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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über die von Frau Maria Mai, geb. Suter, im Untergrund bei Luzern, Namens ihres Bruders Balthasar Suter von Hünenberg (.Kts. Zug) erhobene Rekursbeschwerde betreffend ein Urtheil des Kassationsgerichtes des Kantons Zug und einen Entscheid des schweizerischen Bundesgerichtes.

(Vom 26. Juni 1883.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen über eine Eingabe der Frau Maria Mai, geb. Suter, im Untergrund bei Luzern an die Bundesversammlung, d. d. 5.Juni 1883, zu berichten, was folgt: Balthasar Suter von Hünenberg, Kantons Zug, der Bruder der Frau Mai, für welchen diese handelt, hat vor den Civilgerichten des Kantons Zug einen gegen das Burgerwaisenamt Hünenberg angestrengten Verantwortlichkeitsprozeß verloren. Ein gegen das endschaftliche Urtheil des zugerischen Obergerichtes vom 10. Juli 1882 gerichtetes Kassationsbegehren wurde vom Kassationsgerichte des Kantons Zug am 14. September 1882 abgewiesen. Hiegegen ergriff der unterlegene Prozeßkläger, immer vertreten durch seine Schwester, Frau Mai-Suter, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung. Das Bundesgericht erklärte sich jedoch durch Entscheid vom 23. Dezember 1882 in Sachen inkompetent.

252 Mittelst einer an den Bundesrath gerichteten Beschwerdeschrift vom 12. Februar trat nun Frau Mai-Suter Namens ihres Bruders gegen diesen bundesgerichtlichen Entscheid auf und verlangte dessen Aufhebung unter einläßlicher Erörterung des Prozeßgegenstandes, der nach ihrer Meinung rechtswidrig zu Ungunsten des Balthasar Suter entschieden worden wäre.

Der Bundesrath ließ unterm 13. Februar der Frau Mai durch die Bundeskanzlei antworten, daß ihm die Kompetenz zur Kontrole gerichtlicher Urtheilsprüche abgehe, weßhalb er keine Veranlaßung habe, die von der Rekurrentin vorgelegten Akten zu prüfen.

Auf dieses hin hat nun Frau Mai-Suter den Weg der Beschwerdeführung bei der Bundesversammlung eingeschlagen. Sie will die Sache den eidgenössischen Käthen ,,zur genauen Prüfung und Entscheidung unterbreiten"1 und verlangt von der Bundesversammlung geradezu die Aufhebung des kassationsgerichtlichen Urtheils vom 14.' September 1882, mit dem weitern Begehren, daß das zugerische Kassationsgericht ,,zum Erlaß eines der Aktenlage entsprechenden Urtheils verhalten werden solle -- unter Kostenfolge."

Es liegt auf der Hand, daß es sieh hier durchaus nicht um einen dem Entscheide der Administrativbehörden des Bundes vorbehaltenen Rekursfall handelt. Die Gesuchstellerin macht absolut keine bundesrechtlichen Grundsätze oder Vorschriften namhaft, welche durch die von ihr angestrittenen gerichtlichen Sprüche verletzt worden wären und worüber im Rekursfalle der Bundesrath, beziehungsweise die Bundesversammlung, das Entscheidungsrecht besäße. Sie glaubt eben, daß ihr Bruder Balthasar mit Unrecht seinen vor den zugerischen Gerichten angestrengten Civilprozeß verloren habe, und befindet sich in dem kapitalen Irrthume, der Prozeß hätte für Balthasar nothwendig gewonnen werden müssen, weil das Bundesgericht am 3. Dezember 1881 in einem formellen Vorentscheid erkannt hatte, es habe sich die Beklagtschaft, das Burgerwaisenamt Hüneuberg, auf die von Balthasar Suter persönlich angehobene Klage e i n z u l a s s e n -- entgegen der Kognition der Zuger Gerichte, wonach Balthasar Suter durch seine Schwester, Frau Mai, ungenügend verbeiständet und die Bekla,gtschaft daher .,,zur Zeit nicht pflichtig gewesen wäre, sich in Hauptsachen einläßlich zu benehmeu a . Das Bundesgericht sah hierin einen Fall von Rechtsverweigerung und wies
deßhalb die Zuger Gerichte zur m a t e r i e l l e n Beurtheilung des Prozesses an. Damit hat es aber selbstverständlich n i c h t ü b e r d i e S a c h e s e l b s t einen dem Kläger günstigen und für die Urtheilsprechung der Zuger Gerichte präjudizirlichen Vorentscheid abgegeben.

253 Wir beantragen Ihnen demgemäß, Tit., über das Gesuch des Balthasar Suter vom 5. Juni 1883 einfach zur Tagesordnung zu schreiten.

Genehmigen Sie, Herren National- und Ständeräthe, auch bei diesem Anlaße die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 26. Juni 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des

Bundesrathes an den Schweiz. Natiorialrath, betreffend die Konzession zum Bau einer Eisenbahn von St. Moritz nach Pontresina (Graubünden).

(Vom 3. Juli 1883.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen hiemit vorzulegen: 1) den in Folge Ihres Beschlusses vom 21. April d. J., betreffend die Konzessionirung einer Eisenbahn von 8t. Moritz nach Pontresina, vom Kleinen Rathe des Kantons Graubünden eingeforderten Bericht vom 15. Juni 1883; 2) eine nachträgliche Eingabe des Konzessionspetenten, Herrn Badrutt zum Bad St. Moritz, vom 24. Juni 1883.

Aus der letztern Eingabe ergibt sich, daß, um der Beschwerde der Gemeinde Celerina wegen Schädigung des Gemeindewaldes und der Waide Rechnung zu tragen, eine Variante zu dem ursprunglich vorgeschlagenen Trace studirt worden ist, welche vom Statzersee an bis zum Austritt aus dem Gemeindewald von Celerina zum großen Theil über Moor- und Sumpfboden führe und von da an unter Beanspruchung von Privatland bis zur Wiedereinmündung in's ursprüngliche Trace sich dem Waldsaum entlang ziehe. Diese Variante werde eine Mehrlänge von 200 m. und eine Erhöhung der Bausumme um Fr. 10--18,000 bedingen, dagegen eine Ermäßigung der Steigungen auf höchstens 25 °/oo gestatten und so dem Betrieb

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Suter, im Untergrund bei Luzern, Namens ihres Bruders Balthasar Suter von Hünenberg (Kts. Zug) erhobene Rekursbeschwerde betreffend ein Urtheil des Kassationsgerichte...

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07.07.1883

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