeteilten Wehrpflichtigen, die einen Dienst von kürzerer oder längerer Dauer versäumen.

2. Die Anordnung von Nachkursen für versäumten Dienst vor Geltend machung der Ersatzforderung könne Seitens der Pflichtigen grundsätzlich nicht beansprucht werden.

3. Die Einrede des Rekurrenten betreffend ungenügende Publikation der Vollziehungsverordnung vom 1. Juli 1879, sowie Mangelhaftigkeit des Aufgebotkontextes sei nicht begründet.

4. Auf den eventuell nachgesuchten Erlaß der Ersatzsteuer aus Billigkeitsgründen könne nicht eingetreten werden.

5. Der Rekurs des Guidenfeldweibels Albert von Speyr sei, in Bestätigung des bundesräthliehen Entscheides vom 28. April 1882, als nicht begründet abzuweisen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 29. Mai 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruclionnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über den Rekurs des Guidenfeldweibel Albert von Speyr in Basel, betreffend Militärpflichtersatzsteuer wegen Dienstversäumniß. (Vom 29. Mai 1883.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1883

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.06.1883

Date Data Seite

5-16

Page Pagina Ref. No

10 011 931

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.