390
(Vom 24. Juli 1883.)
Auf einen Bericht des Schweiz. Generalkonsuls in St. Petersburg hat der Bundesrath die Errichtung eines schweizerischen Konsulates in T i f l i s beschlossen. Diesem Konsulatsbezirk werden zugetheilt : Kaukasien, Transkaukasien und die jenseits des Kaspischen Meeres gelegene Gegend.
Der Bundesrath hat, auf den Antrag seines Zolldepartements, die Verlegung des auf der nordöstlichen Seite der Stadt Lausanne liegenden eidg. Niederlagshauses in die Nähe des Bahnhofes L a u s a n n e - O u c h y (gare du Flon) gestattet.
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Inserate.
Berichtigung.
Im VI. Bande der eidg. Gesetzsammlung, d e u t s c h e Ausgabe, soll es heißen auf Seite 520, Zeile 16 von oben: Eingangszolles und auf gleicher Seite, Zeile 12 von unten: Ausgangszolle, wie es im f r a n z ö s i s c h e n O r i g i n a l t e x t e richtig steht.
B e r n , den 20. Juli 1883.
Die Schweiz. Bundeskanzlei.
391
Bekanntmachung.
Die italienische Gesandtschaft theilte mit, daß von dem Könige von Italien der Schweizerin A g n e s H a s e die Marine-Tapferkeitsmedaille verliehen worden sei, weil dieselbe den 1. September 1882 in den Gewässern ,,Forte dei Marini" mit großem Muthe zur Kettung eines Menschen beigetragen habe.
Es sei jedoch unmöglich gewesen, der genannten Dame diese Medaille und das bezügliche Brevet zuzustellen, indem dieselbe, nachdem sie im vorigen Jahre nur kurze Zeit in Florenz sich aufgehalten, Italien verlassen zu haben scheine. Die Gesandtschaft ersuchte daher umMittheilungg des gegenwärtigen Wohnortes dieser Dame. Anfällige Nachrichten bitten wir zu geben an die B e r n , den 25. Juli 1883.
Schweiz. Bandeskanzlei.
Bekanntmachung.
Niklaus Glauser in Jegenstorf (Bern), Johann Strebel in Nenzlingen (Bern) und Eugenio Sacchi in Bellinzona, deren Anstellung als Auswanderungsunteragenten der Bundesrath seiner Zeit genehmigte, sind nunmehr in gleicher Eigenschaft, ersterer von der Agentur M. Goldsmith in Basel, J. Strebel von der Firma Ph Bommel té Cie. in Basel und E. Sacchi von der Firma Schneebeli & Oie. in Basel, angestellt.
Jakob Tschabold-Gammeter in Burgdorf (Bundesblatt 1882, III, 572) hat als Unteragent der Auswanderungsagentur Joh. Baumgartner in Basel zu fungiren aufgehört.
B e r n , den 24./27. Juli 1883.
Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.
392
Bekanntmachung betreffend die
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von
T r a u b e n und Trestern.
(Vom 10. Juli 1883.)
Das schweizerische Handels- und Landwirthschaftsdepartement Abtheilung Landwirtschaft, nach Einsicht von Artikel 4 des Vollziehungsreglements, betreffend Vorkehrungen gegen die Reblaus vom 6. Februar 1880> und der internationalen Phylloxera-Konvention vom 3. November 1881 v er fü g t :
1. Die Einfuhr von Tafeltrauben, eingestampften Weinlesetrauben und Trestern aus Deutschland, Frankreich, OesterreichUngarn, Portugal, Belgien und Luxemburg in die Schweiz ist ohne Vorweisung eines Ursprungszeugnisses gestattet.
Die Tafeltrauben dürfen nicht mit Blättern und Rebholz versehen und müssen in wohl verschlossenen, aber dennoch leicht zu untersuchenden Kisten, Sehachteln oder Körben verpackt sein ; das Gewicht einer gefüllten Kiste, Schachtel oder eines gefüllten Korbes darf 10 Kilo nicht übersteigen.
Eingestampfte Weinlesetrauben dürfen nur in gut verschlossenen Fässern von wenigstens 5 Hektoliter Gehalt eingeführt werden; die Fässer müssen so gereinigt sein, daß sie keine Erd- oder Rebbestandtheile an sich haben.
Trester dürfen nur in Kisten oder wohlverschlossenen Fässern zirkuliren.
39$ 2. Tafeltrauben aus andern Ländern dürfen in die Schweiz eingeführt werden, wenn die Regierung des Kantons, in den sie eingeführt werden sollen, die Bewilligung dazu ertheilt hat und die Sendungen im Uebrigen den sub l, AI. 2 angeführten Bedingungen entsprechen.
3. Eingestampfte Weinlesetrauben aus Italien dürfen in di& Schweiz eingeführt werden : a) wenn die Regierung des Kantons, in den sie eingeführt werden sollen, die Bewilligung dazu ertheilt hat; b) wenn die Sendungen den sub l, AI. 3 angeführten Bedingungen entsprechen ; c) wenn dieselben von einem amtlichen Zeugniß begleitet sindr welches bescheint, daß in der Gemeinde, aus der sie herkommen, die Reblaus nicht herrscht und niemals vorgekommen ist.
Unter den sub b und c angeführten Bedingungen ist auch der Transit von eingestampften Weinlesetrauben aus Italien durch die Schweiz gestattet.
4. Tafeltrauben ohne Blätter und Rebholz , eingestampfte Weinlesetrauben und Trester aus den sub l angeführten Staaten, der Wein, getrocknete Trauben und Traubenkerne, woher sie auch kommen mögen, dürfen von den Kantonen keinem Einfuhrverbote unterworfen werden.
5. Die Einfuhr von nicht eingestampften Weinlesetrauben^ woher sie auch kommen mögen, und die Ausfuhr von gekelterten oder nicht gekelterten Weinlesetrauben aus den Kantonen Neuenburg und Genf ist verboten.
B e r n , den 10. Juli 1883.
Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement, Abtheilung Landwirthschaft :
Droz.
394
Schweizerische Nordostbahn.
Mit 31. Oktober 1883 verlieren die Tarife für den südwestdeutsch-schweizerischen Güterverkehr ihre Gültigkeit, nämlich : 1) Heft I, allgemeine Tarifvorschriften etc. vom 1. Mai 1880; 2) Heft II, Verkehr mit Bad. Bahn und Main-Neckarbahn vom 1. Mai 1880 ; 3) Heft III, Verkehr mit Ludwigshafen vom 1. Mai 1880; - 4) Heft IV, Verkehr via Friedrichshafen vom 1. Mai 1880 ; 5) Heft Va, Verkehr mit der Hessischen Ludwigsbahn vom 1. Jannar 1881; 6) Heft VI, Verkehr mit Elsaß-Lothringen vom 1. März 1881 ; 7) Ausnahmetarif für Cément ab Friedrichsfeld und Heidelberg vom 1. Mai 1880; 8) Ausnahmetarife für Steinkohlen etc. ab Mannheim und Ludwigshafen vom 1. Mai 1880.
Die Inkraftsetzung entsprechender neuer Tarife wird besonders bekannt gegeben werden.
Z ü r i c h , den 25. Juli 1883.
Die Direction.
Gotthardbahn.
Wir bringen hiemit zur Kenntniß, daß im schweizerisch-italienischen Güterverkehr die Station S. Giuliano Piemonte in den Spezialtarif Nr. 6 für W e i n bei Aufgabe von mindestens 5000 kg. pro Wagen mit nachstehenden Frachtsätzen pro Tonne aufgenommen worden ist: S. Giuliano Piemonte-Pino transit .
. Fr. 11. 57 dito dito -Chiasso transit.
. ,, 10. 04 Diese Frachtsätze sind vom 16. fl. Mts. an gültig.
Luzern, den 23. Juli 1883.
Die Direction.
395 Schweizerische Centralbahn.
Zum Personen- und Gepäcktarif Aargauische Südbahn und BremgartenCentralbahn, vom 1. Dezember 1881, tritt mit 1. August nächstkünftig ein III. Nachtrag in Kraft, enthaltend Fahrpreise für den Hin- und Rückfahrtverkehr zwischen Lenzburg und den Stationen Zofingen his Entfelden mit fakultativer Fahrt via Ruppersweil-Aarau-Suhr- oder Hunzenschwyl-Suhr.
Dieser Nachtrag kann auf den betreffenden Stationen eingesehen werden.
B a s e l , den 24. Juli 1883.
Wir bringen E. E. Handeigstand zur Kenntniß, daß mit 1. October 1883 folgende Gütertarife außer Kraft gesetzt werden : a. Interner Gütertarif der Aargauischen Südbahn und Wohlen-Bremgarten, d. d. 1. September 1882.
b. Directer Gütertarif Aargauische Südbahn und Bremgarten-Nordostbahn, und Vereinigte Schweizer bahnen, d. d. 1. November 1882.
c. Directer Gütertarif Aargauische Südbahn-Bötzbergbahn. d. d. 1. Dezember 1882.
d. Provisorischer Gütertarif Aargauische Südbahn und Bremgarten-Centralbahn, Jura-Bern-Luzern-Bahn, Brünigbahn und Emmenthalbahn, d. d.
1. Januar 1883.
e. Gütertarif Aarganische Südbahn und Bremgarten-Gotthardbahn, d. d.
1. Juni 1882.
Die Inkraftsetzung der neuen, an die Stelle der aufgehobenen tretenden Tarife wird s. Z. besonders publizirt. Sofern in Folge eintretender Hindernisse die Inkraftsetzung der neuen Tarife auf den 1. October 1883 nicht erfolgen könnte, so bleiben obige Tarife bis zur Ausgabe der neuen Tarife in Kraft.
B a s e l , den 26. Juli 1883.
Das Directorium.
Bekanntmachung.
Johannes Strebel in Nenzlingen, Kanton Bern (Bundesblatt 1882, II, 851), hat als Unteragent der Auswanderungsagentur M. Goldsmith in Basel zu.
fungiren aufgehört.
B e r n , den 13. Juli 1883.
Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.
396
Bekanntmachung.
Herr J. J, Theiler, Unteragent der Auswanderungsfirma Louis Kaiser in Basel (Bundesblatt 1883, II, 394) hat sein Domizil von Goldach nach Rorschach (St. Gallen) verlegt.
B e r n , den 18. Juli 1883.
Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.
Bekanntmachung.
Das schweizerische Handels- und Landwirthschaftsdepartement macht hiemit bekannt, daß an der eidgenössischen polytechnischen Schule in Zürich vom 8. October laufenden Jahres an Aie Prüfungen der Kandidaten für das Diplom eines beeidigten Probierers sur Kontrolirung von Gold- und Silberwaaren abgehalten werden.
Diejenigen, welche sich diesen Prüfungen zu unterziehen wünschen, haben sich vor dem 1. September bei dem unterzeichneten Departement anzumelden.
Die Prüfungsgebühr im Betrage von Fr. 20 muß vor dem 7. October .an Hrn. Professor Dr. Lunge in Zürich eingezahlt werden, welcher mit Hrn.
Eugen Tissot, beeidigten Probirer, mit der Abhaltung der Prüfung beauftragt ist.
Die mündliche Prüfung umfaßt: Elemente der anorganischen Chemie.
Nomenclatur und Formeln. Eigenschaften der wichtigsten Metalloide. Eigen-Schäften der für die Industrie wichtigsten Metalle und ihrer wichtigsten Verbindungen. Zusammensetzung und unterscheidende Merkmale der in der Technik am meisten gebrauchten Legirungen. Prinzipien der qualitativen und quantitativen Analyse der Legirangen auf trockenen) und nassem Wege.
.Beschreibung der bei den Proben angewendeten chemischen Reagentien und Untersuchung ihrer Reinheit. Darstellung von chemisch reinem Gold und Silber. Anwendung der Wage für genaue Wägungen. Entnahme der Proben.
Herstellung der Kapellen, Rechnungsaufgaben bezüglich Proben und Legirungen. Kenntniß des Bundesgesetzes und der Vollziehungsverordnungen über Kontrolirung der Gold- und Silberwaaren.
Die Bewerber können je nach ihrem Wunsche in deutscher oder französischer Sprache geprüft werden.
397 Für die mündliche Prüfung, welche mindestens je zwei Stunden dauert, werden sie in Gruppen von höchstens drei Theilnehmern getheilt. Eshaben zu derselben Zutritt die Mitglieder des schweizerischen Schulrathes,, die Abgeordneten der Bundesbehörde, der Kantonsregierungen und der lokalen Verwaltungen.
Die praktische Prüfung umfaßt 15 bis 20 Proben verschiedener Legirnngen von Gold, Silber und Platin auf nassem und trockenem Wege; ferner die Anwendung des Probirsteins und die Manipulation der Stempelung ; die Entnahme der Proben und Herstellung der Kapellen. Bei den Kapellenproben darf die höchste Fehlergrenze nicht zwei Tausendtheile für Gold und fünf Tausendtheile für Silber, bei den nassen Proben nicht 11/2 Tausendtheile übersteigen.
Das Ergebniß heider Prüfungen (der mündlichen und praktischen) wird durch eine der drei folgenden Noten ausgedrückt werden: gut, genügend, ungenügend.
Wenn ein Bewerber die Note ungenügend in einer der beiden Prüfungen erhält, so kann er nicht diplomirt werden.
Wenn ein Bewerber bei der Prüfung eine ungenügende Note erhalten hat, so kann er sich noch zweimal spätem Prüfungen unterziehen. Wenn er dreimal die Prüfung nicht bestanden hat, wird er zu weitern nicht mehr zugelassen.
B e r n , den 18. Juli 1883.
Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.
Stelle-Ausschreibung.
Infolge Rücktrittes des bisherigen Inhabers ist die Stelle des Sekretärs des politischen Departements neu zu besetzen.
Anmeldungen sind bis spätestens den 15. August nächsthin schriftlich dem unterzeichneten Departemente einzureichen.
B e r n , den 9. Juli 1883.
Eidg. politisches Departement.
398
Auf vielfache Anfragen theilen wir mit, daß das
schweizerische Ragionenbuch dessen Firmenregister -- nunmehr gegen 30,000 Adressen umfassend -- hinsichtlich seiner Uebereinstimmung mit den Publikationen im schweizerischen Handelsamtsblatt vom Redaktor dieses Blnttes mit spezieller Ermächtigung des eidgenössischen Handelsdepartements verifizirt und kontrolirt wird, Mitte Juli zu erscheinen beginnen wird, nachdem die gesetzlichen Eintragungen in die kantonalen Handelsregister im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht worden sind.
Eine vorherige Ausgabe wäre unvollständig und daher zwecklos. -- Wir machen auch speziell darauf aufmerksHrn, daß das schweizerische Kagionenbuch nicht nur ein Register zum Schweiz. Handelsamtsblatt bildet, wie dies neulich von einem ähnlichen Werk als empfehlendes Moment hervorgehoben wurde, waa -- da zum Handelsamtsblatt so wie so ein alphabetisches Register den Abonnenten zugestellt wird -- nebensächlich ist, sondern in seiner ganzen Anlage (der erste Theil umfaßt: Firma, Inhaber, Commanditäre, mit Angabe der Commanditbeträge, Sitz der Firma,, Natur des Geschäftes, Seite des Handelsamlsblattes; der zweite Theil enthält das alphabetische Verzeichniß nach Berufsarten geordnet) den Bedürfnissen der Behörden und der Geschäftswelt entsprechen wird.
Die Verleger des schweizerischen Kagionenbuch: B. F. Haller und Stämpfli'sehe in Bern.
Buchdruckerei
399 Anzeige.
Bei der Unterzeichneten ist erschienen und kann gegen Nachnahme oder Frankoeinsen düng des Betrages in d e u t s c h e r oder f r a n z ö s i s c h e r ausgäbe bezogen werden:
Handbuch für die schweizerischen Civil Standsbeamten.
Herausgegeben vom Schweiz. Departement des Innern.
Preis broschirt: Fr. 4. -- Solid gebunden: Fr. 5.
Dieses unter Mitwirkung von M i t g l i e d e r n des B u n d e s g e r i c h t s ausgearbeitete Werk, welches auf 385 Oktavseiten die auf das Civilstandswesen bezüglichen gesetzgeberischen Erlasse, die zur Verwendung kommenden Formulare sammt einer erschöpfenden Beispielsammlung, eine sorgfaltige, die Gesetzgebung aller Kantone mitberücksichtigende Anleitung für die Führung der Civilstandsregister und endlich ein genaues alphabetisches Sachregister enthält, kommt einem längst gefühlten Bedürfhiß entgegen und darf als vorzüglicher R a t h g e b e r nicht nur den Civilstandsbeamten, sondern allen kantonalen Amtsstellen, den Advokatur- und Geschäfts-Büreaus aufs Beste empfohlen werden.
Stämpfli'sche Buchdruckerei in Bern.
Ausschreibung von erledigten Stellen.
Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angehen.
Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe hei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.
1) Briefträger in Siders (Wallis).
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) Anmeldung bis zum 10. August } 1883 bei der Kreispostdirektion l in Lausanne.
3) Postpacker in Neuenburg. Anmeldung bis zum 10. August 1883 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.
4) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 10. August 1883 bei der Kreispostdirektion in Basel.
400 5) Adjunkt der Kreispostdirektion Zürich. Anmeldung bis zum 10. August 1883 bei der Kreispostdirektion in Zürich.
6) Briefträger in Altstädten (St. Gallen). Anmeldung bis zum 10. August 1883 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.
7) Briefträger und Postpacker in Flums (St. Gallen). Anmeldung bis zum 10. August 1883 bei der Kreispostdirektion in Chur.
8) Telegraphist in Lausanne. Gehalt gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 15. August 1883 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.
9) Telegraphist in Triengen (Luzern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 14. August 1883 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.
1) Einnehmer bei der nen errichteten Hauptzollstätte Basel (Centralbahnhof (Wolf). Jahresbesoldung Fr. 3400. Anmeldung bis zum 31. Juli 1883 bei der Zolldirektion in Basel.
2) Posthalter in Schmitten (Freiburg). Anmeldung bis zum 3. August . ,. , , ,,, , , > 1883 bei der Kreispostdirektion in 3) Briefträger m Aigle (Waadt).
l Lausanne.
4) Postablagehalter, Briefträger und ] Anmeldung bis zum 3. August Bote in Unterhünenberg (Zug).
l 1883 bei der Kreispostdirektion in 5) Briefträger in Unterstraß (Zürich), l Zürich.
6) Postablagehalter und Briefträger in Giubiasco (Tessin). Anmeldung bis zum 3. August 1883 bei der Kreispostdirektion in Bellinzona.
7) Telegraphist in Chaux-de-Fonds. Jahresbesoldung gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 8. August 1883 bei der Telegrapheninspektion in Bern.
8) Telegraphist in Giubiasco (Tessin). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 1. Angnst 1883 bei der Telegrapheninspektion in Beilenz.
Zur Nr. 38 des Bundesblattes.
Nachweisung der im Womit Juni 1883 auf den schweizerischen Eisenbahnen beförderten Züge und deren Verspätungen Zusammengestellt vom schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement.
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An den Endpunkten der Fahrt trafen ein: Schnell- und Personenzüge
8,771
1,088
26. | 27. 98 £o.
t des Vorjahres ohe Prozentaaz.
16.
er eigenen Bahn ?errsonen- und gemischten BS zur aesammtzahl.
15.
7. S *3 a »
22
2,490
14.
Trifft im Durchschnitt auf einen dieser Züge.
7
-
.
3
Davon entfallen auf die fahrplanmäßigen Schnell-, Personen- und gemischten Zöge.
13
60
96
.
]~ 12.
480
395
.
l 0
a
270
.
Im Ganzen zurükgelegte
11.
is
fl O
40
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10.
Extra-
Züge.
1,988
|
Prozent«» d sputeten Sctu Zöge im Y
fahrplanmäßigen
9.
pätungen.
Total der beförderten
Kilom eter.
Vereinigte Schwelzerbahnen ')
'
tgleisungc eammeu
1
*
8
1
Anzahl.
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7.
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6.
5.
Anzahl.
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4.
>ahnlänge kommen t Achs-Kiiometern.
Bezeichnung der Eisenbahnen.
oppelspurig
»
3.
Betrieb beflndLinien.
2.
jeden Kilo den zur ü kg
1.
9,284
O no
1fì C '
11 4 '
1.27
--
8,862 198,912 26.9
17.3 !
3,415 76,244
17.3
26.4
1
') Incl. Wald-Rutì, Toggenburgerbahn und Rapperswyl-Pfâfflkon.
') ,, Bötzbergbahn, Sulgeo-Goßau uod Eflretikon-Hinweil.
1 ,, Aarg. Südbahn und Wohlen-Bremgarten.
*) ,, ßulle-Romont.
3
| i '
*) Doppelspuriger Betrieb der Linien Göschenen-Airolo uud Bellinzoua-Griubiasco.
'.
i ,
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Inserate.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1883
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
38
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.07.1883
Date Data Seite
390-400
Page Pagina Ref. No
10 011 994
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