293

# S T #

Vergleichende Uebersicht der

Zölle für die Einfuhr in Spanien.

Colonne I: Zölle welche znr Anwendung kämen, wenn die Schweiz keinen Vertrag mit Spanien besäße (Tarif für Nichtvertragsstaaten).

Colonne II: Zölle, welche für schweizerische Waaren, als solchen eines Vertragsstaates, his zum Inkraftreten (1. August 1882) des neuen, ermäßigten Tarifs zur Anwendung kamen (Tarif von 1877).

Colonne III: Zölle, welche für schweizerische Waaren, als solchen eines Vertragsstaates, seit 1. August 1882 zur Anwendung kommen und in Anwendung bleiben, wenn der neue Vertrag die gesetzliche Sanktion erhält.

Die Differenz zwischen den Zöllen der Colonne I undIIIi stellt die Zollermäßigungen dar, welche Spanien denjenigen Staaten anbietet, mit welchen ein neuer Vertrag zu Stande kommt, d. h. welche Spanien entsprechende Gregenkonzessionen auf ihrem Zolltarif einräumen.

Nr. des spanischen Zolltarifs.

18

19

20 67

Artikel.

Gold in Geräthen oder Schmucksachen, auch mit Perlen oder Steinen Silber in Geräthen oder Schmucksachen , auch mit Perlen oder Steinen . .

Gold, Silber oder Platin in anderer Bearbeitung .

Farben-Extrakte

I.

Pesetas.

II.

III.

Pesetas.

Pesetas.

hg.

hg-

hg.

25. --

25 --

25.--

3.50

3.50

3.50

2.60 100kg.

7.80

2. 100 kg.

7.80

2.60 100 kg.

5. 75

294 Nr. des spanischen Zolltarifs.

69 70 71 ·

72 98 101

102 103 104

105 106 107 108 109 110 111

Artikel.

Firnisse Farbstoffe, gemahlen oder in Stücken Farbstoffe , zubereitete und Tinten Farbstoffe, aus Steinkohle gezogene und andere künstliche Parfümerien und Essenzen Baumwollgarn, einfaches und zweidrähtiges, rohes, weißes und gefärbtes, · bis Nr. 35 einschließlich Desgleichen von Nr. 36 u. höher Desgleichen drei- und mehrdrähtiges, rohes, weißes oder gefärbtes Dichte Gewebe, schlicht, roh, weiß oder gefärbt, in Stücken oder Tüchern, bis 25 Fäden einschließlich in dem Quadrat von sechs Millimetern in Kette und Einschlag .

Dergleichen von 26 Fäden und mehr Dergleichen bedruckte, sowie geköperte und gemodelte, bis 25 Fäden einschließlich Dergleichen von 26 Fäden und mehr Durchsichtige Gewebe , wie Musselin, Batist, Linon, Or-' gandy und Gaze aller Art Gesteppte Gewebe und Piqué Baumwollplüsch , Baumwollsammt und andere Doppelstoffe zu Kleidungsstücken .

Tüll

I.

Pesetas.

II.

III.

Pesetas.

Pesetas.

100 kg.

24 --

100 kg.

24.--

100 kg.

18.--

7.50

7.20

4.80

25.60 kg..

· 2.50 2. --

25. 60 kg.

1,50 2. --

24. kg. .

1.25 1.75

1.05 1.35

--.76 j[

2.50

2.25

1.75

3. -

2.10

1.54

2.70

2.25

1.74

4

3.15

2.40

3.70

3.15

2.49

3. 4.50

3. -- 2.70

2.24 2.10

3.50 5. --

3.30 5. --

2.49 4.18

1.73

295 Nr. des spanischen Zolltarifs,

113

112 114 115 149 150 152 ·

153 154 155 156

157 158 160

161 162 163

Artikel.

Gehäkelte Arbeiten, von Hand oder von der Maschine und Crochetstickereien aller Art v o n Baumwolle . . . .

Kanten (Spitzen) aller Art, ausgenommen gehäkelte .

Strumpfgewebe in Stücken, Jacken und Hosen . . .

Dergleichen Strümpfe, Socken, Handschuhe und andere GeSeide, rohe und gesponnene, nicht gedrehte Dergleichen gedrehte .' .

Floretseide, gesponnene, ungedrehte Dergleichen gedrehte . . .

Gewebe, schlichte oder geSarnmet u n d Felbel . . . .

Gewebe von Floretseide, von Abfallseide, von roher Seide und von Abfallseide mit Organsinseide gemischt .

Tüll, Spitzen und Kanten von Seide oder Floretseide .

Strumpfgewebe desgleichen Seiden- oder Floretseidengewebe mit Baumwolle oder andern vegetabilischen Spinn^ Stoffen gemischt . . . .

Seiden- oder Floretseidengewebe mit Wolle gemischt .

Papier ohne Ende, angeleimt oder halbgeleimt, zum Druck Schreibpapier, Stein- u. Kupferdruckpapier

I.

II.

III.

Pesetas.

Pesetas.

Pesetas.

kg.

kg.

kg-

3.--

3. --

2.35

6.25

6.25

5.40

2.62

2.62

1.97

5.25

3.50

2.54

1.50 6.25

--.75 4. --

--.70 3.80

-- . 50 4.5.0

--.30 2. --

--.30 1.85

17. 50 26.25

15.-- 22.50

10.-- 12.--

9. --

7.50

5. --

22.50 15. --

21. -- 15.--

6.70

--

7

10! -- 4. --

7.50 100 kg.

10.50

-- 100 kg.

10. 50

5. -- 100 kg.

10.-

30.--

30.--

27. 50

296 Nr. des spanischen Zolltarifs,

164 165 166 167 186

191 210 212 213 214 215

217 218 220

224

Artikel.

Beschnittenes Büttenpapier, linirtes Papier und Kartenpapier Bücher, roh oder eingebunden, und andere Drucke in spanischer Sprache .

Dergleichen in fremden Sprachen .

Stiche, Landkarten und Zeichnungen Schilfrohr, Esparto, vegetabilisches Haar (Crin végétal), Binsen, Flechtweiden, feines Stroh, Palmfaser und andere dergleichen Materialien in verarbeitetem Zustande . .

Rindvieh .

Pianofortes Goldne Taschenuhren . . .

Taschenuhren von Silber, und dergleichen von anderem Metall, außer Gold . . .

Uhren mit Gewichten, ordinäre, und Weckeruhren . . .

Wand- und Tafeluhren , mit oder ohne Gehäuse, und Chronometer LandwirthschaftlicheMaschinen Bewegungs-Maschinen . . .

Maschinen für Gewerbe aller Art, auch einzelne Theile derselben, Inbegriffen ^Kardengarnituren Personenwagen für Lokomotivund Pferdeeisenbahnen . .

I.

Pesetas.

Pesetas.

III.

Pesetas.

100 kg.

100 kg.

100 kg.

56f25

56.25

48 75

42.--

42. --

38.50

10 -- kg.

1.25

10.-- kg1.25

10.-- kg.

1.25

100 kg.

100 kg.

100 kg.

30.24 Stück.

13.80 250.-- 7.50

25.-- Stück.

9. -- 192.-- 7.50

30.24 Stück. ' 13.80 174.14 7.50

2. --

1.80

1.80

1.20

1.20

1.10

5.60 100 kg.

1.-- 2.50

5.60 100 kg.

1 2! 50

4.70 100 kg.

--.95 2. --

9.

9. -- Stück.

17.40

8. --

37.90

II.

37.90

297 Nr. des spanischen Zolltarifs.

I.

Pesetas.

Artikel.

225

Andere Eisenbahnwagen

235

Butter

260 266

Liqueurs Konserven als Nahrungsmittel, Eingemachtes, Mostrich und Saucen Chokolade Confitüren Suppenteige , Satzmehle als Nahrungsmittel , Brod und gewöhnlicher oder Schiffszwieback, Kindermehl . .

267 268 270

271 301

. .

Käse Gewebe von Kautschuk in Verbindung mit andern Materialien 0.

100 kg.

10.85

56.--

Liter.

1

II.

III.

Pesetas.

Pesetas.

Stück.

8.70 100 kg.

56. -- Liter.

1

100 kg.

10.85

kg.

·j

2.50 Liter.

-- 76

l._ 1. --

-- 75 1. --

kg.

--.90 --.65 --.85

100 kg.

14.-- kg.

-- .36

100 kg.

14.-- kg.

--.36

100 kg.

11.35 kg.

-.35

3. --

3. --

2.75

kg.

298

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Ratifikation des am 14. März 1883 mit Spanien abgeschlossenen Handelsvertrages.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) des am 14. März 1883 zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen Handelsvertrages; · 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 9. April 1883, b es c h Li eß t :

Art. 1. Der am 14. März 1883 zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossene Handelsvertrag wird nach Form und Inhalt genehmigt.

Art. 2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

299

Handelsvertrag zwischen

der S c h w e i z und S p a n i e n.

(Vom 14. März 1883.)

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und

Seine Majestät der König von Spanien,

von dem gleichen Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten zu pflegen und auszudehnen, haben beschlossen, zu diesem wichtigen und ersprießlichen Zwecke einen Vertrag einzugehen. Sie haben zu-ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Bundesrath N u m a D r o z , Vorsteher des Handels- und Landwirthschafts-Departements ;

Seine Majestät der König von Spanien: Seine Excellenz Don M e l c h i o r S a n g r o y R u e d a , G r a f von A l m i n a , Träger des Großkreuzes vom Orden Isabella's der Katholischen, Offizier des St. Moritz und Lazarus-Ordens, Ritter des Ordens Karl's III., lebenslänglicher Senator des Königreichs, bevollmächtigter Minister bei der schweizerischen EidgenossenSchuft, welche nach Auswechslung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über folgende Artikel geeiniget haben :

300

Artikel 1.

Es herrscht vollständige Freiheit des Handels zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien und sollen die Erzeugnisse des Bodens oder der Industrie der bezüglichen Länder, die von dem einen in das andere eingeführt werden, mit keinen hohem Einfuhrzöllen oder irgend welchen andern höhern Gebühren belastet werden, als diejenigen sind, welche von den nämlichen, aus irgend einem andern Lande eingeführten Erzeugnissen erhoben werden.

Die beiden Regierungen verpflichten sich, in Handelssachen den Angehörigen keines andern Staates irgend welche Vorrechte, Begünstigungen oder Befreiung von Steuern zu gewähren, ohne zugleich auch dem Handel des andern Landes solche Zugeständnisse zu Gute kommen zu lassen.

Art. 2.

Die Gegenstände spanischen Ursprungs oder spanischer Fabrikation, welche in dem, dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A aufgeführt sind, zahlen in den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft keine höheren Gebühren, als diejenigen, welche in besagtem Tarife angegeben sind, mit Einschluß der Zuschlagstaxen; und hinwiederum sind die Gegenstände schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation, welche in dem, dem nämlichen Vertrage beigeschlossenen Tarife B Inbegriffen sind, in Spanien keinen andern Gebühren unterworfen als denjenigen, welche in genanntem Tarife festgesetzt sind, mit Einschluß der Zuschlagstaxen.

Art. 3.

Die beiden hohen vertragschließenden Theile gewährleisten sich gegenseitige Gleichbehandlung mit der meistbegünstigten Nation mit Bezug auf die Durchfuhr und Ausfuhr ihrer Erzeugnisse.

Ebenso gewährleisten sie sich gegenseitige Gleichbehahdlung mit der meistbegünstigten Nation in Allem, was Bezug hat auf Konsum, Lagerung, Wiederausfuhr, Umladen von Waaren, überhaupt auf Handel.

Dieser Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waaren, welche den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden oder bilden könnten, und eben so wenig auf Waaren, für welche, seien sie im gegenwärtigen Vertrage aufgeführt oder nicht, einer der hohen vertragschließenden Theile es

301

nothwendig erachten sollte, aus sanitarischen Gründen oder um die Ausbreitung von Viehseuchen oder Zerstörung der Ernten zu verhindern, zeitweilige Verbote oder Beschränkungen für Ein- und Durchfuhr anzuordnen.

Art. 4.

Jedem der beiden hohen vertragschließenden Theile steht es frei, zu verlangen, daß der Importeur nachweise, daß die Produkte Erzeugnisse oder Fabrikate des bezüglichen Landes seien, und daß er zu diesem Zwecke beim Zollamte des Staates, in welchem die Einfuhr stattfindet, ein amtlich beglaubigtes, mit den erforderlichen Angaben versehenes Ursprungszeugniß vorweise, welches von dem Produzenten oder Fabrikanten der Waare oder von irgend einer hiezu von Letztern gehörig bevollmächtigten Person von den Behörden des Ortes, wo die Produkte herstammen oder auf Lager waren, ausgestellt worden ist.

Die bezüglichen Konsuln oder Konsularagenten haben die Unterschriften der Ortsbehörden gebührenfrei zu beglaubigen.

Art. 5.

Die Regierung der Eidgenossenschaft verpflichtet sieh, dafür zu sorgen, daß die spanischen Produkte in keinem Falle durch Kantons- oder Gemeindsverwaltungen andern oder höhern Verbrauchssteuern (Octroigebühren) unterworfen werden, als diejenigen sind, welche die gleichartigen einheimischen Erzeugnisse treffen, unter Vorbehalt jedoch der Bestimmungen von Art. 6.

Art. 6.

Die für Weine spanischen Ursprungs, in Fässern oder in jeder andern Verpackung, zu entrichtenden kantonalen oder kommunalen Gebühren sollen, welches auch der Preis oder die Qualität dieser Weine sei, das Minimum derjenigen kantonalen oder kommunalen Abgaben nicht übersteigen, welche gegenwärtig für diejenigen Weine festgesetzt sind, welche in der dem Vertrage beigeschlossenen Tabelle C aufgeführt werden ; hiebei ist man einverstanden, daß, wenn in Kantonen oder Gemeinden, wo dermalen«keine Eingangs- (Ohmgeld-) oder Octroigebühren bestehen, solche eingeführt würden, dieselben auf Weine spanischen Ursprungs nicht angewendet werden dürfen; ebenso ist man einverstanden, daß, falls der eine oder andere der Kantone, welche Eingangs- (Ohmgeld-) oder Octroigebühren vom Weine erheben, die bezügliche Gebühr für schweizerische Erzeug-

302 nisse herabsetzen würde, diese Ermäßigung in gleichem Verhältnisse auch auf die Weine spanischen Ursprungs angewendet werden soll.

Art. 7.

Die beiderseitigen Regierungen behalten sich das Recht vor, diejenigen Produkte, zu deren Herstellung Alkohol verwendet wird, mit einer Gebühr zu belasten, welche der auf den verwendeten Alkohol entfallenden innern Verbrauchssteuer gleichkommt.

Art. 8.

Die Schweizer in Spanien und die Spanier in der Schweiz genießen mit Bezug auf das Eigenthum von Fabrik- und Handelsmarken, industriellen Zeichnungen oder Modellen jeder Art den gleichen Schutz wie die Einheimischen.

Die Angehörigen des einen der beiden Staaten, welche sich in dem andern das Eigenthum einer Marke, eines Modells oder einer Zeichnung sichern wollen, haben die hiefilr durch die bezügliche Gesetzgebung der beiden Länder vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen.

Fabrikmarken, auf welche der gegenwärtige Artikel Anwendung findet, sind solche, welche in den beiden Ländern von den Industriellen oder Kaufleuten, die sich derselben bedienen, gesetzmäßig erworben sind, das heißt, der Charakter einer schweizerischen Fabrikmarke ist nach schweizerischen Gesetzen, derjenige einer spanischen nach den Gesetzen Spaniens zu beurtheilen.

Art. 9.

Die schweizerischen Fabrikanten und Kaufleute, sowie die schweizerischen Handelsreisenden, welche in Spanien für Rechnung eines schweizerischen Hauses reisen, können, ohne daselbst einer Gebühr unterworfen zu sein, Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäfts besorgen und mit odfer ohne Muster Bestellungen aufnehmen, jedoch ohne Waaren mit sich zu führen.

303

Hinwieder werden die spanischen Fabrikanten und Kaufleute, sowie die spanischen Handelsreisenden, welche die Schweiz auf Rechnung eines in Spanien etablirten Hauses bereisen, mit Bezug auf Patente auf dem gleichen Fuße wie die schweizerischen Reisenden oder wie diejenigen der meistbegünstigten Nation behandelt.

Eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen und von Kommissionsreisenden eingeführt werden, sind beiderseits -- unter den zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder Deponirung in einem Niederlagshaus erforderlichen ZollfOrmliuhkeiten -- vorübergehend zollfrei zuzulassen.

Diese Formalitäten werden durch gegenseitiges Uebereinkommen der beiden Regierungen geregelt.

Art. 10.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sind auf die überseeischen Provinzen Spaniens nicht anwendbar, weil dieselben durch besondere Gesetze regiert werden ; allein die Schweizer genießen daselbst in Handelssachen die gleichen Vortheile, welche den Angehörigen der meistbegünstigten Nation zugestanden sind.

Art. 11.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am Tage der Auswechslung der Ratifikationsurkunden in Kraft und endet unwiderruflich und ohne vorherige Kündigung mit dem 30. Juni 1887.

Art. 12.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikationsurkunden in möglichst kurzer Frist in Bern ausgewechselt werden.

Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

' So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Bern, am 14. März 1883.

(L. S.) Droz.

(L. S.} Comte de la Almina.

304

Zusatz - JPro toltoli.

Die. unterzeichneten, zum Zwecke der Unterzeichnung des Handelsvertrags zwischen der Schweiz und Spanien zusammengetretenen Bevollmächtigten haben in gegenseitiger Uebereinstimmung festgesetzt, es solle wohl verstanden sein, daß Art. 7 des vorliegenden Vertrages auf Wein keine Anwendung findet. Der Wein soll daher in keinem Falle neuen Zöllen hinsichtlich seines Alkoholgehaltes unterworfen werden.

Doppelt ausgefertigt in Bern, den 14. März 1883.

(Gez.) Droz.

,

(Gez.) Comte de la Almina.

305

Tarif A.

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Spanien.

(Vom 14. März 1883.)

Zölle für die Einfuhr in die Schweiz.

Bezeichnung der Gegenstände.

Einheit.

Zollansatz.

Pesetas.

Chokolade Essig in Krügen, Flaschen oder Fässern .

Fische, getrocknet, gesalzen oder geräuchert, in Gefässen von 5 kg. oder mehr . .

Fische, getrocknet, gesalzen oder geräuchert, in Gefässen unter 5 kg., in Büchsen, in Essig oder Oel eingemacht Kastanien, frisch oder getrocknet . . . .

Aepfel, Birnen, Pflaumen, Zwetschgen, Baumnüsse, Johannisbrod Orangen, Citronen, Datteln, Mandeln, Haselnüsse, Feigen, getrocknete Trauben . .

Olivenöl in Flaschen _ ,, Fässern Wein jeder Art und jeden Grades, in Fässern oder andern Gefässen, ausgenommen in Flaschen

Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. II.

100 kg.

·n

16 -- 4 50

n

4 --

·n

16 -- -- 60

T)

1 50 11

3 -- 12 -- 1

n

3 50

20

306

Bezeichnung der Gegenstände.

Einheit.

Zollansatz.

Pesetas.

W eia jeder Art und jeden Grades, iu Flaschen Bettfedern und Flaum ·". . . .

Oel von Fischen, gemeines, in Fässern .

Rohe Häute . . . .

Quecksilber .·-.-. , ·Blei, roh, in Stäben oder in Platten . .

Blei, gewalzt, in Röhren; Bleikugeln und Schrot Eisen (Stahl), roh, in Masseln Kupfer und Messing, ersten Gusses, in Stäben ,, ,, .. . v) in Stäben; Kupfer- und Messingblech oder Draht . . . . . .

Zink, in Barren, Blöcken und Stäben .

Wolle, roh oder gekämmt, gefärbt oder ungefärbt '.

. . .

.Kork, roh oder' in Platten . . . · " : , . '.

Kork, verarbeitet, mit Einschluß der Pfropfen

100 kg.

v>

3 50 7 -- - 60 -- 60 · 3 -- 1 - 60

·n

1 50 -- 60 1 50

·n

3 -- 1 50

11 11

-- 60 1-- 5 --

11

307

Tarif B zum

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Spanien.

(Vom 14. März 1883.)

Zölle für die Einfuhr in Spanien.

Nr. des spanischen Tarifs,

Benennung der Artikel.

Einheit.

Zoll.

Pesetas.

67 69 70 71 113 186

217 218 220

270

Farbextvakt Firniß Farben, gemahlen oder in Stücken T, zubereitet Crochet-Stickereien jeder Art von Baumwolle Arbeiten von Schilfrohr', Esparto, vegetabilischem Haar (crin végétal), Binsen, Flechtweiden, Palmfasern und feinem Stroh . .

Landwirthschaftliche Maschinen .

Bewegungsmaschinen, inbegrifferi einzelne Kessel . . ; Maschinen für die Industrie, ausgenommen kupferne, sowie einzelne Maschinentheile , Inbegriffen Kardengarnituren Suppenteige, Satzmehle zu Nahrungszwecken, Brod und gewöhnlicher oder Schiffszwieback, Kindermehl

100 ke.

O 11

T)

fi

5 18 4 24

75 -- 80 --

1 kg.

O

2 35

100 kg.



30 24 -- 95

V)

2 -

V)

8 --

T)

11 35

308

Tarif O zum

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Spanien.

(Vom 14. März 1883.)

# S T #

Uebersicht der

in verschiedenen schweizerischen Kantonen und zwei Gemeinden des Kantons Genf auf Bier, Weih, Obstwein und Spirituosen bezogenen Eingangsgebühren (Ohmgelder).

Gleich wie Beilage E zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich, vom 23. Februar 1882. Siehe daselbst.

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Vergleichende Uebersicht der Zölle für die Einfuhr in Spanien.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1883

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.04.1883

Date Data Seite

293-308

Page Pagina Ref. No

10 011 838

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