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Schweizerisches Bundesblatt.

35. Jahrgang. III.

Fr. 40.

# S T #

11. August 1883.

Regulativ über

den Austausch der alten gegen die neuen Noten der gesetzlich autorisirten Schweiz. Emissionsbanken.

(Vom

7. August 1883.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath, in Ausführung vom Artikel 52 des- Bundesgesetzes Über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten vom 8. März 1881 ; auf den Antrag seines Finanzdepartementes, beschließt: Art. 1. Der Austausch der alten Noten, beziehungsweise die Zutheilung der neuen Notenformulare an die Emissionsbanken, beginnt mit dem nach Artikel 11 der Vollziehungsverordnung vom 21. Dezember 1881 vom Bundesrathe bekannt zu gebenden Zeitpunkt.

Art. 2. Den schon bestehenden Emissionsbanken werden die neuen Notenformulare in der Regel auf vorherige Ablieferung eines gleichen Betrages in alten Noten ausgeliefert.

Um jedoch denjenigen Banken, welche keine genügende Mehremission, haben, den Austausch zu erleichtern, wird das Pinanzdepartement ermächtigt, denselben als erste Zutheilung einen von Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. III.

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ihm festzusetzenden Betrag von höchstens 10 °/o der bewilligten Emission in neuen Formularen vor der Ablieferung des Gegenwerthes in alten Noten vorschußweise aushinzugeben; unter keinen Umständen darf dadurch die Circulation einer Bank die autorisirte Emissionssumme überschreiten.

Der Austausch geschieht nach der Reihenfolge der Einsendung der alten Noten, resp. der Verbalprozesse gemäß Art. 8. Liegen gleichzeitig mehrere Austauschgesuche vor, so werden dieselben nach den Ordnungsnummern der betreffenden Banken erledigt.

Art. 3. Diejenigen Banken, denen unter der Herrschaft des Banknotengesetzes eine Vermehrung der Notenausgabe gegenüber der bisherigen Emission bewilligt worden ist, sind berechtigt, den resultirenden Mehrbetrag in neuen Notenformularen vor Beginn des Austausches ihrer alten Noten zu beziehen, und zwar hinsichtlich der Reihenfolge nach Maßgabe ihrer Ordnungsnummer.

Art. 4. Die Zutheilung der Notenformulare an die neuen Emissionsbanken erfolgt in angemessenen Abschlagslieferungen nach Maßgabe der Fertigerstellung der neuen Noten und in der Reihenfolge der Ordnungsnummern der betreffenden Banken.

Art. 5. Die zum Austausche bestimmten alten Noten sind vor ihrer Ablieferung an den Bundesrath durch die Emissionsbanken mit einem Perforationsstempel zu annulliren und die Sendung mit doppeltem Bordereau nach Formular Nr. l (vide Beilagen) zu begleiten, von denen das eine mit Empfangsbescheinigung der absendenden Bank zurückgestellt wird.

Ueber die ausgelieferten neuen Notenformulare wird ein doppeltes Bordereau nach Formular Nr. 2 (vide Beilagen) ausgefertigt, wovon ein Exemplar mit Empfangsbescheinigung von der betreffenden Bank an den Bundesrath zurückgeht.

Art. 6. Bei allen Notensendungen an den Bundesrath ist für jede Notengattung ein besonderes Bordereau anzufertigen und durch ein Rekapitulationsbordereau der Gesammtbetrag der Sendung auszuweisen. Die Noten sind nach ihren Serien und Nummern in

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arithmetischer Reihenfolge aufzuführen und die Bordereaux für die einzelnen Gattungen mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

Bis auf Weiteres wird festgestellt, daß die Notensendungen an den Bundesrath zum Zwecke des Austausches gegen neue Notenformulare in Summen, die durch Fr. 10,000 theilbar sind, zu erfolgen haben.

Art. 7. In erster Linie sind die vorhandenen Noten unter 50 Franken und diejenigen, welche nicht auf Franken lauten, einzuliefern.

Vom 1. Januar 1884 an dürfen die in den Kassen der Emissionsbanken befindlichen und ihnen eingehenden eigenen Noten unter 50 Franken nicht mehr ausgegeben werden.

Art. 8. Das Finanzdepartement wird ermächtigt, unter den von ihm festzustellenden Modalitäten, den Emissionsbanken auf ihr Verlangen zu gestatten, ihre zum Austausch bestimmten alten Noten unter amtlicher Kontrole selbst zu vernichten.

Art. 9. Soweit der Bezug der neuen Notenformulare nicht durch Delegirte, die mit genügender Vollmacht Seitens der auftraggebenden Bank versehen sein müssen, geschieht, erfolgt die Zustellung auf die von der empfangenden Bank zu bezeichnende Weise auf Kosten und Gefahr der Adressaten.

Art. 10. Der Termin, auf welchen der Austausch der alten Noten gegen neue zürn Abschluß und die Bestimmung vom Art. 52, Lemma 3 des Banknotengesetzes zur Anwendung kommen soll, wird vom Bundesrath später bestimmt.

Art. 11. Die Emissionsbanken sind verpflichtet, über die vom Bunde bezogenen Notenformulare Kontroibücher nach Formular 3 zu führen.

Art. 12. Nach Maßgabe des fortschreitenden Bezuges von Notenformularen haben die Emissionsbanken, unter Kenntnißgahe ans Finanzdepartement, durch Zahlung an die eidgenössische Staatskasse die Erstellungskosten zu vergüten.

424

Vorbehaltlich der definitiven Schlußabrechnung bestimmt das eidgenössische Finanzdepartement vorläufig einen approximativen Einheitspreis per Notenformular.

B e r n , den 7. August 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,.

Der Vizepräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

425 Bordereau No

Formular No. 4.

'..

B

Bordereau über eine

Sendung annuilirter Banknoten der an den

schweizerischen Bundesrathe zum Zwecke der amtlichen Vernichtung und des Austausches gegen neue Notenformulare.

Noten von UV.

Serie · ·

No.

fl

n ·n i> ·n n ·n ·n

No.

m

No.

n n n

·n

7l

Stück

n ·n ·n Stück

Total

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·n ·n ·n ·n ·n ·n Stück

No.

No.

No.

n ·n ·n ·n ·n ·n ·n n

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·n ·n n ·n v» -t> ·n ·n

Stück

n n ·n

·» ·n

11 D

Stück

Stück

StUck, Betrag Fr.

Die im gegenwärtigen Bordereau detaillirt aufgeführten Stück annuilirter Banknoten à Franken der.

im Gesammtbetrage von Fr von der emittirenden Bank zum Zwecke der amtlichen Vernichtung und Austausch gegen neue Notenformulare empfangen zu haben, bescheinigt, Bern, den

18

426

General-Bordereau über eine

Sendung annullirter Banknoten von der an den

schweizerischen Bundesrath.

Vom

Noten von 1000 Franken.

Bordereau No n

zusammen Stück Noten von 500 Franken.

Bordereau No

188....

Stück TI

Fr.

Stück TI

zusammen Stück Noten von 100 Franken.

Bordereau No

Fr..

Stück «

zusammen Stück Noten von 50 Franken.

Bordereau No n zusammen Stück Noten von 20 Franken.

Bordereau No n zusammen Stück Andere Noten.

Bordereau No

n zusammen Stück

Fr..

Stück n

Fr.

Stück n --

Fr..

Stück n

Fr.

Stuckzahl

Fr.

427 Bordereau No.

Formular No. 2.

Bordereau über die

vom schweizerischen Bundesrathe 48..

den.

an die

ausgelieferten Banknotenformulare.

Noten von

Franken. Emissionsdatum :

Serien.

Stück.

No. bis No.

Total Stück

Betrag Fr.

Die im gegenwärtigen Bordereau detaillirt aufgeführten Stück Banknotenformulare à Franken, im Geflammtbetrage von Franken, vom schweizerischen Bundesrath durch das Inspektorat der Schweiz. Emissionsbanken empfangen zu haben, bescheinigt den

48

428

General-Bordereau über die

vom schweizerischen Bundesrath den

18 an die

ausgelieferten Banknotenformulare.

Noten von 1000 Franken.

Serie

bis.....

Stück

Fr.

Stück

Fr.

Noten von 500 Franken.

Serie

bis

Noten von 100 Franken.

Serie

bis....

Koten von 50 Franken.

Serie

bis Total

42»

Formular No. 3,

B

UV.

Noten von fünfzig (hundert, fünfhundert, tausend) Franken Datum der Emission:

In Circulation gesetzt: Unterschriften :

Serie : So. 1--100.

No. Abgeschrieben den

Bemerkungen.

No. Abgeschrieben den

2.

3.

\.

51.

52.

53.

50.

100.

Bemerkungen.

430

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die zwischen der Schweiz und Frankreich unterm 27. September 1882 abgeschlossene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Verpflegung von Geisteskranken und von verlassenen Kindern.

(Vom 7. August 1883.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Am 27. September vorigen Jahres ist zu Paris eine Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich, betreffend die künftige unentgeltliche Verpflegung der Geisteskranken und verlassenen Kinder*), von den beidseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet worden.

Nachdem diese Uebereinkunft am 7. April 1883 von der schweizerischen Bundesversammlung, sowie am 30. Juni und 21. Juli 1883 von der französischen Abgeordnetenkammer und vom französischen Senate ratifizirt worden war, ist am 26. Juli 1883 die Auswechslung der Ratifikationsurkunden vollzogen worden.

Gemäß Artikel 5 soll diese Uebereinkunft drei Monate nach Auswechslung der Ratifikationen, also mit dem 26. Oktober 1883, in Kraft treten.

Indem wir Ihnen vorläufig einige Exemplare dieser Uebereinkunft übersenden, ersuchen wir Sie, dieselbe auf den '26. Oktober nächsthin in Vollzug zu setzen.

*) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1882, Band IV, Seite 580.

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Regulativ über den Austausch der alten gegen die neuen Noten der gesetzlich autorisirten Schweiz. Emissionsbanken. (Vom 7. August 1883.)

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Jahr

1883

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3

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40

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.08.1883

Date Data Seite

421-430

Page Pagina Ref. No

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