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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Hebung der schweizerischen Pferdezucht.

(Vom 27. Februar 1883.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen anmit einzubegleiten : 1) Beschluß betreffend die Hebung der schweizerischen Pferdezucht, 2) Reglement betreffend die Prämirung von Stutfohlen durch den Bund, und erlauben uns, an die Uebermittlung dieser Erlasse nachfolgende Bemerkungen zu knüpfen.

Der erstgenannte Beschluß bezweckt eine Modifikation des Programmes, welches der Bundesrath unterm 6. März 1868 über die Art und Weise aufgestellt hat, wie die schweizerische Pferdezucht durch den Bund zu heben sei, und in weichern namentlich auch die Bedingungen festgesetzt sind, unter denen der Bund sich an der Beschaffung edler Zuchtthiere betheiligen zu können erklärt.

Dasselbe findet sich gedruckt im Bundesblatt 1868, Bd. I, S. 394.

Der Bundesbeschluß vom 28. Juni 1881 (Amtl. Samml. n. F., Bd. V, S. 437) einerseits, die seit 1868 gemachten Erfahrungen anderseits machten eine Revision des genannten Programmes nothwendig. Das neue Programm seheint uns die Uebelstände zu beseitigen, welche das bisherige Verfahren mit sich brachte.

246 Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf die Art. 6 und 7 desselben, in welchen für die Abgabe der auf Ansuchen der Kantone angekauften Zuchthengste ein von dem früheren abweichendes Verfahren eingeführt ist.

··&·Das in zweiter Linie genannte Reglement enthält nur unwesentliche AbweiehuDgen von dem unterin 24. Februar 1882 provisorisch in Kraft erklärten Reglement (Bundesblatt 1882, Bd. I, S. 363).

Sie werden demselben entnehmen, daß wir zur Prämirung nur solche Stutfohlen zulassen, welche nachweisbar mit Bundessubvention importirte und im eidg. Fohlenhof aufgezogene Hengste zu Vätern haben. Wir haben, entgegen einem Antrag der Minderheit der Pferdezuditkommission, welche auch noch andere Fohlen zulassen wollte, so insbesondere auch die Produkte der zweiten Kreuzung und die Stutfohlen, welche von auf Kosten der Kantone importirten Hengsten oder Stuten abstammen, an dieser Beschränkung festhalten zu sollen geglaubt, weil 1) die aus der ersten Kreuzung hervorgegangenen Hengste sich in der Regel zur Zucht nicht eignen; 2) wenigstens in nicht zu ferner Zukunft der Kredit für so weit gehende Prämirungen nicht ausreichen würde ; 3) die Kantone an der Erhaltung eines guten Stutenmaterials ebenfalls wesentliches Interesse haben und es, angesichts der bedeutenden Leistungen des Bundes für Hebung der Pferdezucht, füglieh ihnen überlassen werden darf, dafür zu sorgen, daß auch andere als die in § l des Reglements näher bezeichneten Stutfohlen der Zucht nicht entfremdet werden.

Indem wir uns der Hoffnung hingeben, daß Sie Ihrerseits gerne, was in Ihren Kräften steht, dazu beitragen werden, die Bestrebungen des Bundes auch auf diesem Gebiete gelingen zu machen, benutzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Obhut zu empfehlen.

B e r n , den 27. Februar 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Biiigier.

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des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über den Rekurs des Alexander Mosetti-Bard, aus dem Kanton Tessin, wohnhaft gewesen in Begnins, Kantons Waadt, betreffend Ausweisung aus dem Kanton Waadt.

(Vom 20. Februar 1883.)

Tit.

Der Rekurrent, seit längerer Zeit in der waadtländischen Gemeinde Begnins niedergelassen, wo er ursprünglich mit Geschick und gutem Erfolg den Beruf eines Gypsers, dann aber, wegen der Unzulänglichkeit seiner Personal- und Sachkenntnis zu seinem und Anderer Nachtheil, denjenigen eines Geschäftsmannes ausübte, wurde am 8. September 1881 durch das Bezirksgericht zu Rolle wegen Forstvergehen zu einer Gefängnißstrafe von einem Monat, Fr. 30 Geldbuße und Einstellung in den bürgerlichen Ehrenrechten während zwei Jahren (nach Erstehung der Freiheitsstrafe) verurtheilt.

Nebst diesem Strafurtheil hatte Mosetti schon früher wiederholt gerichtliche Strafen erlitten, so am 21. Dezember 1871 eine solche von Fr. 7. 50 wegen Verschlagniß gepfändeter Gegenstände, am 25. Februar 1873 eine solche wegen Beschimpfung und Drohung, am 15. Juni 1880 eine Geldbuße von Fr. 30 wegen Verleumdung.

Der Militärmusik zu Nyon zugetheilt, wurde Mosetti sechsmal zu Polizeihaft von jeweilen 1--6 Tagen verfällt. Ueberdies hatte

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Hebung der schweizerischen Pferdezucht. (Vom 27. Februar 1883.)

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03.03.1883

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