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Schweizerisches Bundesblatf.

35. Jahrgang. I.

Nr. 13.

24. März 1883.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einr tickung sgebuhr per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Bericht der

nationalräthlichen Kommission für

Prüfung des neuen schweizerischen Zolltarifs.

II. Berathung.

(Vom 10. März 1883.)

,,Le principe delà liberté commerciale n'est pas un principe absolu et immuable, et cette liberté est comme toutes les autres, comme "toutes les institutions de ce monde conti ngente aux circonstances extérieures. "

/. Clave

in der ,,Revue des deux mondes", 1. November 1882.

Geschichtliche Einleitung.

Fast fünf Jahre sind seit unserer vom 25. April 1878 datirten Berichterstattung zur e r s t e n B e r a t h u n g eines neuen Zolltarifs verflossen; diese hat mit dem Gesetzesentwurfe vom 28. Juni 1878 und mit dem dazu gehörigen selbstständigen Bundesbeschlusse vom gleichen Tage ihren damaligen geschichtlichen Abschluß gefunden.

Unsere erste Aufgabe, die wir gleich bei Beginn der Verschiedena w e i t e n B e r a t h u n g zu erfüllen haben, ist die, Sie heit erster und auf die V e r s c h i e d e n h e i t aufmerksam zu machen, zweiter welche sich aus der Vergleichung in der äußern Darstellung Berathung.

der gegenwärtigen Kommissionalanträge mit denen der Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. I.

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432 ersten Berathung ergibt. Dieser äußern Verschiedenheit entspricht aber auch eine innere in der ganzen Sachlage, welche wir zu entwickeln haben werden.

1. Antrag zur Aufstellung eines Generaltarifes.

Zunächst bleiben wir aber noch bei der äußern, welche augenfällig ist und auf welche sich Ihre Beschlußfassung zu stützen haben wird. Sie besteht darin , daß wir für a l l e zur Verzollung gelangenden Gegenstände, resp. für die daherigen Ansätze, z w e i e r l e i Anträge stellen, die sich als Tarif A und Tarif B qualifiziren ; jene lassen sich in den Ausdruck ,, G e b r a u c h s t a r i f zusammenfassen , diese haben einen vollständigen G ê n e r a i t . a r i f darzustellen, der für a l l e Verhältnisse zu passen hat, soweit nicht Ursache vorhanden ist, von demselben abzugehen. Solche Ursachen können sowohl mit Rücksicht auf die innere Produktion und Konsumtion des eigenen Landes als mit Rücksicht auf die auswärtigen Staaten, aus welchen in die Schweiz Gegenstände eingeführt werden, und in welche der schweiDoppelte zerische Handel ausführt, bestehen. Auch der Bundesrath Antragstellung. hat sich auf die Einladung der Kommission herbeigelassen, einen solchen Generaltarif -- unterm 12. Dezember 1882 -- den er einen eventuellen nennt, einzureichen, während der mit der Botschaft vom 3. November eingereichte auf die soeben erwähnten besondern Ursachen basirt ist.

Dieser verschiedenen Auffassung gegenüber fragen wir nun, ob die von der Kommission durchgeführte Unterscheidung nach zwei Tarifen eine Notwendigkeit ist, und diese Frage beantwortet die Mehrheit der Kommission aus nachstehenden Gründen mit Entschiedenheit bejahend.

Vor Allem ist darauf hinzuweisen, daß seit dem erwähnten Gesetze und Bundesbeschluß vom 28. Juni 1878 -- abgesehen von andern minder wichtigen Verhandlungen -- ?Avei Staatsverträge abgeschlossen worden sind: der vom 7. Mai 1881 mit dem Deutschen Reiche und der vom 23. Februar 1882 mit Prankreich , durch welche den aus der ersten Berathung hervorgegangenen allgemeinen Grundsätzen und den einzelnen Tarifpositionen Eintrag gethan worden ist. Sind diese aber deßhalb weniger wahr geworden oder geblieben? Nein, antwortet die Mehrheit der Kommission, und sie hält es schon deßhalb als eine innere, logische

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Nothwendigkeit, in einer besondern Zusammenfassung als richtig und gültig darzustellen , von dem -abzugehen keine Gründe geltend gemacht werden können. Diese G e n e r a l ta r i f p o s i t i o n e n glaubt deßhalb die Mehrheit gar nicht lallen lassen zu dürfen, wenn sie auch zugibt, daß eine anderartige Zusammenfassung, z e i t w e i s e wenigstens, berechtigt seih kann. Für sie ist der Generaltarif die aus dein Schiffbruch gerettete -Wahrheit.

Werfen wir nun einen Blick auf diese Wahrheiten !

Für's Erste ist es als unbestritten zu betrachten , daß die Zölle und deren Verlegung an die Grenzen in den neuen Bundeseinrichtungen den doppellen Zweck haben sollen, den freien Verkehr im Innern des Landes zu sichern (Bundesverfassung von 1848, Art. 24 und 27) und als Einnahmeq u e l l e (Art. 27) zu dienen ; in letzterer Beziehung sind gewisse Grundsätze aufgestellt worden, welche die Bundesverfassung von 1874 (Art. 29) nicht geändert hat ; diese enthält nur den Beisatz, daß die Grundsätze über die Eingangsgebühren , wenn nicht genügende Gründe entgegenstehen , auch bei der Abschließung von Handelsverträgen mit dem Auslande 211 befolgen seien.

Erwähnte Grundsätze lauten : ,,a. Die für die inländische Industrie und Landwirtschaft erforderlichen Stoffe sind im Zolltarife möglichst gering zu taxiren ; -- ,,b. Ebenso die zum nothwendigen Lebensbedarf erforderliehen Gegenstände.

"e Die Gegenstände des Luxus unterliegen den höchsten Taxen."

Es ist unseres Erachtens eine richtige Auffassung gevyesen , welche diese Grundsätze als die beiden Pole einer längern Linie betrachtet h a t , innerhalb welcher es heiin Beginne der Revisionsarbeit möglich gehalten wurde, in Abweichung von der seit 1851 und 1865 beobachteten Praxis eine S k a l a aufzustellen, nach welcher zu bezahlen gewesen wären : 1 % auf den Rohstoffen, d. i. ihrem Werthe, 2 % ,, ,, Halbfabrikaten, 3 % ,, ,, Fabrikaten, 5 °/o ,, ,, Konfektionswaaren 10 °/o ,, ,, Luxusgegenständen.

Generaltarif.

Jnnere Motivirung.

434 Auf diese Skala und auf die Eintheilun der Waaren in Kategorien hat der Bundesrath in seiner Botschaft vom 16. Juni 1877 schon aus dein Grunde nicht, wenig Gewicht gelegt, weil jene die Z u s t i m m u n g einer großem außerparlamentarischen Kommission von Fachmännern gefunden hatte. Es ist Erwähnenswerth, dass auch die beiden Kommissionen des Stände- und des Nationalrathes der Skala ihre Zustimmung gegeben haben, wenn auch einige Schattenseiten hervorgehoben und eine gewisse Elastizität in der Anwendung empfohlen worden ist (siehe Bericht der Kominission des Ständerathes vom 1. Dezember 1877 [Berichterstatter Dr. Stehlin], und der Kommission des Nationalrathes vom 25. April 1878 [Berichterstatter Dr. Kaiser, der Verfasser des gegenwärtigen Berichts]).

So heben wir u. A. aus dem Berichte der Kommission Geschichtliches aus der des Ständerathes in Uebereinstimmung mit einem älteren ersten Berathuuq. Kommissionalberichte vom Jahre 1849 hervor, daß bezüglic der A n w e n d u n g der S k a l a resp. der erwähnten Verfassungsgrundsätze gesagt worden ist: ,,Allerdings gibt der Art. 25 (jetzt 29) der Bundesverfassung gewisse Direktionen, allein die Kommission hält dafür, daß dieselben (und noch weniger die Skala) nicht so absolut bindend sind, als dass man nicht auch andern Erwägungen die geeignete Berücksichtigung zu Theil werden lassen könnte. Als solche bezeichnen wir nun vorzugsweise den Werth der Waaren, die Lage der dabei betheiligten Industrien, die bisherige Belastung durch Zölle u. dgl., die Notwendigkeit, größere oder geringere Entbehrlichkeit eines Artikels, die Konkurrenz eines Einfuhrartikels mit inländischer Industrie oder inländischen kleinern Gewerben, dann in hohem Grade die Interessen des Zwischenhandels und endlich ganz besonders der Grundsatz, keine neuen Industrien künstlich zu schaffen, vorhandene so viel als möglich zu schützen, beziehungsweise so wenig als möglich zu verletzen. 1) 1 ) In Betreff des Berichtes der diesseitigen Kommission glauben wir um so mehr die einschlägigen Stellen in die nachstehende Note verweisen zu können, als sich jener besonders in Bezug auf den Werth und die Schattenseiten der Skala im schweizerischen Zollsystem anf den Bericht des Ständerathes berufen, den einzelneu Ansatz wegen des Luxus jedoch selbständig beleuchtet hat. Wir führen die letztere
Stelle an, weil sie auch bei der gegenwärtigen zweiten Berathung ihren "Werth hat: ,,Ueber allgemeinere Betrachtungen betreffend Funktionirung des neuen Tariis gegenüber dem alten, sowie betreffend die den einzelnen Zollansätzen zu Grunde

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Derartige Betrachtungen, die im Jahre 1849 und im Jahre 1878 hei der ersten Berathung ihre Berücksichtigung gefunden haben, verdienen gewiß auch heute ihre Beachtung; es ist in ihnen das enthalten, was man den n a t i o n a l e n Ch a r a k ter des Z o l l t a r i f e s genannt und was in ihrer weitesten Auslegung zur Ansicht von einem a u t o n o m e n Der autonome Tarif.

Zolltarif geführt hat. Es war erst einer spätem Zeit, d. i.

der gegenwärtigen, vorbehalten, diese Ansicht einen Traum zu nennen. Wir gehen zu, daß man sie zu einem Traume, ja zu einem Schaume machen kann, halten es hier aber am Orte, jene Polemik als eine ganz unrichtige zurückzuweisen, welche die Ansichten über den autonomen Tarif mit den Bestrebungen nach Schutzzolltarifen in einen Hafen werfen will. Eine derartige Polemik vergißt durchaus anzuerkennen, daß der Ruf nach R e z i p r o z i t ä t eine Berechtigung hat, besonders dann, wenn die inländische Produktion in ebenso großen Quanten und ebenso gut schaffen k a n n , als die ausländische, während hinwieder jene nach den uns umgebenden Staaten wegen der hohen Zölle nicht verkaufen kann. Die Vertheidiger des autonomen Zolltarifes wollen keine künstlichen Industrien, keine Treibhauspflanzen, welche gelegte S k a l a müssen wir Sie wiederholt auf den ständeräthlichen Bericht verweisen, der in dieser Richtung ausführlich gehalten ist und insbesondere die Vorzüge und die Schattenseiten der Skala bespricht. In Bezug auf letztere liehen wir daraus hervor: ,,,,Wir halten nun die Skala au sich für eine richtige Grundlage des Tarifs; denn sie erfüllt zwei wesentliche allgemeine Erfordernisse: erstens läßt sie, indem sie vom Werthe der Waaren ausgeht, den Zoll sein, was er ist, das heißt einen prozentweisen Zuschlag zum Preise, und zweitens gibt sie gleichzeitig die Möglichkeit der Verzollang der Waaren nach dem Gewichte, was für die leichte und wenig kostspielige Erhöhung der Zölle von großer Bedeutung ist."" Wir heben ferner hervor, was über die U n s i c h e r h e i t der A b s t u f u n g e n esagt ist, und zwar gerade denjenigen Punkt, welcher der indiviuellenBeurtheilug den größten Spielraum läßt: ,,,,Die höhere Besteuerung der Halbfabrikate und der Fabrikate hat, wie schon hervorgehoben worden, ihren Innern und richtigen Grund in der zum Rohstoffe hinzugetretenenmenschlichenn
Arbeit. Allein das Maß und der Werth dieser Arbeit ist im einzelnen Falle außerordentlich verschieden, die Stufenfolge der Skala ist nicht durch alle Industrien hindurch eine scharf markirte und es kann deshalb nicht damit gethan sein, daß man ein Objekt als Halbfabrikat oder Fabrikat erklärt und dann den zwei- oderdreiprozentigenu Zollansatz darauf anwendet : vielmehr wird es einer sorgfältigen Abwägung im Einzelnen bedürfen, welcher Steuersatz in Anwendung zu bringen sei."" Ebenso, wie die Unterscheidung von Fabrikat und Halbfabrikat der individuellen Beurtheilung Spielraum läßt, ist es auch mit derWerthung,, resp.

Annahme einesDurchschnittswertess der zu verzollenden Waaren,

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nur unter dei1 Wärme von Schutzzolltarifen zur Reife gelangen können ; sie wollen aber auch nicht eine Vernichtung der inländischen Industrie, welcher unter u n g l e i c h e n V e r h ä l t n i s s e n ein Konkurrenzkrieg gemacht wird, deibis zur Vernichtung führen kann. Allein es liegt im Gebot der S e l b s t e r h a l t u n g , daß man sieh nicht vernichten lasse. Eher errichtet das inländische Kapital seine Etablissemente außer den Grenzen der Schweiz, -- eher wandert die Arbeitskraft aus. Wir können nicht glauben, daß eine solche w i r t h s eh af ti ich e V e r n i c h t u n g der Schweiz von den Wortführern der Polemik beabsichtigt wird, halten aber dafür, das Ziel, das erreicht wird, zu zeigen, auch wenn es nicht beabsichtigt ist; wir halten im Weitern auch dafür, daß die Vertheidiger des autonomen Tarifes im Interesse der schweizerischen Wohlfahrt den Kampfplatz nicht verlassen sollen, obschou ihnen mit dem französischen Handelsvertrage große Steine in den Garten geworfen worden sind.

Internationaler Allein nicht nur den nationalen Charakter, auch den Charakter i n t e r n a , t i o n a l e n Werth des Tarifes von 1878 haben des autonomen jene Steine fast ganz vernichtet. Es ist nicht zu vergessen, Tarifes.

daß der ßundesrath in der Botschaft vom 16. Juni 1877 worüber wir uns gar nicht in Erörterungen einlassen, aber dock betonen wollen, daß die Bestreitung der Werthangaben des Bundesrathes bei vielen Eingaben die Hauptrolle spielt.

,,Ein einziger Punkt, den wir bei der Kkala selbstständig hervorbeben wollen, ist der Ansatz von 10 °/'° auf L u x u s g e g e n s t ä n d e n .

Die theoretische Richtigkeit desselben wollen wir nicht bestreiten, obschon der Schritt von 5 auf 10 °/° do'ch als ein weiter bezeichnet werden und der Ansatz von 10 °/o des Werthes ein hoher genannt werden muß, bei dem es sich fragt, wie weit er noch zum ganzen übrigen Zollsystem, das in mäßigen Ansätzen sich bewegt, passe.

Dagegen wollen wir zwei aus der Praxis genommene Bedenken vortragen. Für die finanziellen Ergebnisse im Ganzen sind die Gegenstände, welche als Luxusgegenstände unbestritten bezeichnet werden können, nicht so zahlreich als man meint. Wie viele andere Gegenstände werden in die Schweiz eingeführt und zwar So zahlreich, daß die Zahl der Luxusgegenstände beinahe verschwindet! Für die zollamtliche
Behandlung muß gesagt werden, daß der Ansatz von lü °/o schon eine Schmugglerprämie zuläßt, weshalb anzunehmen ist, daß wenige so hoch zu verzollende Gegenstände bei den Zollämtern über die Grenze treten, sondern den Eintritt in die Schweiz auf andere Weise versuchen. Dieses gilt insbesondere von Gegenständen, die bei einem großen Werth doch nur einen kleinen Raum einnehmen oder sonst leicht zu verheimlichen sind. Ein mäßigerer Ansatz würde unseres Erachtens für den Fiskus vorteilhafter sein. Aus diesem Grunde hahen wir an einzelnen Orten diesen Ansatz herabgesetzt."

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selbst darauf hinweist, daß die Kündigung der Handelsverträge von Frankreich und Italien neben den Bedürfnissen des Bundesfiskus ein treibendes Element zur Revision des Zolltarifes gewesen sind, -- nicht zu vergessen, daß der Bundesrath zu den Ansichten der erwähnten außerparlamentarischen Kommission hinneigt, wonach Staaten gegenüber, mit welchen die Schweiz in keinen Vertragsverhältnissen steht, und die den schweizerischen Export mit hohen Zöllen belasten, die Aufstellung von Tariferhöhungen am Platze sei, -- nicht zu vergessen, daß bezüglich des Verfahrens wiederum gemäß der Botschaft des Bundesrathes die gleiche Kommission die Ansicht ausgesprochen hat, daß es sich empfehlen würde, ,, w e n n d i e R a t i f i k a t i o n d e s ersten H a n d e l s v e r t r a g e s und die definitive B e s c h l u ß f a s s u n g ü b e r d e n Z o l l t a r i f gleichzeitig i n d e r B u n d e s v e r s a m m l u n g z u r B e h a n d l u n g k o m m e n u n d d i e Unterhandlungen den fremden Staaten gleichzeitig und gleichlaufend mit den parlamentarischen V e r h a n d l u n g e n ü b e r den Z o l l t a r i f geführt würden Wenn wir dieses erwähnen, so geschieht es ans dem Grunde, weil gerade in unserm Berichte zur ersten Berathung der internationale Charakter des neuen Tarifes betont worden ist. Es wurde damals gesagt, daß derselbe d e m Bundesrath "die M i t t e l a n d i e H a n d z u g e b e n habe, das Gebiet der U n t e r h a n d l u n g e n für neue Vert rage besser als sonst betreten z u k ö n n e n."

Wenn wir nun auch zugeben wollen, daß sowohl die Ansichten über den nationalen Charakter als die über den internationalen Werth des neuen Zolltarifes in wesentlicher Weise durch die bereits erwähnten Verträge mit Deutsehland und Frankreich Modifikationen in der Anwendung gefunden haben, so können wir uns doch nicht auf den Boden Derjenigen stellen, -welche jene Ansichten als jetzt ganz beseitigt betrachten. Nein, sie sind es nicht, und wir glauben, daß sie, s o w e i t sie nicht modifizirt sind, ihre Gültigkeit haben und ihren Ausdruck in einem eigentlichen G e n e r a l t a r i f finden müssen.

Weil wir in unserer Mehrheit diese Ueberzeugung Beurtheilung der bundeshaben, so haben wir auch die Botschaft des Bundesrathes räthlichen Botvom 3. November 1882 nur mit großem Vorbehalt an- schaft zur nehmen können und haben sie als der Ergänzung bedürftig zweiten ansehen müssen, was wir dem Bundesrath bei unserm Berathung.

438 ersten Zusammentritt unterm 23. November abbin auch angezeigt haben. -- Wir halten dasjenige, was er gethan hat, mit wenigen Abweichungen für richtig; wir müssen aber den Mangel dessen bedauern, was er n i c h t gethan hat. -- Wir halten von seinen Zielpunkten bei der Zollrevision folgende für richtig, besonders weil in denselben auch die Remedur von üebertreibungen und Unebenheiten der ersten.

Berathung enthalten ist: ,,möglichste Vereinfachung des Tarifes, Vermeidung des Systems der Rückzölle, keine fühlbare Vertheuerung der materiellen Lebensbedingungen des Volkes, Befriedigung unserer finanziellen Bedürfnisse."'

Die Beachtung dieser Zielpunkte geben der Arbeit des Bundesrathes ein gewisses anerkennenswerthes Gepräge.

Dagegen glauben wir, daß er mit seinen andern Zielpunkten in Widerspruch geräth, wenn er damit Folgerungen gegen einen Generaltarif ziehen will. Unseres Erachtens stehen, diese Zielpunkte im Widerspruch mit sich selbst: ,,Anpassung an die Grundsätze des Tarifes von 1878, Annäherung der Tarifsätze des freien Theiles des Tarifes an diejenigen des gebundenen Theiles.a Wie diese Antithesen mit einander bestehen können, begreifen wir nicht recht, da die gleiche Botschaft vom französischen Handels vertrage sagt: ,,Eine Durchbrechung dieses Prinzipes -- der Skala -- ,,wurde infolge der Feststellung eines Theiles unseres ^Tarifes durch den Handelsvertrag mit Frankreich ,,unvermeidlich.11 Ein größeres Geständniß, daß der Handelsvertrag mit Frankreich eine Abweichung vom Tarif von 1878 sei, glaubte der Berichterstatter nach den Verhandlungen über den Vertrag selber von offizieller Seite nicht so bald finden zu dürfen.

In gleicher Weise erblicken wir einen Widerspruch in folgenden Thesen des Bundesrathes: ,,Unterstützung unserer inländischen Produktion; ,,Befähigung zu fernem Unterhandlungen mit dem Auslande."

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Wie der Bundesratli diese Befähigung erhalten will, ohne einen Generaltarif vorzusehlagen, begreifen wir nicht.

Oder will der Bundesrath neuerdings obige oder andere Prinzipien ,,durchbrechen 11 lassen?

Wir glauben dießfalls am richtigsten zu handeln, wenn wir seine eigenen Worte anführen :

,,Eine nothwendige Eigenschaft des Zolltarifes ist sodann die Befähigung zu ferneren Unterhandlungen mit dem Auslande.

,,Die Unterhandlungen über den neuen Handelsvertrag mit Frankreich haben das unumgängliche Evforderniß dieser Eigenschaft zur Genüge dargethan.

,,Wenn nun schon der internationale Handelsverkehr mit; Frankreich auf die Dauer von zehn Jahren vertraglich geregelt ist, so stehen doch Verhandlungen über die Beziehungen mit unseren anderen Nachbarstaaten in nicht allzugroßer Ferne.

,,Mit Italien haben wir einen provisorischen, auf der Zusicherung der Gleichstellung mit der meistbegünstigten Nation beruhenden Vertrag, welcher bis 30. Juni 1883 verlängert ist.

,,Die fünf Jahre, für welche zwischen der Schweiz und Deutschland ein neuer Vertrag auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation abgeschlossen worden, sind bald abgelaufen, und es stehen somit Unterhandlungen über einen neuen Vertrag in Aussicht.

,,Oesterreich hat im Laufe dieses Jahres die Ansätze seines Generaltarifes wieder wesentlich erhöht, und der Ruf der schweizerischen Industrie nach einer Revision des bisherigen Vertragsverhältnisses mit diesem Staate wird immer lauter.

,,Alle diese in Kürze berührten Verhältnisse sprechen für die Notwendigkeit, einen Boden zu schaffen, auf dem Unterhandlungen mit anderen Nationen gepflogen werden können.

,,Wir haben daher einerseits und soweit dies ohne große Störung des allgemeinen Zusammenhanges thunlich erschien, bei einigen frei gebliebenen Positionen die Zollansätze dem entsprechend bemessen, andererseits für den Fall, wo das Bedürfniß nach erhöhten Zöllen sich geltend machen sollte, im Art. 6 des vorliegenden Gesetzentwurfes die Erhöhung

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von den Umsländen entsprechenden Tarifsätzen bis auf das Doppelte ihres Betrages vorgesehen.a Das

Wir unsrerseits halten diese Ansicht, welche in Betreff

Ungenügende der Redaktion des Artikels 6 ausgesprochen ist, für un·des Art. 6 im 'Vorschlage des richtig, unzweckmäßig und illusorisch. Wir werden übrigens Bundesrathes. darauf noch einmal zu sprechen kommen und halten in

dieser Voraussetzung die Anschauung des Bundesrathes für einen offenbaren Fehler im Syllogismus. Es werden die Vordersätze (Prämissen) kühn aufgestellt; allein es wird der nothwendige Schluß nicht gezogen.

Die Eingabe der Einem solchen mangelhaften Vorgehen gegenüber konnte kaufmänni- daher die Eingabe der kaufmännischen Gesellschaft in Zürich, schen Gesellwelche energisch für die Aufstellung eines General tarifes schaft in plaidirt, bei Mehreren unserer Mitglieder nicht verfehlen, Zürich.

einen nachhaltigen Eindruck zu bewirken. Wir müssen es Ihnen überlassen, dieselbe in nähere Würdigung ziehen zu wollen, besonders in der Stelle, in der geschichtlich nachgewiesen wird, daß der Maugel eines endgültig festgestellten Generaltnrifes für die Schweiz in den Unterhandlungen mit Frankreich nachtheilig gewesen ist. Nachstehende Worte aber halten wir geradezu für richtig und in ihrer Wirksamkeit auch bedenklich : ,,Auch von uns dürfte also, wenn es gelingen sollte, früher oder später noch mit andern Mächten Tarifverträge zu schließen, Herabsetzung der Zölle als Entgelt gefordert werden. Besitzt nun die Sehweiz in diesem Falle keinen vollständigen Generaltarif, so drückt die andere Vertragspartei auch sofort auf die Positionen des mit Frankreich vereinbarten Konventionaltarifes, und dabei könnten dann einzelne Ansätze des letztern so weit ruinirt werden, daß die Zolleinnahmen den Bedürfnissen des Bundes nicht mehr Genüge zu leisten vermöchten. a Letzteres befürchten wir zwar gerade nicht; dagegen ist bedenklicher, daß auf solche Weise die Tarifpositionen einem immerwährenden Schwanken unterworfen wären, wodurch alle Berechnungen zu langsichtigen Industrie- oder Handelsunternehmungen zur Unmöglichkeit gemacht würden.

Anschließend an die obige Bemerkung wird auch betont, daß ein Generaltarif gerade zu den bevorstehenden Verhandlungen mit Italien nothwendig sei, das sich entschließen könnte,

441 derSchweiz selbst den Meistbegünstigungsvertrag zu verweigern und auf die schweizerischen Waaren den G-eneraltarir' anzuwenden.

,,Besitzt die Schweiz -- sagt die Eingabe -- keine ähnliche Waffe, so hätte Italien gar nichts zu befürchten, es "wäre denn, wir würden einzelne Ansätze des Konventionaltarifes ausschließlich im Hinblick auf dieses Land erhöhen und so in optima forma den Zollkrieg beginnen. Die Anwendung eines Generaltarifes, der von vornherein-besteht, wäre denn doch in diesem Falle ein weniger bedenkliches Miltel. -- Wir glauben somit, daß die Schweiz absolut einen Generaltarif schaffen muß, der die Grundlage für alle Handelsvertragsunterhandlungen 7,u bilden hat.a Nach dieser in einem speziellen Falle nachgewiesenen Notwendigkeit eines Generaltarifes wendet sich die Eingabe noch nachdrücklich gegen diejenigen, welche der Aufstellung eines Generaltarifes an und für sich nicht widerstreben, aber doch der Ansicht s i n d , es besitze derselbe zur Zeit mehr nur akademisches Interesse und könne zu gelegener Zeit vorgenommen werden, d. h. später einmal, wenn die hohe Bundesversammlung gerade nichts Besseres zu thiin weiß. Auch in diesem Falle würde es sich also für einmal bloß darum handeln, die im Vertrage mit Frankreich noch nicht gebundenen Zollarisätze festzustellen.

Ihre Kommission weiß nur zu gut, daß derartige Stimmen auch in sehr kompetenten Kreisen gehört werden. Allein sie bestreitet, daß gerade im Hinblick auf schwebende und unmittelbar bevorstehende Unterhandlungen nur ein akademisches Interesse in Frage liege, enfgegnet im Uebrigen denjenigen, welche den Rath einer Aufschiebung ertheilen, mit den Worten der Eingabe selber: ,,Einen derartigen Rath halten wir für verderblich.

Der neue Zolltarif hat die erste Berathung passirt; die Zolltarifkommissionen beider Käthe, sowie das Zolldepartement und das Handelsdepartement haben sich fortwährend mit demselben befaßt, und es erübrigt bloß noch die zweite Berathung durch die Bundesversammlung und die Volksabstimmung.

Wollte man sich aber vorerst mit einem Stückwerk begnügen und den Generaltarif etwa schaffen,

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wenn er direkt praktische Bedeutung erlangen würde, so könnte dann leicht die Zeit zu kurz sein und die Verhältnisse den Behörden über den Kopf wachsen."

Letztere Befürchtung halten wir nicht für unberechtigt ; ist es ja gerade so gegangen, als die Verhandlungen mit Frankreich begonnen haben und zum Abschluß gebracht worden sind ! Und ist man ja bei Freunden und Gegnern dieses Vertrages der Ansicht, daß die Stellung der schweizerischen Unterhändler eine viel günstigere und den französischen ebenbürtigere gewesen wäre, wenn sich auch die Schweiz auf einen Generaltarif als vollendete Thatsache hätte beziehen können.

Der GeneralWir können daher nicht umhin, den bereits oben getarif ist der zogenen Schluß auch nach den geschichtlichen Entwicklungen Rest des auto- zu wiederholen und zu sagen, daß es durchaus eine Sache nomen Tarifes.

d e r Gerechtigkeit ist, d e n z u r ü c k g e b l i e b e n e n T h ei l d e r T a r i f v e r h a n d l u n g e n , d. i. den desGeneral tarifes, wiederum aufzunehmen, und ihm die gleiche Berechtigung wie dem andern zu geben. Und zwar, nicht erst später, sondern gerade jetzt, g l e i c h z e i t i g m i t d e r a n d e r n A r b e i t . D i e schweizerische Bundesversammlung hat durchaus keine Zeit zu doppelter Arbeit.

Wir werden in dieser Ansicht bestärkt, wenn wir Der Art. 6 im Vorschlage des auf den vom Bundesrath vorgeschlagenen Art. 6 des beBundesrathes gleitenden Gesetzentwurfes zurückblicken. Mit diesem Vorkann einen Generaltarif schlage, dessen Sinn und Tragweite uns nicht ganz deutlich nicht ersetzen. ist, wird zugegeben, daß es Fälle geben könne, in denen sich das Bedürfniß nach hohen Zöllen geltend machen werde, wie es ja in der Botschaft, wo sie von diesem Art. 6 redet, auch heißt, daß der Bundesrath, soweit dieß ohne große Störung des allgemeinen Zusammenhanges thunlich erschien, bei einigen frei gebliebenen Positionen die Zollansätze ,,entsprechend bemessen"- habe. Wir sagen: ,,nicht ganz deutlich", weil wir nicht wissen, ob dieser Artikel bestimmt ist, Ein die Stelle des Art. 34 des Zollgesetzes vom 27. August 1851 zu treten, nicht wissen, ob durch ihn der Bundesbeschluß über ausnahmsweise Anwendung des Zolltarifs ersetzt werden soll. Das Eine wie das Andere wäre gleich unrichtig.

Denn der alte Art. 34 spricht eigentlich von Ausnahmsmaßregeln, während der neue Art. 6 einen bleibenden Zustand im Auge hat, der in der Regel, so fassen wir es auf,

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Vertragsunterhandlungen einleiten oder abschließen soll, wenn diese im Uebrigen nicht entsprechen würden. Der Bun 'desbeschluß vom 28. Juni 1878 hat einen bestimmten Tarif im Auge, der anzuwenden ist, während der Art. 6 eine vernünftige Tariflrung aufhebt und eine willkürliche Verwal'tungsmaßregel konstituirt, welche eigentlich der Zollkrieg ist. Wir fragen nun, welches Verfahren auch konstitutionell das richtigere sei: das über a l l e Positionen sich erstreckende und durch die Gesetzgebung festzustellende der Kommission oder das spezielle und gelegentliche des Bundesrathes, welcher die Verwaltung un die Stelle der Gesetzgebung setzen will ? In letzterer Beziehung wiirde allerdings im Laufe der Bernthung eine Modifikation möglich sein;, indem die Bundesversammlung sich das letzte Wort doch vorbehalten wird.

Allein der Hauptübelstand würde immerhin bleiben, der darin bestehen würde, eine spezielle Maßregel zu haben statt eines allgemein anwendbaren Gesetzes, d. h. General.tarifes, das der Bundesrath innerhalb seiner Kompetenzen wie jedes nndere Bundesgesetz in Vollziehung setzen wiirde.

Uebrigens fehlt es auch nicht an Stimmen, welche die ganze Maßregel als eine illusorische ansehen, die schwerlich jemals angewendet werden würde, so daß es fast unbegreiflich er.scheine, daß man mit einer-solchen problematischen Spezialmaßregel einen gesetzlichen Generaltarif auf die Seite schieben wolle.

Aus ähnlichen Gründen, wegen denen wir die Tarif- 'Verweisung des vorläge des Bundesrathes als ungenügend und den Art. 6 Generaltarifes ·als von zweifelhafter Natur und Wirkung verworfen haben, in ein besonderes Gesetz.

hat die Mehrheit der Kommission auch einen selbstständig ausgearbeiteten Vorschlag eines ihrer Mitglieder, das zunächst auf dem Boden der Botschaft und ihres Tarifentwurfes sich bewegt hatte, abgelehnt. Dasselbe -- dem wir übrigens an der Motivirung nicht vorgreifen wollen -- hat. wahrscheinlich durch die Diskussion belehrt, gefunden, daß die Vorschläge des Bundesrathes den im Schweizerlande auf ^inen vollständigen Tarif gesetzten Erwartungen nicht entsprechen und die Resultate der ersten Berathung zu wenig beachten, und hat deßhalb den Vorsehlag eingereicht und begründet, daß die Ansätze für einen über den Tarif des Bundesrathes hinausgehenden Generaltarif in einer b e s o n · d e r n 6 e s e
t z e s v o r l ä g e zusammengefaßt werden sollten.

Dieses Mitglied hat die Aufführung der Ansätze des Greneraltarifes im ö gleichen Gesetze wie die durch den Konventionaltarif festgesetzten oder auf ihm beruhenden Positionen für

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gefährlich gehalten, indem aus dieser Vereinigung '/.u leicht Einwendungen gegen das Ganze erhoben werden könnten..

Dieser aus politischen Gründen abgeleiteten Anschauung hat die große Mehrheit die ihrige entgegengehalten, daß es auch in der Auffassung des Schweizervolkes nur eine halbe und deshalb ungenügende Arbeit sein würde, wenn dasselbe nicht gleichzeitig wisse, was dann Rechtens sein soll, wenn die Anwendung der auf dem Konventionaltarif beruhenden Ansätze aus diesem oder aus einem andern Grunde nicht mehr am Platze sein sollte. Zudem würde ein besonderes Gesetz geradezu den Charakter eines Zollkrieges, eines Kriegstarifes (tarif de combat) annehmen, mit dem bei Beginn von Unterhandlungen wahrscheinlich mehr verderbt als erreicht würde. Es wäre geradezu, als ob man Demjenigen, mit dem man in freundschaftliche Unterhandlungen eintreten will, gleich bei Beginn den Fehdehandschuh in's Gesicht werfen wollte.

Ein solches Gesetz müßte geradezu ein unpassendes sein.

Daher müßte auch einer solchen Speziai vorläge gegenüberdie Ansicht der Kommission die lichtige sein, welche den Generaltarif als allgemein gültige Regel hinstellen wollte, von der man nur abgehen würde, wenn Gründe zu einem solchen Abgehen bestehen würden. Es ist demnach schon die Grundauffassung eine von dem Antragsteller abweichende, der übrigens einen Zollkrieg ja selber nicht will. Warum dann aber einen Vorschlag macheu, der zu einem solchen führen müßte?

Abgesehen von dieser allgemeinen Auffassung haben noch besondere Gründe gewirkt, welche uns zur Ablehnung bestimmt haben. Es werden dieselben in der mündlichen Diskussion weitläufiger geltend gemacht werden ; wir gestehen aber zu, daß der einen oder andern Einwendung durch eine andere Redaktion hätte entgegnet werden können, wenn man sich auf den Boden eines besonderen Gesetzes hätt& stellen wollen. Die hauptsächlichste Einwendung wäre und ist die gewesen, daß das Gesetz eine ganz eigentümlicher Wirksamkeit in unseren Zolleinrichtungen hätte äußern müssen. Zunächst hat es in der Intention des Verfassers gelegen, das Gesetz nur für den Fall des Ablaufes von Handelsverträgen gültig zu erklären, d. i. aber nur in dem Sinne, daß die in demselben aufgestellten Ansätze vom Bundesrath als G r u n d l a g e der U n t e r h a n d l u n g e n bei Erneuerung von Handelsverträgen mit fremden Staaten anzunehmen gewesen wären. Es war demnach zweifelhaft ge-

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wesen, ob das Gesetz in Wirklichkeit in Anwendung gebracht worden wäre. Die Aufgabe eines Gesetzgebers, derartige Gesetze zu erlassen, welche ja keine Anwendung finden sollten als im Fall eines Zollkrieges, den die Mehrheit so wenig als die Minderheit will, ist gewiß keine beneidenswerthe. Zum Ueberfluß hat der Antragsteller nochden Beisatz gemacht, daß es der Bundesversammlung überlassen sein solle, durch Bundesbeschluß die ganze oder theilweise Nichtanwendung des Gesetzes zu beschließen. Wenn eine solche Gesetzgebung nicht die reinste Illusion ist, so könnten wir sie nur noch mit der Wirksamkeit eines Ventilsbei einem Dampfkessel in Vergleichung bringen. Allein die beidseitig bewußten Kräfte der Gesetzgebung sind doch gewiß andere als die .unbewußten des Dampfes.

Die Mehrheit der Kommission konnte daher nicht anders,, als einen derartigen Vorschlag verwerfen und hält auch ihm gegenüber das von .ihr beabsichtigte Vorgehen als das richtigere. Dagegen wurden über das Verfahren, wie der Generaltarif zu erstellen sei, verschiedene Ansichten geäußert.

Schließlich einigte man sieh auf dem Boden des gegenwärtig; vorhandenen thatsächlichen Zustandes und in Abweichung von einer starren Theorie dahin, daß die Generaltarifpositionen gleichzeitig mit der B erat ung des Gebrauchstarifes festgestellt werden sollen, im G e s e t z e jedoch in geeigneter Weise und in passender Redaktion bei dem vom Bundesrath aufgestellten Art. 6 einzureihen seien. Durch dieses Vorgehen würde erreicht -- einerseits, daß der Généraltarif die spezielle Bedeutung erhalte, angewendet zu werden,, wenn durch Vereinbarung ein Abgehen nicht begründet sei; andrerseits aber auch, daß das Schweizervolk ganz bestimmt wisse, was zur Anwendung kommen müsse, wenn eine Vereinbarung nicht erzielt werden könnte. Grundsatz und Modiftkation würden in dem gleichen Gesetze niedergelegt sein. Die Anwendung selber würde wegen allfällig nothwendig werdender Ursprungszeugnisse nicht schwieriger" sein, als wenn man den Art. 6 ohne Generaltarif funktioniren, lassen würde.

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2. Allgemein leitende Grundzüge.

Hat auch über das eben besprochene Verlangen nach; einem Generaltarif in der angegebenen allgemeinen Weise Einstimmigkeit in der Kommission nicht bestanden, so war

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jene doch mit Rücksicht auf die Grundsätze vorhanden, welche bei einem Zolltarife zur p r a k t i s c h e n A n w e n d u n g kommen sollen, da ja doch erst durch die Anwendung die Vorschriften der Bundesverfassung (Art. 29) zur Wahrheit werden. Die Kommission hat sich über dieselben bereits bei ihren Verhandlungen in allgemeiner Diskussion, sowie bei der Besprechung der einzelnen Anträge, verständigen können, wenn auch bezüglich der gleichmäßigen Anwendung hie und da Bedenken geäußert worden sind.

Befriedigung des finanziellen Bedürfnisses der Eidgenossenschaft.

Sie lehnt sich an den Bundesrath an, wenn er in seiner Botschaft u . A . a l s e i n e s d e r Z i e l e e i n e r T a r i f r e v i s i o n die Befriedigung der finanziellen Bedürfnisse postulili, was ja in Verbindung mit den andern Einnahmequellen des Bundes (Art. 42) die Ursache der Zolleinnahmen überhaupt ist. Die Kommission präzisirt aber dieselben genauer, indem sie eben, gestützt auf die Bundesverfassung und die darauf gebauten Institutionen des Bundes, diesen Punkt, welchen der Bundesrath erst als den achten bezeichnet, als den ersten voranstellt und auf denselben besonderes Gewicht legt. Gibt es doch gewichtige Stimmen genug, welche dieses Ziel als das einzige betrachten und glauben, daß wenn der Bund in seinem finanziellen Haushalte geborgen ist, den Zöllen im Weitern ein Grund zum Dasein abzusprechen sei. Hat ja selbst der deutsche Berichterstatter der Mehrheit für den Handelsvertrag im April abhin in seinem Berichte (Seite 4) die Ansicht niedergelegt, daß man die zweite Lesung des Zolltarifs von 1878 als fraglich und nicht mehr nothwendig dahinstellen könne, sobald das gestörte finanzielle Gleichgewicht des Bundes wiederum als (durch den Handelsvertrag) gefunden angesehen werden müsse.

Notwendigkeit .einer Reform ,des Tarifes.

Wir haben alle Achtung vor solchen Stimmen, bemerken aber, daß damit die Frage nicht gelöst, sondern nur verschoben ist, indem wir dann vor die andere hingestellt sind, welche wissen will, w i e dieses Ziel erreicht werden · soll, und wir befürchten in dieser Beziehung gegenüber den Lobrednern des Tarifs von 1851 , daß derselbe, abgesehen von den finanziellen Bedürfnissen der Bundeskasse, einer innern R e f o r m bedarf. Man braucht nur das Datum des Jahres 1851 als Ausgangspunkt anzunehmen und sich zu erinnern, daß erst seither die E i s e n b a h n e n in der Schweiz gebaut worden sind, und man wird sofort zum Schlüsse berechtigt sein, daß sich die Produktions- und Konsumtionsverhältnisse der Schweiz wesentlich verändert

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haben Dazu kommen die wichtigen politischen U m g e . s t a l t u n g e n u n s e r e r N a c h b a r s t a a t e n , welche Umgestaltungen au die Zollgesetzgebungen dieser Staaten von Einfluß gewesen sind. Sollen wir denselben mit geschlossenen Augen zusehen? Nein, sondern wir müssen, so- Grundsätze weit der Zolltarif hiefür das Mittel sein kann, die Produk- des Tarifes.

tion des Landes zu vermehren und die Konsumtion zu erleichtern suchen. Deßhalb geben wir auf die Frage, wie das Ziel erreicht werden soll, folgende Antwort: 1) die R o h s t o f f e sollen mit möglichst niedern Zollansätzen belegt werden. Geschieht dieses in richtiger Weise, so können die seit Jahren wiederholt besprochenen R ü c k z ö l l e vermieden werden; 2) die f e r t i g e W a a r e , d. h. die nicht als Rohstoffe zu betrachtenden Gegenstände, auf welche schon eine .große Summe von Arbeit verwendet ist, sollen gerade nach Maßgabe der aufgewendeten Arbeit mit höhern Ansätzen belegt werden. Es geschieht dieses in einer richtigen, nicht sklavischen Anwendung der jetzt und früher schon besprochenen S k a l a , für deren Beachtung im Generaltarife wir ja freie Hand haben; 3) es ist der Einfachheit der schweizerischen Verwaltung augemessen, daß der T a r i f m ö g l i c h s t e i n f a c h werde.

Wir wollen diese drei Punkte, kurz besprechen.

Was zunächst die R o h s t o f f e , die mit den L e b e n s - Rohstoffe.

mitteln möglichst niedrig zu verzollen sind, betrifft, so ist das aufgestellte Begehren durch die Bundesverfassung diktirt es ist, aber auch ein eminent volkswirthschaftliches indem durch Beachtung dieser Grundsätze die P r o d u k t i o n , d. i. die Thätigkeit eines Volkes begünstigt wird. Die Produktion wird wohlfeiler gemacht und dadurch wird auch die Konkurrenz auf dem Weltmarkt erleichtert.

Während wir, was die Bedürfnisse des Lebens und deren Befriedigung betrifft, später, insbesondere bei der Besprechung der einzelnen Zollansätze auf die vom Bundesrathe ausgesprochenen und von uns nicht bestrittenen Maxima zurückkommen werden, so wollen wir jetzt noch einige Worte den Rohstoffen widmen.

Aus einer Vergleichung unserer Vorschläge gegenüber den Ansätzen des Bundesrathes geht hervor , daß die Kommission fast durchweg noch unter den letztern geBundesblatt.

35. Jahrg. Bd. I.

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Hülfsstoffe.

blieben ist. Wir wären vielleicht noch weiter gegangenT wenn nicht das finanzielle Bedürfniß des Bundes auf unsere Entschließungen besonders da mitgewirkt hätte, wo wir sagen mußten, daß der erhobene Ansatz gar nicht ein lästiger sei und auf die Konkurrenzfähigkeit der inländischen Industrie gar keinen Einfluß ausübe. Bei dem einen oder andern Mitgliede von uns hat bei manchem Ansätze auch die Rücksicht mitgewirkt, daß in einem Staate, wie der schweizerische Bundesstaat, der fast ausschließlich auf indirekte Steuern angewiesen ist, jeder Bewohner eines Landes nach seinen Kräften an die Bestreitung der Lasten beitragen müsse. Was würde z. B. ein im übiigen gut situirter Industrieller, der jährliche Reinerträge zu verzeichnen hat, bezahlen, wenn gänzliche Entlastung auch der Rohstoffe beschlossen und nach jeder Richtung durchgeführt würde?

Ueber die Ausdehnung und Anwendung des Begriffes Rohstoff mögen übrigens noch eir ,e Worte am Platze sein !

Im beschränkten Sinne k /nnen als Rohstoffe nur die Gegenstände bezeichnet werden, welche in diesem ihrem Zustande zum Gebrauche und Verbrauche in der menschlichen Gesellschaft nicht verwendet werden, sondern eine andere Form annehmen müssen, was eben durch die Verarbeitung geschieht. In diesem Sinne ist das Erz der Rohstoff zu einer Eisenstange, Baumwolle und Flachs der Rohstoff zu Leinwand, die Wolle der Rohstoff zu einem Kleide.

Aber damit der Rohstoff diese andere Form annehmen könne v ist nicht nur Arbeit, sondern es sind noch andere. Stoffe nöthig. Für die Verarbeitung des Eisens z. B. ist Brennmaterial nothwendig; dasselbe ist überhaupt da nothwendig, wo die arbeitende Kraft der Dampf ist. Für die Herstellung von Papier aus Hadern oder Holzstoff bedarf es Chemikalien j diese sind überhaupt noch in andern Industrien nothwendig; der Drucker aus dem Kanton Glarus bedarf Farbstoffe u. s. w.

Derartige Gegenstände bezeichnet man als die H ü l f s s t o f f e der Industrie; Viele zählen dieselben noch zu den Rohstoffen, wodurch dieser Ausdruck eben seine Ausdehnung erhält.

Umgekehrt muß die Frage aufgeworfen werden, ob jeder zu einer Arbeit nothwendige Stoff als Rohstoff bezeichnet werden könne. Für den Schuhmacher z. B. ist Leder der Rohstoff, für den Gerber ist Leder das fertige Fabrikat; für den Sticker und Drucker sind Mousseline und Cambric Rohstoffe, für den. Weber sind sie Fabrikat.

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Für den Landwirth ist der künstliche Dünger ein Hülfsstoff; für Denjenigen, welcher künstlichen Dünger aus Knochen mit Anwendung von Säuren herstellt, ist jener ein Fabrikat.

Diese Beispiele könnten in unendlicher Weise vermehrt werden; wir verzichten darauf und begnügen uns mit dem Erwähnten. Es wird daraus klar genug, daß man nicht in ein Wortspiel fallen darf, sondern daß da, wo ein Stoff mit Arbeit hergestellt werden muß und worden ist, man nicht mehr von Rohstoff sprechen kann, sondern daß die Arbeit auch in einer untergeordneten Form Anerkennung verdient. In dieser Beziehung halten wir dafür, daß der Zolltarif einem Worte zu Liebe nicht in übel verstandener Konsequenz, die in Priuzipienreiterei ausarten kann, inländische Arbeit und inländische Industriezweige vernichten darf.

War die Frage der Verzollung der Rohstoffe in dieser Weise gelöst, so war damit ein erheblicher Schritt zur Lösung der andern, bei einigen Industriezweigen viel ventilirten der R ü c k V e r g ü t u n g e n bei der Ausfuhr von Gegenständen, die einen Eingungszoll bezahlt hatten, geschehen (Rückzölle, Drawbacks). Indem wir in dieser Beziehung auf das im Berichte zur ersten Berathung (Seite 18) Gesagte verweisen, wo wir aufmerksam machten, daß die Rückzölle den Charakter von Ausfuhrprämien annehmen oder in deiForm der acquits à caution ein Mittel sein können, die Konkurrenz besser bestehen zu können, ein Mittel, worüber auch in dei- Schweiz gegen die ausländische Konkurrenz geklagt wird : überhaupt aufmerksam machten, daß in ihnen ein Element billiger Ausgleichung liegen könne, so hatten wir uns doch nicht entschließen können, dieselben in Vorschlag zu bringen; es ist damals selbst einem vom Ständerath ausgegangenen Postulate nicht beigestimmt worden. Auch bei der gegenwärtigen Berathung können wir sie nicht in Vorschlag bringen, sondern müssen im Anschluß an den Bundesrath von der Einführung der Rückzölle in der eidgenössischen Zollverwaltung geradezu abrathen, und wir behaupten, daß gar kein vaterländischer volkswirtschaftlicher Grund für dieselben mehr vorliege. ') ') Wir erinnern hier ausdrücklich an die Botschaft des Bundesrathes vom 24. Mai 1£81, betreuend die Rückzölle, mit einem Gesetzesentwurf, betreffend Rückzölle auf Tabak. Mit Beschluß vom 25. Juni 1881 haben Sie" auf die Anträge Ihrer Kommission den Entwurf
des Bundesrathes abgelehnt und die grundsätzliche Behandlung auf die Zeit der II. Berathnng des Zolltarifes verschoben ; heutzutage gehen unsere Anträge auf die Ablehnung a l l e r Rückzölle ; es ist dieses unsere grundsätzliche Ansicht und wir finden keinen Grund vom Grundsatz abzugehen.

Rückzölle im Allgemeinen.

450 ,,Die Frage der Gewährung von Rückzöllen -- sagt die Botschaft auf S. 6 -- kann grundsätzlich nur für solche Zweige der schweizerischen Exportindustrie in Betracht fallen, deren Roh- beziehungsweise Hülfsstoffe mit verhältnißmäßig hohen Zöllen belastet werden."· Grundsätzlich stellt sieh demnach der Bundesrath auf den Boden, daß die Rückzölle da nicht begründet seien, wo für Roh- und Hülfsstoffe hohe Einfuhrzölle nicht bestehen.

Wie Sie aus den Anträgen der Kommission entnehmen können, so sind wir "in dieser Beziehung sogar nooh tiefer gegangen, als der Bundesrath und finden uns deßhalb noch weniger veranlaßt, auf das System einzugehen, das vorderhand vielleicht nur auf wenige Artikel, wie Tabak, Eisen und Weingeist, seine Anwendung finden soll, in der Folge aber Begehrlichkeiten nauh anderer Richtung auch wecken würde; wir erinnern beispielsweise an ein PetitumderChamer Gesellschaft für kondensirte Milch.

Die Rückzölle Besprechen wir übrigens kurz die ,,wenigen" Industrieauf Eisen. zweige, von denen heutzutage geredet wird ! Insbesondere von dei exportirenden B i s e n i n d u s t r i e kann nach den erheblichen Reduktionen auf dem sogenannten Roheisen um so weniger die Rede sein, als die geringe Zollsumme gewiß kein Faktor bei der Konkurrenz sein kann; ob rückvergütet oder nicht rückvergütet werde, ob der Zoll bestehe oder ganz aufgehoben werde, deßhalb wird keine einzige Maschine mehr in's Ausland verkauft. Wenn der Verkauf schwieriger wird, so sind unseres Erachtens die Ursachen ganz anderswo zu suchen, als bei den schweizerischen auf Tabak. Zöllen. -- Beim T a b a k haben wir dem Bundesrath bezüglich seiner Modifikation auf Rippen beigestimmt, die von ihm vorgeschlagene Ermäßigung auf Blätter aber abgelehnt.

Und zwar aus folgenden Gründen : Für's Erste sehen wir eine Ursache zur Abänderung des kaum vier Jahre alten Gesetzes nicht ein, dessenEinführungs. Z. allerdings zu vielerlei Beschwerden Anlaß gegeben hat, die nun aber hinter uns liegen. Zum Andern ist es unzweifelhaft, daß der Tabakbau seit dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1879 jährlich an Ausdehnung gewinnt. Wir dürfen diese sehr wichtige Kulturpflanze des Tabakes der Landwirtschaft nicht verkümmern.

Zum Dritten wolle man nicht vergessen, daß in der Schweiz Viele sind, die sogar von einer außerordentlichen Besteuerung des Tabakes sprechen. Von einer solchen kann aber zur Zeit keine Rede sein. Das einzige Mittel für den Fiskus,

451 den Tabak zu treffen, ist der Zoll.' In dieser Beziehung dürfen aber die Tabakfabrikanten nicht vergessen, daß sie ihrerseits eines hohen Zolles genießen, der auf eingeführtem verarbeitetem Tabak und Cigarren besteht.

Bleibt noch der W e i n g e i s t . Aber auch hier besteht seit Jahren die Tendenz, daß eben der Weingeist besteuert werde und zwar hoch. Zum Zweiten ist derselbe so wenig als der Absinth, dessen Fabrikanten eine Rückvergütung wünschen, ein notwendiges Lebensmittel. Zum Dritten ist nach der Berechnung des Bundesrathes die Zollerhöhung nicht so, daß sie die Konkurrenz beeinflussen kann, ist ja die Zunahme der Ausfuhr nach Frankreich konstatirt; sondern es wird bloß das Benefice des Fabrikanten beeinträchtigt.

Gerade hier wird es recht augenfällig, daß der Rückzoll kein Gebot der Volkswirtschaft eines Landes, sondern bloß das Begehren der Privatökonomie ist. Dieselbe soll nicht mißachtet werden; sie soll sich aber auch nicht über das Interesse des Landes heben wollen. Auch Sache der Privatökonomie ist die schwer lösbare Frage, wie hoch eigentlich die Rückvergütungen sein sollen. Wie sollen sie berechnet und bemessen werden? Es wäre dieß äußerst schwierig, und die Gefahr für den Fiskus in Bezug auf das Quantum, auf welchem die Rückvergütung beansprucht wird, wäre sehr groß -- selbst Betrug wäre nicht ausgeschlossen. Die Aufgabe der Verwaltung resp. des abfertigenden Beamten in Bezug auf richtige Bemessung wäre eiae äußerst schwierige und unangenehme. Wir halten selbst dafür, daß die Rückzölle eine Vermehrung des Personals an den Zollstätten nothwendig machen würden. Wir begreifen deßhalb sehr gut, daß man vom Boden der Verwaltung allein aus sich gegen die Kückzölle aussprechen kann und muß, abgesehen davon, daß ein innerer Grund zur Rückvergütung gar nicht vorliegt.

Eine Modifikation zum Zwecke der Hebung einer E x p o r t industrie müßte und könnte demnach auf anderm Wege als auf dem der Rückzölle gesiichi werden , z. B. in der Befreiung von der Verzollung sowohl bei der Tabakindustrie als bei der Fabrikation von Absynth, wozu nach den Erklärungen des Vertreters der Zollverwaltung diese bei genügend sichernden Anordnungen und Vorkehrungen bereit sein wird.

auf Weingeist.

Wenden wir uns jetzt nach dieser Abschweifung über Verzollung der die Rückzölle den F a b r i k a t e n zu ! Es ist fast hand- Fabrikate.

greiflich, daß die niedrigere Verzollung auf den Rohstoffen

452 gegenüber dem bisherigen Zustande eine Verminderung in den Einnahmen zum Gefolge hat, indem man nicht annehmen kann, daß die verminderte Verzollung eine erhebAusgleichung liche Vermehrung in der Einfuhr, welche den Ausfall ausdes Ausfalls. zugleichen im Stande wäre, bewirken würde, öbschou nicht verkannt werden darf, daß die größere Verzollung des Fabrikates auch zur vermehrten Produktion und zum vermehrten Absätze im Innern führen kann. Denn die Einfuhr .von Rohstoffen richtet sich nach der Möglichkeit, für die.Fabrikate und fertige Waare Absatz im Innern oder nach Außen finden zu können. Zum Zwecke der Verminderung der Einnahmen wird die Revision des Zolltarifes schwerlich vorgenommen. Der Ausfall muß von irgend welcher Seite her gedeckt werden. Diese Seite ist die fertige Waare. Hiefür tritt nun die Bedeutung der S k a l a wieder auf, welche von uns in Bezug auf die Rohstoffe nicht zu sehr berücksichtigt worden ist. Dieselbe soll aber in Bezug auf die Fabrikate strenger gehandhabt werden und dadurch wird auf eine vermehrte Einnahme gerechnet; es sind besonders die fertigen und die Konfektionswaaren und die Luxusartikel, während die Halbfabrikate, wenn auch nicht in gleicher Weise wie die Rohstoffe, niedriger zu halten sind; die Sätze für Luxusgegenstände sind nicht ganz frei, soweit sie einerseits durch den Konventionaltarif, andrerseits durch die Rücksicht gebunden sind, daß eine zu hohe Belastung dem Schmuggel rufen würde. Der Konventionaltarif, von dem soeben gesprochen worden ist, spielt übrigens auch in die übrigen Skalastuf'en hinein; er äußert dort seine Wirkung nicht nur dadurch, daß einzelne Positionen ,,gebunden" sind, sondern auch dadurch, daß man bei den freien Positionen ein gewisses Verhältniß zu den erstem wahren muß, indem man nicht minderwerthige Waaren stark belastet, z. B. Baumwollartikel, während andere von größerm Werthe, wie Waareri aus Wolle und Seide, durch den Handelsvertrag ,,geschützt01 sind.

Schutz und Aber noch andere Postulate, als das für: Deckung der Förderung der Einnahmen, erwarten auf dem Gebiete der Fabrikate ihre inländischen Arbeit.

Erfüllung. Schon der Bundesrath will eine U n t e r s t ü t z u n g der i n l ä n d i s c h e n P r o d u k t i o n mit Anpassung an die Grundsätze des Tarifes von 1878, welche beide Ziele, die bei der gegenwärtigen Tarifrevision angestrebt werden sollen, nicht weit auseinanderliegen. Wir halten übrigens dafür, daß der Ausdruck ,,Unterstützung"-

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nicht der richtige ist und halten den des Berichterstatters für die Textilindustrie für die besser gewählte Bezeichnung und für die Tarifrevision die bestimmtere Wegleitung. Er stellt als Postulat für die Revision auf, daß sie auch die einheimische Arbeit, wenn auch nicht durch Schutzzölle, doch durch m ä ß i g e E r h ö h u n g der Z o l l a n s ä t z e , wo es thunlich ist, fördern solle. Der gleiche Berichterstatter stellt als weiteres Postulat auf, daß diejenigen Industrien, welche durch die Handelsverträge neuern Datums, namentlich durch denjenigen mit Frankreich, geschädigt oder doch weniger begünstigt worden sind, berücksichtigt werden sollen. Wir werden hievon im nächsten Abschnitte, wo von den einzelnen Positionen die Rede ist, sprechen ; hierorts wollen wir uns über die F ö r d e r u n g der inländischen Produktion durch die höhern Zollansätze in einigen Worten äußern.

Zunächst erinnert der Berichterstatter daran, daß bereits die Aufstellung der S k a l a eine gleichartige Grundlage hat, indem durch sie in dem Verhältniß ein höherer Zollansatz aufgestellt wird, als sich in einem Importartikel eine größere Menge von Arbeit vorhanden findet, d. i. je mehr er zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch vollständig oder weniger vollständig verarbeitet ist. Damit ist auch die Ansicht ausgesprochen, daß die in der Schweiz wohnende Bevölkerung Arbeitskräfte repräsentirt, welche die von Außen eingeführte Arheit auch zu verrichten im Stande sind. F ö r d e r u n g u n d V e r m e h r u n g d e r v a t e r l ä n d i s c h e n A r b e i t i s t nach dieser Auffassung mit der Erhaltung der inländischen Arbeitskräfte und Bevölkerung identisch". Das thut zwar die sog. Exportindustrie auch; sie beschäftigt einen großen Theü der Be völkerung, sie gibt Arbeit und bringt durch den Verkiiul' ihrer Produkte Brod in's Land.

Wir mißkennen das nicht; allein wir machen hier aufmerksam, daß sie durch die Handelsverträge für ihren Absatz Schutz gefunden hat, und daß sie auf dem Gebiete der Tarifrevision ihre Interessen dadurch gewahrt findet, daß die Rohstoffe möglichst wenig belastet werden. Auf dem gleichen Gebiet der Tarifrevision muß jetzt aber auch für die Arbeit der andern Industriezweige gesorgt werden, welche nicht unter der bevorrechtenden Flagge der Exportindustrie segeln. Diese andern Industrien arbeiten
für das Inland ; sie sorgen für den inländischen Bedarf, beschäftigen ihrerseits auch inländische Arbeitskräfte, freilich nur so lauge, als sie Arbeit geben können, d. i. für ihre Produkte Abnehmer im Lande finden.

Scala.

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Diese Abnahme inländischer Produkte findet aber nur so lange statt, als sie nicht durch Verkäufer von Außen verdrängt wird, welche ihre unter günstigem Verhältnissen, produzirt Waaren auf den Markt werfen und auf diese Weise den inländischen Markt, das inländische Absatzgebiet erobern. Mögen die Exporteure ihren Absatz auf weiterm Gebiet gewahrt finden; wir halten es aber unrichtig, wenn Der inländische aus diesem Grunde d a s - i n l ä n d i s c h e A b s a t z g e b i e t Markt.

vernachläßigt werden sollte. Dieses wäre der Fall, wenn, man den ausländischen Händler seine Waaren fast gebührenfrei in die Schweiz werfen lassen würde, während ihm der Schweizer auf seinem heimischen Markt nicht Konkurrenz, machen könnte. Soll er nicht gerade deßhalb, weil er einen schweizerischen Steuerzahler schädigt, zu einer Steuer anderer Art, d. i. Zoll, verpflichtet sein? -- Wir wissen wohl, daß man derartige Ansichten mit dem Namen Schutzzoll belegt und glaubt, durch solche Worte den Gegner aus dem Felde schlagen zu können.

Wir kehren aber den Stab um und sagen, daß diejenigen; die eigentlichen Schutzzöllner sind, welche die ausländische Konkurrenz zum Nachtheil der inländischen Produktion schützen, ihr den inländischen Markt preisgeben wollen und dadurch eine große Zahl kleinerer Industriellen, die nun einmal auf den Verkauf im inländischen Markte angewiesen sind, beeinträchtigen.. Wir sagen es ungescheut, daß uns.

die letztern mehr am Herzen liegen, als die ausländischen Großhändler, welche die Schweiz aus keinem andern Gesichtspunkte, denn als Absatzgebiet für ihre Waare kennen. Ein republikanischer Staat wird durch andere Rücksichten geleitet, als durch die alleinige Interessenpolitik des Großhandels.

Die

Dieser schickt zwar den Konsumenten zu seiner Vertheidigung in's Vordertreffen, indem er ihn glauben läßt, daß er ihm das w o h l fei l e Le b en (la vie à bon marché) durch seine günstigen Verkäufe möglich mache und dadurch den Kampf um das Dasein erleichtere. Prüfen wir aber diese Konsumentenreihe ! Beleuchten wir auch ein wenig den Wortstreit und wir werden die Unterscheidung zwischen Scheingründen und Wahrheit bald machen lernen. Ohne große Beweisführung wird es Jedermann klar sein, daß, wer immer Etwas kauft, und so wenig dieses Etwas kosten möge, er dasselbe Kaufkraft. immerhin bezahlen muß. Woher soll man aber die Mittel zum Zahlen nehmen ? Für Solche, die Renten, resp. Zinse von eigenen Kapitalien zu beziehen haben, und für Solche, die den

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Genuß von Staats- oder Geschäftsbesoldungen haben, ist die Antwort sehr einfach : sie kaufen und zahlen mit ihren Zinsen und Gehalten. Womit sollen aber Diejenigen kaufen und zahlen, die weder Zinse noch Gehalte, noch aus sonst einem Grunde ein Einkommen haben, Oder Geld machen können, wie der landläufige Ausdruck ist, um zu zahlen?

Dieselben sind auf den Ertrag ihrer Arbeit angewiesen, werde diese Arbeit mit den Händen oder sonst wie geleistet.

Zu diesem Zwecke müssen sie Arbeit haben ; es müssen Produkte im Lande geschaffen werden, welche Arbeit verursachen und die gegen Geld verkauft werden müssen., um die Arbeit und den Rohstoff bezahlen zu können. Ganz gleichgültig ist es, wohin diese Produkte gehen und wo sie bezahlt werden; es ist gleichgültig, ob sie der Nachbar auf dem inländischen Markte bezahlt, oder ob auf dem Wege des Exportes ein Orientale, ein Chinese, ein Brasilianer, ein Nordamerikauer oder gar ein Kaffer in Afrika. Die Hauptsache ist, daß der Konsument Z a h l u n g s m i t t e l , d. i. Kaufkraft für die Gegenstände habe, welche er gebraucht, werden dieselben nun eingeführt oder im Inlande erzeugt. Der Preisunterschied ist eine untergeordnete Sache; die Hauptfrage bleibt immer die, ob er die Mittel zum Zahlen habe, und woher er die Mittel habe und erwarte: ob die Mittel verdiente oder ob sie ein Almosen seien.

Von diesem Standpunkte aus ist die Gleichgültigkeit., mit welcher sich die extreme Freihändlertheorie zu diesen Fragen veuhält, geradezu als ein Fehler zu bezeichnen, als ein Fehler auch die Unterscheidung in Produzenten und Konsumenten, welche sie gewöhnlich macht. Diese Unterscheidung besteht nicht; wie wir soeben gesehen haben, muß Jedermann, der zu Konsumirendes kaufen will, auch Produzent sein, um zahlen zu können. Wer essen will, sagt das Wort des Volkes, muß auch arbeiten. Das schon vor Jahren bei Beginn der Zolltarifrevision geäußerte Wort, daß das Geheimniß des Handels darin bestehe, da zu kaufen, wo Etwas am wohlfeilsten sei, und da KU verkaufen, wo die Waare am Meislen gelte, mag eine Wahrheit für den Handel, für die Privatökonomie sein; eine Wahrheit für die Volkswirtschaft eines Landes, für dessen Produktions- und Konsumtionsverhältnisse, ist es nicht. Wie Friedrich der Große seiner Zeit zu einem freidenkerischen Minister gesagt haben soll : ,,Schaff er mir Religion in's Land", kann man auch dem theorelisirenden Handelsmann oder Krämer sagen : ,,Schaff er mir Ar-

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beit in's Land."1 Ohne Arbeit hört das Erwerben von Zahlungsmitteln oder Kaufkraft bald auf. Das ist unseres Eraehtens eine Folge der ohne Rücksicht auf die Verhältnisse eines Landes patronirten Freihandelstheorie, daß sie die Arbeit in diesem Lande tödtet. Gewöhnlich wird betont, daß es eine Ungerechtigkeit sei, wenn der Franzose oder Deutsche oder Italiener die Produkte seiner Industrie in die Schweiz einführen und verkaufen könne, daß aber der Schweizer das Gleiche in Frankreich oder Italien u. s. w. nicht thun könne, weil es ihm unmöglich sei, wegen des hohen zu bezahlenden Zolles in die gleichen Länder zu gelangen. An dieser Vergleichung ist es jedoch nicht genug. Denn die unbedingte Freihandelstheorie würde fordern, daß durch alle Länder das gleiche Klima mit den gleichen Wärme- und Witterungsverhältnissen, die gleiche Erdrinde mit der gleichen Fruchtbarkeit bestehe. Das ist aber nicht der Fall und delihalb kann in ihr nur eine relative Wahrheit soweit liegen, daß mit der Freihandelstheorie der richtigste Austausch bewerkstelligt werde. Wo der Austausch aber auf Induslrieprodukte geht, ist auch die relative Wahrheit diskutirbar, wenn sie nicht auf R e z i p r o z i t ä t beruht. Die Theorie würde und müßte auch fordern, daß die Brennmaterialien, um Feuer und Dampf zu erzielen (Steinkohlen !) die gleichen, daß auch die Kommunikationsmittel (Eisenbahnen u. s. w.)

und die zu bezahlenden Frachten die gleichen seien. Das ist aber bekanntermaßen nicht der Fall. Die Schweiz hat keine Steinkohlen und die Frachten sind theuer.

Produktionsverhältnisse der Schweiz.

Werfen wir übrigens einen Blick im Lande herum und wir können den Nachweis im Einzelnen dafür leisten, daß die Trennung einer Bevölkerung in Konsumenten und Produzenten nicht durchführbar ist. Nur aus diesem Grunde können wir eine Wahrheit für die Ansicht finden, daß hohe Zölle die Produktion dadurch erschweren, daß die konsumirenden Produzenten ihren Lebensbedarf theurer bezahlen müssen, wodurch besonders die Exportindustrie in der Konkurrenz mit den Produzenten aus andern Ländern benachtheiligt werde. Im Uebrigen kehren wir auf die Ansicht zurück, daß nur der konsumiren könne, der produzire. Die Bevölkerung im bernischen und im neuenburgischen Jura kann Konsument sein, weil sie in der Uhrenindustrie Geld verdient. Nachdem ihren Wünschen im Export der Uhren entsprochen worden ist und sie dadurch eine fast kontinuirliche Arbeit erhält, kann sie im solidarischen Bewußtsein

457 für die Arbeiterinteressen nicht dagegen sein, daß auch den übrigen Industriellen der Schweiz die Arbeit gesichert werde.

Der Exportindustrie kann und ist durch die Verträge Rechnung getragen worden; den andern Industrien muß durch die interne Gesetzgebung über den Zolltarif Hülfe gebracht werden. Auch Genf hat seine spezielle Industrie und seinen Handel, mit dem es Geld verdient. Der Kanton Waad-t hat seine Landw.irthschaft mit Wein und Tabak, welche beide Gegenstände geschützt sind. Auch dieser Kanton kann nicht dagegen sein, daß die Arbeit in der deutschen Schweiz geschützt werde, denn sonst würde er umsonst nach Abnehmern in der Schweiz sich umsehen, die bezahlen können. Auch Basel sucht für seinen Handel Abnehmer in der Schweiz.

Wir kommen daher zum Schluß, daß es ganz unrichtig ist, den westschweizerischen Konsumenten aufzureizen, dali er gegen die Arbeit in der Ostschweiz sich ausspreche.

Von diesem Standpunkte aus ist der bundesräthliche Zielpunkt, dgr keine fühlbare Vertheuerung der materiellen Lebensbedingungeri des Volkes will, mit viel Judiziurn aufzunehmen. Wie schon gesagt, wird das Niemand wollen.

Etwas anders ist es aber, sagen wir, einem Volke Lasten flufzulegen, zu deren Bestreitung es keine Mittel hat; etwas anders ist die Aufstellung von Vorschriften, welche die Mittel zur Tragung der Lasten bieten und zwar in einem die Tragung der Zolllast.

Lasten weit übersteigenden Maße. Die Schaffung von Arbeit heißt aber für die Mittel sorgen. Andeutungsweise kann auch darauf hingewiesen werden, daß es lange nicht immer das konsumirende Volk des Landes ist, welches die Zölle bezahlt, so daß eine Erhöhung der Zölle die Lebensbedingungen des Volkes gar nicht erschwert. Wir sind überzeugt, daß viele Gegenstände deßhalb nicht theurer im Innern verkauft werden, wenn sie auch an der Grenze Eingangszölle bezahlen müssen; deßhalb ist eine etwelche Erhöhung der Zölle gar keine Erschwerung. Wo nicht gerade ein Mißverhältniß zum Werthe einer Waare besteht, behaupten wir, daß der Zoll ein verschwindender Faktor in den Schwankungen der Preise, die in wenig Monaten je nach andern Konjunkturen um 10 °/o und mehr auf- oder abschlagen können, ist. Mißwachs, Kreditverhältnisse u. s. w. haben den bestimmenden Einfluß. Heißt es ja, um das Gesagte zu erhärten, in der Eingabe der kaufmännischen Gesellschaft selber und auch in andern Petitionen, daß die Eingangszölle, welche auf der Exportindustrie lasten, von dieser selber

458 bezahlt werden müssen, also von den Produzenten und Handelsleuten, nicht vom konsumirenden Volke. Solches gilt aber nicht bloß von den Exportindustrien, sondern von der Mehrzahl der Gegenstände, welche eingeführt werden, um im Lande verbraucht zu werden. Der Importeur zahlt alle Male da, wo im Inland eine en t s p r e c h e n d e I n d u s t r i e besteht, welcher er K o n k u r r e n z machen will; es gilt dieses im großen Maßstabe selbst von der Landwirtschaft, z. B.

im Weinbau, Tabakbau, überhaupt von allen Anpflanzungen, die in erheblicher Ausdehnung gepflegt werden und auf die Preise demnach von Einfluß sein können. Wir sind deßhalb zur Schlußansicht berechtigt, daß weder die Vorschläge des Bundesrathes noch die unsrigen dem Volke härtere Bedingungen auflegen.

Es verbleibt uns demnach bloß noch vom dritten Grundsatze oder Zielpunkte, welcher bei der Tarifrevision im Auge behalten werden soll, zu sprechen : es ist dieses die Vereinfachung oben angedeutete V e r e i n f a c h u n g d e s T a r i f e s . .

des Tarifes. Wir beziehen uns in dieser Hinsicht auf das vom Bundesrathe in der Botschaft auf Seite 6 Gesagte und wollen seinen Anordnungen nicht entgegentreten ; obschoo es nicht deutlich gesagt ist, so sehen wir doch in dem neuen Vorschlag das Geständniß, daß der Tarif von 1878 jetzt als ein zu komplizirter angesehen wird, welcher natürlich auch auf die Verwaltung seine Wirkung ausüben muß. Wir halten diese Rücksichtnahme von Seite des Bundesrathes, als der Oberbehörde der Verwaltung, für maßgebend. Wir treten derselben um so weniger entgegen, als mehrern unsrer Mitglieder Stimmen aus dem Handelsstand zu Ohren gekommen sind, welche Bedenken äußerten, indem sie meinten, daß entweder eine Verwaltung anderer Art mit anderm Zollpersonal an" die Stelle des gegenwärtigen treten müsse, oder aber, daß viele Anstände, Verzögerungen und Verwicklungen entstehen müßten, welche die prompte Zollabfertigung, wie sie der Handelsstand liebt, unmöglich machen würden. Aus diesem Grunde haben wir uns über einige Schwierigkeiten weggesetzt, welche dadurch entstehen, daß der zweiten Berathung nicht der gleiche Entwurf wie der ersten vorliegt.

Der Sache zu lieb haben wir uns über die Form weggesetzt: das schweizerische Zollwesen soll nicht zu einer monarchischen Mauth werden.

Fortlaufende Nummerirung

Ebenfalls eine Vereinfachung etwas anderer Art ist die, der Zollansätze. welche von der kaufmännischen Gesellschaft in Zürich au-

459

igestrebt wird, indem sie wünscht, daß die einzelnen Zollpositionen nach Art des französischen Generaltarifes in fortlaufender Serie nutnerotirt werden. Wir haben diesenWunsch gerechtfertigt gefunden und beantragen hierüber grundsätzliche Beschlußfassung in der Meinung, daß, wenn die Numerotirung nicht schon im Stadium der Berathung erfolgt, die Verwaltung in der endgültigen Publikation des Tarifes hierauf Rücksicht nehme.

3. Die einzelnen Ansätze für Einfuhr und Ausfuhr.

Einfuhrzölle.

A. Einfuhrzölle.

Wenn wir auch das Bestreben haben, bei der Besprechung der einzelnen Positionen uns kurz zu halten, indem wir das Meiste der mündlichen Auseinandersetzung zur Zeit der Verhandlungen in Ihrer Mitte uns vorbehalten müssen, so sind doch einzelne aufgeworfene Fragen der Art, daß sie nicht mit Stillschweigen übergangen werden können, sondern auch zuhanden weiterer Kreise, welche sich um die Zolltarifi-evision interessiren, mit einigen Worten berührt werden müssen.

Zunächst ist der Petitionen Erwähnung zu thun, die Petitionen.

nicht nur zur Zeit der ersten Berathung, sondern seit der Feststellung des Gfesetzes vom 28. Juni 1878 bis heute, besonders auch seit Beginn unserer Verhandlungen entweder beim Bundesrath oder bei uns direkte in starker Zahl eingelaufen sind. Ueber dieselben ist von der Zollverwaltung ein die verschiedenen Theile des Tarifes beschlagendes Verzeichniß mit Nachträgen angefertigt worden, auf das wir verweisen müssen. Wenn wir es thun, so geschieht es einerseits, weil die Petitionen sowohl in den Sitzungen der Sektionen als in denen der Kommission erwähnt und einläßlich besprochen worden sind, andrerseits weil dieselben entgegengesetzte Ziele verfolgen. Da wo der Eine eine Erhöhung begehrt, will der Andere die Belassung des alten Satzes oder eher eine Ermäßigung; unsere Stellung ist deßhalb oft eine schwierige gewesen. Ein großer Theil hat die gewünschte Berücksichtigung nicht finden können, weil die durch den Handelsvertrag mit Frankreich gebundenen Ansätze maßgebend gewesen und geworden sind ; dieselben haben nur bei den Anträgen für den G e n e r a l t a r i f ihre Stelle finden können und werden eine Entsprechung eben gleichzeitig dann haben, wenn der Generaltarif seine Anwendung finden wird.

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Anders müßten wir uns den Eingaben gegenüber verhalten, wo die Verträge einen Entscheid nicht gegeben hatten, oder wo es sich um Industriezweige handelte, die sich durch den Vertrag mit Frankreich als besonders geschädigt oder doch weniger als andere Industriezweige begünstigt erklären Enquete des konnten. Es ist bekannt, daß hierüber eine besondere UnterHandwerker- suchung (enquête) im Schweizerlande waltet, auf die Rückund Gewerbesicht zu nehmen, soweit bestimmte Eingaben und Vorschläge standes.

jetzt schon vorliegen, wir uns zur Pflicht gemacht haben <, eine erste, von einer Kommission, die zum Zwecke der Enquête Zürich/Winterthur aufgestellt ist, ausgehende und vom 15. Januar 18b3 datirte Eingabe ist uns noch ain Schlüsse der ersten Sessions-Abtheilung zugekommen; sie ist bei der zweiten Sessions-Abtheilung, zu Anfangs März, durch eine umfassendere, vom 28. Februar 1883 datirte, gedruckte Arbeit ersetzt worden, welche uns die Ziele, welche der schweizerische Gewerbeverein im Auge hat, genauer und deutlicher klar machte, als es in der ersten Eingabe, die sich viel in allgemeinen Sätzen bewegte und schließlich auf die nicht durchweg übereinstimmende Eingabe der kaufmännischen Gesellschaft in Zürich abstellte, der Fall gewesen ist. Allein auch jener neuen Eingabe konnten wir nicht durchweg gerecht werden ; einerseits nicht, weil dieselbe nach unserer Auffassung auf die durch den französischen Handelsvertrag gebundenen Positionen, an denen für die Dauer des Vertrages nicht geändert werden kann, zu wenig Rücksicht genommen hat; andererseits nicht, weil nach dem Wortlaut der Enquête es zweifelhaft gewesen ist, ob die betreffende Kommission von unsern Abänderungsanträgen Kenntuiß gehabt; keinen Falls hat sie von den Diskussionen, die in unserm Schooße gewaltet haben, Kenntniß haben können.

Von weitern Eingaben .allgemeiner Natur erwähnen wir noch die einiger Sektionen des Grütlivereins, die von den Petita der Enquetekommission nicht viel abweichen; sie ver langen, abgesehen von den Entlastungen auf den Rohstoffen und Lebensmitteln, die stärkere Belastung der fertigen Waaren, der spirituösen Getränke --· mit Ausnahme des Weines -- und der Luxusartikel.

Wie wir diesen und andern Wünschen entsprochen haben, wird am richtigsten aus der Besprechung der einzelnen Kategorien und der Zollansälze auf den einzelnen Gegenständen hervorgehen. Zum bessern Verständnisse be-

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merken wir, daß nur da etwas gesagt werden soll, wo die etwas kurz gehaltenen Erläuterungen der Botschaft Ergänzungen zu bedürfen scheinen, oder wo wir eine abweichende Meinung zu vertreten haben.

Insbesondere ist beizufügen und der Besprechung der einzelneu Ansätze vorauszuschicken, daß jenen Petitionen und Beschwerden nicht Rechnung getragen »erden konnte, welche die Frachtverhältnisse der schweizerischen Kommunikationsmittel, insbesondere der Eisenhahnen, zum Gegenstand hatten und nachwiesen, daß die auch in der Schweiz in eigentümlicher Weise angewendeten Differenzialtarife und Hie im übrigen Verkehr bestehenden hohen Frachten die ausländische Konkurrenz zum Nachtheile der schweizerischen Produktion bevorzugen. Obschon bereits in unserm Berichte 'zur ersten Berathung (Seite 31) auf diese unbefriedigenden Verhältnisse aufmerksam gemacht worden ist und der Berichterstatter zwischen der ersten und zweiten Berathung des Zolltarifes wiederholt an die Berücksichtigung erinnert hat, so ergibt sich doch aus den neuern Petitionen, die durch mündliche Erörterungen einzelner Abordnungen aus gewerblichen und Handelskreisen bekräftigt und illustrili worden sind, daß jene ungünstigen Verhältnisse noch bestehen. Wir können daher nicht umhin, den Bundesrath neuerdings aufmerksam zu machen und zu betonon, daß gerade hierüber eine einläßliehe Enquête angeordnet werden sollte, wenn er nicht glaubt, durch die ordentlichen Organe des Eisenbahndepartetnentes Erforderliches und Genügendes vorkehren zu können.

I. Abfälle und Düngstoffe.

Der Bundesrath hat für künstlichen Dünger den Zollansatz von 60 Cts. auf 40 C(s. ermäßigt; wir glaubten zu Gunsten der Landwirthschaft noch einen Schritt weiter gehen zu dürfen, und verminderten den Ansatz auf 20 Cts., indem wir gleichzeitig den Zoll auf Schwefelsäure und andere zu dieser Fabrikation nöthigen Hülfsstoffe im Vei-hältniß herabsetzten. Eine gänzliche Befreiung, welche beantragt worden ist, glaubten wir aus dem Grunde nicht aussprechen zu können, weil die zur Fabrikation des künstlichen Düngers gebrauchte Schwefelsäure belastet worden ist.

Der Position 3 fügten wir noch das Johannisbrod und alle zur Viehfütteruno; dienenden Abfälle bei.

Die einzelnem Waarenkategorien.

Abfälle und Düngstoffe..

462 Chemikalien.

II. Chemikalien.

Die unter diesen Abschnitt fallenden, äußerst zahlreichen Artikel sind in der Vorlage des Bundesrathes in wenige Kategorien zusammengefaßt worden und es hat dadurch eine wünschenswerthe Vereinfachung stattgefunden.

Bei dem Abschnitt B. C h e m i k a l i e n für gewerl i c h e n G e b r a u c h schien es uns gut zur Verdeutlichung dessen, was zu den R o h s t o f f e n soll gezählt werden, einige wichtige Artikel namentlich und behufs analoger Verwendung aufzuführen. -- Gleichfalls reduzirten wir den Zollansatz auf 20 Cts.

Hülfsstoffe.

Weingeist.

Die z u b e r e i t e t e n H ü l f s s t o f f e hat der Bundesrath in drei Abtheilungen eingetheilt: die erste zum Zollansäte von 60 Cts., die dritte zu Fr. 7 und alle die in diesen zwei Kategorien nicht genannten Artikel bilden die zweite Abtheilung zu Fr. Ì. 50. Im Sinne einer Anzahl eingegangener Petitionen vermehrten wir diese Aufstellung um eine Abtheilung, in welcher wir eine große Anzahl derjenigen Artikel unterbrachten, welche zu Fr. 1. 50 hätten verzollt werden müssen, während sie, bei Annahme unseres Antrages nur 60 Cts. bezahlen sollen. Gleichzeitig ermäßigten wir die erste Abtheilung von 60 auf 30 Cts.

Bei Ziffer 3 W e i n g e i s t hatten wir zwei Fragen zu beantworten ; die erste bezüglich des Zollansatzes und die zweite in Betreff des Verfahrens beim Denatuiren. Bei früheren Aufstellungen war die Rede davon gewesen, den Preis von Weingeist zu industriellen Zwecken von Fr. 7 auf Fr. 2. 50 herabzusetzen; wir entschieden uns jedoch dazu, nach dem Vorschlag des Bundesrathes den bisherigen Ansatz von Fr. 7 beizubehalten, theils aus fiskalischen Gründen und in Betracht der bereits vorgenommenen bedeutenden Abstriche, theils wegen der großen Differenz von Fr. 2. 50 gegenüber Fr. 20 für nicht denaturirte Sprit, welche genöthigt hätte, das Denaturirungsverfahren bedeutend zu verschärfen. Was nun dieses Verfahren selbst anbelangt, so hätten wir gerne eine Ar ereinfach u ng in Vorschlag gebracht; es fehlt jedoch dem Bundesrath an geeigneten Beamten im Innern des Landes, um eine gehörige Kontrole auszuüben; überdieß ist, wie in der Mitte der Kommission vom Vertreter des Bundesrathes mitgetheilt worden, jedem annehmbaren Begehren der Industriellen der verschiedenen Geschäftsbranchen entsprochen worden, ohne bis jetzt auf Anstände

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zu stoßen 5 es war deßhalb eine Nöthigung, unsererseits auf dem Gesetzgebungswege eine Aenderung vorzuschlagen, nicht vorhanden.

Bei dem Abschnitt C F a r b w a a r e n haben wir den Farbwaaren.

vegetabilischen rohen auch Galläpfel und Knoppern beigeordnet, indem wir sie unter Litt, b strichen. Die Zollaasätze wurden auch hier etwas ermäßigt. Das Anilin gehört nicht zu den Extrakten von Farbstoffen, es ist dasselbe bei den Chemikalien untergebracht. Den Zollansatz von ändern festen und flüssigen Extrakten aus Farbstoffen glaubten wir im Interesse der konsumirenden Industrie von Fr. 7 auf Fr. 4 herabsetzen zu sollen, obschon derselbe gegenüber Frankreich gebunden ist.

Zur Verdeutlichung fügten wir unter 3. F a r b e n , zub e r e i t e t e , Litt, b: die k ü n s t l i c h e n F a r b s t o f f e aus Steinkohlentheer ein.

Das finanzielle Resultat auf dieser ganzen Kategorie ist, daß zu der vom Bundesrathe beantragten Reduktion von Fr. 96,630 eine weitere, durch unsere Vorschläge veranlaßte, von Fr. 80,063 hinzutritt, was mit unseren voranstehenden Auseinandersetzugen über die Verzollung der Rohstoffe als in Uebereinstimmung stehend angesehen werden muß.

III. Glas.

Glasindustrie.

Gegenüber mehreren Eingaben, welche bezweckten, daß durch höhere Zollansätze ein Wiederaufleben der früher blühenden heimischen Glasindustrie möglich werde, mußte bereits der Bundesrath entgegnen, daß die meisten der Ansätze, insbesondere der in Betreff des Fensterglases, durch den Handelsvertrag mit Frankreich gebunden seien. Es ist dieses richtig; nichtsdestoweniger mußte sich die Kommission gestehen, daß gerade die Glasindustrie durch die Verträge eine zum Nachtheile ganzer Landesgegenden nothleidende geworden sei. Wir haben deßhalb geglaubt, daß hier eine Berücksichtigung am Platze sei, und haben die vorn Bundesrathe für den Generaltarif vorgeschlagene Erhöhung auf der Rubrik 2 a (gewöhnliches Fensterglas) von Fr. 7 auf Fr. 8 angenommen. Für den gleichen Tarif schlagen wir auf der Rubrik 3b (Hohlglas und Glaswaaren aus halbgrünem · Glas) statt des bundesräthlichen Ansatzes von Fr. 3. 50 einen solchen von Fr. 7 vor; wir beantragen Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. I.

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ferner, da die Schweiz für diese Position freie Hand hat,, eine Erhöhung im Gebrauchstarif auf Fr. 5 ; in Folge einer Reklamation, welche wir begründet gefunden, haben wir beschlossen, hier auch die farblosen Flacons zur Versendung von kondensirter Milch im Interesse dieses jungen, zugleich der Landwirtschaft förderlichen Industriezweiges unterzubringen. Für die kleinen Spiegel mit Rahmen halten wir eine Reduktion von Fr. 40 auf Fr. 20 am Orte, während der Bundesrath ohne Rücksieht auf die Größe Fr. 40 gewollt hatte. Allein nachdem sowohl der Konventionaltarif, als der Gebrauchstarif des Bundesrathes die Unterscheidung von kleinerm und größerm Spiegelglas gemacht hätte, haben wir keinen Grund eingesehen, die Unterscheidung nicht auch im Generaltarif fortzusetzen; eine von der Enquêtekommissior» angeregte weitere Ermäßigung auf Spiegelglas haben wir ablehnen zu sollen geglaubt, da es sich doch um einen, wenn auch verbreiteten Luxusgegeustand handelt.

Holz.

IV. Holz.

Schon der Bundesrath hat betont, daß einige Ansätze durch den Konventionaltarif gebunden seien; gegenüber mehreren Petitionen, die uns zugekommen sind, müssen wir hervorheben, daß dieses bei Fournieren (Ebenistenholz), verarbeitetem Korkholz, groben (Drechsler- und Tischlerwaaren) und feinen (Möbel und Möbelbestandtheilen) Holzwaaren, bei Korbflechter- und Siebmacherwaaren der Fall ist. Hingegen glaubten wir, dieselben im Generaltarif mit höhern Ansätzenbelegen zu sollen. Hiefür und bei den Ansätzen, wo wir durch Verträge nicht gebunden waren, haben wir die Wiederaufnahme der Ansätze des Tarifes von 1878 angemessen gefunden; ja wir sind bei einzelnen Positionen, wo zugleich Verarbeitung im Lande stattfinden kann, wegen etwas bedrohlicher Konkurrenz des Auslandes mit Rücksicht auf die Erhaltung des Werthes unseres schweizerischen, zu einem sehr großen Theil Gemeinden und Korporationen gehörigen Waldbestandes, darüber hinausgegangen. Den von einer gewissen Seite gemachten Vorschlägen konnten wir jedoch in Berücksichtigung der Baugewerke des Inlandes, welche solches Holz eben auch gebrauchen, nicht folgen. Im Weitern haben wir jedoch aufmerksam zu machen, daß ein Theil der in dieser Kategorie erwähnten Artikel zu den Rohstoffen gehört und nach den daherigen Grundsätzen beurtheilt werden muß.

Deßhalb schlagen wir vor, den Ansatz von rohem Ebenisten-

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holz (3 a), von 30 auf 10 Cts. das Korkholz (4 a), roh und in Platten, von Fr. l auf 20 Cts. herabzusetzen. Es ergibt sich dadurch allerdings, daß die Behandlung des Ebenistenholzes eine günstigere ist als die des andern Nutz- und Bauholzes, gegen welche Incongruenz wir aufmerksam machen, daß die Schweiz das letztere Assortiment genügend, ersteres aber in ungenügendem Maße besitzt.

" Das finanzielle Resultat stellt sich so, daß durch unsere Anträge gegenüber denjenigen des Bundesrathes eine Vermehrung von Fr. 108,446 sich ergibt.

Mechanische V. Mechanische Gegenstände.

Gegenstände.

Die nach dem gegenwärtigen Tarifvorschlage unter A in diese Kategorie aufgenommenen U h r e n finden ihre Zoll- Uhren.

positionen durch den Konventionaltarif geordnet. Gemäß den Produktions- und Handels verhältnissen dieses Artikels schlagen wir vor, den Generaltarif dem Konventionaltarif gleich zu halten und die in erster Berathung von 1878 angenommenen Ansätze aufzugeben.

Bei B ' ( M a s c h i n e n und F a h r z e u g e ) ist die der Maschinen.

Summe nach wichtigste Position l (Maschinen und Maschinenbestandtheile etc.) durch den Konventionaltarif mit Fr. 4 gebunden. Der für einige Gegenstände etwas hohe Tarif von 1878 hat aufgegeben werden müssen, insbesondere auch ,, in seinen Spezifikationen; hinwieder halten wir den Vorschlag für Fr. 6 im Generaltarif für gerechtfertigt. Einer Petition um günstigere Behandlung von rohen unfertigen Maschinentheilen haben wir durch Versetzung der daherigen Gegenstände in die Rubrik des Eisens entsprechen zu können geglaubt.

Als nicht durch den Konventionaltarif gebunden haben Fahrgeräthe wir die Produkte nicht unwichtiger schweizerischer Industriezweige angesehen; es sind dieses die Treibriemen, Kratzen und Kratzenbeschläge; wir haben dieselben als Ziff. 3 und 4 mit Fr. 10 im Gebrauchs- und Fr. 16 im G-eneraltarif eingereiht; wir empfehlen Ihnen diesen Vorschlag dei-Kommission.

Auf den übrigen Ansätzen Ziff. 2--6 des Bundesrathes resp. 4--8 der Kommission hatten wir wiederholt Kollisionen zwischen den Bedürfnissen einerseits und heimischen Industriezweigen , besonders einiger Handwerker, wie Schmiede und Wagner, anderseits, zu konstatiren. Wir haben deßhalb den Ansatz für Ackergeräthe von 5 % auf 6 °/o ad valorem im

466 Generaltarif erhöht, denjenigen von 10 °/o auf den Oekonomieund Lastwagen im gleichen Tarif wieder aufgenommen und dea Ansatz für Fuhrwerke ebenfalls in diesem Tarife auf 15% erhöht.

· · ·.

Im Weitern halten wir es mit dem Bundesrathe angezeigt, den gegenwärtigen Zustand beizubehalten und Reduktionen nicht vorzuschlagen. Auf Ziff. 7 (5 Bundesrath) Eisenbahnwagen, Abtheilung Güter- und Gepäckwagen,, schlagen wir eine Erhöhung von 4 auf 5 % ad valorem vor.

Landwirthschaftliche Erzeugnisse.

VI. Landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Gegenüber den Anträgen des Bundesrathes glaubten Sämereien. wir gut zu thun, der Landwirthschaft die S ä m e r e i e n frei zur Verfügung zu stellen und sie aus der bezahlenden Rubrik 3 in die freie Rubrik zu versetzen. Auch die B ä u m e , die nicht in Kübeln oder Töpfen transportirt werden und daher keine Luxuspflanzen sind, halten wir für unsere Landwirthschaft als eine Notwendigkeit, .welche die inländischen Baumschulen nicht zu ersetzen vermögen.

Hopfen.

Leder.

Den H o p f e n , der ein Rohstoff der zu begünstigenden Bierbrauereien ist und im Inland einstweilen nur versuchsweise gebaut wird, beantragen wir, beim gegenwärtigen Satze zu belassen und nur im Generaltarif als Gegenstand von Vertragsunterhandlungen zu erhöhen.

VII. Leder.

Während der Bundesrath die Zollansätze, je nachdem sie durch Vertrag gebunden oder frei sind, mit wenig Worten erläutert, sieht sich die Kommission bei diesem ausnahmsweise veranlaßt, die Produktions- und Konsumtionsverhältnisse einläßlicher zu erörtern, weil die eingegangenen Petitionen sich sehr widersprechen, und weil man ungerne einen Industriezweig verschwinden sieht, der bis vor Kurzem noch als ein lohnender betrachtet wurde und in dem auch viel Kapitalien in Liegenschaften und Betriebsmaterial sich verwendet finden.

Das Mitglied unserer Kommission, welchem die Untersuchung dieser Verhältnisse zugewiesen worden ist, spricht sich in folgender Weise aus : Produktions,,Die Schweiz besitzt vermöge ihrer kräftigen schönen verhältnisse Viehracen eines der besten Rohprodukte auf dem Kontinente

der Gerbereien.

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zur Fabrikation von Leder. Man ist, deßhalb versucht, daraus den Schluß zu ziehen, es seien die Bedingungen vorhanden, die inländische Gerberei zu einem bedeutenden Gewerbe zu entwickeln. Leider muß aber eher von einem Zurückgehen dieser alten wichtigen Zweige unseres Gewerbewésens berichtet werden. Ein Theil der Schuld dieser Erscheinung liegt unstreitig in der .Thatsache, daß die Grerbematerialien in erheblichem Maße von auswärts eingeführt werden müssen. Die Gerber hoffen dießfalls auf günstigere Bezugsquellen aus Italien vermittelst der Gotthardbahn. Ob ihre Hoffnungen sich reälisiren werden, bleibt abzuwarten.

Das größte Hinderniß gegen eine kräftige Entwicklung der inländischen Gerberei liegt jedoch unstreitig in dem erschwerten Absatz des fertigen Produktes, erschwert durch gewaltige fremde Konkurrenz im Innern, sowie durch hohe Eingangszölle unserer benachbarten Staaten. So betrug die Ledereinfuhr im Jahr 1880: q. 16,941; 1881: q. 19,182; die Ausfuhr im Jahr 1880 : q. 5558 ; 1881 : q. 5342: Diese Zahlen führen uns auf die beklagénswerthe Erscheinung, daß die Ledereinfuhr von Jahr zu Jahr erheblich zunimmt, die Ausfuhr dagegen successive zurückgeht. Diese Thatsache kann nicht bestritten werden, und wird auch nicht abgeschwächt durch die Anstrengungen der Gerber, sich für die Lederfabrikation nach den neuesten Anforderungen der Technik einzurichten.

Unter der Einfuhr fremden Leders komparirt in erster Linie mit mehr als der Hälfte das amerikanische Produkt, welches die Nachbarstaaten vermittelst hoher Eingangszölle vom Markte ferne halten, das aber bei dem niederen schweizerischen Eingangszoll in großen Parthien in unserem Lande zur Verarbeitung kommt. Dann folgt Deutschland mit den gewöhnlichen und Frankreich mit den feinen Ledersorten.

Die Schweiz bezieht gegenwärtig: von . ,, L e d e r a l l e r A r t " Fr. 8 per q., Deutschland Fr. 45, Oesterreich für gewöhnliches Leder Fr. 20, für feines Fr. 45, Italien für gewöhnliches Leder Fr, 30, für feines Fr. 80 bis 100, Frankreich je nach Qualität Fr. 10 bis, 40 Eingangszoll.

Die zahlreich eingegangenen Petitionen der Gerber verlangen als Mittel zur Hebung ihres Gewerbes höhere schweizerische Eingangszeile auf fertigem Leder und Einführung des Ausfuhrzolles von rohen Häuten. Sie wünschen die schweizerischen Einfuhrzölle auf gewöhnliches Leder gleichgestellt mit

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denjenigen der benachbarten Staaten, die Häute dagegen mit einem Ausfuhrzoll von Fr. 15 bis 20 per q. belegt.a Die Kommission konnte für den Gebrauchstarif nicht über den Konventionalansatz mit Frankreich, d. h. für ,,Leder aller Art11 nicht über Fr. 8 per q. hinausgehen.

Bis zum Mai vorigen Jahres machte die Schweiz einen Unterschied zwischen gewöhnlichem und feinem Leder. Ersteres bezahlte Fr. 4, letzteres Fr. 7 per q. Eingangszoll. In Tarif B des französisch-schweizerischen Handelsvertrages wurden beide Benennungen unter dem Titel ,,Leder aller Art tt zusammengezogen. Durch Beschluß des Bundesrathes vom Mai vorigen Jahres und Bestätigung desselben durch die Bundesversammlung im Juni wird der Zoll von Fr. 6 per q. für diese Benennung angewendet. Es ist damit seit jener Zeit auf ,,gewöhnlichem Leder" faktisch eine Erhöhung von Fr. 4, und auf feinem eine solche von Fr. l per q.

eingetreten. Dagegen wurden da, wo wir freie Hand haben, d. h. im Generaltarif, speziell mit Rücksicht auf die starke Einfuhr deutschen und amerikanischen Leders, der Zoll von Fr. 16 per q. für ,,Leder aller Art" aufgenommen.

Feine Ledersorten.

In Betreff der f e i n e r n L e d e r s o r t e n , welche Jn der Schweiz wenig angefertigt werden, lagen keine besondern Wünsche für Erhöhung des Eingangszolles vor; wohl aber petitionirten verschiedene große Schuhfabrikanten, welche diese Leder bei ihrer Fabrikation in erheblichem Maße verwenden, für möglichst mäßige Ansätze. Durch den Zusammenzug der feinen und gewöhnlichen Ledersorten in eine Position von Fr. 8 per q. ist ihren Wünschen gebührende Beachtung geschenkt worden.

Leder- und Schuhwasren.

Für L e d e r w a a r e n und S c h u h w a a r e n aus Leder (Ziffer 2) wurden von schweizerischen Interessenten Eingangszölle bis Fr. 60 à 70 per q. verlangt. Diese Position ist jedoch durch den schweizerisch-französischen Handelsvertrag ebenfalls gebunden. Bis zum Monat Mai vorigen Jahres wurde schweizerischerseits beim Eingangszoll von groben und' feinen Lederund Schuhwaaren ein Unterschied in dem Sinne gemacht, als erstere Fr. 16, letztere Fr. 30 per q. bezahlten. Analog dem Verfahren bei feinen und groben Ledersorten fand auch hier ein Zusammenzug beider Benennungen in eine Ziffer mit dem Ansätze von Fr. 30 per q. im schweizerischfranzösischen Handelsvertrage statt. Die Kommission konnte über diesen Ansatz, weil gebunden, nicht hinausgehen ; sie

469 erhöhte ihn dagegen nach Vorschlag des Bundesratlies im Oeneraltarif auf Fr. 50 per q.

Auch der Ansatz bei Ziffer 3 ,,vorgearbeitete B e s t a n d t h e i l e von Lederwaaren und von Schuhwaaren aus Ledera ist durch gedachten Handelsvertrag mit Fr. 30 per q. gebunden. Mit Rücksicht darauf, daß solche Halbfabrikate vom Grewerbe der Schuhmacher und von Lederwaarenfabrikanten in erheblichem Maße verwendet werden, haben wir den Eingangszoll im Gebrauchstarif auf Fr. 20, im G-eneraltarif auf Fr. 30 festgesetzt.

Ziffer 4 : ^Schuhwaaren aus zugeschnittenen Geweben mit Ledersohlea ist durch keine Handelsverträge gebunden.

Der Bundesrath schlug dafür als Eingangszoll den Ansatz von Fr. 50 per q. vor. Die Kommission aceeptirte diesen Ansatz für den Generaltarif, ermäßigte ihn dagegen auf Fr. 30 für den Gebrauchstarif, weil diese Schuhwaaren besonders in der französischen Schweiz von der arbeitenden Bevölkerung vielfach getragen werden. Es steht derselbe im Einklänge mit dem Zollansatz auf Schuhwaaren aus Leder.

'Gleichartige Rücksichtsnahme auf den Konsum ist es gewesen, welche uns verhindert hat, auch in andern Ansätzen den Wünschen der Enquetekommission zu folgen; eine grundsätzliche Verschiedenheit in der Auffassung der Sachlage besteht nicht.

VIII. Literarische, wissenschaftliche und Kunstgegenstände.

Wir verweisen auf die bundesräthliehe Botschaft, der wir nichts beizufügen haben.

Literarische und Kunstgegenstände.

IX. Metalle.

Von der Gruppe der Metalle haben, wie bei der ersten Berathung , die Zollansätze auf Eisen sehr viel, diejenigen auf die übrigen Metalle nur wenig zu sprechen gegeben.

Wir wollen letztere vorausschicken, um nachher Zeit und Raum auf die erstem verwenden zu können.

Im Allgemeinen haben wir auch hier, soweit thunlich, unsere Grundsätze über die R o h s t o f f e zur Anwendung zu bringen gesucht. Deßhalb schlagen wir bei B l e i unter Rubrik 2 (Blei in Barren^ u. s. w.) Herabsetzung von 60 auf 30 Ct., bei Z i n k (in Barren u. s. w.) die Herabsetzung

Metalle.

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von Fr. l auf 50 Ct., bei Z i n n die Herabsetzung von Fr. 1. 50 auf Fr. l vor und verlassen bei K u p f e r und N i c k e l die erhöhten Positionen des Tarifs von 1878. Bezüglich der F a b r i k a t e sind bei Blei, Kupfer, Nickel, Zink, Zinn, Gold, Silber alle Positionen gebunden; wir konnten daher der inländischen Arbeit auf diesen Rohstoffen nur im Generaltarif einige Berücksichtigung, meist nach den Vorschlägen des Bundesrathes, angedeihen lassen. Die hohen Ansätze des Tarifs von 1878 haben wir meist aufgegeben, da wir die aus den unedeln Metallen gefertigten, wenn auch feineu, Waaren doch nicht als Luxusartikel ansehen konnten , in welchem Sinne auch die Rücksicht auf den Werth dieser Gegenstände gegenüber den aus den edeln Metallen gefertigten stritt. Auch dürfen wir nicht unterlassen, aufmerksam zu machen, daß diese Gegenstände in der Hotelindustrie stark gebraucht werden; eine unangemessene Belastung derselben ist nach unserer Ansicht nicht am Ort.

Eisenzölle.

Bei den Zöllen auf E i s e n sind wir, wie im Jahre 1878, in Erwägung aller Verhältnisse der Produktion, der Konsumtion, der Konkurrenz (Frachten und auswärtige Zölle), sowie auch der Rücksicht auf den Ertrag zu Gunsten des Fiskus, vorgegangen und haben uns bestrebt, die Wahrheit zu ermitteln. Zu diesem Zwecke haben wir außer der Prüfung vieler Petitionen auch Abordnungen der speziell Interessirten einvernommen und sie ihre Anliegen vortragen lassen.

Eisenerz.

Roheisen.

Was den r o h e n , u n v e r a r b e i t e t e n und der Industrie zur weitem Verarbeitung nothwendigen Stoff betrifft, so haben wir dem Vorschlage des Bundesrathes für vollständige Befreiung der Eisenerze (Ziffer 1) beigepflichtet und schlagen die Herabsetzung bei Ziffer 2 , Roheisen u. s. w., im Gebrauchstarif auf 10 Ct. vor. Es ist diese Herabsetzung eine sehr erhebliche gegenüber der gegenwärtigen Belastung von 60 Ct. und auch erheblich bei der gegenwärtigen Einnahme für den Fiskus. Weiter zu gehen, konnten wir nicht bewogen werden mit Rücksicht darauf, daß in der Herstellung des Roheisens aus Erz doch schon eine erhebliche Arbeit vorhanden ist, welche ihrerseits kostbare Anlagen verlangt.

Auf die Erstellung des Roheisens zu verzichten und die Schweiz dafür ganz nur auf die fremde Einfuhr zu verweisen, wäre überdieß eine Unklugkeit wegen der Eisenerze, welche in der Schweiz (Delsberg, am Gonzen u. s. w.) vorhanden sind und einen natürlichen Reichthum des Bodens bilden. Immerhin ist die Reduktion als eine der exportireudeu

471

Maschinenindustrie entgegenkommende zu betrachten, welche sich darauf stützt, daß sie zur Hauptsache auf die Einfuhr von Außen angewiesen sei, entgegenkommend auch noch deßhalb, weil nach ihren eigenen Angaben die Maschiuenindustrie 70 --75 °/o Roheisen konsumirt*). Für das übrige Bisen sind ihre Bedürfnisse nicht mehr maßgebend, und es dürfen andere Erwägungen die Oberhand bekommen.

In den weitem Ansätzen sind wir unserer Ansicht treu geblieben und haben die Einbuße auf dem Rohstoff auf dem Fabrikate wiederum, z u m T h e i l wenigstens, einzubringen gesucht, und zwar durften wir es um so unbedenklicher thun, als hier die Belastung der Einfuhr der einheimischen Produktion , welche fast nur auf den einheimischen Markt für den Verkauf angewiesen ist.7 sehr förderlich sein kann. · o Wir gehen sogar weiter und sagen, daß wir es als ein gewagtes Spiel ansehen, die einheimische Eisen Produktion auf dem Wege der Zölle zu gefährden, wie bereits eine andere einheimische Industrie, die Erzeugung von Glas, zum Theil wegen der Zölle, zum Theil allerdings durch andere Faktoren, vernichtet worden ist. Ist derartige Vernichtung der heimischen Industrien wohl auch einer der Zielpunkte der Taifrevision ? Im Jahre 1849, bei Brlassung des Zollgesetzes, hat man es nicht geglaubt, und wir glauben es auch heute nicht.

Nein! Die Produktion und Verarbeitung von Bisen in der Schweiz soll und kann ohne Schädigung der ändern Industriezweige geschützt werden. Gerade das kleine Handwerk und die große Mehrzahl der Konsumenten -- wozu wir die ausschließlichen Händler nicht rechnen -- haben ein sehr gi'oßes Interesse daran, daß sie ihren Bedarf im Inlande befriedigen können. Und sie können es. Die Produktion in der Schweiz ist nicht so geringfügig, wie sie in einigen Eingaben, u. A. auch in der der kaufmännischen Gesellschaft in Zürich, dargestellt wird. Wenn auch zuzugeben ist, daß die oben behandelte Kategorie des Roheisens zu fast drei Viertheilen von Außen eingeführt werden muß, so ist doch die Frage erlaubt, ob bei günstigen Zöllen die Schweiz nicht *) Nach den Angaben der Maschinenfabrikanten ist das Verbältniß ihres Bedarfes, auf 100 kg. fertiger Maschinen berechnet, 70 °/o Gußeisen. (Roheisen), 28 °/o Schmiedeisen , 2 °/o Holz. (Siebe Bericht des Bnndesrathes vom 16. Juni 1877, Seite 22.) Es ist nicht wohl glaublich, daß die in der Schweiz bezahlten Zölle der Konkurrenz auf dem Weltmarkt hinderlich seien; es sind diesfalls andere Faktoren wirkend.

472 mehr Roheisen produziren könnte. Während der Ansatz, der nun auf 10 Cts. reduzirt werden soll, seit 1851 60 Cts.

betragen hat, haben Frankreich Fr. 1.50, Deutschland Fr. 1.25, Oesterreich Fr. 2 gefordert. Sind vielleicht deßhalb viele Hochöfen im Jura eingegangen, weil sie ihrerseits Nichts ausführen konnten, der auswärtigen Konkurrenz dagegen stark ausgesetzt waren ? Doch dieses nur im Vorbeigehen ; was wir zu besprechen angefangen haben, ist die über das Roheisen hinausgehende Verarbeitung, in Bezug auf welche wir durch die erwähnte Einvernahme die Ueberzeugung gewonnen haben, daß in der Schweiz nur aus dem Grunde so niedrige Eisenpreise sind, weil eine einheimische Eisenproduktion besteht, die zu erhalten deßhalb im wohlverstandenen Interesse Aller liegt.

Die daherigen Sortimente werden unter Ziffer 3 behangEisen, delt, wofür wir dem Vorschlage des Bundesrathes mit wenig geschmiedet, Ausnahmen beigetreten sind. Die litt, a (60 Cts.) lassen gezogen w'r ganz unverändert mit dem Bemerken, daß auch hier eine Vergünstigung der Masehineniudustrie und der Eisenbahnen vorliegt. Die inländische Fabrikation ist in Wirklichkeit nur unbedeutend und kann bei dem Zollsatz von 60 Cts. nie bedeutend werden. Demselben gegenüber ist die Verzollung in Frankreich Fr. 6--8, in Deutschland von Fr. 3. 12 bis Fr. 6. 25, in Italien von Fr. 3-8 und in Oesterreich von Fr. 7--10. Es ist begreiflich, daß bei solchen Zöllen sich eine Eisenindustrie entwickeln und der Schweizer genöthigt sein kann, aus diesen Ländern einzuführen. Hinsichtlich der litt, b mit dem Ansätze von Fr. 2 ist zunächst zu berichtigen, daß die schweizerische Produktion mit circa 150,000 q. die Einfuhr übersteigt und einer bedeutenden Entwicklung fähig ist, seitdem man auch die Verarbeitung mit Steinkohle durchgeführt und damit erhebliche Resultate erzielt hat. Um nur eines der Werke, das zwar das bedeutendste der schweizerischen Eisenwerke ist, das der L. v. Roll'schen Gesellschaft in den Kantonen Solothurn und Bern, zu erwähnen, so hat sich die Produktion seit dem Jahre 1860 nicht nur verdoppelt, sondern versechsfacht; dasselbe liefert zwei Dritttheile der schweizerischen Produktion; es wird im Stande sein, in nicht zu ferner Zeit den g a n z e n schweizerischen Bedarf zu decken. Gerade hier gilt mit besonderer Wichtigkeit, was wir ohen vom
inländischen Konsum gesagt haben. Es ist für das schweizerische Handwerk, d. i. die Schlosser, Schmiede u. s. w., von sehr großem Vortheil, mit dem schweizerischen Produzenten

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in direktem Verkehre zustehen und denselben nicht vernichten zu lassen. Zur Ergänzung führen wir noch an, daß die Zollsätze des Auslandes (Frankreich von Fr. 6--8, Deutschland Fr. 3.12 bis Fr. 6.25, Italien Fr. 4.62, Oesterreich Fr. 7--8.75) der inländischen Produktion unmöglich machen, im Auslande zu konkurriren, während der schweizerische Markt mit den niedrigen Zollsätzen dem Auslande geöffnet ist. Nichts destoweniger haben wir gegenüber dem Vorschlage des Bundesrathes noch zwei Ermäßigungen angebracht; die eine zu Gunsten der schweizerischen Drathzüge, denen man den rohen Walzdraht in diese litt, versetzt hat, die andere zu Gunsten des allgemeinen Konsums, indem nur das Faconeisen mit dem reduzirten Querschnitte von 6 cm. in diese Klasse gebracht worden ist; gröbere Sorten zahlen also nur 60 Cts. In Folge dei- vorn erwähnten Petition haben wir nachträglich auch die roh vorgearbeiteten Maschinenbestandtheile hier eingestellt.

Bei der litt, c, E i s e n b l e c h , schlagen wir gegenüber dem Eisenblech.

bundesräthlichen Vorschlage von Fr. 3 den Ansatz von Fr. 2. 50 für den Gebrauchs- und Fr. 4 für den Generaltarif vor. Eine von einer Seite auch vorgeschlagene Ausscheidung des verbleiten, verzinnten etc. Bleches haben wir im Interesse des schweizerischen Gewerbes, das diese Materialien gebraucht, fallen lassen. Wir fügen jedoch noch bei, daß auch hier die ausländischen Zölle sehr hoch sind (Frankreich Fr. 7. 50 bis Fr. 13, Deutschland Fr. 3. 75 bis Fr. 6. 25, Italien Fr. 8 bis Fr. 10. 70, Oesterreich Fr. 10--20).

Mit Ziffer 4 ( E i s e n g u ß w a a r e n ) beginnen die Ansätze, Eisengussweiche durch den Konventionaltarif gebunden sind, während waaren.

wir bei den vorigen Klassen 1 -- 3 nur unsere eigenen Interessen zu berücksichtigen brauchten. Die vom Bundesrath dem Konventionaltarif entnommenen Ansätze haben von uns nicht beanstandet werden können, und auch seinem Vorschlag für den Generaltarif sind wir beigetreten. Sachlich ist eine bereits zur Zeit der Berathung des Handelsvertrages besprochene Erhöhung vorhanden, was als eine Begünstigung der einheimischen Gießereien betrachtet werden kann. Als Kuriosum ist es zu bezeichnen, daß die Eingabe der kaufmännischen Gesellschaft in Zürich einen Ansatz von Fr. 3 postulirt hat. Die kleine Erhöhung auf den Eisengußwaaren ist einer der wenigen Faktoren, welche eine Vermehruno- der Einnahmen liefert.

474 Schmiedeisen.

Auch für Ziffer 5 (Waaren aus Schm iedeisen) bestehen Ansätze aus dem Konventionaltarif, über die wir die soeben gemachte Bemerkung wiederholen können.

Die einzige Abänderung betrifft den Vorschlag, für die gezogenen r o h e n Roh r en einen eigenen Ansatz mit 60 Cts.

im Gebrauchstarif, Fr. 3 im Generaltarif zu sehäffen. Da jener Ansatz noch milder als der Konventionaltarif ist, so ist die Schweiz formell im Rechte ; wenn wir tiefer gegangen sind, so haben wir die nicht unbedeutenden eigenen inländi-schen Gebrauchsinteressen kunsultirt; den Vorschlag, auch die galvanisirten Röhren gleich zu behandeln, haben wir ablehnen zu sollen geglaubt.

Messerschmiedwaaren und Waffen.

Für die Ziffer 5 (Messerschmied waaren) und 6 ("Waffen und Waffenbestandtheile) besteht wiederum Freiheit der Position. Für jene hat der Bundesrath den Ansatz von 1878 aufgenommen und für diesen den gegenwärtigen beibehalten.

Wir stimmen ihm jedoch nur für die Messerschmiedwaaren, besonders wegen des bei mehreren Sorten niedrigen Werthes, bei; für die Waffen halten wir eine Erhöhung auf Fr. 40 für angemessen. Den General tarif haben wir für beide Ziffern 5 und 6 auf Fr. 60 gestellt.

Mineralstoffe.

X. Mineralische Stoffe und Töpferwaaren (Kat. XVI).

Diese Kategorie selber, die als solche im Entwurf von 1878 nicht aufgeführt war, ist als eine logisch richtige Zusammenstellung zu betrachten. Dem vom Bundesrathe Gesagten haben wir wenig beizufügen ; wir beschränken uns auf unsere Abänderungsanträge, die darin bestehen, daß wir in Berücksichtigung der Eingabe der Enquetekommission den Zoll für hydraulischen .Kalk und Cément auf 40 Cts. im Gebrauchstarif und auf 60 Cts. im Generaltari erhöht, hingegen im Gebrauchstarif zu Ziffer 5, c 2 (gefärbte Cementarbeiten u. s. w.) den Ansatz von Fr. 2 auf Fr. 1. 50 herabgesetzt, d. h. den bisherigen Ansatz beizubehalten beschlossen haben Wegen des großen Gewichtes dieses Importgegenstandes ist eine Erhöhung nicht am Platze. Eine Herabsetzung von 7 auf 5 Fr. schien uns auch bei Bernstein und Meerschaum am Platz. Bei Ziffer 9' (Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten) haben wir eine andere Eintheilung zweckmäßig befunden, welche dem Grade der Verarbeitung besser zu entsprechen schien. Der vom Bundesrath vorgeschlagenen Erhöhung von Fr. l auf Fr. 1. 50 auf dem Petroleum haben

Petroleum.

475 ·wir in der zweiten Berathung beigestimmt, einerseits aus fi&kaJischen Rücksichten, andrerseits aus dem Grunde, weil der Verkaufspreis, respektive die sehr großen Preisschwankungen auf diesem Gegenstande, von andern Faktoren als dem Zollansatz abhängig sind. Meist auch aus fiskalischen Gründen haben wir nach wiederholter Berathung den Vorschlag des Bundesrathes abgelehnt, den Steinkohlen. Braunkohlen und Coaks · den gegenwartig bestehenden Zoll von 2 Cts. zu erlassen.

Anschließend mögen eines gewissen sachlichen Zusammen- Thon- und hanges wegen einige Worte über die T ö p f e r w a a r e n Töpferwaaren.

{Kategorie XVI) am Platze sein. Wahrscheinlich, weil hier alle Ansätze couventionaliter gebunden sind, hat der Bundesrath zu dieser Kategorie keine Bemerkung zu machen gefunden. Wir haben den Ansätzen durchweg beigestimmt, nur für Ziffer 2 (gemeine Tòpferwaaren) einen Ansatz im General tarif aufzuûehmen zweckmäßig erachtet. Für Ziffer l schlagen wir als deutlichere Bezeichnung den Ausdruck T h o nw a are n vor und haben uns in Folge mehrerer Petitionen, welche > auf Werth- > und Gewichtsverhaltnisse besonders aufmerksam machten1, veranlaßt gefunden, durch eine größere Spezifikation und Herabsetzung bei Litt, b auf Fr. · l zu entsprechen.

. XI. Nahrungs- und Genußmittel.

Wenn die G e s a m m t z i f f e r dieser Kategorie in Ver- Gesammtziffer gleichung zu denen der andern gebracht wird , so kann es 'der Erhöhung.

jedenfalls als eigentümlich bezeichnet werden, wenn mehr als die Hälfte der zu erwartenden Vermehrung der Zolleianahmen hier gesucht werden soll. Das Eigentümliche verliert jedoch sehr an seiner Bedeutung, wenn gesagt werden muß, daß fast die Hälfte dieser Hälfte, d. i. mehr als Wein.

«ine Million, auf den Wein und den Weingeist fallt. Da hierüber zur Zeit der Genehmigung des Handelsvertrages Weingeist.

und auch schon früher z. Z. des Bundesbeschlusses vom Tabak.

20. Juni 1879, betreffend die Zollerhöhung auf Tabak und Weingeist, bereits viel gesprochen worden ist, so können \vir uns hierorts jeder Erörterung enthalten. Bin anderer Theil, d. i. mehr als Fr. 600,000, fallt mit den feinen Eßwaaren, Luxusfrischen Fischen, lebendem Geflügel, Wildpret, Südfrüchten und G-ewürzea auf die Luxusgegenstande. Es lassea sich daher von gegenstände vornherein und ohne spezielle Kritik gegen nur wenig Ansätze,

476

wie z. B. frische Fische und lebendes Geflügel, nicht einmal erhebliche Einwendungen gegen die Vorschläge des Bundesrathes machen. Ihrerseits hat die Kommission am Einzelne Gesammtresultat das Wesentliche geändert, daß sie die vom Reduktionen. Bundesrathe beantragte Erhöhung auf Zucker, Kaffee und Kaffeesurrogate nur in sehr beschränkter Weise für die beiden erstem Gegenstände angenommen, dagegen für Kaffeesurrogate und ebenso aber auch die Ermäßigung auf den Tabakblättern gestrichen hat. Jene und andere Reduktionen der Kommission beziffern sich mit über einer halben Million, wovon allerdings einige Erhöhungen, wie die erwähnte auf Tabakblätter und auf Malz, in Abzug gebracht werden müssen.

In der weiteren Berichterstattung wollen wir uns -auf die Ansätze beschränken, die eine, soeben nicht berührte Veränderung erlitten haben. Die bereits vom Bundesrathe Einzelne gegenüber den bisherigen Ansätzen auf Butter (von Fr. 1. 50 Erhöhungen. auf Fr 2); Eier, Essig, Gries und andere Produkte der Müllerei beantragten mäßigen Erhöhungen lassen sich vom Standpunkte der inländischen Produktion und Industrie durchaus rechtfertigen ; wir sind denselben ohne Bedenken beigetreten. Aus gleichen Gründen haben wir auch die Erhöhung auf M a l z und B i e r nach wiederholten Diskussionen angenommen ; beim erstem Ansätze sind wir sogar etwas weiter gegangen, von Fr. l zu Fr. 1. 50; beim Biere ist speziell zu betonen, daß die inländische Produktion wegen der Zölle der uns umgebenden Staaten nicht exportiren kann. Das Mißverhältniß ist an den Grenzen gegen Deutschland besonders fühlbar. Zudem ist die Erhöhung eine so mäßige, daß auf den Verkaufspreis des Produktes an das Publikum ein Einfluß nicht ausgeübt wird. Das Glas Bier kann deshalb keinen Centime theurer verkauft werden.

Es ist in der Kommission auch bemerkt worden, daß eine wohlthätige Rückwirkung auf die Landwirthschaft nicht ausgeschlossen sei. Dali eine Erhöhung im Generaltarif beabsichtigt wird, läßt sich vom Standpunkt von eventuellen Handelsverträgen durchaus rechtfertigen.

Theilweise, aber nur theilweise, soweit es sich um Hebung und Erhaltung eines sehr werthvollen inländischen Industriezweiges handelt, läßt sich auch die bereits vom Bundesrathe vorgeschlagene Erhöhung des Mehlzolles von Fr. l auf Fr. \. 50 per 100 kg., welcher die Kommission auch beigetreten ist, rechtfertigen. Eine etwas ausführlichere

477

Berichterstattung halten wir um so mehr am Orte, als die Sache selber uns viel beschäftigt hat, und weil darüber nach einer Interpellation in der Dezembersession abbin hat gesprochen werden müssen.

Vorerst einige Worte über den Z o l l auf G e t r e i d e , Getreidezolt.

dessen Abschaffung einige der Petenten, welche die Erhöhung des Mehlzolles postuliren, wünschen. Wir gehen mit der vom Bundesrathe gefaßten Schlußnahme, hier nicht zu entsprechen, und auch mit den von ihm auf Seite 17 der Botschaft angeführten Motiven einig. Vorerst steht eine bedeutende Einnahmesumme von annähernd Fr. 900,000 in Frage, die zweitens auf den Preis keinen Einfluß ausübt, indem sie sich auf nahezu 3 Millionen Zentner vertheilt.

Man darf getrost sagen, daß durch diesen Zoll die materiellen Lebensbedingungen des Volkes nicht erschwert werden. Zum Dritten haben sich mehrere landwirthschaftliche Vereine filiBei behaltung ausgesprochen, obwohl schwerlich in dem Ansätze von 30 Cts. ein Vortheil für die schweizerische Landwirthschaft erblickt werden kann.

Von obigen Motiven läßt sich das zweite für die an- Mehlzoll.

gegebene E r h ö h u n g d e s M e h l z o l l e s zunächst erwähnen und zwar gegenüber einigen Konsumvereinen, welche die Erhöhung bekämpfen und darin eine Erschwerung in der Volksernährung erblicken wollen. An und für sich ist die erhobene Summe eine kleine, welche sich auf über 200,000 Zentner vertheilt und deshalb nicht fühlbar ist.

. Wir behaupten auch, daß der vom Publikum zu zahlende Verkaufspreis wegen des Zolles gar nicht erhöht wird. Die Laibe Brod werden deshalb nicht theurer und auch nicht kleiner. Wir folgern deshalb, daß man die beantragte Erhöhung besehließen d a r f , und fragen nur, ob man sie in Wirklichkeit beschließen soll.

Wir beantworten die Frage bejahend und fügen bei, daß mit dem Ansätze von Fr. 1. 50 die von Vertretern der schweizerischen Mühleoindustrie gewünschte Erhöhung auf Fr. 3 abgelehn^ wird, wie auch die der Zeit nach ausnahmsweise Behandlung und Beschlußfassung über den Mehlzoll gegenwärtig außer Frage kommt. Erst n a c h Annahme des neuen Tarifes, wenn inzwischen einige gerügte Uebelstände nicht gehoben sein sollten, oder auch nach der Verwerfung, wenn jene noch fortdauern, wird von Sondermaßregeln die Rede sein können. Einstweilen kann man zur Annahme berechtigt sein, daß die außerordentlich große Mehleinfuhr des

478 Jahres; lS$2jvon; defeisehE jçttmstigeai'Bfcnte.,ii«)itîpgativ.)i\îei:t *nl.£ußtiovtari>i, Jene istuirçi.t;i81.§$2.9- ··qx:JgegeâiiW>[7.y79$
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·,ialä!ndi'p.c^nl;firefwefbgJ-(J.ifl Cpnkurijenz. ,zu;irg)e,iph.e,n ,;f?,efjWr gungen unmöglich macKen und;,sie ,bes^^eg,j fftfyfffî^pp.

t^iiit iii i y <_»ia p. u ou i'-i IM. 111> u L"- o i iiiiv^A u · VJILI^.,OI CIVIILI^IJ . Mf,\siLi\j i KAA» >i..'i .·iau'rinili., .i«:! (t .···-·iA , ,,;·,,!';.:i; l ',-,'.-, i ? i '[tÄrjt U'i-l'U''!'''»' '·

T - dessen Zaalen wir als .richtig finuehmen.

sina '0.ei ,der An: riahme"vpavfóp^;tìanaèlsmuWlèn ^ùnâ:^W'anäe'rn ku'hjlèu1, i J i 'dië' iheilw,éisè auch' Jfur 'den '.Hànd'e'r arBeîtfen,'2^"Millionen ·in- '·.'·'ii'Si'îfiïi'.t i1.;:- lit ij ,·;!( -'i . ni; 1 ;/ ..M i ' i u i i t ' l ' i f r l ''uci; ' i ' i ; i sur).'

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479 ·a. Immobiliarwerth: 1000 Handelsmühlen à Fr. 60,000 1400 übrige Mühlen ,, ,, 40,000

Fr. 60,000,000 ,, 56,000,000 Fr. 116,000,000

b. Mobiliarwerth : 1000 Handelsmühlen à Fr. 15,000 Fr. 15,000,000 1400 Übrige Mühlen ',, ,, 10,000 ,, 14,000,000 Fr. 29,000,000 c. Eigenes und fremdes Betriebskapital: 1000 Handelsmühlen à Fr. 50,000 Fr. 50,000,000 1400 übrige Mühlen ,, ,, 20,000 ,, 28,000,000 Fr. 78,000,000 Es ist begreiflich, daß für diese Kapitalien sich eine Verzinsung ergeben sollte. Dazu kommen aber noch A rbeitslöhne: a. auf 1,300,000 q. eigenes Getreide Fr. 3,900,000 b. auf 2,500,000 ,, eingeführtes Getreide .

.

.

.

.

. ,, 7,500,000 Fr. 11,400,000 P f e r d e b e s t a n d in den Mühlen

.

9200 Stück.

Alle diese Faktoren sind gewiß von großem G-ewichte in der schweizerischen Volkswirthschaft, die man nicht einem augenblicklichen yortheil zu Liebe zerstören lassen darf.

Ueberdies ist eine inländische Mühlenindustrie von großem Vortheil für die Landwirtschaft, da sie 675,000 q. Futtermehl und Kleie von eingeführtem Getreide billiger "liefert, als diese Abfälle vom Ausland bezogen werden könnten ; sie ist von Bedeutung für die Armee durch die Zahl der Pferde, die sie im Mobilisirungsfall stellen kann, und sie ist von größter Wichtigkeit für die Versorgung des Landes mit Brodstoffen in Kriegszeiten. Dank unserer ausgedehnten Mühlenindustrie haben wir beständig einen ^rorrath an Brodstoffen für circa drei Monate. Bei einem starken Rückgang unseres Mühlegewerbes und in Folge dessen bei theilweisem Ersatz der Getreide- durch Mehleinfuhr würde sich dieser Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. I.

34

480

Vorrath verhält.nißmäßig vermindern. Was das zu bedeuten hätte, erhellt daraus, daß die Schweiz im Jahr 1870 vom 15. bis 25. Juli ohne Zufuhr von Getreide und Mehl geblieben war, und daß vom 25. Juli an die Reisedauer für diese Waaren von Budapest bis Romanshorn, die in gewöhnlichen Zeiten 16 Tage beträgt, auf 40 Tage anstieg. Es ist also aller Grund vorhanden, die heimische Industrie zu erhalten; ist diese einmal beseitigt, so bleiben die Wirkungen einer Konkurrenz überhaupt zurück. Wir sind aber der Ansicht, daß es Gegenstände gibt, wie Mehl und Bisen, für die kein Land sich ganz in die Abhängigkeit von einem andern begeben darf.

Sprechen wir jetzt aber von den Verhältnissen, welchedie Konkurrenz zu einer zu Ungunsten der schweizerischen Mühlenbesitzer ungleichen und deßhalb ungerechten machen.

Der Vorstand der Getreidebörse Zürich spricht sich hierüber in folgender Weise aus: ,,Deutschland, um sich eine größere wirtschaftliche Selbstständigkeit vom Ausland zu erwerben, schuf unter Anderai auch einen Getreidezoll von Fr. 1. 25 und einen Mehlzoll von Fr. 3. 75 per metr. Zentner. Für beide Artikel hatte Oesterreich-Ungarn freie Einfuhr und wurde besonders der Mehlmarkt Böhmens vom deutschen Mehl überschwemmt, während die bis dahin beträchtliche Mehlausfuhr von Oesterreich-Ungarn nach Deutschland beinahe abgeschnitten wurde. Als Repressalie stellte dieses Land im Monat Juni 1882 seine Grenzzölle für diese beiden Artikel ebenfalls auf die Höhe des deutschen Zolltarifs. Deutschlands Erwiederung war der Nachlaß des Identitätsnachweises bei der Mehlausfuhr.

,,Bisher hatte dieser Staat seinen Exportmühlen eine Zollrückvergütung nur dann gewährt, wenn für das ausgeführte Mehl der Nachweis geleistet wurde, daß es aus eingeführtem Getreide hergestellt sei. Mit dem Erlaß dieses Nachweises wurde es den Mühlen möglich, auch für Mehl aus inländischem Getreide, wofür sie keinen Zoll bezahlt hatten, den deutsehen G-etreideeinfuhrzoll vergütet zu erhalten, und zwar nach dem auf dem Verordnungswege aufgestellten.

Verhältniß von 75 kg. Mehl zu 100 kg. Weizen.

Die Antwort von Oesterreich-Ungarn ist die Schaffung einer ebensolchen verkappten Ausfuhrprämie mit einer noch größern Begünstigung der Mehlausfuhr, indem dort für 70 kg.

481

der Weizen- und für 65 kg. ausgeführtes Mehl der Roggenzoll für 100 kg. vergütet, wurden, mit der Bestimmung, daß das ausgeführte Mehl nur seiner Gattung. nach dem eingeführten Getreide zu entsprechen habe. Um diese hiernit geschaffene Ausfuhrprämie zu genießen, unterhalten die österreichisch-ungarischen Exportmühlen heute , wo dieses Land keine Getreideeinfuhr nöthig hätte, eine künstliche Einfuhr, während Deutschland stets fremdes Getreide einführt und einheimisches ausführt. tt Wie schon angedeutet, besteht über die Natur dieser Zollrüekvergütung eine Meinungsverschiedenheit; es wird fortwährend Aufgabe der schweizerischen Zollverwaltung sein , der Sache die größte Aufmerksamkeit zu schenken ; sie wird hierin von den schweizerischen Interessenten unterstützt werden, die sich gewiß ebenso Mühe geben werden, ein reichhaltiges und entscheidendes Material zu liefern, wie die diplomatischen Vertreter der Schweiz im Ausland; man darf die schweizerischen Interessenten nicht ungleich stellen lassen.

Was sie im Weitern noch ungünstig stellt, d a s s i n d die F r a c h t v e r h ä l t n i s s e , welche' den ausländischen Mühlen die Konkurrenz sehr erleichtern. Wir sprechen hier nicht von den Differentialtaxen u. s. w. im internen Verkehr, mit denen sich die Zollkommission nicht zu befassen hat, sondern von der Differenz zum Nachtheil unserer Müller, die von den gleichen Frachtsätzen für Mehl und Getreide herrührt, worüber die nachfolgende Rechnung Aufschluß gibt.

Es bedarf zur Herstellung von 70 kg. Mehl 100 kg.

Weizen und von 100 kg. Mehl 143 kg. Weizen.

Nun kosten von Budapest bis Zürich 143 kg. (genau 142,85) Getreide Fracht à, Fr. 5. 14 per 100 kg.

Fr. 7. 35 Zoll ,, --. 42 Fr. 7. 77

100 kg. Mehl: Fracht à Fr. 5. 14 per 100 kg.

Eidgenössischer Zoll

Fr. 5. 14 ,, 1. -- ,,

Differenz zum Nachtheil Schweiz. Müller

6. 14

Fr. 1. 63

482 Diese Differenz würde etwas reduzirt, wenn die öfter gehörte Behauptung richtig ist, daß die Kleie in der Schweiz viel vortheilhafter verwerthet werden kann als in OesterreichUngarn. Immerhin ist eine Differenz vorhanden; aus dieser erblicken wir einen triftigen Grund zur Erhöhung des Mehlzolls. Die gleichen Frachtverhältnisse bestehen freilich so lange als der Eisenbahntransport überhaupt, und wenn sie und die fremde Konkurrenz heute fühlbarer sind als früher, so rührt dieß von der starken Vermehrung der inländischen Produktion her.

Wir können gleichwohl nicht empfehlen, den Mehlzoll nach dem Wunsch der Müller auf Fr. 3 zu erhöhen, welcher Zoll beinahe 8 °/o des durchschnittlichen Werthes der Waare gleichkäme, und wir möchten nicht einmal auf Fr. 2. 50 gehen, womit annähernd der oben berechnete Nachtheil ausgeglichen würde. Wir beantragen in Uebereinstimtnung mit dem Bundesrath die Erhöhung des Mehlzolles von Fr. l auf Fr. 1. 50.

Nach unserer Ueberzeugung würde zwar auch eine stärkere Zollerhöhung die Mehl- und Brodpreise nicht beeinflussen, also weder die Bäcker noch die Konsumenten schädigen, weil, wie bereits erwähnt, die inländische Produktion und damit die einheimische Konkurrenz jetzt schon eine sehr starke ist und sich noch fortwährend vermehrt. Jeder Mühlenbesitzer, der für den Handel arbeiten will, ist genöthigt, an die Stelle der Champagnersteine die Walzmühlen zu setzen und mit der neuen Einrichtung kann mehr geliefert und muß mehr geliefert werden, um die vermehrten Unkosten zu decken. Aber wir wissen, daß wir mit der Volksstimmung zu rechnen haben und deßhalb bleiben wir bei den Fr. 1. 50, gegen welchen Ansatz die Bäcker nicht viel einwenden können und von dem wir hoffen, daß ihn das Volk in Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse und im Interesse eines der wichtigsten Gewerbe des tandes nicht ablehnen werde.

Oele und Fette.

XII. Oele und Fette.

Von Seite der Seifen- und Kerzenfabrikanten sind -begründete Petitionen eingelaufen, welche aufmerksam machten, daß zwischen den Zollansätzen von Oel und Seife, respektive des Rohproduktes und des fertigen Fabrikates, kein Unterschied stattfinde und dadurch nicht einmal der bezahlte

483

Zoll gedeckt werde. Es ist dies richtig und wir sind diesem Begehren nach Möglichkeit entgegengekommen, indem wir für Oel den sehr billigen Ansatz von Fr. l aufstellten und also den Ansatz des Bundesrathes und denjenigen des Tarifs von 1878 ermäßigten.

Den Zollansatz von Seife konnten wir nicht ändern, da diese Position mit Frankreich gebunden ist, und es wird sich ohnedies fragen, ob die zahlreichen Konsumenten von Seife eine wesentliche Erhöhung nicht ihrerseits bekämpfen würden. Dagegen sind sämmtliche Roh- und Hülfsprodukte für die Kerzenfabrikation in den Ansätzen ermäßigt worden.

Seifen und Kerzen.

XIII. Papier.

Papier.

In Erinnerung an die sehr ausführliehe Diskussion, welche zur Zeit der ersten Berathung in Ihrem Schöße gewaltet hat, glauben wir auch hier etwas ausführlicher sein zu sollen, während der Bundesrath sich nur kurz ausgelassen und sich auf die Veränderung in der Antragstellung gegenüber dem Tarif von 1878 beschränkt und darauf hingewiesen hat, daß fast alle Ansätze durch den Konventionaltarif gebunden seien. Aenderungen haben sich daher meist nur auf den Generaltarif beschränken müssen. Unsere Erläuterungen dehnen sieh auf die Produktionsverhältnisse aus.

Die Papierfabrikation ist eine der ältesten Industrien unseres Landes. Sie produzirt gegenwärtig mit 32 Papiermaschinen auf den Kopf unserer Bevölkerung rund 4 Kilo Papier per Jahr und wird in diesem Verhältniß allein von England übertroffen, von Deutschland dagegen kaum erreicht.

Produktionsverhältnisse.

Durch successive Ausdehnung in den letzten zwei Dezennien ist diese Industrie zu einem hohen Grade der Entwicklung gelangt. Sie vermöchte nicht allein den großen Bedarf an verschiedenen Papieren im eigenen Lande vollständig zu decken, sondern sie ist genöthigt, einen bedeutenden Theil ihres Produktes zu exportiren. So steht in den Jahren 1880 und 1881 einer Einfuhr von 3984 und 4670 g. Druckund Schreibpapiere eine Ausfuhr von 13,384 und 12,723 q.

gegenüber. Daß unter dieser wesentlich vermehrten Produktion Nachfrage uad Preise nachgegeben haben, wird im Ernste kaum Jemand zu bestreiten wagen.

Diesem Umstände ist es wohl zuzuschreiben, daß die Papierfabriken der Schweiz in gemeinsamer Petition bei

ZollansXtze.

484

Ziffer l (Pack- und Postpapier) eine Erhöhung des Eingangszolles von Fr. 3 auf Fr. 6, und bei Ziffer 2 (Schreibund Druckpapier) eine solche von Fr. 7 auf 12 Fr. per q.

verlangten. Solchem Begehren gegenüber petitionirte 'der Verein der schweizerischen Buchdruckereibesitzer für eine Herabsetzung des Eingangszolles auf Druckpapier von Fr. 7 auf Fr. 2 per q.

Beide Positionen sind durch den schweizerisch-französischen Handelsvertrag mit Fr. 3 und Fr. 7 gebunden. Es scheint auch der Bundesrath namentlich bezüglich des letzteren Ansatzes vollständig das Richtige getroffen zu haben, indem er sich in der Mitte zwischen den Begehren des Buchdruckervereins und der Papierfabrikanten bewegt hat. Die Kommission stimmt den Ansätzen des Bundesrathes in Ziffer l und 2 für beide Tarife bei.

Einem Wunsche um Trennung des ungeleimten und halbgeleimten Druckpapiers vom ganzgeleimten und Versetzung des ersteren in eine billigere Klasse konnte nicht entsprochen werden. Eine solche Maßregel wäre praktisch kaum durchführbar und würde zu den gröbsten Mißbräuchen Veranlaßung geben. Es kommen sowohl theure satiairte Druckpapiere, als billige unsatinirte Schreibpapiere in den Handel, und es darf den Zollbeamten unmöglich zugemuthet werden, den Grad der Leimung oder gar den Bestimmungszweck solcher Papiere zu unterscheiden.

Betreffend Ziffer 3 (mehrfarbiges Papier etc.), lag eine Petition vor, welche den schweizerischen Eingangszoll auf Buntpapieren von Fr. 16 auf Fr. 25 erhöht wissen wollte. Die Kommission stimmt mit Rücksicht darauf, daß diese Petition gebunden ist, den Anträgen des Bundesrathes auf Fr. 16 für den Gebrauchs-, aber auch der Erhöhung auf Fr. 30 für den Generaltarif bei. Es ist bloß Redaktionssache gewesen, fjaß wir bei der Position 5 (4 des Bundesrathes) noch die bedruckten Eisen bahnbillets zur Ergänzung der Aufzählung eingereiht haben.

Ziffer 7 (Pappendeckel mit Papier überzogen) ist nicht gebunden. Die Kommission empfiehlt den Ansatz von Fr. 10 für den Gebrauchs- und -Fr. 12 für den Generaltarif, ebenso bei Ziffer 9, Spielkarten, Fr. 50 und Fr. 100 pefq. ; wir hätten berechtigten Wünschen entsprochen, wenn wir den Gebrauchstarif auch auf Fr. 300 gesetzt hätten ; wir haben es mit Rücksicht darauf, daß diese Waare bei zu hohem Zolle leicht

485 geschmuggelt werden könnte, wodurch aber den effektiven .Zolleinnahmen Eintrag gethan würde, nicht gethan. Das wirkliche Resultat wäre dann ein den Wünschen gerade entgegengesetztes gewesen. Schließlich wird bei Ziffer 4 ,,Papierwäschett noch angeführt. , In formeller Beziehung halten wir es am Orte, noch nachzutragen, daß wir bei der Behandlung der Kategorie IV (Holz), sowie der Litt. P von Kategorie XIV (Stroh) es zweckmäßig gefunden haben, den Faserstoff als theilweisen Rohstoff für die Papierindustrie voranzustellen mit der Unterscheidung des Stoffes in nassem und getrocknetem Zustande.

Spinnstoffe.

XIV. Spinnstoffe.

Sowohl nach dem Umfange der Produktion der in den verschiedenen Unterabtheilungen dieser Kategorie (A--Gr) klassifizirten Gegenstände, als weil bei der Berathung des Handelsvertrages und jetzt wiederum bei der Besprechung gegenwärtigen Tarifs eine gewisse Bewegung und Beunruhigung in den produzirenden Kreisen sich gezeigt, hat die "Kommission und speziell deren Sektion für die Textilabtheilung geglaubt, sowohl die Ansätze als die Produktionsverhältnisse mit möglichster Berücksichtigung eingegangener.

Beschwerden, soweit sie dieselben begründet fand, einer einläßlichen Prüfung unterziehen zu sollen , weßhalb auch die Berichterstattung ausführlicher als bei den übrigen Kategorien geworden ist. Im Allgemeinen glauben wir vorausschicken zu sollen, daß gerade in dieser Kategorie die Skala von 1878 als Grundlage gedient hat.

In Berücksichtigung dieser Grundscüge kommen wir zu folgenden Vorschlägen für die Ansätze des Zolltarifs, welcher sofort in Kraft treten soll, während wir für den Generaltarif diejenigen Ansätze beantragen, welche bei neuen Vertragsunterhandlungen dienen und den Wünschen der verschiedenen Textilindustrien möglichst gerecht werden sollen.

A. Baumwolle.

1. B a u m w o l l e , rohe, und Baumwollabfälle.

Der bisherige Zollansatz war 60 Ct. für 100 kg.

Die Einfuhr in die Schweiz betrug : in den Jahren 1872/81 durchschnittlich . 219,716 q.

im Jahre 1881 allein . ·, .

. 256,024 ,,

Baumwolle.

486

Baumwollgarne.

Obwohl die mehrseitig verlangte Herabsetzung des Zollansatzes auf 10 Gt., auf den Durchschnitt von 1872/81 berechnet, einen Ausfall von Fr. 109,583 jährlich, für 1881 Fr. 128,000 ergeben würde, so beantragen wir denselben, doch, weil alle rohe Baumwolle vom Auslande bezogen werden muß und weil sich bei den übrigen Positionen dieser Kategorie bedeutende Mehreinnahmen ergeben werden. Auch für den G e n e r a l t a r i f beantragen wir 10 Ct. per 100 kg..

2. B a u m w o l l w a t t e . Dieser Artikel bezahlt gegenwärtig einen Zoll von Fr. 4 für 100 kg. Der Bundesrath beantragt, diesen Ansatz zu,belassen. Wir stimmen bei und zwar für b e i d e T a r i f e gleichlautend.

3. G a r n e . Rohe Garne, einfach oder gezwirnt, bezahlten bisher einen Zoll von Fr. 4 für 100 kg., gebleichte oder gefärbte Fr. 7 für 100 kg.

Die Einfuhr betrug in den Jahren 1872/81 durchschnittlich von erstem 7807 q. und von letztern 4785 q., im Jahr 1881 allein 11,618 q. von erstem und 5066 q. von letztern.

Schon in dem ersten Berichte der Kommission vorn 25. April 1878 ist das Begehren der schweizerischen Spinner auf Zollerhöhung einläßlich behandelt und motivili worden..

Wir glauben uns daher enthalten zu dürfen, auf die damals ausführlich geschilderte Lage der inländischen Spinnerei im Vergleich mit der englischen und belgischen nochmals näher einzutreten. In Würdigung der damals angeführten Gründe, die auch heute noch geltend gemacht werden können, beantragt der Bundesrath in seinem Entwurfe folgende Zollansätze : für e i n f a c h e r o h e G a r n e . Fr. 7 für 100 kg:, für g e z w i r n t e , g e b l e i c h t e ,, 9 ,, ,, ,, für g e f ä r b t e . ' .

.

. ,, 11 ,, ,, ,, für G a r n e auf Spuhlen etc. ,, 16 ,, ,, ,, Die Kommission , von dem Wunsche beseelt, begründeten Begehren möglichst entgegenzukommen , wo es ohne allzu schwere Belastung Anderer geschehen kann, aeceptirt die vom Bundesrath vorgeschlagenen Ansätze und beantragt Ihnen daher folgende Zollsätze: für Garne, einfach, roh .

. Fr. 7 für beide Tarife," für gezwirnte und gebleichte ,, 9 ,, ,, ,, Bei dem Ansätze c. für gefärbte Garne beantragt die Kommission, zu unterscheiden : unächte Vigogne-Garn mit Fr. 7 für 100 kg. und Fr. 11 im Generaltarif; anderes gefärbtes Garn mit Fr. 11 für 100 kg. für beide Tarife.

487

Für d. Garn auf Spuhleii, Strängchen beantragen wir, den Ansatz des Bundesrathes von Fr. 16 auf beide Tarife auszudehnen.

4. G e w e b e . Der jetzt in Kraft bestehende Tarif Baumwollgewebe.

kannte für Baumwollgewebe nur zwei Ansätze, nämlich : Fr. 4 für alle rohen Gewebe und ,, 16 für alle gebleichten, bunten , gefärbten und bedruckten Gewebe per 100 kg.

Der Bundesrath stellt nun, nachdem er die Ansichten einer Expertenkommission eingeholt hat, folgende Anträge : a. für glatte, geköperte und sammtartige Gewebe bis und mit 38 Fäden auf 5 mm. im Geviert, mit Ausnahme von Mousseline und Jaconat, Fr. 10 für 100 kg, ; b. für rohe Gewebe mit über 38 Fäden auf 5 mm. im Geviert, sowie Mousseline und Jaconat, Fr. 20 für 100 kg. ;.

c. für gebleichte, bunte, gefärbte und bedruckte Gewebe Fr. 30 für 100 kg.; d. für gemusterte Piqués, Basins, Damast, Brillantes Fr. 16 für 100 kg. (letztere laut Konventionaltarif mit Frankreich).

Gegen diese Ansätze für rohe Gewebe protestiren nun ganz besonders die Drucker der Kantone Glarus und Zürich und verlangen dieBelassung der gegenwärtigen Ansätze, indem sie darthun, daß eine Erhöhung des für sie unentbehrlichen Rohstoffes, respektive Halbfabrikates von Fr. 4 auf Fr. 10 und Fr. 20 für 100 kg. sie bis zum Ruin schädigen würde. -- Auch die Sticker erheben, wenn auch weniger laut, Einwendungen.

Dazu kommt noch, daß die Eintheilung der rohen, glatten,Gewebe in verschiedene Klassen große Schwierigkeiten bietet, wie die Kommission aus den Eröffnungen der Herren Experten selbst entnehmen konnte.

Die vom Bundesrathe im Einverständniß mit einer einberufenen Kommission von Fachmännern beantragte Eintheilung kann nur insoweit sie die Fädenzahl auf 5 mm.

im Geviert betrifft beibehalten werden, hingegen muß bei Litt, a, rohe Gewebe bis und mit 38 Fäden auf 5 mm.

im Geviert, der Beisatz : ,,mit Ausnahme von Mousseline und Jaconat" fallen gelassen werden, weil nach übereinstimmender Aussage der Herren Experten nicht einmal ein Fachmann,, geschweige denn ein Zollbeamter, im Stande wäre, mit Sicherheit zu bestimmen, welche rohen Gewebe zu den Mousse-

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unes, welche zu den Jaconats, zu den Mi-doubles, zu den Cambrica etc. zu zählen sind.

Den Unterschied aber einzig auf die Fadenzahl abzustellen , was allerdings das Einfachste wäre, geht darum nicht a n , da bei dieser Eintheilung die feinen, leichten, undichten Gewebe in die niedrigere Klasse fallen würden, weil unter 38 Fäden auf 5 mm 2 zählend, während gerade sie zu den werthvollern Geweben gehören.

Es muß daher ein anderer Unterscheidungsmodus für die zwei Klassen gefunden werden, und diesen glauben die Experten darin zu finden, daß die Feinheit der Garne, aus -denen die Gewebe erstellt sind, den Ausschlag geben soll.

Wir können uns dieser Ansicht anschließen, wenn wir auch nicht verkennen, daß die richtige Beurtheilung der Garnnummern in den Geweben ziemlich große Schwierigkeiten bieten wird, welche die Zollbeamten häufig in Verlegenheit setzen werden, besonders da die Untersuchung der Waare in gepreßten , mit Eisen gebundenen Ballen , in welcher Verpackung die englischen Rohgewebe großentheils kommen, mit bedeutenden Unbequemlichkeiten verbunden sein wird.

Eine Vereinfachung des Tarifs und zwar in einen einzigen Ansatz für alle rohen, glatten Gewebe, wie bis anhin, wäre daher sicherlich das Rationellste und auch für die Zollverwaltung sehr zu wünschen.

Aber welcher Ansatz soll für diesen Fall angenommen werden ?

Die Drucker, welche gegen jede Zollerhöhung protestiren, wurden auch gegen einen Ansatz von Fr. 10 für 100 kg. für alle Rohgewebe Einsprache erheben, denn nach ihrer Berechnung beträgt ein Zoll von Fr. 10 für ÌOO kg.

für Gewebe, die für den Druck bestimmt sind, durchschnittlich annähernd 3°/o vom Werthe.

Sie berechnen diesen Prozentsatz für: Printers auf 3 bis 31/* °/o, Mi-doubles ,, 2 Va ,, 2% ,, Mousselines ,, 2 V* ,, 2Vs ,, also überall mehr als für Halbfabrikate nach der Skala angenommen wurde.

Die Weber hingegen wollen sich: durchaus für die feinern Gewebe mit einem Einheitsansatze von Fr. 10 für 100 kg. nicht begnügen, sondern verlangen die Beibehal-

489 tung von zwei Klassen nach dem Vorschlage des Bundesrathes. Nach ihrer Berechnung würden bei einem Zollansatze von Fr. 10 für 100 kg. die Printers 2 9 /io bis 3 °/o, Mi-doubles !3/4 ,, 28/io °/o, Jaconats l1/* ,, ! 7 /io °/o, Cambries l ,, 2 °/o vom Werthe bezahlen. Sie verlangen daher für die feinern und leichtern Gewebe entschieden einen höhern Ansatz.

Diejenigen Weber, welche grobe, schwere Waare fabriziren, petitioniren für einen Zoll von Fr. 12 für 100 kg.

Wenn man nun bedenkt, daß nach dem bisherigen Zollansatze sämmtliche rohe Gewebe, um die es sich hier handelt, nur Fr. 4 bezahlten und sonach bei einem Ansätze von 10 Fr. 2 1 /amal so viel Zoll zu bezahlen hätten als jetzt; wenn man ferner bedenkt, daß durch einen solchen einheitlichen Ansatz alle die erwähnten Schwierigkeiten bei der "Verzollung, welche zu zahlreichen Kontroversen und Reklamationen fuhren müssen, wegfallen würden, so erschiene es höchst wünschbar, daß ein solcher Einheitssatz beschlossen würde.

Wenn Ihre Kommission dessenungeachtet nicht dazu gelangt, Ihnen diesen Einheitssatz zu beantragen, so geschieht es aus dem Grunde nicht, weil sie den Feinwebern, welche unstreitig bei dem französischen Handelsvertrag am schlechtesten weggekommen sind, indem der Export feiner Gewebe nach Frankreich bei dem neuen Zoll fast ganz aufhören mußte, gerne nach Möglichkeit entgegenkommen möchte und sich überzeugen mußte, daß ein einheitlicher Ansatz von Fr. 10 für 100 kg. auch für die feinen und leichten Gewebe heftigstem Widerstand seitens der Feinweber rufen würde.

Hingegen kann sie sich ebenso wenig entschließen, den Ansatz für die höhere Klasse auf Fr. 20 für 100 kg. zu belassen ; denn dieser Ansatz, welcher das Fünffache von dem bisherigen Zoll betragen würde, eine Erhöhung, die bei keiner einzigen Position der Textilabtheilung im Tarife vorgesehen ist, scheint ihr zu weitgehend. Dazu kommt noch, daß eine Anzahl verschiedener roher Baumwollgewebe, und zwar gemusterte, wie Piqués, Basins, Damast, Brillantes etc., laut Konventionaltarif für Frankreich nur mit Fr. 16 für 100 kg. belastet werden dürfen. Es scheint nun nicht ge-

490

rechtfertigt, daß glatte, rohe Gewebe einen bedeutend höhern Zoll bezahlen sollen, als gemusterte und Jacquard-Gewebe..

Wir gelangen daher nach reiflicher Erwägung aller Umstände zu dem Antrage, Fr. 10 für 100 kg. für die erste Klasse und Fr. 16 für 100 kg. für die zweite Klasse beschließen zu wollen, und zwar nach folgender Klasseneintheilung: a. G l a t t e und g e k ö p e r t e G e w e b e : 1) roh bisund mit 38 Fäden auf 5 mm. im Geviert, mit Ausnahme der feinen Gewebe aus Nr. 80 englisch im Durchschnitt und feinern Garnen erstellt, zu Fr. 10 für 100 kg., für beide Tarife gleichjautend. 2) roh, mit über 38 Fäden auf 5 mm. im Geviert, sowie feine Gewebe, auch wenn sie nicht 38 Fäden auf 5 mm 2 zählen, aber aus Nr. 80 englisch im Durchschnitt oder feinern Garnen erstellt sind, zu Fr. 16 für 100 kg. und Fr. 20 im Generaltarif. Wir betrachten es als außerhalb diesem Streite liegend, wenn von St. Gallen aus der Wunsch ausgesprochen wird, den glatten Tüll nicht in die erste obiger Positionen einstellen, sondern ihn günstiger behandeln zu wollen ; wir haben den Wunsch gerechtfertigt gefunden und setzen daher diese Waaren mit Fr. 4 im Gebrauchs- und Fr. 10 im Generaltarif an die Spitze der rohen Gewebe, während der brochirte Tüll bei b (Fr. 16 und 35) einzureihen ist.

Die finanzielle Seite der Sache würde sich nach unsern Vorschlägen bei den rohen Geweben folgendermaßen gestalten : In den Jahren 1872/81 wurden durchschnittlich 15,245 q.

rohe Baumwollgewebe eingeführt, im Jahre 1881 allein 17,738 q. -- Nehmen wir nun an, daß die Durchschnittserhöhung des Zolles von Fr. 4 auf Fr. 10 und Fr. 16 wenigstens Fr. 9 für den Meterzentner betrage, was noch zu niedrig gerechnet sein dürfte -- denn es werden bedeutend mehr feinere Gewebe eiogeführt als gröbere -- so ergäbe sich auf der Einfuhr von 1881 eine Mehreinnahme von Fr. 159,642, auf der Durchschnittseinfuhr der Jahre 1872/81 eine solche von Fr. 137,205, was auf einem Halbfabrikate, das nach der Veredlung großentheils wieder exportirt wird, gewiß eine hohe Vermehrung der Zolleinnahmen ist.

b. Gebleichte, b u n t e , gefärbte und bedruckte G e w e b e . Für diese Kategorie ist im bundesräthlichen Entwurf ein Zollansatz von Fr. 30 für 100 kg. vorgesehen. Gegen diese Taxation sind allerdings nur von Wenigen Einwendungen erhoben worden; von diesen Wenigen aber sehr energische, so namentlich noch in den letzten Tagen von der Union commerciale in Genf, welche überhaupt bei keinem

491 «inzigen Baumwollartikel einen höhern Zoll als Fr. 16 für 100 kg. acceptiren will. Unter allen Umständen erscheint ·es als eine Anomalie, daß derartige Baumwollgewebe einen höhern Zoll als ganz wollene Gewebe gleicher Art bezahlen sollen, während letztere viel theurer sind.

Wie soll es vollends mit gemischten Geweben gehalten werden, z. B. mit solchen aus Wolle und Baumwolle?

Da wir für den Zoll auf Wollenwaareu durch den Vertrag mit. Frankreich gebunden sind und nicht mehr als Fr. 25 für 100 kg. Zoll beziehen dürfen, so ist wohl das einfachste, den Zoll auf diesen Baumwollgeweben, Klasse a 2, ebenfalls auf Fr. 25 für 100 kg. zu fixiren. Dieser Ansatz ist ohnehin für nur gebleichte Gewebe, gegenüber demjenigen für rohe Gewebe, unverhältnißmäßig hoch und es kann der Unterschied nur dadurch als gerechtfertigt erscheinen, daß die gebleichten Gewebe als fertiges Fabrikat, die rohen hingegen als Halbfabrikat anzusehen sind.

Für die Zollverwaltung liegt in der Gleichstellung ·der betreffenden Baumwollgewebe mit Wollen- und Halbwollengeweben eine höchst werthvolle Vereinfachung, weil nicht mehr kontrolirt werden müßte, ob die Deklarationen richtig seien nach den Kategorien, in welche die Waaren, vermöge des vorherrschenden Stoffes, gehören und danach verzollt werden müßten.

Im Weitern beantragen wir die sammtartigen Gewebe, ·welche in dem bundesräthlichen Entwurfe zu Klasse aj mit den glatten und geköperten Geweben gezählt wurden, aus dieser Klasse zu streichen und in die Klasse b/ gemusterte, Piqués, Basins, Damast und Brillantes zu versetzen, denn nicht nur gehören sammtartige Gewebe richtiger in diese Klasse, sondern es spricht dafür auch der Umstand, daß das Ermitteln der Fadenzahl auf 5 m m 2 bei diesen Geweben, außerordentliche Schwierigkeiten bieten müßte.

Das finanzielle Ergebniß bleibt auch bei einem Ansätze von Fr. 25 für 100 kg. ein sehr günstiges. In den Jahren 1872/81 wurden durchschnittlich von solchen Geweben 17,132 q. eingeführt; im Jahre 1881 19,510 q.

Auf diesem letzteren Quantum ergäbe sich sonach eine Mehreinnahme gegenüber dem jetzigen Zollansatze von Fr. 175,590, auf der Durchschnittseinfuhr der Jahre 1872/81 eine solche von Fr. 154,188. Gewiß eine hohe Summe!

Wir beantragen daher den Zollansatz für

492 a) Ziff. 2 gebleichte, bunte, gefärbte und bedruckte Gewebe für 100 kg. festzusetzen: für den Gebrauchstarif auf Fr. 25 ; für den Generaltarif hingegen auf Fr. 35 ; b~) Litt, b gemusterte Gewebe, wie Piqués, Basins, Damast, Brillantes sind durch den französischen Handelsvertrag gebunden, und zwar zu Fr. 16 für 100 kg., welchem Ansätze wir beistimmen.

Wir beantragen ferner, den Zollansatz im Generaltarif auf Fr. 35 für 100 kg. festzusetzen.

Auch die übrigen Klassen der Baumwollgewebe, nämlich: 5. Decken : a) gemeine, ohne Näharbeit Fr. 4 bj mit Näharbeit ,, 30 6. Bänder und Posamentirwaaren ^ 16 7. Strumpfwaaren ,, 25 8. Stickereien und Spitzen 50 fl acceptiren wir insgesammt für den Gebrauchstarif', schlagen aber für den Generaltarif folgende Ansätze vor: 5. Decken: a) gemeine, ohne Näharbeit Fr. 20 bj mit Näharbeit ,, 30 für 6. Bänder und Posamentirwaaren ,, 30 100 7. Strumpfwaaren ,, 40 kg.

8. Stickereien und Spitzen ,, 50 Flachs, Hanf, Jute, roh.

B. Flachs, Hanf, Jute etc.

1. Flachs, Hanf, Jute und andere ähnliche Spinnstoffe, sowie deren Abfälle, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt mußten bis jetzt zu 60 Cts. für 100 kg. verzollt werden.

Analog mit andern Rohstoffen beantragen wir auch hier eine Herabsetzung des Zolles auf 10 Cts. per 100 kg. und zwar für beide Tarife.

In den Jahren 1872/81 wurden durchschnittlich 11,517 q. · dieses Rohstoffes eingeführt. Irn Jahre 1881 allein 12,881 q.

Eine Reduktion des Zolles von 60 Cts. auf 10 Cts. bringt daher, auf die Einfuhr von 1881 berechnet, einen Ausfall von Fr. 6440, auf diejenige der Durchschnittseinfuhr von 1872/81 einen solchen von Fr. 5754, somit keinen sehr bedeutenden,.

Garne aus Flachs u. s. w.

2. G a r n e . Diese bezahlten bis anhin a/ Paoktuchgarn bis und mit Nr. 10 Fr. --. 60 bj Garn über Nr. 10, einfach roh, auch gebaucht ,, 4. -- cj gezwirnte und gebleichte Garne ,, 4 bis Fr. 7 dì gefärbte Garne1 ,, 7. -- ej Spuhlen, in Strängchen etc.

, ,, 7. --

493: In der bundesräthlichen Vorlage werden nun folgende Erhöhungen beantragt: bei a von 60 Cts. auf Fr. l für 100 kg.

,, b keine: ,, c von Fr. 4 und Fr. 7 auf Fr. 7 für 100 kg.

d ,, ,, 7 auf Fr. 10 für 100 kg.

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Verschiedene Eingaben verlangen bedeutend höhere Ansätze, bis Fr. 12 und selbst Fr. 25. Wenn solche Erhöhungen schon an und für sich nicht gerechtfertigt wären, da sie weit über den Prozentsatz der Skala für Halbfabrikate hinausgehen, so kann wenigstens für den Gebrauchstarif um so weniger die Rede von solchen Ansätzen sein, als die Zollansätze für die Gewebe, welche aus diesen Garnen erstellt werden, durch den französischen Handelsvertrag gebunden sind, und nur mit solchen Ansätzen belegt werden dürfen, welche nothwendig für Garne niedere Verzollung bedingen.

Wir glauben daher die Vorschläge des Bundesrathes zur Annahme empfehlen zu sollen, und beantragen nur die Bezeichnung ,,b) Garn über Nr. 10, einfach roh" zu vervollständigen, indem, wie im jetzigen Tarif, beigefügt würde: ,,auch gebaucht"1 damit dem Mißverständniß, gebauchte Garne als gebleichte zu behandeln, vorgebeugt werde; bei a halten wir die Bezeichnung T)Packtuchgarnea als zu enge und unrichtig; es sollte die Anführung der Nummer genügen.

Unser Vorschlag geht daher dahin, folgende Ansät/e anzunehmen: 2. G a r n e aus den sub l genannten Spinnstoffen: Gebrauchs- Generaltarif, tarif.

a/ bis und mit Nr. 10 .

.

. Fr. l Fr. l b/ über Nr. 10, einfach roh, auch gebaucht .

.

.

.

,, 4 ^ 6 cj gezwirnt, gebleicht .

.

,, 7 fl 8 d/ gefärbt ,,10 ,,10 ej auf Spuhlen, in Strängchen etc. . ,, 1 6 ,, 16 für 100 kg.

Eingeführt wurden in den Jahren 1872/81 durchschnittlich an rohen Garnen 4459 q. ; an gebleichten und gefärbten 1136 q. ; im Jahre 1881 allein von ersteren 3282 q.f von letzteren 1145 q. Es scheint sonach,die Einfuhr eher abzunehmen.

494

3. G e w e b e . Diese sind ohne Ausnahme durch den Vertrag mit Frankreich gebunden, und es können daher im Gebrauchstarif die Ansätze nicht erhöht werden. An eine Herabsetzung derselben kann um so weniger gedacht werden, als die Industriellen der Leinenbranche sich ohnehin ernstlich über zu niedrige Zollansätze für diese Gewebe beklagen.

Wir beantragen daher Annahme der Ansätze nach der bundesräthlichen Vorlage und zwar für beide Tarife.

Wünschenswerth wäre gewesen, wenn die Unterscheidung in verschiedene Klassen nach der Fadenzahl im Zettel allein auf 3 cm., also abweichend von dem bei den Baumwollgeweben angenommenen System nach der Fadenzahl auf 5 mm. im Geviert, vermieden werden könnte.

In den Jahren 1872/81 wurden durchschnittlich 2392 q.

rohe und halbgebleichte Gewebe, 5569 q. gebleichte, gefärbte und bedruckte Gewebe, 6965 q. Packleinen eingeführt. Im Jahre 1881 allein 3126 q. rohe und halbgebleichte Gewebe, 5004 q. gebleichte, gefärbte, bedruckte, 7508 q.

Packleinen.

Es ist mehr nur Redaktionssache gewesen, wenn wir nach den Seilerarbeiten die Gurten als Position 8 und die Schläuche und Säcke ohne Nath als Position 9 eingefügt haben, wodurch die Ansätze 8 und 9 des Bundesrathes bei uns die Ziffern 10 und 11 bekommen haben.

Seide.

G. Seide.

1) S e i d e n c o c o n s , Abfälle von Seide, Stratze, Struse, Stumpen und defekte Cocons : Diese bezahlten bisher 60 Cts.

für 100 kg. Von der Regierung des Kantons Zürich, sowie von der kaufmännischen Gesellschaft in Zürich wird eine Reduktion dieses Ansatzes auf eine einfache Kontroigebühr verlangt. Wir halten dafür, dieser Rohstoff solle behandelt werden wie die übrigen der Textilbranche, und beantragen daher einen Zollansatz von 10 Cts. für 100 kg. für beide Tarife.

In den Jahren 1872 bis 81 wurden durchschnittlich 12,378 q. eingeführt. Im Jahre 1881 15,733 q. Der Ausfall der Zolleinnahme beträgt daher bei der Herabsetzung von 60 Cts. auf 10 Cts. auf der Durchschnittseinfuhr von 1872 bis 81 Fr. 6194, bei derjenigen von 1881 Fr. 7886.

2) Seide und F l o r e t s e i d e .

o. roh: 1. gekämmt, gesponnen, ungezwirnt; 2. gezwirnt.

495 Beide Klassen bezahlten bisanhin einen Zoll von Fr. 4 für 100 kg. Der bundesräth liehe Vorschlag lautet auf Fr. 4 für ungezwirnte und Fr. 7 für gezwirnte Seide.

Gegen diese Ansätze sprechen sich nun die Regierung des Kantons Zürich und die kaufmännische Gesellschaft in .Zürich aus ; erstere verlangt für ungezwirnte Seide einen Ansatz von Fr. 2, für gezwirnte Fr. 3 für 100 kg.; letztere wünscht für beide Kategorien Zollbefreiung oder doch nur einen Minimalansatz. Das Gleiche verlangen die Basler Seidenindustriellen. Alle diese Eingaben stützen sich hauptsächlich darauf, daß diese Rohseide in beiden Gestalten überall als Rohstoff f r e i eingehe, was auch der Fall ist.

Dieser prinzipielle Standpunkt muß berücksichtigt werden, und es entsteht nur die Frage, ob gezwirnte Seide, bei welcher eine erste Arbeit stattgefunden hat, nicht mit einem höhern Zolle belegt werden soll, als ungezwirnte.

Die Seidenzwirner im Kanton Zürich verlangen einen Ansatz von Fr. 20 für 100 kg. für gezwirnte Rohseide. Der Bundesräth beantragt Fr. 7, Diese Ansätze erschienen aber Ihrer Kommission zu hoch und sie kommt nach Erwägung aller Gründe für und gegen zu dem Antrage: für rohe, ungezwirnte Seide und Floretseide Fr. l für 10Q kg., für gezwirnte Seide .

Fr. 4 für 100 kg. festzusetzen, und zwar für beide Tarife.

In den Jahren 1872/81 wurden durchschnittlich von roher Seide und Floretseide, gesponnen, einfach und gezwirnt zusammen 19,931 q. eingeführt. Im Jahre 1881 21,531 q.

Grège, Trame, Organzin und 6264 q. Ploretseide, roh gesponnen oder gekämmt.

b. G e f ä r b t e Seide bezahlte bisher Fr. 16 für 100 kg.

Die bundesräthliche Botschaft beantragt einen Zoll von Fr. 10 statt Fr. 16 in vollkommen richtiger Würdigung und Berücksichtigung, daß, da fertige seidene Gewebe laut dem Konventionaltarif mit Frankreich nur mit Fr. 16 für 100 kg.

belegt werden dürfen, gefärbte Garne nicht gleich hoch verzollt werden können. Wir stimmen dem bundesräthlichen Antrag bei und befürworten gleichfalls für gefärbte .Seide und Floretseide einen Zollansatz von Fr. 10 für 100 kg.

und zwar für beide Tarife gleichlautend.

c. Seide und Floretseide auf S p u h l e n, in Knäueln oder kleinen Strängchen, bezahlte bisher Fr. 16 für 100 kg. Der Bundesräth beantragt Belassung dieses Ansatzes. Wir stimmen bei und zwar für beide Tarife gleichlautend.

Bundesblatt. 35. Jahrg. Bit. I.

35

496 3) G e w e b e von Seide oder Floretseide, roh, weiß, gefärbt, bedruckt, appretirt, bezahlten bisher Fr. 16 für 100 kg.

Uebereinstimmend mit dem Bundesrath beantragen wir, diesen Ansatz, der zudem durch den Vertrag mit Frankreich gebunden ist, zu belassen, und auch auf den Wunsch der Seidenindustriellen im Generaltarif nicht zu erhöhen.

Die Positionen 4--7 können im Gebrauchstarif nicht erhöht werden, weil sie durch den Vertrag mit Frankreich gebunden sind. Wir beantragen daher Belassung der Ansätze für den Gebrauchstarif, hingegen Erhöhung der sämmtlichen vier Kategorien auf Fr. 100 für 100 kg. im Generaltarif.

Wolle.

D. Wolle.

1) W o l l e r o h , gewaschen, gemahlen, gekämmt, gefärbt, Wollenabfälle, Staub, Kunstwolle. Dieser Rohstoff bezahlte bisher einen Zoll von 60 Cts. für 100 kg. Analog mit andern Rohstoffen für die Textilindustrie beantragen wir, de» Ansatz auf 10 Cts. für 100 kg. zu ermäßigen, und zwargleichlautend für beide Tarife ; wir halten es jedoch für eine sachgemäße Spezifikation, wenn wir die vom Bundesrathe in.

Ziff. l zusammengefaßten Gegenstände in zwei Klassen ausgeschieden haben ; für die zweite Klasse haben wir den bisherigen Ansatz beibehalten.

In den Jahren 1872 bis 1881 wurden unausgeschieden durchschnittlich von solcher Wolle 20,780 q. eingeführt; im Jahre 1881 allein 26,824 q«. Wenn die Unterscheidung nicht gemacht würde, so würde die Herabsetzung von 60 auf 10 Cts. für 100 kg. auf ersterm Quantum einen Ausfall der Zolleinnahme von Fr. 10,390 und auf letzterem einen solchen von Fr. 13,412 ergeben.

2) G a r n e : a. roh, einfach doublirt oder Watte Fr. 5 für 100 kg.

b. gebleicht, 3-oder mehrfach gezwirnt ,, 8 ,, ,, n c . gefärbt ,, 9 ,, ,, ,, Diese drei Positionen sind durch den Vertrag mit Frankreich gebunden, können daher für den Gebrauchstarif nicht erhöht werden. Wir beantragen, übereinstimmend mit dem Bundesrath, Belassung der Ansätze im Gebrauchstarif, hingegen eine kleine Erhöhung im Generaltarif bei : a. auf Fr. 6 für 100 kg.

c. auf Fr. 10 für 100 kg.

497

d. Garne auf Spuhlen in Knäueln oder in kleinen Strängchen bezahlten bisher Fr. 9. Diese Position ist nicht gebunden und wir beantragen mit dem Bundesrath eine Erhöhung auf Fr. 16 für 100 kg. und zwar für beide Tarife gleichlautend.

3) Gewebe. a. Tuchenden (Leisten) veranlaßt zu keinen Bemerkungen.

b. rohe Gewebe bezahlten bisher Fr. 12 für 100 kg.

c. gebleichte, gefärbte, bedruckte ,, 25 ,, ,, · ,, Leider sind beide Positionen durch den Konventionaltarif mit Frankreich gebunden und können daher nicht erhöht werden, was im Interesse der Wollenindustrie sehr zu wünschen gewesen wäre. Wir beantragen daher, übereinstimmend mit dem Bundesrathe, Belassung obiger Ansätze für den Gebrauchstarif, hingegen ejne Erhöhung bei Position b von Fr. 12 auf Fr. 25 und bei Position c von Fr. 25 auf Fr. 50 für den Generaltarif.

Die gleiche Bemerkung müssen wir für die Ziffern 4--12 wiederholen; wir thun es ein für alle Mal mit der Hinweisung auf unsere Vorschläge zu Erhöhungen im Greneraltarif. Zu Ziff. 12 F i l z haben wir nachzutragen, daß wir im Interesse einer nicht unbedeutenden inländischen Industrie bei hl rohe Filzwaaren noch die" v o r g e a r b ei t et en Hutfilze und zwar die rohen wie die öabfärbten beigefügt haben.

E. Kautschuk und Guttapercha.

1) Kautschuk und Guttapercha, r e i n o d e r g e m i s c h t , r o h geschnitten, gezogen, in Kugeln, Platten, Blättern, Riemen, Fäden. Diese Artikel bezahlten bisher einen Zoll von Fr. 7 für 100 kg. Der Bundesrath beantragt, den Ansatz auf Fr. 4 für 100 kg. zu ermäßigen und zwar in beiden Tarifen gleichlautend. Wir stimmen bei und beantragen nur noch, in diese Kategorie auch die Karden oder Kratzentücher aufzunehmen. Es sind dies Kautschuktücher welche die Cardenfabrikanten zur Anfertigung der Kratzen beschläge und Garnituren bedürfen und vom Auslande beziehen müssen. Ein höherer Zoll als der bisherige (diese- Tücher wurden nämlich bisher auch zu Fr. 4 für 100 kg. verzollt) würde diesen Fabriken bei der großen Konkurrenz vom Auslande, namentlich von England her, sehr schwer fallen.

2) Kautschuk und Guttapercha in S c h l ä u c h e n , Rhren bezahlten bisher Fr. 7 für 100 kg. Entgegen dem An-

Kautschuk und Guttapercha.

498 trage des Bundesrathes für Belassung dieses Ansatzes finden wir, daß, nachdem namentlich die Kautschukröhren ein allgemeines Bediirfniß geworden sind, der Zollansatz ermäßigt werden sollte, besonders da der Artikel in der Schweiz nicht fabrizirt wird. Wir beantragen daher einen Zo.llansate von Fr. 5 für 100 kg. und zwar gleichlautend für beide Tarife. -- Da die Einfuhr übrigens nicht bedeutend ist, so ist die Einbuße nur eine geringe.

3) Kautschuk und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe oder andere Stoffe, Kautschuk für den Büreaugebrauch, Schuhwaaren ohne Näharbeit und andere nicht genannte Kautschuk- und G-uttaperchawaaren, ist eine durch den Vertrag mit Frankreich gebundene Position und kann daher im Gebrauchstarif nicht erhöht werden. Wir beantragen aber für den Generaltarif einen Ansatz von Fr. 50 für 100 kg.

4) B l a s t i s c h e G e w e b e aller Art aus Kautschuk in \ 7 erbindung mit Baumwolle, Wolle, Seide, bezahlten bisher Fr. 16 für 100 kg. -- Da nun diese Position nicht gebunden ist und meist werthvolle Artikel umschließt, so beantragen wir mit dem Bundesrathe, den Zollansatz, von Fr. 16 auf Fr. 30 für 100 kg. zu erhöhen und zwar für beide Tarife gleichlautend. Hinwieder ist die Position 5) S c h u h w a a r e n von Kautschuk, mit Näharbeit, gebunden ; wir können daher nur eine Erhöhung im Generaltarif auf Fr. 50 beantragen.

Stroh, Rohr u. s. w.

F. Stroh, Rohr, Bast etc.

1) Der bundesräthliche Vorschlag faßt unter Ziffer l sämmtliche Arten: Stroh, sortirtes Rohr, Bast, Binsen, Reisstroh, Reiswurzeln, Spartogras, Palmblätter, Seegras, Waldhaar etc.

roh, gefärbt, gespalten, Weberzähne von Rohr, Weberdisteln, zusammen und beantragt dafür einen Zollansatz von 60 Cts.

für 100 kg., während bisher ein Theil dieser Waaren bis Fr. 1. 50 und Fr. 3 für 100 kg. Zoll bezahlten. Wir bezweifeln die Richtigkeit dieser Zusammenstellung und beantragen folgende Ausscheidung: In die erste Klasse würden sämmtliche oben genannten Artikel bis und mit Waldhaar roh fallen, und wir beantragen dafür einen Zollansatz von 10 Cts. für 100 kg., wie für alle übrigen Rohstoffe der Textilabtheilung, und zwar für beide Tarife gleich. -- In die zweite Klasse hingegen fallen die obengenannten Waaren, wenn sie gefärbt oder gespalten eingeführt wer-

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den, sowie die Weberzähne von Rohr, Weberdisteln, und ferner sind einzureihen die Besen aus Reisstroh. Für diese zweire Klasse beantragen wir einen Zollansatz von Fr. 1. 50 für 100 Kg. für beide Tarife.

2) Grobe Matten, Bodendecken, Schuhe etc. aus den genannten Stoffen veranlaßt, da wir Beistimmung beantragen, zu keiner Bemerkung. Das Gleiche gilt für Ziffer 3) Geflechte, Tressen aus den sub l genannten Stoffen, soweit sie nicht unter 2 oder 4 fallen.

4) F e i n e W a a r e n , nicht ausgerüstete Hüte aus den sub l genannten Waaren, auch in Verbindung mit Pferdehaar oder Garnen, soweit sie nicht unter G 2 fallen.

Bisher bezahlten diese Waaren einen Zoll von nur Fr. 16 für 100 kg. Der Bundesrath beantragt eine Erhöhung auf Fr. 40 für 100 kg. für beide Tarife, welchem Vorschlage wir für den Gebrauchstarif unter Ansetzung von Fr. 60 für den' Generaltarif beistimmen, da es sich um Waaren von bedeutendem Werthe handelt und viel weiter gehende Begehren nach Zollerhöhungen vorliegen, indem Einzelne einen Schutzzoll von Fr. 100, Fr. 200, ja sogar Fr. 300 verlangen.

G. Konfektions- und Modewaaren.

Leider sind auch bei dieser Kategorie fast sämmtliche Positionen durch den Vertrag mit Frankreich gebunden und es können die Zoliansätze für den Gebrauchstarif daher nicht erhöht werden, was wünschbar gewesen wäre, da in diese Abtheilung der Textilbranche am meisten, ja fast ausschließlich, die Luxusartikel fallen. Auch sind hier am zahlreichsten Begehren nach Zollerhöhungen eingegangen. Auf der andern Seite darf aber auch nicht vergessen werden, daß bei einzelnen Artikeln, so namentlich den Kleidungsstücken, gerade die grobem, gewöhnlichen, welche für die unbemitteltere Klasse bestimmt sind, durch einen hohen Zoll, vermöge ihres größern Gewichtes, besonders schwer betroffen und vertheuert würden ; wir finden deßhalb auch die Eingaben, welche einen mäßigen .Zoll verlangen, begreiflich. In diesem Sinne spricht sich namentlich Genf aus. Es war daher, soweit, wie gesagt, nicht gebundene Positionen vorlagen, je nach Art und Gebrauch der einzelnen Gegenstände eine gewisse Mitte zu halten, die nach unserer Ansicht die Anträge des Bundesrathes richtig getroffen haben. Wir stimmen denselben bis auf Ziffer 3 (Herrenhüte) bei, wo wir

Konfektionsund Modewaaren.

500 eine im Interesse des Handwerkes liegende Unterscheidung zu machen beantragen, nach welcher für die nicht ausgerüsteten Hüte Fr. 30 (A) und Fr. 50 (B), für die ausgerüsteten Fr. 50 (A) und Fr. 100 anzusetzen wären. Wir sind also für letztere Position dem Tarif von 1878 beigetreten. Bei 5. c. (Schirmgestelle u. s. w.) finden wir den Ansatz von Fr. 10 am Orte; als eine nothwendige Ergänzung betrachten wir die Beifügung von Ziffer 7 (Wagendecken).

Schließlich glauben wir, nachdem wir die einzelnen Ansätze besprochen haben, noch die Ansicht äußern zu dürfen, daß wir trotz der Verschiedenheit der Interessen einen richtigen Mittelweg betreten haben und den berechtigten Wünschen von den verschiedenen Seiten möglichst entgegengekommen sind. Auch der Fiskus sollte mit unsern Ansätzen im Ganzen zufrieden sein , da dieselben eine bedeutende Vermehrung der Zolleinnahmen zur Folge haben werden, wie auch aus der Zusammenstellung des Zolldepartements erhellt.

Thiere und thierische Stoffe.

XV. Thiere und thierische Stoffe.

/ Mehrfachen Wünschen der Landwirtschaft entsprechend, haben wir die Zölle von Ziff. 4 bis 7 erhöht und zwar im Generaltarif jeweilen für den doppelten Betrag; durch die Erhöhung im Gebrauchstarif wird gehofft, der Bundeskasse eine Mehreinnahme von annähernd Fr. 200,000 zuwenden zu können.

Die Ermäßigung bei den thierischeu Stoffen 5a, rohe Pferde- und Büffelhaare und 11 Blasen u. s. w., rnotiviren wir mit unsern Grundsätzen über die Rohstoffe;' diese Motive hahen auch vorgewaltet, als wir bei Ziff. 14 Hörner die Unterscheidung von rohen (a) und vorgearbeiteten (b) gemacht und den erstem fiofh die andern nicht genannten rohen animalischen Stoffe angereiht haben.

XVI. Töpferwaaren.

(Siehe Seite 43.)

XVII. Verschiedene Waaren.

Da die Schweiz für die hauptsächlichen Positionen vertraglich gebunden ist, so haben wir die bezüglichen Ansätze nach dem Vorschlage des Bundesrathes unverändert ange-

501

nommen, ebenso aber auch die von ihm vorgeschlagenen Erhöhungen im G-eneraltarif aus mehreren Gründen zweckmäßig gefunden.

B. Ausfuhrzölle.

Dieselben beschränken sich auf 3 Klassen: Thiere, Holz und ,,andere* Waaren, in welche letztere Bezeichnung allerdings viel hineingebracht werden könnte; in Wirklichkeit ist wenig darin.

Die Ausfuhrzölle auf den T h i e r e n sind vertraglich gebunden; man hätte sie nichtsdestoweniger ganz wegfallen lasgen können; wir theilten aber die Ansichten des Bundesrathes, daß durch den Ausfuhrzoll die inländische Landwirtschaft nicht belastet werde.

Die Ausfuhrzölle auf Ho l z haben zu wiederholten Diskussionen Anlaß gegeben. Während bei denjenigen in der ersten Sessionsabtheilung sich eine Mehrheit ergeben hatte, ·dieselben -- im Gebrauchstarif wenigstens -- ganz wegfallen zu lassen, so hat die zweite einen Ausfuhrzoll von 2 % ad valorem auf dem rohen Holze ergeben. Die Mehrheit hat ihre Ansätze vom kommerziellen Standpunkte aus motivirt: damit die inländischen mit den ausländischen Holzverkäufern besser konkurriren können. Es wurde bemerkt, daß bei den verbesserten Kommunikationsmitteln und den gestatteten Differenzialtarifen die Konkurrenz, die aus Oesterreich und Bayern, ja selbst aus Schweden gemacht werde, den schweizerischen Holzpreisen stark zusetze. Es treten dadurch eine Verminderung des Werthes der Waldungen und Schwierigkeiten bei Holzverkäufen ein, was für die Finanzen des Staates, der Gemeinden und anderer Korporationen, die zusammen den größten Theil des Waldbestandes besitzen, nicht zu wünschen sei. Die Mehrheit bestritt auch, daß die Ausfuhrzölle auf Holz ein entsprechendes Hinderniß gegen übermäßige Abholzungen seien. Wie der Bundesrath in seiner Botschaft, so bestritt jedoch die Minderheit diese Ansicht und glaubt, daß die Ausfuhrzölle vom Standpunkte der Forstpolizei geboten seien. Zudem wollte sie die daherige nicht unbedeutende Summe (Fr. 151,308) dem Fiskus erhalten. Diese Summe falle dem Handel jedoch nur deßhalb lästig, weil sich derselbe in den Händen einiger weniger Großhändler konzentrire, für welche der Wegfall der Ausfuhrzölle ein reiner Gewinnst konstituire. Welche Ansicht die richtigere sei, möge Ihre Behörde entscheiden, inbesondere auch, ob die

Ausfuhrzölle.

Thiere.

Holz.

502

Andere Waaren.

Felle und Häute.

oben erwähnte Wiedererwägung, wodurch dem Fiskus zirka Fr. 45,000 erhalten werden, eine richtige gewesen sei.

Bei den ,, a n d e r n W a a r e n t t schlägt der Bundesrath grundsätzlich Aufhebung der Ausfuhrzölle vor; er erblickt darin eine Erleichterung des Handels, insbesondere des Exportes, und damit auch eine Hebung des inländischen Gewerbefleißes. Wir wollen dem Antrage nicht entgegentreten , obschou durch denselben der Bundeskasse eine Mindereinnahme von über Fr. 200,000 verursacht wird. Wir fügen indeß zum Verstäodniß bloß noch bei, daß die irn Gesetze vorgeschlagene Kontroigebühr auch von der Ausfuhr zu°berechnen ist.

In Wirklichkeit verbleiben daher nur noch ganz wenige Artikel," wo die Erhebung des Zolles aus andern als fiskalischen Rücksichten erfolgt. Wohl deßhalb sind die Ansätze auch konventionell gebunden worden und haben daher dieselben auch nicht überschritten werden können, wenn uns hie und da auch die Ursache dazu geboten schien. Wir konnten die erhöhten Ansätze daher nur im General tarif niederlegen.

Es gilt dieses besonders von Ziff. 2 (P e 11 e und H ä u t e ) .

Im Allgemeinen beziehen wir uns auf das oben hei der Einfuhr über die inländische Gerberei und die Petitionen der Gerber Gesagte; im Speziellen führen wir unsere geschichtliche Betrachtung weiter. Vor Jahren wurden die schönen kräftigen Häute im Lande zu Sohlleder verarbeitet und das fertige Produkt theilweise ausgeführt. Gegenüber den hohen Lederzöllen in den Nachbarstaaten reduzirt sich die Ziffer der Ausfuhr in bedenklicher Weise. Ja es zeigt sich die betrübende Erscheinung, daß alte bekannte schweizerische Grerbereifirmen ihr Geschäft liquidiren und sich auf den Handel mit rohen Häuten nach dem Ausland verlegen. Auf diese Weise wandert das gute Material für Schuhwerk in's Ausland, findet dann allerdings Ersatz durch geringeres ans Amerika und Deutschland. Diese Verschiebung der natürlichen Verhältnisse bringt unserm Lande die Einbuße einer Summe von Arbeitslohn, ohne daß die Produzenten von Häuten und Fellen dadurch ein gutes Geschäft machen ; ja die Erfahrung zeigt das gerade Gegentheil. Denn vor einigen Jahren galt der Meterzentner rohe Häute Fr. 150 bis 160, heute noch Fr. 120 bis 125. Es kann demnach unser Antrag durchaus nicht als eine Schädigung der Landwirtschaft angesehen werden.

Bei 4 ( L u m p e n etc.) gestattet der Konventionaltarif allerdings den Ansatz von Fr. 4, der Bundesrath ist nichts-

503 destoweniger auf Fr. 2 herabgegangen, was wir auch unserseits angenommen haben, immerhin mit Beibehaltung des Satzes für den Generaltarif. Wir halten es am Orte, unsere Ansicht zu motiviren, und thun es mit einem Blick auf die Produktionsverhältnisse, indem wir zunächst bemerken, daß, was vielleicht vor 30 Jahren gerechtfertigt erschienen, heute mit andern Augen angesehen werden muß. Um der inländischen Papierfabrikation einen gewissen Schutz zur Beschaffung ihres Rohmaterials zu gewähren, wurden bei Aufstellung des ersten schweizerischen Zolltarifs vorn Jahr 1851 ,,leinene und baumwollene Lumpen, alte Stricke und Taue a mit einem Ausfuhrzoll von Fr. 4 per q. belegt. Die Gründe, welche im Jahr 1851 einen so hohen Ausfuhrzoll rechtfertigen mochten, liegen heute wohl kaum in dem Maße mehr vor, wie damals. Zu jener Zeit bildeten Lumpen das einzige Rohmaterial der Papierfabrikation; seither sind in Folge neuer Erfindungen so zahlreiche Rohstoffquellen eröffnet worden, daß Lumpen kaum mehr die Hälfte des Rohmaterials ausmachen. In Folge starker Verwendung von Holz-, Strohund Wurzelstoffen besteht für einzelne Sorten von Lumpen, welche früher in der Papierfabrikation Verwendung fanden, so wenig Nachfrage mehr, daß dieselben im Werthe ungemein gesunken sind. Unter dem Drucke erschwerten Absatzes petitionirten eine größere Zahl schweizerischer Hadernhändler um Herabsetzung des Ausfuhrzolles auf leinene und baumwollene Lumpen, alte Stricke und Taue von Fr. 4 auf 20 Cts.

per q., indem durch zahlreiche Auszüge aus Briefen von Papierfabrikanten dargethan wird, daß letzteren von inländischen Hadernhändlern mehr Lumpen angeboten werden, als sie zu verarbeiten vermögen. Durch Erschwerung des Absatzes nach Außen werde das Gewerbe der Hadernhändler in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt, indem sie betreffend Preis ihrer Waare den inländischen Papierfabrikanten auf Gnade und Ungnade ausgeliefert seien. Die Kommission konnte dieser Argumentation eine gewisse Berechtigung nicht absprechen. Sie hat sich deßhalb dem Vorschlage des Bundesrathes, den Ausfuhrzoll auf Lumpen etc. für den Gebrauchstarif auf Fr 2 herabzusetzen, angeschlossen und den bisherigen Ausfuhrzoll von Fr. 4 nur noch im Generaltarif beibehalten; eine weitere Reduktion, welche vom rein kommerziellen Standpunkte der Hadernhändler aus hätte
vertheidigt werden können, haben wir von dem der Produktion aus nicht zulassen können, indem die Fabrikanten-für die Einfuhr nach Frankreich (und Deutschland) die gewünschte Ermäßigung nicht erhalten haben.

504

Schließlich möge noch mit einigen Worten des von uus gemachten Zusatzes der Ziff. 5 (altes Eisen) gedacht werden, der die Anwendung des vertraglich gestatteten Ausfuhrzolles von 20 Cts. will; im Generaltarif sind wir höher gegangen.

Nach unsern großen Reduktionen auf dem Roheisen scheint es uns ganz natürlich zu sein, daß wir den zur Verarbeitung dienlichen und im Lande befindlichen Rohstoff zu behalten und denselben der inländischen Produktion zuzuwenden suchen.

Dieser Ansicht müssen auch Jene beistimmen, welche daran zweifeln, daß der Rohstoff für eine genügende Eisenproduktiort im Lande selber vorhanden sei.

4. Die finanziellen Resultate.

Die Einnahmen des Bundes.

Obsdion Art. 4'2 der Bundesverfassung sechs Quellen kennt, aus denen die Einnahmen des Bundes r e c h t l i c h fließen sollen, so ist doch nach den Ergebnissen der Staatsrechnungen bekannt, daß jene Quellen t h a t s a c h l i e h sehr ungleichen Ertrag liefern, und daß durchschnittlich gut fünf Sechstheile (5/e) von dem Reinertrag der Zölle erwartet werden müssen. Es ist deßhalb begreiflich, daß der Vertreter der Zollverwaltung, der zugleich Vorsteher des Finanzdepartementes ist, an unsern Berathungen mit großer Aufmerksamkeit Theil genommen hat. Der ßundesrath hat daher nicht nur seine Botschaft mit ausführlichen Nachweisungen begleitet, sondern der bei unsern Verhandlungen anwesende Vertreter desselben hat auch während des Laufes unserer Berathungen Berechnungen anstellen lassen und neue Vorlagen gemacht. Nach unserer Auffassung derselben haben sie auf die beiden Fragen : 1. wie groß sind die Bedürfnisse des Budget?

2. wie groß werden die Ergebnisse der Zölle sein?

Antwort geben müssen.

Bedürfnisse des Budgets seit 1875.

I. Bei den Nachweisen zur erstem Frage hat der Bundesrath sich auf die Durchschnittsergebnisse der Staatsrechnungen von 1875 an gestützt, d. i. mit Berücksichtigung der Anforderungen, welche durch die Bundesverfassung vom 29. Mai (31 Januar) 1874 an den Bund gestellt werden, und welche ihre Wirksamkeit vom Jahre 1875 an äußern, [n Bezug auf diese Grundlage geht die Kommission mit der Anschauung des Bundesrathes einig, da man ganz gut die

505 Ansicht aiussprechen darf, daß die ungenügenden Einnahmen des Bundes die Ursache der Defizite gewesen sind, welche sich von Mitte der 70er Jahre an eingestellt hatten, indem .andrerseits die Bundesverfassung successive in Vollziehung Wirkungen der Bundesgesetzt worden ist, was die Vermehrung der Ausgaben ver- verfassung von ursacht hat. In dieser Hinsicht ist bemerkenswert!), daß 1874.

zwischen den Rechnungen von 1875 und 1881 eine Vermehrung von Fr. 541,500 Hegt, was den Bundesrath zur Annahme einer Vermehrung von Fr. 80--100,000 durchschnittlich im Jahre veranlaßt, welche Annahme im Hinblick auf die Ergebnisse der einzelnen Jahre nicht ganz richtig ist. Sie vorderhand auch zugegeben, so ist es klar, daß sie, theilweise wenigstens, durch die erwähnte successive Vollziehung der Bundesverfassung verursacht worden ist; es Ordentliches wäre jedoch unrichtig, zu glauben, daß die Vermehrung, BUdget.

wie die Tabelle anzunehmen scheint, in infinitum gehen würde. Liegt es ja in den Händen der Bundesgewalt, derselben Einhalt zu thun !

Richtig ist es hinwieder, wenn neben den Ergebnissen .-eines ordentlichen Budgets die Bewilligungen zusammengefaßt werden, welche als außerordentliche Ausgaben anzusehen sind, wenn die Eidgenossenschaft auch, und mit Recht, die Trennung des Budgets in ein ordentliches und außerordentliches nicht kennt. An der Hand einer aus- Ausserordentliche führlichen Zusammenstellung ergibt es sich, daß für Fluß-.Bewilligungen.

korrektionen, Bntsumpfungen, Siraßen, für die Subvention der Gotthardbahn, für die Erweiterung der Schußlinie in Thun, für den Ankauf des Inselgebäudes eine Summe von ·Fr. 8,415,300 bereits bewilligt, also zu bezahlen ist. Sie vertheilt sich allerdings in ungleichen Jahresraten auf eine Zeitdauer von 13 Jahren und erbringt auf so viel Jahre in gleichen Raten vertheilt eine Summe von Fr. 647,000 oder rund Fr. 650,000. An der Seite dieser bereits bewilligten Summe steht eine fast doppelt so große Summe für Beiträge an Korrektionen, welche bei der Bundesversammlung in Untersuchung sind, für den Inselumbau und für die Anschaffung von Positionsgeschützen. Von dieser in unmittelbarer Aussicht stehenden Summe werden voraussichtlich wenig Reduktionen stattfinden, so daß die Eidgenossenschaft für 13 Jahre ein außerordentliches Budget von zwei Millionen Franken jährlich
hat. Diese Millionen zu denen des ordentlichen Budgets geschlagen, ergibt sich, daß die Ausgaben der Eidgenossenschaft sich um 40 Millionen jährlich herum bewegen

506 werden ; die nächsten zwei Jahre wird es vielleicht Fr. 500,000 weniger sein. Es ist jedenfalls eine eng bemessene Annahme, welche sich mit 39 Millionen Franken begnügen will. Wir leugnen es jedoch nicht, daß man wollen kann; dann muß man aber da und dort den Muth zu Abstrichen haben; der Berichterstatter bezeichnet auf seine Verantwortlichkeit hin die Zunahme der Militärausgaben, der Einhalt geboten werden muß. Es ist zu bezweifeln, daß bei der Annahme der Militärorganisation vom 13. November 1874 die finanziellen Konsequenzen derselben genügend erwogen worden seien.

Unvorhergesehenes,

Hinwieder ist zu bedenken, daß bei den obigen Ziffern Beiträge an weitere Alpenbahnen, an die Landwirthschaft, an den Künstlerverein, an weitere Flußkorrektionen, Ausgaben für die .Landesbefestigung, für Truppenaufstellungen, denen man sich im eigenen Interesse und in Erfüllung der völkerrechtliehen Pflichten nicht wird entschlagen können, gar nicht gerechnet sind ; auch nicht Ausgaben für die Neubewaffnuno;O der Infanterie,' von der man in unserm erfinderischen Zeitalter auch schon spricht. Von Ausgaben für einen ,,Ernstfall" scheint gar nicht gesprochen worden zu sein. Die Schweiz müßte, wenn solche eintreten, sehr bald an Anleihen denken, d. h. an außerordentliche Mittel, die in einer ordentlichen Berechnung für periodische Ausgaben mit bestimmten Ziffern nicht eingestellt werden können.

Bestreitung der Bedürfnisse.

H. Sehen wir uns jetzt nach der ,, D e c k u n g 1 * für obige 39--40 Millionen Franken um !

Einnahmen im Allgemeinen.

Der Bundesrath scheint anzunehmen, daß hievon durch die Einnahmen auf dem Ertrag der Liegenschaften und Kapitalien, sowie durch die Einnahmen auf verschiedenen Regieverwaltungen (Posten, Telegraphen, Pulver, Verwaltungen des Militärdepartementes u. s. w.) eine Summe von nicht ganz 22 Millionen Franken eingebracht werde, so daß also die Zölle für die Differenz mit wenigstens 18 Millionen Franken aufkommen müßten. Der Bundesrath beziffert das über das Wenigste hinaus noch Nothwendige mit Fr. 500,000.

Welches wird dieser Summe gegenüber der Ertrag der Zölle sein?

In seiner Rekapitulation (Seile 23) der auf eine zehnjährige Bewegung in Eingang und Ausgang gestützten

507 Durchschnittsberechnung kommt der Bundesrath zu einer Ertrag der Zölle.

vorläufigen Annahme von über 20 Millionen Franken, die er aus den Erträgnissen der frühem Jahre, o h ne Rücksichtnahme auf die Vermehrung in Folge des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1879 (Erhöhung auf Tabak), in Folge des Bundesbeschlusses vom 30. Juni 1882 (gestützt auf den französischen Handelsvertrag) und auf die des neuen Projektes und aus den Erträgnissen i n F o l g e der angegebenen Vermehrung zusammensetzt. Da er aber, gestützt auf die Erfahrungen nach den Erhöhungen in Folge Gesetz vom 20. Juni 1879, dazu kommt, eine Verminderung der Ursachen der Einfuhr von 10 °/o anzunehmen; so kommt er auf eine Vermehrung Summe von wenig zu 19 Millionen Franken, eine Summe, die unseres Erachtens genügend ausreicht, um den in bestimmten Ziffern sich bewegenden Ausgaben begegnen zu der können. Als Ursachen der Verminderung der Einnahmen werden die vermehrte inländische Kultur auf Tabak und Verminderung.

·die vermehrte inländische Produktion von Sprit, Wollenwaaren, Konfektion, groben Schuhwaaren u. s. w. angegeben ; zur Verminderung des Nettoerträgnisses würden sodann die vermehrten Verwaltungs- und Grenzaufsichtskosten noch beitragen. Der Bundesrath kommt nach diesen Annahmen zum Resultate, daß die vorgenommene Revision des ganzen Tarifes nur eine Mehreinnahme von Fr. 218,046 ergebe, welche Summe an und für sich als eine kleine an zusehen wäre.

Ohne gerade annehmen zu wollen, daß die Erzeugung Motive der eines derartigen Facits auf die Kommission berechnet ge- Revision des Zolltarifs.

wesen sei, hat sich letztere durch diese Berechnungen nicht beirren lassen, ihre Grundsätze und Ansichten im Hinblick auf den g a n z e n Tarif in Anwendung zu bringen. Sie hat gefunden, daß durch das erwähnte Bundesgesetz, sowie durch den Handelsvertrag und durch den darauf gestützten Bundesbeschluß eine gewisse Zusammenhangslosigkeit und Ungleichartigkeit in die Tarifpositionen gekommen sei, welche im Interesse Aller und auf dem Boden möglichst gleichmäßiger Behandlung der Interessen Aller beseitigt werden müsse. Auch hat sie geglaubt, daß , nachdem durch das Gesetz vom 20. Juni 1879 und durch den Beschluß vom 30. Juni 1882 den finanziellen Bedürfnissen des Bundes zum großen Theile entsprochen worden, das treibende Motiv zu einer Zollrevision nicht mehr in gleichem Maße das mangelnde Gleichgewicht im Finanzhaushalte des Bundes, wie zur Zeit des Postulates vom 23. Dezember 1876, gewesen

508 sei. Eine Revision schien ihr daher vom Standpunkte der gleichmäßigen Berücksichtigung der Interessen Aller ebenso sehr geboten zu sein. Sie muß diese Bemerkung insbesondere denjenigen Stimmen entgegenhalten , welche glauben , bei diesen Tariffragen jetzt die Hände in den Schoß legen zu können. Wir glauben, daß die Vertheidiger dieser Ansicht mehr der Gewohnheit zu lieb so sprechen und für dasjenige, was um uns herum vorgeht, kaum das richtige Verständnißhaben. Wir setzen dieser Ansicht die andere gegenüber,, daß auch ohne irgendwelche finanzielle Nöthigung eine Tarifrevision hätte vorgenommen werden müssen ; wir halten es sogar für g u t , daß die Revision nicht gerade zur Zeit der größten Klemme vorgenommen werden kann.

Fiskalische Rücksichten.

Denn dadurch ist. es möglich gewesen -- und wir halten dieses auch dem Bundesrath entgegen, der eine Vermehrung von bloß Fr. 218,000 etwas geringschätzig ansieht -- , sich den verfassungsgemäßen Grundsätzen besser anschmiegen zu können und von lieb gewordenen Gewohnheiten und Anschauungen nicht zu sehr sich zu entfernen.

Wir sehen darin , daß wir eine Vermehruag nicht so weit getrieben haben , vielmehr eine Bestätigung dafür, daß wir auf dem richtigen Boden geblieben sind. Gegen eine zu starke Erhöhung in den einzelnen Ansätzen wolle der Bundesrath auch erwägen, daf5 jene die Verminderung in der Einfuhr, was er ja selber in seiner Berechnung in Anschlag bringt, und damit einen Ausfall in den Einnahmen noch mehr im Gefolge gehabt hat. Es wäre bloß möglich, soweit es nothwendig sein sollte, sich auf der Einfuhr der Rohstoffe zu erholen.

Was diese Berechnung über die Verminderuug der Einfuhr speziell betrifft, so sind wir weit davon entfernt, ihr die Berechtigung absprechen zu wollen ; wir halten vielmehr dafür , daß die Zölle, bei denen auf eine volkswirtschaftliche Wirkung gar nicht Rücksicht genommen wird, sondern die als F i s k a l z o l l e bekannt sind , ihrem Namen alle Ehre machen, indem sie dem Fiskus große Einnahmen zuführen.

Wir wollen deutlicher sein und sagen, daß je geringer die Zölle und je ungehemmter der Verkehr ist, um so bedeutender auch die Einfuhren in ein Land und um so größer auch die Zolleinnahmen sein können. Es ist allerdings in mehrern uns bekannten Staaten Regel und Gewohnheit geworden, Defizite, die sich in den Staatskassen zeigen, dadurch ausgleichen zu wollen, daß die Zölle auf die Gegenstände, welche

509 über die Grenzen eines Landes eingeführt werden, zu erhöhen seien, indem man annimmt, daß aus der Erhöhung eine Vermehrung von selbst sich ergeben werde. Allein nicht immer ist diese Annahme richtig, indem die Erhöhung der Zölle den Einfluß haben k a n n , daß weniger Gegenstände eingeführt werden. Man muß daher in den Erhöhungen mäßig bleiben und sie nur auf solche Gegenstände verlegen , die in der Einfuhr nicht zurückgehen , indem man sie in einem Lande zur Verarbeitung oder zum Lebensunterhalt nothwendig bedarf. Man ist zur Annahme berechtigt, daß der Bund die besten Einnahmen erzielen werde, wenn er auf dem System der niedrigen Zölle verbleibt. Und dooh Volkswirtschaftliche müßte ein derartiges Verfahren , welches sogar als Gleich- Rücksichten.

gültigkeit gegen die wirthschaftlichen Verhältnisse eines Landes ausgelegt werden kann, gegenüber den Wirkungen, welche die Zölle auf jene ausüben , als ein unrichtiges bezeichnet werden. Es könnte die selbstständige Produktion eines Landes auf diese Art ganz ausgemerzt werden. Dieselbe , womit auch die Verwendung der in einem Lande vorhandenen Arbeitskräfte verbunden ist, erzeigt den richtigen Reichthum und Wohlstand für alle Klassen eines Landes, während der bloße Austauschhandel das Gleiche nicht thun kann. Durch den Handel werden die gesohnff'enen Werthe (les valeurs créées), soweit sie vorhanden sind, ausgetauscht ; die Produktion aber erzeugt Werthe (valeurs à créer); der einseitige Handel kann zu einer Art ,,Fremdenindustrie" werden, mit der das Land, in welchem sie getrieben wird, verarmt; er kann in ein ß a u b s y stein ausarten. Dieser Ausdruck, der gewöhnlich in der Landwirthschaft angewendet wird, ist auch anderwärts am Platze..

Die Kommission glaubt daher auf dem richtigen Boden zu sein, wenn sie sich vom System der Fiskalzölle nicht zu sehr entfernt, dagegen aber auch auf die Wirthschaft und Produktionskraft des Landes Rücksicht nimmt. Dem steht die Bundesverfassung nicht entgegen , sondern wir glauben ihr die richtige Anwendung gegeben zu haben , indem wir die Roh- und Hülfsstoffe möglichst niedrig gehalten und bei den für den Lebensbedarf notwendigen Gegenständen nur da Erhöhungen uns erlaubt hatten, wo wir überzeugt waren, daß dadurch die Lebensbedingungen des Volkes nicht erschwert werden. Es ist dieses da der Fall gewesen, wo es.
sich um Luxusgegenstände gehandelt hat, und da, wo wir aus der Erhöhung des Zolles keine Verteuerung des Verkaufspreises befürchtet haben. Auch bestreiten wir durchaus,,

510 daß die Erhöhung der Zölle auf den Fabrikaten und der Konfektion mit einer Erschwerung der Lebensbediogungen des Volkes identisch sei. Denn es ist nicht richtig, daß es immer das konsumirende Volk sei, welches die Zölle bezahlt, auch unrichtig, daß das Leben in den Ländern theurer sei, in denen die höhern Zölle bestehen. Man vergleiche, um nur ein Beispiel zu gebrauchen, die Lebensverhältnisse in Italien, welches Land Zölle hat, mit denen von England, welches Land das Evangelium des Freihandels verkündet.

Derartige Vergleichungen können beliebig vermehrt werden , man wird aber sehr, bald finden , daß das Mögliche und Wahrscheinliche auf diesem Gebiete nicht immer das Wirkliche ist.

Berechnungen.

Es ist daher das Richtige, sich an möglichst genaue Berechnungen zu halten; wir verweisen diesfalls auf die Beilage über die Ergebnisse unserer Vorschläge und glauben , daß dieselben angenommen werden können , weil sie einerseits innerlich richtig sind, andererseits der Verwaltung genügende Mittel an die Hand geben. In dieser Beziehung glauben wir, der Wirklichkeit näher zu stehen, als der Bestreitbare Bundesrath.

Wir machen insbesondere aufmerksam, daß Durchschnittswir einerseits die Einbeziehung der Jahre 1872--'1878 in berechnungdes Bundesrathes. die Durchschnittsberechnung nicht richtig finden, andererseits die Annahme, daß die Mindereinnahme 10% sein werde, als eine etwas willkürliche ansehen. Die auf die Zollerhebung; auf Tabak sich stützende Annahme kann nii-ht gleichmäßig auf alle Erhöhungen ausgedehnt werden. Was die Durchschnittsberechnung betrifft, so können nur die Jahre in dieselbe gezogen werden, in welchen die Gesetze uud Beschlüsse, die eigens der Erhöhungen wegen erlassen worden sind, ihre WirliSiimkeit zu äußern begonnen haben. Wir haben daher, mit 1879 beginnend , nur einen vierjährigen, Die ,auf die Rechnungen gestützten Durchschnitt, wozu wir aber Durchschnittsdas Budgetjahr 1883 mit Fr. 18,200,000 um so getroster berechnung mit ' 1879beginnend rechnen können, als das Rechnungsjahr 1882 Fr. 18,471,086 allein richtig, iergibt und die zwei Monate Januar und Februar von 1883 gegenüber den gleichen Monaten von 1882 eine Vermehrung von Fr. 237,000 auf weisen. Die Ursache der Ver-, mehrung liegt größtentheils in den Wirkungen des Bundesbeschlusses vom 30. Juni 1882. Unsere Durchschnittsberechnung stützt sieh daher nur auf die fünf Jahre 1879 bis 1883 und würde Fr. 17,650,100 betragen, somit erheblich mehr als die auf Seite 23 angegebenen 15 Millionen, ö

511

worin übrigens nur das Erträgniß der veränderten Positionen Inbegriffen sein soll.

Zu dieser Summe v o n . . . .

in welcher die Wirkungen des Gesetzes vom 20. Juni 1879 und die des soeben erwähnten Bundesbeschlusses nach den beiden Richtungen der Vermehrung und der Verminderung sich bereits erzeigt finden, rechneu wir die, welche sich durch die von uns vorgenommene Erhöhung ergeben soll.

Nach den ^^0l·schlägen des Bundesrathes (Seite 22) würde sich die Summe ergeben von Fr. 1,718,046 unsere Anträge lauten aber auf weniger ,, 233,464 bleiben

Fr. 1,484,582

F r . 17,650,000

rund

somit ErgebnilJ des ganzen revidirten Tarifes

,,

1,485,000

Fr. 19,135,000

Darnach würde die Exekution des Bundes eine ganze Million über das Wenigste von 18 Millionen, das wir oben gezeigt, hinaus haben, womit dem Unvorhergesehenen nach unserer Ansicht genügend Rechnung getragen ist. Während auch nach seinen Berechnungen der Bundesrath mit 18 ]/2 Millionen Zolleinnahmen allen bereits bewilligten und zur Bewilligung bevorstehenden Erfordernissen entsprechen zu können glaubt, wird sich nach unserer Auffassung ein Facit von über 19 Millionen ergeben.

in unserer Durchsehnittsberechuung haben wir allerdings den befürchteten Mindereinnahmen nicht, Rechnung getragen ; wir glauben es aber nicht thun xu sollen, denn sie müßten nicht von dem gangen Zollertrag, sondern uur von der mit der gegenwärtigen Revision bewirkten Vermehrung von rund Fr. 1,500,000, also auch aul' dem Boden des Bundesrathes mit Fr. 150,000 berechnet werden. Für die übrigen Bestandtheile des Tarifes berechnen wir aus dem Grunde keine Mindereinnahmen, weil unsere Berechnung auf die Ergebnisse der w i r k l i c h e n Einnahmen, also nicht bloß auf Vermuthungen und Schätzungen sich stützt.

In diesem Sinne streitet auch die Wahrnehmung, daß die Rechnung des ersten in) Durchschnitt begriffenen Jahres 1879 Fr. 16,825,859. 64, die des Jahres 1882 Fr. 18,471,081 Bundesblatt.

35. Jahrg. Bd. 1.

36

512

ergeben hat. Die Bundeskassa hat eine w i r k l i c h e Vermehrung von über Fr. 1,600,000 zu konstatiren ; die vermuthete VerminderungO ist also nicht stark zu befürchten. Auf die einzelnen Jahre vertheilt, ergibt sich eine p r o z e n tua le V e r m e h r u n g v o n J a h r z u Ja h r v o n d u r c h s c h n i t t l i c h ü b e r 4 % j ä h r l i c h . W i r wollen damit übrigens durchaus nicht die Meinung äußern, daß die Progression -- wie oben bei den Ausgaben auch nicht -- in infinitum gehen werde, tragen vielmehr der Ansicht Rechnung, daß die Mindereinfuhr in den nächsten Jahren nicht so fühlbar sein werde, als in den spätem , nachdem im Inlande die Einrichtungen für eine vermehrte Produktion, z. B. für vermehrte Spriterzeugung, getroffen sein werden.

Succesive wird sich auch die Nothwendigkeit ergeben, die Verwaltungs- und Grenzaufsichtskosten zu vermehren. Allein wir können auch hier annehmen, daß es vorderhand nicht mehr als 10% der gegenwärtigen von Fr. 1,612,500 sein werden. In Summa glaubt die Kommission nicht die Einwendung befürchten zu müssen, daß sie der Verwaltung nicht die nöthigen Mittel bewilligen wolle, auch wenn neue Handelsverträge auch noch im Sinne einer Verminderung wirken würden.

5. Der Gesetzesvorschlag.

Die Besprechung hierüber kann um so mehr eine kurze sein, als, was die formelle Redaktion betrifft, der Vertreter des Bundesrathes und die Kommission einig gehen, indem die Abänderungen der Kommission jeweilen nach den Vorsehlägen des erstem festgestellt worden sind. Materiell ist die wichtigste Frage die über die Aufstellung von zwei Tarifen. Da wir uns im Eingang weitläufig ausgesprochen haben und der Bericht ohnehin schon umfangreich genug geworden ist, so haben wir uns vor Wiederholungen zu hüten. Unsere Bemerkungen sind in aller Kürze folgende: 1) Die Veränderung in Art. l ergibt sich von selbst, sobald die Aufstellung von zwei Tarifen beschlossen ist; der Vorbehalt der Verträge ist selbstverständlich.

Er könnte selbst gestrichen werden, wenn nicht angenommen werden müßte, daß während der Dauer des Tarifes Verträge abgeschlossen werden könnten, die mit dem Tarife A nicht in Uebereinstimmung wären.

513 ;2) Die Veränderung in Art. 6 bestimmt die Anwendbar-

keit des Tarifes B und das Verhältniß der beiden Tarife zu einander. In logischer Auffassung ist der Tarif B der eigentlich in Kraft bestehende, wenn er auch durch besondern ßundesraths- oder Bundesbeschluß, der dem Referendum nicht unterworfen ist, in Anwendung gesetzt werden muß. Wenn Gründe bestehen, davon abzugehen, insbesondere internationale Vereinbarungen, so ist es der Tarif A, der angewendet wird. Nach den heutzutage bestehenden Verträgen mit Frankreich, Deutschland, Oesterreich, Italien u. s. w.

ist der letztere Tarif fast der allein in Kraft bestehende; deßhalb sind auch die Berechnungen ausschließlich auf denselben gestützt worden. Die Anwendung von besondern Formalitäten, z. B. Ursprungszeugnissen, wenn der Tarif B seine Gültigkeit erhalten sollte, wird Sache der Verwaltung oder von besondern Bundesbeschlüssen sein, denen wir jetzt nicht schon vorgreifen wollen.

Eine ganz besondere Frage ist es, ob die Bundesversammlung kompetent sein soll, Beschlüsse auf Anwendung auch dann zu fassen, wenn der Bundesrath keinen Antrag in diesem Sinne stellen würde.

Die Antwort kann nur eine bejahende sein; schon die konstitutionellen Vorschriften und die reglementarischen Bestimmungen über die Verhandlungen der Käthe lassen keine andere Auslegung zu. Nichtsdestoweniger haben wir es für angemessen gefunden, es in dieser wichtigen Frage ausdrücklich zu sagen. Die praktische Anwendung wird sieh z. B. für die Bundesversammlung zu bezüglichen Beschlüssen dann ergeben, wenn abgeschlossene Handelsverträge verworfen oder nicht mehr erneuert werden.

3) Der vorgeschlagene Art. 2 über die Brutoverzollung stellt einen Grundsatz auf, über den sich streiten läßt, der aber seit dem Bestehen eines schweizerischen Tarifes in Rechtsgültigkeit steht. Nur ist zu bemerken, daß in der Kommission mehrere Verhältnisse und einzelne Fälle erwähnt worden sind, bei denen nicht die Brutoverzollung, sondern die Nettoverzollung in Anwendung gebracht wird. So gerne die Kommission die entstehenden Ermäßigungen den Betreffenden gönnen mag, so muß sie sich doch sagen, daß auf diese Weise eine u n g l e i c h e Behandlung der Zoll-

514

Pflichtigen eintritt. Eine solche kann in unserm republikanischen Haushalte nicht geduldet werden. Wir halten aber nicht dafür, daß es Aufgabe der Gesetzgebung sei, remedirend einzuwirken, sondern zunächst diejenige der Verwaltung. Sollte sie mit den nach Art. 5 zu erlassenden Vollziehungsverordnungen nicht stark genug sein, die für die gleiche Behandlung nothvvendigen Vorschriften aufzustellen, so wird die Gesetzgebung immer im Falle sein, dieselbe unterstützen VM können.

4. Wenn es auch wünsehbar sein sollte, die Zeit des Inkrafttretens des neuen Tarifes zu bestimmen, so ist doch schwer '/M ermessen, wann die parlamentarischen Verhandlungen zum Abschlüsse gelangen und wann die zur Vollziehung nothwendigen Verordüungeu erlassen und die Maßregeln getroffen sein werden.

Deßhalb hat sich die Kommission gerne herbeigelassen, die vom Bundesrath selbst vorgeschlagene Verschmelzung der Art. 8 und 9 und dafür die gewöhnliche Schlußformel für Gesetze anzunehmen. Formell ist dieses das Zweckmäßigere und auch materiell insoweit Richtigere, als der Bundesrath besser im Stande sein wird, allfälligen Versuchen, das neue Gesetz im Voraus zu umgehen, im geeigneten Augenblicke entgegenzutreten.

Gerne hätten wir uns über einen weitem Punkt auch ausgelassen, dessen Untersuchung aber, wie im Laufe des Berichtes schon aufmerksam gemacht ist. nicht in unserer Aufgabe liegt, die ohnehin weit genug gewesen ist: wir meinen die F r a c h t e n im Allgemeinen und die Anwendung und Kombination der D i f f e r e n t i a l t a r i f e im Inlande und Auslande insbesondere. Der Petitionen und Eingaben über diesen Gegenstand ist eine große Zahl, meist mit dem Beifügen, daß die Ungleichheiten und Unebenheiten auf diesem Gebiete im Konkurrenzkämpfe noch mehr empfunden werden, als die Zölle. Wir glauben jedoch genug gethan zu haben, weun wir die Verwaltung des Bundes auf diese Eingaben aufmerksam machen, wie es im Berieht für die erste Berathung auch geschehen ist. Der Kommission für die

515

Revision des Zolltarifs kann diesfalls keine A n t r a g s t e l l u n g zukommen; sie beschränkt sieh auf die ihrige in folgender Weise : 1) es wollen der Natioualrath und später auch der Ständerath die Vorsehläge unserer Kommission, zunächst die Aufstellung zweier Tarife, annehmen und im Weitern darnach vorgehen; 2) es wolle die durch die Verwaltung zu vollziehende Anordnung beschlossen werden, daß die einzelnen Zollansätze in fortlaufender Nummernserie bezeichnet werden.

Mit ausgezeichneter Hochachtung!

D i e M i t g l i e d e r dei- K o m m i s s i o n : Dr. Kaiser, Berichterstatter.*) Baumann-Zürrer.

Beck-Leu.

Geigy-Merian.

Gonzenbach.

Grosjean.

Hermann.

0 Keller.

Kühn.

KUnzli.

Ruffy.

Schmid (Bern).

Sonderegger (A. R.).

Vautier.

Zweifel.

*) Anläßlich verdankt der Berichterstatter die ihm durch einzelne Mitglieder gelieferten Beiträge, insbesondere den Herren G e i g y - M e r i a n , G o n z e n b a c h , K ü n z l i und Z w e i f e l bereits fertig gestellte Redaktionen.

Beilage zu Seite 515.

Approximative Berechnung des Erträgnisses an Zolleinnahmen nach dem Durchschnitt der Ein- und Ausfuhr pro 1872/81.

Kategorien.

I.

n.

III.

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VI.

VII.

vin.

IX.

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XL XII.

XIII.

xrv.

XV.

XVI.

XVII.

Na'ch dem gegenwärtigen Tarif.

Nach Entwurf des Bundesrathes.

Fr.

Fr.

G Nach Vorschlag Differenz gegenüber dem bundesräthlichen Entwurf.

der nationalräUil.

Kommission.

minus.

plus.

Fr.

Fr.

Fr.

Einfuhr : Abfälle u n d Düngstoffe .

.

.

.

.

Chemikalien .

.

.

.

.

.

.

Glas .

Holz Mechanische Gegenstände .

.

.

.

.

Landwirthschaftliche Erzeugnisse .

.

.

.

Leder .

.

.

.

.

.

Literarische, wissenschaftliche und Kunst-Gegenstände Metalle .

· · · .

Mineralische Stoffe .

.

.

.

.

.

Nahrungs- u n d Genussmitte] .

.

.

.

Oele und Fette Papier .

.

.

.

.

.

Spinnstoffe .

.

.

.

.

.

.

Thiere und thierische Stoffe Töpferwaaren .

.

.

.

.

.

.

Verschiedene Waaren .

.

.

.

.

.

15,231 958,140 .

.

.

432,777 359,894 429,404 .

.

.

31,612 .

.

.

371,788 .

.

.

65,829 .

1,518,781 · 448,405 .

.

.

.

.

. 10,479,049 202,359 197,721 .

.

.

2,135,409 .

.

.

158,341 ' 298,700 .

.

.

263,325 .

.

.

11,461 918,973 438,828 409,464 443,006 37,186 371,788 76,990 1,591,761 446,685 11,473,900 206,231 198,621 2,608,563 510,740 297,384 264,913

8,030 839,886 433,328 517,910 447,730 27,332 371,788 76,990 1,500,075 592,313 11,300,273 198,271 203,838 2,300,356 792,414 292,384 264,913

Ausfuhr

.

18,366,765 456,068

20,306,494 234,385

20,167,831 139,224

1,044,594 106,304

905,931 11,143

18,822,833

20,540,879

20,307,055

1,150,898

917,074

1,500,000

1,500,000

19,040,879

18,807,055

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total .

Von den neuen Zoll-Erträgnissen sind jedoch, gemäss Berechnung des Zolldepartementes, mit Rücksicht auf voraussichtliche Verminderung der Einfuhr gegenüber dem Durchschnitt 1872/81, sowie infolge Vermehrung der Verwaltungskosten, als Ausfall in Abzug z u bringen .

.

.

.

.

.

.

.

.

s o dass a l s muthmassliche neue Einnahme bleibt .

.

.

.

Ab

Es ergiebt sich somit gegenüber dem bundesräthlichen Entwürfe, nach den Anträgen der nationalräthliehen Zollkommission, ein Minderertrag von

3,431 80,063 10,000 6,689

976 4,500 115,135 4,724

9,854

95,466 84 504,612 7,960 318,744 2,691 5,000

18,807,055

917,074

233,824

233,824

3,780 145,712 330,985

5,217 10,537 284,365

Weitere Verminderungen, deren Betrag sich jedoch gegenwärtig nicht beziffern lässt, werden ferner eintreten infolge der bei Anlass von Haudelsvertragsunterhandlungen an das Ausland zu gewährenden Konzessionen.

Einnahmen an Ein- und

Die jährlichen Einnahmen an Bin- und Ausfuhrzöllen betragen: A. Nach dem Durchschnitt der Ein- und Ausfuhr pro 1872/81: 1) nach dem gegenwärtig in Kraft stehenden Tarif .

.

.

.

2 ) nach d e m Entwurf d e s Bundesrathes .

.

.

.

.

.

3 ) nach d e n Anträgen d e r nationalräthliehen Kommission .

.

.

B . Nach d e n effektiven Einnahmen p r o 1882 .

.

.

.

.

.

C. Nach dem Budget pro 1883 D. Nach dem durchschnittlichen Bedarf an Zolleinnahmen für die nächsten Berechnung d e s Finanzdepartements .

.

.

.

.

.

.

Ausfuhrzöllen.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

18,822,833 . 19,040,879

.

.

18,471,086 .

18,376,000 Jahre, laut .

.

. 18,771,000

Differenz gegenüber den Anträgen der N. R. -Kommission.

minus.

Fr.

18,807,055

Fr.

335,969 431,055 36,055

plus.

Fr.

15,778 233,824

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der nationalräthlichen Kommission für Prüfung des neuen schweizerischen Zolltarifs. II. Berathung. (Vom 10. März 1883.)

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Jahr

1883

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1

Volume Volume Heft

13

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1883

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431-515

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