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# S T #

Handelsvertrag zwischen

der S c h w e i z und Italien.

(Vom 22. März 1883.)

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König von Italien, gleich sehr vom Wunsche beseelt, die Freundschaftsbande, welche die beiden Völker verbinden, enger zu knüpfen, und in der Absicht, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern zu fördern und zu erweitern, haben beschlossen, zu diesem Ende einen Vertrag einzugehen, und daher zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn S i m e o n B a v i e r , seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König von Italien ; Herrn R u d o l f Geigy-Merian, Mitglied des schweizerischen Nationalrathes ;

Seine Majestät der König von Italien: Herrn P a s c a l S t a n i s l a u s M a n c i n i , Großkreuz dekorirt mit dem großen Bande des Ordens der Heiligen Mauritius und Lazarus und der italienischen Krone, Ritter des Civilordens von Savoyen etc. etc., Abgeordneter im Parlament, Seinen MinisterStaatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten;

808 Herrn A u g u s t i n M a g l i a n i , Großkreuz dekorirt mit dem großen Bande des Ordens der Heiligen Mauritius und Lazarus und der italienischen Krone etc. etc., Senator des Königreichs, Seinen Minister-Staatssekretär für die Finanzen ; Herrn D o m i n i c u s B e r t i , Großkreua dekorirt mit dem großen Band des Ordens der italienischen Krone, Groß-Offizier des Ordens der Heiligen Mauritius und Lazarus, Ritter des Civilordens von Savoyen, Abgeordneten im Parlament etc. etc., Seinen Minister-Staatssekretär für die Landwirtschaft, die Industrie und den Handel ; welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Punkte sich geeinigt haben : Artikel \.

Die hoben vertragschließenden Theile sichern sich gegenseitig für die direkte oder indirekte Einfuhr von Gegenständen italienischer Herkunft in die Schweiz, und von Gegenständen schweizerischer Herkunft in Italien die Gleichbehandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu.

Die aus der Schweiz, sei es unmittelbar, sei es unter Berührung fremdländischen Gebietes, herkommenden Gegenstände, welche im Tarif A zum gegenwärtigen Vertrage verzeichnet sind, sollen in Italien zu den durch diesen Tarif festgesetzten Gebühren, in welchen alle Zuschlags- und Spezialtaxen Inbegriffen sind, zugelassen werden.

Die aus Italien, sei es unmittelbar, sei es unter Berührung fremdländischen Gebietes, herkommenden Gegenstände, welche im Tarif B zum gegenwärtigen Vertrage verzeichnet sind, sollen in der Schweiz zu den durch diesen Tarif festgesetzten Gebühren zugelassen werden.

Art. 2.

Die Ausfuhrzölle sind in ' beiden Stsiaten durch die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife C und D festgesetzt.

Weder im einen noch im andern der beiden Staaten sollen irgendwelche Zollgebühren für die Durchfuhr von Waaren erhoben werden.

Ar. 3.

. Die aus einem der beiden Länder herkommenden und in das andere eingeführten Waaren jeder Art dürfen keinen höhern Ab-

809 gaben oder Verbrauchssteuern für Rechnung des Staates, der Provinzen, der Kantone oder der Gemeinden unterworfen werden, als denjenigen, welche die gleichartigen Waaren einheimischer Produktion treffen oder noch treffen könnten, mit Voi'behalt der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels.

Art. 4.

Der im vorstehenden Artikel aufgestellte Grundsatz findet keine Anwendung auf die in verschiedenen Kantonen der Schweiz von Getränken bezogenen Verbrauchssteuern (Tarif B).

Die schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich jedoch, keine neuen derartigen Gebühren betreffend die aus Italien kommenden Getränke einzuführen, die gegenwärtig bestehenden nicht zu erhöhen und, falls der eine oder andere Kanton für die schweizerischen Erzeugnisse oder für diejenigen eines dritten Staates diese Gebühr herabsetzen sollte, diese Ermäßigung im gleichen Verhältniß auch auf die italienischen Erzeugnisse anzuwenden.

Für die nach der Schweiz in Fässern (tonneaux) oder selbst in Doppelfässern (doubles fûts) einzuführenden Weine, gleichviel von welchem Preise oder welcher Qualität sie sein mögen, dürfen die zu entrichtenden Gebühren nicht das Minimum der Taxen übersteigen, welche in den betreffenden Kantonen für die in einfachen Fässern (simples r'uts) eingeführten fremdländischen Weine bezogen werden.

Art. 5.

Wenn der eine der hohen vertragschließenden Theile es als nothwendigerachten sollte, auf einem Artikel einheimischer Produktion oder Fabrikation, welcher in den dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarifen enthalten ist, eine neue Accisenabgabe, oder Verbrauchssteuer, oder einen Zuschlagszoll zu erheben, so kann der gleiche fremdländische Artikel beim Eintritt sofort mit einer gleichen Abgabe oder Zuschlagstaxe belegt werden.

Im Falle der Aufhebung oder der Herabsetzung der oben erwähnten Abgaben und Steuern sollen die Zuschlagstaxen ebenfalls aufgehoben oder im gleichen Verhältniß herabgesetzt werden.

Die bei der Ausfuhr der italienischen oder schweizerischen Produkte erhobenen Rückzölle (drawbacks) sollen genau nur die Accisen- oder innern Verbrauchssteuern repräsentiren, welche auf den gedachten Erzeugnissen oder auf den Stoffen lasten, die zur Herstellung derselben verwendet werden.

ßundesblatt. 35. Jahrg. Bd. II.

54

810

Art. 6.

Goldschmied- und Bijouterieartikel aus Gold, Silber, Platin oder andern Metallen sollen bei der Einfuhr von einem der beiden Länder ins andere vorkommenden Falls dem für die gleichartigen Waaren einheimischer Fabrikation geltenden Kontroiverfahren unterliegen und nach den nämlichen Grundsätzen, wie diese, die Stempelund Garantiegebühren bezahlen.

Die Kontroigebühren sollen möglichst niedrig festgesetzt werden und für Gegenstände aus Gold mit Legierung nie mehr als Fr. 80 per kg., für Gegenstände aus andern Metallen, je nach dem Werthe jedes einzelnen, in entsprechendem Verhältniß weniger betragen.

Art. 7.

Jeder der beiden hohen vertragschließenden Theile verpflichtet sich,-dem andern jede Vergünstigung in Bezug auf die Zölle einzuräumen, welche er einer dritten Macht zugestanden hat oder in Zukunft noch zugestehen könnte, und zwar von Rechts wegen und auf eben denselben Zeitpunkt, auf welchen die Vergünstigung für jene dritte Macht in Kraft tritt.

Im Weitern verpflichten sie sich, gegen einander keinerlei Zölle oder Einfuhr- und Ausfuhrverbote aufzustellen, welche nicht gleichzeitig auf jede andere Nation Anwendung fänden.

Endlich verpflichten sie sich, die Einfuhr oder Ausfuhr von Getreide, Vieh oder sonstigen Thieren aller Art von dem einen nach dem andern Lande weder zu verbieten, noch zu hemmen, außer -- was die letztern, d. h. Vieh und sonstige Thiere betrifft -- bei gehörig konstatirtem Auftreten einer Viehseuche. Sollte jedoch einer der kontrahirenden Staaten sich gegenüber irgend einer andern Macht im Kriegszustand befinden, oder sich genöthigt sehen, seine Armee auf den Kriegsfuß zu setzen, so ist derselbe an diese Bestimmung nicht gebunden.

Beide vertragschließenden Theile verpflichten sich, an den Hauptzugängen der beide Staaten verbindenden Straßen Grenz.büreaux zu halten, mit gehöriger und ausreichender Ermächtigung zum Bezug der Mauth- oder Zollgebühren, sowie zur Vornahme der Transitabfertigungen für die anerkannten Transitstraßen.

Die zu diesem Behufe nothwendigen Abfertigungsformalitäten sollen, zur Vermeidung von Verzögerungen, beiderseits möglichst vereinfacht werden.

811 .

Art. 9.

Behufs Erleichterung des Grenzverkehrs ist man übereingekommen, daß gegenseitig von allen Eingangs-, Ausgangs- oder Verkehrsabgaben befreit sein sollen : Getreide in Garben oder in Aehreu, Heu, Stroh, Griinfutter, frische Früchte, mit Inbegriff der frischen Weintrauben, ebenso das grüne Gemüse, Alles Erzeugnisse von Gütern, welche innerhalb eines auf beiden Seiten der Grenze sich ausdehnenden Urnkreises von 10 km. liegen. -- Ebenso sind zollfrei: Dünger, Schlamm aus Sümpfen, vegetabilischer Düuger, Weinhefe und Weintreber, Rückstand von Wachskuchen, thierisches Blut, Sämereien, Pflanzen, Stangen, Rebstecken, die tägliche Nahrung der Arbeiter, Thiere und landwirtschaftliche Werkzeuge jeder Art, Alles Gegenstände, welche zur Bebauung der betreffenden Güter dienen, mit Vorbehalt der Kontrolirung und der Befugniß zur Unterdrückung im Falle von Defraudationen.

Die Eigenthiimer oder Bebauer von solchen im Gebiete des andern Staates gelegenen Gütern sollen überhaupt hinsichtlich der Nutzung ihres Eigenthums der gleichen Vortheile theilhaftig sein, wie die Inländer, unter der Bedingung, daß sie sich den administrativen oder polizeilichen Reglementen unterziehen, welche für die Landesarigehörigen gelten.

Zum Zwecke der Erleichterung des in den vorhergehenden Bestimmungen vorgesehenen Grenzverkehrs sollen in gegenseitigem Einverständniß der beiden Regierungen spezielle Verfügungen getroffen werden.

Art. 10.

Die beiden vertragsehlisßenden Theile werden sich über ein polizeiliches Schifffahrtsreglement für den Luganer- und Langenaee, sowie aueh_ über die Maßregeln verständigen, welche behufs Sicherstellung des Eigentumsrechtes an detn durch Unglückfälle, wie Ueberschwetnmungen, Sturm etc., weggetriebenen Holze zu treffen sind.

Art. 11.

Die italienischen Fabrikanten und Kaufleute, sowie ihre Reisenden, welche in einer dieser Eigenschaften in lalien gehörig patentirt sind, können in der Schweiz, ohne dafür einer Patentgebühr unterworfen zu werden, Einkäufe für die Bedürfnisse ihrer Industiie machen und Bestellungen mit oder ohne Muster aufnehmen, jedoch ohne Waaren mit sich zu führen.

812

Gegenüber den Fabrikanten und Kaufleuten aus den schweizerischen Kantonen und ihren Reisenden wird in Italien Gegenrecht gehalten werden.

Die zur Erlangung dieser Steuerfreiheit erforderlichen Formalitäten werden in beiderseitigem Einverständniß festgesetzt werden.

Eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen und von Reisenden italienischer Handlungshäuser in die Schweiz, oder von Reisenden schweizerischer Häuser in Italien' eingeführt werden, sollen beiderseits -- unter den zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder Deponirung in einem Niederlagshaus erforderlichen Zollförmlichkeiten -- vorübergehend zollfrei zugelassen werden. Diese Formalitäten sind zwischen beiden Regierungen einverständlich zu regeln.

Art. 12.

Die hohen vertragschließenden Theile erklären, allen anonymen und sonstigen Handels-, Industrie- oder Finanzgesellschaften, welche in Gemäßheit der dem einen oder andern der beiden Staaten eigenthümlichen Gesetzgebung konstituirt und konzessionirt sind, gegenseitig die Befugniß einzuräumen, alle ihre Rechte geltend zu machen und vor Gericht, sei es als Kläger, sei es als Beklagte aufzutreten und zwar in der ganzen Ausdehnung der Staaten und Besitzungen der andern Macht, unter der alleinigen Bedingung, daß sie sich nach den Gesetzen dieser Staaten und Besitzungen (mit Inbegriff der Finanzgesetze) richten.

· Es ist verstanden, daß vorstehende Bestimmung sowohl auf die vor der Unterzeichnung gegenwärtigen Vertrages, als auf die in der Folgezeit konstituirten und konzessionirten Gesellschaften und Associationen Anwendung findet.

Art. 13| Der schweizerische Bundesrath und die königlich-italienische Regierung, von dem Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Italien zu fördern und auszudehnen, verpflichten sich, die Erstellung von Verkehrsstraßen, welche zur Verbindung der beiden Länder bestimmt sind, nach Möglichkeit zu begünstigen und insbesondere, beiderseits, solchen Unternehmungen alle möglichen Erleichterungen zu sichern, welche zum Zwecke haben, mittels Fortbewegung durch Dampfkraft, durch die schweizerischen Alpen hindurch, die Schieneunetze im Norden und Süden dieses Gebirges mit einander in direkte Verbindung zu setzen.

813

Art. 14.

Die hohen vertragschließenden Thwle verpflichten sich, über nachstehende Konventionen zu unterhandeln : 1) Konvention zum Schütze des literarischen und künstlerischen Eigenthums ; 2) Niederlassungs-Vertrag und Konsular-Konvention ; 3) Konvention betreffend die Hinterlegung der Fabrik- und Handelsmarken und der industriellen Zeichnungen und Modelle.

Bis zum Abschluß der neuen bleiben die gegenwärtig in Kraft bestehenden Konventionen für die gegenseitigen Beziehungen der hohen vertragschließenden Theile in Gültigkeit; in jedem Falle gewährleisten sich dieselben die Gleichbehandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation auf allen in Betracht kommenden Gebieten.

Art. 15Gregenwärtiger Vertrag tritt in Kraft am 1. Juli 1883 und bleibt vollziehbar bis zum 1. Februar 1892; indessen bleibt jeder der hohen vertragschließenden Parteien das Recht vorbehalten, die Wirkungen desselben am 1. Januar 1888 aufhören zu lassen, sofern eine derselben ihn 6 Monate zum Voraus gekündet hat.

Für den Fall, daß von keiner Seite von diesem Rechte Gebrauch gemacht wurde, bleibt gegenwärtiger Vertrag in Kraft bis zum 1. Februar 1892 und bleibt nach Ablauf dieses Zeitraumes verbindlich bis zum Verfluß eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem der eine oder andere der hohen vertragschließenden Theile ihn gekündigt haben wird.

Art. 16.

Gegenwärtiger Vertrag soll ratiflzirt und es sollen die Ratifikationsurkunden möglichst bald in Rom ausgetauscht werden.

Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Wappensiegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Rom den 22. März 1883.

(Sig.)

(Sig.)

Bavier.

Geigy.

(Sig.)

(Sig.)

Mancini.

A. Magliani.

(Sig.)

Berti.

814

Tarif A zum

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien.

(Vom 22. März 1883.)

Zölle für die Einfuhr in Italien.

Einheit. Zollansatz

Benennung der Artikel.

Fr.

Jutengavn, einfach, r o h .

.

.

.

Jutengewebe, r o h .

.

.

.

.

Holz in Brettern , sowie für Parquets zugerichtetes .

.

.

.

.

.

-- gemeines, roh, gesägt, vierkantig, oder einfach zugehauen .

.

.

.

Korbwaaren, grobe .

.

.

.

.

Theile von Flinten. Pistolen und Revolvern, 11 i , unvollendet .

.

.

.

.

100 kg.

10. -

·n

20. --

--

frei.

n -- ·n -- Gleicher Zoll wie Arbeiten

> aus den betreffenden Mo. J tallen.

Gold und Silber in rohen Stücken, bloß gewalzt, inmmSchienen (Bändern) von wenigstens 1mm Dicke, in Draht von wenigstens 2 Dicke .

.

.

Bijouteriewaaren von Gold .

.

-- von Silber, auch vergoldet Taschenuhren von Gold .

. · .

-- von andern Metall

'

--

hg.

T)

Stück ·n

frei.

7

i! i. --

-. 50

815

Benennung der Artikel.

Einheit. Zollansatz Fr.

Orgeln mit Cylinder, oder Musikdosen Ungezuckerter Milehextrakt Käse Posamentirarbeiten, Bänder und elastische Gewebe von Kautschuk oder Guttapercha Andere Arbeiten von Kautschuk oder Guttapercha, Inbegriffen Kleidungsstücke und Schuhe .

.

.

.

.

.

(Sig.)

{Sig.)

Bavier.

Geigy.

Stück 100 kg.

1. -- 8. -- 8. --

115. 50 32. -

(Sig.)

(Sig.)

(Sig.)

Mancini.

A. Magliani.

Berti.

816

Tarif U zum

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien.

(Vom 22. März 1883.)

Zollansätze für die Einfuhr nach der Schweiz.

Benennung der Artikel.

Zollansatz per 100 kg.

Fr. Kp.

Süßholzsaft

Alkoholische Parfümerien .

.

.

.

.

Andere Parfümerien .

.

.

.

.

.

Alaun u n d schwefelsaure Thonerde .

.

.

.

Kastanienextrakt, flüssig .

.

.

.

.

Weinflaschen, gewöhnliche, grüne und braune Glasflüsse (falsche Steine), Inbegriffen grobe venetianische Glasperlen etc. (Conteries de Venise) Email Brennholz u n d Holzkohlen .

.

.

.

.

Lederhandschuhe .

.

.

.

.

.

.

Blei (Weichblei), rohes, in Stäben, Blöcken, Platten, oder Abfalle Marmor, i n rohen Platten .

.

.

.

.

Eier Geflügel, lebendes .

.

.

.

.

.

.

Orangen, Zitronen .

.

.

.

.

.

.

Gemüse, frische .

.

.

.

.

.

.

Reis, geschroten .

.

.

.

Italienische Teigwaaren .

.

.

.

.

.

Käse Feigen, geröstete .

.

.

.

.

.

.

7.-- 30.-- 30.-- -.60 -- .60 1.50 4.-- 4.-- frei 30.--

--.60 L-- --.50 4.-- 2.-- frei 1. -- 3.-- 4 --.60

817

Benennung der Artikel.

Zollansatz per 100kg.

Fr. Ep.

Wein in Pässern, Flaschen oder Krügen 3.50 Wermuth .

.

.

.

.

.

3.50 Olivenöl in Fässern 1. -- 1. -- Anderes Oel .

.

.

.

.

.

.

.

Seifen aller A r t .

.

.

.

.

.

.

1.50 Hanf, Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe, r o h u n d gehechelt .

.

.

.

.

. --.60 Seide und Floretseide, gesponnen (grège) und gezwirnt .

.

. . .

4. -- Wolle, r o h u n d gefärbt .

.

.

.

.

. --.60 Wachsarbeiten .

.

.

.

.

.

.

16.-- Korallen, geschliffen, ungefaßt .

.

.

.

30.-- Töpferwaaren, grobe: Ziegel, Backsteine, Röhren, Platten, Fliesen : aus gemeinem Thon, nicht glasirt; Gasretorten .

.

.

.

.

--.10 Ziegel, Backsteine: gefärbte, geschieferte, glasirte; glasirte Thonröhren, Steingutröhren; Platten, 2. -- Fliesen, farbige, glasirte, nicht bemalte .

Töpferwaaren, gemeine: mit grauem oder rothem Bruch, glasirt oder nicht glasirt ; gemeine Steingut- und Steinzeugwaaren ; Tiegel, irdene Pfeifen 2.-- Töpferwaaren, glasirte, mit Verzierungen in erhabener Arbeit, einfarbig und mehrfarbig; flaches und hohles Geschirr .

.

.

.

16.-- Porzellan aller Art, weiß oder bemalt, Parian und weißes Biscuit .

.

.

.

.

.

16.-- Schwefel, roh oder gereinigt, und Schwefelblüthe .

-.60

(Sig.) Bavier.

(Sig.) Geigy.

(Sig.) Mancini.

(Sig.) A. Magliari.

(Sig.) Berti.

818

Tarif O zum

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien.

(Vom 22, März 1883.)

Zölle bei der Ausfuhr aus Italien.

Artikel.

Einheit.

Zölle.

Fr. Kp.

Borsäure . . .

.

100 kg.

Meer- und Steinsalz pr. Tonne 100 kg.

Weinstein und Weinhefe Stoffe zum Färben und Gerben, nicht gemahlen T> ,, ,, ,, ,, ,, gemahlen . .

V> Rohseide u n d gezwirnte Seide . . . .

11 Abfälle von roher und gekämmter Seide .

11 Lumpen aller Art .

n Felle und Häute, grüne und getrocknete .

n Eisenerz pr. Tonne Bleierz °.

n Kupfererz Schwefel KX? kg.

Sämereien, verschiedene (Samen zum Ansäen) n Gegenstände für Sammlungen Alle übrigen Artikel frei.

2 20 -- 22 2 20 -- 27 -- 55 38 50 8 80 8 80 2 20 -- 22 2 20 5 50 1 10 1 10 ')

*) Die italienische Eegierung behält sich vor, die Ausfuhrzölle für ,,Gegenstände für Sammlungen" festzusetzen.

(Sig.) Bayier.

{Sig.) Geigy.

(Sig.)

(Sig.)

(Sig.)

Mancini.

A. Magliani.

Berti.

819

Tarif D zum

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien.

(Vom 22. März 1883.)

,'»-

Zölle bei der Ausfuhr aus der Schweiz.

Benennung der Artikel.

Einheit.

Fr. Ep.

A. Vom StUck.

Ziegen und Zicklein Schweine unter 40 kg. Gewicht, und Spanferkel Kälber bis auf 40 kg. Gewicht . . . .

Esel .

.

Rindvieh und Kälber über 40 kg. Gewicht Schweine über 40 kg. Gewicht . . . .

Füllen, so lange sie die ersten Milchzähne haben Pferde . . .

Maulthiere und Maulesel

Zollansatz.

Stück.

vi ·n ·n

Ï)

-- 05 -- 05 -- -- -- -- --

05 05 50 50 50

-- 50 1 50 1 50

B. Vom Werth.

Holz, gesägt oder geschnitten; vorgearbeitetes Nutzholz .

.

Holzkohlen ' Holz, rohes, oder, nur ganz roh und nicht in der ganzen Länge ins Gevierte beschlagen; Flößholz, gemeines . . . .

Vom Werth

T)

2°/o 2 °/o 3%

820

Benennung der Artikel.

Einheit.

C. Vom Gewicht.

Schiefer, behauene Steine, Mühl- und Schleifsteine Asphalt . . .

fi.

Kalk, G-yps, roh. gebrannt oder gemahlen Obst, frisches, frische Feld- und Gartengewächse Holzvvaaren, gemeine, als: Rechen, Gabeln, Besen etc Kartoffeln Töpferwaaren, gemeine Erde, Thon Ziegel und Backsteine Korbwaaren, gemeine . . . . . . .

Heu und Stroh . . · Braunkohlen Asphalt-Mastix Eisenerz Kochsalz Hausrath, alter, offen oder gepackt, bei Uebersiedlungen Glasscherben Wein, Obstwein und Bier in Fässern oder offenen Kufen Asche Dünger Alle nicht genannten Waaren oder Gegenstände . .

Rinden, gemahlen oder gestoßen . . . .

Lohe . .

Felle und Häute, grüne und getrocknete .

Gerberrinde, ganz Lumpen und Makulatur, alte Stricke und Taue, Papiermasse

(Sig.) Bavier.

(Sig.) Geigy.

Zollansatz.

Fr. Ep.

100 kg.

-- 02

-- 05

10 -- 20 l-- j l-- \ 4 --

(Sig.) Mancini.

(Sig.) A. Magliari.

(Sig.) Berti.

82

Tarif Ef zum

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien.

(Vom 22. März 1883.)

# S T #

Uebersicht der

in verschiedenen schweizerischen Kantonen und zwei Gemeinden des Kantons Genf auf Bier, Wein, Obstwein und Spirituosen bezogenen Eingangsgebühren (Ohmgelder).

Siehe Beilage E zum schweizerisch-französischen Handelsvertrag.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien. (Vom 22. März 1883.)

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Jahr

1883

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.05.1883

Date Data Seite

807-821

Page Pagina Ref. No

10 011 884

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